Einverstaendniserklaerung_Bieter_bei_TGA_Ausschreibungen.pdf

Erneuerung von Mittel- und Niederspannungsanlagen, Transformator und Beleuchtung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 12:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Die Wartung der Anlagen ist nicht Bestandteil der Ausschreibung.

Der Auftraggeber hat für die Instandhaltung (Inspektion, Wartung u. ggf. Instandsetzung) der TGA- Anlagen einen Rahmenvertrag mit einem entsprechenden Fachunternehmen. Um die Instandhaltung über diesen Rahmenvertrag zu gewährleisten akzeptiert der Bieter folgende Bedingungen/Anforderungen:

  1. Es können nur Geräte/Anlagenkomponenten eingesetzt werden, die auf dem freien Markt verfügbar sind und von Fachfirmen/Anlagenbauer uneingeschränkt eingekauft, instandgehalten und ggf. erweitert werden können.

  2. Für die Aufrechterhaltung des Gewährleistungsanspruches, akzeptiert der Hersteller / Errichter die Durchführung der Wartung durch den Fachbetrieb (Rahmenvertragspartner) des Auftraggebers.

  3. Als Fachbetrieb gilt auch ein Betrieb, der ausreichende Referenzen im angefragten Bereich der Serviceleistungen nach Art und Umfang nachweisen kann.

  4. Der Hersteller / Errichter definiert die Wartungsumfänge, -Zyklen und -Inhalte, die für die Aufrechterhaltung der Gewährleistung erforderlich sind.

  5. Der Hersteller /Errichter gibt die Zugänge an den Steuerungen und Regelungssystemen, die für die Instandhaltungsarbeiten, Prüfungen u. Anlagenerweiterungen erforderlich sind frei bzw. legt die Passworte offen.

  6. Digitale Steuerungen müssen über eine Diagnosemöglichkeit für die Fehlersuche verfügen die durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten uneingeschränkt bedienbar ist.

  7. Der Hersteller / Errichter stellt alle zur fachgerechten Instandhaltung u. Prüfung erforderlichen Dokumente, Spezifikationen und Richtlinien sowie die ggf. notwendige Service-Software u. herstellerspezifische Service-Tools inklusive der entsprechenden Dokumentation, wie z.B. Bedienungsanleitungen zur Störungsdiagnose, Verschlüsselungscodes etc. zur Verfügung.

  8. Die zur Instandhaltung notwendigen und bereitgestellten/gelieferten Servicetools u. Hilfsmittel unterliegen den gleichen Gewährleistungsregelungen wie die der installierten TGA-Anlage. Diese dürfen gegenüber der Errichter-Ausrüstung qualitativ u. funktional nicht eingeschränkt sein.

  9. Dem Fachbetrieb (Rahmenvertragspartner) des Auftraggebers wird die Ersatzteilverfügbarkeit/Ersatzteilversorgung innerhalb der allgemein üblichen Bereitstellungsfrist zu marktüblichen Preisen zugesichert.

  10. Der Anlagenerrichter hat vor Auftragsvergabe seinen Kunden darauf hinzuweisen, welche ggf. erforderlichen herstellerbedingten Vorgaben für eine zukünftige Wartung zu berücksichtigen sind. Wartungsvorgaben gem. Hersteller müssen auch durch Drittfirmen durchführbar sein.

  11. Der Anlagenerrichter hat zu gewährleisten, dass durch den AG beauftragte Wartungsunternehmen (zur fachgerechten Wartungsdurchführung an diesen Anlagen) ggf. erforderliche Fachzertifikate erlangen können.

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  1. Für Angebote zur Errichtung/Erweiterung von Brandmeldesystemen gilt zudem folgende Anforderung. Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erklärung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A des Herstellers/Lieferanten des von Ihm angebotenen Systems vorzulegen, nach der dieser es jeder vom Auftraggeber mit der Instandhaltung des beauftragten Fachfirma zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, die für die Erlangung der Zertifizierung nach DIN 14675 für die Instandhaltung notwendigen Kompetenzkriterien nach Tabelle L. 1 zur DIN 14675:2012-04 zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige (bis zur ersten notwendigen Wartung) Anbieten und Durchführen von Schulungen (auch wiederkehrend) über das relevante BMS für die Mitarbeiter der vom Auftraggeber mit der Instandhaltung beauftragten Fachfirma zu marktüblichen Konditionen.

 Kenntnisnahme, Verständnis und Erfüllung der unter Ziffer 1 – 12 aufgeführten Bedingungen wird bestätigt. (vom Bieter anzukreuzen)

Ort, Datum Unterschrift / Firmenstempel

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