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Erstausstattung von 985 Betten mit schwer entflammbarer Bettwäsche

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Allgemeine Vertragsbedingungen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)

Inhaltsübersicht

  1. Grundlagen
  2. Art und Umfang der Leistung
  3. Änderungen der Leistung
  4. Ausführungsunterlagen
  5. Ausführung der Leistung
  6. Art der Anlieferung und Versand
  7. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
  8. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
  9. Güteprüfung
  10. Abnahme
  11. Mängelansprüche und Verjährung
  12. Rechnung
  13. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
  14. Zahlung

)1 .S( 4102.21-853211 .

LVR Landschaftsverband Rheinland

Stand: 12.2014

  1. Grundlagen

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen des Landschaftsverbandes Rheinland (im folgenden "LVR" oder "Auftraggeber") berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsabschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Sie sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

1.2 Im Folgenden wird durch die Klammerzusätze in den Paragrafentiteln auf einzelne Vorschriften der VOL/B Bezug genommen.

1.3 Durch die Vereinbarung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B finden Sie im Internet unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/allgemeine-vertragsbedingungen-fuer-die- ausfuehrung-von-leistungen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

1.4 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftrag- nehmers erkennt der LVR nur an, wenn der LVR ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn der LVR in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Vertragsbe- dingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehalt- los annimmt oder diese zahlt.

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)2 .S( 4102.21-853211 1.5 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.

1.6 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

1.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.

  1. Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1)

2.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

2.2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

2.3 Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.

2.4 Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchs- anweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abge- golten sind.

Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  1. Änderungen der Leistung (VOL/B § 2)

3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Ver- gütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minder- kosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der geänderten Leistung zu vereinbaren.

3.2 Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind,

  • ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen
  • begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

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)3 .S( 4102.21-853211 4. Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3)

4.1 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unent- geltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind auch solche Unterlagen, die im Internet abrufbar sind. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrundegelegt werden, die vom Auftrag- geber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

4.2 Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14 VOL/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.

4.3 DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbe- dingungen und Gütesicherung (RAL) und ähnliche allgemein gültige technische Bestimmungen hat sich der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen.

4.4 Soweit der Auftraggeber gemäß § 3 Nr. 2 VOL/B eine Zustimmung erteilt, hat diese schriftlich zu erfolgen.

4.5 Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.

  1. Ausführung der Leistung Zu VOL/B § 4 Nr. 1, 2

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallver- sicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechts- normen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemeinen anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

5.2 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.

5.3 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sach- schäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.

5.4 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftrag- gebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Frist- setzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

5.5 Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.

5.6 Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftrag- nehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegent- lich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.

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)4 .S( 4102.21-853211 5.7 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.

Zu VOL/B § 4 Nr. 4

5.8 Der Auftragnehmer hat a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbe- sondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind, d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Aus- führung des Auftrags zu vereinbaren ist. e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unter- nehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

  1. Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6)

6.1 Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben zu versenden.

6.2 Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragsnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern, sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auf- tragnehmer geschlossen wurde. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

6.3 Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Fracht- briefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

6.4 Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

6.5 Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.

6.6 Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

6.7 Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transport- verpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungs- verordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.

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)5 .S( 4102.21-853211 7. Pflichtverletztungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7 Nr. 4)

Erbringt der Auftragnehmer die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
  2. der Auftragnehmer die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der Frist nicht bewirkt und der Auftraggeber den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
  3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägungen der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

Der Auftraggeber kann vor dem Eintreten der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

Hat der Auftragnehmer eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber nur vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Auftragnehmer die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

  1. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (VOL/B § 8)

8.1 Neben den in § 8 Nr. 1 und 2 VOL/B aufgeführten Gründen, kann der Auftraggeber auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn

8.1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,

8.1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwiderhandelt,

8.1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

8.2 Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

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8.3 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche gemäß § 8 Nr. 3 VOL/B zu bemessen.

  1. Güteprüfung (VOL/B § 12)

9.1 Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen gilt zusätzlich zu den Regelungen des § 12 VOB/B, dass der Auftraggeber - möglichst unter Berücksichti- gung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung be- stimmen kann.

9.2 Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

9.3 Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorge- prüft und als vertragsgemäß befunden hat.

9.4 Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.

9.5 Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprüfung durch vertragsgemäße zu ersetzen.

  1. Abnahme (VOL/B § 13)

10.1 Eine nach § 10 vorausgegangene Güteprüfung ersetzt die Abnahme nicht. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.

10.2 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - die Verwen- dungsstelle. Diese ist nur in der von der Verwendungsstelle angegebenen Zeit und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.

  1. Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14 Nr. 3)

11.1 Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt von Neuem, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt.

11.2 Mängelansprüche wegen Verstößen gegen die unter § 5 Nr. 1 genannten Vorschriften und Regeln können vom Auftraggeber - unabhängig von der übrigen geltenden Ver- jährungsfrist - während der gesamten Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch fünf Jahre lang geltend gemacht werden. Tritt die Verjährung nach den gesetz- lichen Bestimmungen aber später ein als nach Satz 1, so hat es bei den gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden.

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  1. Rechnung (VOL/B § 15)

12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.

12.2 Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.

12.3 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der An- gaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebessert", "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzu- setzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben bei der Aufstellung der Rech- nung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaft- lichen Erwerb zu beachten.

12.4 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

12.5 Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.

12.6 Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.

12.7 Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.

12.8 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.

12.9 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

12.10 Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.

  1. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16 Nr. 2)

13.1 Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auf- traggeber vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen.

13.2 Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Ver- langen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen.

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13.3 Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen.

Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.

  1. Zahlung (VOL/B § 17)

14.1 Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.

14.2 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rech- nung bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

14.3 Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungs- beträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

14.4 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab dem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

14.5 Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden.

  1. Sicherheitsleistung (VOL/B § 18 Nr. 4 Abs. 1)

15.1 Abweichend von § 18 Nr. 4 Abs. 1 enthält die Bürgschaftsurkunde den Zusatz, dass der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechts- kräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftragnehmers gilt.

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