26FEI85572_3.15_Anlage 3.15 BoVEK Feinkonzept ESTW Flörsheim.pdf

Erneuerung von Stellwerks-, Übertragungs- und Streckenfernmeldetechnik im Raum Flörsheim

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BodenVerwertungs- und EntsorgungsKonzept (BoVEK)

DB Netz AG

(I.NI-MI-R-M)

Hahnstraße 49

60528 Frankfurt a. M.

Ersatzneubau / Erneuerung

ESTW Flörsheim, Strecke 3603

km 10,600 bis km 36,673

G.016105001

BoVEK - Feinkonzept

Deutsche Bahn AG

DB Immobilien

Kundenteam Altlasten- und Entsorgungsmanagement

Bearbeiter: Cornelia Müller Telefonnummer: 0721 / 9382259

Datum: 15.09.2023

Projekt: D.01G164178.05.106.0001

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Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung 1

Veranlassung – Zielsetzung 1

1 Standortbeschreibung 2

1.1 Lage 2

1.2 Nutzungsverhältnis und Eigentumsverhältnis 3

2 Beschreibung der Baumaßnahme und des Baufeldes 3

2.1 Allgemeine Darstellung der Infrastrukturmaßnahme 3 2.1.1 Bisheriger Zustand 3 2.1.2 Geplanter Zustand 3

2.2 Darstellung der logistischen Situation 4 2.2.1 Zufahrten zum Baufeld und Baustraßen 4 2.2.2 Hinweise zu geplanten Baustelleneinrichtungsflächen 4

2.3 Geologische Verhältnisse 5

2.4 Hydrogeologische Verhältnisse 5

2.5 Schutzgebiete 6

2.6 Darstellung der Kontaminationssituation 6

2.6.1 Darstellung der Altlastenverdachtsflächen 6

2.6.2 Darstellung und Bewertung abfalltechnischer Untersuchungen 9

2.6.3 Kriegseinwirkungen 9

2.7 Beschreibung des Zustandes von Gebäuden und Betriebsanlagen 9

2.8 Beschreibung des Oberbaus 9

3 Entsorgungskonzept 10

3.1 Beschreibung der anfallenden Abfälle 10

3.2 Mengenermittlung 11

3.3 Bereitstellungsflächen 13

3.4 Haufwerksbildung und Deklaration 14

3.5 Entsorgung und Aufbereitung der Bau- und Abbruchmaterialien 15 3.6.1 Oberboden 16 3.6.2 Bodenaushub 17 3.6.3 Beton und Bauschutt 18 3.6.4 Bitumengemisch / Asphalt 19 3.6.5 Oberbaumaterialien 19 3.6.6 Bodenschutzkonzept (BSK) 19 3.6.7 Transport von Boden und Bauschutt 19

3.6 Hinweise zum Umgang mit gefährlichen Abfällen 20

3.7 Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) 20

3.8 Analysenumfang für die Deklaration 21

4 Sanierungskonzept 21

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5 Arbeiten in kontaminierten Bereichen 21

6 Neuerungen durch die Mantelverordnung 21

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Tabellarisches Entsorgungskonzept mit Kostenschätzung Anlage 2 Übersichtslageplan

Anlage 3 Abfallschlüsselnummern Anlage 4 Liste der Abkürzungen Anlage 5 Rechtliche Grundlagen Anlage 6 Erläuterungen der bahninternen Einstufungen „ökologische Altlasten“ und abfallrechtliche Einstufungen / Klassifizierungen (LAGA, DepV, EBV)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bahnübergänge Projektbereich Netz Mainz und Frankfurt ............................... 3

Tabelle 2: Potenzielle Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen) .................................. 4

Tabelle 3: Vorhandene Gutachten 4-Stufen-Programm DB AG ........................................ 6

Tabelle 4: Altlasten-/ Kontaminationsverdachtsflächen – PD Frankfurt ............................. 6

Tabelle 5: Altlasten-/ Kontaminationsverdachtsflächen – PD Mainz .................................. 7

Tabelle 6: Entsorgungsmengen der verschiedenen Baumaßnahmen – Netz Frankfurt ....11

Tabelle 7: Massenzusammenstellung – Netz Frankfurt ....................................................12

Tabelle 8: Entsorgungsmengen der verschiedenen Baumaßnahmen – Netz Mainz.........12

Tabelle 9: Massenzusammenstellung – Netz Mainz ........................................................13

Tabelle 10: Überschlägiger Bedarf Bereitstellungsfläche (BSF) .........................................13

Tabelle 11: Ermittlung der Rahmenbedingungen an der Einbaustelle ................................15

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Quellenverzeichnis

Gesetze und Verordnungen Datum /1/ Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der 23.10.2020 umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG). /2/ Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- 30.06.2020 Verordnung-AVV). /3/ Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur 15.05.2021 Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung. /4/ Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – 04.07.2020 DepV). /5/ Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von 19.06.2020 Altholz (Altholzverordnung - AltholzV). /6/ Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen 19.06.2020 (Nachweisverordnung - NachwV). /7/ Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- 31.05.2017 gesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV). /8/ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 19.06.2020 (AwSV). /9/ Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – 19.06.2020 WHG).

Abfallrechtliche Grundlagen Datum /10/ Regierungspräsidien Hessen Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ 01.09.2018 /11/ Hessisches Ministerium für Richtlinie für die Verwertung von 03.03.2014 Umwelt, Klimaschutz, Bodenmaterial, Bauschutt und Landwirtschaft und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Verbraucherschutz Rahmen sonstiger Abgrabungen; Staatsanzeiger für das Land Hessen /12/ Hessisches Ministerium für Handlungsempfehlung zur rechtlichen 09.11.2015 Umwelt, Klimaschutz, Behandlung von Aufschüttungen und bei Auf- Landwirtschaft und und Einbringen von Bodenmaterial auf Verbraucherschutz Boden; Staatsanzeiger für das Land Hessen /13/ Forschungsgesellschaft für Richtlinien für die umweltvertragliche 2005 Straßen- und Verkehrswesen Verwertung von Ausbauasphalt mit teer-/ pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau – RuVA-StB 01 /14/ Länderarbeitsgemeinschaft Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA PN Mai 2019 Abfall (LAGA) 98, Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mitteilung der LAGA 32.

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Abfallrechtliche Grundlagen Datum /15/ Länderarbeitsgemeinschaft LAGA, Anforderungen an die stoffliche November Abfall (LAGA) Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil 2004 II: Technische Regeln für die Verwertung, Pkt. 1.2 Bodenmaterial (TR Boden). Technische Regeln und DIN Datum /16/ Ausschuss für Gefahrstoffe Technische Regeln für Gefahrstoffe; Dezember (AGS) Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in 2011 kontaminierten Bereichen – TRGS 524. /17/ Ausschuss für Gefahrstoffe Technische Regel für Gefahrstoffe Asbest: Oktober 2019 (AGS) Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - TRGS 519. /18/ Ausschuss für Gefahrstoffe Technische Regel für Gefahrstoffe: Abbruch-, Februar 2008 (AGS) Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle - TRGS 521. /19/ Deutsche Gesetzliche DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte aktualisierte Unfallversicherung (DGUV) Bereiche“ des Fachausschusses der BGZ, Fassung vom Berufsgenossenschaftliche Regeln für Februar 2006 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (früher: BGR 128). /20/ DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung 19.08.2019 von Bauvorhaben Bahn-Richtlinien und -Standards Datum /21/ DB Netz AG Ril 880.4010 Bautechnik, Verwertung von 2009 Altschotter. /22/ Deutsche Bahn AG DB Standard (DBS 918 061) Technische 2021 Lieferbedingungen Gleisschotter. /23/ Deutsche Bahn AG DB Standard (DBS 918 062 )Technische 2007 Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen

Standort-/ Projektbezogene Unterlagen Datum /24/ terraplan Standort Nr. 4178 Flörsheim, Bericht zur 07/1999 Historische Erkundung (HE), Mannheim. /25/ terraplan Standort-Nr. 4178 Flörsheim, Orientierende 17.12.1999 Untersuchung (OU), Mannheim. /26/ Dr. Friedrich W. Hug Geo- Standort-Nr. 4182 Mainz-Kastel, 18.06.1999 consult GmbH Detailuntersuchung (DU), Kronberg. /27/ ISB Rhein-Main GmbH BAst ESTW, Ersatzneubau / Erneuerung 30.04.2020 ESTW Flörsheim, Frankfurt/Main. /28/ SIGNON Deutschland Erläuterungsbericht zur Vorplanung ESTW 18.02.2022 GmbH Flörsheim, Abschnitt Netz Mainz, Berlin. /29/ ISB Rhein-Main GmbH Erläuterungsbericht zur Vorplanung ESTW 02.03.2022 Flörsheim, Abschnitt Netz Frankfurt, Frankfurt/Main.

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Standort-/ Projektbezogene Unterlagen Datum /30/ DB Netz AG Aushubmengen. 08.04.2022

/31/ DB Netz AG Übersicht BE-Flächen. 16.03.2022

/32/ Sweco GmbH Lagepläne Kabeltiefbau (Vorplanung), Netz 15.03.2022 Frankfurt, FFH-VP-UZFFH-06-KB-10007- Lvbk-001-018, Berlin. /33/ Sweco GmbH Lagepläne Kabeltiefbau (Vorplanung), Netz 15.03.2022 Mainz, FFH-VP-UZFKOS-06-KB-10007-Lvbk- 001-024, Berlin. /34/ DB Netze Erläuterungsbericht zur Entwurfsplanung, 04.05.2023 ESTW Flörsheim, Abschnitt Netz Frankfurt, Strecke 3603, von 10,700 km bis 24,200 km (Netzgrenze). /35/ DB Netze Erläuterungsbericht zur Entwurfsplanung, 10.07.2023 ESTW Flörsheim, Abschnitt Netz Mainz, Strecke 3603, 3525, 3531. /36/ Ottawa Management Massenermittlung Hochbau. Aushub- und 03.05.2023 Consult GmbH Rückbaumengen. /37/ Sweco GmbH Massenermittlung KTB+BÜ. 05.07.2023

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Zusammenfassung

Der Streckenabschnitt Flörsheim (Main) – Mainz-Kastel und die freie Strecke Hattersheim – Flörs- heim (Main) auf der nordmainischen Strecke zwischen Frankfurt und Wiesbaden (VzG-Strecke 3603) sowie die freie Strecke Abzweig Kaiserbrücke Ost – Abzweig Kostheim – Mainz- Bischofsheim auf der Mainzer Umgehungsbahn (VzG-Strecke 3525) sollen auf ESTW-Technik umgestellt werden. Das ESTW wird als Vorlaufmaßnahme zum geplanten DSTW Mainz realisiert. Zudem sind die bestehenden Stellwerksanlagen abgängig.

Das Projekt ESTW Flörsheim teilt sich in zwei Abschnitte auf:

  • Abschnitt Netz Frankfurt
  • Abschnitt Netz Mainz

Aus entsorgungstechnischer Hinsicht werden im Rahmen des Vorhabens die folgenden Materialien (Abfallschlüsselnummer) erwartet:

 Boden und Steine (17 05 04) 31.924 t  Beton (17 01 01) 1.058 t  Gleisschotter (17 05 08) 5.220 t  Asphalt (17 03 02) 796 t  Holzschwellen (17 02 04*) 260 t

Die anfallenden Aushub- und Abbruchmaterialien können im Rahmen der baulichen Maßnahmen zu großen Teilen nicht wiederverwendet werden. Ihre Beseitigung bzw. Verwertung ist unter ökonomischen sowie ökologischen Gesichtspunkten zu optimieren.

Der betrachtete Streckenabschnitt der geplanten Baumaßnahme gehört im 4-Stufen-Programm „Ökologische Altlasten“ der DB AG zum Standort 4178 Flörsheim. Im Umfeld der geplanten Baumaßnahme befinden sich Altlasten-/ Kontaminationsverdachtsflächen.

Veranlassung – Zielsetzung

Der Streckenabschnitt Flörsheim (Main) – Mainz-Kastel und die freie Strecke Hattersheim – Flörsheim (Main) sowie die freie Strecke Abzweig Kaiserbrücke Ost – Abzweig Kostheim – Mainz- Bischofsheim auf der Mainzer Umgehungsbahn sollen auf ESTW-Technik umgestellt werden.

Im Rahmen der Erneuerungsarbeiten fallen Erdstoffe, Abbruch- und Oberbaumaterialien zur Verwertung und Beseitigung an. Für die Aushub- und Abbruchmaterialien, die im Rahmen der baulichen Maßnahmen nicht mehr verwendet werden können, ist die fachgerechte Entsorgung in genehmigten Annahmestellen unter ökonomischen sowie ökologischen Gesichtspunkten zu optimieren.

Hierzu werden im Rahmen des BoVEK-Feinkonzeptes folgende Untersuchungsschritte durchgeführt:

  • Schätzung der voraussichtlichen Mengen an belasteten Aushub- und Abbruchmaterialien

  • Angaben zum Anteil der Belastungsklassen der einzelnen Abfallmaterialien

  • Erstellung der Kostenschätzung für die Vorzugsvariante

  • Verwertungsmöglichkeiten im Bauvorhaben, Wiedereinbau

  • fachgerechte Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) der Überschussmassen

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Die DB Netz AG beauftragte im Januar 2023 das Kundenteam Altlasten- und Entsorgungs- management der Deutschen Bahn AG mit der Erstellung des BoVEK-Feinkonzeptes.

1 Standortbeschreibung

1.1 Lage

Das Bauvorhaben liegt in Bundesland Hessen, im Regierungsbezirk Darmstadt. Die Strecken 3603 Frankfurt – Wiesbaden, 3531 Kostheim - Kostheim Ost und 3525 MZ-Mombach - MZ- Bischofsheim verlaufen im Main-Taunus-Kreis. Der Bereich der geplanten Baumaßnahme gehört im 4-Stufen-Programm „Ökologische Altlasten“ der DB AG zu dem AIS-Standort 4178 Flörsheim (AIS: Altlasten Informationssystem der DB AG).

Folgende Strecken sind im Planungsbereich betroffen:

StreckeAbschnittPDvon kmbis km
3603Frankfurt/M Hbf Gl. 104 – Wiesbaden HbfFrankfurt/M10,60024,200
3603Frankfurt/M Hbf – Wiesbaden HbfMainz24,20036,673
3531Abzw. Kostheim W1 – Abzw. Kostheim Ost, W9Mainz3,35012,387
3525Mainz-Mombach, W 604 – Mainz- Bischofsheim, W332Mainz0,0001,786

In der Abbildung 1 sind die Strecken dargestellt.

Abb. 1: Übersichtslageplan der Baumaßnahme (Quelle: Erläuterungsbericht)

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1.2 Nutzungsverhältnis und Eigentumsverhältnis

Die zu erneuernde ESTW und die betroffenen Streckenabschnitte befinden sich im Eigentum der DB Netz AG. Während der Bauausführung wird die vorübergehende Inanspruchnahme von Flächen Dritter zur Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche, für die Zuwegungen zu BE- Flächen, für die Lagerung von wieder einzubauenden Oberbaumaterialien und für die Lagerung von Neumaterial erforderlich. Grunderwerb ist für die Oberbaumaßnahmen im BÜ-Bereich nicht notwendig, für die Umsetzung der Straßenbauarbeiten und ggf. der zugehörigen landschafts- pflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird dagegen bereichsweise Grunderwerb erforderlich.

2 Beschreibung der Baumaßnahme und des Baufeldes

2.1 Allgemeine Darstellung der Infrastrukturmaßnahme

Der Streckenabschnitt Flörsheim (Main) – Mainz-Kastel und die freie Strecke Hattersheim – Flörs- heim (Main) auf der nordmainischen Strecke zwischen Frankfurt und Wiesbaden (VzG-Strecke 3603) sowie die freie Strecke Abzweig Kaiserbrücke Ost – Abzweig Kostheim – Mainz-Bischofs- heim auf der Mainzer Umgehungsbahn (VzG-Strecke 3525) sollen auf ESTW-Technik umgestellt werden. Die Maßnahmen zur Umsetzung des ESTW Flörsheim werden als Vorlaufmaßnahmen zum geplanten DSTW Mainz realisiert.

2.1.1 Bisheriger Zustand

Die vorhandenen Drucktastenstellwerke der Bahnhöfe Flörsheim (DrS 2, Inbetriebnahme 1963), Hochheim (DrS 2, Inbetriebnahme 1954), Kostheim (DrS, Inbetriebnahme 1959) und Mainz- Kastel (DrS 2, Inbetriebnahme 1960) sowie die Blockstelle Eddersheim (Einheit MW, Inbetriebnahme 1950) sind technisch abgängig und erneuerungsbedürftig.

2.1.2 Geplanter Zustand

Gemäß BAst /27/ wird mit dem Neubau des ESTW Flörsheim die Voraussetzung geschaffen, das DSTW Mainz zu realisieren. Aufgrund der gegebenen technischen Schnittstellen der Bestandsanlagen im Planungsbereich zum angedachten DSTW Mainz ist zwingend der vorlaufende Neubau eines ESTW Flörsheim erforderlich. Durch die Grenzen der Produktionsstandorte Frankfurt (Main) und Mainz werden gemäß der PD Grenzen zwei eigenständige elektronische Stellwerke realisiert mit der Vorgabe diese an die angedachten betriebssteuerzentralen Limburg (PD Frankfurt (Main)) und Mainz (PD Mainz) anzubinden.

Als weiteres Projektziel sind die Geschwindigkeiten der Ein- und Ausfahrzugstraßen in den Bahnhöfen zu optimieren. Weiter sollen die Signalstandorte auf der freien Strecke für eine Optimierung der Blockteilung angepasst werden. Dies soll dazu dienen, das Betriebsprogramm auf der Mischbetriebsstrecke für alle Verkehre mit hoher Qualität durchführen zu können.

Folgende Bahnübergänge werden im Rahmen der Maßnahme technisch erneuert:

Tabelle 1: Bahnübergänge Projektbereich Netz Mainz und Frankfurt

NetzBezeichnungStreckekmGemeindeStraße
MainzPo 2, BÜ km 6,03535256,035Mainz-KastelSchmalweg
Po 3, BÜ km 6,89435256,894Mainz-KastelSteinern Straße
Po 4, BÜ km 7,86035257,860Mainz-KostheimHochheimer Straße
Po 4a, BÜ km 8,05535258,055Mainz-KostheimGartenweg
Po 26, BÜ km 24,908360324,908Flörsheim a.M.Falkenbergstraße

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NetzBezeichnungStreckekmGemeindeStraße
FrankfurtPo 14, BÜ km 12,750360312,750Frankfurt- SindlingenStraße zur internationalen Schule
Po 15, BÜ km 13,240360313,240Frankfurt- SindlingenFeldweg
Po 19, BÜ km 17,455360317,455Hattersheim- EddersheimHahnenpfad
Po 20, BÜ km 18,860360318,860Hattersheim- EddersheimWeilbacher Straße L3366

Im BÜ-Bereich erfolgt außerdem eine Erneuerung des Oberbaus gem. Ril 820.2010, Abschnitt 5(3). Demgemäß wird ein Schienen-, Schwellen- und Schotteraustausch sowie der Einbau einer PSS im BÜ-Bereich und auf einer Länge von 5 bis 10 m jeweils vor und hinter dem BÜ (10 Betonschwellen B90 W im Abstand von 60 cm) vorgenommen.

2.2 Darstellung der logistischen Situation

2.2.1 Zufahrten zum Baufeld und Baustraßen

Bei Baumaßnahmen, die nicht durch öffentliche Straßen erreichbar sind, sind im Vorfeld Baustraßen zu planen.

2.2.2 Hinweise zu geplanten Baustelleneinrichtungsflächen

Gemäß den vorliegenden Informationen sind die Planungen zur Errichtung der Bereitstellungs- und Baustelleneinrichtungsflächen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Konzeptes noch nicht abgeschlossen. Zur fachgerechten Entsorgung ist anfallendes Aushubmaterial auf eine Bereitstellungsfläche zu verbringen, zu beproben und zu deklarieren. Der voraussichtliche Bedarf an Bereitstellungsflächen wird anhand der aktuell vorliegenden Massenschätzungen unter Punkt 3.3 angegeben.

Folgende bauzeitlich genutzte Baustelleneinrichtungsflächen sind geplant /31/.

Tabelle 2: Potenzielle Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen)

StandortBE-NummerGrößeAnmerkung
PD Frankfurt
4174AE0641200650ca. 4.520 m²Fläche der DB Netz AG (BK16),
Nutzer: DB Cargo
4178AE0641200533 (Teil)ca. 300 m²Fläche der DB Netz AG (BK16),
Nutzer: GB Netz
4178AE0643600034ca. 671 m²Fläche der DB Netz AG (BK16),
Nutzer: GB Netz
4178AE0643600216ca. 50.000 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: Netz Projekte, Lage im Überschwemmungsgebiet
4178AE0643600036ca. 1.606 m²Fläche der DB Netz AG (BK09),
Nutzer: DBImm
4178AE0643600037ca. 1.663 m²Fläche der DB Netz AG (BK09),
Nutzer: DBImm
PD Mainz
4178AE0643600065 (Ost)ca. 240 m²Fläche der DB Netz AG (BK16),
Nutzer: GB Netz

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BoVEK-Feinkonzept ESTW Flörsheim, Strecke 3603, km 10,600 – km 36,673

StandortBE-NummerGrößeAnmerkung
4178AE0643600065 (West)ca. 3.000 m²Fläche der DB Netz AG (BK16),
Nutzer: GB Netz
Altlastenverdachtsfläche B-004178-510
4181AE0643600009 (Teil) + AE0643600068 (Teil)ca. 5.000 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: GB Netz Überschwemmungs-/ Hochwassergefahrengebiet
4181AE0641400351ca. 833 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: GB Netz Überschwemmungs-/ Hochwassergefahrengebiet
4181AE0641400349 (West)ca. 750 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: GB Netz Hochwassergefahrengebiet
4181AE0641400349 (Nord)ca. 7.000 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: GB Netz
4182AE0641400328ca. 2.300 m²Fläche der DB Netz AG (BK09), Nutzer: DBImm Altlastenverdachtsfläche B-004182-514 Hochwassergefahrengebiet
4183AE0641400291 (Teil)ca. 100 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: GB Netz
4183AE0641400290 (Teil)ca. 462 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: GB Netz
4183AE0643600285 (Teil) + AE0643600287 (Teil)ca. 700 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: GB Netz
4183AE0641400267 (Teil)ca. 16.000 m²Fläche der DB Netz AG (BK09), Nutzer: DBImm
4184AE0643600296 (Teil) + AE0643600355 (Teil)ca. 15.500 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: GB Netz
4184AE0641400296 (Teil) + AE0641400243 (Teil)ca. 4.800 m²Fläche der DB Netz AG (BK16), Nutzer: GB Netz und Fläche der DB Netz AG (BK09), Nutzer: DBImm Altlastenverdachtsfläche

Die in Tabelle 2 aufgeführten Flächen sind zunächst als BE-Flächen ausgewiesen, ihre Eignung als Bereitstellungsflächen der Bau- und Abbruchabfälle ist zu prüfen (s. Kap. 3.3).

2.3 Geologische Verhältnisse

Die hierzu vorliegenden Informationen sind der Historischen Erkundung /24/ und Orientierenden Untersuchung /25/ entnommen. Die Geologie des Untersuchungsgebietes zwischen Frankfurt- Sindlingen im Osten und Hochheim im Westen entlang der Bahnstrecke ist beeinflusst durch drei größere naturräumliche Einheiten: dem Vordertaunus, dem Main-Taunus-Vorland und der Untermain-Ebene sowie dem Mainzer-Becken und dem Oberrheingraben, in diesem Bereich auch Hattersheimer Graben genannt. Tertiäre und quartäre Ablagerungen sind im Wesentlichen kennzeichnend für die geologischen Gegebenheiten.

2.4 Hydrogeologische Verhältnisse

Hydrogeologisch betrachtet sind die sandig-kiesigen Ablagerungen gut durchlässige Porenwasserleiter. Der k-Wert des Porengrundwasserleiters variiert zwischen ca. 10-3 bis 10-4 f m/s. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Standortgebiet im Mittel zwischen 3,0 und 8,0 m.

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Die Grundwasserfließrichtung folgt meist der Geländemorphologie und ist großräumig nach Süden / Südosten in Richtung Main gerichtet.

2.5 Schutzgebiete

Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

Flörsheim liegt im Naturpark Taunus (Nr. 2048).

Wasser-/ Trinkwasserschutzgebiete, Gewässer-/ Hochwasserschutz:

Flörsheim und der weitere Streckenverlauf Richtung Mainz liegen teilweise in einem Hochwassergefahrengebiet mit einer mittleren Häufigkeit. Im Bereich Eddersheim befindet sich ein Trinkwasserschutzgebiet.

2.6 Darstellung der Kontaminationssituation

Die Altlastenverdachtsflächen (ALVF) auf den bahneigenen Flächen (DB Altflächen) wurden im Rahmen des 4-Stufen-Programms „Ökologische Altlasten“ der Deutschen Bahn AG im Altlasteninformationssystem (AIS) erfasst und bewertet.

Der Bereich der geplanten Baumaßnahme gehört im 4-Stufen-Programm „Ökologische Altlasten“ der DB AG zum Standort 4178 Flörsheim. Im Rahmen dieses Programms hat die DB AG hier folgende Erkundungen / Untersuchungen durchführen lassen.

Tabelle 3: Vorhandene Gutachten 4-Stufen-Programm DB AG

StandortArtQuelle
4178 FlörsheimHistorische Erkundung (HE) /24/
Orientierende Untersuchung (OU) /25/
4182 Mainz-KastelDetailuntersuchung (DU) /26/

2.6.1 Darstellung der Altlastenverdachtsflächen

Im Bereich des geplanten Baufeldes wurden im Rahmen der Historischen Erkundung /24/ einzelne Altlastenverdachtsflächen aufgrund einer vermuteten, nutzungsbedingten Belastung dokumentiert. Verdachtsflächen mit einem mittleren bzw. hohen Verdacht auf eine Bodenverunreinigung wurden im Zuge der Orientierenden Untersuchung /25/ und Detailuntersuchung /26/ technisch erkundet. Dabei wurden folgende Altlasten- und Kontaminationsverdachtsflächen ausgewiesen:

Tabelle 4: Altlasten-/ Kontaminationsverdachtsflächen – PD Frankfurt

Strecke kmALVF-Nr.BezeichnungBeweisniveau*Einstufungsrelevante Parameter
inkl. Einstufung
3603 km 15- 15,3B-004178- 501Auffüllungsfläche Gleis 519 und Bereich eines SchadensfallesHK 1.2Zink (1.910 mg/kg)
3603 km 21,8B-004178- 002Umfeldnutzung BetriebstankstelleHK 1.1BTEX (0,7 mg/m³)
3603 km 21,9B-004178- 505Ehem. Hebebühne für ZuckerrübenverladungHK 1.1Blei, Zink: Z1.1
3603 km 21,95B-004178- 504Lagerplatz eines KohlenhandelsHK 1.2PAK (122,9 mg/kg) Benzo(a)pyren (10,3 mg/kg)

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BoVEK-Feinkonzept ESTW Flörsheim, Strecke 3603, km 10,600 – km 36,673

Strecke kmALVF-Nr.BezeichnungBeweisniveau* inkl. EinstufungEinstufungsrelevante Parameter
3603 km 21,8- 22,1B-004178- 503Ladestraße und Lagerbereich zu Gleis 5 und 6HK 0-
3603 km 21,9- 22B-004178- 001Lagerplatz für Schrott und AlteisenHK 1.2PAK (21,75 mg/kg) Benzo(a)pyren (2,18 mg/kg)
3603 km 22B-004178- 508Stückgut-Umschlagbereich, Straße/Güterschuppen; GleisHK 0-
3603 km 22B-004178- 507Lagerschuppen für feuergefährliche Stoffe und sonstige EinrichtungHK 1.1PAK (6,97 mg/kg) Benzo(a)pyren (0,575 mg/kg)
3603 km 22,55B-004178- 506Rückgebaute Tankstelle für Schienenfahrzeuge mit einem TankHK 0-
3603 km 21,9B-004178- 509Ehemaliger rückgebauter LokschuppenHK 0-

Relevanz für das Bauvorhaben: Die Flächen liegen nach derzeitiger Planung außerhalb des Eingriffsbereichs /32/.

Tabelle 5: Altlasten-/ Kontaminationsverdachtsflächen – PD Mainz

Strecke kmALVF-Nr.BezeichnungBeweisniveau* inkl. EinstufungEinstufungsrelevante Parameter
3603 km 28,5- 28,8B-004178- 510Ladestraße und Laderampe des MassengüterumschlagbereichsHK 1.1-
3603 km 32,9B-004182- 004Ehem. Halle mit PresseGK 0-
3603 km 33,1B-004182- 005Aggregat für HydraulikmotorGK 1.1PCB (0,28 mg/kg) PAK (15,86 mg/kg)
3603 km 33,1B-004182- 006Altölsammelstelle und DK-Tank der Fa. HartmannGK 1.1PCB (0,18 mg/kg) PAK (5,96 mg/kg)
3603 km 33,1B-004182- 502Ehem. Kleinlokschuppen mit ArbeitsgrubeGK 1.2PAK (23,41 mg/kg) Blei 180 mg/kg) zink (420 mg/kg)
3603 km 33,05- 33,15B-004182- 503SchrottplatzGK 1.2KW (6.900 mg/kg) PAK (347,16 mg/kg) Blei (460 mg/kg) Kupfer (2100 mg/kg) PCB (14,72 mg/kg)
3603 km 33,15B-004182- 007Vorplatz der Fa. Kastelplast; ehemaliger SchrottplatzGK 1.2PAK (232,55 mg/kg) Blei (4.100 mg/kg) Kuper (1.139 mg/kg) Quecksilber (23,6 mg/kg) Zink (1.400 mg/kg)
3603 km 33,1B-004182- 514Teilstück v. Gleis 33 entlang der NE LaderampeGK 1.1PAK (2,46 mg/kg) Blei (193,0 mg/kg)
3603 km 33,2B-004182- 008Lager der Fa. Kastelplast, früher KarosseriespenglereiGK 1.1PAK (19,60 mg/kg)
3603 km 33,2B-004182- 009Heizöltank der Autowerkstatt und WerkstattGK 1.1KW (110 mg/kg)
3603 km 33,2B-004182- 515An-u. Verladebereiche bzw. Umschlagber. auf Speditionsgel.GK 1.2KW (1.200 mg/kg) PAK (1.072 mg/kg) Blei (8.200 mg/kg) Zink (1.880 mg/kg)

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BoVEK-Feinkonzept ESTW Flörsheim, Strecke 3603, km 10,600 – km 36,673

Strecke kmALVF-Nr.BezeichnungBeweisniveau* inkl. EinstufungEinstufungsrelevante Parameter
3603 km 33,2B-004182- 010Heizöltank der Fa. KastelplastGK 0-
3603 km 33,2B-004182- 501Ehem. Kfz-Werkstatt der K- Gruppe mit Arbeitsgr., Ölabsch.GK 0-
3603 km 33,2B-004182- 011Verfüllte Grube der ehem. Kfz. - Werkstatt der DB AGGK 1.1KW (297 mg/kg)
3603 km 33,3B-004182- 012Ehem. Lager am Endpkt. des Gleis 41 m. unterird. HeizöltankGK 1.1Blei (338 mg/kg)
3603 km 33,3B-004182- 510Ehemalige Altölumfüllstelle an Gleis 50GK 1.1PAK (11,6 mg/kg)
3603 km 33,3B-004182- 013Heizöltanks im StellwerkGK 0-
3603 km 33,3B-004182- 014Ehem. RampeGK 0-
3603 km 33,35B-004182- 508Abraum - Bauschutt - DeponieGK 1.1PAK (3,75 mg/kg) Blei (130 mg/kg) Kupfer (160 mg/kg)
3603 km 33,35B-004182- 509Werkstattgebäude mit GarageGK 0-
3603 km 33,4B-004182- 015Lager der DB AG neben BahnhofsgebäudeGK 0-
3603 km 33,4B-004182- 016Innen geschweißter Heizöltank im BahnhofsgebäudeGK 0-
3603 km 33,4B-004182- 516Umschlagbereich des GA- Gebäudes incl. RampenGK 1.1KW (560 mg/kg) Blei (657 mg/kg) Zink (745 mg/kg)
3603 km 33,6B-004182- 507Ehem. ÖlkellerGK 1.1KW (574 mg/kg)
3603 km 33,8B-004182- 512Müllablagerung und BrandplatzGK 1.1PAK (12,08 mg/kg) Blei (462,1 mg/kg)
3603 km 33,8B-004182- 511Kleinlokschuppen mit ArbeitsgrubeGK 0-
3603 km 33,8B-004182- 513Tankstelle für Kfz mit AltöltankGK 1.1PAK (19,10 mg/kg)
3603 km 33,8B-004182- 017Heizöltank im BahnmeistereihausGK 0-
3525 km 13B-004179- 502Lagerplatz Fa. KuhnGK 1.2PAK 23,41 mg/kg)
3525 km 13,05B-004179- 009HeizöltankHK 0-

Beweisniveau Stufe IIa: Orientierende Untersuchung (OU): HK (Handlungskategorie): HK 0 = Altlastverdacht nicht bestätigt, kein weiterer Handlungsbedarf HK 1.1 = latente Gefährdung, keine Gefahrenabwehr, evtl. erhöhte Entsorgungskosten, Aushub ist beschränkt wiedereinbaufähig, Belastung ≤ LAGA Z2 (seit 01.08.2023 gilt EBV-Materialwerte  BM-F3) HK 1.2 = latente Gefahr, keine Gefahrenabwehr, Anfall erhöhter Entsorgungskosten, Aushub ist nicht wiedereinbaufähig, Belastungen ≥ LAGA Z2 (seit 01.08.2023 gilt EBV-Materialwerte ≥ BM-F3)

Beweisniveau Stufe IIb: Detailuntersuchung (DU): GK (Gefahrenklasse): GK 0 = Altlastenverdacht nicht bestätigt GK 1.1 = latente Gefährdung, keine Gefahrenabwehr, evtl. erhöhte Entsorgungskosten, Aushub ist beschränkt wiedereinbaufähig, Belastung ≤ LAGA Z2 (seit 01.08.2023 gilt EBV-Materialwerte  BM-F3) GK 1.2 = latente Gefahr, keine Gefahrenabwehr, Anfall erhöhter Entsorgungskosten, Aushub ist nicht wieder- einbaufähig, Belastungen ≥ LAGA Z2 (seit 01.08.2023 gilt EBV-Materialwerte ≥ BM-F3)

Relevanz für das Bauvorhaben: An der Strecke 3603, km 33,4, tangiert die Baumaßnahme die Altlastverdachtsfläche B-004182-516 „Umschlagbereich des GA-Gebäudes incl. Rampen“ an der Strecke 3603, km 33,4. Im Rahmen der Detailuntersuchung wurden erhöhte KW- und Schwer-

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metallbelastungen festgestellt, die entsorgungsrelevant (Z2-Material) sind. Alle anderen Flächen liegen voraussichtlich außerhalb des Eingriffsbereichs. /33/

2.6.2 Darstellung und Bewertung abfalltechnischer Untersuchungen

Derzeit liegen keine Ergebnisse abfalltechnischer Untersuchungen vor.

2.6.3 Kriegseinwirkungen

Gemäß dem Erläuterungsbericht für den Bereich Frankfurt /28/ liegen für die Projektteilstrecken Luftbildauswertungen des Regierungspräsidiums Darmstadt vor sowie auf zwei Teilbereichen bereits im Bestand liegende Kampfmittelrisikoprüfungen durch die Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH.

Im Zuge der Luftbildauswertungen vom 16.03.2021 (Aktenzeichen: Ffm 6624-2021) und 09.10.2019 (Aktenzeichen: H 2674-2019) durch den Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde die vollständige Projektteilstrecke der Strecken 3603, 3525 und 3531 luftbildseitig ausgewertet und entsprechend der vorliegenden Daten zu großen Teilen ein Kampfmittel- verdachtsbereich ausgewiesen.

Gemäß der Luftbildauswertung besteht für die Streckenlänge von insgesamt 36,866 km ein Kampfmittelverdacht auf 26,504 km. Für etwa 432 m der Kampfmittelverdachtsfläche besteht aufgrund ehemaliger Flakstellungen die Möglichkeit auf Artilleriemunition zu treffen. Für die übrigen 26,072 km wurde ein genereller Kampfmittelverdacht aufgrund von Bombardierungen und ehemaliger Flakstellungen ausgewiesen.

2.7 Beschreibung des Zustandes von Gebäuden und Betriebsanlagen

Im Rahmen des Neubaus des ESTW Flörsheim werden folgende Bestandsstellwerke im Netz Mainz aufgelassen:

 Stellwerksgebäude Hochheim  Stellwerksgebäude Kostheim  Stellwerksgebäude Mainz-Kastel

Folgende Bestandsstellwerke werden im Netz Frankfurt aufgelassen:

 Stellwerksgebäude Eddersheim  Stellwerksgebäude Flörsheim

Flörsheim: Bahnlinks befindet sich im Bereich der Signale ZU1 und ZU2 ein Wohngebäude. Die Gebäuderückseite grenzt direkt an die Bahnanlage, die Erschließung erfolgt von der Eisenbahnstraße.

2.8 Beschreibung des Oberbaus

Der Oberbau besteht i.d.R. aus den Schienenformen S49, S54 oder UIC 60 auf Betonschwellen und Schotterbett mit einem Schwellenabstand von 60 cm. Der Bahnkörperquerschnitt entspricht im Wesentlichen dem Regelquerschnitt der Ril 800.0130. Es sind keine Oberbau-Sonderbau- formen vorhanden.

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3 Entsorgungskonzept

3.1 Beschreibung der anfallenden Abfälle

Boden und Steine (AVV-Nr. 17 05 04/ 17 05 03*):

Das Bodenmaterial wird in geogen anstehendem und anthropogen aufgefülltem Boden unterschieden. Die Auffüllungen enthalten oftmals mineralische Fremdbestandteile wie Schotter, Bauschutt und Schlacken. Die Aufschüttung mit mineralischen Fremdbestandteilen sowie natürlicher Boden und Felsgestein sowie Natursteine ohne Betonanhaftungen werden mit dem AVV-Abfallschlüssel 17 05 04 (Boden und Steine) entsorgt.

Bodenaushub aus dem oberen Bodenhorizont enthalten oft erhöhte TOC-Gehalte, die die Entsorgungsmöglichkeiten einschränken. In Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden und Entsorgungsanlagen können auch erhöhte TOC-Gehalte toleriert werden, in Abhängigkeit von den ergänzenden Untersuchungen (C/N-Verhältnis, DOC-Gehalt, AT ). 4

Die Untersuchungen der Altlastenerkundungen zeigen, dass der aufgefüllte Boden teilweise mit Schwermetallen, MKW oder PAK beaufschlagt ist. Einstufungen >Z2 bzw. >BM-F3 sind deshalb möglich. Der geogene Boden wird in der Regel als Z0 / Z0* bzw. BM-0 / BM-0* bewertet.

Bodenaushub aus dem Gleisbereich (Unterbau / Randweg) ist zudem auf die bahntypischen Herbizide zu untersuchen und zu bewerten (Schreiben der DB Netz AG vom 23.06.2021 sowie des Eisenbahn-Bundesamtes vom 03.02.2023). Der erforderliche Analysenumfang ist sowohl in der Altschotterrichtlinie 880.4010 (ab 01.08.2023) als auch in der ErsatzbaustoffV, Anlage 1, Tabellen 3 und 4, aufgelistet.

Nach Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ab 01.08.2023) wird Bodenmaterial in die Materialklassen BM-0/ BM-0* (bis 10 Vol.-% Fremdbestandteile) und BM-F0* bis BM-F3 (bis 50 Vol.-% Fremdbestandteile) eingestuft. Wenn die mineralischen Fremdbestandteile im Erdaushub 50 Vol.-% überschreiten, handelt es sich nicht um einen mineralischen Ersatzbaustoff im Sinne der ErsatzbaustoffV und nicht um Bodenmaterial im Sinne des Abfallrecht. Das Material muss aufbereitet werden, wenn keine Privilegierung durch die Fachbehörde erfolgt. Im vorliegenden Konzept wird angenommen, dass der Erdaushub <50 Vol.-% mineralische Fremdbestandteile enthält und dem Abfallschlüssel 17 05 04 zuzuordnen ist.

Beton und gemischter Bauschutt (AVV-Nr. 17 01 01 bzw. 17 01 07/ 17 01 06*):

Bauschuttabfälle entstehen beim (Teil-)Abbruch der Fundamente und Kabelkanäle. Ein Gemisch aus Natursteinen und Mörtel/ Beton bzw. aus Ziegelsteinen mit Mörtel und Beton wird mit dem Abfallschlüssel 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen die, die unter 17 01 06* fallen) entsorgt. Belastungen >Z2 bzw. >RC-3 lassen sich vorwiegend auf (teerhaltige) Schutzanstriche und Fugenmaterial zurückführen.

Ab 01.08.2023 wird Bauschutt auf Basis der Materialwerte in die Recycling-Baustoff Klassen RC- 1, RC-2 und RC-3 eingestuft. Wenn die Schadstoffgehalte die Materialwerte für RC-3 überschreiten, ist eine Verwertung außerhalb von Deponien nicht zugelassen. Der zulässige PAK -Gehalt von Recycling-Baustoff der Klasse RC-3 beträgt 20 mg/kg und liegt somit deutlich 16 niedriger als für Z2-Material (PAK: 30 mg/kg). Hohe Werte der elektrischen Leitfähigkeit und pH- Werte sind nicht einstufungsrelevant, wenn die Materialwerte für Sulfat und die übrigen Materialwerte für Recycling-Baustoffe der jeweiligen Materialklasse nach Anlage 1 Tabelle 1 der ErsatzbaustoffV eingehalten werden (§ 10 ErsatzbaustoffV). Bei Bauschutt ohne Schutzanstriche handelt überwiegend um mineralischen Ersatzbaustoff der Klasse RC-1.

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Asphalt/ Bitumengemisch (AVV-Nr. 17 03 02)

Beim Straßenaufbruch im Bereich der Bahnübergänge handelt es sich vermutlich überwiegend um teerfreien Straßenaufbruch. Chemische Analysen des PAK-Gehaltes und des Phenolindexes liegen jedoch gegenwärtig nicht vor. Vorbehaltlich der Deklaration wird angenommen, dass es sich um Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A gemäß RuVA-StB 01 handelt (≤25 mg/kg PAK, ≤0,1 mg/l Phenolindex). Bis in die 1980er Jahre wurde teerhaltiges Straßenbaumaterial eingesetzt.

Gleisschotter (AVV-Nr. 17 05 08 / 17 05 07*):

Der Gleisschotter (Abfallschlüssel 17 05 08 / 17 05 07*) wurde bisher nicht untersucht. Seit 01.08.2023 gilt die aktualisierte Fassung der Altschotterrichtlinie 880.4010 (Version 2.0), die die Anforderungen der ErsatzbaustoffV berücksichtigt. Die Untersuchungsverfahren, das Analysenspektrum und die Bewertung der Analysenergebnisse weichen von der Ril 880.4010 aus dem Jahr 2009 bzw. dem Gleisschotter-Merkblatt „Entsorgung von Gleisschotter“ /16/ ab. Das Hochrechnen der Schadstoffkonzentration der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion entfällt seit dem 01.08.2023.

Altholz der Kategorie A IV gemäß AltholzV (AVV-Nr. 17 02 04*)

Beim anfallenden Altholz der Kategorie A IV handelt es sich um Bahnschwellen, die gemäß Altholzverordnung als gefährlicher Abfall eingestuft sind. Chemische Analysen für die Deklaration sind in der Regel nicht erforderlich.

3.2 Mengenermittlung

Eine Schätzung der erwarteten Aushub- und Abbruchmengen wurde von der Projektsteuerung am 08.04.2022 übermittelt /29/. Es ergibt sich folgender Mengenansatz für die Entsorgung:

Tabelle 6: Entsorgungsmengen der verschiedenen Baumaßnahmen – Netz Frankfurt

BereichBauArtMengeEinheit
Netz FrankfurtKabeltiefbauBodenaushub5.000
Beton410t
Kunststofftrog2t
Modulgebäude ESTW-UZ FlörsheimBodenaushub316
BÜ-Posten 15 Strecke 3603 km 13,240 FeldwegBodenaushub730
Asphalt20
Schotter220
Schwellen (Beton)47t
Gleis100m
BÜ-Posten 19 Strecke 3603 km 17,455 WegBodenaushub390
Asphalt76
Schotter220
BÜ-Posten 20 Strecke 3603 km 18,860 Weilbacher StraßeBodenaushub210
Asphalt76
Schotter250

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Tabelle 7: Massenzusammenstellung – Netz Frankfurt

Material / AbfallartAVV – Nummergeschätzte Mengegeschätzte Masse
Bodenaushub17 05 046.646 m³13.292 t
Beton (Schwellen)17 01 0122,4 m³47 t
Beton (Kabeltiefbau)17 01 01195 m³410 t
Gleisschotter17 05 08690 m³1.242 t
Asphalt17 03 02172 m³310 t

Für die Umrechnung der Kubatur in Tonnage wurde für Boden eine Dichte von 2,0 t/m³ von Beton eine Dichte von 2,1 t/m³ sowie für Asphalt und Gleisschotter eine Dichte von 1,8 t/m³ angenommen.

Tabelle 8: Entsorgungsmengen der verschiedenen Baumaßnahmen – Netz Mainz

BereichBauArtMengeEinheit
Netz MainzKabeltiefbauBodenaushub6.000
Holzschwellen260t
Beton460t
Schotter1.300
Modulgebäude ESTW-UZ KostheimBodenaushub298
Modulgebäude ESTW-A HochheimBodenaushub199
Modulgebäude ESTW-A Mainz- KastelBodenaushub179
BÜ-Posten 2 Strecke 3525 km 6,035 SchmalwegBodenaushub740
Asphalt100
Schotter220
Schwellen (Beton)47t
Gleis100m
BÜ-Posten 3 Strecke 3525 km 6,894 FeldwegBodenaushub730
Asphalt20
Schotter220
Schwellen (Beton)47t
Gleis100m
BÜ-Posten 4 Strecke 3525 km 7,860 Hochheimer StraßeBodenaushub240
Asphalt20
Schotter250
BÜ-Posten 4a Strecke 3525 km 8,055 GartenwegBodenaushub880
Asphalt130
Schotter220
Schwellen (Beton)47t
Gleis100m

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Tabelle 9: Massenzusammenstellung – Netz Mainz

Material / AbfallartAVV – Nummergeschätzte Mengegeschätzte Masse
Bodenaushub17 05 0418.632 t
9.266 m³
Beton (Schwellen)17 01 01141 t
67,1 m³
Beton (Kabeltiefbau)17 01 01460 t
219 m³
Gleisschotter17 05 083.978 t
2.210 m³
Asphalt17 03 02486 t
270 m³
Holzschwellen17 02 04*260 t
-

Für die Umrechnung der Kubatur in Tonnage wurde für Boden eine Dichte von 2,0 t/m³ von Beton eine Dichte von 2,1 t/m³ sowie für Asphalt und Gleisschotter eine Dichte von 1,8 t/m³ angenommen.

Nach derzeitigem Kenntnisstand werden gefährlichen Abfälle in Form der Holzschwellen erwartet, daher kommt das elektronische Abfall-Nachweisverfahren (eANV) gemäß der Nachweisverordnung zwingend zur Anwendung.

Die fachgerechte Entsorgung aller Materialien ist über einen zertifizierten Fachbetrieb zu beauftragen.

Oberbaumaterialien (Schotter, Betonschwellen, Schienen) werden hinsichtlich der Wiederverwendungsfähigkeit durch die DB Netz AG geprüft. Nicht verwendungsfähige Stoffe sind Abfälle i. S. des KrWG und werden aufbereitet und verwertet bzw. entsorgt.

3.3 Bereitstellungsflächen

Im vorliegenden Fall müssen voraussichtlich zumindest der Bodenaushub und Beton in Hauf- werken zur Deklaration bereitgestellt werden. Dies erfordert die Einrichtung einer Bereitstellungsfläche.

Die folgende Tabelle zeigt den überschlägigen Bedarf an Bereitstellungsfläche (BSF) für die Gesamtmenge an Entsorgungsmaterialien.

Tabelle 10: Überschlägiger Bedarf Bereitstellungsfläche (BSF)

BodenBeton
Anfallende Menge15.962 m³504 m³
Erforderliche Größe BSF9.976 m²315 m²
Anfallende Menge >= Z1.210.375 m³-
Erforderliche Größe Abdichtung > = Z 1.26.484 m²-

Abhängig von der Menge des gleichzeitig anfallenden Materials und der Menge des abtransportierten Materials kann sich dieser Bedarf entsprechend verringern.

Zu diesem Planungsstadium werden in der Kostenschätzung Herstellungskosten für die Herrichtung einer Folienlage und deren Rückbau in oben genannter Größe berücksichtigt. Die Kosten werden nach Vorliegen eines Bauablaufplans im Rahmen des Feinkonzepts ggf. neu berechnet.

Grundsätzlich ist der Zeitraum zwischen Probenahme und dem Vorliegen der Deklarations- analyse mit ca. 10 Arbeitstagen zu kalkulieren. Bis zum Abtransport der Materialien können weitere 5 – 10 Arbeitstage vergehen.

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Eine Bereitstellungsfläche für potentiell kontaminiertes Aushub- und Abbruchmaterial (≥ Z 1.2 und gefährlicher Abfall) muss aufgrund des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes /9/ versiegelt oder mit Folienlage (z.B. HDPE-Folie) geschützt werden, um niederschlagsbedingte Schadstoffeinträge in den Untergrund und somit eine Beeinträchtigung von Schutzgütern zu vermeiden. Die Haufwerke sollten zusätzlich mit einer Folie abgedeckt werden, welche gegen Verwehung zu sichern ist. In Gleisnähe sollte aufgrund des laufenden Bahnbetriebs ggf. auf eine Folienabdeckung verzichtet werden. Sollten sich im Zuge der Baumaßnahme für den Bodenaushub z.B. organoleptische Abweichungen oder Auffälligkeiten ergeben, ist dieses Material zu separieren, auf geschützter Fläche zu lagern und abfalltechnisch zu untersuchen, bevor es fachgerecht entsorgt werden kann.

Beim Oberbaumaterial wird von einem unmittelbaren Abtransport ausgegangen, so dass hierfür keine Bereitstellung vorgesehen wird. Der Schotter kann gemäß Ril 880.4010 in-situ deklariert werden.

Ein zusätzlicher Flächenbedarf besteht für den Oberboden, der separat abzutragen und auf einer Bereitstellungsfläche bauzeitlich in Haufwerken bis 2 m Höhe (DIN 19639 /20/, DIN 19731 /21/) zu lagern ist.

3.4 Haufwerksbildung und Deklaration

Für die notwendige Deklaration der Materialien zur Entsorgung sind grundsätzlich zwei Verfahrensweisen möglich:

  1. in-situ-Beprobung des Entsorgungsmaterials und direkte Entsorgung aus dem Baufeld

  2. Bereitstellung des Entsorgungsmaterials in Haufwerken zur Deklaration vor der Entsorgung

Den Materialien entsprechend sind jeweils folgende Verfahrensweisen zulässig:

Aushubmaterial:

Die in-situ-Beprobung von Boden stellt den Ausnahmefall dar und bedarf einer Abstimmung mit der zuständigen Behörde, außerdem muss die jeweilige Annahmestelle zustimmen.

Bodenmaterial aus Auffüllungen ist grundsätzlich in Haufwerken zur Beprobung bereitzustellen, für anstehenden Boden ist eine in-situ Beprobung in Ausnahmefällen möglich.

Abbruchmaterial:

Eventuell anfallendes Abbruchmaterial (Beton, Bauschutt) ist grundsätzlich in Haufwerken zur Beprobung bereitzustellen.

Gleisschotter:

Die in-situ-Beprobung von Gleisschotter ist zulässig, falls das Material mechanisch, thermisch, biologisch oder in einer Waschanlage behandelt wird. Eine Haufwerksbeprobung von Gleisschotter nach LAGA PN 98 muss durchgeführt werden, falls in der Vorerkundung gefährliche Belastungen festgestellt wurden oder falls das Material ohne Aufbereitung direkt in einer Deponie oder Grube entsorgt werden soll.

Bei einer Entsorgung über die DB Netz AG, I.NAW 125 ist eine in situ-Beprobung grundsätzlich zulässig.

Asphalt:

Asphalt kann i.d.R. problemlos in-situ beprobt und direkt aus dem Baufeld entsorgt werden.

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3.5 Entsorgung und Aufbereitung der Bau- und Abbruchmaterialien

Allgemeine Hinweise

Am 09.07.2021 wurde die Ersatzbaustoffverordnung (EBV, /7/) bundeseinheitlich eingeführt, die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung neu gefasst und die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert. Die Ersatzbaustoffverordnung ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Herstellung und Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffe sowie an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial. Die EBV gilt für den Einbau in technische Bauwerke, regelt jedoch nicht den Einbau in die durchwurzelbare Bodenschicht und nicht die Verfüllung von Abgrabungen bzw. Tagebau. Bei diesen sogenannten „bodenähnlichen Anwendungen“ ist die Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) anzuwenden.

Die umwelttechnischen Anforderungen beim Einbau von Bodenmaterial und Ersatzbaustoffen orientieren sich nach Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung an folgende Kriterien:

 Verwertungszweck und Einsatzbereich sowie Nachnutzung (Ersatzbaustoff in Bauwerken / bodenähnliche Anwendung innerhalb und unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht),

 geogene / anthropogene Hintergrundgehalte,

 Lage innerhalb bzw. außerhalb von WSG,

 Abstand der Verfüllbereiche / Einbaubereiche zum höchsten Grundwasserstand (i. d. R. Bemessungswasserstand des Grundwassers), d. h. die Länge der Sickerstrecke,

 Ausbildung der Grundwasserdeckschicht (sandig oder lehmig/ schluffig/ tonig), Eine günstige Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht im Sinne der Anlage 2 oder 3 der EBV liegt vor, wenn am jeweiligen Einbauort die grundwasserfreie Sickerstrecke mehr als 1 Meter zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 Meter beträgt. Für die Bewertung wird der Abstand zwischen der Basis der Verfüllung und dem Bemessungswasserstand im Endzustand (maximaler Wasserstand) in den geotechnischen Gutachten herangezogen. Zusätzlich zur Sickerstrecke wirkt sich die Bodenart der Grundwasserdeckschicht - „Sand“ oder „Lehm, Schluff, Ton“ – auf die Einbaumöglichkeiten aus. In den Einbaubereichen liegen günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht gemäß EBV außerhalb von Wasserschutz-gebieten vor.

Tabelle 11: Ermittlung der Rahmenbedingungen an der Einbaustelle

Konfiguration der GrundwasserdeckschichtSand oder Lehm, Schluff, Ton
grundwasserfreie Sickerstrecke> 1,5 m0,6 – 1,5 m für1 m – 1,5 m alle anderen MEBKeine Vorgabe bei BM-0
RC-1, BM-0, BM-
0*, BM-F0*, BM-
F1, GS-0, GS-1
BewertunggünstigungünstigungünstigungünstigKeine Bewertung
erforderlich

Neben der hydrogeologischen Standortsituation bestimmen die Materialwerte des Ersatzbaustoffs, die an repräsentativen, gemäß LAGA PN 98 entnommenen Mischproben bestimmt werden, Beim Einbau die Einbaumöglichkeiten. Die für den Erdbau relevanten technischen Einsatzgebiete werden hinsichtlich der Einbauweisen mit unterschiedlicher Wasserdurchlässigkeit bewertet. in Dämmen bestimmen die technischen Sicherungs- maßnahmen nach Maßgabe des „Merkblatts über Bauweisen für technische Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Kundenteam Altlasten-/ Ensorgungsmanagement Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (CR.R O51) Seite 15

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Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau“ - MTSE - (FGSV, Ausgabe 2017) bzw. die Ril 836 „Erdbauwerke und sonstige geotechnische Bauwerke planen, bauen und instandhalten“, Modul 836.4108, die zulässigen Materialwerte. Ergänzend zu den Bestimmungen der EBV werden – soweit vorliegend

  • behördliche Entscheidungen zum Einbau in technischen Bauwerken berücksichtigt.

Im Hinblick auf die optimale Verwertung bzw. Wiederverwendung der Bau- und Abbruchabfälle sind die verschiedenen Abfallarten und Ersatzbaustoffe sowie potenziell verunreinigte Bereiche zu trennen (§§ 8-9 GewAbfV, § 24 EBV), soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktionen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Wenn eine Trennung von Abfallfraktionen nicht möglich ist, wird gemäß § 8 Abs. 3 GewAbfV /5/ eine entsprechende Begründung und Dokumentation gefordert.

Die aus geotechnischen oder umwelttechnischen Gründen nicht wieder verwendungsfähigen Materialien unterliegen dem KrWG /1/ und sind als Bau- und Abbruchabfälle fachgerecht und schadlos zu entsorgen. Wenn die Materialwerte BM-F3 für Bodenmaterial bzw. RC-3 für Bauschutt überschritten werden, ergeben sich keine Einbauweisen in technischen Bauwerken.

Der Einbaubedarf von angeliefertem Bodenmaterial und RC-Baustoffen erfordert eine umfangreiche Güteüberwachung und Dokumentation. Der Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffes ist vom Ort des erstmaligen Inverkehrbringens bis zum Einbauort mittels Lieferscheinen zu dokumentieren (gem. § 25 EBV). Die Lieferscheine werden vom Inverkehrbringer, vom Beförderer und vom Verwender unterzeichnet. Ersatzbaustoffe, die in der Baumaßnahme entstehen und dort wiederverwendet werden, benötigen dagegen keine Dokumentation mit Lieferscheinen. Die Kennzeichnung der Haufwerke auf den Bereitstellungsflächen und die Dokumentation der Herkunft (Aushub-/ Abtragsbereich) sowie der Entsorgungswege bzw. Einbaubereiche sind erforderlich, um die Stoffströme zu dokumentieren.

Die Entsorgungsanlagen der Bau- und Abbruchabfälle werden erst im Rahmen der Ausschrei- bung der Bauleistungen ermittelt und hinsichtlich Genehmigungen und Zertifizierungen geprüft. Der BauAN legt hierzu ein baustellenbezogenes Entsorgungskonzept vor Beginn der Ausführung der Erdarbeiten vor.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Entsorgungsleistungen von der Bauleistung zu trennen und vorlaufend auszuschreiben. Durch ein durchdachtes Stoffstrommanagement lässt sich der Wiedereinbau von Aushub- und Abbruchmaterial sowie eine baustellenexterne Verwertung optimieren. Hierbei können die Abteilung DB Beschaffung Entsorgungsprojekte (FE.EI 43) in Mainz oder die Abteilung „Erdpool / Großprojekte, Markt & Technik Digitale Technologien und innovative Geschäftsentwicklung“ (I.BVE) der DB Bahnbau Gruppe GmbH unterstützen.

Für das Vergabeverfahren dieser vorlaufenden öffentlichen Ausschreibung ist ca. ein halbes Jahr einzukalkulieren.

3.6.1 Oberboden

Oberboden kann im Bereich der Logistikflächen anfallen. Oberboden ist separat rückschreitend - bevorzugt mit Raupenbaggern - abzutragen und gemäß DIN 19731, DIN 18915 und DIN 19639 als Schutzgut zu behandeln und entsprechend §12 BBodSchV /7/ vorzugsweise am Ende der Baumaßnahme wieder einzubauen oder extern zu verwerten. Inwieweit ein Abtrag des Oberbodens von den Logistikflächen (Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen) erforderlich wird, ergibt sich aus der Bewertung der Böden im Rahmen einer Bodenschutzkonzeption. Oberboden ist generell als Schutzgut unverdichtet und fachgerecht in Haufwerken bis max. 2,0 m Höhe zu lagern und mit einer Zwischenbegrünung zu versehen.

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Am Ende der Baumaßnahme besteht insbesondere ein Einbaubedarf für Oberboden im Bereich der Logistikflächen und Dämme. Sonstige Verwertungsmöglichkeiten ergeben sich kurzfristig und können derzeit nicht festgelegt werden. Generell lässt sich Oberboden insbesondere im Rahmen einer Rekultivierung, Renaturierung und Bodenverbesserung einbauen:

 Deponiestandorte: Im Rahmen der Stilllegungsphase von Deponieabschnitten wird Oberbodenmaterial benötigt.  Bei der Rekultivierung bzw. Renaturierung von Steinbrüchen, Tongruben, Kiesgruben und Bergbaufolgelandschaften.  Bei einer landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung kann auf einem geeigneten Standort flächenhaft humoser Oberboden mit einer Mächtigkeit von i. d. R. max. 20 cm aufgebracht werden. Bei zulassungsfreien Vorhaben, bei denen Material von über 600 m³ Gesamtmenge in Böden auf- oder eingebracht werden, haben allerdings die Pflichtigen diese Maßnahmen der zuständigen (i. d. R. Unteren) Bodenschutzbehörde anzuzeigen.

3.6.2 Bodenaushub

Die Einbaumöglichkeiten von Bodenmaterial bestehen einerseits als mineralischer Ersatzbaustoff in technischen Bauwerken gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und andererseits im Bereich der stofflichen Verwertung in Form der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen. Die stoffliche Verwertung als Verfüllmaterial steht in der Abfallhierarchie gemäß § 6 KrWG unter der Wiederverwendung in der Baumaßnahme und unter dem Recycling. Die bevorzugte Wiederverwendung in der Baumaßnahme sowie das Recycling setzen voraus, dass geotechnisch geeignete Bodenschichten bzw. Auffüllungsmaterial beim Aushub separiert und/ oder entsprechend aufbereitet werden.

Verwertung als Verfüllmaterial: Die Verfüllung von Abgrabungen bzw. das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf Böden z. B. im Landschaftsbau wird als „bodenähnliche Anwendung“ bezeichnet. Kriterium für die Verwendungseignung von Boden in „bodenähnlichen Anwendungen“ ist, dass das Material nach dem Auf- oder Einbringen wieder als Bestandteil des Ökosystems Bodenfunktionen gemäß § 2 Absatz 2 BBodSchG übernehmen kann. Bei Verfüllungen sind dies neben den natürlichen Bodenfunktionen (mit Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften) auch Nutzungsfunktionen z. B. als Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Daher müssen die Materialien, die für Rekultivierungen, Renaturierungen und Bodenverbesserungen genutzt werden, den Vorsorgemaßstäben des Bodenschutzes genügen, d.h. stofflich unbelastet und in der Lage sein, Bodenfunktionen zu übernehmen.

Hierfür kommt in der Regel nur natürliches unbelastetes Bodenmaterial in Frage, dass den Vorsorgewerten der BBodSchV genügt. Nach derzeitiger Rechtslage ist bei Verfüllungen im oberen, mittleren und unteren Verfüllbereich die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial sowie bei einem Bodeneinbau im Bereich der durchwurzelbaren Bodenschicht die BBodSchV zu beachten (bisher § 12 BBodSchV, zukünftig: §§ 6-8 BBodSchV, geändert im Rahmen der Mantelverordnung).

Tagebaubetriebe benötigen für die Verfüllung unbelastetes Bodenmaterial. Eine definitive Aussage, in welchen Tagebaubetrieben, wie Steinbrüchen oder Kieswerken, unbelastetes Bodenmaterial stofflich verwertet werden kann, lässt sich derzeit nicht festlegen. Zurzeit werden große Mengen Bodenaushub aus dem Straßenbau und aus anderen Baumaßnahmen in den Gruben verwertet, so dass sich die Kapazität der bestehenden Gruben bis zur Ausführung der Baumaßnahme nicht vorhersagen lässt. Eine Genehmigung zur Verfüllung wird nur erteilt, wenn

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die Schadstoffgehalte im Boden der geogenen (natürlichen) Schadstoffkonzentration entspricht (insbes. in Bezug auf Schwermetalle und den erhöhten Sulfatgehalt durch Gipseinlagerungen).

Eine zusätzliche Möglichkeit der Verwertung von (gering) belasteten Bodenaushub besteht in dem Einbau als Ausgleichsschicht in stillzulegenden Deponien (Verwertung als Deponieersatzbaustoff gemäß Teil 3 der DepV).

Verwertung als mineralischer Ersatzbaustoff: Die umwelttechnischen Anforderungen an den Einbau von Boden als mineralischer Ersatzbaustoff in technischen Bauwerken ist in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) geregelt (s.o.).

Bodenmaterial der Klasse BM-0 darf unter Beachtung der Güteüberwachung und den Untersuchungen gemäß Abschnitt 3 der EBV ohne Einschränkungen eingebaut werden (§ 19 (2) EBV). In den Anlagen 2 und 3 der EBV sind die Einbaumöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen oberhalb der Grundwasserdeckschichten vorgegeben.

Hinweis: Seit dem 01.08.2023 besteht gemäß § 22 (2) ErsatzbaustoffV eine Anzeigepflicht für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in festgesetzten Wasserschutzgebieten bei der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus, mit Ausnahme von BM-0, BG-0 und GS-0. Der Einbau von BM-F3 und RC-3 ist bei einer Menge >250 m³ ebenfalls anzuzeigen. Die Anzeige hat nach dem Muster in Anlage 8 der ErsatzbaustoffV zu erfolgen.

Ein (Wieder-)Einbaubedarf für Bodenmaterial besteht für die Verfüllung von Fundamentgruben. Das Einbaumaterial muss zusätzlich den geotechnischen Anforderungen der Ril 836 genügen. Beim Aushub fallen vorwiegend gemischtkörnige und feinkörnige Böden an. Deshalb wird empfohlen, die Möglichkeiten nach Ril 836.4101 zu nutzen, die Eignung von Schüttstoffen (außer denjenigen für Schutzschichten) durch zusätzliche Maßnahmen zu verbessern (siehe Ril 836.4103). Derartige zusätzliche Maßnahmen können z B. sein:

  • Verbesserung durch Zugabe von ca. 2-6 % Bindemitteln (Bodenbehandlung),

  • Verbesserung durch Einmischen geeigneter Böden.

Für Details wird auf die Module Ril 836.4101-3.2(9), Ril 836.4101A07 und Ril 836.4103-12 der Ril 836 verwiesen.

Die aus geotechnischen oder umwelttechnischen Gründen nicht wieder verwendungsfähigen Materialien unterliegen dem KrWG /1/ und sind als Bau- und Abbruchabfälle fachgerecht zu entsorgen.

3.6.3 Beton und Bauschutt

Die chemischen Analysen zur abfalltechnischen Einstufung ergaben eine vorläufige Einstufung in Z1.1 und Z1.2. Der Rückbau der Bahnsteigkanten, Fundamente, Treppen etc. muss so erfolgen, dass der Beton sortenrein getrennt werden kann. Insbesondere kontaminierte Baustoffe müssen separat ausgebaut und entsorgt werden.

Die Betonelemente sind vor der Entsorgung zu brechen. Die maximal zulässige Kantenlänge hängt vom Entsorgungsweg ab. Unbelasteter und sortenreiner Beton kann nach dem Brechen und Aussortieren des Bewehrungsstahls das Betongranulat für die Herstellung von RC-Beton sowie in Abhängigkeit von der Kornverteilung als RC-Baustoff (z. B. Frostschutzschicht, Schottertragschicht im Wegebau, Verfüllmaterial Bahnsteig) verwendet werden.

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3.6.4 Bitumengemisch / Asphalt Der Asphalt / Bitumen ist entsprechend seiner abfalltechnischen Einstufung einer ordnungs- mäßigen Entsorgung zuzuführen. Der mögliche Verwertungsweg ist abhängig vom PAK-Gehalt. Ausbauasphalt ohne oder mit geringen Verunreinigungen sollte stofflich im Straßenbau verwertet werden. Pechhaltiger Straßenaufbruch wird in der Regel in Deponien verwertet oder thermisch behandelt.

3.6.5 Oberbaumaterialien Oberbaumaterialien (Schotter, Schwellen, Schienen) werden hinsichtlich ihrer Wiederverwendungsfähigkeit durch die DB AG geprüft. Nicht verwendungsfähige Stoffe sind Abfälle i. S. des KrWG und werden aufbereitet und vorrangig verwertet bzw. entsorgt.

3.6.6 Bodenschutzkonzept (BSK) Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen ist gesetzlich im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verankert. Nach § 1 ist eine Sicherung der Bodenfunktionen sowie die vorrangige Vermeidung der Beeinträchtigungen der Böden und ihrer natürlichen Funktionen sowie Archivfunktionen geboten (§ 7 BBodSchG). Sollten Beeinträchtigungen unvermeidbar sein, sind die Bodenfunktionen im Anschluss wiederherzustellen (§ 4 BBodSchG).

Für Maßnahmen, bei denen eine Zwischenlagerung oder Umlagerung von Materialien (§6 (9) BBodSchV) erfolgt, ist die DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Genehmigung von Bauvorhaben) zu beachten. Gemäß DIN ist ein Bodenschutzkonzept (BSK) notwendig, wenn bauzeitlich genutzte Böden nach Abschluss der Baumaßnahme wieder forstlich, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, die Eingriffsfläche 3.000 m2 überschreitet oder besonders empfindliche Böden betroffen sind. Zur Erfüllung dieser rechtlichen Anforderungen sind Informationen zur Ausprägung der natürlichen Bodenfunktionen und Archivfunktionen sowie der vorhabenrelevanten Empfindlichkeiten der Böden im Rahmen des BSK zu erfassen und auszuwerten.

Außerdem kann gemäß Mantelverordnung bei Vorhaben, die den Boden auf einer Fläche von mehr als 3.000 m² beeinflussen, die Beauftragung einer bodenkundlichen Baubegleitung nach DIN 19639 behördlich verlangt werden.

Zusätzlich ist im Baugesetzbuch (BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2) verankert, dass die Belange des Bodenschutzes und der sparsame Umgang mit dem Boden berücksichtigt werden müssen.

Weitere Schnittstellen zum Thema Bodenschutzbelange stellen Verfahren zur Umweltverträglich- keitsprüfung, Strategischen Umweltprüfungen (Umweltbericht) oder Eingriffsbewertungen dar.

3.6.7 Transport von Boden und Bauschutt

Bahntransport

Ein Bahntransport ist im Bauprojekt über die Strecke 4000 möglich. Hierfür müssen Umladestellen in Baufeldnähe eingerichtet werden. Ein Abtransport mit Bahnwagen würde eine deutliche Entlastung der umliegenden Straßen bedeuten.

Im Allgemeinen ist ein Abtransport von Abfällen mittels Bahnwagen nur in Ganzzügen wirt- schaftlich, da der Transportpreis für Einzelwagen ein Mehrfaches des LKW-Preises ausmacht.

Beim Bahntransport sind die langen Anmeldefristen zu beachten. Längere Standzeiten im Baufeld sollten vermieden werden, da ansonsten zusätzliche Kosten entstehen. Weiterhin sind Gleise für die zwischenzeitliche Abstellung der Bahnwagen vorzuhalten.

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Wenn eine erneute Umladung von Bahnwagen auf LKW vermieden werden soll, ist außerdem ein Gleisanschluss beim Entsorger erforderlich.

LKW-Transport

LKW sind flexibel einsetzbar und benötigen keine separaten Zufahrten.

Bei einer hohen Zahl von Fahrten bei der Entsorgung von großen Abfallmengen entsteht auf den umliegenden Wegen, insbesondere auf den Zubringerstraßen, eine stark erhöhte Belastung durch Lärm und Abgase.

Sollte verstärkt auf LKW-Transport gesetzt werden, ist rechtzeitig durch die Aufstellung von Logistikkonzepten und eine frühzeitige Einbeziehung der Anwohner ein reibungsfreier Ablauf der Transporte vorzubereiten.

3.6 Hinweise zum Umgang mit gefährlichen Abfällen

Die Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle i. S. des § 54 KrWG bedarf der Erlaubnis. Für den Transport nicht gefährlicher Abfälle besteht hingegen eine Anzeigepflicht (§ 53 KrWG).

Auf Basis der vorliegenden abfalltechnischen Untersuchungen wird angenommen, dass der Erdaushub und Bauschutt abfallrechtlich als nicht gefährliche Abfälle einzustufen sind. In Hessen wird Bodenaushub und Bauschutt derzeit als gefährlicher Abfall eingestuft, wenn die Grenzwerte nach dem hessischen Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ /10/ überschritten werden.

Bei einer Entsorgung außerhalb Hessens sind die Kriterien des entsprechenden Bundeslandes zu beachten, in dem die Bau- und Abbruchabfälle entsorgt werden (in einigen BL (z. B. Rheinland- Pfalz) wird Aushubmaterial mit Schadstoffgehalten >LAGA Z2 (neu: >BM-F3) bereits als gefährlich eingestuft). Deshalb sollten für Transport und Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle ausschließlich Entsorgungsfachbetriebe beauftragt werden. Gefährliche Abfälle unterliegen dem elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV). In Hessen besteht keine Andienungspflicht von gefährlichen Abfällen.

Für die im Rahmen der Baubaumaßnahme anfallenden Bau- und Abbruchabfälle tritt die DB Netz AG rechtlich als Abfallerzeuger und der Auftragnehmer der Transport- und Entsorgungsleistung als Abfallbesitzer auf. Für Bauabfälle, die im Rahmen der Bauausführung entstehen, übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung sowohl als Abfallerzeuger als auch als Abfallbesitzer.

3.7 Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)

Die Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle hat gesetzlich vorgeschrieben mittels des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) zu erfolgen. Der Auftragnehmer (AN) und die von ihm beauftragten Abfallbeförderer haben aktiv bei Vorbereitung und Erstellung der erforderlichen Nachweisunterlagen für die Vorab- und Verbleibskontrolle im eANV mitzuwirken. Dazu sind vom AN sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte / Bevollmächtigte des AN und die Beförderer auf der Baustelle Zugang zum eANV erhalten. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren.

Zur Erleichterung der Kontrolle bzw. der Abrechnung ist das elektronische Abfallnachweis- verfahren (eANV) auch für nicht gefährliche Stoffe vorgesehen. Alle entsorgten Materialien sind in einer Abfallbilanz darzustellen.

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3.8 Analysenumfang für die Deklaration

Erdaushub, Bauschutt und ggf. Gleisschotter werden vor der Entsorgung abfalltechnisch an Haufwerken deklariert (mindestens zwei Mischproben je 500 m³ Haufwerk).

Die Analysen, die der abfallrechtlichen Bewertung zugrunde liegen, dürfen zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht älter als ein Jahr sein. Außerdem muss die Probenahme der LAGA PN 98 entsprechen und protokolliert sein.

4 Sanierungskonzept

Gemäß den vorliegenden Untersuchungsergebnissen bestehen im Projektgebiet keine Hinweise auf schädliche Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers, die eine Sanierung erfordern. Ein Sanierungskonzept zur Beseitigung oder Sicherung einer Kontamination im Bauvorhaben kann daher entfallen.

5 Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind grundsätzlich entsprechend der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ sowie der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ auszuführen.

Beim Umgang mit Bodenaushub, Bauschutt und Oberbaustoffen (Schotter, Schienen, Schwellen) ist das Gefahrenpotential für Menschen durch inhalative Aufnahme beim Auswehen von Feinanteilen generell als gering anzusehen. Der Kontakt der Beschäftigten mit kontaminiertem Material ist grundsätzlich zu vermeiden. Eine vermehrte Staubbildung durch die Arbeiten ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Benetzen mit Wasser) zu unterbinden.

6 Neuerungen durch die Mantelverordnung

Die Mantelverordnung ist am 1. August 2023 in Kraft getreten und umfasst

  • die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken (Ersatzbaustoffverordnung),
  • die neu gefasste Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie
  • die geänderte Deponieverordnung (DepV) und die geänderte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).

Die Ziele der Mantelverordnung sind die bundeseinheitlichen und rechtsverbindlichen Anforderungen an den Schutz von Boden und Grundwasser und die Förderung der Kreislaufwirtschaft von Bau- und Abbruchmaterialien. Die Mantelverordnung wird sich auf die geplanten Stoffströme und angesetzten Entsorgungskosten auswirken. Die Entsorgungskosten werden voraussichtlich deutlich ansteigen, so dass die Aufbereitung und Wiederverwendung bzw. Verwertung der anfallenden Boden- und Bauschuttmaterialien im Bauvorhaben zunehmend an Bedeutung gewinnen werden.

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt den Materialeinbau in technischen Bauwerken (z. B. Straßen, Parkplätze, Lagerflächen) und die BBodSchV die Materialeinbringung in sogenannte bodenähnliche Anwendungen (z.B. Gärten, Parkanlagen, Rekultivierung, Aufbringen von Oberboden).

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Die auf Grund der neuen Gesetzeslage geänderten Annahmebedingungen der Entsorgungsanlagen und Aufbereitungsanlagen hat der Auftragnehmer umgehend der Projektleitung mitzuteilen. Die Deklaration der Bau- und Abbruchabfälle ist in Rücksprache mit den Anlagenbetreibern anzupassen.

Mit der neuen Gesetzgebung sind folgende Neuerungen verbunden:

Deklaration der Bau- und Abbruchabfälle:

  • Gleisschotter: Ab 01.08.2023 gilt die Neufassung der Altschotterrichtlinie 880.4010. Die Untersuchungsverfahren, das Analysenspektrum und die Bewertung und Einstufung in Materialklassen ändert sich.

  • Boden: Nach Inkrafttreten der Mantelverordnung wird Bodenmaterial in die Materialklassen BM-0/ BM-0* (bis 10 Vol.-% Fremdbestandteile) und BM-F0* bis BM-F3 (bis 50 Vol.-% Fremdbestandteile) eingestuft. Wenn die mineralischen Fremdbestandteile im Erdaushub 50 Vol.-% überschreiten, handelt es sich nicht um einen mineralischen Ersatzbaustoff im Sinne der ErsatzbaustoffV. Das Material muss aufbereitet werden, wenn keine Privilegierung durch die Fachbehörde erfolgt. Im vorliegenden Konzept wird angenommen, dass der Erdaushub <50 Vol.-% mineralische Fremdbestandteile enthält und dem Abfallschlüssel 17 05 04 zuzuordnen ist. Andere Verwertungsmöglichkeiten bestehen in Tagebaubetrieben (Übergangsregelungen bis max. 31.07.2031) und auf Erdstoffdeponien (Deponieersatzbaustoffe). Bei einer bodenähnlichen Verwertung (z. B. im Landschaftsbau) ist die BBodSchV anzuwenden, die Bodenmaterial bis max. 10 Vol.- % Fremdbestandteile zulässt. Grundlage der Bewertung sind die sogenannten Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der BBodSchV. Deshalb ist vor der Deklaration des Bodenaushubs die Annahmebedingungen der Entsorgungsanlagen und die geforderten umweltchemischen Analysen abzustimmen (über den Auftragnehmer). Das Entsorgungskonzept des AN ist entsprechend fortzuschreiben.

  • Bauschutt und Beton: Die Separierung der Bauschuttfraktion in sortenreine Abfallarten gewinnt durch die ErsatzbaustoffV und die angepasste GewAbfV an Bedeutung. Soweit bautechnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind die mineralischen Baustoffe Beton (AVV-Nr. 17 01 01), Ziegel (AVV-Nr. 17 01 02), Natursteine (AVV-Nr. 17 05 04) sowie kontaminierte Bereiche, z. B. durch teerhaltige Schutzanstriche, (AVV-Nr. 17 01 06*) zu trennen. Die Untersuchung und Bewertung erfolgen gemäß ErsatzbaustoffV (Anlage 1, Tabelle 1), die zu Einstufungen in die Recycling-Baustoff Klassen RC-1, RC-2, RC-3 und

RC-3 führen. Da Bauschutt zugelassenen Aufbereitungsanlagen angedient werden muss, sind voraussichtlich weitere Untersuchungsparameter bei der Deklaration zu berücksichtigen, die sich aus der Güteüberwachung der Aufbereitungsanlagen ergeben sowie um die Gefährlichkeit der Abfälle bewerten zu können. Deshalb ist auch bei Bauschutt vor der Deklaration das Untersuchungsumfang mit den Anlagen abzustimmen. Die Materialwerte „pH-Wert“ und „elektrische Leitfähigkeit“ sind Orientierungswerte. Bei frisch gebrochenem, reinem Betonmaterial können die Materialwerte „pH-Wert“ und „elektrische Leitfähigkeit“ sogar unberücksichtigt bleiben, wenn die Materialwerte für Sulfat und die übrigen Materialwerte für Recycling-Baustoffe der jeweiligen Materialklasse RC-1, RC-2 und RC-3 eingehalten werden.

  • Ausbauasphalt: Für Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A gelten auch weiterhin die Vorgaben nach RuVA-StB 01, Fassung 2005.

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Entsorgung / Verwertung der mineralischen Ersatzbaustoffe i. S. der ErsatzbaustoffV:

Vor der Entsorgung sind Abfallarten bzw. mineralischen Ersatzbaustoffe zu trennen und in Abfallarten im Sinne der AVV sowie in Materialklassen nach ErsatzbaustoffV bzw. in die Zuordnungswerte der TR LAGA einzustufen. Bei bodenähnlichen Anwendungen ist neben dem Abfallrecht die BBodSchV 2021 zu beachten. Das bedeutet, dass bei der Entsorgung der anfallenden Materialien neben dem Abfallrecht (KrWG, AVV, NachwV) weitere gesetzlichen Vorschriften und Regelwerke zu beachten sind, in Abhängigkeit vom gewählten Entsorgungsweg. Bei der Wahl des Entsorgungsweges gilt, dass vorrangig eine Wiederverwendung in der Baumaßnahme und Verwertung als mineralischer Ersatzbaustoff anzustreben ist. Der Einbau als Verfüllmaterial in Tagebaugruben und in Deponien sollte Materialien vorbehalten bleiben, für die eine höherwertige Verwertung aus geotechnischen und umwelttechnischen Gründen nicht gegeben ist.

Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe:

In den Anlagen 2 und 3 der ErsatzbaustoffV sind definierte Einbauweisen für mineralische Ersatzbaustoffe (z. B. Gleisschotter, Boden, Bauschutt) in technischen Bauwerken oberhalb des Grundwasserspiegels vorgegeben. Die zulässigen Materialwerte werden durch die Lage zu Wasserschutzgebieten, den Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, die Bodenart der Grundwasserdeckschicht und die bautechnischen Gegebenheiten des Bauwerkes bzw. der baulichen Anlage bestimmt. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Einbau sind in § 19 ErsatzbaustoffV enthalten. Abweichungen von den Einbauweisen in Anlage 2 und 3 sind mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen (z. B. Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in der wassergesättigten Bodenzone und Einbau auf einer Grundwasserdeckschicht aus Kies).

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen muss dokumentiert werden (§ 19 und § 25 ErsatzbaustoffV). Das Muster des Deckblattes der Einbaudokumentation ist in Anlage 8 der ErsatzbaustoffV enthalten. In dieser Dokumentation sind u. a. die Materialklasse, der höchste zu erwartende Grundwasserstand und die Ausbildung der Grundwasserdeckschicht. Transporte werden mit Lieferscheinen dokumentiert (Anlage 7 der ErsatzbaustoffV).

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) der Klassen BM-F3 und RC-3 sowie der Einbau von MEB in festgesetzten Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten ist 4 Wochen vor Beginn des Einbaus anzuzeigen, es sei denn es handelt sich um BM-0, BG-0 oder GS-0 Material (§ 22 ErsatzbaustoffV).

Karlsruhe, den 15.09.2023

Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Altlasten- und Entsorgungsmanagement (CR.R O51)

i.V. i.A. Dagmar Vogel Cornelia Müller

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Anlage 1: Entsorgungskonzept - Kostenschätzung

Anmerkungen:

  • Ein Entsorgungsnachweis (EN) ist behördlicherseits nur für gefährliche Abfälle erforderlich.
  • Bei einer massenrelevanten Änderung der Planung ist die Anpassung des Entsorgungskonzeptes erforderlich. Im Zuge einer Ausschreibung der Materialien zur Entsorgung sind die Massen zu verifizieren.
  • Die hier angeführten abfalltechnischen Einstufungen der Entsorgungsmaterialien beruhen auf stichprobenartigen Untersuchungen bzw. begründeten Annahmen. Sie sind als Grundlage einer Ausschreibung i.d.R. nicht ausreichend. Im Falle einer Ausschreibung der Materialien zur Entsorgung sind unbedingt Positionen mit weiteren abfalltechnischen Einstufungen in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen.
  • Die angesetzten Einheitspreise orientieren sich an den derzeit gültigen Rahmenvertragspreisen.
Material mit EinstufunggnufutsniE]³m[ egneM]t[ essaMVB mi gnutrewreVVerwertung (Entsorgung) außerhalb d. BVKostenschätzung [€]
]t[ gnutrewreV]t[ gnugitieseB?llafbA rehcilrhäfegZuordnun g bei Entsorgu ngArt des Transpo rtpapier sEinheitspreise (EP)Gesamtpreis (GP)
AVV-Nr.[RB/BS/ ÜS]1)Laden/ Transpor t [€/t]Entsorgu ng [€/t]
Bodenaushub
Boden und Steine Z 0geschätzt1.596 m³3.1923.192nein17 05 04RB10,00 €10,00 €63.848,00 €
Boden und Steine Z 1.1geschätzt3.991 m³7.9817.981nein17 05 04RB10,00 €18,50 €227.458,50 €
Boden und Steine Z 1.2geschätzt3.991 m³7.9817.981nein17 05 04RB10,00 €21,00 €247.411,00 €
Boden und Steine Z 2geschätzt2.394 m³4.7894.789nein17 05 04RB10,00 €28,00 €181.966,80 €
Boden und Steine DK 0geschätzt1.596 m³3.1923.192nein17 05 04RB10,00 €41,00 €162.812,40 €
Boden und Steine ≤ DK Igeschätzt798 m³1.5961.596nein17 05 04RB10,00 €44,50 €86.992,90 €
Boden und Steine ≤ DK IIgeschätzt798 m³1.5961.596nein17 05 04RB10,00 €61,00 €113.330,20 €
Boden und Steine ≤ DK IIIgeschätzt798 m³1.5961.596nein17 05 04RB10,00 €89,00 €158.023,80 €

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Kundenteam Altlasten-/ Ensorgungsmanagement Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (CR.R O51) Seite 1

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BoVEK-Feinkonzept ESTW Flörsheim, Strecke 3603, km 10,600 – km 36,673

Material mit EinstufunggnufutsniE]³m[ egneM]t[ essaMVB mi gnutrewreVVerwertung (Entsorgung) außerhalb d. BVKostenschätzung [€]
]t[ gnutrewreV]t[ gnugitieseB?llafbA rehcilrhäfegZuordnun g bei Entsorgu ngArt des Transpo rtpapier sEinheitspreise (EP)Gesamtpreis (GP)
AVV-Nr.[RB/BS/ ÜS]1)Laden/ Transpor t [€/t]Entsorgu ng [€/t]
Beton
Beton, nicht armiert Z 1.1geschätzt252,0 m³529,2529,2nein17 01 01RB10,00 €16,50 €14.023,80 €
Beton, nicht armiert Z 1.2geschätzt252,0 m³529,2529,2nein17 01 01RB10,00 €22,00 €16.934,40 €
Gleisschotter
Gleisschotter Z 1.1geschätzt290 m³522522nein17 05 08RB9,00 €16,70 €13.415,40 €
Gleisschotter Z 1.2geschätzt580 m³1.0441.044nein17 05 08RB9,00 €18,70 €28.918,80 €
Gleisschotter Z 2geschätzt580 m³1.0441.044nein17 05 08RB9,00 €20,70 €31.006,80 €
Gleisschotter > Z 2geschätzt1.450 m³2.6102.610nein17 05 08RB9,00 €25,70 €90.567,00 €
Asphalt
Bitumengemische z.B. teerfreier Asphaltgeschätzt442 m³796796nein17 03 02RB10,00 €25,00 €27.846,00 €
Oberbau
Holzschwellen260,0260,0ja17 02 04*BS10,00 €8,00 €4.680,00 €
Zwischensumme1.469.236 €
Kosten für Untersuchungen inkl. Probenahme14.144 €
1.483.380 €
Gesamtkosten (Entsorgung) gerundet1.483.400 €

1)RB=Registerbeleg, BS=Begleitschein, ÜS=Übernahmeschein

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Kundenteam Altlasten-/ Ensorgungsmanagement Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (CR.R O51) Seite 2

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BoVEK-Feinkonzept ESTW Flörsheim, Strecke 3603, km 10,600 – km 36,673

BodenVerwertungs- und EntsorgungsKonzept (BoVEK)

Anlage 2

Übersichtslageplan

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BoVEK-Feinkonzept ESTW Flörsheim, Strecke 3603, km 10,600 – km 36,673

BodenVerwertungs- und EntsorgungsKonzept (BoVEK)

Anlage 3

Auszug Bau- und Abbruchabfälle aus

(Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)

Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Kundenteam Altlasten- und Entsorgungsmanagement (KT AEM)

[Seite 34]

BoVEK-Feinkonzept ESTW Flörsheim, Strecke 3603, km 10,600 – km 36,673

Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10.12.2001, zuletzt geändert
17.07.2017

17.07.2017

Abfall- schlüsselBezeichnungBemerkung
17Bau- und Abbruchabfälle (einschließl. Aushub von verunreinigten Standorten)
1701Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
170101Beton
170102Ziegel
170103Fliesen, Ziegel und Keramik
170106*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlicher Abfall
170107Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen
1702Holz, Glas und Kunststoff
170201Holz
170202Glas
170203Kunststoff
170204*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindgefährlicher Abfall
1703Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
170301*kohlenteerhaltige Bitumengemischegefährlicher Abfall
170302Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen
170303*Kohlenteer und teerhaltige Produktegefährlicher Abfall
1704Metalle (einschließlich Legierungen)
170401Kupfer, Bronze, Messing
170402Aluminium
170403Blei
170404Zink
170405Eisen und Stahl
170406Zinn
170407gemischte Metalle
170409*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindgefährlicher Abfall
170410*Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthaltengefährlicher Abfall
170411Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 170410 fallen
1705Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
170503*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlicher Abfall
170504Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen
170505*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthältgefährlicher Abfall
170506Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt
170507*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthältgefährlicher Abfall
170508Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 170507 fällt
1706Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
170601*Dämmmaterial, das Asbest enthältgefährlicher Abfall

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Abfall- schlüsselBezeichnungBemerkung
170603*anderes Dämmmaterial anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthältgefährlicher Abfall
170604Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt
170605*asbesthaltige Baustoffegefährlicher Abfall
1708Baustoffe auf Gipsbasis
170801*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindgefährlicher Abfall
170802Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen
1709Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
170901*Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthaltengefährlicher Abfall
170902*Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)gefährlicher Abfall
170903*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthaltengefährlicher Abfall
170904gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
  • Abfallarten, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

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BodenVerwertungs- und EntsorgungsKonzept (BoVEK)

Anlage 4

Liste der Abkürzungen

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AEG Allgemeines Eisenbahngesetz

ALVF Altlastenverdachtsflächen AMPA Aminomethylphosphonsäure

AOX Absorbierbare organisch gebundene Halogene As Arsen AVV europäische Abfallverzeichnisverordnung

BAB Bundesautobahn BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BE-Flächen Baustelleneinrichtungsflächen BE-Pläne Bewirtschaftungseinheitspläne BF Bereitstellungsfläche BETRA DB-Betriebsanweisung BEV Bundeseisenbahnvermögen Bf Bahnhof BG Bestimmungsgrenze BM-0 /BM-F0 Bodenklassen nach EBV

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BoVEK Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept BTEX Summe d. aromatischen Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, m-, p-, o-Xylol) Bwk Bauwerk

Cd Cadmium

Cr Chrom Cu Kupfer

DB AG Deutsche Bahn Aktiengesellschaft DepV Deponieverordnung DIN Deutsches Institut für Normung DK Deponieklasse DOC Gelöster organischer Kohlenstoff DPH Dynamic Probing Heavy (schwere Rammsondierung) DPL Dynamic Probing Light (leichte Rammsondierung) DU Detailuntersuchung

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eANV elektronisches Abfallnachweisverfahren

EBA Eisenbahn-Bundesamt EBV Ersatzbaustoffverordnung

EOX Extrahierbare organisch gebundene Halogene EPA U.S. Environmental Protection Agency ESTW Elektronisches Stellwerk EÜ Eisenbahnüberführung EWH Elektrische Weichenheizung

FFH Fauna-Flora-Habitat

gA gefährlicher Abfall GEV Grunderwerbsverzeichnis GK Gefahrenklasse GOK Geländeoberkante GW Grundwasser GWM Grundwassermessstelle

Hbf Hauptbahnhof HE Historische Erkundung HK Handlungskategorie Hg Quecksilber Hp Haltpunkt

kf Durchlässigkeitsbeiwert für Boden in [m/s]

KRB Kleinrammbohrung KW Kohlenwasserstoffe Krbw Kreuzungsbauwerk

KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz

LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall l.d.B. links der Bahn LHKW Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe LSG Landschaftsschutzgebiet

MKW Mineralölkohlenwasserstoffe MP Mischprobe

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muGOK Meter unter Geländeoberkante

muNN Meter unter Normalnull müNHN Meter über Normalhöhennull

NBS Neubaustrecke NEA Netzersatzanlage ngA nicht gefährlicher Abfall NHN Normalhöhennull Ni Nickel NN Normalnull NSG Naturschutzgebiet

OLA Oberleitungsanlage OU Orientierende Untersuchung

PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Pb Blei PCB Polychlorierte Biphenyle

PID Photoionisationsdetektor PU Personenunterführung

r.d.B. rechts der Bahn Ril Richtlinie

SKL Streckenklasse

SM Schwermetalle (nach KVO) SO Schienenoberkante StAnz Staatlicher Anzeiger

SÜ Straßenüberführung

TK Topographische Karte TOC Gesamter organischer Kohlenstoff (total organic carbon) TR Technische Regeln TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TS Trockensubstanz TST Transformatorstation TWS Trinkwasserschutzgebiet

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uGOK unter Geländeoberkante UIC Internationaler Eisenbahnverband (Union internationale des chemins de fer)

UAB Untere Abfallbehörde UWB Untere Wasserbehörde

VF Verdachtsfläche VST Verkehrsstation VwV Verwaltungsvorschrift

W Weiche WSG Wasserschutzgebiet

Z Zuordnungswert Zn Zink

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BoVEK-Feinkonzept ESTW Flörsheim, Strecke 3603, km 10,600 – km 36,673

BodenVerwertungs- und EntsorgungsKonzept (BoVEK)

Anlage 5

Rechtliche Grundlagen

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Gesetze, Verordnungen, Mitteilungen

[1] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) [2] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)

[3] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) [4] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) [5] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) [6] Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) [7] Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) [8] Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV)

[9] Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) [10] Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV [11] Verordnung über Deponie und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) [12] Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV. [13] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) [14] Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung [15] Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) [16] Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) [17] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellenV) [18] Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler, Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) [19] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) [20] Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)

[21] Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Mitteilung 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – 1997 (TR Bauschutt) [22] Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Mitteilung 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) 2004

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[23] Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Mitteilung 32: LAGA PN 98, Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen 2019 [24] Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Mitteilung 23: Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle 2015

Technische Regeln für Gefahrstoffe

[25] TRGS 519 - Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten [26] TRGS 521 - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (KMF) [27] TRGS 524 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen [28] TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material

Richtlinien der Deutschen Bahn AG

[29] Ril 137.0101 Fachrichtlinie 'Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept' (BoVEK) [30] Ril 137.0401 Programme „Ökologische Altlasten“ [31] Ril 820 Grundlagen des Oberbaues [32] Ril 836 Erdbauwerke planen, bauen und Instandhalten [33] Ril 880.4010 Verwertung von Altschotter [34] Ril 836.4108 Bauweisen für den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen

Sonstige Richtlinien

[35] FGSV 795: Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01) [36] FGSV 514: Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag 16)

Normen

[37] DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben [38] DIN 19731 Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial [39] DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten [40] DIN 19698 Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien – Teil 6: In situ-Beprobung

Darüber hinaus gehend sonstige Richtlinien, TRGS und weitere, der Maßnahme entsprechender technischer Regeln u.ä.

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[Seite 44]

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BodenVerwertungs- und EntsorgungsKonzept (BoVEK)

Anlage 6

Erläuterungen der bahninternen Einstufungen

„ökologische Altlasten“ und abfallrechtliche

Einstufungen / Klassifizierungen (LAGA, DepV, EBV)

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[Seite 45]

BoVEK-Feinkonzept ESTW Flörsheim, Strecke 3603, km 10,600 – km 36,673

4-Stufen-Programm ökologische Altlasten

Erläuterung der Einstufungen

Historische Erkundung (HE)

(Verdachtskategorie (VK) : Beweisniveau Stufe I

VK G = geringer oder kein Handlungsbedarf

VK M = mittlerer Handlungsbedarf

VK S = hoher Handlungsbedarf

Orientierende Untersuchung (OU)

Handlungskategorie (HK): Beweisniveau Stufe IIa

HK 0 = Altlastverdacht nicht bestätigt, kein weiterer Handlungsbedarf

HK 1.1 = latente Gefährdung, keine Gefahrenabwehr, evtl. erhöhte Entsorgungskosten, Aushub ist beschränkt wiedereinbaufähig, Belastung  LAGA Z2 (seit 01.08.2023 gilt anstatt LAGA -> EBV-Materialwerte  BM-F3)

HK 1.2 = latente Gefahr, keine Gefahrenabwehr, Anfall erhöhter Entsorgungskosten, Aushub ist nicht wiedereinbaufähig, Belastungen > LAGA Z2 (seit 01.08.2023 gilt anstatt LAGA -> EBV-Materialwerte > BM- F3)

HK 2 = konkrete Gefahr, Schadenseintritt sehr wahrscheinlich, Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr

HK 3 = sofortiger Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr, Schaden eingetreten

Detailuntersuchung (DU)

Gefahrenklassen (GK): Beweisniveau Stufe IIb

GK 0 = Altlastenverdacht nicht bestätigt

GK 1.1 = latente Gefährdung, keine Gefahrenabwehr, evtl. erhöhte Entsorgungskosten, Aushub ist beschränkt wiedereinbaufähig, Belastung  LAGA Z2 (seit 01.08.2023 gilt anstatt LAGA -> EBV-Materialwerte  BM-F3)

GK 1.2 = latente Gefahr, keine Gefahrenabwehr, Anfall erhöhter Entsorgungskosten, Aushub ist nicht wiedereinbaufähig, Belastungen > LAGA Z2 (seit 01.08.2023 gilt anstatt LAGA -> EBV-Materialwerte > BM- F3)

GK 2 = konkrete Gefahr, Schadenseintritt sehr wahrscheinlich, Handlungsbedarf Gefahrenabwehr

GK 3 = sofortiger Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr, Schaden eingetreten

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[Seite 46]

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Materialklassen für geregelte Ersatzbaustoffe, Gleisschotter

und Bodenmaterial nach EBV

RC-1, RC-2, RC-3 Recycling-Baustoff der Klassen 1, 2, 3

Einstufung nach EBV Anlage 1, Tabelle 1

Verwertung nach EBV Anlage 2, Tabellen 1-4

und Anlage 3, Tabellen 8-10

GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 Gleisschotter der Klassen 0, 1, 2, 3

Einstufung nach EBV Anlage 1, Tabelle 2

Verwertung nach EBV Anlage 2, Tabellen 9-12

und Anlage 3, Tabellen 1, 5-7

BM-0 /-0*, BM-F0*, BM-F1 bis BM-F3 Bodenmaterial der Klassen 0, 0*, F0*, F1 - F3

Einstufung nach EBV Anlage 1, Tabelle 3, 4

Verwertung nach EBV Anlage 2, Tabellen 5-8

und Anlage 3, Tabellen 1-4

Abfall-Zuordnungswerte und Deponieklassen

Abfall-Zuordnungswerte gemäß LAGA M20 (2004/1997)

Z0 uneingeschränkte Verwertung von Boden- und Bauschuttmaterial (Einbauklasse 0)

Z0* geeignet nur zur Verfüllung von Abgrabungen

Z1 eingeschränkter offener Einbau in wasserdurchlässiger Bauweise (Einbauklasse 1)

Z1.1 wenn im Eluat Z1.1-Werte eingehalten werden

Z1.2 Einbau nur in hydrogeologisch günstigen Gebieten

Z2 eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (Einbauklasse 2)

Z2 Einbau nicht möglich

Deponieklassen gemäß DepV

DK0 gering belastete mineralische Abfälle (Inertabfälle) - Deponieklasse 0

DKI gefährliche und nicht gefährliche Abfälle mit sehr geringem organischen Anteil - Deponieklasse I

DKII gefährliche und nicht gefährliche Abfälle mit geringem organischen Anteil - Deponieklasse II

DKIII gefährliche Abfälle - Deponieklasse III

DKIV gefährliche Abfälle - Untertagedeponie Deponieklasse IV

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung