Code_of_Conduct_Verhaltenskodex_fuer_Lieferanten.pdf

Erstausstattung von 985 Betten mit schwer entflammbarer Bettwäsche

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 11:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.lvr.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

5202.30‑400111 Code of Conduct ‑ Verhaltenskodex für Lieferanten

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bekennt sich zur Achtung der Menschenrechte und zu der Verantwortung entlang der Wertschöpfungskette.

Im Rahmen unseres unternehmerischen Handelns tragen wir Sorge dafür, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen.

Präambel

Dieser Verhaltenskodex für Lieferanten beinhaltet Standards, die für jeden unserer Lieferanten als Verhaltensricht‑ linie dienen.

Er hat das Ziel, die Einhaltung von Sozial‑ und Umweltstandards zu erreichen und ist für alle Lieferanten des LVR bindend. Bei der Ausgestaltung unserer Handelsbeziehungen achtet der LVR auf die Einhaltung dieser Mindest‑ standards. Dies gilt gleichermaßen für unsere interne Struktur sowie für die vor‑ und nachgelagerte Wertschöp‑ fungskette.

Diese Standards gründen auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN), den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der UN, dem UN Global Compact, den Konventionen und Emp‑ fehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu Arbeits‑ und Sozialstandards, den OECD‑Leitsätzen für multinationale Unternehmen sowie auf den jeweils national geltenden Gesetzen am Sitz des Lieferanten. Bei unter‑ schiedlichen Regelungsinhalten ist die jeweils strengere Bestimmung anzuwenden.

Als Voraussetzung jeder Geschäftsbeziehung stellt der Lieferant sicher, dass folgende Bedingungen des Verhaltens‑ kodexes für Lieferanten von ihm sowie von seinen Zulieferern eingehalten werden:

Kinderarbeit

Kinderarbeit ist untersagt. Die Anstellung von jungen Arbeitskräften muss in Übereinstimmung mit den ILO‑Kon‑ ventionen 138 und 182 stehen und sämtliche geltenden Gesetze und Regelungen bezüglich des Mindestalters, der Arbeitszeiten, der Entlohnung sowie der Gesundheits‑ und Sicherheitsstandards befolgen. Eine maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden ist verbindlich einzuhalten und Nachtarbeit ist nicht gestattet. Zudem darf die Summe der Zeit, die Jugendliche für Schule und Arbeit aufwenden, einschließlich des Zeitaufwands für den Weg, zehn Stun‑ den am Tag nicht übersteigen. Zudem darf das Mindestalter für Beschäftigung nicht unter dem Alter der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht liegen. Grundlage sind die Bestimmungen der Vereinten Nationen (UN) sowie die je‑ weils nationalen gesetzlichen Regelungen.

Zwangsarbeit

Alle Formen von Zwangs‑ bzw. erzwungener Arbeit, körperlicher Bestrafung oder körperlicher oder seelischer Nöti‑ gung sind verboten. Darüber hinaus muss die Richtlinie zur Verhinderung moderner Sklaverei respektiert und ein‑ gehalten werden und jegliche Nutzung von Gefangenenarbeit muss stets die Grundrechte des Menschen wahren.

Diskriminierung

Jede Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf ist auszuschließen. Lieferanten verpflichten sich jeg‑ licher Diskriminierung und Ungleichbehandlung aufgrund von ethnischer oder sozialer Abstammung, persönlichen Eigenschaften wie Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Nationalität, Behinderung oder sexueller Orientierung und Über‑ zeugung wie politische oder religiöse Anschauung entgegenzutreten.

Seite 1 von 3

[Seite 2]

5202.30‑400111 Koalitionsfreiheit

Das Grundrecht der Beschäftigten auf Vereinigungsfreiheit sowie das Streikrecht, das Recht auf Kollektivverhand‑ lungen und bestehender Vereinbarungen sowie die Gründung und Mitgliedschaft von Arbeitnehmerorganisationen im Rahmen der nationalen Regelungen, wird effektiv anerkannt und in keiner Weise durch den Lieferanten einge‑ schränkt.

Entlohnung

Die Löhne der Beschäftigten entsprechen den gesetzlichen Mindestlöhnen bzw. übersteigen diese. Lohnabzüge als Strafmaßnahme sind untersagt. Des Weiteren verpflichten sich die Lieferanten die offiziellen Regelungen zur Arbeits‑ zeit des jeweiligen Einsatzlandes einzuhalten und sich an die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf Kündigungsverfahren zu halten.

Arbeitszeit

Geltende nationale Gesetze und Industriestandards, die die Arbeitszeit betreffen, werden eingehalten. Falls derlei Regelungen fehlen, richten die Lieferanten die Arbeitszeit an den entsprechenden Industriestandards aus, wie sie in den ILO‑Konventionen 1 und 14 definiert sind. Unabhängig von der nationalen Gesetzgebung beträgt die regel‑ mäßige Höchstarbeitszeit der Beschäftigten 48 Wochenstunden. Mehrarbeit im gesetzlich geregelten Umfang, erfolgt auf freiwilliger Basis, wenn keine Gefahr für die Gesundheit besteht und ist zu vergüten. Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der geleisteten Mehrarbeit darf 60 Wochenstunden nicht überschreiten. Die Beschäftigten haben das Recht auf mindestens einen arbeitsfreien Tag in der Woche.

Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Die Arbeitsstätte und Arbeitsabläufe der Lieferanten sind so beschaffen, dass sie keine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten darstellt. Lieferanten stellen sicher, dass die Einhaltung kontinuierlich überwacht und dokumentiert wird. Lieferanten des LVR sorgen außerdem dafür, dass alle Mitarbeitenden Zugang zu diesen Informationen erhalten.

Zwangsräumung

Unsere Lieferanten sprechen sich gegen jede Art von widerrechtlichen Zwangsräumungen und Enteignungen aus sowie den Entzug von Land, Wäldern und Gewässern.

Ressourcen‑ und Energieverbrauch

Lieferanten müssen dafür sorgen, dass jeglicher Einsatz und Verbrauch von Ressourcen wie zum Beispiel der Ver‑ brauch von Wasser in Herstellungsprozessen minimiert und die Erzeugung von Abfallstoffen verringert oder verhin‑ dert werden. Die umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen muss einge‑ halten werden. Es sollen geeignete Verfahren und Strategien zur Anwendung kommen, die in den Fertigungs‑ und Betriebsabläufen integriert werden können, wie zum Beispiel die Verbesserung der Effizienz, Recyclingverfahren oder der Gebrauch alternativer Rohstoffe. Notwendig ist die Implementierung von Maßnahmen, die eine effiziente und umweltfreundliche Ressourcennutzung gewährleisten und sich förderlich auf die Biodiversität, den Klimaschutz und die Verfügbarkeit von Ressourcen auswirken

Abwassermanagement und Emissionen

Lieferanten des LVR müssen dafür sorgen, dass durch ihr unternehmerisches Handeln keine Gewässer‑ und Luftver‑ unreinigungen oder schädlichen Lärmemissionen herbeigeführt werden. Emissionen wie Luft‑ und Geräuschbelas‑ tungen sowie Treibhausgasemissionen müssen vor ihrer Freisetzung identifiziert und kontrolliert werden. Bei überhöhten Emissionen sind geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Lieferanten verpflichten sich ferner, ihre Abgasreinigungsanlagen regelmäßig zu inspizieren und nach Wegen zu suchen, um die Emissionen zu verringern. Unsere Lieferanten verpflichten sich zudem, Abwässer aus ihren Betriebsabläufen, Produktionsprozessen und sani‑ tären Einrichtungen zu kategorisieren, fortlaufend zu überwachen, zu analysieren und sie einer angemessenen Be‑ handlung zu unterziehen, bevor sie abgeleitet oder entsorgt werden. Es ist zudem notwendig, Maßnahmen zu er‑ greifen, die auf eine Reduzierung der Abwasserproduktion abzielen.

Seite 2 von 3

[Seite 3]

5202.30‑400111 Chemikalien

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 ist die Präsenz von persistenten, organischen Schadstoffen in Produkten strikt untersagt. Es ist zudem notwendig, dass Chemikalien oder andere umweltgefährdende Materialien identifiziert und so behandelt werden, dass ihre Sicherheit in allen Phasen – vom Transport über die Lagerung und Verwendung bis hin zur Wiederverwer‑ tung und Entsorgung – sichergestellt ist. Die Lieferanten des LVR sind zudem dazu angehalten, genau darauf zu ach‑ ten, dass in ihren Produkten keine Rohmaterialien verwendet werden, die zu Menschenrechtsverletzungen, Korrup‑ tion, der Unterstützung bewaffneter Auseinandersetzungen oder ähnlich negativen Auswirkungen beitragen könnten.

Lieferanten des LVR sichern gemäß dem Minamata‑Abkommen zu, dass weder Quecksilber noch Quecksilberverbin‑ dungen in der Herstellung der Produkte, die an den LVR geliefert werden, verwendet werden und dass eventuelle anfallende Quecksilberabfälle fachgerecht verarbeitet werden.

Umsetzung des Verhaltenskodex

Lieferanten des LVR sind verpflichtet, Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt innerhalb ihrer Lieferketten zu identifizieren und zu bewerten. Sollten sich solche Risiken herausstellen, ist es erforderlich, dass sie ohne Ver‑ zögerung angemessene Schritte zur Abhilfe ergreifen. Lieferanten informieren den LVR unverzüglich über Verstöße seitens deren Lieferanten gegen die vorstehenden Re‑ gelungen.

Unsere Lieferanten sind dafür verantwortlich, die Richtlinien, die in diesem Verhaltenskodex festgelegt sind, inner‑ halb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs einzuhalten. Der LVR behält sich das Recht vor, Lieferanten jederzeit zu kontrollieren, um die Einhaltung des Verhaltenskodex zu überprüfen und sofortige Abhilfemaßnahmen bei festge‑ stellten Verstößen zu ergreifen.

Der LVR misst der Einhaltung des Verhaltenskodex bei Überprüfungen große Bedeutung bei und nimmt dessen Vor‑ gaben als wesentliche Kriterien in den Prüfprozess auf.

Seite 3 von 3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung