V-06-002_LBP_9.2_Maßnahmenblätter_Änderung 17.12.2025.pdf

Ersatzneubau der Neckar- und Neckarkanalbrücke an der L 371 bei Tübingen-Hirschau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:40 (Europe/Berlin)

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Landschaftspflegerischer Begleitplan

L371, Brücke über den Neckar und

Neckarkanal bei Tübingen

(Ersatzneubau) und Radweg RL06

Maßnahmenblätter

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Unterlage 9.2

Stand 12.11.2025

Auftraggeber

Regierungspräsidium Tübingen Abt. 4 Mobilität, Straßen, Verkehr Referat 44 Planung

Bearbeitung

Hannah Kälber

www.menz-umweltplanung.de info@menz-umweltplanung.de

Magazinplatz 1 72072 Tübingen

Tel 07071 – 70904 00 21003_Unterlage9.2_Maßnahmenblätter_ma

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 2

01 Zeitliche Beschränkungen

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 01 V aMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung01 V a
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Zeitliche Beschränkungen für Gehölzfällungen und Bau- feldfreimachung sowie Eingriffe in GewässerMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): -- ha: --

Lage der Maßnahme Gesamtes Baufeld und Kranschwenkbereich
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B3: Bau- und anlagebedingte Eingriffe in den Neckar mit flutender Wasservegetation (FFH-LRT 3260) und damit verbundenes Töten und Verletzen der Gewässerfauna B5: Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen häufiger Gehölzbrüter so- wie der Dorngrasmücke und damit verbundenes Töten und Verletzen B6: Baubedingter Verlust von potenziellen Fledermaus-Quartierbäumen und damit verbunde- nes Töten und Verletzen Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Verschiedenste Gehölzbestände (Feldgehölze und -hecken, Gebüsche, Ufer-Weidengebüsche), Gewässer, die im Zuge des Bauvorhabens zurückgeschnitten bzw. überplant werden. Es beste- hen Nachweise von Vögeln, Fledermäusen und Fischen.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 3

Zielkonzeption der Maßnahme Vermeidung von Tötungen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von Brutvögeln, Fledermäusen und Fischen, die diese Lebensräume nutzen.
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Gehölzfällungen, Baufeldfreimachung Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Tötungsverbot sind Sträucher und Bäume bis 20 cm Durchmesser sowie Bäume, in denen aufgrund mangelnder Habitatstrukturen sicher keine Fleder- mausquartiere vorkommen, außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar zu fällen. Zugehörige Säume, die als Brutplatz für Vögel geeignet sind, müssen ebenfalls zu den o.g. Zeiten beseitigt, bzw. abgemäht oder gemulcht und bis zum Baubeginn kurzgehalten werden. Evtl. aufkommender Stockausschlag ist innerhalb der Baufelder regelmäßig zurückzuschneiden. Gehölzbestände mit Bäumen, die potenziell als Quartier für Fledermäuse geeignet sind, werden in Anlehnung an die Arbeitshilfe Fledermäuse im Straßenverkehr (Lüttmann et al. 2023)1 wie folgt behandelt: - Identifizierung Quartierbäume im Spätsommer/Herbst - Die betreffenden Bäume werden endoskopisch oder akustisch auf Besatz durch Fledermäuse untersucht - Ist die Besiedelung sicher auszuschließen muss der Baum umgehend gefällt oder das poten- zielle Quartier verschlossen werden, um eine spätere Besiedelung auszuschließen - Bei einer Besiedelung sind die Höhlen mit Einwegverschlüssen auszustatten, um den Tieren die Möglichkeit der Abwanderung zu geben. Eine Fällung ist erst nach abermaliger Kontrolle und Abwesenheit der Fledermäuse möglich. Bei einer Winterquartiernutzung kann dies bedeuten, dass sich der Fällzeitpunkt um mehrere Mo- nate verzögert. Es ist daher sinnvoll, die oben beschriebenen Arbeiten mit deutlichem Vorlauf vor der endgültigen. Baufeldfreimachung durchzuführen. Soll der Abtransport des auf der Mittelinsel zwischen Neckar und Neckarkanal anfallenden Gehölz- schnitts über den Neckar erfolgen, so sind hierbei sowohl die Vogelbrutzeit als auch die aus fisch-

1 Lüttmann, J., Bettendorf, J., Heuser, R., Zachay, W., Neu, C., & Servatius, K. (2023). Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr: Bestanderfassung - Wirkungsprognose - Vermeidung / Kompensation. Bundesministerium für Di- gitales und Verkehr.

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und gewässerökologischer Sicht besonders sensiblen und mit Schädigungspotenzialen auf Popu- lationsniveau verbunden Zeiten zu beachten. Daher kann in diesem Fall der Gehölzschnitt und Ab- transport nur zwischen Oktober und Mitte November erfolgen. Gewässer Eingriffe in den Neckar und Neckarkanal sind ausschließlich außerhalb der aus fisch- und gewäs- serökologischer Sicht besonders sensiblen bzw. mit Schädigungspotenzialen auf Populationsni- veau verbunden Zeiten gestattet. Neckar: Bauarbeiten im Gewässerbett sowie alle sonstigen Bauarbeiten, die eine Trübung des Wassers hervorrufen können, dürfen nicht in der Laichzeit und der Zeit des Brutaufkommens der vorhande- nen Fischfauna – d.h. bevorzugt nicht von Mitte November bis Mitte Juni (mit Ausnahmeregelung bis Ende Mai) – durchgeführt werden. Bauarbeiten, die im Gewässer starke Erschütterung hervorrufen (z.B. durch den Einsatz von Ram- men oder schweren Abbruchhämmern) dürfen nicht in der Laichzeit und der Zeit des Brutaufkom- mens der vorhandenen Salmonidenfauna – d.h. nicht von Mitte November bis Ende April – durch- geführt werden. Neckarkanal: Bauarbeiten im Gewässerbett sowie alle sonstigen Bauarbeiten (z.B. Ablassen/Befüllen), die eine Trübung des Wassers hervorrufen können, dürfen nicht in der Laichzeit und der Zeit des Brutauf- kommens der vorhandenen Fischfauna – d.h. nicht von Mitte November bis Ende Mai – durchgeführt werden. Bauarbeiten, die im Gewässer starke Erschütterung hervorrufen (z.B. durch den Einsatz von Ram- men oder schweren Abbruchhämmern) dürfen nicht in der Laichzeit und der Zeit des Brutaufkom- mens der vorhandenen Salmonidenfauna – d.h. nicht von Mitte November bis Ende März – durch- geführt werden.
Gesamtumfang der Maßnahme: --
Zielbiotop: --Ausgangsbiotop: --
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Vor Fällung von potenziellen Quartierbäumen von Fledermäusen muss Maßnahme 04 funktionsfä- hig sein.
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen --

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 5

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Kontrolle der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben sowie zur Markierung der potenziellen Quartier- bäume für Fledermäuse erforderlich

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung mit artspezifischem Sachverstand erforderlich

sonstige Auflagen für Gewässerökologie: Zeitliche Beschränkungen für die Eingriffe in die Gewässer und Vorgaben für Abfischen und Um- setzen sind im Zeitplan zum Bauablauf vorgesehen. Sollten dennoch Abweichungen vom Bau- zeitenplan mit Auswirkungen auf z.B Winterruhe/sensible Phase unumgänglich sein, sind erneute Abstimmungen im Zuge der Ausführungsplanung/des Baus mit der Fischereibehörde erforderlich.

Sollten darüber hinaus Eingriffe in die Gewässer vorgesehen werden, so sind diese ebenfalls mit der Fischereibehörde abzustimmen.

Eingriffe in Neckarkanal Für die gesamte Bauzeit im Neckarkanal (insbesondere Ablassen/Befüllen und Einbringen der Kopf- balken zur Standsicherung) ist rechtzeitig vor Beginn der Fischerreichrechtsinhaber bzw. deren Pächter zu informieren. Kritische Arbeiten im Neckarkanal sind Anfang Abstau und Ende Abstau (Befüllung). Es ist so langsam Ab- und Anzustauen, dass Schwall und Sunk wirksam verhindert werden.

Eingriffe in Neckar Für das Errichten der Arbeitsebene und Fangedamm ist Material zu verwenden, von dem keine Eintrübungen ausgehen können. Sofern Kies verwendet wird, darf ausschließlich gewaschenes Ma- terial eingesetzt werden. Sollte autochthoner Kies zur Verfügung stehen, kann dieser bei Rückbau der Furt im Gewässer belassen und lediglich verteilt werden. Allochthones Material ist rückstandslos zu entfernen.

Der freie und gleichmäßige Abfluss der ankommenden Wassermengen muss während der gesam- ten Bauzeit gewährleistet bleiben. Es darf kein Wasser in Stauanlagen zurückgehalten und stoß- weise abgelassen werden.

Das Abbruchmaterial der Brücke darf nicht in die Gewässer Neckar und Neckarkanal eingebracht werden und ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

Kritische Arbeiten im Neckar sind das Errichten und der Rückbau der Wasserhaltung. Arbeiten in- nerhalb der Wasserhaltung (im trockenen) sind unkritisch. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Einstellung der regulären Abflussverhältnisse so langsam vorzunehmen, dass Schwall und Sunk wirksam verhindert werden.

Vor der Einleitung von abgepumptem Wasser in das Gewässer sind Feinsuspensionsfrachten durch geeignete technische Anlagen (z.B. Filter, Absetzeinrichtungen) wirksam zurückzuhalten. Dies ist im Baubetrieb laufend zu überwachen. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zur Minimierung des Feinstoffeintrags sind unverzüglich vorzunehmen.

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02 Maßnahmen Biber

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 02 V aMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung02 V a
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Maßnahmen zur Vermeidung der Anlage von Biberbau- ten und ggf. Bergung von TierenMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Weilheim Flurstück(e): 1753, 1754, 1762, 7098 ha: --

Lage der Maßnahme Neckarufer innerhalb des Baufelds
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B1: Baubedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen des Bibers und damit verbundenes Tö- ten und Verletzen Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Uferbereiche des Neckars
Zielkonzeption der Maßnahme Durch die Maßnahme soll die Anlage von Biberbauten und -röhren im Eingriffsbereich unterbun- den werden bzw. bei Besiedelung werden Maßnahmen zur Vergrämung des Bibers ergriffen, um das Töten und Verletzen sowie die Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu vermeiden. Durch den Rückschnitt der Gehölze sollen zudem Vogelbruten im Eingriffsbereich vermieden werden.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 7

Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Das Baufeld entlang des Neckars ist bis zum Baubeginn für den Biber unattraktiv zu gestalten, um die Anlage von Biberbauten und Biberröhren zu vermeiden. Hierzu sind sämtliche deckungsbieten- den Gehölze entlang der Uferlinie auf den Stock zu setzen. Stockaustriebe sind bis zum Ende der Gewässerbauarbeiten regelmäßig zurückzuschneiden. In Absprache mit der Unteren Naturschutz- behörde wurde bereits im Frühjahr 2025 mit dem Rückschnitt begonnen. Der Eingriffsbereich wird im Jahr des Baubeginns zwischen März und Juni auf Biberbauten und Biberröhren kontrolliert. Bei positivem Befund ist sicherzustellen, dass diese bis zum Beginn der Baumaßnahme nicht von der Art genutzt werden können. Dies kann z. B. durch das händische Aufgraben der Röhren erfolgen. Geeignete Ausweichmöglichkeiten sind innerhalb des betroffenen Reviers derzeit ausreichend vorhanden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Bauten, die bis Juni nicht belegt sind, nicht von fluchtunfähigen Tieren besiedelt sind. Die Baustelle, insbesondere Baugruben, sind so zu sichern, dass keine Fallenwirkung für den Biber entsteht oder es sind bei Bedarf Ausstiegshilfen zu installieren.
Gesamtumfang der Maßnahme: --
Zielbiotop: --Ausgangsbiotop: --
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen --

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 8

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Ökologische Baubegleitung zur Kontrolle der Uferbereiche auf Biberbauten sowie bei Bedarf Ver- grämung des Bibers erforderlich

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung mit artspezifischem Sachverstand erforderlich

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 9

03 Vermeidung von Vogelbruten

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 03 V aMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung03 V a
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelbruten an der Neckarbrücke und am Neckarufer im EingriffsbereichMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Weilheim Flurstück(e): 1753, 1754, 1762, 7098 ha: --

Lage der Maßnahme Neckarbrücke und Neckarufer innerhalb des Baufelds
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B2: Baubedingte Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wassergebunde- nen Vogelarten sowie der Bachstelze und damit verbundenes Töten und Verletzen Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Neckarbrücke mit Brutnachweisen der Bachstelze Neckarufer mit Brutnachweisen von gewässergebundenen Vogelarten innerhalb des Baufelds
Zielkonzeption der Maßnahme Vermeidung von Tötungen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von Brutvögeln, die diese Lebens- räume nutzen.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 10

Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Spätestens im Februar vor Baubeginn sind sämtliche Bereiche der Neckarbrücke, welche von ni- schenbrütenden Vogelarten als Brutstätte genutzt werden können, zu verschließen, mit Netzen ab- zuhängen oder auf sonstige Weise für Vögel unzugänglich zu machen. Zuvor sind diese Bereiche auf anwesende Tiere zu kontrollieren. Bis zum Abriss ist regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Maßnahme zu prüfen. Die Neckarufer innerhalb des Baufelds sind von Februar bis zum Baubeginn regelmäßig auf vor- handene Vogelnester zu kontrollieren. Evtl. vorhandene Anschwemmungen, die sich als Brutplatz anbieten, sind hierbei zu entfernen, um die Fläche möglichst unattraktiv zu gestalten. Ebenso sind die Uferbereiche innerhalb des Baufelds zu mähen und überhängende Gehölze zurückzuschneiden (s. Maßnahme 02), sodass die Ufervegetation keine Deckungsmöglichkeiten für die Anlage von Nestern bietet. Sollten im Rahmen der Kontrollen Nestbauten innerhalb des Eingriffsbereichs fest- gestellt werden, so sind diese auf eine Belegung zu prüfen. Unbelegte Nester sind umgehend zu beseitigen. Bei Vorfinden von Gelegen ist der Bauablauf ggf. zeitlich und räumlich so anzupassen, dass es zu keiner Aufgabe der Brut kommt.
Gesamtumfang der Maßnahme: --
Zielbiotop: --Ausgangsbiotop: --
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Vor Verschluss von potenziellen Brutplätzen von Vögeln an der Neckarbrücke muss die Maß- nahme 04 funktionsfähig sein.
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen --

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 11

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG Landwirtschaftliche Flächen sind von der Maßnahme nicht betroffen

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Ökologische Baubegleitung zur regelmäßigen Kontrolle der Ufer und der Neckarbrücke und ggf. Entfernen geeigneter Niststrukturen

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung mit artspezifischem Sachverstand erforderlich

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 12

04 Nist- und Quartierhilfen

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 04 V CEFMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung04 V CEF
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Anbringen von Nist- und QuartierhilfenMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Weilheim Flurstück(e): 1754, 1762 ha: --

Lage der Maßnahme Gehölze entlang der Neckarufer, Bauwerke im näheren Umfeld der Brücke
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B2: Baubedingte Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wassergebunde- nen Vogelarten sowie der Bachstelze und damit verbundenes Töten und Verletzen B6: Baubedingter Verlust von potenziellen Fledermaus-Quartierbäumen und damit verbunde- nes Töten und Verletzen Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort Gehölze im näheren Umfeld des Brückenersatzneubaus
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche --

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 13

Zielkonzeption der Maßnahme Der Verlust von drei Habitatbäumen sowie der Neckarbrücke, die ein Potenzial als Quartier für Fledermäuse bzw. für Nischenbrüter geeigneten Strukturen aufweisen, führt zu Verstößen gegen das Beschädigungsverbot. Zur Vermeidung dieses Verstoßes gegen das Beschädigungsverbot sind vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen (CEF) zur Sicherung der ökologischen Funk- tion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Vögeln und Fledermäusen zu ergreifen.
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Um den Quartierverlust kurzfristig zu kompensieren, werden möglichst vor Durchführung der Fäll- arbeiten spätestens jedoch bis Ende Februar nach Durchführung der Fällarbeiten 3 Halbhöhlenni- stkästen für die Bachstelze an Gehölzen im näheren Umfeld der Neckarbrücke angebracht. Nach Fertigstellung der Neckarbrücke können die Nistkästen auch an der Brücke montiert werden, so- fern gewährleistet ist, dass während der gesamten Bauzeit ein ausreichendes Angebot an Nisthil- fen für Vögel vorhanden ist. Für Fledermäuse werden möglichst vor Durchführung der Fällarbeiten, spätestens jedoch bis Ende Februar nach Durchführung der Fällarbeiten, künstliche Ersatzquartiere (je 8 Flach- und 8 Rundkästen) in den Gehölzen im Umfeld des Ersatzneubaus angebracht. Die Kästen sind in einer Höhe von 3 bis 5 m anzubringen. Ein freier Anflug der Fledermauskästen ohne störendes Astwerk ist zu gewährleisten. Die Nistkästen und Ersatzquartiere sind jährlich zu reinigen und zu warten.
Gesamtumfang der Maßnahme: -- 8 Flach und 8 Rundkästen für Fledermäuse, 3 Nistkästen für nischenbrütende Vogelarten
Zielbiotop: Gehölze und Bauwerke im näheren Umfeld des Neckars mit erhöhtem Angebot an Nist- und QuartierhilfenAusgangsbiotop: Gehölze und Bauwerke im näheren Umfeld des Neckars

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 14

Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung

Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten

Die Quartierhilfen sind vor Fällung der Quartierbäume (s. Maßnahme 01 V ), die Nisthilfen für Ni- a schenbrüter bis spätestens Februar vor Baubeginn anzubringen. Die Maßnahme ist unmittelbar nach Umsetzung funktionsfähig. Ein zeitlicher Vorlauf erhöht die Wahrscheinlichkeit der Annahme der Nist- und Quartierhilfen bis zum Beginn der Gehölzfällungen.

Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men

Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die Nist- und Quartierhilfen sind im Rahmen der jährlichen Reinigung auf ihren Besatz hin zu über- prüfen. Sollte sich herausstellen, dass die Kästen mittelfristig nicht besetzt werden, sind sie hin- sichtlich ihrer Exposition und Anbringungshöhe zu überprüfen und ggf. zu korrigieren bzw. an einen geeigneteren Standort umzuhängen.

Die Maßnahme wird mittelfristig durch die Entwicklung von Habitatbäumen in den umliegenden Ge- hölzflächen ersetzt. Die Unterhaltung der Nist- und Quartierhilfen kann nach 25 Jahren eingestellt werden.

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Ökologische Baubegleitung zur Festlegung der Standorte für das Anbringen der Nist- und Quar- tierhilfen erforderlich

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung mit artspezifischem Sachverstand erforderlich

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 15

05 Abfischen

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 05 V aMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung05 V a
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Abfischen des NeckarsMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Weilheim Flurstück(e): 7098 ha: --

Lage der Maßnahme Neckar im Bereich des Brückenersatzneubaus
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B3: Bau- und anlagebedingte Eingriffe in den Neckar mit flutender Wasservegetation (FFH-LRT 3260) und damit verbundenes Töten und Verletzen der Gewässerfauna Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Neckar
Zielkonzeption der Maßnahme Vermeidung des Tötens und Verletzens der Fischfauna des Neckars
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:

Ersatz für Konflikt:

menz umweltplanung

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 16

Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme In den durch die Wasserhaltung von einer temporären Trockenlegung oder Wasserspiegelabsen- kung betroffenen Gewässerbereichen ist im Zuge der Trockenlegung bzw. Wasserspiegelabsen- kung eine Fischbestandsbergung durch Elektrobefischung durchzuführen. Zudem ist während der Trockenlegung des Bauabschnitts die Gewässersohle nach zurückgebliebenen Fischen und ggf. weiteren Arten abzusuchen und diese sind ebenfalls in nicht betroffene Gewässerabschnitte umzu- setzen. Geborgenen Fische sind fachgerecht zwischenzuhältern (belüftete Fischhälter) und in nicht beeinträchtigte Bereiche des Gewässers zurückzusetzen. Geeignete Hälterkapazitäten sind in aus- reichendem Umfang vorzuhalten. Das Abfischen und Umsetzen ist auch bei erneuter Trockenlegung z.B. vor dem Rückbau des Fan- gedamms und den hierfür notwendigen Maßnahmen zur Wasserhaltung erforderlich. Vor Rückbau der Wasserhaltung ist keine Bestandsbergung notwendig. Die Befischung ist außerhalb der in Maßnahme 01 V genannten aus fisch- und gewässerökologi- a scher Sicht besonders sensiblen bzw. mit Schädigungspotenzialen auf Populationsniveau verbun- denen Zeiten durchzuführen.
Gesamtumfang der Maßnahme: --
Zielbiotop: --Ausgangsbiotop: --
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen --
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG Landwirtschaftliche Flächen sind von der Maßnahme nicht betroffen
Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen --

menz umweltplanung

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 17

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung mit artspezifischem Sachverstand erforderlich.

Für erforderliche Elektrobefischungen ist eine Erlaubnis nach § 6 LFischVO rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vor Beginn) bei der Fischereibehörde (Regierungspräsidium Tübingen, Referat 33) zu beantragen. Das RPT, Referat 33 und Kreisfischereiverein sind mind. 3 Wochen vorab über Durch- führungszeitpunkt der Maßnahme zu informieren.

Das Abfischen im Neckar hat außerhalb der aus fisch- und gewässerökologischer Sicht besonders sensiblen bzw. mit Schädigungspotenzialen auf Populationsniveau verbundenen Zeiten zu erfolgen (s. Maßnahme 01).

Nach derzeitigem Stand wird davon ausgegangen, dass im Neckarkanal für die Baumaßnahme das Wasser nicht vollständig abgelassen werden muss. Deshalb ist hier ein Abfischen (auch unter Be- achtung des Vorkommens des Bachneunauges) voraussichtlich nicht erforderlich. Die konkreten Abmessungen des verbleibenden Wasserstandes sind mit der Fischereibehörde abzustimmen. Ak- tuell wird davon ausgegangen, dass mindestens 1,5 m Wasserstand verbleiben können. Dabei han- delt es sich um einen unkritischen Wert.

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06 Aufwertung von Lebensräumen der Zauneidechse

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 06 V CEFMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung06 V CEF
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Aufwertung von Lebensräumen der ZauneidechseMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): Weilheim 1743, 1753, 1754, 1762, 7098 ha: 0,284 Hirschau 7032/5

Lage der Maßnahme Uferböschungen entlang des Neckars und Neckarkanals
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B4: Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen der Zauneidechse und da- mit verbundenes Töten und Verletzen Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen Artenreiche Ruderalvegetation mit Altgrasbestand und Versteckstrukturen wie Totholz- und Stein- haufen Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort Räumliche Nähe zum betroffenen Lebensraum, sodass nach Ende der Bauarbeiten die baube- dingt beanspruchten Flächen wieder besiedelt werden können.
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Grasreiche Ruderalvegetation und Brennnesselbestände entlang des Neckars und Neckarkanals
Zielkonzeption der Maßnahme Vorgezogener Funktionsausgleich für die baubedingte Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse.

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Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Zauneidechse FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Die unmittelbar an den Eingriffsbereich angrenzenden Böschungen des Neckars und des Neckarka- nals werden durch das Einbringen von Strukturelementen und eine regelmäßige Streifenmahd als Lebensraum für die Zauneidechse aufgewertet. Hierfür sind die Maßnahmenflächen mindestens dreimal jährlich zu mähen oder zu mulchen, wobei 50 % der Vegetation als Altgrasstreifen stehen gelassen werden. Die Streifen weisen jeweils eine Breite von 1 bis 2 m auf. Fein gehäckseltes Mulchmaterial kann auf der Fläche verbleiben, Mahdgut ist abzutragen. Die Maßnahme ist spätes- tens zu Beginn des Jahres, indem des Umsetzens der Zauneidechse aus den Eingriffsbereichen (s. Maßnahme 07) stattfindet, durchzuführen. Zusätzlich zur Streifenmahd werden bis spätestens Ende Februar im Jahr des Umsetzens der Zau- neidechsen Totholzstrukturen und Steinhaufen in die Uferböschungen eingebracht, die als Ver- steck- und Sonnplätze dienen. Dabei ist darauf zu achten, dass insbesondere die Totholzkomplexe möglichst hoch auf den Böschungen positioniert werden, sodass diese möglichst selten von Hoch- wassern erreicht und abgeschwemmt werden. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass die Strukturelemente möglichst lange vor Ort und damit funktionsfähig bleiben. Nach Hochwasserer- eignissen sind die Strukturelemente zu überprüfen und ggf. wiederherzurichten. Die Ersatzlebensräume der Zauneidechsen sind von jeglichen Bautätigkeiten freizuhalten. Der Ab- transport des Gehölzschnitts von der Mittelinsel zwischen Neckar und Neckarkanal über die Maß- nahmenfläche ist möglich, sofern auf der Fläche keine Zauneidechsen mehr aktiv sind (Kon- trolle/Freigabe durch Ökologische Baubegleitung) und Eingriffe in den Boden ausgeschlossen wer- den können. Sollten im Rahmen der Arbeiten Strukturelemente beschädigt werden, sind diese zeit- nah wieder herzustellen. Die Pflege und Unterhaltung der Zauneidechsenhabitate kann beendet werden, sobald sich auf den baubedingt beanspruchten Flächen geeignete Habitatstrukturen für die Zauneidechse entwickelt haben. Dieser Zeitpunkt ist durch die Ökologische Baubegleitung zu bestimmen. Die Holz- und Steinhaufen sind anschließend vollständig zurückzubauen, da diese den Wasserabfluss nachteilig beeinflussen können.
Gesamtumfang der Maßnahme: Aufwertung Zauneidechsenhabitat: 2 840 m²

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Zielbiotop: Ruderalvegetation mit StrukturelementenAusgangsbiotop: Dicht bewachsene Uferböschungen des Neckars
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Die Aufwertung der Lebensräume für die Zauneidechsen hat vor Beginn der Umsetzung der Tiere (s. Maßnahme 7 V ) zu erfolgen. Hierdurch kann eine Funktionsfähigkeit der Maßnahmenfläche a zum Zeitpunkt der Umsetzung gewährleistet werden.
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die Maßnahmenflächen sind dreimal jährlich zu mähen, wobei auf 50 % der Fläche die Vegetation als Altgrasstreifen erhalten wird. Das Mahdgut ist abzutragen. Nach Hochwasserereignissen sind die Totholzstrukturen und Steinhaufen zu kontrollieren und ggf. wieder herzurichten. Die Pflege der Zauneidechsenhabitate und Unterhaltung der Strukturelemente kann beendet wer- den, sobald sich auf den baubedingt beanspruchten Flächen geeignete Habitatstrukturen entwi- ckelt haben. Dieser Zeitpunkt ist durch die Ökologische Baubegleitung zu bestimmen.
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind von der Maßnahme nicht betroffen
Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die Strukturelemente sowie die Umsetzung des Mähregimes sind regelmäßig durch die Ökologi- sche Baubegleitung zu kontrollieren.
Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung mit artspezifischem Sachverstand erforderlich

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07 Umsetzung Zauneidechse

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 07 V aMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung07 V a
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Absammeln bzw. Vergrämen der Zauneidechse und Stel- len temporärer ReptilienschutzzäuneMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): Weilheim 1743, 1744, 1748, 1753, 1754, 1762, 7098, ha: 0,195 7101, 7300, 7303, 7304 Hirschau 3528, 7032/5, 7033

Lage der Maßnahme Uferböschungen entlang des Neckars und Neckarkanals, Straßenböschung der L371
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B2: Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen der Zauneidechse und da- mit verbundenes Töten und Verletzen Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Straßen- und Uferböschungen mit Vorkommen der Zauneidechse
Zielkonzeption der Maßnahme Vermeidung des Tötens und Verletzens der Zauneidechse und weiterer ggf. Vorkommender Rep- tilienarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG

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Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: B2 Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Abfangen Vor Baubeginn ist die Zauneidechse aus nachweislich besiedelten und in Unterlage 9.1 dargestell- ten Böschungen der L371 sowie des Neckars im Eingriffsbereich abzufangen. Hierzu werden vor Beginn des Abfangens evtl. vorhandene Strukturelemente wie Ast- oder Steinhaufen entfernt und evtl. vorhandene Gehölze auf den Stock gesetzt. Zudem ist die Vegetation zu mähen und das Mahd- gut abzutragen. Die Vegetation ist durch regelmäßige Mahd bis zum Ende des Abfangens kurzzu- halten. Nach den vorbereitenden Maßnahmen werden die abzufangenden Flächen mit einem dicht schließenden Reptilienschutzzaun umstellt, um ein Einwandern von Reptilien aus angrenzenden Lebensräumen zu vermeiden. Zudem werden künstliche Kleinverstecke ausgelegt unter welchen im Rahmen des Abfangens gezielt nach Reptilien gesucht werden kann. Das Abfangen beginnt, nachdem die vorbereitenden Maßnahmen durchgeführt wurden und erfolgt bei geeigneten Witterungsbedingungen zwischen Mitte März und September. Die Zauneidechsen sowie weitere Reptilienarten, die innerhalb des Baufelds festgestellt werden, werden mit Angeln, speziellen Fangboxen und Schwämmen (Jungtiere) abgesammelt, in geschützten Behältern trans- portiert und in die vorab im Rahmen der Maßnahme 06 V entwickelten Ersatzlebensräume ver- CEF bracht. Ein Abfangen ausschließlich im Spätsommer ist nicht ausreichend, da insbesondere die adulten Individuen bereits ab August ihre Winterverstecke aufsuchen. Daher ist es erforderlich ausreichend Fangtermine im Frühjahr und Frühsommer durchzuführen. Insgesamt sind je Abfangfläche mindes- tens 10 Fangtermine vorzusehen, die genaue Anzahl ist jedoch von der Witterung und dem Auftre- ten der Individuen abhängig zu machen. Die Fangaktion kann beendet werden, wenn an drei aufei- nander folgenden geeigneten Terminen keine Tiere mehr festgestellt werden. Sobald sichergestellt ist, dass sich keine Eidechsen im Bereich des Baufeldes befinden, können diese Flächen baulich beansprucht werden. Die Reptilienschutzzäune sind mindestens bis zum Beginn der Bauarbeiten im jeweiligen Bauabschnitt zu belassen. Wo möglich sind die Zäune auch während der Bauphase zu erhalten. Vergrämung Im Bereich des bestehenden Radwegdurchlasses unter der L371 kann alternativ zum Abfangen der Zauneidechse auch eine Vergrämung durchgeführt werden. Die Vergrämungsarbeiten haben wäh- rend der Aktivitätsphase der Zauneidechsen (ab Mitte März) sowie vor der Eiablage (ca. Mitte Mai) zu erfolgen. Die Vergrämungsmaßnahmen sind bei sonnigen, milden Bedingungen (ab 15 °C) durchzuführen Zur Vergrämung der Zauneidechse wird zunächst die Vegetation innerhalb des Eingriffsbereichs gemäht und das anfallende Mahdgut entfernt. Anschließend wird die bestehende Grasnarbe abge- tragen und der Eingriffsbereich somit für die Zauneidechse unattraktiv gestaltet.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 23

Um ein erneutes Einwandern der vergrämten Zauneidechsen in den Eingriffsbereich zu unterbin- den, wird spätestens 1 Tag nach Abtrag der Grasnarbe ein Reptilienschutzzaun um den Eingriffs- bereich gestellt. Der Zaun kann mit Beginn der Bauarbeiten in diesem Bereich wieder abgebaut werden. Sofern unmittelbar nach der Vergrämung mit den Bauarbeiten begonnen wird, kann auf das Stellen des Reptilienschutzzauns verzichtet werden. Stellen von Reptilienschutzzäunen Die im Maßnahmenplan gekennzeichneten Flächen sowie weitere Flächen innerhalb des Baufelds, in denen nicht nur kurzfristig Boden, Kies, Steine oder Holz abgelagert werden, sind mit einem dicht schließenden Reptilienschutzzaun zu umstellen. Zur Verhinderung des Abschwemmens des Zauns im Hochwasserfall ist der Zaun insbesondere in den höher gelegenen Böschungsbereichen stark zu befestigen und ggf. mit geeigneten Materialien an vorhandenen Bäumen anzubinden. Der Zaun ist nach Hochwasserereignissen umgehend zu kontrollieren und bei Bedarf wieder aufzustellen. Der Reptilienschutzzaun ist während der Standzeit mehrmals jährlich von Vegetation freizuschneiden, sodass dieser nicht überklettert werden kann. Die Reptilienschutzzäune können unmittelbar nach Ende der Bauarbeiten abgebaut werden.
Gesamtumfang der Maßnahme: Absammeln: 1 930 m² Absammeln oder Vergrämung: 20 m² Reptilienschutzzaun 555 m
Zielbiotop: --Ausgangsbiotop: --
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beginn des Absammelns mind. 1 Jahr vor Beginn der Arbeiten. Vor Beginn der Umsetzung der Zauneidechse müssen die im Rahmen der Maßnahme 06 zu entwickelnden Ersatzhabitate funkti- onsfähig sein.
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Der Reptilienschutzzaun ist während der gesamten Standzeit mehrmals jährlich von Vegetation freizuschneiden.
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG --
Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Der Reptilienschutzzaun ist regelmäßig, insbesondere nach Hochwasserereignissen, auf seine Undurchlässigkeit für Zauneidechsen zu kontrollieren und Schäden sind umgehend zu beheben. Die Freigabe der abzufangenden Flächen erfolgt durch die Ökologische Baubegleitung.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 24

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung mit artspezifischem Sachverstand erforderlich. Zur Minderung von Hochwasserschäden durch Abschwemmungen wird die Verwendung kürzerer Folienlängen empfohlen.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 25

08 Irritationsschutz-/Überflughilfen

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 08 V aMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung08 V a
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Anbringen von Irritationsschutzwänden und Überflughil- fen an der NeckarbrückeMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): Hirschau 7032/5 ha: -- Weilheim 1743, 1744, 1748, 1753, 1762, 7098, 7101, 7303

Lage der Maßnahme Neckarbrücke und anschließende Straßenböschungen
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B7: Betriebsbedingtes Töten und Verletzen von Fledermäusen bei Überquerung der Neckar- brücke Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Neckarbrücke
Zielkonzeption der Maßnahme Neckar und Neckarkanal stellen wichtige Transferstrecken gefährdeter Fledermausarten dar. Ins- besondere im Bereich des Neckarkanals ist bereits im Bestand von einem erheblichen Anprallrisiko auszugehen. Zur Vermeidung des Tötens und Verletzens von Fledermäusen soll der Ersatzneubau mit Irritationsschutzwänden und Überflughilfen ausgestattet werden, die einen hohen Überflug über die Brücke bzw. eine Unterquerung im Bereich der Neckarbrücke fördern.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 26

Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Auf der gesamten Länge der Neckarbrücke sowie einem Überstand von 20 m am orographisch linken Ufer des Neckarkanals ist beidseitig eine 2 m hohe, blickdichte Irritationsschutzwand zu in- stallieren. Am orographisch rechten Ufer des Neckars ist die Irritationsschutzwand bis zum Wider- lager zu führen. Auf die Irritationsschutzwand ist im Bereich des Neckarkanals von dem Stützpfei- ler auf der Mittelinsel bis orographisch links 25 m über den Kanal hinausgehend eine 2 m hohe Überflughilfe aufzusetzen (Gesamthöhe 4 m). Für die Überflughilfe ist eine Netzkonstruktion mit 4 cm Maschenweite vorgesehen. Die Maßnahme entspricht weitestgehend den Vorgaben des MAQ2. Abschnittsweise sind Anpas- sungen zur Gewährleistung der Bauwerksprüfung und Unterhaltung erforderlich.
Gesamtumfang der Maßnahme: Irritationsschutzwand: 205 m Überflughilfe: 92 m
Zielbiotop: Transferstrecke von Fledermäusen mit gerin- gem KollisionsrisikoAusgangsbiotop: Transferstrecken von Fledermäusen mit erhöh- tem Kollisionsrisiko
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --

2 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.). (2022). Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 27

Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die Irritationsschutzwände und Überflughilfen sind regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren. Diese sind unverzüglich zu beheben. Dies kann im Rahmen der Brückenunterhaltung erfolgen.

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG Landwirtschaftliche Flächen sind von der Maßnahme nicht betroffen

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung mit artspezifischem Sachverstand erforderlich

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 28

09 Errichten von Totholzpyramiden

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 09 V aMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung09 V a
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Errichten einer TotholzpyramideMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): ha: -- Weilheim 1602/1, 1606, 1607, 1623/1, 7303

Lage der Maßnahme Südöstlich des Baufelds
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B8: Bau- und anlagebedingter Verlust von gem. § 33 NatSchG geschützten Feldhecken und - gehölzen sowie damit verbundener Verlust von Brutbäumen besonders geschützter Käfer- arten Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen Von Käfern besiedeltes Altholz inkl. Wurzelstubben sowie weiteres Stammholz minderer Qualität. Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort Lage im Umfeld von Altholzbeständen
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation
Zielkonzeption der Maßnahme Im Zuge des Brückenersatzneubaus müssen Bäume gefällt werden, die von alt- und totholzbe- wohnenden Käferarten besiedelt sind. Um eine Entwicklung der im Holz und in den Wurzelstöcken lebenden Larven zu gewährleisten, werden die besiedelten Bäume zu einer Totholzpyramide auf- gestellt.

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[Seite 30]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 29

Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Bäume innerhalb des Eingriffsbereichs, die nachweislich von Käfer besiedelt sind sowie weitere potenzielle für Käfer geeignete Habitatbäume (s. Unterlage 19.2 Blatt 2), sind, wenn möglich, zu erhalten und vor baubedingten Beeinträchtigungen zu schützten (s. Maßnahme 11). Von Käfern besiedelte Bäume, die nicht erhalten werden können, sind zu einer Totholzpyramide aufzurichten. Vor der Fällung ist die Krone bis zum Stamm einzukürzen. Vorhandene Baumhöhlen und Spalten sind zu verschließen. Die Baumtorsi sind anschließend mitsamt dem Wurzelstock aus- zugraben und umgehend an den vorab ausgewiesenen Standort zu transportieren. Bei Bedarf kön- nen die Stämme in mind. 5 m lange Abschnitte zerlegt werden. Sollten hierbei Baumhöhlen ange- schnitten werden, sind diese dauerhaft mit geeigneten Materialien zu verschließen, um das Eindrin- gen von Wasser zu vermeiden. Insbesondere bei den alten Weiden sind vorab ggf. Maßnahmen zur Stabilisierung zu treffen, um ein auseinanderbrechen der Baumtorsi zu verhindern. Sofern beim Ausgraben der Wurzelstöcke Käferlarven im Wurzelbereich festgestellt werden, sind diese mitsamt der anfallenden Holzreste und Mulmmaterial einzusammeln. Dieses wird anschließend in Höhlun- gen des betreffenden Baumtorsos verfüllt. Größere Höhlen sind ggf. durch ein Drahtgitter zu ver- schließen, sodass das Füllmaterial nicht herausfällt, den Käfern nach ihrer Entwicklung aber noch ein Ausflug ermöglicht wird. Die Baumstämme sind in Gruppen von 3 bis 7 Stück zu einer Pyramide aufzustellen. Die Baumtorsi sind mit Stahlseilen zu fixieren. An die Pyramide werden Starkäste sowie schwächeres Ast- und Wipfelmaterial angelagert. Die Totholzpyramide ist bis zum natürlichen Zerfall (ca. 25 Jahre) zu erhalten.
Gesamtumfang der Maßnahme: --
Zielbiotop: --Ausgangsbiotop: --
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --

menz umweltplanung

[Seite 31]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 30

Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die Totholzpyramide ist bis zum natürlichen Zerfall (ca. 25 Jahre) zu erhalten. Es sind ggf. ent- sprechende Vorkehrungen zur Verkehrssicherung zu treffen.

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG Landwirtschaftliche Flächen sind von der Maßnahme nicht betroffen

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Regelmäßige Kontrolle der Standsicherheit der Totholzpyramide

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung mit artspezifischem Sachverstand erforderlich

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[Seite 32]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 31

10 Gehölzrückschnitt

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 10 MMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung10 M
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Rückschnitt von GehölzenMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): Hirschau 7032/5, 7202/2 ha: 0,117 Weilheim 1743, 1744, 1748, 1753, 1754, 1762, 7098, 7303

Lage der Maßnahme Gehölze entlang des Neckars und der L371 Bau-km 0+070 bis 0+110, 0+130 bis 0+150, 0+180 bis 0+200, 0+210 bis 0+230
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B5: Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen häufiger Gehölzbrüter so- wie der Dorngrasmücke und damit verbundenes Töten und Verletzen B8: Bau- und anlagebedingter Verlust von gem. § 33 NatSchG geschützten Feldhecken und - gehölzen sowie damit verbundener Verlust von Brutbäumen besonders geschützter Käfer- arten B10: Baubedingte Eingriffe in gem. § 30 BNatSchG geschützte Weidengebüsche [FFH-LRT 91E0]* B13: Bau- und anlagebedingter Verlust von sonstigen Feldhecken, Gebüschen mittlerer Stand- orte und Einzelbäumen L1: Bau- und anlagebedingter Verlust von prägenden Landschaftsbildelementen Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen --

menz umweltplanung

[Seite 33]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 32

Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Feldgehölze- und Hecken sowie Ufer-Weidengebüsche auf den Böschungen des Neckars sowie der L371
Zielkonzeption der Maßnahme Durch den Stockschnitt von Gehölzen im Schwenkbereich des Krans kann nach Ende der Bauar- beiten eine rasche Wiederentwicklung der Gehölze gewährleistet werden. Hierdurch können auch Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch den Verlust von prägenden Strukturen gemindert wer- den.
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: B5, B8, B10, B13, L1 Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Die im Maßnahmenplan gekennzeichneten Gehölze innerhalb des Baufelds sowie die außerhalb des Baufelds gelegenen Gehölze im Schwenkbereich der Kräne, sind lediglich auf den Stock zu setzen und nicht zu roden. Der Erstschnitt der Gehölze hat innerhalb der in Maßnahme 01 V ge- a nannten Zeiträume zu erfolgen. Bei Bedarf können weitere Pflegeschnitte durchgeführt werden, um die Höhe des Aufwuchses zu begrenzen. Eine Befahrung der auf den Stock gesetzten Gehölz- flächen ist nicht gestattet. Das Schnittgut ist aus den Flächen abzuräumen.
Gesamtumfang der Maßnahme: 1 170 m²
Zielbiotop: Feldhecke/Feldgehölz § 33 (verjüngt) 1 060 m² Sonstige Feldhecke (verjüngt) 50 m² Ufer-Weidengebüsch (verjüngt) 60 m²Ausgangsbiotop: Feldhecke/Feldgehölz § 33 1 060 m² Sonstige Feldhecke 50 m² Ufer-Weidengebüsch 60 m²
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten

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Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men

Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Der Rückschnitt der Gehölze ist nur in den in Maßnahme 01 genannten Zeiträumen zulässig.

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung erforderlich

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11 Begrenzung Baufeld, Schutz von Gehölzen

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 11 MMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung11 M
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Begrenzung des Baufelds und Schutz von GehölzenMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): Hirschau 3528, 7032/5 ha: -- Weilheim 1719, 1720, 1721, 1723, 1724, 1725/3, 1743, 1744, 1748, 1753, 1754, 1762, 7098, 7304

Lage der Maßnahme Bau-km 0+070 bis 0+115, 0+125 bis 0+160, 0+180 bis 0+230
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B4: Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen der Zauneidechse und da- mit verbundenes Töten und Verletzen B5: Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen häufiger Gehölzbrüter so- wie der Dorngrasmücke und damit verbundenes Töten und Verletzen B6: Baubedingter Verlust von potenziellen Fledermaus-Quartierbäumen und damit verbunde- nes Töten und Verletzen B8: Bau- und anlagebedingter Verlust von gem. § 33 NatSchG geschützten Feldhecken und - gehölzen sowie damit verbundener Verlust von Brutbäumen besonders geschützter Käfer- arten B9: Bau- und anlagebedingter Verlust von gemäß § 30 BNatSchG geschützten Mageren Flach- land-Mähwiesen Kategorie C (FFH-LRT 6510) B10: Baubedingte Eingriffe in gem. § 30 BNatSchG geschützte Weidengebüsche [FFH-LRT 91E0]* B11: Bau- und anlagebedingter Verlust grasreicher ausdauernder Ruderalvegetation B12: Bau- und anlagebedingter Verlust von Fettwiesen mittlerer Standorte

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B13: Bau- und anlagebedingter Verlust von sonstigen Feldhecken, Gebüschen mittlerer Stand- orte und Einzelbäumen L1: Bau- und anlagebedingter Verlust von prägenden Landschaftsbildelementen Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Biotoptypen mit mäßiger bis hoher Bedeutung im Umfeld des Brückenersatzneubaus (Feldgehölz, Feldhecke, Streuobstbestand, Magerwiese)
Zielkonzeption der Maßnahme Durch die Beschränkung des Baufeldes sollen die baubedingten Beeinträchtigungen von Biotopty- pen besonderer Bedeutung, wie Gehölze und Einzelbäume sowie Magerwiesen gemindert werden. Hierdurch können auch Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch den Verlust von prägenden Strukturen gemindert werden. Durch die Baufeldbegrenzungen soll zudem die Inanspruchnahme von Böden außerhalb des Bau- felds und somit eine zusätzliche Beeinträchtigung der Böden vermeiden werden.
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: B4, B5, B6, B8, B9, B10, B11, B12, B13, L1 Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Das Baufeld wird in seiner Örtlichkeit begrenzt. Es sind ausschließlich die in Unterlage 9.1 ausge- wiesenen Flächen als Baufeld zu nutzen. Zur Sicherung angrenzender bedeutsamer Flächen ist vor Beginn der Bauarbeiten in den in Unterlage 9.1 festgesetzten Bereichen eine Baufeldbegrenzung (z.B. einfacher Bretterzaun, Auspflocken, Flatterband, Bauzaun) zur Begrenzung des Baufelds zu errichten. Im Bereich der Neckarufer ist eine Verwendung von mobilen Bauzäunen nicht zulässig. Eine Inanspruchnahme bauabseits gelegener Flächen ist nicht gestattet. Die Baufeldbegrenzung kann lokal mit dem Reptilienschutzzaun (s. Maßnahme 07 V ) kombiniert werden. a Die in Unterlage 9.1 als zu erhalten festgesetzten Bäume sind durch entsprechende Baumschutz- maßnahmen gemäß R SBB (Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen) und DIN 18920 vor baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen. Bei der Weide auf der Mittelinsel zwischen Neckar und Neckarkanal ist ein Kopfschnitt zulässig.

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Gesamtumfang der Maßnahme: 235 m, 5 Stück
Zielbiotop: --Ausgangsbiotop: --
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen --
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG --
Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Regelmäßige Kontrolle des Schutzzaunes und der Baumschutzmaßnahmen
Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung erforderlich

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12 Bodenschutz

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 12 MMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung12 M
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Maßnahmen zum Erhalt von Bodenstrukturen und Wie- derherstellung von Böden im BaufeldMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): ha: --

Lage der Maßnahme Gesamtes Baufeld und Baustelleneinrichtungen
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort Bo2: Bau- und anlagebedingter Funktionsverlust von natürlichen Bodenfunktionen durch Ver- dichtung, Aufschüttung und Abgrabung Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Böden mit natürlichen Bodenfunktionen im Baufeld
Zielkonzeption der Maßnahme Erhalt und Wiederherstellung von Bodenfunktionen im Bereich des Baufelds, Minderung von Be- einträchtigungen bei Um- und Zwischenlagerung von Böden

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Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Bo2 Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Vor Beginn der Bauausführung sind im Zuge eines Baueröffnungstermins alle Vorhabensbeteiligten über die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz durch die Bodenkundliche Baubegleitung zu informieren. Zur Vermeidung von schädlichen Bodenverdichtungen sind nach DIN 19639 die Grenzen der Befahr- und Bearbeitbarkeit auf der Baustelle festzustellen und der Einsatz von geeigneten, bodenschonenden Baugeräten vorzusehen. Zur Vermeidung von schädlichen Bodenverdichtungen sind bodenschonende Baugeräte einzuset- zen. Der Abtrag der Böden im Arbeitsbereich hat rückschreitend bevorzugt mit Raupenbaggern zu erfolgen, wobei der Oberboden generell mit Raupenbaggern abzuheben ist (DIN 19639). Nicht zu- lässig sind Umlagerungen des Bodens bei sehr feuchten bis sehr nassen Bodenverhältnissen (wei- che bis zähflüssige Konsistenz nach DIN 19682-5) sowie Befahren/ Bodenarbeiten bei nassen bis sehr nassen Bodenverhältnissen (breiige bis zähflüssige Konsistenz nach DIN 19682-5). Bei sehr feuchten Bodenverhältnissen (weiche Konsistenz nach DIN 19682-5) ist das Befahren/ Arbeiten nur zulässig, wenn für Baustraßen, Baustelleinrichtungsflächen und andere Baubedarfsflächen lastver- teilende Maßnahmen nach DIN 19639 vorgesehen werden (z. B. mineralische Baustraßen oder Lastverteilungsplatten). Ggf. erfolgen witterungsbedingte Baustillstandszeiten. Der Oberboden im Bereich des Baufeldes wird, wo dies bautechnisch möglich ist, nicht abgescho- ben, sondern auf der Fläche belassen. Dies ist in der Regel bei Grünlandflächen, die temporär bis zu 6 Monaten beansprucht werden, möglich (DIN 19639 Abschnitt 6.3.2). Wird das Baufeld nur als Lagerstätte genutzt, ist ein Abdecken des Oberbodens mit einem Vlies oder Geotextil ausreichend. Bei häufigerem Befahren ist eine Baustraße herzustellen. Ist ein Abschieben des Oberbodens im Bereich des Baufeldes notwendig (DIN 19639 Abschnitt 6.3.2), so wird dieser in möglichst trockenem Zustand (feste bis streife Konsistenz) nach DIN 19639 abgetragen und getrennt nach Ober- und Unterboden gelagert. Hierbei darf die Höhe der Oberbo- denmiete 2 m, die der Unterbodenmiete 3 m nicht überschreiten. Die Bodenmieten dürfen in keinem Fall befahren werden. Eine Vernässung der Mieten durch Wasserstau ist durch entsprechende Vor- kehrungen zu vermeiden. Die Standzeiten sind so kurz wie möglich zu halten. Bei längeren Stand- zeiten (> 2 Monate) sind die Mieten nach DIN 18917 zu begrünen. Wird im Bereich des Brückener- satzneubaus ein Bodenaushub erforderlich, ist genauso zu verfahren. Bei einer erforderlichen Lagerung sind die abgeschobenen Oberböden aus landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie anthropogen beeinflusster Flächen getrennt und entsprechend den Anforderun- gen der DIN 19639 Anhang B nach Bodenart, Wassergehalt, organische Anteile, Kalkgehalt etc. zu lagern. Die Mieten sind dauerhaft zu kennzeichnen, um eine Verwechslung auszuschließen. Nach Ende der Bauarbeiten ist auf den temporär genutzten Flächen (mit und ohne Bodenabtrag) eine durchwurzelbare Bodenschicht ohne erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigungen entspre- chend DIN 19639 wiederherzustellen. Evtl. vorhandene befestigte Flächen sind vorab inkl. Unterbau vollständig zurückzubauen.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 39

Treten trotz der Einhaltung der genannten Vermeidungsmaßnahmen Bodenverdichtungen und als Folgeerscheinung Vernässungen auf, welche auch aufgrund des entstandenen Schichtwechsels („Porensprung“) entstehen können (DIN 19731), sind Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträch- tigungen nach DIN 19639 zu ergreifen. Diese beinhalten neben den biologischen Maßnahmen zur Zwischenbewirtschaftung auch technische Tiefenlockerungsmaßnahmen des Unterbodens (i. d. R. 30 cm bis > 100 cm unter GOK). Hierbei sind in Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen geeig- nete Geräte wie z. B. Abbruchlockerer, Stechhublockerer oder Tiefengrubber zu verwenden. Für die Lockerung des Oberbodens können alle gängigen landwirtschaftlichen Geräte zur Bodenbear- beitung (Grubber, Pflug, Fräse) eingesetzt werden. Bei der Auswahl der Maßnahme sind die Locke- rungsfähigkeiten des Bodens und dessen Feuchtezustand zu berücksichtigen.

Nach Abschluss der Baumaßnahme, Wiederherstellung der Bodenoberfläche und Einsaat erfolgt deren Kontrolle und Abnahme unter Beteiligung der bodenkundlichen Baubegleitung.

Bodenschutzplan:

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 40

Gesamtumfang der Maßnahme: Gesamtes Baufeld und Baustelleneinrichtungsfläche
Zielbiotop: --Ausgangsbiotop: --
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen --
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG --
Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen --
Hinweise für die Ausführungsplanung Bodenkundliche Baubegleitung erforderlich

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 41

13 Entsiegelung

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 13 AMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung13 A
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Rückbau von Radwegen und sonstigen versiegelten Flä- chenMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): Hirschau 7032/5 ha: 0,0285 Weilheim 1762, 7098, 7300, 7302, 7303, 7304

Lage der Maßnahme Bau-km 0+080 bis 0+150, 0+190 bis 0+280
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort Bo1: Anlagebedingter Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen
Zielkonzeption der Maßnahme Nicht mehr benötigte befestigte Flächen sollen entsiegelt und hierdurch die natürlichen Bodenfunk- tionen Filter und Puffer für Schadstoffe, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und natürliche Bo- denfruchtbarkeit wiederhergestellt werden.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 42

Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Bo1 Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Die im Rahmen des Brückenersatzneubaus errichteten temporären Baustraßen und Zufahrten so- wie sonstige nicht mehr benötigte versiegelte Flächen, insbes. der bestehende Radweg werden zurückgebaut. Im Bereich künftig gering belasteter Flächen umfasst dies die Entfernung der Versie- gelung und des Unterbaus, die Beseitigung von Verdichtungen durch Tiefenlockerung sowie das Andecken der Fläche mit Oberboden und die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht, welche in ihrer Mächtigkeit den natürlichen Verhältnissen in der Umgebung entspricht. Im Bereich von geplanten Böschungen sonstigen Straßennebenflächen werden Versiegelungen und Bauwerke inkl. Unterbau zurückgebaut. Anschließend erfolgt die Herstellung der Nebenanla- gen. Die Andeckung der Flächen mit Oberbodenboden erfolgt im Rahmen der Maßnahme 14.
Gesamtumfang der Maßnahme: 285 m²
Zielbiotop: Vollständige Wiederherstellung: 100 m² Entsiegelung im Bereich von neuen Straßenne- benflächen: 185 m²Ausgangsbiotop: Versiegelte Fläche 285 m²
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen --
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG --

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[Seite 44]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 43

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Der Rückbau und die Wiederherstellung der Böden erfolgt unter Aufsicht der bodenkundlichen Baubegleitung.

Hinweise für die Ausführungsplanung Bodenkundlichen Baubegleitung erforderlich

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[Seite 45]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 44

14 Andecken von Oberboden

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 14 AMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung14 A
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Wiederverwendung des Oberbodens für die Andeckung von Böschungen und NebenflächenMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: -- Flurstück(e): -- ha: 0,118

Lage der Maßnahme Alle Böschungen und sonstige Straßennebenflächen
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort Bo2: Bau- und anlagebedingter Funktionsverlust von natürlichen Bodenfunktionen durch Ver- dichtung, Aufschüttung und Abgrabung Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Neues Retentionsbecken, Böschungen und sonstige Straßennebenflächen
Zielkonzeption der Maßnahme Für die Minderung von anlagebedingten Funktionsverlusten des Bodens soll der Oberboden bei Andeckung von Böschungen, Mulden und Nebenflächen wiederverwendet werden.

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[Seite 46]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 45

Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Bo2 Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Der Oberboden innerhalb des Baustellenbereichs ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Maß- nahme Nr. 12 fachgerecht abzutragen und zwischenzulagern. Nach Fertigstellung der Brücke, des Radwegs und der Nebenflächen ist dieser auf den neuen Böschungen, Mulden und sonstigen Ne- benflächen in einer Mindestschichtstärke von 20 cm aufzutragen. Maßnahme 12 sieht eine getrennte Lagerung von Böden von landwirtschaftlich genutzten und anthropogen beeinflussten Böden vor. Die im Bereich des Baufelds oder der Baustelleneinrich- tung abgetragenen Böden sind, sofern möglich, am selben Standort wieder aufzutragen, dies gilt insbesondere für Böden im Bereich von mageren Flachland-Mähwiesen. Die anthropogen beein- flussten Böden sind prioritär zur Andeckung der neuen Straßenböschungen und sonstigen Neben- flächen zu verwenden.
Gesamtumfang der Maßnahme: 1 180 m²
Zielbiotop: Mit Oberboden angedeckte neue Böschungen, Mulden und sonstige StraßennebenflächenAusgangsbiotop: Neue Böschungen, Mulden und sonstige Stra- ßennebenflächen
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen --

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[Seite 47]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 46

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Kontrolle der fachgerechten Planung und Umsetzung durch bodenkundliche Baubegleitung

Hinweise für die Ausführungsplanung Bodenkundliche Baubegleitung erforderlich

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[Seite 48]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 47

15 Wiederherstellung Biotoptypen

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 15 AMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung15 A
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Wiederherstellung von Biotoptypen innerhalb des Bau- felds und Ansaat von NebenflächenMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: -- Flurstück(e): -- ha: 0,5745

Lage der Maßnahme Neue Böschungen und sonstige Nebenflächen, Baufeld
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B3: Bau- und anlagebedingte Eingriffe in den Neckar mit flutender Wasservegetation (FFH-LRT 3260) und damit verbundenes Töten und Verletzen der Gewässerfauna B11: Bau- und anlagebedingter Verlust grasreicher ausdauernder Ruderalvegetation B12: Bau- und anlagebedingter Verlust von Fettwiesen mittlerer Standorte Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Baufeld (Rohboden) Rückbauflächen (Rohboden) Böschungen und Straßennebenflächen (Rohboden)

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[Seite 49]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 48

Zielkonzeption der Maßnahme Die Biotoptypen im Baufeld (mäßig ausgebauter Flussabschnitt mit flutender Wasservegetation (FFH-LRT 3260), Fettwiese, Magerwiese (FFH-LRT 6510), Saum- und Ruderalvegetation) sollen auf den betroffenen Flurstücken wiederhergestellt werden.
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: B3, B11, B12 Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme 14.1 Neckar Die im Neckar errichteten Baubehelfe sind vollständig zurückzubauen und die Gewässersohle ist entsprechend der umliegenden Bereiche wiederherzustellen. In diesem Zuge sind auch sonstige Sohlbefestigungen innerhalb des Neckars zurückzubauen, sofern diese nicht für die Standsicherheit der Brücke oder des Neckarkanals erforderlich sind. Auch die alten Brückenpfeiler sind, sofern mög- lich inkl. der Fundamente, zurückzubauen. Ist dies nicht möglich, so sind die im Fluss verbleibenden Fundamente möglichst tief abzutragen und bis auf das Niveau der Gewässersohle mit kiesigem Substrat zu überdecken. Das Fundament des neuen Brückenpfeilers innerhalb des Neckars ist ebenfalls mit einer Schicht aus kiesigem Material zu überdecken. Es ist davon auszugehen, dass sich die flutende Wasservegetation (FFH-LRT 3260) auf der wie- derhergestellten Gewässersohle ohne weitere Maßnahmen wieder entwickelt, da eine Besiedelung von Oberstrom gut möglich ist. 14.2 Fettwiesen Die Fettwiesen innerhalb des Baufelds sind durch Ansaat mit gebietsheimischem Saatgut wieder- herzustellen. Die Nutzung der Flächen erfolgt entsprechend der bisherigen Nutzung. 14.3 Sonstige Ansaaten Neue Böschungen, Mulden und sonstige Straßennebenflächen sind mit gebietsheimischem Saatgut anzusäen. Die Wiederherstellung von Gehölzen sowie der Magerwiese im Bereich des Baufelds erfolgt im Rahmen der Maßnahmen 15 und 16. Für alle Flächen ist gebietseigenes Saatgut aus dem Produktionsraum 7 „Süddeutsches Berg- und Hügelland“ und dem Ursprungsgebiet 11 „Südwestdeutsches Bergland“ zu verwenden.
Gesamtumfang der Maßnahme: 5 525m²

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[Seite 50]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 49

Zielbiotop: Flussabschnitt 1 345 m² Fettwiese 2 005 m² Ruderalvegetation 2 395 m²Ausgangsbiotop: Baufeld, BE-Fläche (Rohboden) 4 885 m² Böschung (Rohboden) 430 m² Retentionsbecken (Rohboden) 180 m² Nebenfläche (Rohboden) 190 m² Brückenfundamente 60 m²
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die Biotoptypen sollen durch Nutzung/Pflege dauerhaft erhalten werden.
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG Innerhalb des Baufelds werden bauzeitlich beanspruchte landwirtschaftliche Flächen im Umfang von 1 785 m² wiederhergestellt.
Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Kontrolle des Saatguts durch Ökologische Baubegleitung.
Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung erforderlich

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[Seite 51]

Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 50

16 Pflanzung Gehölze

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 16 AMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung16 A
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Wiederherstellung und Neuentwicklung von Gehölzen im Umfeld des BrückenersatzneubausMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Flurstück(e): Hirschau 3526/3, 3526/5, 3527/1, 3528, 7032/5, 7033, 7205 ha:0,1845 Weilheim 1743, 1744, 1748, 1753, 1754, 1762, 1763, 1764, 7098, 7302, 7303

Lage der Maßnahme Bau-lm 0+070 bis 0+110, 0+130 bis 0+150, 0+190 bis 0+200, 0+210 bis 0+270
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B8: Bau- und anlagebedingter Verlust von gem. § 33 NatSchG geschützten Feldhecken und - gehölzen sowie damit verbundener Verlust von Brutbäumen besonders geschützter Käfer- arten B10: Baubedingte Eingriffe in gem. § 30 BNatSchG geschützte Weidengebüsche [FFH-LRT 91E0]* B13: Bau- und anlagebedingter Verlust von sonstigen Feldhecken, Gebüschen mittlerer Stand- orte und Einzelbäumen L1: Bau- und anlagebedingter Verlust von prägenden Landschaftsbildelementen Es werden alle unter der jeweiligen Nummer genannten Teilkonflikte aufgeführt. Der die Maßnahme auslösende Teilkon- flikt ist kursiv gedruckt. Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 51

Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Baufeld (Rohboden) Böschungen und Straßennebenflächen (Rohboden)
Zielkonzeption der Maßnahme Der Verlust von gem. § 33 NatSchG geschützten Feldhecken und Feldgehölzen mittlerer Stand- orte sowie der damit einhergehende Verlust landschaftsbildprägender Elemente soll durch die Neupflanzung von Feldhecken im Umfeld des Brückenersatzneubaus ausgeglichen werden.
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: B8, B10, B13, L1 Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Es erfolgt eine Neupflanzung von Feldhecken im Baufeld sowie auf neuen Straßenböschungen und Nebenflächen. Es sind gebietsheimische Sträucher zu verwenden. Entlang des Radwegs wird ein Mindestabstand von 1,5 m zu den Gehölzen eingehalten. Entlang der L 371 wird ein Abstand von mind. 3 m zu den Gehölzpflanzungen eingehalten. Es ist gebietsheimisches Pflanzmaterial des Vorkommensgebiets 5.1 „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken“ zu verwenden. Die Wiederherstellung des Uferweidengebüschs erfolgt durch das Setzen von Weidenstecklingen. Das Pflanzmaterial ist aus den umliegenden Weidengehölzen zu entnehmen.
Gesamtumfang der Maßnahme: 1 845 m²
Zielbiotop: Feldgehölz/Feldhecke: 1 840 m² Weidengebüsch: 5 m²Ausgangsbiotop: Baufeld (Rohboden) 1 545 m² Böschung (Rohboden) 300 m²
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 52

Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Nach Abschluss der Entwicklungspflege sind die Feldhecken in regelmäßigen Abständen (je nach Aufwuchs alle 5 bis 10 Jahre) auf den Stock zu setzen. Einzelne Überhälter können hierbei erhal- ten werden.

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG Die Pflanzung von Feldhecken und Feldgehölzen erfolgt ausschließlich auf Straßennebenflächen und bisher nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang des Neckars und Neckarkanals.

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Kontrolle des Pflanzmaterials durch Ökologische Baubegleitung

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung erforderlich

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 53

17 Neuentwicklung Magerwiese

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneu- bau) und Radweg RL06ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 17 AMaßnahmen-Nr.
L371, Brücke über dennende Stelle
Neckar und NeckarkanalStraßenbauverwaltung17 A
bei Tübingen (Ersatzneu-
Baden-Württemberg,
bau) und Radweg RL06
Regierungspräsidium
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Neuentwicklung einer Mageren Flachland-MähwieseMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1

Gemarkung: Weilheim Flurstück(e): 1763, 1764, 7300, 7302 ha: 0,1055

Lage der Maßnahme Baufeld östlich der Radwegrampe
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort B9: Bau- und anlagebedingter Verlust von gemäß § 30 BNatSchG geschützten Mageren Flach- land-Mähwiesen Kategorie C (FFH-LRT 6510) Notwendige Strukturen -- Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort --
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Baufeld, Fettwiese mittlerer Standorte
Zielkonzeption der Maßnahme Die Anlage der Radwegrampe führt zum Verlust von mageren Flachland-Mähwiesen (FFH-LRT 6510). Durch Ansaat soll auf der Maßnahmenfläche nach Ende der Bauarbeiten eine Magere Flach- land-Mähwiese entwickelt werden.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 54

Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: B9 Ersatz für Konflikt:
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: Fledermäuse, Vögel FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Die Maßnahmenfläche ist mit einer artenreichen Grünlandmischung anzusäen Es ist gebietseige- nes Saatgut aus dem Produktionsraum 7 „Süddeutsches Berg- und Hügelland“ und dem Ursprungs- gebiet 11 „Südwestdeutsches Bergland“ zu verwenden. Die Regelbewirtschaftung besteht in einer ein- bis zweischürigen Mahd mit Nutzung bzw. Abräumen des Mahdgutes. Der erste Schnitt erfolgt zur Blüte der bestandbildenden Gräser (Anfang bis Ende Juni). Erhaltungsdüngungen mit betriebseigenem Wirtschaftsdünger sind nach Ende der Aushage- rungsphase zulässig (max. alle zwei Jahre 100 dt/ha Festmist in Herbstausbringung oder bis zu 20 m³/ha verdünnte Gülle [TS-Gehalt etwa 5 %] nicht zum ersten Aufwuchs). Diese Düngung ist am Aufwuchs zu orientieren und bei beginnender Gräserdominanz oder Zunahme der Nährstoffzeiger auszusetzen. Bei zu starker Wüchsigkeit ist in den ersten Jahren ein vorlaufender Schröpfschnitt bei einer Aufwuchshöhe von 10 – 15 cm im Frühjahr durchzuführen. Das Schnittgut ist abzuräumen. Alternativ kann ein Mähweidesystem mit Frühjahrsvorweide etabliert werden. Die Flächen sind dazu in der Regel bis in das erste Mai-Drittel kurzeitig (wenige Tage) mit hoher Besatzdichte kräftig zu beweiden. Anschließend erfolgt nach einer ca. sechs- bis achtwöchigen Weideruhe eine, je nach Wüchsigkeit, bis zu zweischürige Mahd. Beim vermehrten Auftreten von Herbstzeitlose (Colchicum autumnale) (≥ 2/m²) ist ein früher Schröpfschnitt vor Erscheinen der Samenkapseln (ca. Anfang Mai) zur Eindämmung der Art durch- zuführen. Auch beim Auftreten von Jakobs-Kreuzkraut (Senecio jacobaea) sind gezielte Schröpf- schnitte bei Blühbeginn der Art durchzuführen.
Gesamtumfang der Maßnahme: 1 660 m²
Zielbiotop: Magerwiese mittlerer Standorte mit gutem Er- haltungszustand (B) 1 055 m²Ausgangsbiotop: Fettwiese mittlerer Standorte 40 m² Rohboden (Baufeld) 1 015 m²
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 55

Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men

Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen s. Beschreibung der Maßnahme

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG Die Fläche kann weiterhin als Grünland bewirtschaftet werden, zur Entwicklung von magerem, ar- tenreichem Grünland sind jedoch Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich des Mahdzeitpunkts und der Düngung einzuhalten. Gemäß der Flurbilanz handelt es sich um eine Fläche der Vorrangflur I.

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Monitoring der Entwicklung bis der Zielzustand erreicht ist durch Vegetationsaufnahmen im Ab- stand von 2 Jahren nach der aktuellen Kartiermethode der LUBW, ggf. sind Schnittzeitpunkt und Düngung anzupassen.

Hinweise für die Ausführungsplanung Ökologische Baubegleitung erforderlich

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 56

18 Gewässerökologische Maßnahme Neckar

Maßnahmenblatt
Projektbezeichnung B 27 Tübingen (Bläsibad) – B 28, Schind- haubasistunnel Bau-km 0+195 bis 3+840ProjektbezeichnungVorhabenträger / pla-Maßnahmen-Nr. 18 EMaßnahmen-Nr.
B 27 Tübingennende Stelle
Straßenbauverwaltung18 E
(Bläsibad) – B 28, Schind-
Baden-Württemberg,
haubasistunnel
Regierungspräsidium
Bau-km 0+195 bis 3+840
Tübingen Ref. 44
Bezeichnung der Maßnahme Gewässerökologische Maßnahme am NeckarMaßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme M Minderungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme Zusatzindex a Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 BNatSchG CEF Funktionserhaltende Maßnahme FCS Sicherung eines günstigen Erhaltungszu- stands w Naturalausgleich gem. § 9 Abs 3 LWaldG d Vermeidungsmaßnahme zum Schutz von Kulturdenkmalen r Maßnahmen zum Retentionsausgleich
Zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnah- men Unterlagen-Nr.: 9.1 Blatt-Nr.: 4

Gemarkung: Weilheim Flurstück(e): 7098 ha: --

Lage der Maßnahme Neckar unterhalb des Ersatzneubaus der Neckarbrücke L371
Begründung der Maßnahme
Auslösende Konflikte/notwendige Maßnahmen und Anforderungen an deren Lage/Standort Bo1: Anlagebedingter Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung Notwendige Strukturen Gewässerbett mit vielfältigen Habitatstrukturen im Mittelwasserbett Funktionelle Anforderungen an die Lage bzw. den Standort Die Maßnahme soll Funktionen eines naturnahen, ständig wasserführenden Fließgewässers erfül- len. Als Ersatzmaßnahme muss sie im Naturraum „Schwäbisches Keuper-Liasland“ liegen.
Ausgangszustand der Maßnahmenfläche Ausgebauter Abschnitt des Neckars mit beidseitigem Uferverbau, strukturarm, Gehölzstreifen ent- lang des Ufers. Gewässerstrukturklasse „Stark verändert“
Zielkonzeption der Maßnahme Herstellung einer Buhne mit Kiesdepot zur Strömungslenkung zur Förderung der Bildung von Tiefenrinnen und überströmte Kiesbänken. Diese Strukturen stellen wichtige Habitate für die Re- produktion von rheophilen Fischen und für deren Jungfische dar.

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 57

Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Vermeidung für Konflikt: Minderung für Konflikt: Ausgleich für Konflikt: Ersatz für Konflikt: Bo1
Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF Maßnahme für: FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für:
Ausführung der Maßnahme
Beschreibung der Maßnahme Als Ersatzmaßnahme ist im Rahmen des Ersatzneubaus der Neckarbrücke die Umsetzung von strukturverbessernden Maßnahmen unmittelbar unterhalb der Brücke vorgesehen. Die Maßnahme ist Teil des Maßnahmenkomplexes 0402-004 Hirschau-Weilheim-Tübingen der Landesstudie Ge- wässerökologie. Unmittelbar angrenzend an das Baufeld soll unterstrom der Brücke eine Sichelbuhne angelegt werden. Im Strömungsschatten dieser Instream-Maßnahme wird zudem eine Kiesbank aufge- schüttet. Die Buhne ist ohne Uferanbindung und außerhalb der bestehenden Sohlbefestigungen zu platzieren, damit ins Kiesbett eingebunden werden kann und nicht verankert werden muss. Die Buhne wird als Setzsteinbuhnen so ausgeführt, dass der Buhnenkopf knapp vor bzw. ab Mit- telwasserspiegel (MQ) überströmt wird. Die Buhne wird ca. 30 cm in das Kiesbett eingebunden, anfallender Kies wird ebenfalls zur Überschüttung und als Kiesdepot genutzt.
Gesamtumfang der Maßnahme: Sichelbuhne: 75 m³ Kiesbank für Strömungsteiler Sichelbuhne: 116 m³
Zielbiotop: mäßig ausgebauter Bachabschnitt mit struktur- reichem MittelwasserbettAusgangsbiotop: stark ausgebauter Bachabschnitt 450 m
Hinweise zur landschaftspflegerischen Bauausführung Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten
Hinweise zur Verwaltung erworbener Liegenschaften für landschaftspflegerische Maßnah- men --

menz umweltplanung

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Unterlage 9.2 Maßnahmenblätter L371, Brücke über den Neckar und Neckarkanal bei Tübingen (Ersatzneubau) und Radweg RL06 Seite 58

Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen

Die Unterhaltung beschränkt sich auf die Nachbesserungen bei Schäden durch Hochwasserereig- nisse und erfolgt im Rahmen der Gewässerunterhaltung des Landes durch die Wasserwirtschafts- verwaltung.

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG

Die Maßnahme erfolgt vollständig innerhalb des Gewässerbetts. Für Baustraßen und Baustellen- einrichtungsflächen werden ausschließlich die Baufelder des Brückenersatzneubaus herangezo- gen.

Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen

Hinweise für die Ausführungsplanung

Umweltbaubegleitung mit gewässerökologischem Sachverstand erforderlich.

Bei der Umsetzung der gewässerökologischen Maßnahme sind folgende Maßnahmen zu berück- sichtigen:

01 Zeitliche Beschränkungen für Gehölzfällungen und Baufeldfreimachung sowie Eingriffe in Gewässer

02 Maßnahmen zur Vermeidung der Anlage von Biberbauten und ggf. Bergung von Tieren

03 Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelbruten an der Neckarbrücke und am Neckarufer im Eingriffsbereich

05 Abfischen des Neckars

10 Rückschnitt von Gehölzen

11 Begrenzung des Baufelds und Schutz von Gehölzen

12 Maßnahmen zum Erhalt von Bodenstrukturen und Wiederherstellung von Böden im Bau- feld

15 Wiederherstellung von Biotoptypen innerhalb des Bau-felds und Ansaat von Nebenflächen

Die Maßnahme liegt innerhalb des Überschwemmungsgebiets des Neckars.

Bestehende Wegeverbindungen (Radweg entlang Neckar) sind aufrecht zu erhalten.

Hinsichtlich des Einbaus einer Sichelbuhne gibt es von Seiten der Fischereibehörde und Höheren Wasserbehörde grundsätzlich keine Einwände, sofern diese fachgerecht gebaut wird. Bei der Um- setzung der Maßnahme ist bei Bedarf fachliche Beratung durch Referat 53-2 und/oder 33 einzu- holen.

In Anlage 2 zu Unterlage 19.1 sind detaillierte Hinweise für die Erstellung des Leistungsverzeich- nisses für den Einbau der Buhnen enthalten.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung