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Erstellung von Fiktiventwürfen für zwei Eisenbahnüberführungen im Projekt Regionaltangente West

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 12:49 (Europe/Berlin)

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Vertrag über die Erstellung von Fiktiventwürfen EÜ3520 & EÜ3683 für das Infrastrukturprojekt Regionaltangente West (RTW VE0268)

PFA Mitte: Vertragsnummer: R02-00832

RTW Planungsgesellschaft mbH

vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Diplomingenieur Horst Amann De-Saint-Exupéry-Str. 10, 60549 Frankfurt am Main

  • nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -

und

  • nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird folgender Vertrag über die Erstellung von Fiktiventwürfen für die EÜ3520 und EÜ3683 für das Infrastrukturprojekt Regionaltangente West (RTW) geschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Beauftragung und Gegenstand des Vertrages .................................................................................. 3 § 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages/Vertragsziele ........................................................... 3 § 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers ................................................................................. 3 § 4 Nachunternehmereinsatz ...................................................................................................................... 4 § 5 Termine, Fristen ...................................................................................................................................... 4 § 6 Vergütung des Auftragnehmers ............................................................................................................. 4

§ 7 Abnahme ..................................................................................................................................................... 4

§ 8 Gewährleistung und Haftung ................................................................................................................ 5 § 9 Versicherung ............................................................................................................................................ 5 § 10 Zahlungsbedingungen ............................................................................................................................ 5 § 11 Kündigung .............................................................................................................................................. 5 § 12 Schlussbestimmungen ........................................................................................................................... 7

§ 1

Beauftragung und Gegenstand des Vertrages

    1. Gegenstand des Vertrags sind Fachplanungsleistungen für die Erstellung von Fiktiventwürfen EÜ3520 & EÜ3683 für das Infrastrukturprojekt Regionaltangente West (RTW).

§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages/Vertragsziele

2.1 Vertragsbestandteile und Grundlagen des Vertrages sind:

  1. Die Bestimmungen dieses Vertrages

  2. Allgemeine Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen (Anlagen 1.0 und Anlage 1.2)

  3. Angebot des AN vom XX.XX.XXXX (Anlage 2) sowie das vom AN ausgefüllte Honorarangebotsblatt (Anlage 3)

  4. Das Werkvertragsrecht des BGB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

§ 3

Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der AN muss seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den gültigen baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den einschlägigen Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetztes und den Regelwerken für die Abwicklung von Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen, der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (ABBV) sowie nach dem Grundsatz der größtmöglichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erbringen.

3.2 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen in Abstimmung mit den anderen an dem Projekt Beteiligten zu erbringen.

3.3 Leistungen des AN, die schon während der Vertragsausführung als mangelhaft oder vertrags- widrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.

3.4Sicht- und Prüfvermerke sowie Freigaben des AG oder anderer Projektbeteiligter entbinden den AN nicht von der Haftung für die von ihm zu erbringenden Leistungen.

§ 4 Nachunternehmereinsatz

Der AN hat seine Leistungen selbst zu erbringen. Der Einsatz von Nachunternehmern ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG erlaubt.

§ 5

Termine, Fristen

Der AN hat nach Vertragsabschluss seine Leistungen unmittelbar nach Zuschlagserteilung zu beginnen und bis spätestens zum 31.01.2027 zu vollenden.

§ 6

Vergütung des Auftragnehmers

Für die Erbringung sämtlicher vertragsgegenständlicher Leistungen vereinbaren die Parteien eine Aufwandsvergütung.

Werden dem AN nach Vertragsabschluss zusätzliche Leistungen übertragen, die auf Nachweis vergütet werden sollen, werden bereits jetzt folgende Stundensätze (netto) vereinbart:

Projektleiter XXXXX EUR

Mitarbeiter XXXXX EUR

Eine zusätzliche Leistungserbringung nach Aufwand ist zwischen den Parteien zwingend schriftlich zu vereinbaren (Siehe § 12 Ziffer 12.4 dieses Vertrages).

Die Abrechnung erfolgt auf Nachweis der erbrachten Leistung und der dafür notwendigen Zeitaufwände.

Für die Erbringung sämtlicher vertragsgegenständlicher Leistungen vereinbaren die Parteien folgende Vergütung: Siehe Angebot des AN vom XX.XX.XXXX (Anlage 2) sowie die Angaben im Honorarangebotsblatt (Anlage 3).

§ 7

Abnahme

Die fertiggestellte Leistung des AN ist förmlich abzunehmen.

§ 8

Gewährleistung und Haftung

7.1 Mangel- und Schadenersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Die Verjährung für sämtliche Haftungsansprüche, einschließlich Mängelansprüche, beginnt mit der Abnahme der Leistungen gemäß § 7; für hiernach noch vom AN zu erbringende Leistungen beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Leistungen.

§ 9 Versicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet für die Dauer der Beauftragung eine berufstypische Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer einen entsprechenden Abschluss nachzuweisen.

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers müssen für diese Vertragsleistung mindestens betragen:

a) für Personenschäden EUR 2,5 Mio. EUR

b) für sonstige Schäden EUR 2,5 Mio. EUR

§ 10 Zahlungsbedingungen

10.1 Die Schlussrechnung muss sämtliche Forderungen des AN enthalten und hat insoweit Bindungswirkung für den AN. Nachforderungen sind ausgeschlossen.

10.2 Die Schlusszahlung wird nach Ablauf von 30 Kalendertagen fällig, sobald der AN die Leistung vertragsgemäß erfüllt, der AG die Abnahme erklärt sowie der AN eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat.

§ 11 Kündigung

11.1 Der AN kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

11.2 Der AG hat ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne dass es einer Abhilfeaufforderung und Fristsetzung bedarf, insbesondere wenn

  • der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;

  • der AN seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;

Der AG hat ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wenn der AN trotz schriftlicher Abhilfeaufforderung unter angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung nach Fristablauf

  • seine Tätigkeit nicht rechtzeitig aufnimmt;

  • seine Vertragspflichten in erheblichem Maße verletzt und deshalb eine weitere Zusammenarbeit für den AG unzumutbar ist. Zu den erheblichen Vertragsverletzungen zählen insbesondere Ausführungsmängel oder Berichtsmängel;

  • erkennt, dass die Einhaltung der Projektziele nachhaltig gefährdet ist, hierüber den AG gleichwohl nicht unverzüglich informiert;

  • seine vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des AG durch Dritte erbringen lässt;

  • seine Leistungen mit unzureichendem Personaleinsatz erbringt;

  • sich im Falle mit der Ausführung der Leistungen, die Gegenstand der Abhilfeaufforderung sind, weiterhin in Verzug befindet;

  • der Mangelbeseitigungspflicht nicht und/oder nicht fristgemäß nachkommt.

11.3 Der AG ist auch zur Kündigung lediglich von Teilleistungen berechtigt.

11.4 Im Falle einer (Teil-)Kündigung – egal aus welchem Grund – oder sonstiger vorzeitiger (Teil-) Beendigung des Vertrages werden sich die Parteien im Sinne des Projekts kooperativ verhalten, um etwaige wirtschaftliche Schäden einzugrenzen.

Der AN hat seine Leistungen insbesondere so abzuschließen, dass der AG die Leistungen ohne unangemessene Schwierigkeiten übernehmen und weiterführen kann. Er hat die nach- vertragliche Pflicht, den bis zur Beendigung erreichten Leistungsstand innerhalb von 7 Werk- tagen nach Beendigung vollständig zu dokumentieren und nachzuweisen und sämtliche bereits erbrachten Leistungen auszuhändigen. Im Übrigen besteht die nachvertragliche Pflicht

des AN auf Auskunftserteilung ohne zusätzliche Vergütung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach (Teil-)Beendigung.

Insbesondere an Unterlagen, die für die Fortsetzung des (Teil-)Projekts notwendig sind, besteht in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht.

11.5 Die Parteien vereinbaren für jeden Fall der Kündigung Schriftform.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Eine Abtretung der Forderungen des AN ohne schriftliche Zustimmung des AG ist ausgeschlossen.

12.2 Eine Aufrechnung des AN gegen Forderungen des AG ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

12.3 Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.

12.4 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch diese Schriftform kann selbst nur schriftlich abgeändert werden.

12.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die rechtsunwirksame Vertragsbestimmung dahingehend umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommene Parteiwille unter Einbeziehung der beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecke erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine Regelungslücke ergeben sollte.

Frankfurt a.M., den ____________________

_____________________________________ ____________________________________ - Auftraggeber - - Auftragnehmer -

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