005 FB 214 weitere besondere Vertragsbedingungen.pdf

Errichtung einer elektronischen Online-Schließanlage mit 315 Schließzylindern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 13:31 (Europe/Berlin)

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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10. Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Fristen/Terminüberwachung

Die Termine werden anhand eines Netzplanes überwacht. Der Auftragnehmer erhält von jedem Berechnungslauf eine Terminliste. Die Terminliste ist im notwendigen Umfang, mindestens jedoch bei den Baustellenbesprechungen mit dem Auftraggeber anzusprechen. Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen sind zu berücksichtigen. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Werktage nach Auftragserteilung in zwei Ausfertigungen zu übergeben.

10.2 Baustellenbesprechungen

Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßíg durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

10.3 Lagerplätze/ Versorgung mit Wasser und Energie

a) Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zu Benutzung überlassen:

  • Lager- und Arbeitsplätze: nach Absprache mit der Bauleitung vorhanden
  • Wasseranschlüsse: 1
  • Stromanschlüsse: 1

b) Es ist untersagt, eigenmächtig an vorhandene Versorgungs- oder Abwasseranlagen anzuschließen bzw. deren Schalteinrichtungen zu betätigen. In jedem einzelnen Fall ist der Anschluss in Abstimmung mit der hausverwaltenden Diensstelle der Liegenschaft durchzuführen. Eine Gewähr dafür, dass die benötigte Energie jederzeit zur Verfügung steht, wird nicht übernommen. Bei Ausfall hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Erstattung der evtl. hierdurch enstehenden Mehrkosten.

Kosten des Verbrauchs an Bauenergie

1

c) Die Verbrauchskosten sind der hausverwaltenden Dienststelle zu erstatten. Für Baustrom und Bauwasser berechnet die hausverwaltende Dienststelle eine Kostenpauschale in Höhe von 0,2 v.H. der Abrechnungssumme (einschl. MwSt.) die Hausverwaltende Dienststelle hat der Aufragnehmer bei Ausführungsbeginn und -ende zu veranlassen. Kosten werden jedoch nicht berechnet, wenn der Auftragnehmer keinen Baustrom und kein Bauwasser benötigt und dieses dem Auftraggeber bei Ausführungsbeginn angezeigt und während der Ausführung belegt hat.

Stand 06/2020

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