Anlage 2 Vertraulichkeitsvereinbarung.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 09:02 (Europe/Berlin)

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Zwischen

Stadt Halle (Saale) Marktplatz 1 06100 Halle (Saale)

vertreten durch - hier zeichnungsbefugten Vertreter eintragen -, nachfolgend Auftraggeber genannt und

Firma Straße Nr. PLZ Ort

vertreten durch - hier zeichnungsbefugten Vertreter eintragen -, nachfolgend Auftragnehmer genannt

nachfolgend gemeinsam auch – Parteien – genannt

wird folgende Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen:

Präambel

Eine unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Zusammenarbeit ist die Gewährleistung der Vertraulichkeit schutzbedürftiger Informationen. Dazu gehören vertrauliche Informationen sowohl des Auftraggebers, als auch solche seiner Kunden. Vor dem Hintergrund einer geplanten Zusammenarbeit schließen die o.a. Parteien folgende Vertraulichkeitsvereinbarung.

§ 1 Vertraulichkeit (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen des Auftraggebers gegenüber Dritten geheim zu halten. Vertraulich im Sinne dieser Vereinbarung sind dabei alle während einer Zusammenarbeit bekannt gegebenen geheimhaltungsbedürftigen geschäftlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Informationen, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder in anderer Form übergeben, zur Einsicht überlassen oder in sonstiger Weise mitgeteilt werden. Geheimhaltungsbedürftig sind auch alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit zu verwenden. Eine Verwendung und/oder Verwertung der vertraulichen Informationen zu anderen Zwecken, gleich welcher Art, ist nicht gestattet.

(3) Eine vollständige oder teilweise Weitergabe der vertraulichen Informationen an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Auftraggeber gestattet.

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(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bezieht sich nicht auf vertrauliche Informationen,

  • die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein oder dem Empfänger bereits bekannt sind;
  • die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung schon im Besitz des Empfängers befinden;
  • die nach der Offenlegung auf Grund von Veröffentlichungen oder sonstigen Umständen allgemein bekannt werden, ohne dass der Auftragnehmer gegen seine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit verstoßen hat;
  • die dem Empfänger von Dritten als nicht vertraulich in berechtigter Weise zugänglich gemacht worden sind oder
  • die von dem Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Verfügung offen zu legen sind.

(5) Falls vertrauliche Informationen durch den Auftragnehmer gegenüber einer Behörde oder einem Dritten (die diese Offenlegung von dem Geschäftspartner rechtmäßig verlangen können) offen zu legen sind, so erfolgt dies in einer Weise, dass die Vertraulichkeit bis zu dem gesetzlich zulässigen Maß gewahrt bleibt.

(6) Wo immer möglich, sind vertrauliche Daten/ Informationen nach Abschluss der damit verbundenen Aufgaben bzw. dem Ende entsprechender Aufbewahrungsfristen an den Auftraggeber zurückzugeben oder (z.B. im Falle digitaler Daten) sicher und rückstandslos zu vernichten. Eine solche Pflicht besteht ausdrücklich nicht, insoweit gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck dieser Vertraulichkeitsvereinbarung unmöglich oder deren Aufrechterhaltung unzumutbar wird, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die den mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung erfüllt sowie den Interessen der Parteien gerecht wird. Bis zur Ersetzung gilt die jeweilige gesetzliche Regelung. Das Vorgenannte gilt entsprechend, wenn bei Unterzeichnung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.

Auftraggeber: xx Datum

Name Auftraggeber Datum Unterschrift Auftraggeber

Auftragnehmer: xx Datum

Unterschrift Name Auftragnehmer Datum Auftragnehmer

Verteiler:
 Auftragnehmer (1. Originalausfertigung)
 Auftraggeber (2. Originalausfertigung über ISB in Vertragsunterlagen)

 A uftraggeber (2. Originalausfertigung über ISB in Vertragsunterlagen)

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