Anlage 02 - Genehmigungen.pdf

Ersatzneubau eines Spundwandwehrs am Niederneuendorfer Kanal

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 20:22 (Europe/Berlin)

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Dienststelle Nauen Dezernat/Amt Dez. IV / untere Bauaufsichtsbehörde LANDKREIS HAVELLAND | Platz der Freiheit 1 | 14703 Rathenow Bauordnungsamt Auskunft erteilt Herr Hartge Einschreiben/Rückschein Waldemardamm 3 Zimmer E 32 Wasser- und Bodenverband 14641 Nauen Großer Havelländischer Hauptkanal Telefon 03321/403-6123 Fax 03321/403-6139 Herrn Peter Hacke ***E-Mail bent.hartge@havelland.de Am Schlangenhorst 23 14641 Nauen Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen/Aktenzeichen 63-00302-24 (Bitte stets angeben) Datum 30.05.2024

Baugenehmigungsverfahren - Ersatzneubau Wehr Schönwalde im Niederneuendorfer Ka- nal (km 6+500)

Grundstück: Gemarkung: Schönwalde Flur: 3 Flurstück: 75 77

Sehr geehrter Herr Hacke,

auf Ihren Antrag, hier eingegangen am 01.02.2024, erteile ich gemäß § 72 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) in der zurzeit gültigen Fassung

Baugenehmigung

die Az: 63-00302-24

für das folgende Vorhaben:

Baugenehmigungsverfahren - Ersatzneubau Wehr Schönwalde im Niederneuendorfer Ka- nal (km 6+500)

Wichtige Hinweise

  1. Mit der Bauausführung darf gemäß § 72 Abs. 7 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erst begonnen werden, wenn folgende Bescheinigungen / Erklärungen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegen:

a) Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfungen der bautechnischen Nach- weise:

  • Standsicherheit

Sprechzeiten Konto der Kreiskasse Montag geschlossen Mittwoch geschlossen MBS in Potsdam Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr IBAN DE33 1605 0000 3861 0148 30 15.00 - 18.00 Uhr Freitag geschlossen BIC WELADED1PMB

***Diese E-Mail-Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung

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Die Prüfung der Nachweise veranlasst der Bauherr bei einem anerkannten Prüfingeni- eur (§ 12 BbgBauPrüfV).

  1. Vom Bauherren sind rechtzeitig vor Baubeginn Auskünfte über mögliche Leitungsführun- gen von Medienträgern wie z.B. Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation eigenstän- dig einzuholen. Dies ist nicht Gegenstand dieses Baugenehmigungsverfahrens.

  2. Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhen- lage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmes- sungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 23 des Ver- messungsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht (§ 72 Abs. 9 BbgBO). Die o.g. Einmessung ist durch das Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises Havel- land oder durch einen im Land Brandenburg zugelassenen öffentlich bestellten Vermes- sungsingenieur durchzuführen. Dabei ist auf Übereinstimmung der bei der Vermessung festgestellten natürlichen Geländehöhe im Bereich des Baukörpers mit der in den Schnittzeichnungen angegebenen Geländehöhe zu achten.

  3. Der Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 83 Abs. 2 BbgBO). Mit der An- zeige hat der Bauherr

a) die Bescheinigungen des Prüfingenieurs und Prüfsachverständigen, mit denen die ordnungsgemäße Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nach- weisen bestätigt wird.

  1. Vom Bauherren sind rechtzeitig vor Baubeginn Auskünfte über mögliche Leitungsführun- gen von Medienträgern wie z.B. Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation eigenstän- dig einzuholen. Dies ist nicht Gegenstand dieses Baugenehmigungsverfahrens.

  2. Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhen- lage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmes- sungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 23 des Ver- messungsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht (§ 72 Abs. 9 BbgBO). Die o.g. Einmessung ist durch das Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises Havel- land oder durch einen im Land Brandenburg zugelassenen öffentlich bestellten Vermes- sungsingenieur durchzuführen. Dabei ist auf Übereinstimmung der bei der Vermessung festgestellten natürlichen Geländehöhe im Bereich des Baukörpers mit der in den Schnittzeichnungen angegebenen Geländehöhe zu achten.

  3. Eine bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn

a) der Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme nicht zwei Wochen zuvor angezeigt wurde;

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b) die zuvor genannten vorzulegenden Erklärungen oder Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurden;

c) sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgung und Abwasserentsorgungs-, sowie Ge- meinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang nicht sicher benutzbar sind.

  1. Die erforderlichen Bescheinigungen/Formulare zum Baubeginn und zur Nutzungsauf- nahme finden Sie als registrierter Nutzer in unserem Online-Service „Bauen-Online“ oder auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/bauen/index und auf der Internetseite des Landkreises Havelland unter der Rubrik Bauen https://www.havelland.de/wirtschaft- verkehr/bauen/bauordnung/formulare/ .

Bestandteile dieses Bescheides sind:

  1. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen.

Bauordnungsrechtliche Nebenbestimmungen

  1. Die im amtlichen Lageplan als alternative Lagerfläche gekennzeichnete Fläche darf nur der Bedingung genutzt werden, wenn die Zustimmung des Betreibers der Gasleitung vor- liegt.

Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen

Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG 2. Eine ökologische Baubegleitung hat die folgenden Auflagen zu überwachen bzw. die Maß- nahmen zu realisieren. Die fachliche Eignung der ökologischen Baubegleitung ist der unte- ren Naturschutzbehörde vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen.

  1. Die Gehölzentnahmen und die Entfernung von Röhricht sind außerhalb der Brutzeit, im Zeit- raum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, durchzuführen. Mit den Bauarbeiten ist spätes- tens Ende März zu beginnen.

  2. Vor der Entfernung von Gehölzen sind die entsprechenden Bäume und Gehölzbestände so- wie der Wurzelbereich auf das Vorhandensein von besonders oder streng geschützten Ar- ten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG zu untersuchen. Bei Verdacht auf Beeinträch- tigung von besonders oder streng geschützten Arten (z. B. Kreuzotter) bzw. ihrer Lebens- stätten ist unverzüglich die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Havelland zu be- nachrichtigen.

  3. Für zu erhaltende Bäume im Zufahrts- und Baubereich sind Baumschutzmaßnahmen ent- sprechend DIN 18920 und RAS-LP durchzuführen.

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  1. Rückschnitte von Astwerk und Zweigen sind auf das für den Technikeinsatz unbedingt not- wendige Maß zu beschränken.

  2. Die Seggenbestände, welche vor Umsetzung der Baumaßnahme entfernt werden, sind per Handmahd zu mähen und auf einer Unterlage an einem vom Baugeschehen unbeeinfluss- ten Seggenstandort abzulegen. Von Baumaßnahmen betroffene Exemplare der Schwertlilie (Iris pseudacorus) sind fachgerecht in ungestörte Bereiche umzupflanzen.

  3. Die Bauzeit wird in der Periode vom 15. März bis 15. Oktober auf eine Stunde nach Sonnen- aufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang beschränkt.

  4. Es ist ein Amphibienschutzzaun entsprechend den Planungsunterlagen und der artenschutz- rechtlichen Beurteilung zum Vorhaben, Stand Oktober 2023 vor Beginn der Baumaßnahme aufzustellen. Exemplare besonders geschützter Arten nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG, die sich bei Zaunstellung in den Landlebensräumen innerhalb der Umgrenzung aufhalten, sind aus dem Gelände zu verscheuchen bzw. artgerecht aufzunehmen und in geeignete Lebens- räume im Umfeld des Zaunes umzusetzen. Der Zaun ist nach Beendigung der Baumaß- nahme zurückzubauen.

  5. Beim Ausbaggern der Baugruben bzw. bei der Schlammentfernung sind Tiere (Fische, Mu- scheln und andere aquatisch lebende Tiere) sofort durch die ökologische Baubegleitung in ungestörte Wasserbereiche umzusetzen.

  6. Der Technikeinsatz soll sich an den vorhandenen natürlichen Gegebenheiten orientieren, empfindliche Böden sind durch Baumatten bzw. Baggermatratzen zu schützen.

  7. Es sind 3 Erlen gemäß der eingereichten Unterlage „Lageplan Planung“ zu pflanzen. Es ist ausschließlich Pflanzgut ist aus regionaler Herkunft zu verwenden. Für die Pflanzung sind

  8. eine Fertigungsstellungspflege nach DIN 18916 (Herstellung eines abnahmefähi- gen Zustandes. Abnahme am Ende der 1. Vegetationsperiode nach der Pflanzung),

  9. eine Entwicklungspflege nach DIN 18919 (Herstellung eines funktionsfähigen Zu- standes über 3 Jahre), sowie

  10. eine Unterhaltungspflege nach DIN 18919 (Erhaltung eines funktionsfähigen Zu- standes auf Dauer) durchzuführen.

  11. Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der nach Fertigstellung des Vorhabens folgenden Pflanzperiode (zwischen 1. Oktober und 30. April) durchzuführen und der unteren Natur- schutzbehörde des Landkreises Havelland, Goethestr. 59 - 60, 14641 Nauen unaufgefordert anzuzeigen. Auch der Erfolg der Pflanzung ist der Unteren Naturschutzbehörde nachzuwei- sen.

  12. Alle Maßnahmen sind von Beginn an nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehört die Dokumentation der Erdarbeiten, Zwischenlagerung (Zeitraum) und Verbringung (Zeitpunkt) und der eigentlichen Baumaßnahmen. Die Unterlagen sind der unteren Naturschutzbe- hörde auf Verlangen vorzuweisen.

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  1. Der Beginn der Maßnahme ist der unteren Naturschutzbehörde (UNB) mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich bekannt zu geben.

  2. Auflagenerweiterungsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG

  3. Dieser Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

Begründung

Rechtliche Würdigung

Der Landrat als untere Naturschutzbehörde ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zu- ständigkeit der Naturschutzbehörden vom 27.05.2013 (Gesetzblatt des Landes Brandenburg, Teil II vom 28.05.2013) für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 67 Abs. 1 und von Genehmigungen gemäß § 17 BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBl. I/09, Nr.51, S. 2542 ff.) zuständig.

Eingriffsregelung

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Nach § 18 Abs. 2 BNatSchG ist bei Vorhaben gemäß § 35 BauGB die naturschutzrechtliche Eingriffsrege- lung nach den §§ 14 bis 17 BNatSchG anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 7 BbgNatSchAG ist das Einvernehmen der Unteren Naturschutzbehörde für die Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich.

Ein Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG liegt vor, wenn 2. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vorliegen und 3. diese die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschafts- bild erheblich beeinträchtigen können.

Der Ersatzneubau eines Wehres im Niederneuendorfer Kanal ist nach o.g. Definition eine Ver- änderung der Gestalt sowie der Nutzung der Grundfläche, durch die die Leistungs- und Funk- tionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt werden kann.

In § 15 BNatSchG wird der Ablauf der Eingriffsregelung nach Feststellung eines Eingriffs nach § 14 BNatSchG dargestellt.

  1. Vermeidung von Beeinträchtigungen (§15 Abs. 1 BNatSchG)
  2. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG)
  3. Abwägung über unvermeidbare und nicht auszugleichende bzw. ersetzende Beeinträch- tigung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege (§ 15 Abs. 5 BNatSchG)
  4. Wenn Beeinträchtigungen mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sind, kann Ersatzzahlung geleistet werden (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).

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Durch die Auflagen wird sichergestellt, dass der Eingriff soweit vermindert oder vermieden werden kann, dass weitergehende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich sind. Das Einvernehmen gemäß § 7 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) wird unter Beachtung der Nebenbestimmungen hergestellt.

Landschaftsschutzgebiet

Das Grundstück befindet sich im LSG „Nauen-Brieselang-Krämer“, das mit erfolgter öffentli- cher Bekanntmachung im Gesetzblatt des Landes Brandenburg, Teil II vom 19.02.1998 am 20.02.1998 festgesetzt wurde.

Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern und dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen. Nach § 4 Abs. 2 Landschaftsschutzgebietsverordnung „Nauen-Brieselang-Krämer“ kann eine Genehmigung für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben erteilt werden, wenn die beabsich- tigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht maßgeblich verändert, den Naturhaushalt nicht nachhaltig schädigt und das Landschaftsbild nicht maßgeblich beeinträchtigt oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft.

Das Vorhaben stellt auf Grund des Rückbaus der schon bestehenden Anlage in unmittelbarer Nähe nur eine geringfügige zusätzliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes dar und läuft somit dem Schutzzweck nicht zuwider. Im Gegenteil unterstützt die durch den Neu- bau mögliche Wiederaufnahme der Stauhaltung den Schutzzweck des LSG, der u. a. in der „Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere des Wasserrückhaltepotenzials der Landschaft“ besteht. Die Genehmigung wird erteilt.

Nebenbestimmungen Zu 2 Die fachliche Eignung ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Überwachung und Ausfüh- rung der sonstigen Auflagen, die Grundlage des Einvernehmens mit der unteren Natur- schutzbehörde sind.

Zu 3 Diese Auflage ist notwendig, um die Revierbesetzungen durch geschützte Arten im Vorha- bensbereich zu verhindern. Damit wird Zuwiderhandlungen gegen die Verbote von § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG vorgebeugt.

Zu 4 Auch diese Auflage dient der Vorbeugung von Zuwiderhandlungen gegen die Zugriffsverbote von § 44 BNatSchG. Außerdem dient sie der Vermeidung von Eingriffen in das Schutzgut Fauna.

Zu 5 Die Auflagen sind notwendig, um den Schutz der Bäume gemäß Baumschutzverordnung des Landkreises Havelland (BaumSchV-HVL) zu gewährleisten.

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Zu 6 Diese Nebenbestimmung dient einerseits dem Schutz der Bäume entsprechend BaumSchV- HVL. Überdies sind bei Gehölzen aller Art in der Vegetationsperiode die Beschränkungen von § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG zu beachten.

Zu 7-10. Durch diese Auflagen sollen Störungen im Baubereich möglicherweise vorkommender streng geschützter Arten und somit Zuwiderhandlungen die Verbote von § 44 Abs. 1 vorgebeugt werden.

Zu 10 Bei dieser Nebenbestimmung handelt sich um eine Verminderungs- und Vermeidungsmaß- nahme zum Schutz des Bodens und der Vegetationsdecke.

Zu 11 Die Erlenpflanzungen sind eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 ff. BNatSchG). Die Verwendung regionalen Pflanzgutes ist erforderlich, da das Ausbringen von Pflanzen aus fremden Herkunftsgebieten einem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 40 Abs. 1 BNatSchG unterliegt.

Zu 12 bis 14 Durch diese Nebenbestimmungen wird der unteren Naturschutzbehörde die Kontrolle der Maßnahmenumsetzung ermöglicht.

Zu 15 Der Auflagenerweiterungsvorbehalt ist notwendig, um auf nicht absehbare Entwicklungen reagieren zu können.

Kostenfestsetzung

Für diesen Bescheid werden Kosten in Höhe von insgesamt 3.572,00 € festgesetzt.

Die Kosten werden mit Bekanntgabe dieses Bescheides fällig und sind innerhalb von 14 Ta- gen auf das Konto des Landkreises Havelland zu überweisen.

Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse IBAN: DE33 1605 0000 3861 014 830 BIC: WELADED1PMB Verwendungszweck: P / 63-00302-24 /

Bei Zahlung ist die Angabe des Verwendungszwecks unbedingt erforderlich. Sollten Sie den Fälligkeitstermin nicht einhalten, bin ich leider gezwungen, die Beitreibung des Betrages im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens kostenpflichtig zu veranlassen. Außerdem müssen bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge erhoben werden.

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8 Az.: 63-00302-24 30.05.2024

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I Seite 686) in der zurzeit gültigen Fassung keine aufschiebende Wir- kung entfaltet. Das bedeutet, dass die Kosten auch für den Fall eines eventuellen Wider- spruchs- oder Klageverfahrens zu zahlen sind und bei Nichtzahlung vollstreckt werden kön- nen.

Rechtsgrundlage der Kosten sind die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Bran- denburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl. S. 246) in der aktuellen Fassung und die Verord- nung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung – BbgBauGebO) vom 20. August 2009 (GVBl. II, Nr. 28, Seite 562) in der zurzeit gültigen Fassung.

Zur Zahlung der Kosten ist nach § 12 Abs. 1 GebGBbg verpflichtet, wer die Amtshandlung zu- rechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.

Die Kostenfestsetzung beruht auf §§ 1 ff. GebGBbg und berechnet sich für die gebühren- pflichtige Amtshandlung nach §§ 1 ff. BbgBauGebO in Verbindung mit der Anlage 1 der Bbg- BauGebO wie folgt:

Nachweis ist die anliegende Kostenberechnung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei dem Landrat des Landkreises Havelland, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Wagner

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Allgemeine Hinweise zur Baugenehmigung

  1. Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn (§ 72 Abs. 4 der BbgBO).

  2. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (§ 72 Abs. 5 BbgBO).

  3. Der Bauherr hat den Zeitpunkt des Baubeginns genehmigungs- oder anzeigepflichtiger Vorhaben spätestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mit- zuteilen (§ 72 Abs. 8 BbgBO).

  4. Die Baugenehmigung, Bauvorlagen und Ausführungszeichnungen müssen an der Bau- stelle von Baubeginn an vorliegen (§ 72 Abs. 10 BbgBO).

  5. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung er- lischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist (§ 73 BbgBO).

  6. Der Bauherr hat gemäß § 53 der BbgBO einen Bauleiter für die gesamte Zeit bis zur Auf- nahme der Nutzung zu bestellen. Wird ein Bauleiter entpflichtet, ohne dass ein neuer bestellt wird, kann die Bauaufsichts- behörde einen Baustopp verfügen.

  7. Bei der Errichtung, der Instandhaltung, der Änderung, der Nutzungsänderung oder der Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen sind der Bau- herr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verant- wortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauauf- sichtsbehörden eingehalten werden. Die am Bau Beteiligten müssen ausreichend haft- pflichtversichert sein.

  8. Sollten bei den erforderlichen Erdarbeiten Bodendenkmalstrukturen (Steinsetzungen, Verfärbungen, Scherben, Knochen, Metallgegenstände etc.) freigelegt werden, ist dies unverzüglich dem Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Dezernat Bodendenkmalpflege, Wünsdorfer Platz 4-5, 15806 Zossen, OT. Wünsdorf (Tel. 033702 211-1407, Fax. 033702 211-1601 oder E-Mail: post- stelle@bldam-brandenburg.de) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkrei- ses anzuzeigen. Der Fund und die Fundstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche in un- verändertem Zustand zu erhalten (§11 Abs. 3 BbgDSchG). Innerhalb dieser Zeitspanne erfolgt so schnell als möglich eine Begutachtung durch Fachpersonal der Denkmalbehör- den. Entdeckte Funde sind ablieferungspflichtig (§§ 11, Abs. 4 und 12 Abs. 1 u. 2 BbgD- SchG). Die Bauausführenden sind über diese gesetzlichen Auflagen zu belehren.

  9. Das o. g. Gelände ist nicht als munitionsverseucht bekannt. Sollten bei Ihren Bauarbeiten dennoch Kampfmittel aufgefunden werden, sind an dieser Stelle die Arbeiten sofort ein- zustellen. Die Kampfmittel sind in ihrer Lage nicht zu verändern und die nächstgelegene

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Polizeidienststelle bzw. das zuständige Ordnungsamt ist zu informieren.

  1. Kommt es bei Arbeiten zu einer Gewässerbenutzung (Aufstauen, Absenken des Grund- wassers) bedarf dies gemäß §§ 8, 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) der behördlichen Erlaubnis der Bewilligung, die als Nachtrag zur Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen ist. Die Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung ist gemäß §§124, 126 des Brandenbur- gischen Wassergesetzes (BbgWG) gesondert bei der unteren Wasserbehörde des Land- kreises Havelland zu beantragen.

  2. Unbelastetes Niederschlagswasser ist gemäß § 54 BbgWG breitflächig auf dem Grund- stück zu versickern. Wird das Niederschlagswasser über technische Anlagen (Rigolen, Si- ckerschächte) versickert, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Nähere fachliche Informationen zu Versickerungsanlagen finden Sie im Leitfaden „Natur- naher Umgang mit Regenwasser“ des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Ver- braucherschutz: https://mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.300915.de

  3. Die Bauherren dürfen nicht gegen die Verbote zum Artenschutz (BNatSchG) verstoßen, die insbesondere für alle europäisch geschützten Arten (z. B. alle einheimischen Vogelar- ten, alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten wie z. B. Zauneidechse, Fle- dermäuse, Moorfrosch, Knoblauchkröte) gelten. Nach § 44 Abs.1 BNatSchG ist es unter anderem verboten Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwi- derhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Bei Verdacht auf eine Beeinträchtigung von wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten bzw. ihrer Lebensstätten (z. B. bei Umbau- und Abrissarbeiten von Gebäuden so- wie bauvorbereitenden Maßnahmen) ist unverzüglich die untere Naturschutzbehörde zu benachrichtigen.

  4. Baumschutz (Kommunen mit eigener Baumschutzsatzung – Nauen, Falkensee, Ketzin, Premnitz, Brieselang, Dallgow-Döberitz, Wustermark, Schönwalde-Glien, Amt Friesack) Der Schutz der Bäume regelt sich nach der Baumschutz-/ Gehölzschutzsatzung der Ge- meinde, in welcher das Bauvorhaben umgesetzt werden soll. Die auf dem Grundstück befindlichen Bäume mit einem Schutzstatus gemäß Baumschutz-/ Gehölzschutzsatzung sind grundsätzlich zu erhalten und vor Beeinträchtigungen (z. B. Befestigungen des durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereichs mit wasserundurchlässigen Decken, Abgra- bungen oder Aufschüttungen im Wurzelbereich) zu schützen. Für erforderliche Baumfäl- lungen oder Beeinträchtigungen ist eine Genehmigung bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, u. a. Bäume, die außer- halb des Waldes stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Für Ge- hölze, die dem Geltungsbereich der Baumschutz-/ Gehölzschutzsatzung unterliegen, ent- scheidet über eine ggf. notwendige Befreiung von den Verboten des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG die zuständige Gemeinde.

  5. Der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde ist jede Auffälligkeit in Bezug auf Bodenkontamination bzw. das Auffinden von Altablagerungen unverzüglich anzuzei- gen, damit die notwendigen Maßnahmen getroffen werden können (Rechtsgrundlage: §

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31 ff Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz).

  1. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen diese Baugenehmigung als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 85 BbgBO mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Naturschutzrechtliche Hinweise

  1. Der Schutz der Bäume regelt sich nach der Baumschutzverordnung des Landkreises Ha- velland (BaumSchV-HVL). Die im Vorhabenbereich befindlichen Bäume mit einem Schutzstatus gemäß BaumSchV- HVL sind grundsätzlich zu erhalten und vor Beeinträchtigungen (z. B. Befestigungen des durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereichs mit wasserundurchlässigen Decken, Abgrabungen oder Aufschüttungen im Wurzelbereich) zu schützen. Für ggf. kurzfristig erforderliche Baumfällungen oder Beeinträchtigungen, die nicht Ge- genstand der vorliegenden Planung sind, ist eine Genehmigung bei der unteren Natur- schutzbehörde gesondert zu beantragen. Das entsprechende Antragsformular können Sie auf der Internetseite des Landkreises Havelland abrufen.

  2. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, u. a. Bäume, die außerhalb des Wal- des stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf Stock zu setzen.

  3. Für Gehölze, die dem Geltungsbereich der BaumSchV-HVL unterliegen, entscheidet über eine ggf. notwendige Befreiung von den Verboten des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG die un- tere Naturschutzbehörde.

  4. Es darf nicht gegen die Verbote zum Artenschutz (BNatSchG) verstoßen werden, die ins- besondere für alle europäisch geschützten Arten (z. B. alle einheimischen Vogelarten, alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten wie z. B. Zauneidechse, Fleder- mäuse, Moorfrosch, Knoblauchkröte) gelten.

  5. Nach § 44 Abs.1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu be- schädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvor- schriften der §§ 69 ff BNatSchG.

  6. Es wird angeregt, das bei dem geplanten Gehölzrückschnitt anfallende Schnittmaterial in ungestörten, sonnigen Bereichen zu Reisighaufen aufzuschichten, die als Schutz- und Sonnenplatz für Reptilien (z. B. Zauneidechse, Kreuzotter) dienen können.

Wasserschutzrechtliche Hinweise

  1. Zusätzlich zur Baugenehmigung erstellt die untere Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis für das neue Wehr. Das Heben und Senken des Wasserstandes ist nach Wasser- haushaltsgesetz ein Benutzungstatbestand (§8 WHG) und bedarf der Erlaubnis (§ 9 WHG).

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  1. Der Unteren Wasserbehörde ist eine Kopie der erteilten Baugenehmigung zu übergeben.

  2. Der Baubeginn und das Bauende sind der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

  3. Die Untere Wasserbehörde ist zu Bauberatungen einzuladen.

  4. Die Untere Wasserbehörde ist zur Bauabnahme einzuladen.

  5. Der Unteren Wasserbehörde ist nach Fertigstellung der Gesamtmaßnahme ein Bestands- plan zu übergeben.

  6. Sollte eine Grundwasserabsenkung bzw. offene Wasserhaltung für den Ersatuneubau des Wehres notwendig werden, so ist umgehend (4-6 Wochen Bearbeitungszeit) eine was- serrechtliche Erlaubnis bei der UWB zu beantragen. Sollte die errechnete Wasserent- nahme über 2000 m³/d betragen, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der oberen Wasserbehörde zu beantragen.

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Dienststelle Nauen Dezernat/Amt Umweltamt LANDKREIS HAVELLAND | Postfach 1352 | 14703 Rathenow untere Wasserbehörde Auskunft erteilt Herr Meltz

Goethestraße 59/60 Wasser- und Bodenverband Zimmer 328 GHHK-Havelkanal-Havelseen 14641 Nauen Telefon 03321 - 403 5429 Am Schlangenhorst 23 Fax 03321 - 403 5460 14641 Nauen ***E-Mail wasser@havelland.de

Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen/Aktenzeichen 66.3-172-23/53898-2024 (Bitte stets angeben) Datum 29.10.2024

Reg.-Nr.: ZWB/WV-HVI-SG-1

Wasserrechtliche Erlaubnis

Gemäß §§ 8 und 9 WHG und § 126 Abs. 1 BbgWG wird hiermit dem o.g. Antragsteller

  • nachfolgend als Gewässerbenutzer bezeichnet – diese widerrufliche und befristete wasserrechtliche Erlaubnis zum Betreiben des Wehres Schönwalde im Niederneuendorfer Kanal erteilt.
  1. Art der Gewässerbenutzung

Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG.

  1. Zweck der Gewässerbenutzung

Heben und Senken des Wasserspiegels im Einzugsgebiet des Niederneuendorfer Kanals zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes.

Sprechzeiten Konto der Kreiskasse Montag geschlossen Mittwoch geschlossen MBS in Potsdam Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr IBAN DE33 1605 0000 3861 0148 30 15.00 - 18.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.00 Uhr BIC WELADED1PMB

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  1. Örtliche Lage der Gewässerbenutzung

Gewässer: Niederneuendorfer Kanal (2. Ordnung) Grabenkatasternummer des WBV GHHK-HK-HS: 30

Lage des Wehres Gemeinde: Schönwalde-Glien Gemarkung: Schönwalde Flur: 3 Flurstück: 74, 78 Landkreis: Havelland Bundesland: Brandenburg

KOS: ETRS 89 (UTM-Koordinaten) R: 373360 H: 5828128

  1. Umfang der Gewässerbenutzung

4.1 Bauwerksdaten:

1-Feld Wehranlage (LW): 4,20 m Fachbaumhöhe FB: 28,85 m NHN OK-Sohle OW: 28,85 m NHN OK-Sohle UW (Tosbeckeneintiefung): 28,35 m NHN OK-Spw.: 31,50 m NHN OK-Steg: 31,99 m NHN Doppelschützverschluss mit max. h: 1,65 m über Fachbaum (max. konstruktive Stauhöhe: 30,50 m+NHN) Tosbecken - Länge: 7,00 m Tosbecken - Eintiefung: 0,50 m

 Antrieb über Triebstöcke und handmechanischen Getriebewinden (Kurbelbetrieb), getrennte Antriebe und Wehrrahmenführung für OS und US  Sohl- und Böschungssicherungen aus Steinschüttungen (CP 90/250 und CP 63/180) auf Geotextil  Bediensteg aus Profilstahlkonstruktion (Kragarm) mit Gitterrostbelag, Geländer aus Profilstahl

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4.2 Stauziele

Normalstau: 165 cm Sommerstau: 165 cm (30,50 m NHN) Zeitraum: 01.04.-30.09.

Winterstau: 165 cm (30,50 m NHN) Zeitraum: 01.10.-31.03.

max. Stauziel: 205 cm (30,90 m NHN) min. Stauziel: 115 cm (30,00 m NHN)

Pegelnullpunkt: 28,95 m NHN Fachbaum: 28,85 m NHN

  1. Antragsunterlagen

Der wasserrechtlichen Erlaubnis lagen folgende Antragsunterlagen zugrunde:

  • Antrag vom 27.10.2023 (PE: 01.11.2023) auf Wasserrechtliche Erlaubnis
  • Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde* (siehe Baugenehmigung vom 30.05.2024)
  • Stellungnahme der Gemeinde – keine Einwände (siehe TÖB vom 05.07.2018)
  • SN des WBV entfällt, da Antragsteller

*Für das Wehr Schönwalde wurde eine Baugenehmigung erteilt (die uNB wurde im Rahmen dieses Verfahrens bereits beteiligt, eine weitere Beteiligung ist daher nicht erforderlich).

  1. Benutzungsbedingungen

6.1 Der Stauberechtigte ist der Antragsteller. 6.2 Beim Betrieb der Stauanlage sind die Stauziele einzuhalten. 6.3 Es ist eine Pegellatte am Ober- und Unterpegel zu errichten. 6.4 Der Normalstau ist durch eine Staumarke am OP zu kennzeichnen. 6.5 Bei Hochwasser kann das Normalstauziel auch bei gezogenen Schützen und auch innerhalb der o.g. Zeiträume überschritten werden. Sobald die Hochwassersituation vorüber ist, ist der Normalzustand wiederherzustellen.

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6.6 In Niedrigwasserzeiten kann das Normalstauziel ebenfalls überschritten werden, um den Landschaftswasserhaushalt zu begünstigen. 6.7 Im Falle einer Bauwerkswartung ist eine Unterschreitung des Normalstaus möglich.

  1. Auflagen

7.1 Der Gewässerbenutzer hat an den Stauanlagen die Einhaltung der zulässigen Stauhöhe zu gewährleisten. 7.2 Mindestens einmal im Monat sind die Stauziele zu kontrollieren. Die Messwerte sind zum Jahresende der unteren Wasserbehörde per E-Mail als Excel-Datei zu übersenden. 7.3 Der Gewässerbenutzer ist verpflichtet, die Anlagen für die Gewässerbenutzung ordnungsgemäß zu betreiben und so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird sowie die ständige Funktionsfähigkeit der Anlagen zu gewährleisten. 7.4 Kommt es bei der Gewässerunterhaltung durch den WBV GHHK-HK-HS zu Problemen aufgrund zu hoher Wasserstände, sind diese kurzzeitig für den Zeitraum der Gewässerunterhaltung abzusenken. 7.5 Bauliche Veränderungen an den Stauanlagen sind der Wasserbehörde anzuzeigen.

  1. Hinweise

8.1 Gemäß § 101 WHG ist der Gewässerbenutzer verpflichtet, der unteren Wasserbehörde zu Überwachungsmaßnahmen Zutritt zu gewähren. 8.2 Soweit Rechte Dritter durch die wasserrechtliche Erlaubnis berührt oder nachträglich geltend gemacht werden sind diese in einem gesonderten Verfahren zu behandeln. 8.3 Der Gewässerbenutzer haftet für alle Schäden, die infolge der Nichterfüllung von erteilten Nebenbestimmungen entstehen. 8.4 Durch diese wasserrechtliche Erlaubnis werden die aus anderen Rechtsgründen er- forderlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Anzeigen nicht berührt oder ersetzt. Der zukünftige Gewässerbenutzer ist angehalten, Pflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Betreibung des Wehrs ergeben können, zu erfüllen.

  1. Befristung Diese Wasserrechtliche Erlaubnis ist bis zur Nutzungsaufgabe der Wehranlage befristet.

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  1. Kostenentscheidung

Für die Erteilung dieser Wasserrechtlichen Erlaubnis wird kein Gebührenbescheid erhoben.

  1. Widerrufsvorbehalt

Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG, § 18 Abs. 1 WHG und § 29 Abs.2 BbgWG kann die wasser- rechtliche Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn der Gewässerbenutzer den Zweck der Benutzung ändert, sie über den Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis hinaus ausdehnt oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

  1. Auflagenvorbehalt

Diese wasserrechtliche Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass nachträglich vor allem Maßnahmen für den Schutz des Oberflächengewässers und zum Betrieb des Wehres angeordnet (§ 13 Abs. 1 WHG, § 36 Abs. 2 VwVfG) bzw. Änderungen vorgenommen werden können.

  1. Begründung

Gemäß §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. §§ 126 Abs. 1, 154 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz bedurfte das beantragte Vorhaben der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige untere Wasserbehörde. Die beantragte Erlaubnis durfte erteilt werden, weil mit den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den Bedingungen und Auflagen dieser wasserrechtlichen Erlaubnis sichergestellt ist, dass die Gewässer in Übereinstimmung mit der notwendigen Bewirtschaftung des Wasserhaushaltes im Sinne von § 6 Wasserhaushaltsgesetz benutzt werden.

Die Wehranlage ist eine bauliche Anlage zur Benutzung eines Gewässers. Das Heben und Senken des Wasserstandes eines Gewässers und das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdischen Gewässern bedarf nach §§ 8, 9, 10 und 18 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zuständige Behörde ist gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG die untere Wasserbehörde. Gemäß § 13 WHG kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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LANDKREIS Wasserrechtliche Erlaubnis ZWB/WV-HVI-Sg-1 HAVELLAND Der Landrat

Für die Erarbeitung der wasserrechtlichen Genehmigung haben die unter 5. aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde gelegen.

Die in der wasserrechtlichen Erlaubnis aufgeführten Benutzungsbedingungen, Widerrufsvorbehalt und Auflagen sind erforderlich, um nachteilige Auswirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

  1. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Landrat des Landkreises Havelland in Rathenow erhoben werden.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung