26FEI88337_2.06_DVA Versicherungsmerkblatt.pdf

Erneuerung und Instandhaltung von Eisenbahnbrücken an der Strecke Homburg–Zweibrücken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 15:19 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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DVA, Abteilung Bauprojekte Versicherungen, 61348 Bad Homburg, Marienbader Platz 1 / 10117 Berlin, Taubenstraße 26 Telefon +49 6172 4868-651 oder -654, E-Mail: tvk@dva.net

MERKBLATT

DVA Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung® für Investitions-

und sonstige Aufwandsprojekte sowie Instandhaltungsmaßnahmen bis EUR 70 Mio.

Einzelprojektsumme sowie größer EUR 70 Mio. während der Planungsphase

Wording Typ K, Stand 01.01.2024

(Maßgebend ist der Wortlaut des Versicherungsvertrages)

A. Allgemeines und Prämien

Für das Projekt hat der Auftraggeber (Versicherungsnehmer) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei Projekten größer EUR 70 Mio. wird vor Baubeginn ein gesonderter Hauptversicherungsvertrag abgeschlossen, der Versicherungsumfang kann sich hierdurch ändern. Versichert sind die Interessen des Auftraggebers (Versicherungsnehmer) sowie aller an der Planung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte), soweit sie an der Erfüllung der mit den Auftraggebern geschlossenen Verträge beteiligt sind. Dies gilt auch für Beauftragungen und Schadenursachen vor Versicherungsbeginn, wenn der Schaden erst nach Versicherungsbeginn bekannt wird. Ein Regress des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer und Mitversicherte ist ausgeschlossen, ebenso die Möglichkeit des Versicherers im Schadenfall zu kündigen. Schäden infolge von Terrorakten sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen. Die Prämie, einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer, wird durch den Auftraggeber gezahlt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen mit deckungsgleichen Inhalten (Doppelversicherung), nicht vergütet werden. Der Bieter / Auftragnehmer versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen in seinem Angebot nicht einkalkuliert sind.

B. Bauleistungs- und MontageversicherungC. Haftpflichtversicherung für den Bauherrn und alle an der Planung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte)
Versicherungsschutz besteht für während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintretende Verluste, Beschädigungen oder Zerstörungen von Bauleistungen, von versichertem Baugrund bzw. von versicherten Sachen. Mitversichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schmor-, Seng- und Glimmschäden. Die Haftung des Versicherers wird mit Baubeginn wirksam und endet im Anschluss an evtl. Probebetriebe mit dem Datum der protokollierten Freigabe / Abnahme des Gesamtprojektes zur kommerziellen Nutzung, erteilt durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der hierzu ermächtigten Institution gegenüber dem Bauherrn. Bezieht sich die Freigabe auf Teilabschnitte, endet die Haftung für diese mit dem entsprechenden Freigabedatum. Im Anschluss leistet der Versicherer während einer Nachhaftungszeit von 42 Monaten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an den versicherten Bauleistungen, die bei Erfüllung der Gewährleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der bauvertraglichen Verpflichtungen oder während der versicherten Bauzeit verursacht wurden. Für Restarbeiten, welche noch nach den Abnahmen / Freigaben des Gesamtprojektes zur kommerziellen Nutzung abzuschließen oder auszuführen bzw. die im Rahmen der Behebung von protokollierten Mängeln noch zu erbringen sind, besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu ihrer endgültigen Abnahme. Für diese Restarbeiten beginnt die 42-monatige Nachhaftungszeit mit Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Bauherrn. Gegenstand der Versicherung sind alle Lieferungen und Leistungen, die anlässlich der Errichtung des versicherten Projektes erbracht werden. Dies sind vor allem die gesamten – auch provisorischen – Bau- und Erdarbeiten, Fundamente, Baulichkeiten, Montageleistungen, auch De- und Remontagen, Konstruktionen, Maschinen, maschinelle, apparative und elektrische Einrichtungen, Zubehör, Reserveteile sowieDem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten wird Versiche- rungsschutz gewährt für den Fall, dass sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses,  das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden),  die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden),  oder einen Vermögensschaden, der sich nicht aus einem Personen- oder Sachschaden herleitet, zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden oder sie im Rahmen der erweiterten Planungsdeckung einen Eigenschaden erleiden. Hiervon erfasst werden auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Umweltschäden (jedoch ohne die Anlagen des Versicherungsnehmers / Mitversicherten gemäß Anhang 1 und 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz) sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadengesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Schäden durch elektrische, magnetische und / oder elektromagnetische Felder / Wellen (EMF). Als mitversichert gelten Ansprüche wegen Schäden aus dem Umgang mit Asbest / Urea-Formaldehyd mit einem Sublimit von EUR 1.000.000. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ersatz berechtigter beziehungsweise die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

apparative und elektrische Einrichtungen, Zubehör, Reserveteile sowie

106.9003V03 Merkblatt für Auftragnehmer Seite 1

Fachautor: FBV | Yvonne Enkelmann-Foti | Tel.: +49 69 265 27066 Gültig ab: 23.04.2019 berücksichtigter Vertragsstand: 01.01.2024

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das Material einschließlich aller Baustoffe, Hilfskonstruktionen, Be- Nachhaftungsverpflichtung des Versicherers in der allgemeinen triebs- und Hilfsstoffe. Nicht versichert sind insbesondere Baugeräte Haftpflichtversicherung und in der Planungshaftpflichtversicherung 10 einschließlich Zusatzeinrichtungen und Ersatzteilen, Kleingeräte und Jahre, in der Umwelthaftpflicht- und in der Umweltschadenver- Handwerkszeuge, Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und sicherung 5 Jahre. Funkgeräte sowie zur Baustellenabsicherung vorübergehend eingesetzte Signal- und Sicherungsanlagen, Baubüros, Baubuden, Deckungssummen (Grundversicherung) Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labor und Gerätewagen. Die Deckungssumme je Schadenereignis beträgt in der allgemeinen Haftpflicht für den Versicherungsnehmer und die an der Planung und Probebetriebe gelten mitversichert. Schäden an Sachen, die an diesen Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte) sowie für Umweltschäden. unmittelbar durch dauernde Einflüsse des Betriebes während der Erprobung entstanden sind, gelten nicht als ersatzpflichtig.  EUR 10.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Mitversichert sind auf Erstes Risiko je Versicherungsfall unter anderem: Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Schadenverhütungs- kosten und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles bei  Baugrund und Bodenmassen mit EUR 2.000.000 Schäden aus der Umwelthaftpflichtversicherung  Schadensuchkosten mit EUR 500.000 EUR 2.000.000 zur Verfügung.  Dekontaminations- und Entsorgungskosten von Erdreich aufgrund behördlicher Sublimit für die Umweltschadenversicherung: Anordnung mit EUR 500.000  Sachen im Gefahrenbereich mit EUR 500.000  EUR 10.000.000 für Sach- und Vermögensschäden.  Bergung von Bohrgerät (jedoch keine Schildvortriebsmaschinen) mit EUR 250.000 Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Ausgleichssanierungen  Akten, Zeichnungen und Pläne mit EUR 50.000 und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls EUR 2.000.000 zur Verfügung. Im Schadenfall leistet der Versicherer Entschädigung für die Kosten, die In der Planungshaftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme je aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräumen und Schadenereignis, für die Folgen von Verstößen bei der Erbringung von einen Zustand wiederherzustellen, welcher dem vor Eintritt des Planungs- und Ingenieurleistungen, Schadens technisch gleichwertig ist. Bei Totalschäden an Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen gilt Zeitwertersatz.  EUR 10.000.000 pauschal für Sach- und Vermögensschäden

Entschädigungsgrenze für Schäden im Rahmen der Bauleistungs-/ Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt EUR 10.000. Der Montageversicherung sind die vorläufigen versicherungspflichtigen Selbstbehalt ist vom Schadenverursacher zu tragen. Er entfällt für Projektkosten. Für ersatzpflichtige Schäden aus den Naturgefahren Personenschäden. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Sturm, Überschwemmung und Erdbeben ist die Entschädigungs-leistung Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zehnfache begrenzt auf die vorläufige Versicherungssumme des einzelnen der vorstehenden Deckungssummen. Projekts, max. jedoch EUR 50 Mio. je Schadensereignis. Bestimmte Schäden in Zusammenhang mit Tunnelbaumaßnahmen unterliegen einer Höchstentschädigung. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall Hinweis zu einer separaten Exzedenten-Haftpflichtversicherung beträgt in der Bauleistungs- und Montageversicherung EUR 10.000 und ist vom Geschädigten zu tragen. In der allgemeinen Haftpflicht (Bauherr und mitversicherte Unternehmen) gemäß II, Teil C der Grundversicherung und in der Folgende Obliegenheiten sind unbedingt zu beachten: Umwelthaftpflicht gemäß II, Teil E der Grundversicherung steht im Anschluss an die Deckungssumme der Grundversicherung eine  In Zusammenhang mit Wasserhaltung ist ein von der zusätzliche Deckungssumme von EUR 15.000.000 zur Verfügung. Stromführung / Kraftquelle des Maschinensatzes unabhängiges und einsatzbereites Ersatzaggregat vorzuhalten.  Versicherte Verluste durch Diebstahl sind unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu melden.

D. Schadenabwicklung

Schäden sind unverzüglich über die zuständige Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung an die DVA per E-Mail zu melden. Schadenvordrucke sind bei der Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung erhältlich. Eventuell weitergehende Meldepflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt. Im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung darf ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer keine Zahlung an den Geschädigten geleistet werden. Erklärungen über die Schadenersatzpflicht dürfen nur vom Versicherer abgegeben werden. Das Schadenbild ist bis zur Besichtigung durch den Versicherer nach Möglichkeit unverändert zu lassen. Ist dies nicht möglich, sind ersatzweise Fotos zur Dokumentation zu fertigen. Die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, sind genau und wahrheitsgemäß zu schildern.

Im Rahmen der Schadenbearbeitung verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, unseren Datenschutzhinweis finden Sie unter: https://www.dva.net/dva-de/Datenschutz-7739102

Seite 2 Gültig ab: 23.04.2019 berücksichtigter Vertragsstand: 01.01.2024

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