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Anlage 1 Allgemeine Leistungsbeschreibung Fiktiventwürfe EKrG & ABBV
ALLGEMEINE LEISTUNGSBESCHREIBUNG
zur
ERSTELLUNG
FIKTIVENTWÜRFE/ABLÖSUNGSBERECHNUNG
(VE0268)
RTW Planungsgesellschaft mbH
De-Saint-Exupéry-Straße 10
60549 Frankfurt am Main
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Anlage 1 Allgemeine Leistungsbeschreibung Fiktiventwürfe EKrG & ABBV
Inhaltsverzeichnis
Angaben zur Leistungsbeschreibung .................................................................................... 3 1.1 Projektbeschreibung ................................................................................................................................. 3 1.2 Projektgegenstand .................................................................................................................................... 3 1.3 Aktueller Projektstand............................................................................................................................... 3 1.4 Leistungsbild Fiktiventwürfe .................................................................................................................... 4 1.5 Allgemeine Angaben zu den Leistungsbildern...................................................................................... 7 1.5.1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................. 7 1.5.2 Allgemeine Leistungspflichten ....................................................................................................... 7 1.5.3 Besprechungen, Termine, Niederschriften .................................................................................. 8 1.5.4 Berichtswesen .................................................................................................................................. 8 1.5.5 Koordination, Abstimmung und Integration ................................................................................. 8 1.5.6 Einsatz von EDV-Systemen ........................................................................................................... 9 1.5.7 Planungsgrundlagen ..................................................................................................................... 10 1.5.8 Freigabe der Planungsleistung .................................................................................................... 10 1.5.9 Änderungsmanagement ............................................................................................................... 11 1.6 Bearbeitungszeitraum............................................................................................................................. 11
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Angaben zur Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung dieser Vergabeunterlage wird bei der Beauftragung zugrunde gelegt und im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
1.1 Projektbeschreibung
Gegenstand dieser Vergabe ist die Erstellung von Fiktiventwürfen für zwei Eisenbahnüberführungen (EÜ3520 & EÜ3683), als auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung (ABBV).
1.2 Projektgegenstand
Die Regionaltangente West (RTW) ist eine neue tangentiale Schienenverbindung im Rhein- Main- Gebiet zur Verbesserung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs im Ballungsraum Frankfurt am Main. Sie dient in erster Linie der besseren Verbindung der westlichen Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main sowie der umliegenden Kreise, Städte und Gemeinden miteinander und untereinander und der besseren Anbindung an den Frankfurter Flughafen.
Die Planung eines Infrastrukturprojektes wie der Regionaltangente West ist ein herausforderndes Unterfangen, bei den rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen und umweltbezogenen Zusammenhängen gleichermaßen beachtet w erden müssen. Als Vorhabenträgerin ist die RTW Planungsgesellschaft mbH für die Planung, den Bau und den Betrieb der Infrastruktur der RTW verantwortlich. Sie ist der Ansprechpartner für die Öffentlichkeit und Auftraggeber sowohl der beteiligten Planer, die sich mit technischen, bau-, umwelt- und landschaftsplanerischen Detailfragen beschäftigen oder die benötigten Gutachten für das Planfeststellungsverfahren erstellen, als auch der beratenden Juristen. Gesellschafter der RTW Planungsgesellschaft mbH sind derzeit die Rhein-Main- Verkehrsverbund GmbH, das Land Hessen, der Hochtaunuskreis, der Main-Taunus-Kreis, der Kreis Offenbach und die Kommunen Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. H., Schwalbach am Taunus, Eschborn, Neu-Isenburg, Bad Soden und Sulzbach (weitere Infos unter: https://www.rtw-hessen.de).
Im Gegensatz zu den bisher existierenden S-Bahn-Linien des sternförmigen RMV-Netzes soll die RTW-Linie nicht durch den City-Tunnel unter der Innenstadt von Frankfurt am Main laufen, sondern diese im Westen umfahren. Durch ihre Konzeption als Zweisystembahn nach PBefG/BOStrab und AEG/EBO, die sowohl Neubauabschnitte als auch die Anpassung bestehender Anlagen Dritter zwecks Mitbenutzung umfasst, entstehen komplexe Fragestellungen, z. B. im Zusammenhang mit der Planrechtschaffung, der Beantragung und Verwendung von Fördermitteln und der Ausschreibung und Vergabe der zur weiteren Projektrealisierung noch benötigten Planungs- und Bauleistungen.
Die Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte Nord, Mitte und Süd 1 liegen vor. In allen Planfeststellungsabschnitten werden derzeit die Ingenieurbauwerke errichtet.
1.3 Aktueller Projektstand
Folgende Projektstände für die Projektbearbeitung sind maßgebend und zu beachten:
- EÜ 3520: das Bauwerk ist fertiggestellt und in Betrieb genommen. Derzeit wird mit der DB InfraGO sowohl die Kreuzungsvereinbarung als auch die Ablösungsberechnung
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abgestimmt. Durch die DB InfraGO AG wird gemäß ABBV ein Fiktiventwurf als auch eine Ablösungsberechnung gefordert.
- EÜ 3683: das Bauwerk ist fertiggestellt und in Betrieb genommen. Derzeit wird mit der DB InfraGO die Kreuzungsvereinbarung abgestimmt. Durch die DB InfraGO AG werden gemäß ABBV zwei Fiktiventwürfe und separate Ablösungsberechnungen (1. Fiktiventwurf: Erneuerung Rahmenbauwerk, 2. Fiktiventwurf: Erneuerung Stützwände / Trog Nord & Süd).
1.4 Leistungsbild Fiktiventwürfe und Ablösungsberechnungen
Die Leistungen beinhalten die Erstellung der Fiktiventwürfe nach §15 (Abs. 1 und 4) EKrG inkl. der erforderlichen Fiktivkostenberechnungen.
Für die Objektplanung des Fiktiventwurfs der Bauwerke EÜ 3520 und EÜ 3683 ist die Leistungsphase 3 - Fiktiventwurf (gem. HOAI, AHO - Heft 7) vorzulegen. Für die Maßnahmen sind Ablösungsberechnungen aufzustellen.
Die Ausführungsunterlagen liegen der Ausschreibung bei und sind entsprechend zu berücksichtigen. Sowohl die Fiktiventwürfe als auch die Fiktivkostenberechnungen können somit anhand des Realentwurfes geplant werden, jedoch sind insbesondere die geänderten Bauverfahren, Abbrüche etc. zwingend zu betrachten (Bauen unter Betrieb). Es muss somit ein Entwurf entwickelt und beschrieben werden, der speziell diese Punkte mit behandelt.
Der Entwurf muss technisch machbar und wirtschaftlich sein. Voraussetzung / Planungsparameter ist der heutige Stand der Technik.
EÜ3520:
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Die Eisenbahnüberführung ist flach gegründet und als einfeldriger Halbrahmen aus Stahlbeton hergestellt. Die Gründung erfolgte in einer offenen, teils frei geböschten bzw. verbauten Baugrube. Stirnseitig an die Rahmenwände schließen nur rechts der Bahn (Südseite) 2 Schrägflügel an. Rechtwinklig zu den Widerlagern werden zur Auflagerung der auskragenden Kappen an allen 4 Seiten Stummelflügel angeordnet. In die Randkappen wurden 2 neue Oberleitungsmaste integriert.
Die Unterhaltungspflicht gemäß Planfeststellung ist bei diesem Bauwerk zweigeteilt:
- EÜ-Bahnstrecke 3520: DB InfraGO AG
- SÜ Wirtschaftsweg: Stadt Frankfurt
Die entsprechende Abgrenzung ist im Fiktiventwurf zu berücksichtigen.
Für den Wirtschaftsweg bzw. die SÜ ist keine Ablöseberechnung zu erstellen, da dieser Weg gem. Rückmeldung der Stadt Frankfurt nicht öffentlich-rechtlich gewidmet ist und somit nicht den Regelungen des EKrG unterliegt.
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EÜ3683:
Die neue Eisenbahnüberführung 3683 ist als flach gegründeter Vollrahmen aus Stahlbeton in Ortbetonbauweise ausgeführt. Im Anschluss an das Rahmenbauwerk werden Stütz- und Trogwände ausgeführt. Aufgrund des sehr flachen Kreuzungswinkels zwischen DB- und RTW - Trasse von 23,5 gon ergibt sich eine Länge des Rahmenbauwerkes von L = 60,4 m. Der Rahmen wurde über die gesamte Länge fugenlos ausgeführt. Die Unterhaltungspflicht gemäß Planfeststellung geht vollumfänglich an die DB InfraGO AG über. Die Kreuzungsvereinbarung und die erforderliche Ablöseberechnung ist nur mit der DB InfraGO AG abzuschließen. Bezüglich der erforderlichen Fiktiventwürfe und Ablöseberechnungen wird auf Pkt. 1.3 verwiesen.
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1.5 Allgemeine Angaben zu den Leistungsbildern
1.5.1 Vorbemerkungen
Soweit nachfolgend auf Paragraphen des AHO-Heftes Nr. 17 „Leistungen für Brandschutz“ und die dort aufgeführten Grundleistungen Bezug genommen wird, halten die Vertragsparteien diese im Allgemeinen nach derzeitiger Einschätzung für erforderlich.
Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass einzelne Grundleistungen gemäß dem Leistungsbild Pkt. 1.4 nicht erforderlich sein sollten, hat der AN dies gegenüber dem AG eingehend zu begründen. Die vereinbarten erforderlichen Grundleistungen gemäß Leistungsbild bleiben so lange Leistungspflicht, wie keine ergänzenden Regelungen getroffen werden und sind durch den AN vollumfänglich zu erbringen.
Besondere Leistungen sind, sofern diese zur Angebotsanfrage bekannt sind, in den Leistungsbilder Pkt. 1.4 aufgeführt; der geforderte Leistungsumfang ist dort beschrieben. Diese Leistungen sind in dem Honorarangebotsblatt (Anlage A7 zur AzA) durch den AN zu kalkulieren.
1.5.2 Allgemeine Leistungspflichten
Der AN hat sich zur Erfüllung seiner Leistung in ausreichendem Umfang über das Projekt bei der Projektleitung des AG zu informieren. Sind über die vom AG bereitzustellenden Unterlagen und Informationen hinaus weitere Auskünfte erforderlich, hat der AN diese vom AG unverzüglich in schriftlicher Form anzufordern, so dass keine Beeinträchtigung des Projektablaufs entsteht.
Der AG ist durch den AN über alle Entwicklungen, die das Erreichen des in der Leistungsbeschreibung formulierten Projektziels gefährden, unverzüglich zu informieren. Zu den Leistungen des AN gehört insbesondere auch die Erarbeitung von alternativen Planungsvorschlägen, die eine Erreichung der Projektziele, insbesondere der Kostenziele, sicherstellen.
Sollte der AN Abweichungen zu Vorgaben des AG (Planfeststellungsbeschluss, Baugenehmigung, etc.) für erforderlich halten, so hat dieser den AG im Rahmen seiner Hinweispflicht über die beabsichtigten Änderungen unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Gründe in Kenntnis zu setzen und die Zustimmung des AG zu den Abweichungen vor der Umsetzung in der Planung einzuholen. Für eigenmächtig durchgeführte Planänderungen erfolgt keine Vergütung.
Der AN ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern bzw. die Lieferung zu veranlassen, dass diese ihre Leistung ordnungsgemäß erbringen können.
Mitwirkungsverpflichtung „Mitwirken“ im Sinne des Leistungsbildes heißt stets, dass der AN die genannte Teilleistung in Zusammenarbeit mit den anderen Projektbeteiligten, Fachplanern und Gutachter vorbereitend bearbeitet und erstellt, inhaltlich abschließend zusammenfasst und dem AG zur Entscheidung vorlegt und gemäß dessen Vorgaben fertig stellt.
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Die sich aus der Erläuterung des Begriffs „Mitwirkung“ für den AN, den AG und/oder für die sonstigen Beteiligten ergebenden Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten sowie zuzuordnende Teilleistungen sind im Leistungsbild jeweils eindeutig definiert und abgegrenzt.
1.5.3 Besprechungen, Termine, Niederschriften
Die Leistungen des AN umfassen die Organisation und Verwaltung des gesamten Besprechungswesens innerhalb seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches für das Projekt.
Alle erforderlichen Projektbesprechungen und Abstimmungs- und Arbeitsgespräche, sowie Ortstermine mit dem AG, mit den Beteiligten und mit Sonderfachleuten, inklusive der hierfür erforderlichen Reisen und sonstigen Tätigkeiten (wie bspw. Einladung, Tagesordnung, Protokolle) sind mit dem Honorar abgegolten.
Sofern der Projektleiter des AN nicht vertretungsberechtigt ist, verpflichtet sich der AN zu den Projektbesprechungen zusätzlich einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter des AN zu entsenden. Projektbesprechungen sind Besprechungen, an denen der AG teilnimmt bzw. die von ihm genannten Vertreter.
Die Protokollierung der Inhalte / Ergebnisse aller Besprechungstermine obliegt dem AN.
Die abgestimmten Protokolle, gegebenenfalls nebst Anlagen, sind dem AG, sowie sonstigen, fachlich beteiligten Empfängern spätestens 3 Arbeitstage nach dem Besprechungstermin / der Objektbegehung zur Verfügung zu stellen.
Alle erforderlichen Projektbesprechungen und Abstimmungs- und Arbeitsgespräche sowie Ortstermine mit dem AG, mit den am Projekt Beteiligten (Behörden, Gemeinden, Verbänden, Träger öffentlicher Belange (TOB), Fachdiensten der DB AG etc.) und mit Sonderfachleuten, inklusive der hierfür erforderlichen Reisen und sonstigen Tätigkeiten (wie bspw. Einladung, Tagesordnung, Protokolle) sind mit dem Honorar abgegolten. Die Erfassung und fachliche Berücksichtigung dieser Protokolle durch den AN ist geschuldete Leistung.
1.5.4 Berichtswesen
Der AN hat dem AG über den Stand der Arbeiten des Gesamtauftrages in regelmäßigen Abständen über den Stand der Planung, des Leistungsstandes der Leistungsphasen und mittels Liste offener Punkte (LOP) zu klärenden Themen zu berichten. Besonderheiten oder Abweichungen vom Planungsauftrag sind unverzüglich zu melden.
Der AN hat im Laufe der Bearbeitung die Projektleitung des AG bzw. die von Ihr jeweils benannten Personen lückenlos über alle wesentlichen, den Stand der Planung sowie über alle im Zusammenhang mit der Bearbeitung zu führende Gespräche im Voraus zu unterrichten.
Über alle Besprechungen hat der AN in Abstimmung mit dem AG Protokolle zu erstellen.
Nur in vom AG bestätigten Ausnahmefällen kann von einer Protokollierung im virtuellen Projektraum abgesehen werden, die im Nachgang zur Besprechung der Projektleitung des AG in Kopie innerhalb von drei Werktagen finalisiert über den virtuellen Projektraum zu übermitteln sind.
1.5.5 Koordination, Abstimmung und Integration
Der AN hat innerhalb des beauftragten Leistungsumfangs alle Leistungen der Koordination, Steuerung und Kontrolle des Geschehensablaufs für die vertragsgegenständliche Maßnahme in seinem Aufgabenbereich, sowie für die unmittelbar von der Projektleitung / Projektsteuerung
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und dem Auftraggeber als Bauherrn sowie von gesondert beauftragten Dritten zu erbringenden Leistungen zu erbringen. Durch den AG wird erwartet, dass mit Übergabe der Planungsleistungen eine vollumfänglich abgestimmte und koordinierte Planungsleistung vorliegt.
Konzepte und Gutachten von Sonderfachleuten sind in allen Leistungsphasen bindend zu berücksichtigen. Der AN hat etwaige von weiteren Fachplanern und Sonderfachleuten erbrachte Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und – soweit erforderlich – in seine Leistungen zu integrieren. Der AN hat seine Planungsergebnisse dem AG rechtzeitig zur Verfügung zu stellen
1.5.6 Einsatz von EDV-Systemen
Projektkommunikationssystem
Der AG stellt zur Gewährleistung eines optimalen Austausches jeglicher projektrelevanten Informationen wie Planung, Schriftverkehr, E-Mails, Vermerke, Protokolle etc. den Projektraum AWARO dem AN unentgeltlich zur Verfügung. Die Nutzung von AWARO ist für den AN verpflichtend.
Zur Verwendung des Projektkommunikationssystems AWARO vereinbaren die Parteien Folgendes:
Der AN ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des Projektraums über das Internet bereitzustellen und sämtlichen Informationsaustausch und Schriftverkehr über den Projektraum abzuwickeln. Dieser ist über das Internet täglich 24 Stunden erreichbar. Der AG übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für ununterbrochene Verfügbarkeit des Systems.
Soweit gesetzlich als Wirksamkeitserfordernis oder vertraglich Schriftform oder der Austausch als "Hardcopy" vorgesehen ist, ist der AN neben der Ablage der Informationen im Projektraum verpflichtet, entsprechende Informationen auch auf dem herkömmlichen Weg – so insbesondere auf Papier – auszutauschen. Daneben erlangen im Verhältnis der Projektbeteiligten untereinander nur die im Projektraum abgelegten Informationen Verbindlichkeit und Geltung. Dem AG steht das Recht zu, dem AN weitere Dokumente zu benennen, die außerhalb des Projektraums auszutauschen sind.
Der AN benennt dem AG diejenigen Personen, denen Zugang eingeräumt werden soll. Der AN benennt aus dem Kreis der benannten Personen einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Projektkommunikation.
Der AN stellt den vertragsgemäßen Umgang der benannten Personen mit dem Projektraum sicher. Alle vom AN benannten Personen sind verpflichtet eine AWARO Online-Schulung (Dauer ca. 2-4 Stunden) zu absolvieren und die Anleitungen sowie etwaige Handouts selbstständig zu studieren.
Der AN wird in ein vom AG oder dessen Vertreter geführtes Verzeichnis aufgenommen. Der AN erhält für jede Person, der Zugang eingeräumt werden soll, vom AG einen Zugangscode und eine Internet-Adresse, über die der Projektraum zu erreichen ist. Für die im Projektraum abgelegten Informationen gilt der Zugang dann als erfolgt, sobald der Adressat die Möglichkeit des Zugriffs hat. Bis zum Nachweis des Gegenteils gelten die vom Projektraum ausgewiesenen Daten – so insbesondere Datum der Einstellung der Information, des Zugriffs durch den Adressaten, etc. – als verbindlich. Der AN ist verpflichtet, die für ihn im Projektraum abgelegten Daten montags bis freitags (mit Ausnahme von Feiertagen) abzurufen.
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CAD-Software
Grundsätzlich sind durch den AN alle Planunterlagen im Format DWG und im Format PDF unaufgefordert an den AG zu übergeben. Die Einstellung der Planunterlagen erfolgt im pdf- Format; und der dazugehörigen dwg-Dateien erfolgt in AWARO.
Die Übergabe hat dokumentiert mittels Planlieferliste über das Projektsystem AWARO zu erfolgen. Die AG-seitigen Vorgaben zur Plancodierung, Plankopf etc. sind vom AN umzusetzen.
Das Planmanagement in AWARO (CDE) wird zur Planverwaltung (Erstellung, Prüfung und Freigabe) eingesetzt. Die Pläne in AWARO werden nach dem vorgegebenen Plancode im System verwaltet. Die von der RTW vorgegebene Plancodierungsliste ist zwingend anzuwenden. Ergänzungen und Änderungen der Plancodierung sind der Projektleitung mitzuteilen. Nach Klärung der Umstände wird die Projektleitung die Ergänzungen/Änderungen in AWARO veranlassen.
Die CAD-Bearbeitung von Lageplänen hat in dem für das Projekt vereinbarten Koordinatensystem (DB_REF2003) zu erfolgen. Dies darf nicht durch Rotation oder Skalierung geändert werden.
Die entsprechenden Aufwendungen im Hinblick auf die erforderliche Nutzung der unterschiedlichen Koordinatensysteme ist zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
In einer CAD-Datei wird ausschließlich gewerkeigene Geometrie dargestellt. Darstellungen anderer Gewerke werden als externe Referenzen zugeordnet. Werden externe Daten referenziert, sind alle Eintragungen sowie die Positionen von Beschriftungen so zu wählen, dass die Zeichnung deutlich lesbar bleibt. Dies kann z. B. auch dadurch erreicht werden, dass die hinterlegte Zeichnung einfarbig grau geplottet wird. Des Weiteren sind alle Referenzen als relative Pfade in die Zeichnung einzuarbeiten und einzubinden. Nach Fertigstellung der DWG- Datei ist diese zu bereinigen (Entfernen von nicht referenzierten Elementen wie Layer, Textstile, VBA-Markos usw.).
Die Übergabe der dwg-Dateien durch den AN über das PKMS des AG hat je Plan und nativ zu erfolgen. Die Übergabe von „Sammel-dwg`s“ mit mehreren Plänen, sowie von dwg-Dateien als zip-Datei (E-Transmit) ist untersagt. In die dwg-Datei sind alle Referenzen etc. einzubinden. Die entsprechenden Leistungen sind zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
1.5.7 Planungsgrundlagen
Planungsleistungen beginnen auf dem nach Auftragsvergabe vorliegenden Planungsstand der Objekt- und Fachplanungen. Diese werden dem AN über das PKMS des AG übergeben.
Der AN hat eine Dokumentation der vom AG übergebenen Unterlagen zu erstellen und dem Projektleiter des AG zu Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Leistungen sind einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
1.5.8 Freigabe der Planungsleistung
Das Ergebnis jeder Planungsleistung muss durch den AN schriftlich dokumentiert und dem Projektleiter des AG zur Freigabe übergeben werden. Alle beauftragten Leistungen müssen in nachweisbarer, messbarer Form dokumentiert sein.
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1.5.9 Änderungsmanagement
Zur Änderungsverfolgung und Dokumentation der Änderungen ist vom AN ein Änderungsmanagement für das Projekt zu betreiben. In Abstimmung mit der Projektleitung des AG sind Änderungsvorhaben der Planung und der Planungsziele einzuleiten und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu behält sich der AN ein Tool oder Workflow einzuführen und vorzugeben. Die Nutzung dieses Tools oder Workflows ist durch den AN verpflichtend umzusetzen.
Die Entscheidungsvorlage muss mind. folgende Angaben enthalten:
• Initiator der Änderung • Betroffene Projektbeteiligte • Projektstand und Entscheidungsqualität • Ausgangslage / Grundlagen • Entscheidungsbedarf Bewertung hinsichtlich Qualität • Empfehlung für die Projektleitung • Aufzeigen von bis zu 2 möglichen Alternativen • Bewerten der terminlichen Auswirkungen getrennt nach Planungs- und Ausführungsphase für die Empfehlung und mögliche Alternativen • Aufzeigen von Abhängigkeiten sowie sonstiger Auswirkungen für die Empfehlung und mögliche Alternativen • Bewerten der finanziellen Auswirkungen getrennt in Bauneben- und Herstellungskosten für die Empfehlung und mögliche Alternativen. • Planungskosten sind als Wiederholungsplanung oder Aufwand zu bewerten. Für Wiederholungsplanungen sind betroffene Leistungsphasen und notwendige Teilleistungen anzugeben. Bei einer Bewertung nach Aufwand sind Zeitaufwand und vereinbarte Stundensätze anzugeben. • Herstellungskosten sind gem. DIN 276 zu bewerten. • Datum, bis wann die Entscheidung spätestens zu treffen ist • Freigabe der entscheidenden Stelle durch Unterschrift
Der AN ist für die Erstellung der Inhalte von Änderungsvorlagen verantwortlich. Der AN führt in Abstimmung mit der Projektleitung des AG eine Status-Gesamtübersicht. Weiter muss der AN die Auswirkungen von Änderungsvorhaben im Hinblick auf seine Leistungsbereiche qualifiziert bewerten. Die Umsetzung von Änderungen erfolgt erst nach Freigabe durch die Projektleitung des AG.
Die Freigabe durch den AG stellt keine Beauftragung von Planungsleistungen dar. Evtl. Honoraransprüche sind als Nachtragsangebot einzureichen und die Anspruchsgrundlage zu begründen.
1.6 Bearbeitungszeitraum
Die Erstellung der Fiktiventwürfe und Ablösungsberechnungen ist innerhalb von zehn Wochen ab Auftragsvergabe zu erbringen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zugang des schriftlichen Auftrags beim Auftragnehmer.
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