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Projektbezeichnung:ESTW Flörsheim-Ausschreibung Bauleistung Heißläuferortungsanlagen, Los 1 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI85572 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle .................................................................................. 6 0.1.1 Lage der Baustelle ........................................................................................ 6 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................... 7 0.1.3 Vorhandene Anlagen .................................................................................... 7 0.1.3.1 Bahnkörper ................................................................................................... 7 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................... 7 0.1.3.3 Bahnübergänge ............................................................................................ 7 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ....................................................................................... 8 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ..................................................... 8 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................... 8 0.1.3.7 Hochbauten .................................................................................................. 8 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ............................................................................ 8 0.1.3.9 Straßen und Wege........................................................................................ 9 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................... 9 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ...................................................... 9 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation................................................................... 9 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ...................................................10 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ......................................10 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen ....................................................................10 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter .........................................................................10 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter .............................11 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................11 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ...................................................................................11 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ...............................................................................11 0.1.6 Transportwege .............................................................................................12 0.1.7 bleibt frei ......................................................................................................12 0.1.8 bleibt frei ......................................................................................................12 0.1.9 Baugrund .....................................................................................................12 0.1.10 Hydrologie ...................................................................................................13 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ............................................13 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ................................................13 0.1.10.1 Entwässerung ..............................................................................................16 0.1.10.1 Wasserhaltung .............................................................................................16 0.1.10.2 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ...............................................17 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise .....................................17 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .....................................................17
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0.1.12.1 Abfall ...........................................................................................................17 0.1.12.2 Abwasser .....................................................................................................17 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .................................................................18 0.1.13.1 Wasserschutzgebiete ..................................................................................18 0.1.14 Schutzmaßnahmen......................................................................................18 0.1.14.1 Belange des Boden- und Denkmalschutzes:................................................18 0.1.14.1 Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP) ............................................18 0.1.14.2 Schutzmaßnahmen gegen Baulärm .............................................................18 0.1.14.3 Schutzmaßnahmen gegen Lichtimmissionen ...............................................19 0.1.14.4 Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen ................................................20 0.1.14.5 Emissionsarme Baumaschinen und Geräte .................................................20 0.1.15 bleibt frei ......................................................................................................21 0.1.16 bleibt frei ......................................................................................................21 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................21 0.1.18 Kampfmittel .................................................................................................21 0.1.19 Baustellenverordnung ..................................................................................21 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................22 0.1.21 bleibt frei ......................................................................................................22 0.1.22 Vorarbeiten des AG .....................................................................................22 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ....................................................................22 0.1.24 Besondere Auflagen ....................................................................................22 0.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................23 0.2.1 Bauablauf ....................................................................................................23 0.2.2 Erschwernisse .............................................................................................23 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .....................................................................23 0.2.4 bleibt frei ......................................................................................................23 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ...............................................................................24 0.2.6 Besondere Einrichtungen ............................................................................24 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ........................................................24 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...........................................................24 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................24 0.2.10 Vorgaben zu Stoffen und Bauteilen .............................................................24 0.2.10.1 Allgemeines .................................................................................................24 0.2.10.2 Führen einer Baustoffliste ............................................................................25 0.2.11 bleibt frei ......................................................................................................26 0.2.12 bleibt frei ......................................................................................................26 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ....................................................................26 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................26
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0.2.13.2 bleibt frei ......................................................................................................27 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................27 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ......................................28 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ..........................28 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer .................................................29 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .30 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ..............30 0.2.15.5 Bau- und Abbruchabfälle .............................................................................31 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................32 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ...................................33 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ...........................................................33 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .....................................................................................34 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ..............35 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren .................................................................................................35 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................36 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle .......................37 Einbaudokumentation gemäß Ersatzbaustoff-Verordnung .......................38 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ..38 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ......................................................39 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen .....................................39 0.2.16 bleibt frei ......................................................................................................39 0.2.17 bleibt frei ......................................................................................................39 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................40 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................40 0.2.20 bleibt frei ......................................................................................................40 0.2.21 bleibt frei ......................................................................................................40 0.2.22 bleibt frei ......................................................................................................40 0.2.23 DB-spezifische Angaben .............................................................................41 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .....................................................42 0.2.24.1 Vermessungsleistungen ..............................................................................42 0.2.24.2 Beweissicherung .........................................................................................45 0.2.24.3 Bauleitung ...................................................................................................46 0.2.24.4 Erdbau .........................................................................................................46 0.2.24.5 Verkehrssicherungspflicht ............................................................................46 0.2.24.6 Freistellungsbescheinigung .........................................................................47 0.2.24.7 Weitere Hinweise Gewerk Tk .......................................................................47 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ..........................................49 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ...............50
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0.4.1 Nebenleistungen ..........................................................................................50 0.4.2 Besondere Leistungen .................................................................................50 0.5 Technische Bearbeitung ..............................................................................51 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................51 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .......................................53 0.5.3 Bauwerksdokumentation .............................................................................54 0.5.4 Bauzeitenplan ..............................................................................................54 0.5.5 Einsatz von EDV-Systemen .........................................................................55 0.5.5.1 Projektkommunikation .................................................................................55 0.5.5.2 CAD-Software ..............................................................................................55 0.5.5.3 Ausschreibungs-Software ............................................................................56 0.5.5.4 Terminplan-Software ...................................................................................56 0.6 Baubeschreibung .........................................................................................57 0.6.1 Allgemeines .................................................................................................57 0.6.2 Leistungsumfang .........................................................................................57 0.6.3 Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen ...................................................58 0.6.4 Kabellagerplatz ............................................................................................58 0.6.5 Medienanschlüsse .......................................................................................59 0.6.6 Baustraße und Transportwege ....................................................................59 0.6.7 Baulogistik ...................................................................................................59 0.6.8 Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb .......................................60 0.6.9 Kabelmontage .............................................................................................60 0.6.10 Kabelverlegung ............................................................................................62 0.6.11 Kabelmessungen .........................................................................................63
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Verzeichnis der Abkürzungen
AG Auftraggeber AN Auftragnehmer BE-Flächen Baustellen-Einrichtungsflächen Bf Bahnhof BÜ Bahnübergang ca. circa cm Zentimeter DB AG Deutsche Bahn AG DB GIS Geografisches Informationssystem Deutsche Bahn DIN Deutsche Industrie Norm DPH Rammsondierungen etc. et cetera EÜ Eisenbahnüberführung ggf. gegebenenfalls GOK Geländeoberkante HEB-Reihe Breitflanschträger HEM-Reihe Breitflanschträger Hp Haltepunkt i.d.R. in der Regel IVL-Plan Ingenieur-Vermessung-Lageplan Km Kilometer l.d.B links der Bahn LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LSW Lärmschutzwand LV Leistungsverzeichnis max. maximal mm Millimeter OK Oberkante OL Oberleitung RAL-Farben RAL-Institut, RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., (vormalig: Reichsausschuss für Lieferbedingungen) r.d.B. rechts der Bahn l.d.B. links der Bahn Ril Richtlinie der Deutschen Bahn AG RKS Rammkernsondierungen u.a. unter anderem vsl. voraussichtlich z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil
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0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Das Projekt ESTW Flörsheim befindet sich im Ballungsraum der Großstädte Frankfurt am Main und Mainz. Es wird in zwei Netzabschnitte unterteilt. ▪ Abschnitt Netz Frankfurt ▪ Abschnitt Netz Mainz
Abb. 1: ESTW Flörsheim - Lage im Netz
Es sind von der Gesamtmaßnahme folgende Strecken betroffen:
| Strecke | von | nach | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3603 | Frankfurt (Main) Hbf, Gl 104 | Wiesbaden Hbf | ||||||
| 3531 | Abzw Kostheim, W1 | Abzw Kostheim Ost, W9 | ||||||
| 3525 | Mainz-Mombach, W604 | Mainz-Bischofsheim, W332 | ||||||
| 3521 | Mainz Hbf | Abzw Kaiserbrücke |
Tab. 1: Bahnstrecken
Die betroffenen Strecken verbinden die Städte Frankfurt am Main, Mainz und Wiesbaden. Es handelt sich dabei um eine hochausgelastete Strecken des regionalen und überregionalen Bahnverkehr mit großer betrieblicher Bedeutung, was die Verfügbarkeit an Sperrpausen stark einschränkt. Das gegenständliche Tk-Los 1 betrifft die Bahnstrecke 3603 zwischen dem Bf Frankfurt- Höchst und dem Bf Flörsheim mit dem dazwischen liegenden Bahnhof Hattersheim und den Haltepunkten Frankfurt-Sindlingen und Eddersheim. Die Strecke verläuft sowohl innerorts in Stadtgebieten mit industriellem Charakter sowie durch Wohngebiete als auch durch landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen und Waldgebiete. Es bestehen Zufahrtsmöglichkeiten in den Bereichen der Bahnhöfe und Haltepunkte sowie an den Bahnübergängen von öffentlichen Wegen und Straße (vgl. Abs. 1.3.3). Zudem verlaufen
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in Teilen auch bahnparallele Wirtschaftswege, wofür allerdings die jeweilige Nutzungserlaubnis einzuholen ist. Die Baustelle ist über das umfangreiche Straßennetz der genannten Ortschaften und angrenzenden Autobahnen A66 und A3 gut erreichbar. Die durch den AG zur Verfügung gestellte Baustelleneinrichtungsfläche für das benannte Los sind aus Anlage 3.3 (BE-Flächen) ersichtlich.
0.1.2 Besondere Belastungen
Die Baustelle befindet sich in der Windlastzone 1, der Schneelastzone 1 sowie der Erdbebenzone 1.
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Bahnkörper
In den genannten Streckenabschnitten verläuft der zweigleisige Bahnkörper in wechselndem, unterschiedlichem Gelände. Zum überwiegenden Teil verläuft der Bahnkörper in flacherer bis mittlerer Dammlage. Zum Teil auch in einem flachen Einschnitt mit an den Bahnkörper angrenzender Böschungs- und Vegetationskante. Links und rechts der Bahntrasse sind abschnittsweise Entwässerungsanlagen in Form von Gräben, Mulden und Tiefenentwässerung vorhanden. Stützbauwerke sind von der Baumaßnahme nicht betroffen. Der zweigleisige Streckenabschnitt auf der freien Strecke zwischen km 10,7 und km 24,2 wird infolge der Trassierungselemente und der bestehenden Bahnübergänge mit Vmax = 160 km/h betrieben. Der Gleisabstand beträgt 4,0 m. Der Bahnkörperquerschnitt entspricht im Wesentlichen dem Regelquerschnitt der Ril. 800.0130. Durchlässe: Unmittelbar nördlich des Po 19 (BÜ km 17,455) besteht ein überschütteter Gewölbedurchlass (Naturstein) unter der Bahnstrecke, der zur Streckenentwässerung, aber auch zur Querung kreuzender Leitungen Dritter, genutzt wird. Abmessungen des Durchlasses (Bahn-km 17,420): Länge = 12,50 m, Überdeckung = 1,10 m Lichte Weite = 1,0 m; lichte Höhe = 1,40 m; Bauwerksklasse (Bk) 3
0.1.3.2 Tunnel
Im Streckenabschnitt Frankfurt – Höchst bis Flörsheim sind keine Tunnel auf der Strecke.
0.1.3.3 Bahnübergänge
In den betroffenen Abschnitten sind folgende Bahnübergänge vorhanden: ▪ Po 14 - km 12,750 (3603) o Stadtstraße „Straße zur Internationalen Schule“ o 2 streifig mit Rad/Gehweg o Asphaltbefestigung und Übergangsplatten in Gleismitte o Baulastträger: Stadt Frankfurt am Main o Der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht. ▪ Po 15 – km 13,240 (3603) o Feldweg als Wegeverbindung zwischen den angrenzenden Feldern zur wirtschaftlichen Nutzung sowie als Radwegenetz zwischen Sindlingen und dem Main-Taunus-Kreis. o Asphaltbefestigung und Übergangsplatten in Gleismitte.
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o Der BÜ ist beschrankt und fernüberwacht. ▪ Po 19 – km 17,455 (3603) o Kommunaler Weg „Posten 19 Weg“ im Stadtteil Eddersheim o Baulastträger: Hattersheim am Main (Ostseite) und Hessenwasser GmbH (Westseite) o beschränkt befahrbar und teilweise nicht öffentlich o Asphaltbefestigung o Der BÜ ist signalisiert. ▪ Po 20 - km 18,860 (3603) o Landstraße L3366 zwischen Eddersheim und Weilbach o 2 streifige Straße mit einseitigem Rad/Gehweg o Asphaltbefestigung und Übergangsplatten in Rand-/Mittellage o zzgl. ein nicht barrierefreier Zugang zur Personenunterführung o beidseitige Schlitzrinnen sowie einseitig mit vorhandenen Seilzügen o Baulastträger: Landesbetrieb Hessen (Hessen mobil) o Der BÜ ist signalisiert, beschrankt und fernüberwacht.
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Die bestehenden Brücken werden durch die Maßnahme nicht verändert.
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
Parallel zu dem gegenständlichen Los 1 Tk werden an der Strecke 3603 Lärmsanierungsmaßnahmen vorgesehen, welche sich derzeit noch in der Planung befinden. In folgende Bereiche sind neue Lärmschutzwände vorgesehen. ▪ LSW von km 13,945 bis km 14,905 auf der bahnrechten (nördlich) Seite der Strecke 3603 mit einer Länge von 960 m ▪ LSW von km 14,176 bis km 15,042 auf der bahnlinken (südlichen) Seite der Strecke 3603 mit einer Länge von 866 m ▪ LSW von km 18,476 bis km 19,092 auf der bahnlinken (südlichen) Seite der Strecke 3603 mit einer Länge von 616 m ▪ LSW von km 18,866 bis km 19,050 auf der bahnrechten (nördlichen) Seite der Strecke 3603 mit einer Länge von 184 m Zudem befinden sich im Baufeld in mehreren Teilabschnitten Lärmschutzwände im Bestand. Es wird empfohlen, dass der AN sich mit der Örtlichkeit und Zugänglichkeit vor Ort erkundigt sowie im Rahmen der Ausführungsplanung die Bauwerksdaten dieser Wände beim AG abfragt.
0.1.3.6 Oberbau
Im gegenständlichen Los 1 Tk befindet sich ein regelkonformer Oberbau gemäß der Richtliniengruppe 820 mit einem Querschwellengleis und Schotterbettung. Es sind keine Oberbau-Sonderbauformen vorhanden. Eine Änderung am Oberbau ist nicht vorgesehen.
0.1.3.7 Hochbauten
bleibt frei
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
Im Los 1 Tk befinden sie folgende Personenverkehrsanlagen ▪ Hp Frankfurt-Sindlingen o Zwei versetzte Außenbahnsteige ohne Überdachung o P+R-Anlage
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▪ Bf Hattersheim o Hausbahnsteig und Mittelbahnsteig o Personenunterführung o P+R-Anlage auf der Seite des Hausbahnsteigs ▪ Hp Eddersheim o Zwei Außenbahnsteige ohne Überdachung ▪ Bf Flörsheim o Teilüberdachter Hausbahnsteig mit Empfangsgebäude o Mittelbahnsteig mit Anbindung einer Personenunterführung bis zur bahnrechten Bahnhofsseite o Beidseitig Stadtstraßen mit Parkplätzen als P+R-Anlage
0.1.3.9 Straßen und Wege
siehe Abschnitt 0.1.3.3 zu Straßen und Wegen an Bahnübergängen
0.1.3.10 Tiefbau
Die betreffenden Los 1 Tk wird über Seitengräben und Mulden entwässert. Im Bereich von Bauwerken (z.B. Bahnsteigen) sind teilweise Entwässerungsanlagen vorhanden. Eine Tiefentwässerung wurde beidseitig im Bereich km 15,935 bis km 16,400 (Str. 3603) festgestellt.
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Im Baufeld befinden sich umfangreiche Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, welche der AN zu schützen hat. Dazu zählen unterschiedliche Signale, Kabelverteiler, Schalthäuser, Zähleinrichtungen, Schienenkontakte sowie Weichenantriebe, welche allesamt elektrisch am Stellwerk angebunden sind. Weiterhin befinden sich im Bereich des Haltepunktes Eddersheim noch Formsignale, welche über Seilzüge gesteuert werden. Die Seilzüge verlaufen von km 18,500 bis 18,847 bahnlinks und wechseln hinter dem Bahnübergang auf die bahnrechte Seite. Dort verlaufen die Seilzüge bis zum km 19,200, wodurch mit Erschwernissen bei der Kabelverlegung zu rechnen ist.
0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Im Bereich des Loses 4 Tk verlaufen mehrere Cu-Streckenfernmeldekabel:
| Kabelnummer | von | nach | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| F 3511, 86“ | KH Ffm Rebstock Nord | Basa Mainz Hbf | ||||||
| F 3512, 46“ | Kabelhaus Hattersheim | UW Flörsheim | ||||||
| F 3513, 72“ | UW Flörsheim | Kabelhaus Hochheim | ||||||
| F 3515, 36“ | EG Flörsheim | UW Flörsheim | ||||||
| F 3517, 52“ a. B. | EG Frankfurt-Höchst | Kabelhaus Hattersheim | ||||||
| F 3531, 108“ | EG Frankfurt-Höchst | Stw Hf Frankfurt-Höchst |
Tab. 2: Bestand Cu-Streckenfernmeldekabel
Alle genannten Cu-Kabel sind überwiegend erdverlegt. Weiterhin verlaufen im Planungsbereich das LWL-Kabel F 6562, 48‘ von der ESTW-UZ Ff Mainzer Landstraße (Str. 3610) zum ESTW-A Weilbach (Str. 2690) und das LWL-Kabel
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F 6576, 48‘ vom ESTW-A Weilbach zum Zstw Wf Wiesbaden. Beide LWL-Kabel verlaufen überwiegend im Betontrog. Die Strecke 3603 ist durchgängig mit GSM-R ausgerüstet. Im Planungsbereich befindet sich die BTS 10690 Stw Hf Frankfurt-Höchst. Alle Fdl-Arbeitsplätze auf den Stellwerken entlang der Strecke 3603 sind mit GeFo ausgestattet. TV-Anlagen zur Überwachung des Gefahrenraumes an Bahnübergängen sind an folgenden Bahnübergängen vorhanden:
| Bezeichnung BÜ | Strecke | km | Anzahl Kameras | Überwachung | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BÜ 19 | 3603 | 17,455 | 1 | Stw Eddersheim |
Tab. 3: Bestand BÜ-TV-Anlagen
Im Planungsbereich verläuft der ZLV-Bus 5004 vom Stw Hf Frankfurt-Höchst zum Zstw Wf Wiesbaden. Der Bus ist bereits auf die neuen FlexDSL-Modems migriert.
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Alle Strecken im Bereich dieser Vergabeeinheit sind elektrifiziert. Daher befinden sich diverse Oberleitungsmaste und Quertragwerke im Baufeld. Zudem verlaufen oberirdische Speiseleitungen im Baufeld. Die Steuerkabel der Mastschalter sind in den Kabelgefäße mit abgelegt. Entlang der Strecke befinden sich mehrere Außenverteiler mit Masttrafo für die Bahnstromversorgung. Sämtliche Bahnstromanlagen sind vom AN zu schützen.
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
Im Bereich der Bahnsteige sowie den Bahnübergängen befinden sich zahlreiche Licht- und Kraftstromanlagen, welche der AN zu schützen hat. Dazu zählen die Beleuchtungsanlagen für Bahnsteige und Bahnübergänge, Kabelverteiler und Schalthäuser.
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
bleibt frei
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Im Baufeld befinden sich sowohl Leitungen und Kabel der Deutschen Bahn als auch von verschiedenen Netzbetreibern. Im Rahmen der Ausführungsplanung muss der AN eine Leitungsabfrage bei den Netzbetreibern einholen und einen Bestandsleitungstrassenplan erstellen. Es wird von folgenden Leitungsbetreibern, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, ausgegangen, welche betroffen sein könnten: ▪ Mainova ▪ OpenGrid Europe ▪ Hessen Wasser GmbH ▪ Netzdienste Rhein-Main (NRM) ▪ Stadtwerke Hattersheim und Flörsheim ▪ Telekom Da in der Regel aus diesen Bestandsplänen keine genauen Lagen von Leitungen und Kabel entnommen werden können, ist es zwingend erforderlich, dass zusätzliche Erkundungen durch Suchschachtungen vom AN vor Baubeginn ausgeführt werden und die Schachtgenehmigungen vorliegen. Die Kabelmerkblätter sind zwingend zu beachten.
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Es ist das Arbeitsblatt 315 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) "Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsleitungen bei Bauarbeiten" zu beachten. (Näheres dazu unter Kapitel 0.2.2 und 0.6).
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
bleibt frei
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
bleibt frei
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Die Baufelder zur Kabelverlegung sind größtenteils nur mit einer Beeinflussung der angrenzenden Bahnstrecke zu erreichen. Betriebsruhen bestehen für dieser Strecke grundsätzlich nicht. In der Zeit zwischen 0.00 bis 03.00 Uhr ist eine betriebsärmere Zeit zu verzeichnen. Es wird auf die angemeldeten Sperrpausen gemäß Anlage 3.19 verwiesen.
Gleisgebunden: Die Strecke 3603 ist an das Gleisnetz im Main-Taunus-Kreis gut angebunden. Im naheliegenden Bahnhof Frankfurt Höchst sind Abstellgleise und Umschlagmöglichkeiten vorhanden.
Strecke 3603
▪ Anzahl der Gleise: 2 ▪ TSI Streckenkategorie Personenverkehr: Mischverkehr ▪ Nationales Lichtraumprofil: G2 nach §9 EBO ▪ Oberleitung: Strecke elektrifiziert (Re100, Re160 u. Re200) ▪ Höchstgeschwindigkeit: 160 km/h; 140 km/h ab Abzw. Kostheim 110 km/h ab Bf Mainz-Kastel bis Wiesbaden ▪ Streckenklasse: D 4 Die beiden Gleise der Strecke 3603 liegen weitestgehend parallel. Der Abstand variiert zwischen 4,00 bis 4,50 m. Straßengebunden: Im Baufeld dieses Loses sind sowohl Stadtstraßen, Land- und Bundesstraßen aber auch landwirtschaftliche Wege vorhanden. Für beschränkt befahrbare Straßen und Wege im Baufeld sind im Rahmen der Ausführungsplanung die vorübergehende Mitnutzung noch abzustimmen, sofern es der Bauablauf notwendig macht. Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Die Zugänge zu den Fahrgastanlagen der Deutschen Bahn sind freizuhalten. Generell dürfen Rettungswege nicht verstellt oder verändert werden. Die notwendigen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden sind zu führen.
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0.1.6 Transportwege
Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 bleibt frei
0.1.9 Baugrund
Der Auftraggeber hat ein geotechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Ein geotechnisches Gutachten lag zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht vor und wird durch den Auftraggeber nachgereicht. Das beauftragte Unternehmen Dr. Spang, der Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik mbH konnte, infolge vorhandener Erkenntnisse aus Untersuchungen zu den Lärmschutzwänden, bereits eine erste Einschätzung zum Baugrund geben, welche nachstehend hier eingefügt wurde. Beschreibung der Bodenbeschaffenheit gemäß E-Mail-Dr. Spang vom 30.08.2023 (U. 3.05): Durch den seinerzeitigen Bau des bestehenden Bahnkörpers sowie der überwiegenden Lage im innerstädtischen Bereich Bodenumlagerungen stattgefunden haben und daher Auffüllungen im gesamten Planungsabschnitt angetroffen werden können. Im westlichen Abschnitt Überschwemmungsgebiete der Flüsse und Bäche, Löss und Mainmaterial der Jüngsten Talstufe an. Diese Böden bestehend vorwiegend aus Schlick, Schluff, Lehm und Sanden und Kiesen. Mittig des Projektgebietes sind ebenfalls Mainmaterial, Überschwemmungsgebiete und Löss, sowie Hochflutlehme und die Terrassen des Mains anzutreffen. Diese treten in Form von Sand, Kies, Lehm, Schluff und Mergel auf. Lokal kann Flugsand und Auenlehm vorkommen. Unterhalb der Terrassen stehen die Schichten des Tertiärs (z.B. Landschneckenkalk, Cerithienschichten, Hydrobienschichten, Cyrenenmergel) an. Im östlichen Abschnitt liegen vorwiegend 1-3m mächtige Lössschichten oberhalb der t5- Terassen, welche aus Sand und Kies bestehen. Teilweise treten Terrassen der Nebentäler auf, welche zusätzlich Steine und Blöcke, sowie Lehm, aufweisen. Zudem kommen Ablagerung des Mains und Abschwemmmassen in Form von humosen Lehm vor. Der Untergrund wird entsprechend der DIN 18301 (Ausgabe 2019) in mindestens zwei Homogenbereiche (Lockergestein und Festgestein) eingeordnet. Bedingt dadurch werden ggf. angetroffenen Steine und Blöcke als Hindernisse gewertet. Die Hindernisbeseitigung oder die Aufgabe der Kleinrammbohrung und das Neuansetzen werden durch den Gutachter vorgegeben. Bei Antreffen von Bohr- und Sondier Hindernissen ist umgehend der Gutachter zu kontaktieren. Die Vergütung der Hindernisbeseitigung erfolgt auf Nachweis. Es wird nicht erwartet, dass der Homogenbereich Festgestein mit den geplanten Erkundungsverfahren aufgeschlossen werden kann. Die Ausschreibung geht daher davon aus, dass die Baugruben in überwiegend feinkörnigen Böden (Sand- Schluffgemische, verwitterte Mergel = empfindlich bei Wasser und Bewegung) hergestellt werden müssen. Daher ist zu berücksichtigen, dass Niederschlags- und Schichtwasser in den Baugruben nicht oder nur sehr zeitverzögert versickert und daher Maßnahmen zum bauzeitigen Lenzen vorgesehen werden müssen. Die Aufwendungen hierfür sind bei den jeweiligen Erdarbeiten für die Baugruben mit einzurechnen.
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0.1.10 Hydrologie
Der Auftraggeber hat ein geotechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse lagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht vor und werden durch den Auftraggeber nachgereicht. Da sich das Baufeld in der Main-Aue befindet und der Bahnkörper seitliche Gräben / Versickerungsmulden ohne zusätzliche Entwässerungseinrichtung aufweist, geht die Ausschreibung von einer örtlichen Versickerung aus. Zu den Flurabstände zum Grundwasser und möglichen Eingriffen durch die Baumaßnahme kann bisher keine Aussage getroffen werden. Hier ist das geotechnische Gutachten abzuwarten. Auf jeden Fall ist ein Zulauf von Niederschlagswasser zu den Baugruben unbedingt zu vermeiden.
0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -
risikogebiete
Zwischen den Orten Hattersheim und Flörsheim (Strecke 3603 km 15,9 bis km 21,15) führt die Strecke durch ein Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes Hattersheim. Mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sind Regelungen in Form von Verboten, Handlungspflichten und Genehmigungspflichten verbunden. Zur Abstufung der erforderlichen Schutzmaßnahmen wird das Wasserschutzgebiet in die Schutzzonen I, II und III unterteilt. Es wird ausdrücklich auf die jeweilige Verordnung zum Schutz der entsprechenden Trinkwassergewinnungsanlage hingewiesen. Das Baufeld befindet sich in Überschwemmungsgebieten des Main und Rhein, die in folgenden Streckenbereichen ausgewiesen sind: • Strecke 3603 km 14,75 bis km 14,85; • Strecke 3603 km 19,3 bis km 19,8; • Strecke 3603 km 24,6 bis km 26,8; • Strecke 3603 km 29,3 bis km 29,5; • Strecke 3603 km 30,9 bis km 31,5; • Strecke 3603 km 32,6 bis km 34,0; • Strecke 3525 km 8,0 bis km 8,5; • Strecke 3525 km 9,3 bis km 9,4; • Strecke 3525 km 10,1 bis km 10,9; • Strecke 3531 km 0,2 bis km 1,5.
Ein Schutzgebiet ist für diese Bereiche nicht gesondert ausgewiesen. Dennoch sind aus Gründen des Gewässerschutzes alle einschlägigen Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Vorgaben des technischen Regelwerkes in der jeweilig gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten.
0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern
Aus Gründen des Grundwasserschutzes sind alle einschlägigen Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Vorgaben des technischen Regelwerkes in der jeweilig gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Insbesondere sind dies die „Muster-Wasserschutzgebietsverordnung" des Landes Hessen von 1996 sowie das DVGW Arbeitsblatt W 101 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" zu
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beachten. Generell gelten die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" (RiStWag), die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV 2017), das Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) DWA-A 138, das Merkblatt DWA-M 153 sowie das Arbeitsblatt DWA-A 142. Außerdem sind die jeweils aktuellen „Anforderungen zum Gewässerschutz für Arbeiten in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen der Hessenwasser GmbH & Co. KG" relevant. Gemäß „Anweisung zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen, Armaturen, Steuerkabel und Trinkwasserschutzgebiete“ (Stand: 09/2013) gilt: „Bei sämtlichen Maßnahmen in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen müssen Aspekte des Grundwasserschutzes in besonderem Maße Beachtung finden. Es sind daher alle einschlägigen Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Vorgaben des technischen Regelwerkes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Insbesondere ist zu beachten, dass mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes Regelungen in Form von Verboten, Handlungspflichten und Genehmigungspflichten in einer Schutzgebietsverordnung verbunden sind. Zur Abstufung der erforderlichen Schutzmaßnahmen wird das Wasserschutzgebiet in die Schutzzonen I, II und III unterteilt. Es wird ausdrücklich auf die jeweilige Verordnung zum Schutz der entsprechenden Trinkwassergewinnungsanlage hingewiesen. Vor der Ausführung wird der aktuelle Verordnungstext der Hessenwasser bei Bedarf bzw. nach Anforderung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus, speziell bei Verordnungen vor 1995, ist zusätzlich die „Muster- Wasserschutzgebietsverordnung“ des Landes Hessen sowie das DVGW-Arbeitsblatt W101 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ zu berücksichtigen, da in diesen die Grundwasserschutzanforderungen nach den neueren wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus der Praxis angepasst sind. Generell gelten die „Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben“ (Anlagenverordnung - VAwS) sowie die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“ (RiStWag). Bei der Ausführung ist durch bauliche und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die Arbeiten, vor allem durch Geräte- und Maschineneinsatz, keine Verunreinigung des Bodens und damit einhergehend des Grundwassers erfolgt. Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen, sei es durch direkten Eintrag oder durch Auslaugung. Dementsprechend müssen auch die verwendeten Materialien frei von grundwassergefährdenden auslaugbaren Stoffen sein. Dies ist durch ständige Kontrollen, Nachweise und Beachtung von Verarbeitungsrichtlinien zu gewährleisten. Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen und Anweisungen sind entsprechend der Maßnahmen sinngemäß anzuwenden, ersetzen jedoch nicht die erforderlichen Anträge bei der zuständigen Fachbehörde und die damit verbundenen Auflagen. Darüber hinaus können je nach Situation weitere spezielle Schutzmaßnahmen verlangt bzw. Sonderregelungen getroffen werden. Der Ausführungstermin ist rechtzeitig dem Ansprechpartner für Fragen zum Gewässerschutz des AG mitzuteilen. Bei Realisierung des Vorhabens sind unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, wie Verordnungen und der Regeln der Technik, nachfolgende Anforderungen und Auflagen zur Vermeidung von Gefahren für das Grundwasser zu erfüllen. Unausweichliche Abweichungen von gestellten Anforderungen und das gegebenenfalls daraus resultierende Ergreifen von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen sind bei Maßnahmen der Hessenwasser mit dem zuständigen Bauherrenvertreter und bei Maßnahmen Dritter mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen. Für Arbeiten in der Weiteren Wasserschutzzone (WSZ) II / III A sind zu beachten, dass…
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▪ Grundwasserschädigende Stoffe und Materialien wie z.B. phenolhaltige Isolieranstriche, auslaugbare Betonzusatzstoffe oder Verfüllmaterialien etc. sowie sich schädlich auswirkende auslaugbare Baustoffe, nicht in den Untergrund gelangen und dementsprechend nicht eingesetzt werden. ▪ Alle in der Wasserschutzzone II einzubauenden Baustoffe müssen die Anforderungen der Klassifizierung Z.0 der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) aufweisen. In der Wasserschutzzone IIIA ist eine LAGA-Klassifizierung bis maximal Z.1.1 zugelassen. Dies gilt auch für hergestellte Stoffgemische. Es dürfen keine signifikanten Veränderungen des ph-Werts oder sonstige Verunreinigungen im Grundwasser erfolgen. ▪ Geräte und Maschinen sind vor dem Einsatz auf einen technisch einwandfreien Zustand (z.B. Dichtigkeit von Getriebe, Tank, Leitungen etc.) zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. ▪ Geräte und Maschinen sind mit „biologisch schnell abbaubaren“ Hydraulikölen und Schmierstoffen (z.B. auf Polyglykol- oder Esterbasis; Abbau > 80 % in 20 Tagen) auszurüsten. In jedem Fall sind bei längerfristigen Einsätzen von Geräten und Maschinen Hydrauliköle und Schmiermittel zu verwenden, die die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 nicht überschreiten. Der Einsatz von Biodiesel ist zielführend und wird favorisiert. ▪ Ein Einsatz von Hydraulikölen, Schmierstoffen und Kraftstoffen, welche die o. a. Anforderungen nicht erfüllen, ist nur in begründeten Fällen (schriftliche Begründung mit Nachweisen erforderlich!) nach Abstimmung mit dem Bauherrenvertreter bzw. der Genehmigungsbehörde möglich. ▪ Bei Einsätzen (auch kurzfristig) von Geräten und Maschinen, welche die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, sind gesonderte Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen regelmäßige Zustandsüberprüfungen (mindestens jeweils vor einem Arbeitseinsatz) sowie der Einsatz und das Vorhalten von Auffangwannen direkt am Einsatzort. Die Zustandsprüfungen sind zu dokumentieren (Datum und Unterschrift). ▪ Es sind nur die Maschinen und Geräte an die Baustelle zu bringen, die unmittelbar zum Arbeiten notwendig sind. ▪ Sollte das Betanken im Wasserschutzgebiet vom Arbeitsablauf her unumgänglich sein, so darf dies nur auf flüssigkeitsdichten Unterlagen erfolgen. ▪ Treibstoffe, Öle, Fette etc. müssen sicher in überdachten Auffangwannen gelagert werden. ▪ In keinem Fall dürfen wassergefährdende Stoffe oder Betriebstankstellen auf unbefestigtem Gelände gelagert bzw. aufgestellt werden. Weiterhin sind hier auf keinen Fall hydraulisch angetriebene Anbauteile von Baumaschinen ohne Schutzvorrichtungen (Folien, Wannen) abzulegen, da es aus den Schläuchen regelmäßig zu Tropfverlusten kommt. ▪ In arbeitsfreien Zeiten z.B. nachts, an Wochenenden und Feiertagen, sind die Maschinen und Geräte auf wasserdichten Flächen abzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist mit dem AG der Einsatz mobiler Auffangwannen unter den Maschinen und Geräten zum Auffangen von Tropfverlusten abzustimmen. Die Wannen sind gegen Niederschlag zu sichern. ▪ Für einen eventuellen Schadensfall (Bodenverunreinigung) ist notwendiges Material und Gerät zur Schadensminimierung (Bindemittel, Schaufel, Folie etc.) bereit zu halten. Eingetretene Schäden mit grundwasserschädigender Auswirkung sind unverzüglich an die zuständige Behörde sowie der Hessenwasser GmbH & Co. KG zu melden. ▪ Die durchgeführten Maßnahmen zur Schadensminimierung und -behebung sind zu protokollieren und zu dokumentieren (Datum, Unterschrift, Bilder etc.). ▪ Der Eingriff in die belebte Bodenzone ist so gering wie möglich zu halten. ▪ Die Grundwasserüberdeckung darf nicht vermindert werden. ▪ Kanäle und Schächte sind absolut dicht herzustellen.
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▪ Es sind Dichtigkeitsprüfungen gemäß den jeweils gültigen Vorschriften durchzuführen und zu dokumentieren. Die Prüfungstermine sind der Hessenwasser GmbH & Co. KG zwecks Teilnahme mitzuteilen. Seitens des AG ist derzeit noch in Prüfung, ob eine hydrogeologische Baubegleitung und Baustellen-Fremdüberwachung hinsichtlich der Grundwasserschutzmaßnahmen vorgesehen werden muss. Zur Aufsicht ist der Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde Frankfurt (UWBB), der Hessenwasser und den von ihnen Beauftragten jederzeit Zutritt zu den Anlagen und den betroffenen Grundstücken zu gestattet. Sie erhalten Einblick in die Genehmigungsunterlagen und dürfen Untersuchungen an Ort und Stelle inkl. Beprobung von Material und Wasser durchführen, um sich von der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen zu überzeugen. Die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen erfolgen unentgeltlich. Der UWBB, der Hessenwasser und den von ihnen Beauftragten ist die Möglichkeit der Teilnahme an Baubesprechungen bzgl. der für das Grundwasser und den Grundwasserschutz relevanten Bauwerken und -abschnitten einzuräumen. Wenn vertragsrechtliche Gründe einer Teilnahme der Hessenwasser GmbH & Co. KG an einer Besprechung entgegenstehen, werden die thematisch relevanten Auszüge der Protokolle zur Verfügung gestellt oder die Themen zu Beginn oder Ende des jeweiligen Termins im Beisein der Hessenwasser GmbH &Co. KG behandelt. Mit den Arbeiten werden nur Unternehmen mit der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beauftragt. Entsprechende Nachweise zur Qualifikation werden gemäß den Anforderungen nach RAL-GZ 961 (Güteschutz Kanalbau) oder Güteschutz Grundstückentwässerung RAL-GZ 968 verlangt. Die Unternehmen sorgen für die ordnungsgemäße Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten und für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei der Ausführung. Für die baubeteiligten Unternehmen und etwaige Subunternehmen werden durch die beauftragte Bauüberwachung Geländeeinweisungen mit Hinweisen auf die Lage in den Trinkwasserschutz-gebietszonen und Belehrungen über die jeweils einzuhaltenden Schutzmaßnahmen sowie die bei Unfällen umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt. Die belehrten Unternehmer bzw. Mitarbeiter haben schriftlich zu bestätigen, die Inhalte der Einweisung und Belehrung verstanden zu haben. Der UWBB und der Hessenwasser GmbH & Co. KG wird die Teilnahme an diesen Terminen ermöglicht.
0.1.10.1 Entwässerung
Die ordnungsgemäße Entwässerung der Baustelle ist durch den AN sicherzustellen. Anfallendes Niederschlags- und Oberflächenwasser ist gemäß den geltenden Vorschriften zu behandeln und abzuleiten. Die Anforderungen der einschlägigen Regelwerke sind einzuhalten.
0.1.10.1 Wasserhaltung
Temporäre Wasserhaltungen zum Zweck, Baugruben von anfallendem Niederschlagswasser oder Wasser aus dem Baugrund fernzuhalten, sind grundsätzlich erlaubnispflichtig, unabhängig davon, ob das gefasste Wasser versickert, einem Oberflächengewässer oder der Kanalisation zugeführt wird. Zusätzliche Gewässerbenutzungen werden mitunter nicht immer von der Konzentrationswirkung des Planrechtsbeschlusses miterfasst. Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper
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Projektbezeichnung:ESTW Flörsheim-Ausschreibung Bauleistung Heißläuferortungsanlagen, Los 1 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI85572 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang. Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.10.2 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen
Erforderliche wasserrechtliche Erlaubnisse sind durch den AN rechtzeitig zu beantragen und einzuholen, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Genehmigungsplanung vorliegen. Die Antragsunterlagen sind vor Einreichung mit dem AG abzustimmen. Die Anträge sind im Namen und Auftrag der DB InfraGO AG zu stellen. Die zuständigen Behörden (EBA bzw. landesspezifische Behörden) sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Vorlaufzeit für Genehmigungsverfahren kann bis zu 12 Wochen betragen und ist entsprechend in der Planung zu berücksichtigen.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Generell sind die Vorgaben der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes, entsprechend anzuwenden. Besondere Auflagen durch landschaftspflegerischen Begleitplan liegen noch nicht vor. Die Umweltplanung stellt der AG dem AN zur Ausführungsplanung zur Verfügung. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Rodungsarbeiten nur außerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden dürfen. Diese Leistungen werden ausschließlich über den AG veranlasst. Die Eingriffe sind auf ein unbedingtes Minium zu begrenzen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
0.1.12.1 Abfall
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.12.2 Abwasser
Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist. Bei Grundwasserentnahmen sind die entsprechenden Antragsunterlagen rechtzeitig, spätestens 12 Wochen vor Baubeginn vom AN, bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen und deren Zustimmung einzuholen. Der AG erhält vor Einreichung eine Ausfertigung der Unterlagen. Die bei Wasserhaltungen abzupumpenden Wässer müssen u. a. gemäß den Auflagen der zuständigen Behörde, auf ihre Wasserqualität hin untersucht werden. Bei festgestellten Grundwasserverunreinigungen ist mittels entsprechender Anlage auf vorgegebene Grenzwerte zu reinigen. Während des Betriebes der Wasserhaltung ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, wie z. B. die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung,
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Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
0.1.13.1 Wasserschutzgebiete
Das Los 1 Tk liegt in Teilen im Trinkwasserschutzgebiet. Die genaue Lage kann aus der Fachinformation für Trinkwasser und Heilquellenschutzgebiete des Landes Hessen im Internet eingesehen werden. Die Adresse ist http://gruschu.hessen.de. Demnach liegt die Strecke in der Wasserschutzgebietszone III bzw. IIIA und grenzt im Bereich des Wasserwerkes Hattersheim an die Wasserschutzgebietszone I an. Da hierin Trinkwassergewinnungsanlagen betrieben werden, ist von der Planung bis zur Ausführung der Bautätigkeiten der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sensibel zu behandeln.
0.1.14 Schutzmaßnahmen
0.1.14.1 Belange des Boden- und Denkmalschutzes:
Belange des Denkmalschutzes sind von den geplanten Baumaßnahmen
nicht unmittelbar betroffen
betroffen Sollten während der Bauarbeiten im restlichen Bereich Funde im Boden angetroffen werden, besteht seitens des AN Meldepflicht bei der Bauüberwachung und dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und es werden archäologische Untersuchungen notwendig.
0.1.14.1 Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP)
Soweit Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan die Leistungserbringung des AN betreffen, sind diese vom AN zu beachten und umzusetzen.
0.1.14.2 Schutzmaßnahmen gegen Baulärm
Bezüglich der Luftschallimmissionen sind die Vorgaben der 32. BImSchV sowie der AVV- Baulärm ist zu beachten. Auf Nr. 4.1 der AVV-Baulärm wird hingewiesen. Die Überwachung obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Lärmschutzplanung mit Vorgaben zur Einhaltung der zulässigen Luftschallimmissionen ist nicht Leistungsumfang des AN, sondern wird dem AN für seine Ausführungsplanung beigestellt. Der AG fordert vom AN einen Handlungsbevollmächtigen zum Thema Baulärm für die Baustelle zu benennen. Zudem sind Schallmessungen nach Vorgaben der Lärmschutzplanung, jedoch mindestens 3x pro Woche und während lärmintensiven Arbeiten durch den AN durchzuführen und als Beweissicherung ausreichend zu dokumentieren. Hierzu ist ein unabhängiger Sachverständiger für Schallschutz für die Dauer der Bauzeit hinzuzuziehen. Das LV enthält hierfür gesonderte Positionen. Auf Grundstücken/Flächen der DB Netz AG und anderen konzerninternen Firmen hat nur die Bundespolizei polizeiliche Hoheitsgewalt bzw. das EBA übernimmt die Aufgaben der Überwachungsbehörde. Eine schriftliche Information an die Gewerbeaufsicht und Polizei ist im Vorfeld der Baumaßnahme seitens des AN durchzuführen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren. Die direkt betroffenen Anwohner werden durch den AG über die anstehenden Arbeiten informiert. Erfahrungen haben gezeigt, dass längerfristige Baumaßnahmen und hier insbesondere die Baustelleneinrichtungs- und Materialübergabestellen als technische Anlagen im Sinne der TA- Lärm gelten und somit, vor allem in der Nacht, erhöhte Grenzwerte einzuhalten sind.
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Lärmintensive Tätigkeiten auf den betroffenen Flächen sind daher in der Nacht auf ein Minimum zu reduzieren und vorzugsweise tagsüber vorzunehmen. Die im Rahmen der Baumaßnahmen zum Einsatz kommenden lärmrelevanten Anlagen, Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sind unter Beachtung des Standes der Technik zur Lärmminderung und zur Reduzierung von Erschütterungen zu errichten und zu betreiben. Im Hinblick auf den Luftschall sind, soweit die eingesetzten Baumaschinen genannt, die Geräuschemissionsgrenzwerte nach Tab. Art. 12 für die Stufe II der „Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ vom 08.05.2000 durch die zum Einsatz kommenden Geräte einzuhalten. Kompressoren hat der Auftragnehmer grundsätzlich mit Ansaug- und Auspuff-Schalldämpfern zu versehen. Hinsichtlich des Einsatzes von Baugeräten (wie Radlader, Kraftstromerzeuger), welche im Anhang I der o.a. EG-Richtlinie genannt sind, müssen lärmarme Typen mit der Kennzeichnung RAL-ZU 53 („Blauer Engel“) mit der entsprechenden Zertifizierung verwendet werden. Generell sind vom AN Bauverfahren und Baufahrzeuge sowie Baugeräte anzuwenden bzw. einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Schall-, Erschütterungs- und Schadstoffemissionen als Mindestanforderung dem Stand der Technik entsprechen. Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 8 Wochen vor Ausführung der jeweiligen Bauleistung, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen und die rechtzeitige Erlangung notwendiger Genehmigung zu erwirken.
0.1.14.3 Schutzmaßnahmen gegen Lichtimmissionen
Bezüglich des Einsatzes einer Baustellenbeleuchtung ist darauf zu achten, dass diese möglichst nur den betroffenen Baubereich ausleuchtet und keine unzumutbare Lichtimmissionen an angrenzende Wohneinheiten erzeugt sowie gefährliche Blendwirkungen bei Verkehrsteilnehmern oder dem Bahnverkehr verursacht. Die Richtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke ist dem Merkblatt „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft in Tabelle 1 zu entnehmen.
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Das Blendmaß soll die Immissionsrichtwerte für Blendung k gemäß Tabelle 2 nicht überschreiten. Es ist eine insektenfreundliche Beleuchtung zu verwenden (z.B. warm-weißes Licht). Die Ausrichtung der Beleuchtungseinrichtungen auf der Baustelle ist so zu wählen, dass angrenzende Waldrandbereiche nicht ausgeleuchtet werden. Für das Aufstellen, Betreiben und Räumen der Baustellenbeleuchtung enthält die Ausschreibung eine gesonderte Position.
0.1.14.4 Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen
Für den Erschütterungsschutz gelten die aus DIN 4150-2 und 4150-3 abgeleiteten Innenpegel als Beurteilungsmaßstab für den Körperschallpegel. Der AG erstellt derzeit die Lärmplanung sowie ein Erschütterungsgutachten, welches dem AN erst nach Auftragserteilung übergeben werden kann. Um Auswirkungen auf Gebäude zu begrenzen, sollten für das Einbringen von Verbauten oder Tiefgründungen nur hochfrequente Vibratoren mit f ≥ 35 Hz und regelbarer Frequenz eingesetzt werden, um das Minimierungsgebot einzuhalten. Zudem ist die Rammdauer neben schützenswerten Gebäuden zeitlich zu begrenzen. Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 2 HVwVfG bestimmt sich für die tagsüber durch Baumaßnahmen verursachten Erschütterungseinwirkungen anhand der Anhaltswerte nach Abschnitt 6.5.4.2 der DIN 4150- 2. Die in Kapitel 6.5.4.3 der DIN 4150-2 beschriebenen Maßnahmen zur Minderung erheblicher Belästigungen sind umzusetzen, sofern die zur Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen maßgebliche Stufe I nicht eingehalten werden kann. Nachts dürfen ausnahmslos keine erschütterungsintensiven Baumaßnahmen durchgeführt werden.
0.1.14.5 Emissionsarme Baumaschinen und Geräte
Alle eingesetzten Baumaschinen haben den Anforderungen der 32. BlmSchV und hinsichtlich der Schallemissionen dem Stand der Technik zu entsprechen. Hinsichtlich Radlader und Kraftstromerzeugern sind lärmarme Typen mit der Kennzeichnung nach RAL-UZ 53 („Blauer Engel“) oder einer entsprechenden anderen Zertifizierung einzusetzen. Mit Angebotsabgabe ist durch den AN eine Geräteliste der zum Einsatz vorgesehenen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren (auch mobile Kleingeräte) mit den erforderlichen Angaben zu den Abgasstandards dem AG zu übergeben aus der die o.a. Anforderungen konkret ersichtlich sind.
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Die Geräteliste wird nach Auftragsvergabe Vertragsbestandteil und ist nach Auftragsvergabe durch den AN bei jeder Änderung fortzuschreiben und der Bauüberwachung zu übergeben. Bei Einsatz von vom Angebot abweichenden Geräten ist zwingend eine Freigabe durch den AG einzuholen und die entsprechenden Nachweise zur Einhaltung der Standards vorzulegen. Der AG ist während der Bauausführung befugt die Maschinen und die Angaben auf Übereinstimmung der Anforderungen zu kontrollieren. Baugeräte, die den Anforderungen oder den Angaben nicht entsprechen, dürfen nicht betrieben werden und sind unverzüglich durch den AN zu beseitigen und auf eigene Kosten durch Maschinen, die den Anforderungen oder den Angaben entsprechen, zu ersetzen.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.
0.1.18 Kampfmittel
Es wird bestätigt, dass die DB Netz AG als Bauherrin, die im Bundesland Hessen geltenden Anforderungen zur Klärung eines Kampfmittelverdachts durchgeführt hat. Die Bewertung der Luftbilddatenbank hat ergeben, dass ein Kampfmittelverdacht bestand und weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen erforderlich sind (vgl. Unterlage 3.16). Die erforderlichen Maßnahmen sind baubegleitend durch den AN durchzuführen und Bestandteil der Ausschreibung. Ein entsprechender Räumbericht ist durch das beauftragte Sondierunternehmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zu übergeben. Sofern Kampfmittel angetroffen werden, sind durch den AN bzw. dessen Nachunternehmer unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst sowie die Ordnungsbehörde einzuschalten. Sie entscheiden über das weitere Vorgehen, Absperrradien und die Zeitplanung.
0.1.19 Baustellenverordnung
Der AG überträgt seine Pflichten für die Koordinierung der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zwischen allen bei der technischen und organisatorischen Planung Beteiligten sowie den gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Unternehmern entsprechend der “Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998 einem externen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator). Der SiGe-Koordinator wird dem AN bei der Startbesprechung bekannt gegeben. Der AN stellt dem SiGe-Koordinator die für die Erstellung des SiGe-Planes und der Baustellenverordnung erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Die Arbeiten haben unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Regelungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Forderung der einschlägigen gesetzlichen Regelwerke zum Arbeitsschutz, Brandschutz und der Unfallverhütung, der Unfallverhütungs-vorschriften der Berufsgenossenschaften, der Baustellenverordnung, VDE- Vorschriften und sonstiger arbeitstechnischer und arbeitsmedizinischer Vorschriften sowie der Vorschriften der DB AG (z.B. Ril u.a.) müssen berücksichtigt werden. Es wird insbesondere auf die Regel BGR 128 hingewiesen.
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Projektbezeichnung:ESTW Flörsheim-Ausschreibung Bauleistung Heißläuferortungsanlagen, Los 1 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI85572 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.20 Auflagen Dritter
Die Baumaßnahme wurde als planrechtsfrei eingestuft und stellt einen 1:1 Ersatz der heutigen Anlagentechnik sowie Infrastruktur am Gleis dar. Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen an Anlagen Dritter zu vermeiden. Es wird darauf hingewiesen, dass - soweit Baumaßnahmen zur Einleitung dynamischer Lasten in den Untergrund führen - ausschließlich Bauverfahren zum Einsatz kommen, die als erschütterungsarm nach dem Stand der Technik einzustufen sind. Der AN hat in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde den Baustellenverkehr in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so zu planen, dass eine möglichst geringe Beeinträchtigung für Dritte gewährleistet ist. Sollten öffentliche Straßen, Wege oder Plätze über den Allgemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden, so ist eine Sondernutzungserlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde vorab zu beantragen. Verschmutzungen von Straßen und Wegen sind zu vermeiden. Entstandene Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die Baustelle führt zum Teil auch durch Wohngebiete und unterliegt daher einer besonderen Aufmerksamkeit und Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, wodurch der Grad an Verschmutzungen durch jeden AN möglichst klein gehalten werden muss.
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Der AG beschafft im Vorfeld die vorgesehenen Flächen der Baustelleneinrichtung und klärt die vorübergehende Nutzung mit den jeweiligen Eigentümern. Weitere Vorarbeiten sind nicht notwendig.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig: ▪ AN , OLA ▪ AN , LST ▪ AN , KTB ▪ AN , 50 Hz ▪ AN , SICH ▪ AN , SiGeKo ▪ AN , BÜW ▪ AN , Straßenbau ▪ AN , Lärmschutzwände ▪ AN , Station&Service ▪ AN , Deklarationsanalyse ▪ AN , Entsorgung AG ▪ AN - DB Netz AG für Instandhaltungen
0.1.24 Besondere Auflagen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
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0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG aus der Anlage 3.1 zu entnehmen. Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.19 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht. Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden. Für diese Bauarbeiten ist zwingend eine Betriebs- und Bauanweisung (Betra) erforderlich. Der Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
0.2.2 Erschwernisse
▪ Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich. ▪ Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.20 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind. ▪ Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,75 Stunden für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. für das Aus- und Einschalten der Oberleitung und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend. Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Im Rahmen der Ausführungsplanung und Vorbereitung der Baustelle ist durch den AN eine Zuarbeit zum SiGe-Plan zu erstellen und an den AG zu liefern. Die Leistung ist Bestandteil der Ausschreibung.
0.2.4 bleibt frei
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0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Der AG hat ein Bodenverwertungs- und entsorgungskonzept mit Stand vom 15.09.2022 als Feinkonzept für die Strecke 3603 erstellen lassen, welches der Ausschreibung beigelegt wird (vgl. Anlage 3.15). Im Umfeld der geplanten Baumaßnahme befinden sich Altlasten- und Kontaminations-verdachtflächen. Im Bereich des geplanten Baufeldes wurden im Rahmen der Historischen Erkundung einzelne Altlastenverdachtsflächen, aufgrund einer vermuteten, nutzungsbedingten Belastung dokumentiert. Verdachtsflächen mit einem mittleren bzw. hohen Verdacht auf eine Bodenverunreinigung wurden im Zuge der Orientierenden Untersuchung und Detailuntersuchung technisch erkundet. Die Altlasten- und Kontaminationsverdachtsflächen sind in der Tabelle 3 des Feinkonzeptes aus 2022 zu entnehmen. Eine Relevanz für die Eingriffe dieses Bauloses ist nicht vorhanden, da die Flächen außerhalb der Baubereiche liegen.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen: Die durch den AG zur Verfügung gestellte Baustelleneinrichtungsfläche für das benannte Los 1 Tk sind aus Anlage 3.3 (BE-Flächen) ersichtlich. Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Mit Oberleitung überspannte Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen: Werden dem AN Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen auf dem Gelände der DB AG zugewiesen, ist es möglich, dass diese mit Oberleitung (z.B. Quertragwerke) überspannt sind. Der AN hat durch Einweisungsposten sicherzustellen, dass bei An-/Abtransport von Materialien und Ladearbeiten die vorhandene Oberleitungsanlage nicht beschädigt wird.
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
bleibt frei
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
bleibt frei
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
bleibt frei
0.2.10 Vorgaben zu Stoffen und Bauteilen
0.2.10.1 Allgemeines
Grundsätzlich liefert der Auftragnehmer alle zur Bauausführung benötigten Stoffe und Bauteile zur Baustelle. Dabei sind sämtliche Transportkosten, Ladearbeiten und Erschwernisse beim Transport zum Einbauort in den ausgeschriebenen Leistungen mit zu berücksichtigen. Ausgenommen von dieser Festlegung bleibt die Lieferung der zu verlegenden Bahnkabel, welche der AG beistellt.
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Hinsichtlich der Stoffe und Bauteile gelten die gültigen Normen, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ZTV, die Technischen Lieferbedingungen TL der Deutschen Bahn, die Technischen Prüfvorschriften (TP) und die Zulassungen. Die besonderen Anforderungen für den Einbau von Stoffen in Wasserschutzgebieten nach dem Bundesbodenschutzgesetz, der Bundesbodenschutzverordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz sowie der Wasserschutzgebietsverordnung sind durch den AN zu beachten. Für alle Baustoffe, die mit dem Untergrund in Kontakt kommen oder durchsickert werden, inklusive wiedereinzubauender Materialien, sind grundsätzlich folgende Kriterien anzusetzen: ▪ in WSZ II maximal LAGA-Klassifizierung Z 0, ▪ in WSZ III A maximal LAGA-Klassifizierung Z 1.1. Diese Kriterien sind auch bei der Herstellung von Mischungen oder Verwendung als Zuschlagsstoff einzuhalten. Lediglich in zu begründenden Einzelfällen, wie bspw. bei der geogenen Überschreitung der Werte für Zink, ist mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen, ob der Einbau von Z 1.2-Material auch in Zone III A zulässig ist. Für den Wiedereinbau vorgesehene Materialien sind baubegleitend zu beproben und alle nicht wieder einbaufähigen Materialien ordnungsgemäß zu entsorgen. In den Untergrund eingebrachte Materialien dürfen keine signifikanten, länger anhaltenden Veränderungen des pH-Wertes und keine sonstigen schädlichen Grundwasserbeeinflussungen zur Folge haben. Die Unbedenklichkeit ist der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen. Es ist chromat- und vanadiumarmer Beton einzusetzen. Soweit möglich, sind bei allen Arbeitsschritten Dichtungsmaterialien, Betonsuspensionen und Verfüllbaustoffe mit Freigabe für den Einsatz beim Bau von Trinkwasserbrunnen zu verwenden. Ausnahmen sind nur vorzusehen, wenn es belegbar keine Alternativen gibt. Bei der Ausführung der Maßnahmen ist durch die Bauleitung zu überwachen, dass nur solche Baustoffe, Materialien und Anstriche verwendet werden, die sich beim Bau und Betrieb der Anlage z.B. durch Auslaugung bedenklicher Inhaltsstoffe nicht nachteilig auf das Grundwasser auswirken können, z. B. nicht auslaugbare Anstriche, nur unbelastetes Verfüllmaterial u. ä. Die Unbedenklichkeitserklärungen zu den verwendeten Stoffen und Bauteilen ist den zuständigen Behörden Wasserbehörden und der Hessenwasser spätestens 8 Wochen vor dem Einbau vorzulegen. Falls der AN den Einsatz abweichender Produkte vorsieht, ist die Untere Wasserbehörde zuvor mit einzubeziehen und eine Zustimmung zu erwirken. Bei Lieferung durch den AN sind sämtliche angelieferten und einzubauenden Materialien durch lesbare Wiegescheine, Frachtbriefe (Originale), Lieferscheine usw. laufend nachzuweisen. Alle gelieferten Stoffe müssen der Güteüberwachung des Auftragnehmers unterliegen. Werden vom Auftragnehmer von den zuvor genannten Vorgaben abweichende Produkte verbaut, kann der AG den Austausch der Produkte mit abweichenden Eigenschaften verlangen. Jegliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des AN. Die Entladung und der Einbau hat nur mit zugelassenen Anschlagmitteln an den dafür vorgesehenen Anschlagpunkten zu erfolgen.
0.2.10.2 Führen einer Baustoffliste
Durch den Auftragnehmer ist eine Baustoffliste zu führen, kontinuierlich fortzuschreiben und monatlich der örtlichen Bauüberwachung des AG zu übergeben. Die Verwendung ist durch den AN verpflichtend zu führen. In der Baustoffliste sind in nachvollziehbarer Form sämtliche einzubauende Materialien mit Angabe des Herstellers, der LV-Pos., den dazugehörigen Unterlagen wie Eignungsprüfungen, Prüfzeugnisse, Zulassungen, Datenblätter, Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnung, deren Gültigkeit etc., sowie dem Einbauort aufzuführen. Die entsprechenden Prüfzeugnisse,
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Zulassungen, Datenblätter, Konformitätserklärungen etc. der einzubauenden Materialien sind vor Ausführung der Leistung durch den AN der Bauüberwachung des AG zur Prüfung vorzulegen. Alle Dokumente sind in deutscher Sprache vorzulegen. Gerät der AN mit der Vorlage der Unterlagen vor Einbau in Verzug, so ist der AG berechtigt die Ausführung der Leistung bis zur Vorlage zu untersagen, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten. Alle sich hieraus ergebenden Verzögerungen in der Ausführung gehen zu Lasten des AN. Die Aufwendungen sind in den Lieferpositionen mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische
Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Regelung gültig ab 01.08.2023 - Umweltverträglichkeit auf Basis der Klassifizierung nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. BBodSchV Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) am 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial oder MEB im Bauvorhaben die schriftliche Zustimmung des AG dafür einzuholen, dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen und es ist die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit Ihr verbundenen Unternehmen untersagt für Ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und
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Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Erfüllt ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien, hat der AN in Verbindung mit dem Antrag zusätzlich eine Voranzeige gemäß Anlage 8 EBV im System ZEDAL zu erstellen:
- Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
- Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden. Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.13.2 bleibt frei
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
Die im Bauvorhaben gewonnenen Stoffe, die für einen Wiedereinbau im gegenständlichen Bauvorhaben vorgesehen sind, unterliegen nicht dem Abfallbegriff und sind nicht nach Abfallrecht zu behandeln. Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden. Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Der zum Wiedereinbau am Herkunftsort vorgesehene Bodenaushub bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit keine Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen vorliegen. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Der AN hat auf der Basis der nachgewiesenen bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung 14 Tage vor dem Wiedereinbau von Boden die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind die o.g. Unterlagen vorzulegen. Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben. Alle zum Wiedereinbau vorgesehenen Materialien verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
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Projektbezeichnung:ESTW Flörsheim-Ausschreibung Bauleistung Heißläuferortungsanlagen, Los 1 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI85572 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einzubauenden Bodenaushub baufeldextern vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Plant der AN die Verbringung bzw. den Einbau von Bodenaushub oder MEB in technische Bauwerke außerhalb des gegenständlichen Bauvorhabens, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel ist die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei Zustimmung hat der AN dem AG unaufgefordert die erforderlichen Lieferscheine gem. Anlage 7 EBV vorausgefüllt elektronisch bereitzustellen. Bei anderen für einen Wiedereinbau im Bauvorhaben in Frage kommenden Materialien hat der AN in Abstimmung mit dem AG analog zu verfahren. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat in seiner Ausführungsplanung (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind der Projektleiter, die BÜ und die umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) des Auftraggebers zu informieren. Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle (vor Ort) einen Abfallverantwortlichen der Baustelle (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für Probenahme, Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich nach DIN EN ISO / IEC 17025 zertifizierte bzw. durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle akkreditierte Nachauftragnehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 28 von 63
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Projektbezeichnung:ESTW Flörsheim-Ausschreibung Bauleistung Heißläuferortungsanlagen, Los 1 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI85572 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: DB Netz AG, Regionalbereich Mitte, Projekt ESTW Flörsheim
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: der Auftragnehmer (AN)
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB Netz AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung. Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 29 von 63
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0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen
für Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die BE-Flächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG planfestgestellten BE-Flächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der
Gewerbeabfallverordnung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle: ▪ AVV 170101 Beton ▪ AVV 170102 Ziegel ▪ AVV 170103 Fliesen u. Keramik ▪ AVV 170107 gemischter Bauschutt ▪ AVV 170202 Glas ▪ AVV 170203 Kunststoff ▪ AVV 170401 bis 170407 div. Metalle ▪ AVV 170411 nicht gefährliche Kabel ▪ AVV 170201 Holz ▪ AVV 170604 Dämmmaterial ▪ AVV 170302 Bitumengemische.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 30 von 63
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Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜ zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen. Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische
0.2.15.5 Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Materialklassen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:
| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Materialklasse gemäß EBV |
|---|---|---|
| Boden ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-0* |
| Boden ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | RC-1, RC-2, RC-3 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
Tab. 4: Übersicht Bau- und Abbruchfälle
BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit bis zu 10 % mineralische Fremdanteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit bis zu 50 % mineralische Fremdanteile Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Zuordnungswerte LAGA M 20 aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten und Einstufungen:
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| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Einstufung nach LAGA M 20 |
|---|---|---|
| Boden | 17 05 04 | LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | L AGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Der AN hat alle mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV untersuchen und einzustufen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositionen im LV des Bauvertrages zuordnen zu können. Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung größer jeweils der Materialklasse 3 nach EBV auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen. Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.
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Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations- Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum. Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger. Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich. Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln. Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind. Abfälle mit der Einstufung LAGA Z 1.2 bis Z2 bzw. RC 2 und RC 3/ BM 2 und BM3 gemäß EBV sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE- Folie gemäß nachfolgender Darstellung, jedoch ohne unterliegende Folie, zu sichern. Das von der Oberflächendichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten. Alle gemäß AVV bzw. Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfälle müssen neben der Oberflächenabdichtung eine Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie entsprechend der nachfolgenden Abbildung erhalten. Alternativ zu der beschriebenen Abdeckung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
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Abb. 2
Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben: ▪ Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), ▪ Fotodokumentation, ▪ Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, ▪ Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen). Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen. Im Bundesland Hessen sind für die Deklarationsanalytik und Einstufung von Abfällen das Merkballt „Entsorgung von Baufällen“ zu beachten, welche von der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt offiziell bezogen werden kann. Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde. Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt. Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht mit folgenden Bestandteilen zu übergeben: ▪ abfalltechnische Bewertung und abfallrechtliche Einstufung der Einzelwerte sowie der jeweiligen Gesamtprobe ▪ aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Menge des jeweils beprobten Haufwerks.
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▪ Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen. Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in geeigneter Form zu visualisieren. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen. Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von
Abfällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Entsorgungsgenehmigung) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Verbleibsnachweis). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.
Technische Voraussetzungen für das elektronische
Abfall-Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren: ▪ Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig ▪ Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem
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geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten: ▪ Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz ▪ Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter ▪ Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03. Die DB Netz AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises. Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten: ▪ Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) ▪ Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) ▪ Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ▪ ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) ▪ Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und ▪ behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB). Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen: ▪ die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll ▪ die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, ▪ das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.
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Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese. Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.
Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche
Abfälle
Vorabkontrolle Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB). Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen: ▪ die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch- Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und ▪ das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA ▪ Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln. Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). In jedem Fall wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DBxy, siehe Original-AE im Anhang. Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL). Verbleibskontrolle Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB rechtzeitig anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
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Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese. Sofern die beauftragten Beförderer und / oder Entsorger nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Lieferscheine / Wiegenoten in der Spalte des Beförderers und Entsorgers der verwendeten Registerbelege zu erfassen und diese in der Rolle des Entsorgers qualifiziert zu signieren. Für die ordnungsgemäße Verbleibsdokumentation der entsorgten ngA ist es ausreichend, wenn der Entsorger durch Signieren der RB im eANV-System die Entgegennahme des Abfalls bestätigt. Eine elektronische Signatur des Beförderers ist nicht erforderlich. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Einbaudokumentation gemäß Ersatzbaustoff-
Verordnung
Sofern der AN mittels der vorgesehenen LV-Position mit der Erstellung der erforderlichen Einbaudokumentation gemäß § 25 der ErsatzbaustoffVO für die von ihm in technische Bauwerke eingebauten mineralischen Ersatzbaustoffe beauftragt wurde, hat er diese elektronisch im System ZEDAL zu erbringen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall vom AG als Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) festgelegt und hat für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ist diese ebenfalls vom AN im ZEDAL zu erstellen und ersetzt das Deckblatt, die Lieferscheine sind auch hier wie oben beschrieben zu erstellen. Nach Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus durch den AG legt dieser eine elektronische Akte und das Deckblattformular in ZEDAL an, der AN hat dazu die entspr. Daten der MEB zuzuliefern. Der AN erstellt anschließend aus dem Deckblatt einen Muster- Lieferschein, und generiert daraus die benötigten Lieferscheine, vervollständigt und signiert diese elektronisch. Nach Abschluss des MEB-Einbaus ist die vollständige Dokumentation dem AG zu übergeben.
Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß
Ersatzbaustoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen. Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
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Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster- Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert. Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind dem AG die folgenden Unterlagen unaufgefordert vorzulegen: ▪ Abfallrechtliche Verbleibsnachweise wie beschrieben (Kopien ausreichend) ▪ Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage ▪ Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ): o Volumenermittlung von Haufwerken, o Volumenermittlung Baugrube, o Nettoverwiegung auf der Baustelle, o Zählprotokoll. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: ▪ Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), ▪ bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
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0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Für das Gesamtprojekt ist der Einbau weiterer technischer Anlagen und weiterer Bahnkabel in den vorhandenen und neu errichteten Kabeltrassen erforderlich. Des Weiteren stellen die Signalgründungen die Grundlage der technischen LST-Außenanlage dar. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die mitwirkenden Gewerke zu berücksichtigen, um den Projekterfolg der Inbetriebnahme des ESTW nicht zu gefährden.
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
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0.2.23 DB-spezifische Angaben
Die Vorgaben des Prüfkataloges Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen sind umzusetzen und mit der Anlage 3.7 der Ausschreibung beigelegt. Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs: Die Sicherungsmaßnahmen nach RIMINI (Feste Absperrung, ATWS, Sakra, SiPo, etc.) werden durch den AG beigestellt. Ortsbesichtigung Vor Abgabe seines Angebotes hat sich der Bieter über die Lage der Baustelle, ihrer Geräumigkeit, ihrer Zufahrtsmöglichkeit, ihrem Angebot an Lager – und Arbeitsflächen und den Anschlussmöglichkeiten für Wasser-, Strom- und Gasversorgung zu informieren. Nachforderungen des AN aufgrund unzureichender Ortskenntnisse vor Angebotsabgabe werden nicht anerkannt. Mit Angebotsabgabe bestätigt der AN die durchgeführte Ortsbesichtigung. Sicherungsleistungen Für die Baumaßnahme werden Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die von Dritten durchgeführt werden. Die Art und der Umfang der Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs erfolgt nach Festlegung der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS). Es ist ein Ansprechpartner für Sicherungspläne zu nennen. Es sind Sicherungspläne je Betra 10 Tage vor Inkraftsetzung der Betra ordnungsgemäß vom AN und Subunternehmer der BÜ vorzulegen. Die Einsatzplanung ist spätestens jeden Mittwoch der Vorwoche bei der BÜ abzugeben (Disposition Sicherungsleistungen). Die Sicherungsfirma (im Auftrag des AG) warnt den Baubetrieb vor den Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb. Die DB Netz AG hat einen Sicherungsplan-Workflow zur digitalen Beantragung, Bearbeitung und Verwaltung von Sicherungsplänen eingeführt. Im Rahmen des sukzessiven bundesweiten Rollouts des SiPla Workflows zur Sicherungsplanung müssen sich Unternehmen und Mitarbeiter für den SiPla Workflow in der betreffenden Region freischalten lassen, hierzu ist rechtzeitig vor Baubeginn das Antragsformular zur Unternehmens-/ und Nutzerregistrierung „SiPla Workflow“ bei der zuständigen Stelle per E-mail unter SiPla.Workflow@deutschebahn.com einzureichen. Die blanko Antragsunterlagen können auf Anfrage des AN durch den AG zur Verfügung gestellt werden. Der AN hat die 1. Seite Sicherungsplan (nach DB Ril 132.0118) rechtzeitig (mind. 15 KT) vor Arbeitsbeginn im Workflow online zu erstellen / zu beantragen und der jeweiligen BzS digital zu übermitteln. Die Beantragung des Zugangs und Nutzung des Online-Dienstes ist kostenfrei. Eine gesonderte Vergütung für den Aufwand hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Wocheneinsatzpläne Zur besseren Disponierung des notwendigen Personals im Zuständigkeitsbereich des AG, insbesondere des erforderlichen Sicherungspersonals, hat der AN rechtzeitig (bis Mittwoch 12.00 Uhr der vorangehenden Woche) Wocheneinsatzpläne mit tagegenauer Angabe der vorgesehenen Arbeitszeit und Dauer, Anzahl von Schichten (bei Mehrschichtbetrieb), Art der Arbeiten, Anzahl und Art der Maschinen, Personalstärke einschl. seiner Nachunternehmer und dgl. dem AG bzw. der BÜW vorzulegen. Koordination / Bauleitung
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Dem AN obliegt die Abstimmung seiner Belange mit allen sonstigen beteiligten Auftragnehmern, DB-Fachdienste (DB interne Kabel- und Leitungsträger etc.) und Dritten (Leistungsträgern, Behörden und dgl.) sowie mit allen sonstigen Dienststellen des AG. Der AN ist verpflichtet seine Belange den genannten und Dritten und dahingehend zu koordinieren, dass sein Bauablauf nicht behindert wird. Bautagesberichte Es sind Bautagesberichte (Formblätter 809.0301V01/02) mit mind. folgenden Rubriken zu führen: ▪ - Datum und ggf. Uhrzeit, Temperatur und Wetter ▪ - Name und Anzahl der eingesetzten Unternehmer ▪ - Art und Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer ▪ - Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten ▪ - Aufstellung eingesetzter Geräte und Maschinen ▪ - Besondere Vorkommnisse Die Bautagesberichte sind kontinuierlich zu führen und der Bauüberwachung des AG bzw. AG-Vertreter auf Anforderung, täglich vorzulegen. SUB-Unternehmer des AN sind ebenfalls im Bautagesbericht zu erfassen.
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
Es gelten grundsätzlich die Vorgaben der ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18459.
0.2.24.1 Vermessungsleistungen
Allgemeines Alle für die Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der vertraglich geschuldeten Bauleistungen erforderlichen Vermessungsleistungen sind durch den AN eigenverantwortlich zu planen und zu erbringen. Hierbei sind die vorhandenen Gleisnetzdaten zu berücksichtigen. In der Unterlage 3.17 ist eine Übersicht der vorhanden Gleisnetzdaten der Ausschreibung beigelegt. Die Absteckung hat so zu erfolgen, dass evtl. Unstimmigkeiten frühzeitig, mindestens eine Woche vorher mit dem AG abgeklärt werden können und nicht zu Bauverzögerungen führen. Auf Verlangen erhält der AG ein Duplikat der Vermessungsunterlagen ohne weitere Verrechnung. Die Vertragserfüllung durch den AN beinhaltet auch alle Begleitmaßnahmen, wie bspw. das Einholen von Genehmigungen zum Betreten und Befahren fremder Grundstücke oder das Setzen von Vermessungszeichen. Bei allen vermessungstechnischen Arbeiten sind fachlich qualifizierte Mitarbeiter mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in vergleichbaren Projekten bzw. Tätigkeiten einzusetzen. Die Qualifikationen der eingesetzten Fachkräfte sind rechtzeitig vor Baubeginn vom AN nachzuweisen.
Vermessungskonzept Spätestens 4 Wochen vor Baubeginn legt der AN dem AG ein Konzept für die Vermessungsarbeiten zur Prüfung und Genehmigung vor. In der Unterlage werden sämtliche Vermessungsarbeiten, welche zur Erfüllung des beauftragten Planungs-und Bausolls notwendig sind, hinreichend beschrieben. Sollten die Inhalte nicht den Anforderungen entsprechen, so wird der AN das Konzept entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen überarbeiten und dem AG erneut zur Prüfung und Genehmigung vorlegen. Das vom AG genehmigte Messkonzept ist Voraussetzung für den Beginn jeglicher Arbeiten. Mindestinhalte in Abhängigkeit der projektspezifischen Belange: ▪ Aufgabenbeschreibung
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▪ personelle Besetzung und Qualifikationen ▪ Messinstrumentarium, -gerätschaften, -methoden, Auswerteprozedere, Software, EDV ▪ Genauigkeitsangaben für die einzelnen Arbeiten ▪ einzuhaltende Toleranzen ▪ Punktnummerierung bei den einzelnen Arbeiten ▪ Vorgabe: logisch, eindeutig, fortlaufend, praktikabel ▪ Beschreibung der Abläufe aller vorgesehenen vermessungstechnischen Arbeiten im Innen und Außendienst ▪ Ergebnisdarstellung
Ausführung der Vermessung Die Vermessung ist gemäß DB-Ril 883 „Gleis- und Bauvermessung“, DB-Ril 88501 „Vorhaltung technischer und raumbezogener Bestandsdaten“ (jeweils aktuelle Ausgabe) und in Absprache mit dem AG auszuführen. Es ist von mehreren Vermessungseinsätzen anzugehen. Auf Anforderung sind dem AG kurze Niederschriften über Besprechungen und Zeitpläne bzw. Messprogramme über den geplanten Ablauf der Arbeiten zu übergeben. Im Gleisbereich müssen bei der DB zugelassene ISO-Bandmaße verwendet werden. Bei fahrlässiger Entfernung oder Beschädigung von Grenz- und Vermessungspunkten– auch durch Nachunternehmer– trägt der AN die Kosten aller danach anfallenden Vermessungsarbeiten. Die Festpunkte sind freizuhalten. Gefährdete Festpunkte sind zu sichern und laufend auf ihre unveränderte Lage bzw. Höhe zu überprüfen. Festpunkte dürfen nur mit Zustimmung des AG beseitigt werden. Der AN stellt vier Wochen vor Baubeginn das Messkonzept für seine Arbeiten auf und übergibt dies dem AG zur Genehmigung. Der verantwortliche Vermessungsingenieur ist schriftlich zu benennen. Weiterhin beinhaltet Vermessung das lückenlose Aufmaß sämtlicher ober- und unterirdisch errichteter Anlagen und verlegter Medien (z. B. Kabel, Rohre, Entwässerung), dies gilt auch für die Übernahme in die Bestandsdokumentation. Der AN hat für alle Leistungen die vermessungstechnische Bestandsdokumentation zu erstellen und in die ausgeschriebenen Vermessungsleistungen einzurechnen.
Fortführung Bestandsplanwerk in DB GIS Der Arbeitsauftrag wird vom AG erteilt. Vom aktualisierten Bestandsplan ist ein Prüfplot zu erstellen. Nach Prüfung des AG sind die DB GIS Daten zu überarbeiten. Abzuliefernde Unterlagen für die Fortführung des Bestandsplanwerks DB GIS: ▪ Erläuterungsbericht ▪ Feldbuch mit Eintrag der Veränderungen ▪ Messdaten der Aufmessung im ASCII-Format
Erfassung und Dokumentation von Lichtraumengstellen Alle einschränkenden Objekte sind in einen Papierabzug einzutragen. Die Daten sind rechnergestützt mit einer bahnzugelassenen Software auszuwerten. Die erste und zweite Auswertung ist von unabhängigen Bearbeitern durchzuführen. Abzuliefernde Unterlagen für die Erfassung und Dokumentation von Lichtraumengstellen: ▪ Feldbücher der Erkundung ▪ Aufnahme zur Auswertung der Fotos ▪ Foto-CD mit Aufnahmen der ermittelten Engstellen ▪ LUE-Dateien (erste und zweite Auswertung) gemäß ASCII-Schnittstelle
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▪ JPG-Bilddateien auf sicheren Medien (CD-ROM) Der Aufwand hierfür ist in die im LV vorgesehenen Pauschalen einzukalkulieren.
Übergabe der Vermessungsdaten an den AG Die Vermessungsdaten sind vor Abnahme der Bauleistung an den AG zur Prüfung zu übergeben. Das Leistungsverzeichnis sieht Positionen für die Vermessungsarbeiten vor, in welche sämtlich anfallende Kosten der beschriebenen Vermessungs-, Einrechnungs- und mehrfachen Absteckarbeiten sowie der Abpflockungen, der Sicherungen und der Kontrollmessungen einzurechnen sind. Alle anderen Vermessungsarbeiten des AN, die nicht durch LV-Positionen erfasst sind, sind Nebenleistung des AN.
Messprogramm zur Gleisüberwachung Wenn aufgrund des Baugeschehens Verformungen von Bauwerken (auch bspw. Erdbauwerke, Fahrleitungsmaste, Dämme (siehe Anlage 3.21 Gefährdungsanalyse)) und Gleisanlagen nicht ausgeschlossen werden können, ist hierfür ein Messprogramm zur Erfassung möglicher Bewegungen aufzustellen und dem AG und der BÜ zur Prüfung vorzulegen. Die Unterlage kann separat aufgestellt sein oder im Vermessungskonzept integriert werden. Das vom AG genehmigte Messkonzept ist Voraussetzung für den Beginn jeglicher Vermessungen. Mindestinhalte in Abhängigkeit der projektspezifischen Belange: ▪ Aufgabenbeschreibung ▪ zu beobachtende Anlagen und Bauteile ▪ Bezugspunkte, Kontrolle auf Unveränderlichkeit ▪ Messinstrumentarium, -einrichtungen, -gerätschaften, -methoden, Auswerteprozedere, Software, EDV ▪ Genauigkeitsangaben für die einzelnen Beobachtungen und Messeinrichtungen ▪ Punktnummerierung bei den einzelnen Arbeiten ▪ Vorgabe: logisch, eindeutig, fortlaufend, praktikabel ▪ Messintervalle und Messdauer ▪ (Zeitpunkt der Nullmessung, Folgemessungen und Schlussmessung in Abhängigkeit festgestellter Verformungen sowie möglichen Einflüssen) ▪ Grenzwerte (Aufmerksamkeitswert, Warnwert, Alarmwert) ▪ Maßnahmenplan bei Überschreitung der einzelnen Grenzwerte ▪ Meldekette (Beteiligte sowie Art und Weise der einzelnen Meldungen bei Überschreitung der einzelnen Grenzwerte) ▪ Ergebnisdarstellung Alle in Betrieb befindlichen Gleise sind im Baubereich messtechnisch zu überwachen. Hierzu sind entsprechend Messpunkte anzuordnen, die Deformationskontrolle der Gleislage (aller Betriebsgleise) ist durchzuführen, um die exakte Gleislage sicherzustellen. Messpunkte sind an besonders gefährdeten Bereichen zu verdichten. Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die Messungen in natürlichen Zugpausen zu erfolgen hat. Besondere Sperrpausen zur Aufnahme der Messpunkte können nicht zur Verfügung gestellt werden. Sind Maßnahmen im Druckbereich der Betriebsgleise vorgesehen, so ist die Gleislage durch tägliche Deformationsmessungen zu überwachen. Bis zwei Wochen nach Erreichen des entsprechenden Endzustands ist eine wöchentliche Deformationskontrolle in Abstimmung mit der Bauüberwachung einzuplanen. Für das Herstellen von Gleisquerungen in geschlossener Bauweise ist mindestens 4 Wochen vor Ausführung die Ist-Lage der zu querenden Gleise 20 m vor und nach der Querung zu messen und zu dokumentieren. Neben der äußeren Geometrie (Gleisabstand zu Festpunkten) ist vor allem die innere Gleisgeometrie (Überhöhung, horizontale und vertikale Pfeilhöhe,
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Verwindung und Spurweite) je Gleis zu erfassen. Der AN hat hierfür ein kontinuierlich messenden Kleinmesswagen (z.B. Bauart Krabbe 84.09) sowie dazu zwei geschulte Bediener einzusetzen. Da das Gerät sehr schnell ein- und ausgesetzt werden kann, erfolgt die Aufnahme in Zugpausen. Die Messergebnisse sind in einer Übersichtstabelle aufzubereiten und dem Fachbeauftragten Fahrbahn der DB Netz AG vorzulegen. In Abstimmung mit der DB Netz AG sind die entsprechenden Warn- bzw. Alarmwerte sowie eine entsprechende Alarmierungskette festzulegen. Das Mess- und Überwachungskonzept des AN ist entsprechend fortzuschreiben und vom AG 2 Wochen vor Ausführung bestätigen zu lassen. Die Aufwendungen für das vorgenannte Monitoring sind in die jeweiligen OZ „Messprogramm aufstellen und durchführen“ einzukalkulieren.
0.2.24.2 Beweissicherung
Allgemeines Bei den zur Andienung der Baustelle zu nutzenden Straßen und Wegen ist vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten eine Bestandsaufnahme als Grundlage für eine Beweissicherung in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger durchzuführen. Alle in Anspruch genommenen Straßen- und Wegeflächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme in ihren ursprünglichen oder einen gleichwertigen Zustand zu versetzen. Schäden, welche auf die Baumaßnahmen des AN zurückzuführen sind, sind unverzüglich zu beseitigen, um die Straßen und Wege wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor Baubeginn angetroffenen Zustand entspricht. Darüber hinaus hat der AN für alle übrigen Bereiche und Objekte, die durch das Baugeschehen beeinträchtigt werden können, eine Beweissicherung durchzuführen. Für die Kosten und Gebühren sind entsprechende Pauschalpositionen im LV enthalten. Im Rahmen dieser Ausschreibung ist die Beweissicherung für: ▪ die Flächen und Aufbauten entlang der geplanten Kabeltrassen, ▪ den Zustand der angrenzenden Bahnsteige im Baufeld, ▪ den Zustand angrenzender oder kreuzender Bauwerke ▪ den Zustand vorhandener Kabeltrassen, Schächte sowie Leitungen in denen Kabel verlegt werden sollen, ▪ den Zustand und die Lage der betroffenen Gleise, an denen Arbeiten stattfinden, ▪ den Zustand aller genutzten öffentlichen und nichtöffentlichen Zuwegungen, ▪ den Zustand bahnfremder Grundstücke, welche bauzeitlich beansprucht werden, ▪ die Messung des Schallpegels für Baulärm bei lärmintensiven Arbeiten, durchzuführen. Der AN hat die Beweissicherung im Einvernehmen mit dem AG einzuleiten. Mit der Beweissicherung ist so spät wie möglich zu beginnen, aber so rechtzeitig, dass diese noch vor Baubeginn abgeschlossen werden kann. Die Beweissicherung umfasst die Feststellung des baulichen Zustandes der gefährdeten Anlagen. Es sind fotografische Papierbilder anzufertigen. Erkennbare Schäden sind dauerhaft zu markieren. Der AN hat an den Beweissicherungsterminen zu beteiligen: ▪ den neutralen Bausachverständigen, ▪ bei Bedarf die zuständigen Fachbeauftragten der DB Netz AG, ▪ Vertreter des Auftraggebers, ▪ bei öffentlichen Anlagen die zuständige Behörde (z.B. Straßenbaulastträger). Der AN hat über jeden Termin eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist von allen am Termin Beteiligten durch Unterschrift anzuerkennen. Die Ergebnisse sind 2-fach in Papier und 2-fach digital zu übergeben. Zum Abschluss der Baumaßnahme sind die Bestätigungen
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der von der Maßnahme Betroffenen über den ordnungsgemäßen Zustand der im Beweissicherungsverfahren begutachteten Flachen und Anlagen vorzulegen.
Beweissicherung während der Bauausführung Bei Schadensmeldungen während der Baumaßnahme sind die gemeldeten Schäden durch den AN aufzunehmen. Unter Einbeziehung der Grundlage der Erstbesichtigung ist eine Aussage darüber zu tätigen, inwieweit diese Schäden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehen. Die Ergebnisse der Schadensbesichtigung sind dem Gutachten der Erstbesichtigung als Anhang beizufügen, und vom Eigentümer mittels Unterschrift zu bestätigen.
Beweissicherung nach der Bauausführung Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist eine weitere Beweissicherung durchzuführen. Alle Aufwendungen für die Beweissicherung, insbesondere auch diejenigen für die Beauftragung der neutralen Bausachverständigen und allen anderen Fachgutachter sind Sache des AN. Die Aufwendungen sind in die entsprechende LV-Position der Beweissicherung einzurechnen.
0.2.24.3 Bauleitung
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB: Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt. Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen. Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben. Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
0.2.24.4 Erdbau
Die Dokumentation der Qualitätssicherung ist durch den AN gemäß ZTV E-StB 09 Abschnitt 15 zu erstellen. Die Übergabe der Dokumentation hat in digitaler (pdf) und Papierform in 2- facher Ausfertigung zu erfolgen. Zudem hat der AN dem AG die Möglichkeit einzuräumen, die Gründungs- und Aushubsohlen von einem Sachverständigen für Geotechnik abnehmen und freigeben zu lassen. Es ist anzustreben, dass sämtliche temporären Baugrubenverbauten aus dem Untergrund wieder entfernt werden, damit keine dauerhaften Beeinträchtigungen des Grundwasserleiters entstehen.
0.2.24.5 Verkehrssicherungspflicht
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB: Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
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0.2.24.6 Freistellungsbescheinigung
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen. Notfallplan – Sperrpausen: Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart: Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.xx) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen. Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen. Sicherung von Grundstücksgrenzen gegenüber Dritten: In Ergänzung zur ausgeschriebenen Leistungsposition gem. MLV-ALI -Grenzsteine sichern- hat der AN unmittelbar zu Baubeginn auf der Baustelle die Grundstücksgrenzen zu Dritten optisch mit farbigen Holzpflöcken (sichtbare Höhe ca. 0,5 m) in einem Abstand von max. 20 m bzw. an Eckpunkten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten und ggf. zu erneuern. Im Rahmen der Baustellenräumung sind diese Markierungen wieder zu entfernen.
0.2.24.7 Weitere Hinweise Gewerk Tk
Alle eingesetzten technischen Einrichtungen und Komponenten bedürfen einer für den Einsatzfall gültige EBA-Zulassung und der Freigabe durch die DB AG. Für die Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Messung, Inbetriebnahme sowie bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind die einschlägigen DIN-Vorschriften, die EN-Normen in der gültigen Fassung, die anerkannten Regeln der Technik, die technischen Regelwerke und Druckschriften des Verbandes der Elektroindustrie VDE sowie die Richtlinien, technischen Anweisungen, Dienstvorschriften bzw. sonstige Vorschriften der DB AG in der Rangfolge anzuwenden und einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Ril 859.01ff „TK-Ausstattung Strecken und Betriebsstellen“, Gültig ab: 01.05.2018 ▪ Ril 859.1703 „Betriebliche Gefahrenmeldeanlagen planen, Ortsfeste Heißläufer-/ Festbremsortungsanlagen“, Gültig ab: 01.09.2024 ▪ Ril 859.2101 „Kabel; Planung von Kabeltrassen“, Gültig ab: 01.06.2025 ▪ Ril 892.9122 „Grundsätze; Bau von Signalkabelanlagen“, Gültig ab: 01.06.2009
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Weiterhin gilt es, die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebs und zur Verhütung von Unfällen (Unfallverhütungsvorschriften der DB AG) zu beachten. Bei allen durchzuführenden Arbeiten sind die Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes möglichst gering zu halten. Deshalb sind alle Schaltarbeiten unter Betriebsbedingungen vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass jeder zusätzliche Eingriff in die vorhandene Kabelanlage zu einer möglichen Störquelle werden kann. Bei Durchführung der Arbeiten an den TK-Kabeln sind generell die entsprechend des Regel- werks geforderten Kabelmessungen durchzuführen (vgl. Punkt 0.6.10 Kabelmessungen). Zur Kabellegung werden die vorhandenen bzw. neuen Kabeltrassen genutzt. Die Verlegung neuer Kabel hat grundsätzlich auf bahneigenem Gelände zu erfolgen. Im Bereich von Erdlegung ist durch Suchschachtungen bei Bedarf die genaue Lage von Bestandskabeln zu ermitteln. Diese sind dann im Baubereich (zum Beispiel bei neuer Weiterlegung in neu herzustellenden Trog) zunächst einzumessen und auszupflocken. Die Kabeltrasse sowie freiliegende Kabel sind durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigung durch Baufahrzeuge und Tiefbauarbeiten zu schützen. Die im Baufeld vorhandenen Bestandskabel dürfen nicht überbaut werden. Alle neu verlegten Kabel sind zu kennzeichnen (vgl. Punkt. Kennzeichnung der Kabel- anlagen). Während der Dauer der Kabel- und Umschaltarbeiten auf den Strecken- und Bahnhofskabeln sind die angrenzenden Schaltstellen sowie die betreffenden Muffenstandorte bei Bedarf durch Mitarbeiter der DB InfraGO AG zu besetzen (qualifizierte Kabelaufsicht). Nach Abschluss aller TK-Baumaßnahmen sind alle neuen TK-Anlagen durch einen vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Abnahmeprüfer abzunehmen. Zur Abnahme der Anlagen müssen Revisionsunterlagen („Braunstrichzeichnungen“) vorliegen. Nach erfolgreicher Abnahme sind Bestandspläne gemäß DB-Regelwerk herzustellen. Bei der Ausführung der nachstehend beschriebenen Arbeiten werden Mitwirkungsleistungen der DB InfraGO AG erforderlich. Im Besonderen sind es die Koordinierung von Schalt- und Spleißarbeiten, Kabelaufsichten, Mitwirkung bei BETRA-Arbeiten, Zutrittsgewährung für Fremdfirmen in DB-Räume und technische Hilfestellung bei Kabelmessarbeiten.
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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
bleibt frei
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0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und
Besonderen Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Es gelten die Regelungen für Nebenleistungen der einzelnen ATV für die jeweiligen Arbeiten.
0.4.2 Besondere Leistungen
Erstellen weitere Ausführungsunterlagen Gemäß DIN 18299 stellen die unter Abschnitt 0.5 genannten Planungsleistungen besondere Leistungen dar. Wie diese Leistungen bei der Preisbildung zu berücksichtigen sind, wird im nachstehenden Abschnitt „technische Bearbeitung“ beschrieben.
Verkehrssicherung Für das Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs werden in der Ausschreibung Positionen unter dem Untertitel „Verkehrssicherung“ benannt. Zudem ist zu gewährleisten, dass die Anlieger ihre Grundstücke während der Bauzeit erreichen können. Jegliche Veränderungen oder Einschränkungen sind mit den jeweiligen Eigentümern zuvor abzustimmen.
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0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Den Ausschreibungsunterlagen liegt eine abgeschlossene Entwurfsplanung mit Stand vom 28.11.2025 zu Grunde. Alle Bestandsdaten basieren auf dem Koordinatensystem DB-Ref! Sollten dennoch Bestandsunterlagen in einem abweichenden Format vorliegen, sind diese zu transformieren. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.
Insbesondere vom AN zu erbringende Planungsleistungen:
| Nr. | Bauteil / Maßnahme | Leistung | LV. Pos. | Als Neben- | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| leistung | ||||||
| einzurechnen | ||||||
| 1 | Baustellen- einrichtungspläne | Erstellen der Baustelleneinrichtungspläne an den vorgesehenen BE- Flächen des AG unter Berücksichtigung der besonderen Vorgaben zum Gewässerschutz | X | |||
| 2 | Gewässerschutz | Planung und Dokumentation der Schutzmaßnahmen zum Gewässerschutz für die gegenständlichen Bauleistungen sowie dem Betreiben von Lagerflächen, Erstellen eines Betriebskonzept nach AwSV §44 mit konkreten Arbeits- und Prüfanweisungen anhand der ermittelten Gefährdungsstufen, Gefährdungsbeurteilung erstellen, Führen der Anlagendokumentation nach AwSV §43 | X | |||
| 3 | Schallmessungen für Baulärm | Vorbereiten und Durchführen von Schallmessungen anhand der Vorgaben aus der Lärmschutzplanung des AG, um die akustischen Auswirkungen des Baulärms auf die Umgebung messtechnisch zu erfassen und zu dokumentieren. | X |
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| 4 | Medienanschlüsse im Baufeld / BE-Fläche | Eigenverantwortliche Ausführungsplanung für die benötigten Medienanschlüsse, inkl. aller Anträge und Abstimmungen mit den Netzbetreibern | X | |
|---|---|---|---|---|
| 5 | Bestandsleitungen | Leitungsanfragen zu Bestandsleitungen im Baufeld und Erstellung eines koordinierten Bestandsleitungstrassenplan | X | |
| 6 | Baubehelfe (z.B. Verbauten, Baugruben, Start- und Zielgruben, Böschungen, Eingleisstellen) | Eigenverantwortliche Ausführungsplanung und Standsicherheitsnachweise | X | |
| 7 | Transport- und Hebezeuge auf der Baustelle | Eigenverantwortliche Einsatzplanung, statische Nachweise, Arbeitsanweisungen und Dokumentationen | X | |
| 8 | Arbeitsschutz für eigene Bauleistungen | Zuarbeit zum Sige-Plan für eigene Bauleistungen | X | |
| 9 | Baulogistik für eigene Bauleistungen | Planungen der eigenen Baustellenverkehre und Nutzung öffentlicher Zufahrtsstraßen, Erwirken von behördlichen Genehmigungen | X | |
| 10 | BETRA für eigene Bauleistungen, Sicherungen am/im Gleis | Zuarbeit zu BETRA- Anträgen, Anmeldungen eigener Bauleistungen mit Sicherungsplänen | X | |
| 11 | Entsorgung für eigene Bauleistungen | Erstellen des Entsorgungskonzept, Planen der LAGA- Beprobung, wie oben beschrieben, Dokumentation der Entsorgung jeglichen Abfalls, Deklarationen | X |
Tab. 5: Übersicht der Planungsleistungen des AN
Der AN ist verpflichtet, sämtliche für die Ausführung nötigen Unterlagen auf Grundlage der vorliegenden Ausschreibung einschließlich aller geltenden Rechtsvorschriften, Richtlinien und technischen Vorschriften rechtzeitig zu erstellen. Alle dem AN aus der Planvorlage entstehenden Kosten und Aufwendungen sind vom AN in die Planungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Alle Planunterlagen, also auch Montagekonzepte, Arbeitsanweisungen, Genehmigungen (z.B. für Kraneinsätze) etc. sind entsprechend dieser Fristen beim AG einzureichen.
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Die Festlegungen der ZTV-E Teil 1 Abschnitt 2 „Technische Bearbeitung“, sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat einen qualifizierten Planungskoordinator, einschließlich Stellvertreter zu benennen. Die Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus den Regelungen der ZTV-E. Die Ausschreibung enthält hierfür eine gesonderte Position.
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn- Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne. Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen. Gleisvermarkung: Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Festpunktfeld: Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen. Trassenplan: Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen. Eine Änderung oder Anpassung ist nicht vorgesehen! Gleisnetzdaten: Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern. Eine Änderung oder Anpassung der Gleisgeometrie ist nicht vorgesehen! Topographie: Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden. Lichtraumdaten: Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start
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0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. ▪ Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. ▪ Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. ▪ Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. ▪ Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen. ▪ Für Gleisquerungen mit Mantelrohren ab DN 500 sind Bauwerksbücher mit entsprechenden Erfassungsbögen des AG zur Übernahme in die Bauwerksdatenbanken beim AG zu erstellen. Die abgeschlossene Dokumentation ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme sowie Abnahme der Leistungen.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB: Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen. Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten: 3. Vorgangsname 4. Vertragsbeginn (Datum) 5. Vertragsende (Datum) 6. Vertragliche Zwischentermine (Datum) 7. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB) 8. Dauer der einzelnen Leistungen 9. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen 10. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer 11. Unternehmer 12. Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden) 13. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT) 14. Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld) 15. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV 16. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch 17. nachvollziehbar) 18. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen 19. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen 20. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB) 21. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit 22. ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen 23. Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“) Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll- Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 3-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.
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0.5.5 Einsatz von EDV-Systemen
0.5.5.1 Projektkommunikation
Zur Gewährleistung eines optimalen Austausches jeglicher projektrelevanten Informationen richtet der AN eine Projektmailbox ein, um so die Weitergabe der Informationen an seine Verantwortlichen Mitarbeiter sicherzustellen. Für den Plan-Prüflauf – auf Grundlage eines festgelegten und einzuhaltenden Workflows – wird vom AG zusätzlich das digitale Planmanagement EPLASS für max. 2 Mitarbeiter des AN unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Weitere User wären nur im Ausnahmefall möglich, sofern die Kosten durch den AN übernommen werden. Der AN ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des Projektraums des Planmanagements über das Internet bereitzustellen und sämtlichen Informationsaustausch und Schriftverkehr über den Projektraum abzuwickeln. Zur Verwendung des digitale Planmanagement EPLASS vereinbaren die Parteien Folgendes: Der AG stellt den von ihm zu benennenden Projektbeteiligten das Planmanagement unentgeltlich zur Verfügung. Beides ist über das Internet täglich 24 Stunden erreichbar. Der AG übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für ununterbrochene Verfügbarkeit und mangelfreie Funktionstüchtigkeit. Einzelheiten sind dem Benutzerhandbuch zum System EPLASS zu entnehmen. Dem AG steht das Recht zu, Änderungen anzuordnen. Dem AG steht das Recht zu, dem AN weitere Dokumente zu benennen, die außerhalb des Planmanagementsystems auszutauschen sind. Der AN benennt dem AG diejenigen Personen, denen ein Zugang eingeräumt werden sollen (max. 2 Personen). Weitere Zugänge bedürfen der Zustimmung durch den AG. Der AN benennt aus dem Kreis der benannten Personen einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Projektkommunikation. Der AN stellt den vertragsgemäßen Umgang der benannten Personen mit dem Planmanagementsystem sicher. Alle vom AN benannten Personen werden vom AG in das Planlaufmanagementsystem ca. einen halben Tag lang eingewiesen, sofern die Vorgänge dem AN noch nicht bekannt sind. Der AN wird in ein vom AG oder dessen Vertreter geführtes Verzeichnis aufgenommen. Der AN erhält für jede Person, der Zugang eingeräumt werden soll, vom AG einen Zugangscode und eine Internet-Adresse, über die das Planmanagement zu erreichen ist. Für die Planmanagement abgelegten Informationen gilt der Zugang dann als erfolgt, sobald der Adressat die Möglichkeit des Zugriffs hat. Bis zum Nachweis des Gegenteils gelten die im Planmanagement ausgewiesenen Daten – so insbesondere Datum der Einstellung der Information, des Zugriffs durch den Adressaten, etc. – als verbindlich. Der AN ist verpflichtet, die für ihn Planmanagement abgelegten Daten werktäglich abzurufen. Alle Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind in der vorgesehenen Position einzurechnen.
0.5.5.2 CAD-Software
Alle Planunterlagen sind im Format DWG und im Format PDF an den AG zu übergeben. Die Übergabe hat dokumentiert über das Projektsystem zu erfolgen. Vorgaben zur Plancodierung, Plankopf etc. werden nach Auftragsvergabe abgestimmt. Das Planmanagement System EPLASS wird zur Planverwaltung (Erstellung, Prüfung und Freigabe) in den Projektphasen eingesetzt. Die Pläne in EPLASS werden nach dem vorgegebenen Plancode im System verwaltet. Es ist möglich für jeden Planungsschritt eine Planschlüsselsystematik einzurichten und die Pläne damit zu verwalten. Ergänzungen und Änderungen der Plancodierung sind der Projektsteuerung mitzuteilen. Nach Klärung der Umstände wird die Projektsteuerung die Ergänzungen/Änderungen in EPLASS veranlassen.
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Zur Qualitätssicherung der Pläne werden der Prozess der Planerstellung, Planprüfung und Freigabe mittels Workflows im System EPLASS eingerichtet und alle Beteiligten entsprechend ihrer Zuständigkeit einbezogen. Anpassungen und Änderungen der Workflows sind der Projektsteuerung mitzuteilen. Nach Klärung der Umstände wir die Projektsteuerung die Anpassungen/Änderungen in EPLASS veranlassen. Die CAD-Bearbeitung von Lageplänen hat in dem für das Projekt vereinbarten Koordinatensystem (DB_REF) zu erfolgen. Dies darf nicht durch Rotation oder Skalierung geändert werden. Die einzelnen Dateien des Projektes müssen sich über gemeinsame Referenzprojekte ohne weitere Bearbeitung lagegerecht zuordnen lassen. In einer CAD-Datei wird ausschließlich gewerkeigene Geometrie dargestellt. Darstellungen anderer Gewerke werden als externe Referenzen zugeordnet. Werden externe Daten referenziert, sind alle Eintragungen sowie die Positionen von Beschriftungen so zu wählen, dass die Zeichnung deutlich lesbar bleibt. Dies kann z.B. auch dadurch erreicht werden, dass die hinterlegte Zeichnung einfarbig grau geplottet wird. Des Weiteren sind alle Referenzen als relative Pfade in die Zeichnung einzuarbeiten. Nach Fertigstellung der DWG-Datei ist diese zu bereinigen (Entfernen von nicht referenzierten Elementen wie Layer, Textstile, VBA-Markos usw.).
0.5.5.3 Ausschreibungs-Software
Bleibt frei
0.5.5.4 Terminplan-Software
Terminpläne sind mit der Software MS-Projekt zu erstellen. Durch den Auftragnehmer sind zwingend für alle Vorgänge deren logischen Abhängigkeiten (Verknüpfungen) darzustellen und für Vorgänge auf dem kritischen Weg auf einem separaten Blatt deren Abhängigkeiten eingehend zu erläutern. In den Terminplänen sind auch alle relevanten Schnittstellenprojekte darzustellen.
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0.6 Baubeschreibung
0.6.1 Allgemeines
Vor Baubeginn der Baumaßnahme sind gemeinsam mit den Städten Frankfurt und Flörsheim, dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator sowie dem Auftraggeber Rettungspunkte für die Bauphasen festzulegen. Die Rettungspunkte sind als betrieblich-organisatorische Maßnahme für die Feuerwehr zu sehen und sind in Form eines gut erkennbaren Schildes vor Ort kenntlich zu machen. Die Aufwendungen sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Alle Arbeiten sind unter Einhaltung der Vorgaben und der Berücksichtigung der Randbedingungen zum Gewässer-, Arten-, Umwelt- und Immissionsschutz vom AN vorzubereiten und durchzuführen (vgl. Kap. 0.1.14). Ferner ist zu gewährleisten, dass die Anlieger ihre Grundstücke während der Bauzeit erreichen können. Der Zugang zu den Grundstücken muss erhalten bleiben. Aufwendungen für Provisorien jeglicher Art sind in die Baustelleneinrichtungspositionen einzukalkulieren. Der AG setzt voraus, dass jeder Bieter für seine Angebotskalkulation die gesetzlichen Vorgaben sowie Vorgaben der bisher abgestimmten Entwurfsplanung berücksichtigt hat. Erkennt der Bieter bereits Unstimmigkeiten so ist er seiner Hinweispflicht frühzeitig nachzukommen und um Aufklärung zu bitten. Der Auftragnehmer ist in seiner Wahl der Einbautechnologie an keine Vorgaben durch den Auftraggeber gebunden, sofern er nicht gegen die Gesetzmäßigkeiten, die Unfallverhüttungsvorschriften, die zulassungsbedingten Vorgaben für Verfahren oder Produkte sowie gegen die gültigen Einbauvorschriften verstößt. Die Arbeiten sind unter Beachtung der Bahnrichtliniengruppen Ril 800.0130, der Ril 836, der Ril 819.2101 und Ril 892.9122 / 9222 durchzuführen. Der Auftragnehmer hat weiterhin sicherzustellen, dass durch seine Bautechnologie zu keiner Zeit unplanmäßige Störungen im Betriebsablauf verursacht werden. Für alle Arbeiten, insbesondere für in Sperrpausen durchzuführende, sind vom AN ausreichend dimensionierte Geräte, Ersatzgeräte, Maschinen und Ersatzmaschinen sowie Arbeits- und Betriebskräfte in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Da der AN für sämtliche Kosten aufkommt, die aus unzureichender Vorhaltung von Gerät und Mannschaften resultieren, empfiehlt es sich, wenigsten die wichtigsten Geräte bei Sperrpauseneinsätzen doppelt vorzuhalten. Diese zusätzlichen Vorhaltekosten sind in die betreffenden Einheitspreise einzurechnen. Der An- und Abtransport der zusätzlichen Geräte ist in die Position für Baustellenlogistik einzukalkulieren. Die festzulegenden Sicherungsmaßnahmen sind zu jeder Zeit zu befolgen. Die Grundlage der Ausführung stellt neben den freigegebenen Ausführungsunterlagen, welche der AN auf der Grundlage der vorliegenden Entwurfsplanung erstellen muss, die Konzernrichtliniengruppe der DB Netz AG dar. Für die Erzielung einer möglichst hohen Einbauqualität, was die Liegedauer der Gleisanlage maßgeblich mit beeinflusst, hat der Auftragnehmer ausreichend qualifiziertes Personal und die geeignete Technik einzusetzen. Die Angebotspreise umfassen alle Leistungen und Aufwendungen, Neben- und Hilfsleistungen für die einwandfreie Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen.
0.6.2 Leistungsumfang
Entlang der Strecke 3603 werden die vorhandenen Altstellwerke Stw Eddersheim, Stw Ff Flörsheim, Stw Hf Hochheim, Stw Kf Kostheim und Stw Mf Mainz-Kastel durch die beiden neuen ESTW-Z Flörsheim und Kostheim ersetzt. Im Zuge des ESTW-Neubaus ist zwischen den Bahnhöfen Hattersheim und Flörsheim zwei neue Heißläufer-/Festbremsortungsanlagen zu errichten.
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Bestandteile der vorliegenden Ausschreibungsunterlage (Los 1 Tk) ist der Neubau der HOA/FBOA 888.1a/2a Hattersheim bei km 16,620 der Strecke 3603. Zudem sind handrevidierte Braunstrichzeichnungen zu erstellen und die Technischen Plätze zu pflegen. Ausgehend von der SÜ km 16,191 verläuft bahnrechts der Zufahrtsweg zum Wasserwerk Hattersheim. Da dieser jedoch in einer Trinkwasserschutzgebietszone I liegt, darf dieser nicht als Zuwegung genutzt werden. Das BSH ist deshalb bei km 16,630 bahnlinks zu errichten. Das Gelände liegt in diesem Bereich auf Höhe der Gleise. Für die Herstellung einer Zuwegung und zweier PKW-Stellplätze für die Instandhaltung muss ein Feldweg auf ca. 400 m Länge ertüchtigt und verlängert werden. Zudem liegt im Bereich des geplanten Standortes des BSH ein altes nicht mehr genutztes Industriegleis, welches abschnittsweise zurückgebaut werden muss. In den Leistungspositionen werden die zur Ausführung des Projektes erforderlichen Massen zusammengestellt und beschrieben. Die Einheitspreise für alle angebotenen Materialien sind komplett mit allem montage- und systembedingten Zubehör einschließlich betriebsfertiger Montage anzubieten. Folgende Leistungen sind, wenn nicht als eigene Position angegeben, neben den beschriebenen allgemeinen und speziellen Anwendungen in die Kalkulation einzurechnen: ▪ Prüfung der Anlagen und Geräte auf Vollständigkeit und auf aufgabengemäße Funktionsfähigkeit ▪ Lieferung aller dazugehörenden Komponenten inkl. aller Bestückungen zur zweckbestimmten betriebsfertigen Nutzbarkeit frei Verwendungsort ▪ Rücknahme und Beseitigung der Verpackungen ▪ Montage der Anlagen am Bestimmungsort einschließlich allem dazu benötigten Hilfs- und Befestigungsmaterial, einschließlich Beschriftung und Kennzeichnung ▪ Beleuchtung der Baustelle für den Fall, dass die Arbeiten nachts ausgeführt werden.
0.6.3 Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen
Zu den Bauleistungen des AN gehören weiterhin das Herstellen der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen, die zur Durchführung der Maßnahme erforderlich werden. Die vom AG bereitgestellten Flächen gemäß Abschnitt 0.2.6 sind für die jeweilige Nutzung durch den AN herzurichten und gegen den Zutritt von Unbefugten einzuzäunen. Die Positionen Bauzaun einrichten und vorhalten sind nach der insgesamt benötigten Bauzaunlänge berechnet, unabhängig davon ob die Bauzäune zur gleichen Zeit benötigt werden. Somit können keine weiteren Kosten für einen Umstellzuschlag berechnet werden. Auf BE-Flächen dürfen keine Schachtdeckel, Einläufe, Straßenkappen, Korridore von Druckleitungen (z.B. Gasversorgung), Anlagen der Versickerung etc. überbaut bzw. unzugänglich gemacht werden. Diese müssen jederzeit für die Leitungsbetreiber und Versorgungsunternehmen zugänglich sein. Der AN hat die Flächen gemäß seinen abgestimmten Baustelleneinrichtungsplänen herzustellen, zu betreiben und nach Beendigung der Maßnahme wieder zu entfernen. Regelungen zum Baustelleneinrichtungsplan finden sich in den BVB wieder. Sollten darüber hinaus weitere Flächen benötigt werden, hat der AN diese zu beschaffen, herzurichten und vorzuhalten. Die Aufwendungen sind mit der einmaligen Vergütung der Baustelleneinrichtung abgegolten. In Ergänzung zum Bauvertrag wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Beschaffung zusätzlicher Lager- und Arbeitsplätze die Einhaltung aller gesetzlichen Schutzvorschriften- und Bestimmungen durch den AN sicherzustellen ist. Hierfür wird keine gesonderte Vergütung fällig.
0.6.4 Kabellagerplatz
Zu den Leistungen des AN gehört zur Erhöhung der Sicherheit das Beschaffen, Einrichten, Vorhalten und Rückbauen eines Kabellagerplatzes mit guter Erreichbarkeit für LKW mit Anhänger für den Umschlag von Kabeltrommeln. Bei der Kabellieferung durch den AG hat
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eine schriftliche Übernahmebestätigung vom AN stattzufinden. Ab diesem Zeitpunkt geht die Haftung für die beigestellten Kabel bis zur Kabelverlegung in den endgültigen Gefäßen auf der Baustelle auf den AN über. Um Kabeldiebstähle verbunden mit hohen Wiederbeschaffungskosten sowie einen Bauverzug zu vermeiden, ist die sichere Lagerung von Bahnkabeln ein wichtiger Bestandteil der Leistungen des AN und wird gesondert ausgeschrieben. Es bleibt dabei dem AN überlassen, ob hierfür ein gesondertes abgeschlossenes Objekt angemietet oder ein abgegrenzter Teil der BE-Flächen genutzt werden. Die Ausschreibung geht von einer benötigten Größe von 400 m2 überwachter Fläche aus. Die erforderlichen Maßnahmen für das Einrichten, Vorhalten und Rückbauen zusätzlicher Abgrenzungen, einer fortlaufenden Überwachung mit 7 Tage/24 Stunden manuell oder per IP- Kamera sowie notwendiger Beleuchtungen sind vom AN für die Dauer der Baustelle (Bauphase der Kabelverlegung) vorzunehmen. Die Ausschreibung hält hierfür eine gesonderte Vergütung vor, in der alle Aufwendungen in diesem Zusammenhang einzurechnen sind.
0.6.5 Medienanschlüsse
Sämtliche für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Arbeiten benötigten Medienanschlüsse für Wasser, Abwasser und Elektrizität sind durch den AN zu beantragen und herzustellen sowie für die Dauer der Bauzeit zu betreiben. Der AN hat alle erforderlichen Genehmigungen eigenverantwortlich bei den unterschiedlichen Netzbetreibern einzuholen. Sämtliche Aufwendungen hierfür sind in die Baustelleneinrichtung mit einzurechnen. Vor der Abnahme der letzten Bauleistungen des AN werden die erstellten Anschlüsse wieder durch den AN zurückgebaut und von der Baustelle entfernt.
0.6.6 Baustraße und Transportwege
Grundsätzlich richten sich Transportwege/-straßen nach der Bautechnologie des AN und werden durch den AG nicht direkt vorgegeben. Für die Ausführung sieht die Ausschreibung nur die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege vor. Diese können gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Benutzbarkeit (z.B. Höhenbegrenzung, Durchfahrtsverbote für bestimmte Achslasten usw.) aufweisen. Die Nutzbarkeit von öffentlichen Straßen / Wege ist vom AN mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen. Generell gilt die Straßenverkehrsordnung. Das Herrichten der Straßen außerhalb der Baufelder bleibt Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Die Aufwendungen sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
0.6.7 Baulogistik
Die gesamte gleis- und straßengebundene Baulogistik bleibt Sache des AN und ist in die entsprechende Logistikpauschale einzurechnen. Aufgrund der eingeschränkten Erreichbarkeit der Baufelder sind die Arbeiten weitestgehend schienengebunden auszuführen. Die entsprechenden Transportmittel und Traktionen sind durch den AN zu beschaffen und einzusetzen. Zur Abstellung der schienengebundenen Fahrzeuge und Transportmittel stehen im Bahnhof Frankfurt-Höchst und im Bahnhof Mainz-Kastel Abstellgleise zur Verfügung. Da diese Abstellgleise auch durch andere Maßnahmen genutzt werden und ein dauerhaft gesperrtes Logistikgleis der Baumaßnahme nicht zur Verfügung steht, ist eine frühzeitige Abstimmung mit AG über den Bedarf und Zeitraum in Abhängigkeit der Bautechnologie zu führen. Die Ausschreibung gibt an der Stelle keine genauen Vorgaben vor. Die Aufwendungen für die Transporte zwischen den Logistikgleisen und den Baufeldern ist in die Logistikpauschale einzurechnen. Die Einrichtung von Aufgleispunkten (Eingleisstellen), einschl. ggf. notweniger Rampenausbildung, bleibt Sache des AN und mit der DB InfraGO AG (Betrieb) abzustimmen. Vorrangig sollten hier vorhandene Bahnübergänge mit guter Erreichbarkeit genutzt werden, um ein sicheres Eingleisen sicherzustellen.
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Sofern sich im Bereich geplanter Zufahrten oder Eingleisstellen Kabel / Leitungen befinden, sind diese gegen Befahren ausreichend zu schützen. Der Schutz ist mit dem Betreiber abzustimmen, dem AG ist ein entsprechendes Protokoll zu übergeben. Die Leistungen hierfür sind in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Schienengebundene Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen genügen und für das Rangieren außerhalb des Baugleises im Netz der Deutschen Bahn zugelassen sein. Alle Zweiwegebagger müssen mit einer Hub- und Schwenkbegrenzung ausgerüstet sein und während der Arbeiten im Gleisbereich zwingend eingeschaltet sein. Die Zweiwegebagger sind nach TM 2007-1485-VBS 1 „Rückraumüberwachung bei Zweiwegebaggern“ mit einem Kamera-Monitor-System auszustatten. Bezüglich des Einsatzes eines Rangierbegleiters wird auf Ril 408.08 verwiesen. Die Triebfahrzeugführer von Zweiwegebaggern oder sonstigen Maschinen sind vor Beginn der Arbeiten durch den zuständigen Eisenbahnbetriebsleiter des AN zu unterweisen. Alternativ ist ein ortskundiger Rangierbegleiter auf Kosten des AN einzusetzen. Bei geschobenen Fahrten im Betriebs- und Baugleis ist ein Rangierbegleiter einzusetzen, wenn der Fahrweg durch den Triebfahrzeugführer bzw. Baggerfahrer nicht eingesehen werden kann. In diesem Fall muss das erste Fahrzeug mit einem Luftbremskopf ausgestattet sein. Kleinwagen müssen den Bestimmungen des Arbeitsschutzes genügen, wenn ein Rangierbegleiter mitfährt (Trittstufe und Haltegriffe). Sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang sind mit der Position Baustellenlogistik abgegolten.
0.6.8 Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb
Der AG beauftragt in einem gesonderten Vertrag einen Dritten für die Erbringung von Sicherungsleistungen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb. Grundsätzlich ist jeder Unternehmer nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, für die geplanten Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten zu erstellen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Sind Arbeiten in der Nähe von Gleisen oder im Gleisbereich vorgesehen, ist vom Unternehmer zu klären, ob Gefährdungen durch den Bahnbetrieb (Schienenfahrzeuge und Oberleitungsanlagen) vorliegen. Sind Gefährdungen durch den Bahnbetrieb nicht auszuschließen, sind die geplanten Tätigkeiten mit genauen Angaben über Art, Dauer, Ausdehnung, Lage im Gleis, Maschineneinsätze etc. durch den Unternehmer in einen Sicherungsplan nach Mustervordruck 132.0118 (Seite 1) der DB AG darzulegen. Neben dem Baustellenbereich sind auch die Wege zu und von der Arbeitsstelle, die Vormontageplätze neben Gleisen, die Übergabepunkte, die Logistikgleise u. dgl. zu berücksichtigen. Der SiGeKo sowie das Sicherungsunternehmen sind daran frühzeitig zu beteiligen. Der AN muss hierfür die entsprechenden Arbeitsanmeldungen für seine Bauleistungen mit einem Vorlauf von 4 Wochen dem AG schriftlich mitteilen.
0.6.9 Kabelmontage
Allgemeines Vor Montagebeginn bzw. Beginn der Kabellegearbeiten ist eine Vormessung der Kabel durchzuführen, nach Montage / Einspleißarbeiten bzw. nach Herstellung des Endzustandes sind Schlussmessungen durchzuführen (vgl. Punkt 0.6.10 Kabelmessungen). Die TK-Kabeltrasse ist vor Baubeginn festzustellen und zu kennzeichnen. Für erdverlegte Kabel ist ggf. eine Suchschachtung durchzuführen.
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Der Tiefbauumfang im Rahmen des TK-Vorhabens umfasst das Öffnen und Schließen (Handschachtung, Auf- und Zudeckeln) von Kabeltrögen und -schächten. Die Abnahme erfolgt in Anwesenheit des Auftraggebers (AG) bzw. eines vom AG benannten Bevollmächtigten. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der DB InfraGO AG den Termin zum Betreten von Technikräumen anzumelden. Alle nicht genannten Leistungen und Ausrüstungsteile sind den Planunterlagen zu entnehmen. Die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen sind zu beachten und verbleibende Gefährdungen auszuschließen. Alle Leistungen verstehen sich als Komplettleistungen, die auch die nicht explizit ausgewiesenen Nebenleistungen enthalten, die zur Realisierung der Bestimmungen der DB AG und der gesetzlichen Vorschriften notwendig sind. Kupferkabel Die Arbeiten haben unterbrechungsminimiert durch gleichzeitiges aderpaarweises Spleißen in beiden Überspleißstellen zu erfolgen. Bei der Montage sind aus Arbeitsschutzgründen wegen der bestehenden Beeinflussung Isoliermatten und isoliertes Werkzeug zu verwenden.
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LWL-Kabel Die Kabellängen müssen ungeteilt gelegt werden. Schnittstellen sind nur in begründeten Ausnahmefällen und dann nur nach Überprüfung des Dämpfungsbudgets des Übertragungsabschnittes zugelassen. Bei allen Kabelarbeiten sind die in den Kennblättern der LWL-Kabel angegebenen zulässigen mechanischen Kennwerte der LWL-Kabel sowie die Bedingungen für Umgebungseinflüsse, Transport und Lagerung einzuhalten. Die auftretende Zugkraft darf 80 % der zulässigen Zug- kraft nicht überschreiten. Der Biegeradius des 20-fachen Kabeldurchmessers darf nicht unterschritten werden. Der Nagetierschutz an Kabelabschlüssen und Muffen ist mit Schrumpfschlauch berührungs- sicher abzudecken. Entsprechend den Örtlichkeiten und der wirklichen Trassenlänge sind gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
0.6.10 Kabelverlegung
Der Auftraggeber stellt alle benötigten Bahnkabeln mit entsprechenden Mehrlängen dem Auftragnehmer zur Verfügung. Hierbei wird es sich ausschließlich um die Kabel des Tk- Gewerks handeln. Entsprechend dem Baufortschritt und Ablaufplanung der Verlegearbeiten durch den Auftragnehmer müssen zuvor die Materialabrufe durch den AN beim AG erfolgen. Dabei sind die Kabellängen anhand der Lagepläne und den gebauten Kabeltrassen zu überprüfen und ggfs. Mehrlängen beim Abruf zu berücksichtigen. Der AG trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Transport bis zum vereinbarten Kabellagerplatz des AN in Nähe der Baustelle. Für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Kabeln auf der Baustelle trägt der AN die Verantwortung. Die Planung und Durchführung der Kabelverlegung für die Tk-Kabel bleibt Sache des AN. Die Kabelverlegung erfolgt unter Bahnbetrieb mit einer ausreichenden Sicherung gegenüber Gefahren aus dem Bahnbetrieb. Der AN hat anhand seiner Bauablaufplanung sowie detaillierten Sperrpausenplanung zu prüfen, inwiefern zusätzliche Sperrpausen für das Kabelverlegen erforderlich werden und diese der Bauüberwachung des AG mindestens 35 Wochen vor Beginn anzuzeigen. Für das Hinzulegen und Einziehen von neuen Bahnkabeln sind die vorhandenen Kabeltrassen und Kabelschächte zu öffnen und deren Zustand für die Verlegung zu prüfen. Die Kabelschächte sind von Verschmutzungen grob zu befreien und ggfs. das Niederschlagswasser abzupumpen. Die benötigten Rohrzüge von Bestandstrassen sind zu kalibrieren (Durchgängigkeit prüfen, Rohre für den Kabelzug säubern). Sollte eine Kabelzulage in bestehenden Kabeltrassen nicht möglich sein, sind die Kabel in temporären Kunststoffkanälen zu verlegen. Diese Erkundungen zum Leitungsweg sind frühzeitig vom AN durchzuführen. Für die Kabelverlegung hat der AN qualifiziertes Personal mit Erfahrungen bei der Kabelverlegung einzusetzen und die geeigneten Hilfsmittel vorzuhalten. Die Kabelverlegearbeiten sind nur in Anwesenheit einer fachtechnischen Aufsichtskraft der DB AG und in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung vorzunehmen. Die Kabelverlegung hat unter Einhaltung der Grenzwerte für Zugkraft und Biegeradius des jeweiligen Kabeltyps zu erfolgen. Die Ril 892.9122 (Kabelmerkblatt) ist zwingend zu beachten. Die Kabelkennzeichnung ist entsprechend der gültigen Regelwerke der DB InfraGO AG nach Ril 859.2001 zu realisieren. Es sind Kabelkennzeichnungsbänder mit eingeprägter Kabelnummer in Farbe Grün vorzusehen.
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Hinweise zur Kabelverlegung: Folgende Vorgaben und damit einhergehende Aufwendungen sind in den Einheitspreisen einzurechnen: ▪ Beim Verlegen darf das Kabel nur über Rollen und Gleitbleche in den Trog gezogen werden ▪ Verwendung von Gleitmittel ist zulässig, soweit dadurch keine Schädigung des Kabelmantels verursacht wird ▪ Wassergefährdungsklasse muss der WGK-0 entsprechen ▪ Maschinelles Einziehen durch Kabelziehgeräte ist nur mit einer Zugkraftüberwachung zulässig. Die maximale zulässige Zugkraft der Kabel gemäß Kabelhersteller darf nicht überschritten werden. Die Zugkraftüberwachung ist zu dokumentieren. Die Einzugsprotokolle sind dem AG bei der Abnahme zu übergeben ▪ Das wasser- und luftdichte Verschließen der Kabelenden ▪ Die Kabeleinführungen in die Stellwerks-/Modulgebäude und Kabelschränken sind brandschutztechnisch abzudichten. ▪ Auf-, Ab- und Umsetzen der Kabeltrommel und Erschwernisse durch vorhandene Kabel ▪ Kabelverlegung erfolgt unter Bahnbetrieb ▪ Stellen der Kabelaufsicht mit Zulassung als Bauüberwacher Tk ▪ Führen von Kabelverlege- und Kabelzugprotokollen nach Vorgaben der Bahn Zum Abschluss der Verlegung erstellt der AN einen koordinierten Kabellageplan für alle mit genutzten Kabeltrassen, damit der AG in die Lage versetzt wird, welcher Leitungsbestand in den Kabeltrassen vorhanden ist. Dieser Plan ist in bearbeitbarer Form sowie als PDF-Datei spätestens 4 Wochen vor der Abnahme der Bauleistungen zu übergeben.
0.6.11 Kabelmessungen
Allgemeines Bei Durchführung der Arbeiten an den TK-Kabeln sind generell die entsprechend dem Regelwerk geforderten Kabelmessungen durchzuführen. Vor Beginn der Kabelumbaumaßnahmen sind die bestehenden Kabel vorzumessen. Mit Abschluss der Arbeiten sind die Kabel entsprechend nachzumessen. Bei nicht erreichten Pflichtwerten ist die Anlage entsprechend nachzubessern. Die Messergebnisse sind zu protokollieren. Die Messprotokolle, Kabelzertifikate und Revisionsunterlagen sind dem Auftraggeber zu übergeben. Messungen an Kupferkabelanlagen An den betroffenen Kabelanlagen sind nach DIN / VDE 0816 und nach der Ril 892.9122 Vor- und Abschlussmessungen – sprich vor und nach der Verlegung – durchzuführen. Messungen an LWL-Kabelanlagen An den betroffenen Kabelanlagen sind Messarbeiten nach der Ril 860.2011 durchzuführen und nachzuweisen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 63 von 63