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ERP-System für Gesundheitswesen – Beschaffung, Implementierung und Migration

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:13 (Europe/Berlin)

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VV 014 26 ERP

Formblatt „Fehlen von Ausschlussgründen“

Formblatt „Fehlen von Ausschlussgründen“

Vergabe-Nr.: 014 26

ERP-System im Gesundheitswesen

Name des Bewerbers: ________________________________

Ich / wir erkläre(n), dass für mich/uns keiner nachstehend genannten Ausschlussgründe vorliegt. Anderenfalls gebe ich die Erklärung gem. Ziff. 4 dieses Formblatts ab.

  1. Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB

Eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Stand 19.06.2026 | Seite 1 von 3

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VV 014 26 ERP

Formblatt „Fehlen von Ausschlussgründen“

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des § 123 Abs. 1 GWB stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

  1. Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 4 GWB

Mein/unser Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und dies wurde durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt

bzw.

mein/unser Unternehmen ist seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

  1. Ausschlussgründe nach § 124 GWB

  2. Mein/unser Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  3. mein/unser Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet sich oder hat seine Tätigkeit eingestellt,

  4. mein/unser Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,

  5. Erklärung zu § 125 GWB

Einer oder mehrere der unter Ziff. 1. bis 3. genannten Ausschlussründe, nämlich:

(Angabe unter Bezugnahme auf Ziff. 1 bis 3.)

Ich / wir habe(n) jedoch die folgenden Maßnahmen zur Selbstreinigung gem. § 125 GWB unternommen (ggf. weitere Blätter beifügen):

Stand 19.06.2026 | Seite 2 von 3

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VV 014 26 ERP

Formblatt „Fehlen von Ausschlussgründen“

  1. Erklärung zu AEntH, AufenthG, MiLoG, SchwarzarbG

Ich / wir erkläre(n), dass für mein / unser Unternehmen keine Ausschlussgründe nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzarbG vorliegen.

Ort, Datum leserliche Namensangabe

Stand 19.06.2026 | Seite 3 von 3

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