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Bezeichnung der Bauleistung: L 371, Ersatzneubau Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen-Hirschau (wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Beginn der Ausführung Spätestens ............ Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am ............ (Datum) Frühestens ............ × Spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am ............, × Spätestens am 30.12.2026 (Datum)
Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt: Beginn Erstellung Ausführungsplanung Bauausführung vom 30.03.2027 bis 13.10.2028 Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: Spätestens ............ Werktage nach ............ Einzelfristen für 1.2.1 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.2 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.3 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.4 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.5 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............
Bei Ausführungsfristen nach Werktagen, werden Werktage dann nicht auf die Ausführungsfrist angerechnet, wenn Bauleistungen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen nicht erbracht werden oder spätestens drei Stunden nach Arbeitsbeginn abgebrochen und nicht am selben Tag wieder aufgenommen werden können und diese auf dem kritischen Weg liegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber am Tag des Ereignisses die Ursache der Unterbrechung, die betroffenen Bauleistungen sowie die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzuzeigen.
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum × Spätestens am 13.10.2028 (Datum) × Einzelfristen für 1.3.1 Ende Vollsperrung = spätestens 14.08.2028 (Datum) 1.3.2 Ende Vorarbeiten für Beginn Herstellung IRS = spätestens 19.06.2028 (Datum) 1.3.3 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.4 ............ = spätestens ............ (Datum) 1.3.5 ............ = spätestens ............ (Datum)
1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen 1.4.1 ............ = ............ Kalendertage 1.4.2 ............ = ............ Kalendertage 1.4.3 ............ = ............ Kalendertage 1.4.4 ............ von ............ bis ............ (Datum) 1.4.5 ............ von ............ bis ............ (Datum)
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2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) Vertragsstrafen werden vereinbart. Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß § 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Vertragsstrafe(n) zu zahlen: 2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung 0,2 % je Werktag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto) 0,2 % je Kalendertag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)
2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung: ............ % nach 1.2.1 ............ % nach 1.2.2 ............ % nach 1.2.3 ............ % nach 1.2.4 ............ % nach 1.2.5
Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung: ............ % nach 1.3.1 ............ % nach 1.3.2 ............ % nach 1.3.3 ............ % nach 1.3.4 ............ % nach 1.3.5
2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen ............ % nach 1.4.1 ............ % nach 1.4.2 ............ % nach 1.4.3 ............ % nach 1.4.4 ............ % nach 1.4.5
2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf 60 Kalendertage festgelegt.
4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. × Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet. × Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungssumme¹ inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
6 Bürgschaften Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden und zwar für ● die Vertragserfüllung das Formblatt ''HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft'' ● die Mängelansprüche das Formblatt ''HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft''
¹Die Abrechnungssumme knüpft an den Betrag an, den der Auftragnehmer mit der Schlussrechnung für seine Leistungen geltend macht.
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● vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 N r. 2 Satz 3 VOB/B das Formblatt ''HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft''
7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz ''oder gleichwertig'' immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Frei
9 Beschleunigungsvergütung Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß ''HVA B-StB Beschleunigungsvergütung'' wird vereinbart (siehe Anlage) 9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen nach 1.4.1 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.2 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.3 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.4 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.5 ............ EUR (netto)/Kalendertag 9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt ............ EUR (netto) begrenzt.
10 Preisgleitklausel Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart: Stoffpreisgleitklausel gemäß 'HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel' (siehe Anlage) ............
11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Keine × Siehe beigefügte Unterlage
12 Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium Technischer Wert bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert“ wird vereinbart (siehe Anlage)
13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe Anlage)
Anlagen: × E BW HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel HVA B-StB Beschleunigungsvergütung HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell × E BW HVA B-StB BVB zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtung ............
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