Anlage 05 - Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung.pdf

Ersatzneubau eines Spundwandwehrs am Niederneuendorfer Kanal

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Eingriffs-Ausgleichs-Gutachten

mit artenschutzrechtlicher Beurteilung

zum Vorhaben

Ersatzneubau Wehr Schönwalde

im Nieder Neuendorfer Kanal

Katrin Schöpke, Dipl.-Biologin Elsternsteig 18 14548 Schwielowsee

Tel.: 033209 / 20415 0162 / 7466251

Im Auftrag für: Caputh, im Oktober 2023 Ingenieurbüro Wasser – Boden – Landschaft Zum Jagenstein 3 14478 Potsdam

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Eingriffs-Ausgleichs-Gutachten Oktober 2023 zum Ersatzneubau Wehr Schönwalde im Nieder Neuendorfer Kanal

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 4 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 4 1.2 Rechtliche Grundlagen 4 1.3 Räumliche Lage des Vorhabens, Flächennutzungen 5 1.4 Untersuchungsumfang 6 2 Übergeordnete Planungen, Fachplanungen 7 2.1 Fachplanungen Naturschutz 7 2.1.1 Landschaftsrahmenplan 7 2.1.2 Schutzgebiete 8 2.1.3 Geschützte Biotope 12 2.2 Gewässerentwicklungskonzept, Einschätzung der Verträglichkeit mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie 14 3 Beschreibung des Vorhabens 15 3.1 Informationen zum alten Wehr und Anlass des Neubaus 15 3.2 Beschreibung der Bauausführung 16 4 Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung von Natur und Landschaft) 19 4.1 Naturräumliche Gliederung, Geologie 19 4.2 Boden 19 4.3 Wasser 20 4.4 Klima und Luft 21 4.5 Flora/ Fauna 22 4.5.1 Potentielle natürliche Vegetation 22 4.5.2 Vegetation des Untersuchungsgebiets/ Biotoptypen 22 4.5.3 Fauna 25 4.6 Landschaftsbild 27 5 Ermittlung und Bewertung des Eingriffs 29 5.1 Allgemeines 29 5.2 Boden 30 5.3 Wasser 31 5.4 Klima/ Luft 32 5.5 Flora, Fauna 32 5.6 Landschaftsbild 34 6 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 35 7 Kompensationsmaßnahmen 36 7.1 Allgemeines zur Kompensation 36 7.2 Beschreibung der Maßnahme 36 8 Bilanzierung von Eingriff und Kompensationsmaßnahmen 38 8.1 Schutzgut Boden 38 8.2 Schutzgut Wasser 39 8.3 Schutzgut Klima/Luft 39 8.4 Schutzgut Landschaftsbild 39

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8.5 Schutzgut Flora/Fauna 40 9 Artenschutzrechtliche Beurteilung 42 9.1 Einleitung 42 9.2 Beschreibung der Wirkungen des Vorhabens 43 9.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums 44 9.4 Untersuchung der Beeinträchtigung der relevanten Arten durch vorhabensbedingte Wirkfaktoren 44 9.5 Maßnahmen 51 9.5.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erheblicher Beeinträchtigungen für die europarechtlich geschützten Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie 51 9.5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 52 9.6 Zusammenfassende Darlegung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 52 10 Zusammenfassung aller Maßnahmen 53 11 Schlussbemerkung 55 12 Quellen 56 12.1 Gesetze, Verordnungen 56 12.2 Literatur 56 12.3 Internet 57 12.4 Weitere Quellen 57 13 Anlagen 58

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1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Das Wehr im Nieder-Neuendorfer Kanal (NNK) (bei ca. km 6,5) hat die Funktion, den Wasserstand im Einzugsbereich des Kanals zu regulieren, das heißt, sowohl im Niederungsbereich (Hutungswiesen, Teufelsbruchwiesen) als auch im nördlich angrenzenden Siedlungsgebiet Schönwalde-Siedlung für stabile Wasserstände zu sorgen. Das 1973 erbaute Wehr weist inzwischen erhebliche Mängel auf und ist in einem baufälligen Zustand. Es kann seine Funktion nicht mehr erfüllen und ist derzeit nicht in Betrieb. Aus diesem Grund ist ein Ersatzneubau für das Wehr geplant, der die Aufgaben des alten Wehres übernehmen soll: In niederschlagsarmen Zeiten soll ein ungehindertes Abfließen und damit Absinken des Wasserstandes auf den Niederungsflächen durch Stauung verhindert werden, was sich positiv auf den Landschaftwasserhaushalt auswirkt. Bei feuchten Wetterlagen soll eine Beeinträchtigung der Wohnbebauung Schönwalde- Siedlung infolge erhöhter Wasserstände durch Profilfreigabe vermieden werden ([7]; WBL 2023).

Durch den Ersatzneubaus des Wehrs werden Flächen in Anspruch genommen, verändert oder beeinflusst. Im vorliegenden Eingriffs-Ausgleichs-Gutachten wird untersucht, ob dadurch und inwieweit die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden kann. Falls dies der Fall ist, wird weiter untersucht, ob diese Beeinträchtigung erheblich ist und somit einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Zuerst werden die Elemente des Naturhaushalts und das Landschaftsbild beschrieben und bewertet. Anschließend werden Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen, die durch den Ersatzneubau des Wehrs entstehen, ermittelt und bewertet. Zum Schluss werden eventuell notwenige Maßnahmen dargestellt, die dazu dienen, eine erhebliche Beeinträchtigung in Natur und Landschaft zu vermeiden oder zu minimieren. Falls dies nicht möglich ist, werden Maßnahmen dargestellt, die die erhebliche Beeinträchtigung ausgleichen oder ersetzen.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Nach § 14 BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur und Landschaft. Der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§15 (1) BNatSchG). Unvermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen müssen vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden (§15 (2) BNatSchG). Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern (§15 (4) BNatSchG).

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Um den Eingriff beurteilen zu können, sind vom Verursacher in einem nach Art und Schwere des Eingriffs angemessenen Umfang Angaben zu machen, insbesondere: • zu Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs sowie • zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen (§17 (4) BNatSchG).

1.3 Räumliche Lage des Vorhabens, Flächennutzungen

Das Wehr Schönwalde liegt in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Landkreis Havelland), etwa 4,7 km westsüdwestlich der Ortschaft Nieder Neuendorf, einem Ortsteil von Hennigsdorf. Es wurde etwa 150 m südlich des Ortsrands von Schönwalde-Siedlung, auf den Flurstücken 74 (südlicher Teil) und 78 (nördlicher Teil)) der Flur 3 der Gemarkung Schönwalde errichtet. Das Wehr liegt in einem Niederungsgebiet (‚Hutungsluch‘) und befindet sich im von Nieder Neuendorf kommenden, gleichnamigen Kanal, 6,5 km oberhalb dessen Einmündung in den Havelkanal (etwa 4 km westlich von Schönwalde-Siedlung). Die landwirtschaftlichen Flächen in dem Niederungsgebiet werden als Grünland oder ackerbaulich genutzt; im Südosten und Osten reicht der Siedlungsbereich von Schönwalde-Siedlung bis an den Nieder-Neuendorfer Kanal heran und liegt somit im kanalnahen Niederungsgebiet. Im Südosten und Süden reichen die ausgedehnten Waldflächen des Spandauer Forsts und der Falkenhagener Alpen bis ins Niederungsgebiet hinein (Laubmischwald). Die Geländehöhe der Niederungsflächen beträgt 32,0 m NHN (Abb. 1).

Abb. 1: Näheres Umfeld des Vorhabens, aus top. Karte 1:10.000 [1], unmaßstäblich

Das direkte Umfeld des Wehrs ist nördlich von bewirtschaftetem Grünland geprägt, das durch einen von Norden, aus der Ortschaft Schönwalde Siedlung, kommenden Graben in den Nieder-Neuendorfer Kanal entwässert wird. Südlich des Wehrs erstreckt sich eine leichte Geländeerhöhung entlang des Kanals. Sie ist direkt am Kanal mit einem Gebüschstreifen bewachsen, südlich daran anschließend mit Kiefern. Im Süden wird die

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Erhöhung von einem weiteren Kanal begleitet. Westlich des Wehrs kreuzt eine Hochspannungsleitung den Kanal. Sie zieht sich südlich entlang des Kanals hin; die Schneise wird regelmäßig gerodet (Gebüschstreifen).

Das Einzugsgebiet des Nieder-Neuendorfer Kanals umfasst auch das Einzugsgebiet des Muhrgrabens, der östlich von Schönwalde-Siedlung in den NNK mündet (siehe Abb. 2). Die Wiederinbetriebnahme des Wehrs beeinflusst somit auch die Niederungsflächen des Muhrgrabens und seiner Zuflüsse (siehe auch WBL (2023)). Das Untersuchungsgebiet ist an der Ostgrenze des Landkreises Havelland gelegen; es grenzt im Süden an das Stadtgebiet von Berlin und im Osten an den Landkreis Oberhavel. Das Einzugsgebiet des NNK erstreckt sich somit über die drei Verwaltungsgebiete.

Abb. 2: Großräumliche Lage des Untersuchungsgebiets, aus top. Karte 1:25.000 [1], unmaßstäblich

1.4 Untersuchungsumfang

Der Untersuchungsumfang für das vorliegende Eingriffs-Ausgleichsgutachten mit artenschutzrechtlicher Beurteilung wurde auf 100 m um den Eingriffsort, also das Wehr, festgelegt.

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2 Übergeordnete Planungen, Fachplanungen

2.1 Fachplanungen Naturschutz

2.1.1 Landschaftsrahmenplan Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Havelland (Entwurf, Stand 2014) macht für den Vorhabensstandort und die Umgebung folgende Aussagen zu den Entwicklungszielen: (Karte 1, Teilblatt West, Entwicklungsziele):

Thema Wasser (cid:1) Erhalt von Flächen mit hoher Grundwasserneubildung (blau gepunktet) (cid:1) Vorrangige Verbesserung der Gewässergüte von stark belasteten Fließgewässern (roter Streifen) (cid:1) Erhalt und Aufwertung von naturnahen oder bedingt naturnahen Fließgewässern (blauer Streifen) (cid:1) Vorrangige Entwicklung von Uferrandstreifen an Fließgewässern (ockerfarbener Streifen)

Arten und Lebensgemeinschaften (cid:1) Erhalt besonders bedeutsamer, seltener oder gefährdeter Pflanzenarten (gelbe Blüte)

Abb. 3: Landschaftsrahmenplan, Ausschnitt aus Karte 1, Teilblatt Ost – Entwicklungsziele (Landkreis Havelland 2014)

Das direkte Umfeld des Vorhabenstandorts (NNK) ist für die vorrangige Entwicklung von Uferrandstreifen an Fließgewässern ausgewiesen.

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2.1.2 Schutzgebiete Die Schutzgebiete in der Umgebung des Vorhabens sind in Tab. 1 und in Abb. 4 dargestellt. Das Wehr liegt im Landschaftsschutzgebiets „Nauen-Brieselang-Krämer“. Zwei FFH-Gebiete befinden sich in der Nähe des Vorhabens: Das FFH-Gebiet „Falkenseer Kuhlaake in einer Entfernung von 760 m südlich des Vorhabens“ und das FFH-Gebiet „Muhrgraben mit Teufelsbruch“ in einer Entfernung von 2,6 km westlich des Vorhabens. Diese drei Schutzgebiete werden im Folgenden weiter betrachtet. Die anderen aufgelisteten Schutzgebiete können aufgrund ihrer Entfernung nicht vom Vorhaben beeinträchtigt werden; sie werden nicht weiter betrachtet.

Tab. 1: nächstliegende Schutzgebiete

Kategorie Bezeichnung Entfernung vom Vorhaben national LSG 3343-602 „Nauen-Brieselang-Krämer“ (23.072 ha) enthalten NSG 3444-501 „Bredower Forst“ (250 ha) etwa 6,3 km westlich beginnend Naturpark DE 3246-701 „Barnim“ (75.131 ha) etwa 12,6 km östlich beginnend international

FFH-Gebiet (1)DE 3444-306 „Falkenseer Kuhlaake“etwa 0,75 km südlich beginnend
(2 Teilflächen: 154 ha + 16 ha)
FFH-Gebiet (2)3445-501 „Muhrgraben mit Teufelsbruch“etwa 2,5 km nordöstlich
(694 ha)beginnend

SPA-Gebiet DE 3444-401 „Döberitzer Heide“(3.930 ha) etwa 7,5 km südlich beginnend

LSG FFH2 F

LSG

LSG

FFH1

Abb. 4: Schutzgebiete im Umfeld des Vorhabens [aus 2] (Namen der Schutzgebiete in Tab. 1)

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2.1.2.1 Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“ Der Standort des Vorhabens befindet sich im LSG „Nauen-Brieselang-Krämer“. Im Folgenden sind Abschnitte der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (MUNR 1998) auszugsweise wiedergegeben. „[…] § 3 Schutzzweck (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer für die norddeutsche Tiefebene typischen Niederungskulturlandschaft mit ihrer charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt. (2) Schutzzweck ist daher:

  1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere a. des Wasserrückhalte- und Grundwasserneubildungspotentials der Landschaft, b. der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Entwicklung hinsichtlich ihrer Filter-, Speicher- und Transformationseigenschaften, Renaturierung der degradierten Moorböden und Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung und Abbau, c. des umfassenden Schutzes von Lebensräumen für seltene, bestandsgefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzengemeinschaften sowie deren Lebensgemeinschaften, […] e. von biotopvernetzenden Funktionen innerhalb des Schutzgebietes und zu angrenzenden Naturräumen, […]
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des eiszeitlich entstandenen Landschaftsbildes mit seinen durch die menschliche Nutzung geprägten mosaikartigen Strukturen, dem Wechsel von Offenlandschaften und Wäldern sowie charakteristischen Ausstattungselementen, insbesondere a. Fließgewässer, Gräben, Kleingewässer und deren Ufervegetation, b. Feuchtwiesen, c. Flurgehölze, […] […] § 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte […] (2) […] Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt […]
  3. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern; […] (3) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert oder dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. […] § 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen […]
  4. die Grünlandbewirtschaftung soll extensiv erfolgen, vorrangig auf Niedermoor und grundwasser- nahen Standorten, wie z.B. im Groß- und Kleinziethener Luch, am Nauen-Paretzer Kanal und am Muhrgraben westlich von Hennigsdorf sowie auf kleinflächigen, nährstoffarmen Sonderstandorten auf Geländekuppen oder an Hangkanten; […]
  5. Hecken, Feldgehölze und andere Gliederungsstrukturen der Feldmark sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten bzw. geschaffen oder ergänzt werden; […]

Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das LSG wird in Kap. 11 Stellung genommen.

2.1.2.2 Flora-Fauna-Habitat-Gebiet „Falkenseer Kuhlake“

Allgemeines Das FFH-Gebiet „Falkenseer Kuhlake“ (EU-Nr. DE 3444-306) beginnt etwa 750 m südlich des geplanten Vorhabens. Das Gebiet besteht aus zwei Teilflächen; es hat insgesamt

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eine Größe von rund 175 ha. Es besteht aus einem Komplex aus Laubmischwäldern unterschiedlicher Ausprägung am Rand des Havelländischen Luchs. Der Standard-Datenbogen des FFH-Gebiets wird derzeit überarbeitet und ist daher nicht verfügbar. Mit der 12. Erhaltungszielverordnung (MLUL 2017) wird das Gebiet rechtlich gesichert. Die hier enthaltenen Informationen sind maßgeblich. Gemäß § 2 der ErhZV steht das Gebiet unter besonderem Schutz; Erhaltungsziel ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 7 (1) Nr. 10 BNatSchG) der folgenden natürlichen Lebensraumtypen (LRT) oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (nach Anlage 2 der ErhZV): LRT: - Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfig und torfig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) (6410)

  • Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen- Hainbuchenwald (Carpinion-Betuli – Stellarion-Carpitenum) (9160)
  • Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (9190) Arten: Hirschkäfer (Lucanus cervus) Prioritäre Arten Eremit, Juchtenkäfer (Osmoderma eremita)

Charakterisierung des Gebiets Zur Charakterisierung des Gebiets wird auf den Managementplan (MMP) für das Gebiet Falkenseer Kuhlake (MLUK 2020) zurückgegriffen. Das Gebiet besteht aus einem vielfältigen Komplex aus arten- und strukturreichen, teils auenartigen, teils lichten, parkartigen Laubmischwäldern am Rand des Havelländischen Luchs. Aufgrund der vielfältigen Standortverhältnisse gibt es ein reiches Vorkommen an z.T. geschützten Pflanzen- und Tierarten. Besteht aus zwei separaten Gebietsteilen. Entstehung geprägt durch zwei Faktoren:

  1. unterschiedliche Standortverhältnisse: Das westliche, kleinere Teilgebiet liegt komplett im Niederungsgebiet des NNK (31 bis 32 m+NHN) mit reicheren Standortverhältnissen. Im östlichen, größeren Teilgebiet setzt sich der Niederungsbereich im westlichen Bereich fort (mit der Niederungsrinne „Große Kuhlake“ (29-30 m+NHN)); im östlichen Bereich ist das Relief etwas bewegter, mit Höhen bis zu 40 m+NHN und armen Standortverhältnissen.
  2. Historische Nutzung als Waldweide, auch Hutewald oder Hutung genannt (bis über das Mittelalter hinaus zur Viehweide üblich). Diese Weideform begünstigte die fruchttragenden großen Bäume, indem die Früchte (Eicheln, Bucheckern), Blätter und Zweige junger Bäume gefressen wurden und dadurch die Naturverjüngung gehemmt wurde. Durch diese Form der Weidenutzung entstanden parkartige Kulturlandschaften. Die derzeitige Situation des Wasserhaushaltes ist geprägt durch sehr niedrige, z.T. zurückgehende Grundwasserstände aufgrund der Trinkwasserförderung durch die Wasserwerke Staaken und Spandau, außerdem durch die Entwässerung der Niederungsflächen. Dies ist erkennbar an stark degeneriertem Erlenbruchwald (Nordende „Große Kuhlake“): Abgesackter, trockener Moorboden, untypische Bodenvegetation, freiliegende Wurzelansätze der Schwarz-Erlen. Auf ehemals grundwasserbeeinflussten Böden wachsen jetzt teilweise Kiefernbestände.

Maßnahmen (laut Managementplan) Für das betrachtete Vorhaben von Bedeutung sind Maßnahmen, die den Gebietswasserhaushalt betreffen. Vorgeschlagen wird die Verbesserung der Wasserversorgung durch einen stabilen Wasserhaushalt und temporär hohe Grundwasserstände. Für den LRT Pfeifengraswiesen (6410) ist eine Schwankungsbreite der Grundwasserflurabstände von 120 cm unter Flur bis Geländeoberfläche anzustreben.

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Für den LRT Stieleichen-Hainbuchenwald (9160) ist eine Schwankungsbreite von 150 cm unter Geländeoberfläche günstig. Aufgrund der Trinkwassergewinnung durch die oben genannten Wasserwerke, ist die dauerhafte Grundwasseranhebung in dieser Größenordnung nicht erreichbar. Als schadenbegrenzende Maßnahmen können lokale Verbesserungen im Bodenwasserhaushalt im Zuge von Vorhaben mit wasserrechtlichen Genehmigungen erreicht werden. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet „Falkenseer Kuhlake“ wird in Kap. 11 Stellung genommen.

2.1.2.3 Flora-Fauna-Habitat-Gebiet „Muhrgraben mit Teufelsbruch“

Allgemeines Das FFH-Gebiet „Muhrgraben mit Teufelsbruch“ (EU-Nr. DE 3345-301) beginnt etwa 2,5 km nordöstlich des geplanten Vorhabens. Das Gebiet besteht aus zwei Teilflächen; es hat insgesamt eine Größe von rund 722 ha. Es besteht aus einem Niedermoorgebiet westlich von Hennigsdorf und nördlich des Havelkanals. Der Standard-Datenbogen des FFH-Gebiets wird derzeit überarbeitet und ist daher nicht verfügbar. Mit der 22. Erhaltungszielverordnung (MLUL 2018) wird das Gebiet rechtlich gesichert. Die hier enthaltenen Informationen sind maßgeblich. Gemäß § 2 der ErhZV steht das Gebiet unter besonderem Schutz; Erhaltungsziel ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 7 (1) Nr. 10 BNatSchG) der folgenden natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (nach Anlage 2 der ErhZV): LRT: - Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfig und torfig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) (6410)

  • Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe (6430)
  • Magere Flachland-Mähwiesen (6510)
  • Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen- Hainbuchenwald (Carpinion-Betuli – Stellarion-Carpitenum) (9160)
  • Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (9190) Prioritäre LRT: - Trockene, kalkreiche Sandrasen (6120*) Arten: Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)

Charakterisierung des Gebiets Zur Charakterisierung des Gebiets wird auf den Managementplan (MMP) für das Gebiet Muhrgraben mit Teufelsbruch (MLUK 2020) zurückgegriffen. Das Niedermoorgebiet wird der Länge nach (von Nord nach Süd) vom Muhrgraben durchflossen. Der Muhrgraben entwässert die Teufelsbruchwiesen, unterquert dabei mittels eines Dükers den Havelkanal und mündet östlich von Schönwalde-Siedlung in den Nieder Neuendorfer Kanal. Das Gebiet wird durch großflächig zusammenhängendes Grünland (Feucht-, Frischwiesen, Grünlandbrachen, Staudenfluren) gekennzeichnet (55 % der Gesamtfläche). Kalkreiche Pfeifengraswiesen dominieren, sie machen etwa 13,8 ha aus und weisen eine Vielzahl von stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohter Arten auf. Desweiteren sind artenreiche, magere Flachland-Mähwiesen sowie ein Trockenrasen vorhanden. Die Waldflächen (42 % der Gesamtfläche) werden überwiegend von

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bodensauren Eichenwäldern und Eichen-Hainbuchenwäldern geprägt. Kleinflächig kommen auch Erlen-Eschenwälder vor sowie ein Auwald. Der Wasserhaushalt im FFH-Gebiet ist aufgrund sinkender Grundwasserstände nachhaltig gestört. Die Wasserverhältnisse schwanken stark: In Trockenperioden sind die Flächen oft zu trocken, nach Starkregenereignissen stehen Flächen zum Teil zu lange unter Wasser.

Maßnahmen (laut Managementplan) Für das betrachtete Vorhaben von Bedeutung sind Maßnahmen, die den Gebietswasserhaushalt betreffen. Vorgeschlagen wird, alte, in den Gräben vorhandene Wehre instand zu setzen und wieder in Betrieb zu nehmen, um die Wasserhaltung im Gebiet zu verbessern. Dadurch kann in niederschlagsarmen Zeiten der Wasserrückhalt in den Niederungsflächen gewährleistet werden; in niederschlagsreichen Zeiten kann durch kontrollierten Abfluss größere Vernässungen/ Überschwemmungen vermieden werden. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet „Muhrgraben mit Teufelsbruch“ wird in Kap. 11 Stellung genommen.

2.1.3 Geschützte Biotope Die UNB bestätigt, dass keine geschützten Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG oder § 18 Abs. 1 BbgNatSchAG am Wehr oder in dessen unmittelbarer Nähe vorkommen: Der NNK ist in diesem Bereich kein natürlicher oder naturnaher Gewässerabschnitt. Das Gewässer ist im Bereich des Wehrs von einer Schicht aus Wasserlinsen bedeckt und weist deshalb kaum Unterwasservegetation auf. Das rechte Ufer wird regelmäßig gemäht. Auf der linken Uferseite gibt es bis zu 3 m breite Röhrichtbestände (Breitblättriger Rohrkolben, Schilf, Wasser-Schwaden). Diese Bestände sind zu geringflächig, um einen Schutzstatus zu erhalten. Auf der Böschung wächst ein dichter Aufwuchs aus Rotem Hartriegel, andere Gehölzarten sind vereinzelt beigemischt (aus [8]). Auch im Rahmen der flächendeckenden Biotopkartierung Brandenburgs wurden keine geschützten Biotoptypen am Wehr oder in der näheren Umgebung aufgeführt [2]. Die nächstliegenden geschützten Biotope sind: • Ehemaliger Verlauf des NNK (jetzt „Kuhlake)“ bis zur Einmündung in den NNK sowie NNK im Verlauf nach Westen Biotoptyp 01143 – Kanäle, teilweise beschattet, typische (gering gestörte) Ausprägung, FFH-Lebensraumtyp 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitans und des Callitricho-Batrachion). EHZ E (Entwicklungsfläche) • ein Erlen-Eschen-Wald, beginnend in einer Entfernung von etwa 680 m nordwestlich am Nieder Neuendorfer Kanal: Biotoptyp 08110 – Erlen-Eschen-Wälder; untypische (gestörte) Ausprägung; FFH- Lebensraumtyp 91E0 (Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior), Habitatstruktur C (mittel bis schlecht), Beeinträchtigungen C (stark), Arteninventar C (nur in eilen lebensraumtypisch), EHZ durchschnittlich oder beschränkt. Beschreibung: Holunder-Erlen(Eschen)-Eichenwald mit reichlich spätblühende Traubenkirsche, Eschen-Ahorn und Holunder, reichlich Alt- und Totholz. • ein Waldkomplex, beginnend in einer Entfernung von etwa 580 m südlich des Vorhabens. Er ist Teil des FFH-Gebiets „Falkenseer Kuhlake“ (s. 2.1.2.2) mit Waldflächen folgender Biotoptypen:

  • Birkenvorwald feuchter Standorte (Biotoptyp 082836): typische (gering gestörte) Ausprägung, kein FFH-LRT. Beschreibung: Baumarten feuchter Standorte.
  • naturnahe Laubwälder und Laub-Nadel-Mischwälder mit heimischen Baumarten nasser und feuchter Standorte (Biotoptyp 08291): typische (gering gestörte) Ausprägung, FFH-LRT 9160 (Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald

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oder Eichen-Hainbuchenwald)), EHZ E (Entwicklungsfläche). Beschreibung: Mischwald verschiedener Laubbaumarten, früher evtl. Erlenwald, durch Entwässerung Entwicklung zu Eichen-Hainbuchenwald (Krautschicht), arten- und strukturreich; teilweise bis zu achtstämmige Erlen weisen auf historische Mittelwaldbewirtschaftung hin;

  • Eichenmischwälder bodensaurer Standorte (Biotopyp 08190): untypische (gestörte) Ausprägung, FFH-LRT 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur), Habitatstruktur C (mittel bis schlecht), Beeinträchtigungen C (stark), Arteninventar B (weitgehend lebensraumtypisch), EHZ C (durchschnittlich oder beschränkt). Beschreibung: Bodensaurer Eichenwald; Anzeichen für wüchsigere Standorte mit der Charakteristik eines Eichen-Hainbuchenwaldes

• ein Laubwald am Südrand von Schönwalde-Siedlung, beginnend in einer Entfernung von etwa 420 m nördlich des Vorhabens: Biotoptyp 08182 – Eichen-Hainbuchenwälder mittlerer bis trockener Standorte; typische (gering gestörte Ausprägung); FFH-Lebensraumtyp 9170 (Labkraut-Eichen- Hainbuchenwald), Habitatstruktur C (mittel bis schlecht), Beeinträchtigungen B (mittel), Arteninventar C (nur in Teilen lebensraumtypisch), EHZ durchschnittlich oder beschränkt. Beschreibung: Mittelalter Buchen-Stieleichen-Wald mit Hainbuche, kaum Krautschicht (Beschattung), kaum Totholz. • ein Laubwald am Graben „Schönwalder Fließ“: Biotoptyp 08181 – Eichen-Hainbuchenwälder feuchter bis frischer Standorte; untypische (gestörte) Ausprägung; FFH-LRT 9160 (Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald), Habitatstruktur B (gut), Beeinträchtigungen B (mittel), Arteninventar B (weitgehend lebensraumtypisch), EHZ B (gut). Beschreibung: Stieleichen-Hainbuchen-Buchenwald; reichlich Verjüngung von Winterlinde und Hainbuche, kaum Krautschicht, reichlich Alt- und Totholz.

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2.2 Gewässerentwicklungskonzept, Einschätzung der Verträglichkeit mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie

Die Europäische Union hat sich mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) das Ziel gesetzt, bis 2027 in ganz Europa einen guten Zustand aller Gewässer zu erreichen. Für die Oberflächengewässer soll ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand mit durchgängigen, naturnahen Gewässersystemen erreicht werden. Die entsprechenden Maßnahmen zur Gewässersanierung, -entwicklung und –unterhaltung sind in den Gewässerentwicklungskonzepten (GEK) der berichtspflichtigen Gewässer (Gewässer mit einem Einzugsgebiet > 10 km²) ausgearbeitet und dargestellt. Folgende, nach der WRRL berichtspflichtige Wasserkörper sind vom Vorhaben potenziell betroffen (bevorteiltes Gebiet, d.h. Fläche, auf der sich die Stauwirkung des Wehrs bemerkbar macht): (cid:1) Grundwasserkörper: Hennigsdorf (größter Teil), Oranienburg (teilweise) (cid:1) Fließgewässerkörper: Nieder Neuendorfer Kanal (bis zum Zusammenfluss mit der Kuhlake, Muhrgraben (komplett), Rietzlaakegraben (komplett)

Als nicht berichtpflichtiger Wasserkörper mündet der Siebgraben südlich von Velten in den Muhrgraben. Für die zwei berichtspflichtigen Fließgewässer liegen keine Einstufungen als Vorranggewässer (prioritäre Gewässer) aus fischökologischer Sicht vor (ILB 2010). Aus fischökologischer Sicht wird demzufolge kein Konflikt mit dem Vorhaben gesehen. Das Vorhaben befindet sich im Gebiet für das Gewässerentwicklungskonzept „Havelkanal“ (GEK Nr. 66: HvU_HavelK). Der Bericht zum GEK ist aktuell noch nicht in Bearbeitung. Die folgenden Informationen sind der Auskunftsplattform Wasser für das Land Brandenburg entnommen (aus WBL 2023).

Zustandsbewertung der berichtspflichtigen Wasserkörper: Grundwasserkörper: Sowohl Hennigsdorf als auch Oranienburg werden in den Kategorien Menge und Chemie als „gut“ bewertet. Hennigsdorf zeigt keine Belastungen in beiden Kategorien. Oranienburg ist mengenmäßig durch Entnahmen zur Wasserversorgung belastet. Fließgewässerkörper: Nieder Neuendorfer Kanal: Erheblich veränderter Wasserkörper des LAWA-Gewässertyps 11 (Organisch geprägte Bäche). Muhrgraben: Natürlicher sandgeprägter Tieflandbach. Für diese Fließgewässer wird sowohl der chemische Zustand als auch das ökologische Potenzial als schlecht bewertet. Die Zielerreichung eines guten chemischen Zustands also auch eines guten ökologischen Potenzials gilt für beide Gewässer als unwahrscheinlich. Konkrete Maßnahmen, die für den vom Vorhaben betroffenen Abschnitt des NNK gelten würden, werden in der Auskunftsplattform Wasser nicht aufgeführt (WBL 2023).

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Eingriffs-Ausgleichs-Gutachten Oktober 2023 zum Ersatzneubau Wehr Schönwalde im Nieder Neuendorfer Kanal

3 Beschreibung des Vorhabens

3.1 Informationen zum alten Wehr und Anlass des Neubaus

Die Informationen zum Vorhaben sind der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (WBL 2023) entnommen. Das Wehr befindet sich bei km 6,5 im Nieder-Neuendorfer Kanal (NNK). Es ist das erste Wehr im NNK, ein Zweites ist kurz vor der Mündung des NNK in den Havelkanal errichtet. Folgende Informationen liegen zu dem Wehr vor (gekürzt, aus WBL (2023)): (cid:1) Errichtet vermutlich 1974 (nach dem Typenprojekt von 1968), somit etwa 50 Jahre alt (cid:1) Spundwandwehr (Errichtung einer Spundwand quer zur Gewässerachse, bis über die Böschungsbereiche hinaus), Stauhöhe 2,4 m über Fachbaum (cid:1) Ein-Feld-Wehr mit Doppelschützverschluss, handmechanischer Antrieb (Kurbelbetrieb) (cid:1) Spundwandpfähle nicht ausbetoniert (cid:1) Bediensteg mit Gitterrostbelag, Stahlgeländer und Betontreppe als Zugang (cid:1) Unterwasser: Tosbecken (Länge 10 m) aus 50 cm dicken Steinpackungen, Böschungssicherung auch aus Steinpackungen; anschließend Böschungs-und Ufersicherung (Länge 13 m) mit Steinschüttung (bis 30,56 m+NHN). (cid:1) Oberwasser: Böschungs-und Ufersicherung (Länge 8 m) mit Steinschüttung (bis 31,70 m+NHN). (cid:1) vermutete Stauhöhe bei max. 31,12 m+NHN

Das inzwischen 50 Jahre alte Bauwerk ist in einem sehr baufälligen Zustand (siehe WBL 2023), sichtbar an massiven Abrostungen der Stahlteile sowie fehlender oder defekter Bauteile. Es ist deshalb derzeit nicht funktionstüchtig und nicht in Betrieb. Aufgrund der festgefahrenen Tafelschütze im Wasserwechselbereich stellt es bei erhöhten Abflüssen ein erhebliches Abflusshindernis dar. Das Wehr ist nicht ökologisch durchgängig. Die ökologische Durchgängigkeit wird nach neueren Untersuchungen nach dem Landeskonzept zur ökologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer Brandenburgs (IFB 2010) nicht gefordert. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betreiben der Anlage liegt bisher nicht vor. Somit gibt es auch kein derzeit gültiges Stauziel.

Aufgrund des ausgesetzten Wehrbetriebs unterliegt das Einzugsgebiet des NNK großen Schwankungen der Wasserstände. Es ist daher geplant, das Wehr durch einen Neubau zu ersetzen, der die Funktion des alten Wehres übernimmt, d.h. wieder langfristig stabile Wasserstände im Einzugsbereich des NNK zu sichern. Dies bedeutet nach [X Leistungsbeschreibung]: (cid:1) In Trockenperioden soll durch einen Anstau des Kanals ein ungehindertes oberflächiges Abfließen des Wassers aus dem oberhalb des Wehrs gelegenen Einzugsgebiete des NNK verhindert werden und damit zu einer positiven Entwicklung der beeinflussten Feuchtgebiete beitragen. (cid:1) In regenreichen Wetterlagen soll durch einen erhöhten Abfluss eine Vernässung der an den Kanal grenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen oder des kanalnahen Wohngebiets von Schönwalde-Siedlung verhindert werden. Damit wird in Hochwasserzeiten die Bewirtschaftung der Grünländer weiter ermöglicht sowie der Schutz der ufernahen Siedlungsbereiche gewährleistet.

Die Sicherung stabiler Wasserstände in den Niederungen soll zur Regeneration des verbliebenen Niedermoors beitragen, ebenso zum Erhalt und der Verbesserung von Lebensräumen wertgebender Arten.

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Das Stauziel des geplanten Wehrs soll nach WBL (2023) 30,50 m+NHN betragen. Es ist Sommer- und Winterbetrieb geplant.

3.2 Beschreibung der Bauausführung

Die folgenden Informationen sind der Entwurfs- und Genehmigungsplanung entnommen (WBL 2023). Der Ersatzneubau des Wehrs Schönwalde ist 55 m oberhalb des alten Wehrs, auf den Flurstücken 75 und 77 geplant. Die Ausführung orientiert sich an der alten Planung aus dem Jahr 1973 unter Anwendung der aktuell gültigen Regelwerke. Angaben zum geplanten Bauwerk: • 1-Feld-Wehranlage, Spundwandwehr (lichte Weite 4,20 m; max. Stauhöhe von 1,65 m+NHN; festgelegtes Stauziel bei 30,50 m+NHN ganzjährig). • Doppelschützverschluss (max. Höhe 1,65 m ü. Fachbaum), Antrieb über Triebstöcke und handmechanischen Getriebewinden (Kurbelbetrieb) • Sohl- und Böschungssicherungen aus Steinschüttungen auf Geotextilvlies • Fachbaum: Breite 6,35 m, Tosbecken: Länge 7 m • Bauzeitliche Absperrung des Gewässers im Ober- und Unterwasser mittels Spundwand (im Oberwasser) bzw. Erdfangedamm (im Unterwasser) • Umleitung des Gewässers während der Bauzeit am linken Ufer mittels einer Rohrleitung (Umfluter) • Rückbau des alten Wehrs in „fließender Welle“

Die Bauarbeiten sind in Zeiten geringer Abflüsse und Wasserstände (Mai bis September) geplant. Sie werden an beiden Kanalufern durchgeführt: Am rechten Ufer ist die Hauptzufahrt mit der Baustelleneinrichtung vorgesehen, am linken Ufer wird der temporäre Umfluter hergestellt. Zu den Uferböschungen soll stetig ein lastenfreier Mindestabstand von 3,00 m eingehalten werden. Weitere Informationen zur Bauausführung sind WBL (2023) zu entnehmen.

Der Ersatzneubau ist wie folgt geplant: • Mahd und Oberflächenfreimachung für die Flächen der Zuwegung, der Baustelleneinrichtungsfläche und der Wehrstandorte (Bestand und Planung) • Rodung des Gehölzaufwuchses am linken Ufer zur Einrichtung des temporären Umfluters. Evtl. geringfügiger Rückschnitt einzelner Äste der Baumweide, falls sonst Kranbetrieb oder Rückbau der alten Wehranlage behindert würde. • Baustelleneinrichtungs-, Lagerflächen: am rechten Ufer, böschungsnah auf Grünland. Zufahrt zur Baustelle über einen unbefestigten Weg am rechten Ufer. Witterungsbedingt eventuell notwendige Verfüllung von Senken und Löchern erfolgt mit Sand-Kies-Gemisch. Zur Herstellung des temporären Umfluters ist die Zufahrt zum linken Ufer über den zuvor errichteten Erdfangedamm im Oberwasser geplant. Ansonsten Nutzung des linken Ufers nur im Notfall. • Baustraßen: nur im Bereich der Böschungen zur Baugrube geplant, am rechten Ufer außerdem eine Kranstellfläche. Die Befestigungen erfolgen temporär, aus Natursteinschotter auf Geotextiltrennlage; Rückbau nach Beendigung der Bauarbeiten. Im Bereich der Kranstellfläche sind zusätzlich lastenverteilende Platten vorgesehen.

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• Abbruch- und Taucharbeiten: Rückbau der alten Wehranlage in „fließender Welle“ (Stahlspundwände, Stahlpfähle, Stahlbeton-, Betonbauteil (Widerlager Bediensteg), Stahlbetonfachbaum, Stahlwasserbauteile mit Antriebstechnik, Bediensteg). Die Steinschüttungen im Böschungs- und Sohlbereich bleiben vor Ort. • Rammarbeiten: Einbringen einer temporären Stahlspundwand (bauzeitliche Absperrung des Kanals) etwa 8 m vor dem geplanten Wehr sowie der zur Wehranlage gehörigen neuen Stahlspundwand und Stahlspundwandpfähle. Einbringen mittels Vibration/ Rütteln, in tieferen Bodenschichten evtl. mittels Rammen. Es wird ein geräusch- und vibrationsreduziertes Verfahren angewendet. • Wasserhaltungsarbeiten: Absperrung im Oberwasser des Wehrs mittels temporären Spundwänden. Absperrung im Unterwasser durch die temporäre Anlage eines Erdfangedamms, der für die Überfahrung der notwendigen Technik für den Bau des Umfluters geeignet sein muss. Temporäre Um- bzw. Überleitung des Abflusses aus dem NNK durch eine Freiflut- Rohrleitung, die am linken Ufer hergestellt wird. Trockenlegung der Wehrbaugrube, Wasserhaltung innerhalb der Baugrube (zwischen Erddamm und bauzeilicher Spundwand) durch eine Kombination aus offener Wasserhaltung (angesammeltes Grund- und Niederschlagswasser wird mit Pumpen über Leitungen abgeführt) und geschlossener Wasserhaltung (das Grundwasser wird mittels in den Boden eingebauter „Brunnen“ (Saugrohre) abgepumpt und der Grundwasserspiegel dadurch abgesenkt). • Beton- und Stahlbetonarbeiten: erforderlich für die Herstellung des Fachbaums und der Stegaufleger, Verfüllung der Spundwandpfähle. • Stahlbauarbeiten: Montage von Stahlteilen für die Herstellung des Wehrs vor Ort. • Erdarbeiten: Im Zuge der Herstellung des Erdfangedamms (160 m²) und des temporären Umfluters. Der Bodenaushub beim Bau des Umfluters wird getrennt nach Oberboden und Mineralboden zwischengelagert und nach Abschluss der Arbeiten wieder getrennt eingebaut. Abschließend ist eine Rasenansaat vorgesehen. Der erforderliche Boden für den Fangedamm wird antransportiert und nach Abschluss der Bauarbeiten wieder abtransportiert, da für diese Mengen keine geeignete Wiederverwendung vor Ort gegeben ist. • Nassbaggerarbeiten: für die Wiederherstellung des Gewässersollprofils. Entsprechend des Ergebnisses von Schadstoffuntersuchungen kann das Aushubmaterial für die Wiederverwendung im Landschaftsbau genutzt werden (WBL 2023). Daher ist der Einbau des Materials in der Böschungs- und Geländeprofilierung geplant (siehe nächster Punkt). Überschüssiger Aushubboden soll abgefahren werden. Höhenanpassung der Gewässersohle auf das Niveau der Arbeitsebene durch Aushub des Schlamms und Sediments bis zur Gründungssohle von Fachbaum/ Tosbecken (27,70 m+NHN). • Wasserbauarbeiten: Zur Herstellung von Fachbaum, Tosbecken, Sohl- und Böschungssicherungen. Fachbaum und Tosbecken: Ausführung mit Stahlbeton Sohlbefestigungen: Vorbettsicherung im Oberwasser (8,00 m lang) sowie Nachbettsicherung im Unterwasser (10,00 m lang unterhalb des Tosbeckens) durch 50 cm starke Steinschüttungen (Wasserbausteine, Naturstein Klasse CP 90/250) auf Geotextilvlies. Befestigung der Böschungsbereiche im Oberwasser durch 35 cm starke Steinschüttungen (CP 63/180) bis zu einer Höhe von 31,15 m+NHN; Einbringen einer mindestens 5 cm starken Oberbodenschicht im oberen geplanten Böschungsbereich bis zur Höhe des geplanten Stauziels (30,50 m+NHN) mit anschließender Raseneinsaat.

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Befestigung der Böschungsbereiche im Unterwasser durch 50 cm starke Schicht aus Wasserbausteinen (Naturstein Klasse CP 90/250) bis zum MW (29,90 m+NHN); darüber durch 35 cm starke Steinschüttungen (CP 63/180) bis zu einer Höhe von 31,15 m+NHN; Einbringen einer mindestens 5 cm starken Oberbodenschicht im oberen geplanten Böschungsbereich bis zur Höhe des geplanten Stauziels (30,50 m+NHN) mit anschließender Raseneinsaat. • Korrosionsschutzarbeiten: Alle Beschichtungen erfolgen werksmäßig, vor Ort sind nur Nachbesserungen vorgesehen. • Geländeherrichtungen, Ansaaten: bis Ende September

Als Bauzeit vor Ort sind sechs Monate geplant, in Zeiten geringer Abflüsse und niedriger Wasserstände (Mai bis September). Für die Baumaßnahme ist eine Baugenehmigung erforderlich sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Wasserhaltung durch die untere Wasserbehörde (WBL 2023). Für das zukünftige Betreiben des Wehrs ist ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Sie wird bei der unteren Wasserbehörde gesondert beantragt (WBL 2023).

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4 Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung von Natur und Landschaft)

4.1 Naturräumliche Gliederung, Geologie

Der Vorhabensstandort befindet sich in der naturräumlichen Haupteinheit ‚Unteres/Oberes Rhinluch und Havelländisches Luch‘, zugehörig zur Großeinheit Havelländisches Luchland (LANDKREIS HAVELLAND (2014)). Das Havelländische Luchland (Großeinheit 78) ist geprägt durch breite, feuchte und überwiegend vermoorte Niederungen, teilweise unterbrochen durch Dünen und Talsandablagerungen, die die eiszeitlichen Schmelzwässer hinterließen. Einige höhere Reste von Grund- und Endmoränen sind als deutlich sichtbare Erhebungen in die Niederungen eingelagert. Diese sogenannten Ländchen bestehen aus Geschiebelehm, Sandersanden, Kiesen und Dünensanden. Das Gebiet des Rhinluchs und des Havelländischen Luchs (Haupteinheit 780), in dem sich das Vorhaben befindet, ist geprägt von ausgedehnten Niederungs-Moorflächen, die von Talsandflächen unterbrochen werden. Teilweise sind ihnen Dünen aufgelagert. Die Niederungsflächen werden meist als Grünland genutzt, die Talsandflächen als Ackerflächen. Das Wehr Schönwalde liegt im Niederungsbereich. Gemäß der geologischen Übersichtskarte (1:25.000) wird der Standort und die nördlich davon liegenden Niederungsflächen folgendermaßen charakterisiert [4]: • Ausfällungsbildungen (Kalkausfällungen): Moor- und Wiesenmergel über Ausfällungsbildungen: Wiesenkalk (166 – qh, Mw / qh, Kw) Die lokale Erhebung südlich des NNK wird eingeordnet in der Kategorie: • Ablagerungen in Seen und Altwasserläufen (See- und Altwassersande): Fein- und Mittelsand, humos, z.T. mit Muddelagen, seltener mit verschwemmten Torflagen.

4.2 Boden

Laut Landschaftsrahmenplan besteht der Boden im Umkreis des Vorhabenstandorts aus Humusgley/ Anmoorgley (Landkreis Havelland 2014, Karte 8 - Boden). Humus- und Anmoorgleye sind Übergangsböden zwischen Gley und Moor. Das Ausgangssubstrat ist Sand mit Torf. Der Boden ist feucht bis nass, eingeschränkt durchwurzelbar. Durch Grundwasserabsenkung ist er häufig beeinträchtigt. Er wird vorwiegend als Grünland oder Acker genutzt. Wie bei allen Mooren treten durch anthropogene Entwässerung häufig Moorsackung, Verdichtung und Mineralisierung auf, die die Bodeneigenschaften grundlegend verändern (geringe Wasserspeicherkapazität, Staunässe, Nährstoffaustrag, Gefährdung durch Winderosion). Allerdings ist der Boden der lokalen Erhebung südlich des NNK im Untersuchungsraum deutlich sandiger und daher auch trockener. Dies ist auch an der Vegetation ersichtlich, die hier hauptsächlich aus Trockenzeigern in der Krautschicht und Kiefern besteht (siehe 4.5.2).

Vorbelastungen:

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Die im nordöstlichen Bereich des Untersuchungsgebiets liegende Fläche wird intensiv ackerbaulich genutzt. Bodenbestimmende Faktoren, wie Wasserhaushalt, Bodenstruktur und Nährstoffgehalt, sind hier deutlich gestört. Der Boden im Nordwesten ist relativ ungestört, aufgrund extensiver Nutzung als Grünland. Der Boden südlich des NNK ist im Untersuchungsgebiet ebenfalls relativ ungestört. Lediglich die Vegetation unter der Hochspannungstrasse (Hartriegelaufwuchs) wird periodisch gerodet. Generell ist der am Vorhabenstandort vorherrschende Moorboden durch jahrzehntelange Entwässerung stark gestört (siehe oben). Anthropogen überprägte, degradierte Moorböden lassen sich, je nach Ausprägung der Degradierung, nur bedingt in einen ursprünglichen Zustand überführen. Dennoch trägt eine extensive Nutzung dieser Moorböden oder deren Wiedervernässung zu einer langsameren weiteren Schädigung bei [5].

Versiegelungen im Bereich des alten Wehrs (Maße aus WBL (2023)): Vorbettsicherung: 40 cm dicke Schotterschicht (Länge 3 m), 50 cm dicke Schicht aus Steinpackungen auf 20 cm Schotter (Länge 5 m). Über eine Breite von etwa 4 m ergibt das 32 m² Teilversiegelung der Gewässersohle als Vorbettsicherung. Tosbecken und Nachbettsicherung: 50 cm dicke Schicht aus Steinpackungen auf 20 cm Schotter (Länge 10 m), 40 cm dicke Schotterschicht (Länge 13 m). Über eine Breite von etwa 4 m ergibt das 92 m² Teilversiegelung der Gewässersohle für Tosbecken und Nachbettsicherung. Uferböschungen: Oberwasser: 8 m Steinschüttung über eine Breite von ca. 6 m (Böschungshöhe) ergibt 48 m² pro Uferseite, d.h. insgesamt 96 m² Teilversiegelung der Böschung im Oberwasser. Unterwasser: 23 m Steinpackungen oder Steinschüttung über eine Breite von ca. 6 m (Böschungshöhe) ergibt 138 m² pro Uferseite, d.h. insgesamt 276 m² Teilversiegelung der Böschung im Unterwasser. Gesamt: 124 m² Teilversiegelung der Gewässersohle 372 m² Teilversiegelung der Böschungen rund 500 m² Teilversiegelung (Steinpackungen, Steinschüttung) insgesamt.

Verdichtungen: An der rechten Seite des NNK verläuft ein unbefestigter, verdichteter Weg in Ost-West- Richtung parallel zur Böschung. Ein weiterer unbefestigter, verdichteter Weg verläuft von Norden kommend bis zum Wehr.

4.3 Wasser

Grundwasser Aufgrund des Niederungsstandortes ist der Grundwasserleiter weitgehend unbedeckt (GWL1.1) oder mit einer organogenen, schluffig-tonigen Schicht bedeckt (HYK50-1). [4] Der oberflächennahe Grundwasserleiterkomplex und somit der Grundwasserspiegel befindet sich im Untersuchungsgebiet zwischen 30 und 31 m+NHN (HYK50-1) [4]. Da die Geländehöhe zwischen etwa bei 32 m+NHN liegt (siehe 1.4), beträgt der Grundwasserflurabstand somit etwa 1 bis 2 m. Der Grundwasserflurabstand beträgt zwischen 2 und 5 m; somit ist die Grundwassergefährdung hoch (Landschaftrahmenplan Karte 12). Die Grundwasserneubildung ist im Landschaftsrahmenplan (Karte 11) mit 201 bis 250 mm/a angegeben.

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Oberflächengewässer Das Vorhaben ist in einem Niederungsgebiet südlich von Schönwalde-Siedlung gelegen, dem ‚Hutungsluch‘ (zum Begriff ‚Hutung‘ siehe 2.1.2.2). Dieses wird, außer durch den NNK, durch das von Schönwalde-Siedlung kommende „Schönwalder Fließ“ entwässert, einem Graben, der zum Zeitpunkt der Begehung kein Wasser führte, sowie durch den Graben ‚Kuhlake‘. Dieser Graben kommt aus dem Waldgebiet des Spandauer Forsts im Südosten und mündet nicht in den heutigen NNK, sondern in einen Grabenabschnitt, der südlich des Kanals und parallel zu diesem verläuft. Dieser Abschnitt stellt den ursprünglichen Verlauf des NNK dar; er verläuft entlang der Grenze zu Berlin. Aufgrund von Grenzkonflikten wurde der Kanal nach Norden an seinen jetzigen Standort verlegt. Der Altgraben mündet etwa 360 m westlich des Wehrs in den heutigen NNK. Zum Zeitpunkt der Begehung führte er kein Wasser, sondern war von einem üppigen Röhrichtaufwuchs ausgefüllt. Südlich des Wehrs konnte an einem Durchlass eine Restpfütze entdeckt werden.

Großräumig betrachtet ist die Niederung, in der sich das Wehr Schönwalde befindet, die Fortsetzung eines im Nordosten gelegenen Niederungsgebiets, das sich südlich um Schönewalde-Siedlung herumzieht. Dieses Niederungsgebiet beinhaltet die ‚Teufelsbruchwiesen‘ und wird durch den Muhrgraben entwässert, der am östlichen Rand von Schönwalde-Siedlung in den NNK mündet. Der Muhrgraben mit den Teufelsbruchwiesen gehört zum Einzugsgebiet des NNK (siehe WBL 2023). Die Höhe der Niederungsflächen von den Teufelsbruchwiesen bis zum Hutungsluch liegen bei 32,0 m ü. NHN.

Der Nieder-Neuendorfer Kanal fließt im Untersuchungsgebiet in Ost-West-Richtung und mündet 6,5 km weiter westlich in den Havelkanal. Der Kanal hat einen geradlinigen Verlauf und ein trapezförmiges Profil. Er hat eine Breite von etwa 11 m (Wasserspiegel). Die rechte Uferböschung wird regelmäßig gemäht und weist einen üppigen Bewuchs mit Gras und Brennnessel auf, stellenweise sind auch einzelne gewässertypische Pflanzen vorhanden. Die linke Uferböschung wird nicht gemäht, infolgedessen hat sich hier eine gewässertypischere Vegetation entwickelt. Sowohl im Ober- als auch im Unterwasser des Wehrs sind die Uferböschungen mit Steinschüttungen stabilisiert, die im Laufe der Jahre mit Sediment überdeckt wurden.

Anfang August 2018 betrug der Wasserstand im Kanal 29,88 m+NHN im Ober- und Unterwasser (d.h. keine Stausituation).

Vorbelastungen: Die Gewässer am Standort sind durch Nährstoffeintrag aus entwässerten Niedermoorstandorten belastet. Aufgrund der direkten Nähe zu intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen, ist zusätzlich eine Belastung durch Einträge von Düngemitteln und Pestiziden anzunehmen (Landschaftsrahmenplan Karte 12).

4.4 Klima und Luft

Die Informationen sind dem Textteil des Landschaftsrahmenplans entnommen (Landkreis Havelland 2014). Großklimatisch ist das Untersuchungsgebiet dem Klimagebiet des Mecklenburgisch-Brandenburgischen Übergangsklima zuzuordnen. Das ist der Übergangsbereich von stärker maritim beeinflussten zum kontinentaleren Klima. Der mittlere Jahresniederschlag beträgt zwischen 540 bis 600 mm. Die Jahresmitteltemperaturen liegen zwischen 8 und 9°C. Trotz der Niederschlagsmaxima im

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Sommer herrscht eine negative klimatische Wasserbilanz vor, was auf hohe Verdunstungsraten zurückzuführen ist. Die Hauptwindrichtung ist West bis Südwest. Häufiger treten auch trockene Winde aus östlichen Richtungen auf. Die Austauschverhältnisse sind als günstig zu bezeichnen. Austauscharme Wetterlagen treten relativ selten auf. Geringe Differenzen der Oberflächen- und Lufttemperaturen sowie das wenig ausgeprägte Relief verhindern eine größere thermische Dynamik. Die offenen Flächen der Umgebung ermöglichen nachts die Kaltluftproduktion. Aufgrund sehr geringer Besiedlung und dementsprechend geringem Versiegelungsgras im Großraum um den Vorhabenstandort ist eine bioklimatische Belastung nicht gegeben. Aufgrund der Grünland- oder Ackernutzung ist die Umgebung des Vorhabenstandorts ein Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher bis sehr hoher Kaltluftproduktivität im Einzugsbereich der Wirkräume (Grünland, Moore Heiden) (Landschaftsrahmenplan Karte 14).

Vorbelastungen: Aufgrund der ländlichen Lage sind keine Belastungen der Luft im Untersuchungsraum zu erwarten.

4.5 Flora/ Fauna

4.5.1 Potentielle natürliche Vegetation Als heutige potentielle natürliche Vegetation bezeichnet man die Pflanzengesellschaft, die sich unter den heutigen Standortbedingungen (Klima, Boden, Wasser) bei gedachtem Aufhören aller menschlichen Eingriffe als Schlussgesellschaft einstellen würde. Die potentielle natürliche Vegetation ist ein gedankliches Hilfskonstrukt, das dazu dienen soll, die Naturnähe einer vorhandenen Vegetation einzuschätzen. Die Böden des Untersuchungsgebiets sind grundwasserbeeinflusst. Laut Landschaftsrahmenplan (Karte 5) würde sich entlang des NNK ein Niederungswald in Form eines Traubenkirschen-Eschenwaldes im Komplex mit Sternmieren-Stieleichen- Hainbuchenwald ausbilden. Die nördlich angrenzende Freifläche (Hutungsluch) wäre als Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald ausgebildet.

4.5.2 Vegetation des Untersuchungsgebiets/ Biotoptypen Die Beschreibung und Bewertung der Arten und Lebensgemeinschaften im Untersuchungsgebiet erfolgt auf der Grundlage der Erhebung der Biotoptypen im August und September 2023. Folgende Biotoptypen sind in der Umgebung des Wehrs vorhanden (siehe auch Bestandsplan):

01140 – Kanäle Der Nieder-Neuendorfer Kanal, in dem sich der Vorhabensstandort befindet, fließt in Ost- West-Richtung; er mündet 6,5 km weiter westlich in den Havelkanal. Der Kanal ist trapezförmig ausgebaut und hat einen geradlinigen, tiefen Verlauf. Er hat eine Breite von etwa 10 m (Wasserspiegel). Der Kanal weist eine sehr langsame Fließgeschwindigkeit auf; während der beiden Begehungen im August und September war keine Strömung feststellbar. Der Wasserstand ist niedrig, sodass an beiden Uferrändern stellenweise Flachwasserbereiche vorhanden sind. Durch Nährstoffeinträge aus den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist das Wasser stark eutrophiert, was sich an der vorhandenen Wasserpflanzenvegetation zeigt: Je nach Windsituation ist die Wasseroberfläche großflächig von einer dicken Schicht aus Großem Algenfarn (Azolla filiculoides) und Wasserlinse (Lemna minor) bedeckt (im August eine Schicht von etwa 2 cm Dicke). Der Große Algenfarn düngt das Wasser noch zusätzlich, indem er

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Luftstickstoff aufnimmt und nach seinem Absterben ins Wasser abgibt. Durch die ausgeprägte Bedeckung der Wasseroberfläche ist kaum Unterwasservegetation vorhanden. Das rechte (nördliche) Ufer wird regelmäßig gemäht; von hier wird das Gewässer unterhalten. Die Böschung ist entsprechend artenarm ausgebildet, vorherrschend sind Süßgräser und stellenweise viel Brennnessel (Urtica dioica) und Kanadische Goldrute (Solidago canadensis). Stellenweise ist abgelegtes Mahdgut zu finden. Am Böschungsfuß wächst vermehrt Wasser-Schwaden (Glyzeria maxima). Weitere, für Gewässerränder typische Pflanzen treten nur vereinzelt auf, wie Blut-Weiderich (Lythrum salicaria), Sumpf- Labkraut (Galium palustre) und Wasser-Sumpfkresse (Rorippa amphibia). Etwa 10 m östlich des Wehrs befindet sich ein Exemplar der Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus). Die Wasser-Schwertlilie ist nach § 1 Satz 1 BArtSchV besonders geschützt. Das linke (südliche) Ufer wird nicht gemäht. Am Böschungsfuß und am Gewässerrand hat sich eine für Gewässerränder typische Vegetation entwickelt. Hier wächst in variierendem Ausmaß Röhricht (wie Wasser-Schwaden (Glyzeria maxima), Großer Rohrkolben (Typha latifolia), Schilf (Phragmites communis)), außerdem Wasser-Sumpfkresse (Rorippa amphibia), Aufrechte Berle (Berula erecta) in unterschiedlichen Anteilen, stellenweise auch Groß-Seggen. Am Böschungshangs hat sich dagegen eine Vegetation mit ruderalem Charakter und Gehölzaufwuchs entwickelt: vorherrschend Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), dazwischen vereinzelt Birke (Betula pendula), Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), Weide (Salix spec.), Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), als Krautschicht Süßgräser teilweise auch Kanadische Goldrute (Solidago canadensis). Nach § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden. Ein eventueller Eingriff in diesen Bestand durch die geplanten Bauarbeiten wird in Kapitel 5 weiter betrachtet.

03244 – Bestände aus Kanadischer Goldrute Südlich des Kiefernvorwalds hat sich ein großflächiger Bestand aus kanadischer Goldrute entwickelt. Dazwischen wachsen vereinzelt Gräser und Trocken- bzw. Ruderalzeiger, wie z.B. Hasenklee (Trifolium arvense), Schaf-Schwingel (Festuca ovina), Rainfarn (Tanacetum vulgare), Wiesen-Schafgarbe (Achillea millefolium). An Gehölzen sind einige Exemplare der Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina) und eine Silber-Weide (Salix alba) zu finden.

05113 – ruderale Wiesen Nördlich des NNK befindet sich eine weitläufige Grünfläche, die nicht kultiviert, aber jährlich gemäht wird. Hier dominiert stellenweise Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), außerdem wachsen Arten der Frischwiesen und Ruderalflächen, wie verschiedene Süßgras-Arten, Rainfarn (Tanacetum vulgare), Schafgarbe (Achillea millefolium), Sauerampfer (Rumex spec.), Brennnessel (Urtica dioica). Die Grünfläche ist Teil des „Hutungsluchs“: Der Name erinnert an die frühere Nutzung der Fläche als Waldweide, die für diese Weideform charakteristischen Großbäume sind allerdings im Laufe der Zeit verschwunden (siehe auch 2.1.2.2).

07102 – Laubgebüsche frischer Standorte Südlich des NNK hat sich entlang der Uferböschung Richtung Osten ein dichter Gebüschstreifen aus Rotem Hartriegel (Cornus sanguinea) entwickelt. Vereinzelt wachsen am Böschungsrand einzelne Exemplare von Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Birke (Betula pendula), Zitter-Pappel (Populus tremula). Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, Gebüsche etc. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden.

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Ein eventueller Eingriff in diesen Bestand durch die geplanten Bauarbeiten wird in Kapitel 5 weiter betrachtet.

07150 – Solitärbäume oder Baumgruppen Etwa 12 m westlich des Wehrs stockt eine Silber-Weide (Salix alba) auf der nördlichen Böschung. Ihr Stamm (Durchmesser etwa 80 cm) teilt sich in etwa 1 m Höhe in 7 Äste von jeweils 20 bis 30 cm Durchmesser. Die Krone ist üppig und sehr ausladend. Der Fuß der Baumweide ist von dichtem Hartriegelaufwuchs umgeben, der die Sicht auf den Aufbau der Weide erschwert.

082819 – Kiefernvorwald Auf einer leichten Geländeerhöhung im Süden des NNK hat sich ein Kiefernvorwald auf trockenem Standort entwickelt. Hier wachsen Kiefern (Pinus sylvestris) unterschiedlichen Alters in lockerem Verbund. Teilweise liegt der Sandboden offen. Verbreitet wachsen hier Trockenheitszeiger, wie Hasen-Klee (Trifolium arvense), Schaf-Schwingel (Festuca ovina), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), aber am Rand auch Kanadische Goldrute (Solidago canadensis). An Gehölzen finden sich neben der Kiefer auch einige Exemplare von Spätblühender Traubenkirsche (Prunus serotina) und Zitter-Pappel (Populus tremula). Der Boden des Biotops ist durch einige Fahrspuren gestört. Aufgrund der ruderalen Ausprägung des Biotops, wird es gutachterlich nicht als geschützt nach § 30 (2) BNatSchG eingestuft.

10124 – Energieleitungstrassen Südlich des Kanals, zwischen dem Kiefernvorwald und dem Hartriegelgebüsch, verläuft eine Hochspannungsleitung. Der Bewuchs darunter wird regelmäßig gemäht bzw. gerodet. In diesem Jahr wurde ein Großteil der Laubgebüschfläche, die an den Kanal grenzt und auf dem Luftbild noch als Gebüschfläche zu sehen ist, gerodet (siehe Bestandskarte). Stehengeblieben ist nur ein schmaler Streifen einzelner Sträucher direkt an der Böschungskante. Die verbliebene Gebüschfläche wurde unter 07102 kartiert. (hauptsächlich Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)). Die Gehölze der gerodeten Fläche treiben bereits wieder aus (August 2023), dominierend Hartriegel, stellenweise auch Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), außerdem Ruderalarten, wie Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Schafgarbe (Achillea millefolium), Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum), Echtes Labkraut (Galium verum), Feld-Beifuß (Artemisia campestre), Brennnessel (Urtica dioia) und Süßgräser. Im Übergangsbereich zum trockeneren Kiefernvorwald wachsen Trockenheitszeiger, wie z.B. Hasen-Klee (Trifolium arvense.).

12651 – unbefestigter Weg Das nördliche Ufer des Kanals wird von einem unbefestigten Weg begleitet. Hier wachsen hauptsächlich trittfeste Grasarten. Westlich des Wehrs ist der Boden etwas trockener; hier findet sich, außer Grasarten, begleitender Bewuchs verschiedenen Ruderalarten, wie Feld-Beifuß (Artemisia campestre), Natternkopf (Echium vulgare), Rainfarn (Tanacetum vulgare), kanadisches Berufkraut (Erigeron canadensis), Sauerampfer (Rumex spec.). Von Norden führen ebenfalls zwei Wege zum Kanal.

12830 – Sonstige Bauwerke (Wehr) Das Wehr Schönwalde befindet sich im NNK, 6,5 km oberhalb der Einmündung in den Havelkanal. Es wurde vermutlich im Jahr 1974 in Spundwandbauweise errichtet, um das Anheben und Absenken von Wasserständen im Kanal sowie den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet zu ermöglichen. Inzwischen weist es erhebliche Schäden und Mängel auf, sodass seine Funktion nicht mehr gegeben ist. Zu weiteren Informationen siehe 1.1 und Kap. 3.

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Pflanzenarten: Die an der südlichen Böschung des Kanals wachsende Wasser-Schwertlilie ist nach § 1 Satz 1 BArtSchV besonders geschützt. Die Art unterliegt keinem weiteren Schutzstatus und ist auch nicht gefährdet. Zur weiteren Betrachtung siehe 5.5. Die im Biotop Kiefernvorwald wachsende Sand-Strohblume ist ebenfalls nach § 1 Satz 1 BArtSchV besonders geschützt. Der Standort der Art ist etwa 80 m südlich des Kanals. Eine negative Beeinflussung durch die Bauarbeiten ist nicht gegeben. Das Vorkommen von artenschutzrechtlich geschützten Pflanzenarten ist aufgrund fehlender Habitatausstattung ausgeschlossen.

4.5.3 Fauna Faunistische Bestandsaufnahmen wurden im Rahmen des Vorhabens nicht erhoben. Aussagen zur Fauna werden aufgrund der Naturausstattung als Potenzialanalyse verfasst.

Biber/Fischotter Laut Landschaftsrahmenplan sind Biber und Fischotter im Landkreis Havelland flächendeckend verbreitet. Bei der Begehung konnten Pfade der Arten im Bereich des Zugangs zum Wehr (Treppe zum Bediensteg) festgestellt werden, ebenso an der nördlichen Böschung westlich des Wehrs beidseitig der Baumweide. Da Biber und Fischotter streng geschützte Arten sind (Anhang IV FFH-Richtlinie), wird ihre artenschutzrechtliche Betroffenheit in Kap. 9 behandelt.

Fledermäuse Fledermäuse können das Untersuchungsgebiet als Jagdhabitat nutzen (Gebüschreihe entlang des Kanals, Baumweide, Offenflächen mit Gehölzen, Wasserfläche des Kanals). Potenzielle Quartiere sind in der Baumweide möglich. Da Fledermäuse streng geschützt sind (Anhang IV FFH-Richtlinie), wird ihre artenschutzrechtliche Betroffenheit in Kap. 9 behandelt.

Vögel Der Laubgebüschstreifen an der südlichen Böschung des Kanals, die Silber-Weide und die in lockerem Bestand wachsenden Kiefern, können in Gehölzen brütenden Vogelarten als Bruthabitat dienen. Aufgrund von fehlenden größeren, flächigen Gehölzbeständen ist das Habitat nicht für in geschlossenen Waldbeständen brütenden Arten, sondern eher für Arten von halboffenen Landschaftsräumen geeignet. Die stellenweise auftretenden Röhrichtflächen am NNK bieten Röhrichtbrütern ein geeignetes Bruthabitat. Typische und verbreitete Arten sind z.B. Teich- und Drosselrohrsänger, Rohrschwirl, Rohrammer. Das Grünland im Norden kann Bodenbrütern des Offenlandes als Bruthabitat dienen. Der Luftraum über der Wasserfläche des Kanals und über den landwirtschaftlich genutzten Flächen kann potenziell von Mehl- und Rauchschwalben, Mäusebussard und Rotmilan sowie von anderen Vogelarten zur Nahrungssuche genutzt werden. Rastgebiete von Zug- und Rastvögeln sind im Umfeld des Vorhabens nicht bekannt. Da Brut- und Rastvögel europarechtlich geschützt sind (EU-Vogelschutzrichtlinie), wird ihre artenschutzrechtliche Betroffenheit in Kap. 9 behandelt.

In Tab. 1 sind die nach der Habitatausstattung potenziell vorkommenden Vogelarten im Untersuchungsgebiet mit Schutz- und Gefährdungsstatus aufgelistet.

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Tab. 2: Liste der potenziell und nachweislich vorkommenden Vogelarten

Deutscher NameWissenschaftl. NameVSchRLRL DRL Bbg§§NeststandortVorkommen
Anh. Iim WR
BachstelzeMotacilla alba----N, H, Bp
BartmeisePanurus biarmicus----Sc, Bp
BlaumeiseParus caeruleus----Hp
BuchfinkFringilla coelebs----Bap
BuntspechtDendrocopus major----H Bap
DorngrasmückeSylvia communis----Bu, Bp
ElsterPica pica----Bap
FeldsperlingPasser montanus-VV-Hp
GirlitzSerinus serinus--V-Ba, Bup
GoldammerEmberiza citrinella----B, Bup
GrünfinkCarduelis chloris----Bap
KleiberSitta europaea----Hp
KohlmeiseParus major----Hp
MäusebussardButeo buteox--EUBa (Ho)p
MehlschwalbeDelichon urbicum-V--Gb (K)p
NebelkräheCorvus cornix----Bap
RabenkräheCorvus corone----Bap
RauchschwalbeHirundo rustica-V3-Np
RohrammerEmberiza schoeniclus----Scp
RohrschwirlLocustella luscinioides--DScp
RotmilanMilvus milvusx-3EUBa (Ho)p
SaatkräheCorvus frugilegus--2-Bap
StarSturnus vulgaris----Hp
StieglitzCarduelis carduelis----Bap
TurmfalkeFalco tinnunculus--VEUGb, Ba, Np

Erläuterungen: VSchRL: EU-Vogelschutzrichtlinie Neststandort: RL D: Rote Liste Deutschland B Bodenbrüter RL Bbg: Rote Liste Brandenburg Ba Baum 2 – stark gefährdet Bu Busch 3 – gefährdet H Höhle V – Arten der Vorwarnliste H Höhle nur an Bäumen Ba N Nische §§: streng geschützt: Sc Schilf EU nach EG-Verordnung Nr. 338/97 (Anhang A) D nach Bundesartenschutzverordnung (Anl. 1 Spalte 3) Ho Horst K Koloniebrüter Vorkommen im WR (Wirkraum): p – potenziell NF Nestflüchter n – nachgewiesen

Rastvögel sind in der Umgebung des Vorhabens nicht bekannt [9].

Reptilien Aufgrund der örtlichen Strukturen ist ein Vorkommen der Zauneidechse im Untersuchungsraum, südlich des Kanals möglich. Dort sind reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien u. grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen u. krautigen Hochstaudenfluren vorhanden, die für die Art wichtig sind.

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Die Zauneidechse ist nach Anh. IV FFH-RL streng geschützt. Ihre artenschutzrechtliche Betroffenheit wird in Kap. 9 behandelt.

Amphibien Am nördlichen Kanalufer wurde zwischen dem Wehr und der Weide ein Jungfrosch gesichtet. An den Uferbereichen des Kanals haben sich lokale Flachwasserbereiche mit Wasserpflanzen, wie Schilf, Wasser-Sumpfkresse, entwickelt, die für Frösche geeignet sein könnten. Potenziell möglich wäre das Vorkommen des Kleinen Teichfroschs (Rana lessonae). Da der Kleine Wasserfrosch streng geschützt ist (Anhang IV FFH-Richtlinie), wird die artenschutzrechtliche Betroffenheit dieser Art in Kap. 9 behandelt.

Fische Ein Vorkommen von Fischarten ist möglich. Das Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten (Anhang IV FFH-Richtlinie) ist ausgeschlossen, da diese Tiergruppe in Brandenburg nicht vorkommt. Deshalb wird die Artengruppe artenschutzrechtlich nicht weiter berücksichtigt.

Insekten Interessant für Insekten sind im Untersuchungsraum v.a. die Uferstreifen am Kanal, die Wegränder und der Bereich südlich des Kanals. Die Brennnesseln am Nordufer des Kanals sind Nahrungspflanzen für Tagfalterraupen. An den Wegrändern und auf den trocken-ruderalen Flächen halten sich blütenbesuchende Insekten auf. In den Gräben können sich in Bereichen mit krautiger Vegetation an Wasser gebundene Insekten und deren Larven aufhalten. Das Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten (Anhang IV FFH-Richtlinie) ist aufgrund ungeeigneter Biotopausstattung (fehlende Nahrungspflanzen, fehlende pflanzenreiche Flachwasserzonen) ausgeschlossen. Deshalb wird die Artengruppe artenschutzrechtlich nicht weiter berücksichtigt.

Mollusken Das Vorkommen von Muscheln ist möglich. Möglich ist das Vorkommen der Bauchigen Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) oder der Schmalen Windelschnecke (Vertigo angustior), da sich stellenweise am Südufer des Kanals im Böschungsübergang Großseggenaufwuchs befindet. Großseggen können von diesen beiden Arten besiedelt sein. Das Vorkommen von Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie ist aufgrund fehlender geeigneter Habitatausstattung ausgeschlossen (Gemeine Flussmuschel: Saubere, eher nährstoffreichere Bäche und Flüsse; Zierliche Tellerschnecke: Verlandungszone vegetationsreicher Stillgewässer, zwischen dichten Wasserpflanzenbeständen langsam fließender Wiesengräben). Deshalb wird die Artengruppe artenschutzrechtlich nicht weiter berücksichtigt.

4.6 Landschaftsbild

Die Gegend um das Untersuchungsgebiet ist ein offenlandgeprägter Landschaftsraum. Er wird durch eine ebene Niederungslandschaft bestimmt. Er ist geprägt durch großflächige Grünland- und Ackernutzung nördlich des NNK und südlich der Kuhlake. Zwischen diesen beiden Gewässern befindet sich eine leicht reliefbewegte Geländeerhöhung. Die Landschaft gliedernde Elemente sind nur lokal, in Form eines mäßig artenreichen Bewuchses der südlichen Uferböschung des NNK, einem Solitärbaum direkt am Kanal

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sowie von einigen Einzelbäumen und Gehölzgruppen südlich des Kanals vorhanden. Naturnahe Biotope sind nur vereinzelt vorhanden. Der Kanal wirkt aufgrund seines geradlinigen Verlaufs nur durch die mäßig artenreich ausgebildete südliche Uferböschung zur Aufwertung des Landschaftsbildes bei. Aufgrund des ebenen Reliefs sind Aussichtspunkte mit weiterführenden Blickbeziehungen selten. Das Durchqueren einer Hochspannungsfreileitung durch den Untersuchungsraum entwertet das Landschaftsbild hier zusätzlich. Der Erlebniswert dieser Landschaft ist mittel. Aufgewertet wird die Landschaft um den Untersuchungsraum durch die starke Durchgrünung der nördlich angrenzenden, leicht erhöhten Siedlung mit alten großen Laubbäumen. Die Erlebbarkeit der Gegend ist durch einige Feldwege gegeben, die regelmäßig von Hunde ausführenden Personen, Spaziergängern und Joggern aus dem Siedlungsgebiet genutzt werden. Das vorhandene Wehr ist baulich unauffällig und wirkt daher nicht störend auf das Landschaftsbild.

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5 Ermittlung und Bewertung des Eingriffs

5.1 Allgemeines

Als Eingriff in Natur und Landschaft, werden die negativen Veränderungen bezeichnet, die durch die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens entstehen. Sie werden in bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen unterschieden. Die negativen Wirkungen im Rahmen des Vorhabens werden wie folgt dargestellt: Baubedingte Wirkungen sind beziehen sich nur auf die Bauzeit, sind also zeitlich begrenzt. Es handelt sich um folgende Wirkungen (siehe auch Konfliktplan): • Flächeninanspruchnahme

durch Baustelleneinrichtungs-, Lagerflächen, Baustraßen sowie für die Anlage eines temporären Umfluters. Dies beinhaltet Rasenmahd, Entfernen der Vegetation (Gehölzaufwuchs), Befahren von Boden und Vegetationsfläche, Befestigung von stark beanspruchten Flächen (Baustraße, Baumaschinen (Bagger, Kran)) mit Schotterschicht auf Geotextilvlies bzw. Stahl-, Beton- oder Holzplatten im Bereich der Kranstellfläche • Anlage einer temporären Rohrleitung, Veränderung der Wasserführung des Kanals (temporäre Umleitung um die Baustelle). • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen (v.a. Vibration/ Rütteln durch das Einbringen einer temporären und einer dauerhaften Spundwand) • Trockenlegen der Baugrube zwischen den Spundwänden für die Zeit der Bauarbeiten • Gefahr des Eintrags umweltgefährdender Stoffe durch Baumaschinen • Gefahr der Beschädigung der Baumweide im Baustellenbereich

Anlagebedingte negative Wirkungen betreffen die Einflüsse der baulichen Anlagen selbst (z.B. dauerhafter Verlust von Habitatfläche und Versiegelung durch Straßen oder Überbauung, Entwertung von Flächen durch Verschattung oder Hinderniswirkung, Trennung/ Zerschneidungseffekte für Populationen). Beim geplanten Vorhaben bestehen sie in: • Aushub von Schlamm und Sediment zur Errichtung der Wehranlage • Versiegelung der Kanalsohle durch den Einbau von Fachbaum und Tosbecken aus Beton sowie Teilversiegelung durch Steinschüttungen (Kanalsohle, Kanalböschung) Der Ersatzneubau der Wehrs wird in etwa am Standort des alten Wehrs gebaut (55 m nach Osten verschoben); seine Dimensionen entsprechen etwa denen des vorhandenen Wehrs. Daher entfallen zusätzliche optische Belastungen oder Zerschneidungseffekte. Zusätzliche Flächen werden nicht dauerhaft beansprucht. Betriebsbedingte Wirkungen beziehen sich auf die Nutzung der gebauten Anlage (z.B. Lärm, Geruchsbelastung, Emissionen von Staub, Schadstoffen, Veränderungen des Wasserhaushalts). Beim geplanten Vorhaben bestehen sie in einer Regulierung des Wasserspiegels durch die Wiederherstellung und Sicherung des Staubetriebs und die Auswirkungen auf das vom Kanal bevorzugte Gebiet.

Die nachfolgende Ermittlung und Bewertung des Eingriffs erfolgt verbal-argumentativ, getrennt nach Schutzgütern.

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Die im Konfliktplan eingezeichnete Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche von 1200 m² hat noch keine Zustimmung durch die Eigentümer. Falls der Fläche nicht zugestimmt wird, wird auf eine Fläche des gleichen Ausmaßes westlich des Wegs ausgewichen. Diese Fläche hat die gleiche Beschaffenheit, wie die derzeit anvisierte Fläche (Boden und Bewuchs). Deshalb gilt die Konfliktbetrachtung für beide Flächenvarianten.

5.2 Boden

Baubedingt: Flächeninanspruchnahme:

Anlage der Baustelleneinrichtungs-, Lagerflächen und Baustraßen: Das Gelände rechts des Wehrs wird als Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche temporär genutzt. Diese Fläche (800+1200 m²) wird nicht versiegelt. Für Baumaschinen wird nördlich des Kanals auf dem Weg eine Baustraße angelegt sowie eine Kranstellfläche (insgesamt etwa 500 m²). Diese Flächen werden stärker beansprucht und daher temporär befestigt (Schotterschicht auf Geotextiltrennlage, im Bereich der Kranstellfläche zusätzlich lastenverteilende Platten). Der Oberboden dieser Flächen wird in der Bauzeit durch Lagerung oder Befahren verdichtet bzw. durch die Befestigung temporär überdeckt und somit beeinträchtigt. Die Bauarbeiten erstrecken sich über einen Zeitraum von etwa 6 Monaten. Nach abgeschlossenen Bauarbeiten wird das eingebrachte Material vollständig von der Fläche entfernt. Der Boden wird sich in absehbarer Zeit regenerieren. Da der Boden der geplanten Baustraße bereits vorbelastet war (Verdichtung des Oberbodens durch Fahrspuren), ist in diesem Bereich keine Beeinträchtigung gegeben. Das eventuelle, witterungsbedingte Verfüllen einzelner Senken und Löcher in der unbefestigten Zuwegung außerhalb des Baufelds mittels Sand-Kies-Gemisch betrifft nur punktuelle Bereiche und ist deshalb als Eingriff vernachlässigbar. Anlage eines Erdfangedamms im Kanal: Zur Herstellung der wasserfreien Baugrube wird ein Erdfangedamm hergestellt (ca. 160 m²). Der dafür benötigte Boden wird angefahren und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abtransportiert. Es besteht kein Eingriff in das Schutzgut Boden. Anlage einer temporären Rohrleitung: Die Rohrleitung zum Umleiten des ankommenden Wassers (siehe 3.2) während der Bauzeit ist am linken Ufer geplant. Dazu wird der dort vorhandene Gehölzbestand gerodet. Der Boden wird durch das Befahren mit Baumaschinen temporär verdichtet. Für das Verlegen der Rohre wird der Boden aufgegraben und zwischengelagert, getrennt nach Oberboden und Mineralboden. Nach Beendigung der Bauarbeiten wird der Boden wieder getrennt nach Mineral-/ Oberboden eingebracht. Nach Beendigung der Bauarbeiten wird der gerodete Hartriegelbestand im nächsten Frühjahr flächig wieder austreiben und den Boden schützen (Beschattung, Förderung eines günstigen Mikroklimas), der sich dann gut regenerieren kann. Ein erheblicher Eingriff in den Boden ist nicht gegeben. Anlage der Baugrube: Zur Anlage der Baugrube ist der Aushub von Schlamm und Sediment (Sand) erforderlich. Das gesamte Aushubmaterial wird auf den Lagerflächen gelagert und im Rahmen der Herstellung der Wehranlage (Anlage der Uferböschungen und Geländeprofilierung) wieder eingebaut. Ortsfremdes Material wird nicht eingebaut. Eine erhebliche Beeinträchtigung besteht nicht. Einträge umweltgefährdender Stoffe: Diese potenzielle Gefährdung des Bodens besteht im gesamten Baustellenbereich (durch Baumaschinen). Dies kann durch den ordnungsgemäßen Umgang mit und die sachgerechte Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sowie durch die Einhaltung aller technischen Anforderungen verhindert werden. Weitere baubedingte Eingriffe in das Schutzgut Boden sind nicht geplant.

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Anlagebedingt:

Versiegelung/ Teilversiegelung: Aufgrund der Anlage von Fachbaum und Tosbecken aus Beton, wird die Sohle des NNK versiegelt. Teilversiegelt mittels Steinschüttungen wird die Sohle durch die Anlage von Vor- und Nachbett. (siehe 3.2). Diese Teil-/ Versiegelungen werden nicht als Eingriff gewertet, da die mit dem Wasser in der Strömung transportierten Sediment- und Schwebteilchen sich im Laufe der Zeit auf den eingebauten Teilen absetzen und eine neue Bodenschicht bilden werden. Die Kanalböschungen werden ebenfalls durch den Einbau von Steinschüttungen gesichert und somit teilversiegelt. Dieser teilversiegelte Boden wird nur bedingt als Lebensraum für Pflanzen und Tiere der Uferbereiche zur Verfügung stehen. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden kann nicht vermieden oder minimiert werden; dafür ist eine Ausgleichsmaßnahme notwendig (siehe 7.2). Alte Anlage: Die Stahl- und Stahlbetonteile (incl. Fachbaum) werden komplett zurückgebaut. Die Steinschüttungen im Sohl- und Böschungsbereich verbleiben im Kanalbett. Im Laufe der Jahre, seit Errichtung der Wehranlage von 50 Jahren, hat sich auf diesen Bestandteilen der Anlage Sediment und Schlamm abgelagert, die eine neue Bodenschicht bilden, sodass hier keine Beeinträchtigung des Bodens besteht. Weitere anlagenbedingte Eingriffe in das Schutzgut Boden finden nicht statt. Betriebsbedingt: findet kein Eingriff in das Schutzgut Boden statt (siehe 5.1).

5.3 Wasser

Baubedingt: Veränderung der Wasserführung mittels einer Rohrleitung: Für die herzustellende wasserfreie Baugrube, wird das Wasser des NNK mittels einer Spundwand und eines Erdfangedamms abgesperrt. Das ankommende Kanalwasser wird mithilfe einer Rohrleitung, die am linken Ufer des Kanals angelegt wird, umgeleitet. Der Rohrdurchmesser ist so geplant, dass das Rohr das 1,5-fache des mittleren jährlichen Hochwasserabflusses (MHQ) fasst. Somit kann das gesamte Wasser, selbst bei Hochwasserlagen, umgeleitet werden. Diese Maßnahme stellt also keine Beeinträchtigung für das Schutzgut Wasser dar. Aufrechterhaltung der wasserfreien Baugrube: Nach Abpumpen des Wassers des NNK aus der Baugrube, wird das angesammelte Niederschlags- und aufsteigende Grundwasser mit speziellen Pumpen abgepumpt (siehe 3.2). Das Grundwasser wird dadurch in direktem Umkreis der Baugrube abgesenkt. Da das Wasser außerhalb der Baustelle wieder zugeführt wird, ist kein Eingriff in das Schutzgut Wasser gegeben. Einträge umweltgefährdender Stoffe: Diese potenzielle Gefährdung von Grund- und Oberflächenwasser besteht im gesamten Baustellenbereich (Baumaschinen). Dies kann durch den ordnungsgemäßen Umgang mit und die sachgerechte Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sowie durch die Einhaltung aller technischen Anforderungen verhindert werden. Anlagebedingt findet kein Eingriff in das Schutzgut Wasser statt (siehe 5.1). Betriebsbedingt: Das ganzjährige Stauziel ist für 30,50 m+NHN geplant (WBL 2023). Verglichen mit der aktuellen Wasserhöhe am Wehr von 29,88 m+NHN ist dies eine Erhöhung von gut 60 cm. Dieses Stauziel bedeutet in regenarmen Perioden einen Wasserrückhalt, der sich positiv auf den Landschaftswasserhaushalt und damit auf die grundwasserbeeinflussten Biotope im Einzugsgebiet (NNK und Muhrgraben) auswirken wird.

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In regenreichen Zeiten wird das geplante Stauziel durch einen erhöhten Abfluss eine Vernässung der an den Kanal grenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen oder des kanalnahen Wohngebiets von Schönwalde-Siedlung an der Mündung des Muhrgrabens verhindern. Das Stauziel von 30,50 m+NHN wurde untersucht und als schadlos für die Wohnbebauung befunden (WBL 2023). In Hochwasserzeiten wird somit die Bewirtschaftung der Grünländer weiter ermöglicht und gleichzeitig der Schutz der ufernahen Siedlungsbereiche gewährleistet. Die Inbetriebnahme des Wehrs wird sich also positiv auf den Wasserhaushalt auswirken. Eine negative Wirkung durch die Wiederinbetriebnahme des Wehrs auf das Schutzgut Wasser besteht nicht.

5.4 Klima/ Luft

Für das Schutzgut Klima/ Luft ist das geplante Vorhaben und somit der Eingriff nicht relevant. Folglich entfällt eine eingehende Betrachtung von Konflikten bezüglich dieses Schutzguts.

5.5 Flora, Fauna

Baubedingt: Flächeninanspruchnahme:

Für den Zeitraum der Bautätigkeiten werden Flora und Fauna auf den als Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sowie als Baustraße (incl. Kranstellfläche) geplanten Flächen beeinträchtigt (siehe 3.2 und 5.2). Dies betrifft vor allem die ruderalen Wiesen (05113) und den Weg (12651) nördlich des Kanals, sowie die Gebüschfläche (07102) und die Hochspannungstrasse (10124) südlich des Kanals. Die Vegetation dieser Flächen wird vor Beginn der Bauarbeiten entfernt: Die Wiesen nördlich des Kanals werden gemäht, der Gehölzstreifen an der Kanalböschung und die Laubgebüschfläche südlich des Kanals gerodet, die verbliebene Krautschicht ebenfalls gemäht. Diese freigelegten Flächen werden nicht befestigt; sie werden als Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche genutzt. Der Weg nördlich des Kanals wird als Baustraße befestigt (Schotter auf Geotextiltrennlage), im Bereich der Kranstellfläche zusätzlich mit lastenverteilenden Platten. Die vorhandene Vegetation wird durch Lagerung von Baumaterial, Befahren mit Baumaschinen oder temporärer Befestigung gestört. Die Bauzeit beträgt bis zu sechs Monate. Nach Beendigung der Bauarbeiten und Entfernen der temporären Bodenbefestigung wird sich mit Hilfe des Samenvorrats und der Wurzelstöcke (Gebüsche) im Boden und Samenanflug der benachbarten Pflanzen bald wieder eine spontane Vegetationsdecke ausbilden. Die Vegetation der beeinträchtigten Flächen wird sich in kurzer Zeit regenerieren (eine Vegetationsperiode) und der Biotopwert des Ausgangszustands wird auf diesen Flächen wieder hergestellt sein. Es wird festgelegt, die Gehölze im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar zu roden, also außerhalb der Reproduktionszeit von Vögeln. Es wird somit nicht gegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG verstoßen. Für den Rückbau der alten Wehranlage werden die benachbarten Böschungsbereiche gemäht (Nordböschung) bzw. gerodet (Südböschung), etwa 160 m². Im Rahmen der Arbeiten wird die Vegetation evtl. beeinträchtigt. Nach Abschluss der Arbeiten wird sie sich aber innerhalb einer Vegetationsperiode wieder regenerieren.

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Es besteht die Gefahr, dass die nach § 1 Satz 1 BArtSchV besonders geschützte Wasser- Schwertlilie an der nördlichen Uferböschung, etwa 10 m östlich des alten Wehrs, durch den Rückbau des alten Wehrs beschädigt wird. Dies kann dadurch vermieden werden, dass die Pflanze durch eine ökologische Baubegleitung mit Wurzelballen ausgegraben und in einem Böschungsbereich mit ähnlichen Bedingungen unterhalb des alten Wehrs wieder eingesetzt wird.

Für die Herstellung der Baugrube wird die Vegetation an den Uferböschungen entfernt, einschließlich der Röhrichtbestände. Da Röhrichtbestände nach § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zurückgeschnitten werden dürfen, wird der Rückschnitt und das Entfernen der Bestände auf die Zeit von 1. Oktober bis 28. Februar begrenzt. Durch den Einbau von Steinschüttungen zur Sicherung der neu modellierten Kanalböschung, wird eine Regeneration der standortstypischen Vegetation (incl. Röhricht) im südlichen Uferbereich erschwert. Sie wird sich in absehbarer Zeit nicht regeneriert haben. Das Entfernen der Röhrichtbestände und der weiteren Ufervegetation kann nicht vermieden oder minimert werden, da die neue Wehranlage sonst nicht gebaut werden könnte. Deshalb ist für diesen Verlust an Vegetation eine Ausgleichsmaßnahme notwendig (siehe 7.2). Vom Entfernen der Ufervegetation für die Herstellung der Baugrube sind auch Seggenbestände betroffen, die stellenweise an der südlichen Böschung wachsen. Möglicherweise sind sie Lebensraum der Bauchigen Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) oder der Schmalen Windelschnecke (Vertigo angustior). Beides sind Arten in Anhang II der FFH-Richtlinie. Um eine erhebliche Beeinträchtigung von potenziellen Vorkommen der Arten zu vermeiden, sind die im Baufeld vorhandenen Seggenbestände per Handmahd zu entfernen und an einem vom Baugeschehen unbeeinflussten Bereich mit vergleichbarer Vegetation abzulegen. So kann den Individuen der Art eine Umsiedlung ermöglicht und eine erhebliche Beeinträchtigung vermieden werden.

Gefahr der Beschädigung der Baumweide oder ihrer Wurzeln im Baustellenbereich: Die im Arbeitsbereich stehenden Bäume und ihre Wurzeln sind gegen mechanische Beschädigungen gemäß DIN 18920 und RAS-LP 4 zu schützen. Das Baufeld ist so geplant, dass die Baumweide einschließlich Kronenbereich/ Wurzelteller ausgespart und somit vor mechanischer Beschädigung geschützt wird. Ein eventuell notwendiger, schonender Rückschnitt einzelner Äste, die den Kranbetrieb oder den Rückbau der alten Wehranlage behindern würden, wird auf die tatsächlich eingesetzte Bautechnik angepasst und dadurch minimiert. Die entfernten Astabschnitte werden schnell nachtreiben. Diese Maßnahme wird nicht als Eingriff bzw. Verbotstatbestand nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gesehen, sofern sie mit einer ökologischen Baubegleitung abgesprochen wird.

Störung durch akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen: Geräuschbelastend wird vor allem das Einbringen einer Spundwand in den Boden mittels Vibration werden (siehe 3.2). Diese Störung wird dadurch minimiert, dass ein geräusch- und vibrationsreduziertes Verfahren angewendet wird. Die Dauer des Einbaus wird auf etwa ein bis drei Tage geschätzt und ist zeitlich somit sehr begrenzt. Trotz dieser Minimierung können v.a. die störungsempfindlichen Arten Biber, Fischotter und Vogelarten von diesen und anderen Störungen durch den Baubetrieb betroffen sein. Da diese Arten/ Artengruppen streng geschützt sind, werden Eingriffe die diese Tiergruppen betreffen in Kap. 9 behandelt.

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Bei weniger störungsempfindlichen Arten kann davon ausgegangen werden, dass sie für den Zeitraum der kurzen akustischen Beeinträchtigung in ungestörte Bereiche ausweichen und somit nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Trockenlegen der Baugrube: Der durch die temporäre Spundwand und den Erddamm abgetrennte Kanalabschnitt wird für die Bauarbeiten trockengelegt. Im betroffenen Kanalabschnitt können sich Vertreter wasserbewohnender Tierarten angesiedelt haben (Fischarten, Amphibien (Adulte, Laich, Larven), Insekten und deren Larven sowie Muscheln). Zur Bewertung der Beeinträchtigungen der möglicherweise vorkommenden streng geschützten Art Kleiner Wasserfrosch (Anhang IV der FFH-Richtlinie) siehe Kap. 9. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Tieren beim Abpumpen des Wassers aus der Baugrube kann durch die sofortige Kontrolle des freigelegten Bodens, Absammeln der verbliebenen Tiere, Larven und Laich sowie anschließendem Umsetzen in ungestörte Wasserbereiche unterhalb des alten Wehrs durch eine ökologische Baubegleitung vermieden werden. Mit dieser Maßnahme kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Fauna vermieden werden. Anlagebedingt werden keine weiteren Biotope beeinträchtigt. Somit werden auch Flora und Fauna nicht zusätzlich beeinträchtigt. Betriebsbedingt: Durch den Betrieb des Schöpfwerks werden keine Beeinträchtigungen für das Schutzgut Flora/Fauna erwartet (siehe 5.1).

5.6 Landschaftsbild

Baubedingt kann das Landschaftsbild für den Zeitraum der Bautätigkeiten durch akustische oder optische Beeinträchtigung sowie Aktivitäten der Baufahrzeuge oder Baumaschinen (Bagger, Kran) beeinträchtigt werden. Aufgrund der Dauer von etwa 6 Monaten und des eher punktuellen Ausmaßes werden diese Beeinträchtigungen als gering bewertet. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden diese Beeinträchtigungen nicht mehr gegeben sein. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird als nicht erheblich bewertet. Anlagebedingt: Der Ersatzneubau des Wehrs wird in seiner äußeren Gestalt nicht nennenswert vom vorhandenen Wehr abweichen (siehe 5.1). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist somit nicht gegeben. Betriebsbedingt findet kein Eingriff in das Landschaftsbild statt (siehe 5.1).

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6 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wird angestrebt, die Eingriffsfolgen in Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten. Vermeidungsmaßnahmen lassen Beeinträchtigungen gar nicht erst entstehen, während Minderungsmaßnahmen die Beeinträchtigungen auf ein geringes, nicht erhebliches Maß reduzieren. Vermeidbar ist eine Beeinträchtigung, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (§15 (1) BNatSchG). Zum Ersatzneubau des Wehrs Schönwalde im Nieder Neuendorfer Kanal werden Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft durch folgende Maßnahmen vermieden bzw. minimiert:

  • Anlage der Baustraßen mit Schotter auf Geotextiltrennlage, im Bereich der Kranstellfläche zusätzlich mit lastenverteilenden Platten, restlose Entfernung des Materials nach Beendigung der Bauarbeiten. Dadurch Minimierung des Eingriffs in die Schutzgüter Boden und Biotope.
  • Wiederverwendung des ausgehobenen Schlamms und Sediments, dadurch Minimierung von ortsfremdem Material; Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut Boden.
  • Anlage von Spundwänden mit vibrations- und geräuschreduziertem Verfahren. Dadurch Minimierung des Eingriffs in die Schutzgüter Boden und Biotope
  • Umleiten des gesamten Wassers während der Bauzeit über eine Rohrleitung, dadurch keine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser.
  • Ausgraben der Schwert-Lilie mit Wurzelballen und Einsetzen der Pflanze in einem Böschungsbereich mit ähnlichen Bedingungen unterhalb des alten Wehrs durch eine ökologische Baubegleitung.
  • Schutz der Baumweide einschließlich der Wurzelbereiche durch Absperrungen vor Ort, dadurch Vermeidung von Beschädigungen durch den Baubetrieb. Einhaltung der Vorschriften der DIN 18920 sowie der RAS-LP 4.
  • Entfernen der Gebüschfläche und des Röhrichtbestandes innerhalb des Baufelds im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar.
  • Entfernen der im Kanal innerhalb des Baufelds wachsenden Seggenbestände (Südufer) durch eine ökologisch Baubegleitung per Handmahd und Ablegen an einem vom Baugeschehen unbeeinflussten Bereich mit vergleichbarer Vegetation.
  • Notwendiger schonender Rückschnitt einzelner Äste, die den Baubetrieb behindern würden, wird auf die tatsächlich eingesetzte Bautechnik angepasst und dadurch minimiert. Er wird vorher mit einer ökologischen Bauberatung abgesprochen.
  • Sofort nach Trockenlegen der Baugrube Kontrolle der Sohle hinsichtlich des Auftretens von aquatisch lebenden Tieren durch eine ökologische Baubegleitung. Die Tiere, Larven und Laich sind artgerecht aufzunehmen und in ungestörte Bereiche des Unterwassers umzusetzen.
  • ordnungsgemäßer Umgang mit und sachgerechte Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Einhaltung aller technischen Anforderungen zur Verhinderung einer Havarie

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7 Kompensationsmaßnahmen

7.1 Allgemeines zur Kompensation

Nach § 15 Abs.2 BNatSchG müssen unvermeidbare Beeinträchtigungen vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ausgleichsmaßnahmen erfordern eine gleichartige Wiederherstellung der vom Eingriff betroffenen Funktionen in einem engen räumlich-funktionalen Zusammenhang. Wenn nach dem Ausgleich erhebliche Beeinträchtigungen verbleiben, kommen Ersatzmaßnahmen zur Anwendung. Hier gelten die Anforderungen an den räumlichen und funktionalen Bezug im Vergleich zu Ausgleichsmaßnahmen in abgeschwächtem Maße. Die Kompensation muss in der betroffenen naturräumlichen Region erfolgen. Der Umfang der Kompensation richtet sich nach Art und Umfang der beeinträchtigten Funktionen und Werte von Natur und Landschaft, nach dem Ausgangszustand der Kompensationsfläche (je höher der ökologische Wert, desto höher die Fläche) und nach der durch die Maßnahmen erreichbaren Aufwertung. Der Kompensationsfaktor stellt einen Orientierungswert zur Ermittlung des Kompensationsumfangs dar. Berücksichtigt wird die qualitative Ausprägung sowohl der beeinträchtigten Biotope als auch der Kompensationsflächen. Größe der Eingriffsfläche x Kompensationsfaktor = Größe der Ausgleichsfläche Der Kompensationsfaktor hängt von den Werten von Eingriffsfläche und Ausgleichsmaßnahme ab: Je hochwertiger eine Ausgleichsfläche ist, um so kleiner ist der Kompensationsfaktor. Entspricht der Wert der Ausgleichsmaßnahme dem Wert der Eingriffsfläche, dann ist der Kompensationsfaktor 1 (Versiegelung – Entsiegelung). Je hochwertiger die verloren gehende Fläche ist, um so hochwertiger muss die nach der Ausgleichsmaßnahme entstandene Fläche sein d.h. je höher muss der Kompensationsfaktor sein (d.h. die Ausgleichsfläche muss größer sein).

7.2 Beschreibung der Maßnahme

Durch die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (siehe Kap. 6) können die Eingriffe in Natur und Landschaft soweit reduziert werden, dass für fast alle Schutzgüter keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben verbleiben. Allein die Beseitigung der Ufervegetation im Bereich der Baugrube stellt eine erhebliche Beeinträchtigung in das Biotop 01140 dar, die durch eine Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden sollte. Folgende Maßnahme wird vorgeschlagen: (cid:1) Anpflanzung von drei Schwarz-Erlen Anpflanzung von drei Schwarz-Erlen (Alnus glutinosa) an der südlichen, von Vegetation befreiten Kanalböschung oberhalb der Steinschüttungen, in der Pflanzqualität: Hochstamm 2x verpflanzt, StU 10-12 bzw. 12-14 cm. Da die Erlen an den Rand der Gebüschfläche aus schnellwüchsigem Hartriegel gepflanzt werden, ist es wichtig, die Erlen in den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung jährlich freizuschneiden. Dazu sind die hochkommenden Triebe in der Zeit von 1.10. bis 28.2. in

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einem Radius von 2 m um jeden Erlenstamm zu roden. Dies ist notwendig, damit die jungen Erlen nicht von den dicht- und hochwachsenden Hartriegeltrieben verdrängt werden, sondern genug Platz haben, um sich zu entwickeln.

Die Realisierung der Maßnahme ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Pflanzung ist spätestens zu Anfang der Vegetationsperiode, die auf die Fertigstellung des Bauvorhabens folgt, abzuschließen. Nach Abschluss der Pflanzarbeiten ist die Schwarz-Erle wildsicher gegen Verbiss einzuzäunen. Der Verbissschutz ist bis zum Ende der Entwicklungspflege regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls auszubessern. Der Erfolg der Maßnahme ist durch eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege zu sichern.

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8 Bilanzierung von Eingriff und Kompensationsmaßnahmen

8.1 Schutzgut Boden

EingriffVermeidung/ VerminderungAusgleich und Ersatz
Beschreibung des Eingriffs bzw. der betroffenen FunktionenBeschreibung desUmfang d. EingriffsWeitere Angaben (Wertstufe, Beeinträchtigungsinte nsität, Dauer, Art d. Eingriffs)BeschreibungKompensationsmaßnahmen bzw. Einschätzung der verbleibenden Beeinträchtigung
Eingriffs bzw. der
betroffenen
Funktionen
Befahren von Boden, Lagern von Baumaterial2000 m²baubedingt, temporär (etwa 6 Monate)Ausweisung eines Baufeldes mit fest markierten Grenzen; außerhalb dieser Grenzen ist das Befahren oder Lagern von Material nicht erlaubt; dadurch Minimierung der Schädigung und Schutz des an den Baubetriebs angrenzenden BodensNach Beendigung der Baumaßnahme wird sich der Boden regenerieren. => keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
Überdeckung von Boden durch Befestigung von Baustraßen und Kranstellfläche500 m²baubedingt, temporär (etwa 6 Monate) Vorbelastung durch BefahrenAnlage der Befestigungen auf Geotextiltrennlage; rückstandslose Entfernung nach Beendigung der BauarbeitenNach Entfernen des eingebrachten Schottermaterials wird sich der Boden regenerieren. => keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
eventuell witterungsbedingtes Verfüllen einzelner Senken und Löchern in der unbefestigten Zuwegung-baubedingt, temporär (etwa 6 Monate)Der Eingriff ist punktuell auf bereits stark gestörte Bereiche des Bodens (befahrener Weg) beschränkt.Ein erheblicher Eingriff ist nicht gegeben. => keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
Anlage eines Erddamms im Kanal160 m²baubedingt, temporär (höchstens 6 Monate)Der benötigte Boden wird angefahren und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abtransportiert.=> keine Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
Anlage einer Rohrleitung mit Aufgraben und Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeugebaubedingt, temporär (höchstens 6 Monate)Getrenntes Lagern von Ober- und Mineralboden, Einbau ebenso. Regeneration des Bodens unter dem Austreiben des Hartriegels (Beschattung, Mikroklima) im kommenden Frühjahr.=> keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
Versiegelung (Beton)/ Teilversiegelung (Steinschüttung) der Kanalsohle für die Anlage des neuen Wehrs160 m²anlagebedingt, dauerhaftTeilweise Entsiegelung Altwehr (Fachbaum)=> keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
Teilversiegelung (Steinschüttung) der Böschungen zur Böschungssicherung240 m²anlagebedingt, dauerhaft, der teilversiegelte Boden steht nur bedingt als Lebensraum zur Verfügung--Anpflanzung von drei Schwarz-Erlen oberhalb der Böschungssicherungen an der südlichen Uferböschung => Der Eingriff ist mit dieser Maßnahme ausgeglichen
Aushub von Schlamm und Sedimentbau- und anlagebedingtEinbau des Aushubmaterials im Rahmen der Herstellung der neuen Wehranlage=> keine Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
Gefahr der Kontamination des Bodens durch Einträge umweltgefährdender Stoffe-baubedingt, temporär (etwa 6 Monate)ordnungsgemäßer Umgang mit und sachgerechte Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen, Einhaltung aller technischen Anforderungen zur Verhinderung einer Havarie=> keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich

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8.2 Schutzgut Wasser

EingriffVermeidung/ VerminderungAusgleich und Ersatz
Beschreibung desUmfang d. EingriffsWeitere Angaben (Wertstufe, Beeinträchtigungsintensität, Dauer, Art d. Eingriffs)BeschreibungKompensationsmaßnahmen bzw.
Eingriffs bzw. derEinschätzung der verbleibenden
betroffenenBeeinträchtigung
Funktionen
Absperrung des Wassers mittels einer Spundwand und eines Erddamms-baubedingt, temporär (etwa 6 Monate)Umleiten des Wassers über eine Rohrleitung ins Unterwasser des Kanals; Rohr fasst das 1,5-fache des MHQ, das garantiert die Umleitung des gesamten Wassers des 1. FG=> keine Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
Gefahr der Kontamination von Grund- und Oberflächenwasser durch Einträge umweltgefährdender Stoffebaubedingt, temporär (etwa 6 Monate)ordnungsgemäßer Umgang mit und sachgerechte Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Einhaltung aller technischen Anforderungen zur Verhinderung einer Havarie=> keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich

8.3 Schutzgut Klima/Luft

EingriffVermeidung/ VerminderungAusgleich und Ersatz
Beschreibung desUmfang d. EingriffsWeitere Angaben (Wertstufe, Beeinträchtigungsintensität, Dauer, Art d. Eingriffs)BeschreibungKompensationsmaßnahmen bzw.
Eingriffs bzw. derEinschätzung der verbleibenden
betroffenenBeeinträchtigung
Funktionen
kein Eingriff in das Schutzgut (siehe 5.4)entfälltentfällt

8.4 Schutzgut Landschaftsbild

EingriffVermeidung/ VerminderungAusgleich und Ersatz
Beschreibung des Eingriffs bzw. der betroffenen FunktionenBeschreibung desUmfang d. EingriffsWeitere AngabenBeschreibungKompensationsmaßnahmen bzw. Einschätzung der verbleibenden Beeinträchtigung
Eingriffs bzw. der(Wertstufe,
betroffenen FunktionenBeeinträchtigungsintensität,
Dauer, Art d. Eingriffs)
Optische oder akustische Beeinträchtigung der Landschaft durch die Bauaktivitätenbaubedingt, temporär (etwa 6 Monate), punktueller Eingriff, geringer Eingriff=> keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich

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8.5 Schutzgut Flora/Fauna

EingriffVermeidung/ Verminderungverbleibender Eingriff
Beschreibung desUmfang d. EingriffsWeitere Angaben (Wertstufe, Beeinträchtigungsintensität, Dauer, Art d. Eingriffs)BeschreibungKompensationsmaßnahmen bzw. Einschätzung der verbleibenden Beeinträchtigung
Eingriffs bzw. der
betroffenen
Funktionen
Mahd von Vegetation; betrifft Biotope 01140 05113, 07102, 10124 und 12651; zeitweiser Habitatverlust160 m² 2000 m² 400 m² 600 m² 500 m²mäßige Wertigkeit (artenarme oder gestörte Ausprägung), temporär (etwa 6 Monate), baubedingt Weg: Vorbelastung durch BefahrenRodung der Gehölze im Zeitraum vom 1.10. bis 28.2.Nach Beendigung der Baumaßnahme wird sich wieder eine spontane Vegetationsdecke ausbilden (durch Samenvorrat und Wurzelstöcke (Gebüsche) im Boden; Samenanflug der benachbarten Pflanzen). Entstehung vergleichbarer Biotope mit vergleichbaren Biotopwerten => keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
Überdeckung von Weg mit Schotterfläche für Baustraße und Kranstellfläche; zeitweiser Habitatverlust500 m²geringe Wertigkeit (artenarme und gestörte Ausprägung), temporärer Eingriff (etwa 6 Monate), baubedingt Vorbelastung durch BefahrenVegetation bereits gestört durch Fahrspuren; Anlage der Schotterfläche auf Geotextiltrennlage, bei Kranaufstellung: lastenverteilende Platten. Vollständige Entfernung des eingebrachten Materials nach Beendigung der BauarbeitenNach Entfernen des eingebrachten Schottermaterials wird sich die Vegetation regenerieren. => keine weitere Beeinträchtigung keine weitere Maßnahme erforderlich
Mahd der benachbarten Böschungsbereiche für den Rückbau der alten Wehranlage160 m²geringe Wertigkeit (artenarme und gestörte Ausprägung), temporärer Eingriff (etwa 6 Monate), baubedingtNach Beendigung der Arbeiten wird sich wieder eine spontane Vegetationsdecke ausbilden (durch Samenvorrat im Boden; Samenanflug der benachbarten Pflanzen). Entstehung einer vergleichbaren Vegetationsfläche => keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts keine weitere Maßnahme erforderlich
Entfernen oder Beschädigung der Röhrichtflächen innerhalb des Baufeldsetwa 400 m²mittlere Wertigkeit (teilweise gestörte Ausprägung), temporärer Eingriff (etwa 6 Monate), baubedingtBegrenzung des Rückschnitts auf den Zeitraum vom 1.10. bis 28.2.Regeneration der Ufervegetation wird durch den Einbau von Steinschüttungen erschwert. => Ausgleichsmaßnahme: Anpflanzung von drei Schwarz- Erlen oberhalb der Böschungssicherungen an der südlichen Uferböschung => Der Eingriff ist mit dieser Maßnahme ausgeglichen keine weitere Maßnahme erforderlich
Entfernen oder Beschädigung der Seggenbestände innerhalb des Baufeldsetwa 150 m²mittlere Wertigkeit (teilweise gestörte Ausprägung), temporärer Eingriff (etwa 6 Monate), baubedingt Eingriff in den potenziellen Bestand der Windelschnecken( Vertigo angustior, V. moulinsiana)Handmahd der Seggenbestände und Ablegen an einem vom Baugeschehen unbeeinflussten Bereich mit vergleichbarer Vegetation. => Der Eingriff ist mit dieser Maßnahme ausgeglichen keine weitere Maßnahme erforderlich
Mögliche Schädigung benachbarter Vegetation/Biotope, auch Bäume, außerhalb desSicherung der Vegetation/Biotope außerhalb des Baustellenbereichs durch Ausweisen des Baufeldes und Aufstellen von Absperrungen=> keine weitere erhebliche Beeinträchtigung keine weitere Maßnahme erforderlich

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Baustellenbereichs durch Befahren, Betreten und Ablagerungen durch den BaubetriebMechanischer Schutz der Bäume (Pappeln), einschließ- lich der Wurzelbereiche, vor Beschädigungen durch den Baubetrieb (DIN 18920, RAS- LP 4)
Möglicher Rückschnitt einzelner ausladender Äste der Baumweidebaubedingt, abhängig vom Betrieb der Baumaschinen zum Rückbau des alten Wehrsfalls Rückschnitt notwendig, wird er auf die eingesetzte Bautechnik angepasst und mit ökolog. Baubegleitung abgesprochen.Ausladenden Krone der Weide, die entfernten Astabschnitte werden schnell nachtreiben. Es verbleibt kein Eingriff in das Schutzgut => keine weitere Beeinträchtigung keine weitere Maßnahme erforderlich
Gefahr der Beschädigung der nach BArtSchV besonders geschützten Wasser- Schwertlilie (Iris pseudacorus)ein Exemplarbaubedingt, temporär (etwa 6 Monate)Ausgraben der Pflanze mit Wurzelballen durch eine ökologische Baubegleitung und Umsetzen in einen Böschungsbereich mit ähnlichen Bedingungen unterhalb des alten Wehrs=> keine verbleibende erhebliche Beeinträchtigung keine weitere Maßnahme erforderlich
Beeinträchtigung der aquatischen Fauna durch Trockenlegen der Baugrubebaubedingt, temporär (etwa 6 Monate)sofortige Kontrolle und Absammeln der gefundenen Tiere, Larven, Laich aus dem trockengelegten Abschnitt und Umsetzen in ungestörte Wasserbereiche unterhalb des Baubetriebs durch eine ökologische Baubegleitung=> keine verbleibende erhebliche Beeinträchtigung keine weitere Maßnahme erforderlich

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9 Artenschutzrechtliche Beurteilung

9.1 Einleitung

Aufgabenstellung Die Umsetzung des Vorhabens ist mit Eingriffen in vorhandene Lebensräume verbunden. Diese Eingriffe können Beeinträchtigungen von besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen, sodass die Umsetzung des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) verstoßen könnte. In dieser artenschutzrechtlichen Beurteilung wird das mögliche Eintreten dieser Zugriffsverbote und damit eine erhebliche Beeinträchtigung von besonders oder streng geschützten Arten ermittelt und dargestellt, unter Einbeziehung möglicher Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen).

Rechtliche Grundlagen Die europäischen Bestimmungen zum Artenschutz sind in den folgenden Richtlinien enthalten: • Vogelschutzrichtlinie (VSchRL): Richtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30.November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten • Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Beide Richtlinien werden durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt. • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.7.2009

Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1) und Maßgaben (nach § 44 Abs. 5 BNatSchG) Für die Ermittlung, ob vorhabensbedingte Beeinträchtigungen artenschutzrechtliche Verbote auslösen, sind ausschließlich die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG heranzuziehen. Danach ist es verboten,

„1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“, (Tötungs-/Verletzungsverbot)

„2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“, (Störungsverbot)

„3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“, (Schädigungsverbot)

„4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.“

Für Eingriffe, die nach § 15 BNatSchG zulässig sind sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, formuliert § 44 Abs. 5 BNatSchG Einschränkungen der Zugriffsverbote: Danach tritt eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3) nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem

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Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird; dies gilt auch für das Tötungs-/Verletzungsverbot (§ 44 (1) Nr. 1) im Hinblick auf mit dem Eingriff verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere (§ 44 Abs. 5 Satz 2). Um dies zu erreichen, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, die dem Erhalt der durchgängigen ökologischen Funktionalität dienen ((§ 44 Abs. 5 Satz 3). Für Standorte wild lebender Pflanzen der Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend (§ 44 Abs. 5 Satz 4). Sind „nur“ besonders geschützte Arten betroffen, tritt bei einem Eingriff oder Vorhaben keine Verletzung der Zugriffsverbote ein (§ 44 Abs. 5 Satz 5).

Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG Sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt, ist das Vorhaben unzulässig, es ist also keine Abwägung möglich. Im Einzelfall kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind. In der Begründung für die Ausnahmeregelung sind folgende drei Aspekte darzulegen: • Die Ausnahme ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erforderlich; • zumutbare Alternativen sind nicht gegeben und • der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht. Der letzte Punkt gilt, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Dieser formuliert die Bedingung, dass die Populationen einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben. Bei der Antragstellung zur Ausnahmegenehmigung sind Art. 16 Abs. 3 FFH-RL und Art. 9 Abs. 2 VSchRL zu beachten.

Betrachtete Arten Betrachtungsgegenstand sind alle Arten entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG. Dies sind: • die Arten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie • die europäischen Vogelarten des Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie • die gefährdeten Vogelarten der Roten Listen Bbg und Deutschland (Kategorie 0-3) • die europäischen Vogelarten des Art. 4 Abs. 2 der VSchRL (Rastvogelarten mit landesweit bedeutsamen Vorkommen) • die streng geschützten Arten nach Anlage 1 der BArtSchV • die in Anhang A der VO EG 338/97 (EU-ArtSchV) gelisteten streng geschützten Arten.

9.2 Beschreibung der Wirkungen des Vorhabens

Aus den unter 5.1. genannten möglichen Beeinträchtigungen können Folgende für die artenschutzrechtlich relevanten Arten von Bedeutung sein: • Flächeninanspruchnahme durch die Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche • Trockenlegen der Baugrube für die Zeit der Bauarbeiten am Wehr. • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen (v.a. Vibration/ Rütteln durch das Einbringen von Spundwänden)

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9.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Datengrundlagen: • LUA (Landesumweltamt), Ref. RW 7 (2008): Übersicht der in Brandenburg vorkommenden Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie • MUGV (Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz) (2018): Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen europäischen Vogelarten. Fassung vom 15. September 2018. Anlage zum Erlass zum Vollzug des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Niststättenerlass). Spezielle faunistische Daten wurden nicht erhoben. Deshalb wird der Artenschutzbeitrag auf der Grundlage einer Potenzialanalyse erstellt.

Ermittlung der prüfungsrelevanten Arten In Tab. 3 sind die Arten zusammengefasst, die potenziell im Wirkraum des Vorhabens vorkommen können (siehe auch 5.5).

Tab. 3: Übersicht der im Wirkraum potenziell vorkommenden europarechtlich geschützten Arten

Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Landsäugetiere nachgewiesenes Vorkommen von Biber oder Fischotter Fledermäuse potenzielles Vorkommen von Fledermausarten (Jagdhabitat) Kriechtiere (Reptilien) potenzielles Vorkommen der Art Zauneidechse Lurche (Amphibien) potenzielles Vorkommen der Art Kleiner Wasserfrosch Fische und Rundmäuler kein Vorkommen von Anhang IV-Arten in Brandenburg Käfer keine, aufgrund fehlender Habitateignung Falter keine, aufgrund fehlender Habitateignung Libellen keine, aufgrund fehlender Habitateignung Weichtiere keine, aufgrund fehlender Habitateignung Höhere Pflanzen keine, aufgrund fehlender Habitateignung Farne kein Vorkommen von Anhang IV-Arten in Brandenburg Flechten kein Vorkommen von Anhang IV-Arten in Brandenburg Moose kein Vorkommen von Anhang IV-Arten in Brandenburg

Europäische Vogelarten nach Artikel 1 der VSchRL Freibrüter, Buchfink, Elster, Girlitz, Goldammer, Grünfink, Nebelkrähe, Nischenbrüter Rabenkrähe, Saatkrähe, Stieglitz Röhrichtbrüter Bartmeise, Rohrammer, Rohrschwirl, Höhlenbrüter Blaumeise, Buntspecht, Feldsperling, Kleiber, Kohlmeise, Star Bodenbrüter Bachstelze, Dorngrasmücke, Goldammer Nahrungsgäste Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Mäusebussard, Rotmilan, Turmfalke Rastvögel Nahrungsgebiete sind im Umfeld des Vorhabens nicht bekannt

9.4 Untersuchung der Beeinträchtigung der relevanten Arten durch vorhabensbedingte Wirkfaktoren

Im Weiteren wird für die in Tab. 3 aufgeführten Arten/Artengruppen untersucht, ob die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Arten/Artengruppen führen können.

Vom Vorhaben gehen folgende Wirkungen für die relevanten Arten/ Artengruppen aus (siehe 5.1 und 9.2): • Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen

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• Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen • Trockenlegen der Baugrube durch Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen (Erddamm und Spundwand) für die Zeit der Bauarbeiten am Wehr • Akustische oder optische Störungen sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen In der nachfolgenden Tab. 4 werden die benannten Arten bzw. Artgruppen den aufgeführten Wirkungen gegenüber gestellt und dargelegt, ob und in welchem Ausmaß sich Beeinträchtigungen für die Arten ergeben. Gegebenenfalls werden Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt bzw., falls dies erforderlich ist, die Gründe für eine weitere Konfliktanalyse dargestellt.

Tab. 4: Untersuchung der Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten

Artengruppe/ArtVorhabensspezifische Wirkfaktoren
Säugetiere

Biber, Fischotter - Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen Beide Arten haben eine semiaquatische Lebensweise, d.h. sie nutzen die direkt an das Wasser angrenzenden Flächen, wie Uferböschungen; sie haben außerdem einen weiten Aktionsradius. Die temporären Flächenverluste (Wiesen, Gebüschfläche) sind in diesem Zusammenhang vernachlässigbar. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch baubedingte, temporäre Flächenverluste wird ausgeschlossen.

  • Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen Beide Arten sind sehr mobil und können vor den eher langsamen Baufahrzeugen schnell flüchten. Abgesehen davon findet der Baubetrieb nicht in der Aktivitätszeit beider Arten statt. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch Kollisionen im Rahmen des Baugeschehens wird ausgeschlossen.
  • Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen (Erddamm und Spundwand) für die Zeit der Bauarbeiten Das Abpumpen des Wassers betrifft nur einen sehr kleinen Teil des Kanals. Er stellt für beide Arten keinen erheblichen Eingriff dar, da sie den Kanalabschnitt gut umgehen können. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch das Abpumpen des Wassers aus der Baugrube wird ausgeschlossen.
  • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen Beide Arten sind dämmerungs- und nachtaktiv. Außerdem ist ihre Lebensweise an Wasser gebunden, Daher könnten in der Dämmerung während des Baubetriebs im Kanal Stör- und Scheuchwirkungen durch Lärm oder Bewegung der Baufahrzeuge sowie durch Erschütterungen während des Errichtens der Spundwände auftreten. Um eine erhebliche Störung der Arten zu vermeiden, sind Bauarbeiten in der Zeit von 15. März bis 15. Oktober nur tagsüber im Zeitraum von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang zulässig (Maßnahme V 1). ASB Unter Berücksichtigung dieser Maßnahme kann eine potenzielle Beeinträchtigung der lokalen Populationen der Arten ausgeschlossen werden. Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Maßnahme V 1 kann eine artenschutzrechtliche ASB Betroffenheit der Artengruppe ausgeschlossen werden. Eine weitere Konfliktanalyse ist für die Arten nicht erforderlich. Fledermäuse - Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen Die bauzeitlich beanspruchten Biotope (Wiesen, Gebüschfläche) werden evtl. als Jagdhabitat von Fledermäusen genutzt. Weitere Nahrungshabitate sind ausreichend vorhanden (weitere Wiesenflächen, ruderale Staudenfluren, Kiefernvorwald), außerdem haben die Tiere einen großen Aktionsradius. In diesem Zusammenhang stellt die temporäre Inanspruchnahme einer Fläche von etwa 5000 m² keine erhebliche Beeinträchtigung der Artengruppe dar.

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Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die baubedingte, temporäre Flächeninanspruchnahme wird ausgeschlossen.

  • Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen Die Individuen der Artengruppe sind sehr mobil und können vor den langsam fahrenden Baufahrzeugen schnell flüchten. Abgesehen davon findet der Baubetrieb nicht in der Aktivitätszeit der Artengruppe statt. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch Kollisionen im Rahmen des Baugeschehens wird ausgeschlossen.
  • Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen (Erddamm und Spundwand) für die Zeit der Bauarbeiten Der Kanal kann als Jagdhabitat von Fledermäusen genutzt werden. Die Baustelle betrifft nur einen kleinen Teil des Kanals. Sie stellt für die Arten keinen erheblichen Eingriff dar, da sie den Kanalabschnitt umgehen bzw. auf andere Jagdflächen ausweichen können. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch das bauzeitliche Abpumpen des Wassers in der Baugrube wird ausgeschlossen.
  • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen Die dämmerungs- und nachtaktive Lebensweise der Artengruppe lässt keine signifikanten Störungen/Scheuchwirkungen durch akustische oder optische Beeinträchtigungen oder Erschütterungen von tagsüber stattfindenden, baulichen Aktivitäten erwarten. Aufgrund ihres großen Aktionsradius können die Tiere in ungestörte Jagdgebiete ausweichen. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch akustische oder optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch den Baubetrieb wird ausgeschlossen. Ergebnis: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Artengruppe kann ausgeschlossen werden. Eine weitere Konfliktanalyse ist für die Artengruppe nicht erforderlich. Reptilien Zauneidechse - Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen Die von der Flächeninanspruchnahme betroffenen Flächen stellen keinen Hauptlebensraum der Art dar. Dieser befindet sich in den südlich des Kanals gelegenen Ruderalfluren (03244, 10124) und dem Kiefernvorwald (082819). Diese Biotope werden im Rahmen der Bautätigkeiten nicht beeinträchtigt. Eine signifikante Betroffenheit der Art durch die baubedingte, temporäre Flächeninanspruchnahme wird ausgeschlossen.
  • Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen Die Individuen der Art sind mobil und können vor den langsam fahrenden Baufahrzeugen flüchten. da die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass überhaupt Individuen der Art in den Baubereich gelangen, ist die Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen nicht anzunehmen. Die Vermeidungsmaßnahme V 2 (siehe ASB Kleiner Wasserfrosch und Kap. 9.5.1) schützt Individuen der Art zusätzlich im Hinblick auf Kollisionen mit Baufahrzeugen oder –maschinen. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahme wird eine signifikante Betroffenheit der Art durch Kollisionen im Rahmen des Baugeschehens ausgeschlossen.
  • Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen (Erddamm und Spundwand) für die Zeit der Bauarbeiten Der Kanalabschnitt stellt keinen typischen Lebensraum der Art dar. Einzelne Individuen der Art, die in diesen Bereich des Kanals kommen, werden durch die Aufstellung von Amphibienzäunen (V 2) von der Baustelle ferngehalten. ASB Unter Berücksichtigung dieser Maßnahme wird eine signifikante Betroffenheit der Art durch das bauzeitliche Abpumpen des Wassers in der Baugrube ausgeschlossen.
  • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen Störungen/Scheuchwirkungen durch akustische oder optische Beeinträchtigungen oder Erschütterungen durch tagsüber stattfindende, bauliche Aktivitäten sind möglich. Allerdings können die Tiere in benachbarte, ungestörte Biotopbereiche ausweichen. Eine erhebliche Störung der Population kann ausgeschlossen werden. Eine signifikante Betroffenheit der Art durch akustische oder optische

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Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch den Baubetrieb wird ausgeschlossen. Ergebnis der Relevanzprüfung Unter Berücksichtigung der Maßnahme V 2 kann eine artenschutzrechtliche ASB Betroffenheit der Art ausgeschlossen werden. Eine weitere Konfliktanalyse ist für die Art nicht erforderlich. Amphibien Kleiner - Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Wasserfrosch Lagerflächen Die ruderalen Wiesen (05113) sowie die Gebüschflächen (07102) stellen keinen Lebensraum der Art dar. Eine Betroffenheit der Art aufgrund von temporärer Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen wird ausgeschlossen.

  • Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen Der Kanal mit seinen Uferböschungen ist Lebensraum der Art. Aufgrund ihrer relativ langsamen Fortbewegungsweise, besteht die Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen oder –maschinen. Diese Gefahr kann durch das Aufstellen von Amphibienschutzzäunen entlang der Grenze des Baufeldes (V 2) auf ASB ein Minimum reduziert werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahme kann eine potenzielle Beeinträchtigung der Art durch Kollisionen im Rahmen des Baugeschehens ausgeschlossen werden.
  • Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen (Erddamm und Spundwand) für die Zeit der Bauarbeiten Die Bauarbeiten sollen von Mai bis September stattfinden. In dieser Zeitspanne könnten sich Frösche oder Froschlaich im Kanal befinden, die zwischen den Spundwänden eingesperrt würden. Das Aufstellen von Amphibienschutzzäunen entlang der Grenze des Baufelds (V 2) verhindert ASB das Einwandern von Fröschen in die Baugrube. Die Tötung von Fröschen, die sich bereits im Kanal befinden bzw. der Embryonen im Froschlaich des Kleinen Wasserfroschs kann vermieden werden, indem der abgepumpte Bereich (v.a. die Uferbereiche) durch eine ökologische Baubegleitung nach Fröschen/ Froschlaich abgesucht wird. Vorhandene Frösche/ Froschlaich sind/ ist artgerecht aufzunehmen und in geeignete Wasserbereiche unterhalb der Baustelle umzusetzen (Maßnahme V 3). ASB Unter Berücksichtigung der Maßnahmen V 2 und V 3 kann die Tötung ASB ASB von Individuen bzw. die Beschädigung oder Zerstörung der embryonalen Entwicklungsform des Kleinen Wasserfroschs ausgeschlossen werden.
  • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen Störungen/Scheuchwirkungen durch akustische oder optische Beeinträchtigungen oder Erschütterungen durch tagsüber stattfindende, bauliche Aktivitäten sind möglich. Allerdings werden die Tiere durch die Maßnahme V 2 gehindert, ins Baufeld zu gelangen und durch die ASB Maßnahme V 3 werden in der Baugrube gefangene Tiere in ungestörte ASB Wasserbereiche umgesetzt. Tiere, die sich außerhalb der Baustelle befinden, können in benachbarte, ungestörte Bereiche des Kanals ausweichen. Eine erhebliche Störung der Population kann damit ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen V 2 und V 3 wird eine ASB ASB signifikante Betroffenheit der Art durch akustische oder optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch den Baubetrieb ausgeschlossen. Ergebnis der Relevanzprüfung Unter Berücksichtigung der Maßnahmen V 2 und V 3 kann eine ASB ASB artenschutzrechtliche Betroffenheit der Art ausgeschlossen werden. Eine weitere Konfliktanalyse ist für die Art nicht erforderlich.
europäische
Vogelarten
(Nistgilden)

Freibrüter, Buchfink, Elster, Girlitz, Goldammer, Grünfink, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Nischenbrüter Saatkrähe, Stieglitz Alle Arten sind typische Brutvögel der Gehölze in Siedlungen, Parks, Hecken, Feldgehölze und Wälder. Es handelt sich um Freibrüter oder Nischenbrüter in Gehölzen, die jedes Jahr ein neues Nest bauen und zur Jungenaufzucht

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nutzen. Betrachtet werden die Biotope 07102 (Laubgebüsche frischer Standorte), 07150 (Silber-Weide), 082819 (Kiefernvorwald)

  • Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen Die temporäre Inanspruchnahme von etwa 2000 m² ruderaler Wiese und 1000 m² Laubgebüsch und Ruderalvegetation unter der Hochspannungsleitung ist zur Nahrungssuche der Arten nicht relevant, da es genug Ausweichbiotope gibt. Sie stellt deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Artengruppe dar. Da die Gebüschfläche in der Zeit von 1.10. bis 28.2. gerodet wird und genug Gebüschfläche zum Ausweichen zur Verfügung steht, werden auch Gebüschbrüter nicht erheblich beeinträchtigt. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die temporäre Flächeninanspruchnahme wird ausgeschlossen.
  • Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen Aufgrund der Mobilität der Tiere, ist eine Kollisionsgefahr mit den langsam fahrenden Baufahrzeugen nicht gegeben. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen wird ausgeschlossen.
  • Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen (Erddamm und Spundwand) für die Zeit der Bauarbeiten Der Kanal stellt kein typisches Habitat der Arten dar. Die Baustelle betrifft nur einen kleinen Teil des Kanals. Die Arbeiten darin für die Arten keinen erheblichen Eingriff dar. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch das Errichten der Fangdämme und das Abpumpen des Wassers aus der Grube wird ausgeschlossen.
  • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen Baubedingte Störungen der aufgeführten Arten in der geplanten Bauzeit sind zwar trotz ihrer relativen Unempfindlichkeit nicht ganz auszuschließen. Allerdings beginnen die bauvorbereitenden Bauarbeiten im April, zu Beginn der Brutperiode und die Bauzeit ist ohne Unterbrechung bis September geplant, sodass störungsempfindliche Vogelarten zum Brüten in ungestörte Gehölzbereiche in der Nähe ausweichen können. Eine erhebliche Störung der lokalen Population der Arten kann ausgeschlossen werden. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch akustische oder optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch den Baubetrieb wird ausgeschlossen. Ergebnis der Relevanzprüfung Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Artengruppe Freibrüter/ Nischenbrüter kann ausgeschlossen werden. Eine weitere Konfliktanalyse ist für die Arten nicht erforderlich. Röhrichtbrüter Bartmeise, Rohrammer, Rohrschwirl Die Arten brüten in Röhrichtbeständen. Betrachtet wird das Biotop 01140 (Kanäle)
  • Temporäre Flächeninanspruchnahme Die Flächeninanspruchnahme von Wiesenfläche, Ruderalfläche und Laubgebüsche spielt für die Artengruppe keine Rolle, da sie sich in diesen Biotopen nicht aufhalten. Beeinträchtigt werden könnten Individuen der Artengruppe durch das Entfernen des Röhrichtbestandes innerhalb der Baugrube. Allerdings wird der Bestand in der Zeit von 1.10. bis 28.2. entfernt, sodass keine Fortpflanzungsstätten entfernt werden. Desweiteren sind entlang des Kanals genug weitere Röhrichtbestände vorhanden, in die ausgewichen werden kann. Die temporäre Flächeninanspruchnahme der Baugrube verursacht also keinen erheblichen Eingriff. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die temporäre Flächeninanspruchnahme wird ausgeschlossen.
  • Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen Aufgrund der Mobilität der Tiere, ist eine Kollisionsgefahr mit den langsam fahrenden Baufahrzeugen nicht gegeben. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen wird ausgeschlossen.
  • Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen (Erddamm und

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Spundwand) für die Zeit der Bauarbeiten Da die Röhrichtbestände bereits in der vegetationsfreien Zeit vor Beginn der Bauarbeiten entfernt werden, also das Biotop der Röhrichtbrüter nicht mehr vorhanden ist, werden sich die Vertreter der Artengruppe hier nicht mehr aufhalten. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch den Bau der Fangedämme und das Abpumpen des Wassers daraus wird ausgeschlossen.

  • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen Baubedingte Störungen der aufgeführten Arten in der Bauzeit sind zwar nicht ganz auszuschließen. Allerdings beginnen die bauvorbereitenden Bauarbeiten im April, zu Beginn der Brutperiode und die Bauzeit ist ohne Unterbrechung bis September geplant, sodass störungsempfindliche Vogelarten zum Brüten in ungestörte Röhrichtbiotope in der Nähe ausweichen können. Eine erhebliche Störung der lokalen Population der Artengruppe kann ausgeschlossen werden. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch akustische oder optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch den Baubetrieb wird ausgeschlossen. Ergebnis der Relevanzprüfung Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Artengruppe Röhrichtbrüter kann ausgeschlossen werden. Eine weitere Konfliktanalyse ist für die Arten nicht erforderlich. Höhlenbrüter Blaumeise, Buntspecht, Feldsperling, Kleiber, Kohlmeise, Star Alle Arten sind typische Brutvögel der Siedlungen, Parks, Hecken, Feldgehölze und Wälder. Es handelt sich um Höhlenbrüter in Gehölzen, die geeignete Brutplätze alljährlich wieder zu Nestbau und Jungenaufzucht nutzen. Betrachtet werden die Biotope 07150 (Silber-Weide) und 082819 (Kiefernvorwald)
  • Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen Die temporäre Inanspruchnahme von etwa 2000 m² ruderaler Wiese und 1000 m² Laubgebüsch und Ruderalvegetation unter der Hochspannungsleitung ist zur Nahrungssuche der Arten nicht relevant, da es genug Ausweichbiotope gibt. Sie stellt deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Artengruppe dar. Die Silber-Weide (Baumweide), in der sich Höhlen befinden können, wird von den Bauarbeiten nicht beeinträchtigt. somit auch nicht die evtl. vorhandenen Höhlen als Nistplätze. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die temporäre Flächeninanspruchnahme wird somit ausgeschlossen.
  • Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen Aufgrund der Mobilität der Tiere, ist eine Kollisionsgefahr mit den langsam fahrenden Baufahrzeugen nicht gegeben. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen wird ausgeschlossen.
  • Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen (Erddamm und Spundwand) für die Zeit der Bauarbeiten Der Kanal stellt kein typisches Habitat der Arten dar. Durch das Abpumpen des Wassers aus der Baugrube werden die Vertreter der Artengruppe nicht beeinträchtigt. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch das Errichten der Baugrube und das Abpumpen des Wassers daraus wird ausgeschlossen.
  • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen Baubedingte Störungen der aufgeführten Arten in der geplanten Bauzeit sind zwar nicht ganz auszuschließen. Allerdings beginnen die bauvorbereitenden Bauarbeiten im April, zu Beginn der Brutperiode und die Bauzeit ist ohne Unterbrechung bis September geplant, sodass störungsempfindliche Vogelarten zum Brüten in ungestörte Gehölzbiotope ausweichen können. Eine erhebliche Störung der lokalen Population der Arten kann ausgeschlossen werden. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch akustische oder optische

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Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch den Baubetrieb wird ausgeschlossen. Ergebnis der Relevanzprüfung Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Artengruppe Höhlenbrüter kann ausgeschlossen werden. Eine weitere Konfliktanalyse ist für die Arten nicht erforderlich. Bodenbrüter Bachstelze, Dorngrasmücke, Goldammer Alle Arten legen ihr Nest in Gehölzen/ Gebüsch in der Bodenvegetation oder dicht über dem Boden an. Betrachtet werden die Biotope 05113 (ruderale Wiesen) und 10124 (Trasse der Hochspannungsleitung)

  • Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen Die Flächeninanspruchnahme betrifft einen kleinen Teil (etwa 2000 m²) des weitläufigen Wiesenbiotops, das potenziell als Bruthabitat genutzt werden könnte. Ebenso könnte die Fläche unter der Hochspannungsleitung als potenzielles Bruthabitat genutzt werden. Da im Umkreis des Vorhabens ausreichend Biotopfläche der gleichen Biotoptypen vorhanden ist, findet also kein erheblicher Eingriff statt. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die temporäre Flächeninanspruchnahme wird ausgeschlossen.
  • Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen Aufgrund der Mobilität der Tiere, ist eine Kollisionsgefahr mit den langsam fahrenden Baufahrzeugen nicht gegeben. Die Anlage von Bodennestern im Baufelds ist unwahrscheinlich, da das Gelände von Spaziergängern mit Hunden häufig frequentiert wird. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen wird ausgeschlossen.
  • Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen (Erddamm und Spundwand) für die Zeit der Bauarbeiten Der Kanal stellt kein typisches Habitat der Arten dar. Durch das Abpumpen des Wassers aus der Baugrube werden die Vertreter der Artengruppe nicht beeinträchtigt. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch das Errichten der Baugrube und das Abpumpen des Wassers daraus wird ausgeschlossen.
  • Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen Baubedingte Störungen der aufgeführten Arten in der geplanten Bauzeit sind zwar nicht ganz auszuschließen, da die Baumweide direkt an das baufeld grenzt. Allerdings beginnen die bauvorbereitenden Bauarbeiten im April, zu Beginn der Brutperiode und die Bauzeit ist ohne Unterbrechung bis September geplant, sodass störungsempfindliche Vogelarten zum Brüten in ungestörte Biotope in der Nähe (z.B. in den weiter entfernten Kiefernvorwald) ausweichen können. Eine erhebliche Störung der lokalen Population der Arten kann ausgeschlossen werden. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch akustische oder optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch den Baubetrieb wird ausgeschlossen. Ergebnis der Relevanzprüfung Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Artengruppe Bodenbrüter kann ausgeschlossen werden. Eine weitere Konfliktanalyse ist für die Arten nicht erforderlich. Nahrungsgäste Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Mäusebussard, Rotmilan, Turmfalke Die genannten Arten können den Wirkraum zur Nahrungssuche nutzen.
  • Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen Das Ausmaß des Eingriffs in die beanspruchten Biotope ist gegenüber der Fläche des genutzten Nahrungshabitats der Arten vernachlässigbar. Die temporäre Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt etwa 5000 m² stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Artengruppe dar. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die temporäre Flächeninanspruchnahme und den Kronenrückschnitt wird ausgeschlossen.
  • Gefahr der Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen Aufgrund der Mobilität der Tiere, ist eine Kollisionsgefahr mit den langsam

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fahrenden Baufahrzeugen nicht gegeben. Eine signifikante Betroffenheit der Artengruppe durch die Kollision mit Baufahrzeugen, -maschinen wird ausgeschlossen.

  • Abpumpen des Wassers zwischen den Fangedämmen für die Zeit der Bauarbeiten Der Eingriff ist für die Nahrungsgäste nicht relevant. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch den Bau der Fangedämme und das Abpumpen des Wassers daraus wird ausgeschlossen Akustische und optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch Baufahrzeuge, Baumaschinen Baubedingte Störungen sind für die aufgeführten Arten nicht relevant, da ihr Aktivitätsbereich groß genug ist, dass sie in ungestörte Bereiche ausweichen können. Baubedingte Störungen wirken sich nicht erheblich auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population aus. Eine signifikante Betroffenheit der Arten durch akustische oder optische Beeinträchtigung sowie Erschütterung durch den Baubetrieb wird ausgeschlossen. Ergebnis der Relevanzprüfung Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Artengruppe Nahrungsgäste kann ausgeschlossen werden. Eine weitere Konfliktanalyse ist für die Arten nicht erforderlich.

9.5 Maßnahmen

9.5.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erheblicher Beeinträchtigungen für die europarechtlich geschützten Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie

V 1– Zeitliche Regelung der Bauarbeiten ASB Um die lokale Population von Biber und Fischotter nicht erheblich zu stören (§44 (1) Satz 2 BNatSchG), sind Bauarbeiten in der Zeit von 15. März bis 15. Oktober nur tagsüber im Zeitraum von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang zulässig. Aufgrund der kurzen Tagphase entfällt diese Beschränkung in der restlichen Zeit. Die tägliche Bauzeit wäre in den Herbst-/Wintermonaten mit einer zusätzlichen, zeitlichen Beschränkung zu kurz und die verbleibende Nacht ist von Oktober bis März so lang, dass den Tieren genug störungsfreie Zeit bleibt.

V 2 – Aufstellen von Amphibienschutzzäunen um das Baufeld ASB Um die Kollision von Amphibien (und evtl. anderen Vertretern artenschutzrechtlich geschützter Tierarten) mit Baufahrzeugen oder Baumaschinen zu verhindern, sind Amphibienschutzzäune außerhalb des Baufelds aufzustellen. Vorgeschlagen wird eine Aufstellung nach Abb. 5. Die Absperrung über die Baustraße ist flexibel auszuführen, damit sie zur Bauzeit geöffnet und außerhalb der Bauzeit geschlossen werden kann. Der tatsächliche Standort kann nach den örtlichen Gegebenheiten (Grundstücksverhältnisse, Eigentümerzustimmungen) davon abweichen, allerdings ist der Zweck des Zauns, nämlich die Amphibien vom Baufeld fernzuhalten, umzusetzen.

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Abb. 5: Aufstellung des Amphibienschutzzauns (Vorschlag)

V 3 – Absammeln von Fröschen/Froschlaich aus der abgepumpten Baugrube ASB Um die Tötung von adulten Individuen bzw. Embryonen im Froschlaich des Kleinen Wasserfroschs zu vermeiden (§44 (1) Satz 1 BNatSchG), ist der Bereich der Baugrube direkt nach Abpumpen des Wassers daraus (v.a. die Uferbereiche) gründlich durch eine ökologische Baubegleitung nach Fröschen/ Froschlaich abzusuchen. Vorhandene Frösche/ Froschlaich sind/ ist artgerecht aufzunehmen und in geeignete, ruhige Wasserbereiche unterhalb der Baustelle umzusetzen.

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen V 1, V 2 und V 3 können ASB ASB ASB weitere artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Eine weitergehende Konfliktanalyse ist nicht erforderlich.

9.5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

9.6 Zusammenfassende Darlegung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Das Eintreten der Verbotstatbestände des §44 BNatSchG kann durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Eine Ausnahme nach §45 Abs. 7 BNatSchG wird daher nicht erforderlich.

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10 Zusammenfassung aller Maßnahmen

Zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen sind Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen sowie eine Ausgleichsmaßnahme (siehe 7.2) notwendig.

Vermeidungs-, Minimierungsmaßnahmen (siehe Kap. 6. und 9.5.1):

  • Anlage der Baustraßen mit Schotter auf Geotextiltrennlage, im Bereich der Kranstellfläche zusätzlich mit lastenverteilenden Platten, restlose Entfernung des Materials nach Beendigung der Bauarbeiten. Dadurch Minimierung des Eingriffs in die Schutzgüter Boden und Biotope.
  • Wiederverwendung des ausgehobenen Schlamms und Sediments bei der Geländemodellierung und dem Einbau der Böschungssicherung, dadurch Minimierung von ortsfremdem Material; Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut Boden.
  • Anlage von Spundwänden mit vibrations- und geräuschreduziertem Verfahren. Dadurch Minimierung des Eingriffs in die Schutzgüter Boden und Biotope
  • Umleiten des gesamten Wassers während der Bauzeit über eine Rohrleitung, dadurch keine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser.
  • Ausgraben der Schwert-Lilie mit Wurzelballen und Einsetzen der Pflanze in einem Böschungsbereich mit ähnlichen Bedingungen unterhalb des alten Wehrs durch eine ökologische Baubegleitung.
  • Schutz der Baumweide einschließlich der Wurzelbereiche durch Absperrungen vor Ort, dadurch Vermeidung von Beschädigungen durch den Baubetrieb. Einhaltung der Vorschriften der DIN 18920 sowie der RAS-LP 4.
  • Entfernen der Gebüschfläche und des Röhrichtbestandes im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar.
  • Entfernen der im Kanal innerhalb des Baufelds wachsenden Seggenbestände (Südufer) durch eine ökologisch Baubegleitung per Handmahd und Ablegen an einem vom Baugeschehen unbeeinflussten Bereich mit vergleichbarer Vegetation.
  • Notwendiger schonender Rückschnitt einzelner Äste, die den Baubetrieb behindern würden, wird auf die tatsächlich eingesetzte Bautechnik angepasst und dadurch minimiert. Er wird vorher mit einer ökologischen Bauberatung abgesprochen.
  • Sofort nach Trockenlegen der Baugrube: Kontrolle der Sohle hinsichtlich des Auftretens von aquatisch lebenden Tieren durch eine ökologische Baubegleitung. Die Tiere, Larven und Laich sind artgerecht aufzunehmen und in ungestörte Bereiche des Unterwassers umzusetzen. Dadurch Minimierung des Eingriffs in die aquatische Fauna (entspricht V 3) ASB
  • ordnungsgemäßer Umgang mit und sachgerechte Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Einhaltung aller technischen Anforderungen zur Verhinderung einer Havarie
  • V 1 – Zeitliche Regelung der Bauarbeiten für Biber und Fischotter: In der Zeit von ASB
  1. März bis 15. Oktober nur tagsüber im Zeitraum von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang.
  • V 2 – Aufstellen von Amphibienschutzzäunen um das Baufeld: Aufstellen der Zäune ASB um das Baufeld (s- Abb. 5) vor Beginn der Baufeldfreimachung.
  • V 3 – Sofort nach Trockenlegen der Baugrube: Kontrolle der Sohle hinsichtlich des ASB Auftretens von aquatisch lebenden Tieren durch eine ökologische Baubegleitung. Die Tiere, Larven und Laich sind artgerecht aufzunehmen und in ungestörte Bereiche des Unterwassers umzusetzen.

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Ausgleichsmaßnahme (siehe 7.2):

  • Anpflanzung von drei Schwarz-Erlen

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11 Schlussbemerkung

Mit Umsetzung der Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen und der Ausgleichsmaßnahme verursacht das Vorhaben keinen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft und es verstößt nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote. Das Vorhaben unterstützt durch die Wiederaufnahme des Staubetriebs den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets „Nauen-Brieselang-Krämer“, nämlich unter anderem „die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere des Wasserrückhalte- und Grundwasserneubildungspotentials der Landschaft […] (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a) (s. S. 9). Das Vorhaben folgt den Maßnahmenvorschlägen des Managementplans des FFH-Gebiets „Kuhlake“. Der Gebietswasserhaushalt ist aktuell geprägt von niedrigen Grundwasserständen mit teilweise degenerierter Vegetation. Als schadenbegrenzende Maßnahmen werden lokale Verbesserungen im Bodenwasserhaushalt im Zuge von Vorhaben mit wasserrechtlichen Genehmigungen vorgeschlagen, für einen lokal stabilen Wasserhaushalt und temporär hohe Grundwasserstände (s. S. 11). .Das Vorhaben folgt gleichermaßen den Maßnahmenvorschlägen des FFH-Gebiets „Muhrgraben mit Teufelsbruch“, nämlich alte, in den Gräben vorhandene Wehre instand zu setzen und wieder in Betrieb zu nehmen, um die Wasserhaltung im Gebiet zu verbessern. Dadurch kann in niederschlagsarmen Zeiten der Wasserrückhalt in den Niederungsflächen gewährleistet werden; in niederschlagsreichen Zeiten kann durch kontrollierten Abfluss größere Vernässungen/ Überschwemmungen vermieden werden (s. S. 12).

Fazit: Der Ersatzneubau des Wehrs Schönwalde und seine Inbetriebnahme verbessert durch den Wasserrückhalt den Landschaftswasserhaushalt und damit die ökologischen Bedingungen für die vorhandenen Lebensgemeinschaften der Flora und Fauna. Eingriffe in Natur und Landschaft, sowie Verstöße gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG können durch geeignete Vermeidungs-, Minimierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen vermeiden oder kompensiert werden.

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12 Quellen

12.1 Gesetze, Verordnungen

BaumSchV-HVL – Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken vom 20. Juni 2011.

BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 290 d. verordnung v.19.6.2020 (BGBl. I S. 1328).

BbgNatSchAG – Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 21. Januar 2013 (GVBl I/13), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 d. Ges. v. 25.1.2016.

FFH-Richtlinie - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. September 2003 (Abl. EU Nr. L 284)

MLUK (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz) (2020): Managementplan für das Gebiet „Falkenseer Kuhlake“. Landesinterne Nr. 537, EU-Nr. 3444-306.

MLUL (Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft) (2017): Zwölfte Verordnung zur Festsetzung von Erhaltungszielen und Gebietsabgrenzungen für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Zwölfte Erhaltungszielverordnung – 12.ErhZV) vom 19. September 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 50])

MLUL (Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft) (2018): Zweiundzwanzigste Verordnung zur Festsetzung von Erhaltungszielen und Gebietsabgrenzungen für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (22. Erhaltungszielverordnung – 22.ErhZV) vom 9. Juli 2018 (GVBl.II/18, [Nr. 44])

MUNR (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung) (1998): Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“ vom 7. Januar 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 5]), zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 29. Januar 2014.

VSchRL (europäische Vogelschutzrichtlinie) – Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) – Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327/1); zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31.10.2014 (ABl. EG Nr. L 311)

12.2 Literatur

LANDESUMWELTAMT BRANDENBURG (2007): Biotopkartierung Brandenburg. Band 1 Kartierungsanleitung und Anlagen. Potsdam

LUA (Landesumweltamt), Ref. RW 7 (2008): Übersicht der in Brandenburg vorkommenden Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (Stand 23.3.2008), aus: LANDESBETRIEB STRAßENWESEN (Hg.) (2008): Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg.

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Eingriffs-Ausgleichs-Gutachten Oktober 2023 zum Ersatzneubau Wehr Schönwalde im Nieder Neuendorfer Kanal

MLUV (Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg) (2009): Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung. Potsdam

MUGV (Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz) (2018): Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen europäischen Vogelarten. Fassung vom 15. September 2018. Anlage zum Erlass zum Vollzug des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Niststättenerlass).

SCHOLZ (1962): Naturräumliche Großeinheiten Brandenburgs.

Stadt Nauen (2011): Flächennutzungsplan der Stadt Nauen mit ihren Ortsteilen. Änderungsverfahren 2010.

Südbeck, P. et al. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

12.3 Internet

[1] Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB): Brandenburg- Viewer (topograph. Karte 1:25.000) bb-viewer.geobasis-bb.de

[2] Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU): Kartenanwendung Naturschutzfachdaten lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/natur/naturschutzfachdaten/kartenanwendung/kart enanwendung-naturschutzfachdaten

[3] Geoportal Brandenburg: Naturraumgliederung in Brandenburg geoportal.brandenburg.de/detailansichtdienst/render metaver.de/kartendienste (Naturräumliche Gliederung Brandenburg nach Scholz)

[4] Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR): Digitale Karten: Geologische Karten, Hydrogeologische Karten www.geo.brandenburg.de

[5] Bundesamt für Naturschutz (BfN): Revitalisierung von Mooren. Aus: Handlungsbedarf zum Moorschutz www.bfn.de/handlungsbedarf-zum-moorschutz

[6] Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB): Web- Kartenanwendungen: Hydrologie (Grundwasserneubildung 1991-2015). maps.brandenburg.de/WebOffice

12.4 Weitere Quellen

[7] Wasser- und Bodenverband „GHHK – Havelkanal – Havelseen“: Leistungsbeschreibung Sanierung Wehr Schönwalde im Niederneuendorfer Kanal. Vergabenummer 10/21.

[8] Landkreis Havelland (2018): Stellungnahme zur Sanierung Wehr Schönwalde vom 16.8.2018

[9] Telefonat mit Frau Günther, UNB Havelland, am 19.10.23.

WBL - Ingenieurbüro Wasser-Boden Landschaft GmbH (2023): Ersatzneubau Wehr Schönwalde im Niederneuendorfer Kanal. Entwurfs- und Genehmigungsplanung. August 2023.

ILB (Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow) (2010): Landeskonzept zur ökologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer Brandenburgs. Ausweisung von Vorranggewässern. 80 S.

Büro K. Schöpke Seite 57

[Seite 58]

Eingriffs-Ausgleichs-Gutachten Oktober 2023 zum Ersatzneubau Wehr Schönwalde im Nieder Neuendorfer Kanal

Landkreis Havelland (2014): Landschaftsrahmenplan Landkreis Havelland. Entwurf, Juli 2014.

13 Anlagen

Bestandsplan

Konfliktplan

Maßnahmenplan: entfällt, Maßnahme ist textlich beschrieben (siehe 7.2)

Büro K. Schöpke Seite 58

[Seite 59]

Biotoptypen 12651 01140 – Kanäle 03244 – Kanadische-Goldruten- 05113 05113 Bestände 05113 – ruderale Wiesen 07102 – Laubgebüsche frischer Standorte 07150 – Solitärbäume oder Baumgruppen 082819 – Kiefernvorwald 10124 – Energieleitungstrassen 07150 geplanter 12651 – unbefestigter Weg Wasser- Wehrstandort 12651 12830 – Sonstige Bauwerke (Wehr) Silber-Weide 12651 Schwertlilie Fließrichtung Hochspannungsleitung 01140 01140 Röhricht Röhricht + Seggen Röhricht Wasser-Schwertlilie

07102 12830

Mast 10124

082819 Bestandsplan

Wehr Schönwalde mit Umgebung 100 m Umkreis (ohne Maßstab)

03244 Oktober 2023 03244 Quelle Luftbild: Google Earth

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Biotoptypen (nachrichtlich)

01140 – Kanäle 05113 – ruderale Wiesen 07102 – Laubgebüsche frischer Standorte 07150 – Solitärbäume oder Baumgruppen 10124 – Energieleitungstrassen 12651 – unbefestigter Weg 12830 – Sonstige Bauwerke (Wehr)

Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche Rohrleitung als Umfluter (bauzeitlich) Erdfangedamm (bauzeitlich) Spundwand (bauzeitlich) Baustraße Rückbau altes Wehr neue Wehranlage mit Fachbaum, Tosbecken, Vor- und Nachbettsicherung sowie Röhricht Uferböschungen Röhricht Röhricht + Seggen Spundwand (Wehr) Grenze Baufeld Wasser-Schwertlilie

Fließrichtung Hochspannungsleitung

Konfliktplan

Wehr Schönwalde (ohne Maßstab)

Oktober 2023

Quelle Luftbild: Google Earth

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