26FEI88337_2.08_Q-Sicherungsregelung.pdf

Erneuerung und Instandhaltung von Eisenbahnbrücken an der Strecke Homburg–Zweibrücken

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Anhang208.1213A15 Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung
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Inhaltsverzeichnis

Zielstellungen ........................................................................ 1

Qualitätssicherungsaufgaben ................................................ 1

Baustellenorganisation .......................................................... 6

Zielstellungen

(1) Ziel der Regelungen ist die Sicherstellung der vertraglich verein- barten Leistung im Bauentstehungsprozess durch Qualität der Pla- nung, Projektvorbereitung, Bauausführung und Zulieferung.

Qualitätssicherungsaufgaben

(1) Aufgaben des AN

Qualitätslenkung

Hinsichtlich der Qualität der auszuführenden Bauleistungen legt der AN organisatorische, objektspezifische Maßnahmen fest und sorgt für deren strikte Umsetzung im Bauentstehungsprozess. Auf Anforderung des AG ist über erreichte Ziele, aufgetretene Mängel und eingeleitete Maßnahmen zu deren Abstellung zu informieren.

Qualitätsplan

  1. Der Qualitätsplan muss enthalten:
  • Prüfplan
  • Bauzeitenplan
  • Liste aller zur Prüfung und Freigabe vorzulegenden Aus- führungsunterlagen (Ausführungsplansätze / Planpa- kete), Ausführungspläne und sonstigenPlanungen
  • Prüfläufe für Ausführungsunterlagen, Ausführungspläne und sonstige Planungen unter Berücksichtigung der im Bauvertrag und seinen Anlagen vereinbarten Vertrags- fristen und -termine sowie sonstiger dort vereinbarter

Fachautor: Dirk Petershofer | FE.EI 76 | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 20.10.2017

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Zeiträume und Zeitpunkte. Bei der Darstellung der Prüfläufe sind auch Planungsbesprechungen sowie ange- messene Korrekturzeiträume für die Ausführungsunterla- gen, Ausführungspläne und sonstigen Planungen zu be- rücksichtigen und zu benennen.

  • baustellenbezogenes Organigramm. In diesem Organi- gramm sind insbesondere auch die Beziehungen zum Auf- steller der Ausführungsunterlagen, zum (Planungs-Koor- dinator, zum Prüfingenieur und zum Verfasser der Aus- führungsunterlagen darzustellen.
  1. Der Qualitätsplan ist mit dem AG abzustimmen und ständig auf seine Erfüllung zu kontrollieren. Der Qualitätsplan ist dem AG spätestens 4 Wochen nach Vergabe vorzulegen. Wenn AG und AN übereinstimmend einen Qualitätsplan nicht für not- wendig halten, ist in jedem Fall ein Prüfplan zu erstellen.

Bei der Erstellung des Prüfplans hat der AN den vom AG be- reitgestellten „Prüfkatalog für Eigenüberwachungs- und Kon- trollprüfungen“ zugrunde zu legen.

Sofern den Verdingungsunterlagen der Prüfkatalog nicht bei- gefügt ist, kann der AN diesen auf dem Lieferantenportal der DB AG einsehen. (https://lieferanten.deutschebahn.com/Prüfkatalog- Eigenüberwachungs-und-Kontrollprüfungen)

Die zu berücksichtigenden Fachgewerke des Prüfkatalogs sind in den Vergabeunterlagen angegeben.

Der Prüfplan muss alle für das spezifische Bauwerk notwendi- gen/ vorgeschriebenen Prüfungen enthalten. Sind weitere im Prüfkatalog nicht enthaltene Prüfungen notwendig/vorge- schrieben, hat der AN diese sowie alle notwendigen/vorge- schriebenen Prüfungen in Fachgebieten, die nicht im Prüfka- talog enthalten sind, in den Prüfplan aufzunehmen.

  1. Bei Vorhandensein eines Qualitätsmanagement-Systems sind bei Bedarf projektunabhängige Verfahrens- und Arbeitsan- weisungen durch projektspezifische zu ergänzen.

  2. Wenn der AN kein Qualitätsmanagement-System nach DIN EN ISO 9001 führt, hat er folgende Verfahrensanweisungen vorzulegen:

  • Lenkung von Unterlagen,
  • Auswahl von Lieferanten und Nachunternehmern,

Gültig ab: 20.10.2017

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  • Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Produkten,
  • Prüfung (Eingangsprüfungen, Zwischenprüfungen, End- prüfungen),
  • Vorgehen bei fehlerhaften Leistungen,
  • Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen,
  • Dokumentation und Aufbewahrung von Unterlagen sowie
  • Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz
  1. Es sind Prüfpläne für alle entsprechend den vertraglich ver- einbarten technischen Regelwerken durchzuführenden Prü- fungen aufzustellen. Dabei sind Prüfverfahren, Prüfumfang, Prüfzeitpunkt, Dokumentation und Zuständigkeit zu bestim- men.

  2. Es sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen,
  • Bautagesberichte,
  • Prüfmittelliste und
  • Aufzeichnungen über durchgeführte Kontrollen bzgl. Ar- beits-, Gesundheits- und
  • Umweltschutz

Baubegleitende Qualitätssicherung (BQS)

Die Durchführung der auftragnehmerseitigen Qualitätssicherung ist Sache des AN. Er kann hierzu Dritte beauftragen. Zu den Maß- nahmen gehören:

  1. Prüfung der Ausführungs- und Werkpläne auf Vollständig- keit, Plausibilität und Übereinstimmung mit dem Bauver- trag. Der Nachweis der Prüfung ist zu dokumentieren.

  2. Benennung eines (zertifizerten) Plankoordinators bzw. Pla- nungsverantwortlichen für die Ausführungsplanung, sofern die Ausführungsplanung oder Teile davon Vertragsbestand- teil sind.

  3. Zeitliche und vertragsbezogene fachgewerksübergreifende Qualitätsprüfung der Ausführungsplanung.

  4. Nachweis der ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung, Koordi- nation und Vertragskonformität gemäß Anlage 3.10 zum Bauvertrag.

Gültig ab: 20.10.2017

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  1. Prüfen der Entwurfspläne, soweit sie vom AN zu erstellen sind wie vor, jedoch zusätzlich auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung.

  2. Durchführung von Zwischenkontrollen im laufenden Ferti- gungsprozess mit dem Ziel, während der Bauzeit auftre- tende Mängel zu beseitigen.

  3. Erfassen von Fehlerursachen, Beseitigung eventueller Schwachstellen und Kontrolle der Fehlerbeseitigung.

  4. Kontrolle der Einhaltung des Bauablaufplanes.

  5. Durchführen von Qualitäts- und Sicherheitsrapports im Rah- men der Baubesprechungen.

Qualifikation

Der AN stellt sicher, dass sein Personal die erforderliche Qualifi- kation für die Erbringung der Leistungen sowie der baulei-tenden Tätigkeiten hat, wie

  • Fachausbildung / Berufsausbildung / Fortbildung,

  • Ausbildung bzgl. Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz.

Nachauftragnehmer, Unterlieferanten

  1. Der AN trifft eine sorgfältige Auswahl der Nachauftragnehmer und Unterlieferanten im Hinblick auf Qualität der Lieferun- gen, Leistungen und Termintreue. Er stellt sicher, dass alle Nachauftragnehmer in die auftragnehmerseitige baubeglei- tende Qualitätssicherung einbezogen werden und die Quali- tätsanforderungen erfüllen.

  2. Er muss sich gegenüber Nachauftragnehmern und Unterliefe- ranten das Recht vorbehalten, Qualitätsprüfungen während der Fertigungsphase durchzuführen zu können.

Maschinen- und Gerätepark

Die Einsatzfähigkeit der für den Bauprozess erforderlichen Ma- schinen und Geräte ist durch ständige Pflege und Wartung zu ge- währleisten. Um Störungen im Bauablauf zu vermeiden, ist eine Risikovorsorge zu treffen gemäß vertraglich geregelten Umfangs.

Prüfungen, Prüfmittel

  1. Der AN stellt sicher, dass der gesetzlich geregelte oder ver- traglich vereinbarte Nachweis über eingebaute Baustoffe und Komponenten erbracht wird. Die Ergebnisse der von

Gültig ab: 20.10.2017

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zugelassenen Prüfstellen durchzuführenden Eignungsprüfun- gen sind vor Beginn des Einbaus dem AG vorzulegen. Die Durchführung der Prüfungen sowie die erforderlichen Prüfer- gebnisse richten sich nach den jeweiligen einschlägigen tech- nischen Vorschriften (DIN, ZTV, Vorschriften des AG).

  1. Prüfmittel sind regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit und Prüf- genauigkeit zu kontrollieren. Bei Prüfmitteln, die einer Über- wachung unterliegen, ist der Prüfzyklus einzuhalten.

  2. Vor Gebrauchsabnahmen führt der AN Eigenkontrollen durch. Hiervon ist der AG zu informieren. Wesentliche festgestellte Mängel sind vor dieser Abnahme zu beheben.

Transport, Lagerung und Behandlung von Baustoffen

Der AN hat ständig zu sorgen für

  • einen sachgerechten Transport der Baustoffe und Bauteile, um sie vor Verunreinigungen bzw. Beschädigungen zu schüt- zen,

  • eine fachgerechte Lagerung.

(2) Aufgaben des AG

Qualitätslenkung, Qualitätsplan

Hinsichtlich der Qualität der auszuführenden Bauleistungen legt der AG unter Beachtung der einschlägigen Hinweise der jeweiligen ATV’en der VOB, Teil C im Rahmen des Bauvertrages neben bau- vertraglichen Anforderungen auch organisatorische, objektspezi- fische Maßnahmen fest.

Für die durch den AN zu erstellenden Qualitäts- und Prüfpläne werden seitens des AG rechtzeitig alle erforderlichen Informatio- nen zur Verfügung gestellt. Dies betrifft insbesondere folgende Angaben:

  • Planung,

  • Lenkung von Unterlagen,

  • Prüfungen,

  • Vorgehen bei Abweichungen von den bauvertraglichen Rah- menbedingungen,

  • Übergabe der zur Verfügung gestellten Lager- und Baustel- leneinrichtungsflächen,

Gültig ab: 20.10.2017

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  • Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit den durch die Baustellenverordnung festgelegten Verpflich- tungen des AG,

  • Angaben zu Baugrund, vorhandenen Leitungen usw.,

  • Auflagen aus dem Umweltschutz.

Baubegleitende Qualitätssicherung (BQS)

  1. Im Rahmen der auftraggeberseitigen Qualitätssicherung sind folgende Aktivitäten erforderlich:
  • Soweit der AG Planungen durchführt, sind die Unterlagen vor Herausgabe zu prüfen auf Vollständigkeit, Plausibili- tät, Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, Über- einstimmung mit dem Bauvertrag,
  • Bestätigung der Entgegennahme der Bautagesberichte,
  • Arbeitsanweisungen zum Umgang mit ggf. beigestellten Produkten,
  • Übergabe des Baufeldes.

Die Ergebnisse der durch den AG durchzuführenden Prüfun- gen der Unterlagen sind zu dokumentieren.

  1. Die Projektleitung und die örtliche Bauüberwachung prüfen unter Beteiligung der fachlich betroffenen Stellen, ob mit den vorliegenden Ausführungsplänen die gestalterischen, kon- struktiven und technischen Bedingungen für die Freigabe er- füllt sind.

Werden Zwischenkontrollen im laufenden Fertigungsprozess durchgeführt, ist der AN über die Ergebnisse unmittelbar zu informieren.

  1. Der AG behält sich vor, die auftraggeberseitige baubeglei- tende Qualitätssicherung an Dritte zu übertragen.

Lieferantenbewertung

Sofern der AG eine Lieferantenbewertung durchführt, ist das Er- gebnis dem AN zu eröffnen.

Baustellenorganisation

Auftragnehmer

Gültig ab: 20.10.2017

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Der AN erstellt einen Baustellen-Organisationsplan in dem die Verantwortlichen der Baustelle, wie Oberbauleiter, Bauleiter und Poliere

  • namentlich,

  • mit ihrer Funktion,

  • der spezifischen Zuständigkeit und

  • der Erreichbarkeit

darzustellen sind.

Auftraggeber

Der AG benennt dem AN namentlich die Verantwortlichen der

  • Projektleitung,

  • Planungsfreigaben,

  • Projektsteuerung und

  • der Bauüberwachung mit deren Erreichbarkeit

zur Darstellung im Baustellen-Organisationsplan einschließlich der jeweiligen Kompetenzen, Zuständigkeiten und Unterschriftsbe- rechtigungen. 

Gültig ab: 20.10.2017

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