3.0.1_AU_Baubeschreibung_260813.pdf

Erneuerung eines Durchlasses in Berg (Pfalz) durch Verrohrung ohne Gleissperrung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 16:32 (Europe/Berlin)

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Projektbezeichnung: Verrohrung Rechteckdurchlass km 58,713 auf der Strecke 3400 Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Inhaltsverzeichnis

0.1 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 4 0.1.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 4 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................................... 4 0.1.3 Vorhandene Anlagen ................................................................................................... 4 0.1.3.1 Bahnkörper .................................................................................................................. 4 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................................... 4 0.1.3.3 Bahnübergänge ........................................................................................................... 4 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ..................................................................................................... 4 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) .................................................................... 5 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................................... 5 0.1.3.7 Hochbauten ................................................................................................................. 5 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ........................................................................................... 5 0.1.3.9 Straßen und Wege ....................................................................................................... 5 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................................... 5 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................... 5 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation ................................................................................ 6 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom .................................................................. 6 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom .................................................... 6 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .................................................................................... 6 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ........................................................................................ 6 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ........................................... 6 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ............................................................................... 6 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ................................................................................................... 6 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ............................................................................................... 7 0.1.6 Transportwege ............................................................................................................ 7 0.1.7 bleibt frei ..................................................................................................................... 8 0.1.8 bleibt frei ..................................................................................................................... 8 0.1.9 Baugrund ..................................................................................................................... 8 0.1.10 Hydrologie ................................................................................................................... 8 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ................................................. 8 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .................................................................... 8 0.1.12.1 Abfall ............................................................................................................................ 8 0.1.12.2 Abwasser ..................................................................................................................... 8 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ................................................................................ 9 0.1.14 Schutzmaßnahmen ...................................................................................................... 9

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Projektbezeichnung: Verrohrung Rechteckdurchlass km 58,713 auf der Strecke 3400 Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

0.1.15 bleibt frei ..................................................................................................................... 9 0.1.16 bleibt frei ..................................................................................................................... 9 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................................. 9 0.1.18 Kampfmittel ................................................................................................................. 9 0.1.19 Baustellenverordnung ................................................................................................. 9 0.1.20 Auflagen Dritter ........................................................................................................... 9 0.1.21 bleibt frei ..................................................................................................................... 9 0.1.22 Vorarbeiten des AG ................................................................................................... 10 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ................................................................................ 10 0.1.24 Besondere Auflagen .................................................................................................. 10 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................... 11 0.2.1 Bauablauf ................................................................................................................... 11 0.2.2 Erschwernisse ............................................................................................................ 11 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .................................................................................... 11 0.2.4 bleibt frei ................................................................................................................... 11 0.2.5 Kontaminierte Bereiche............................................................................................. 12 0.2.6 Besondere Einrichtungen .......................................................................................... 12 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ..................................................................... 12 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...................................................................... 12 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ........................................................................ 13 0.2.10 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.2.11 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.2.12 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise .................................................................................. 13 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .................................................................................................... 13 0.2.13.2 bleibt frei ................................................................................................................... 14 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ............................................................................ 14 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .................................................. 15 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...................................... 15 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................ 16 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 17 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .......................... 18 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................... 19 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ............................................................ 20 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................................. 20 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ....................................................................... 20

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0.2.15.9 Deklarationsanalytik .................................................................................................. 22 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 23 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren . 23 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ......................................... 24 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................ 25 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ............ 26 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................... 27 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ................................................. 27 0.2.16 bleibt frei ................................................................................................................... 28 0.2.17 bleibt frei ................................................................................................................... 28 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ........................................................................ 28 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ........................................................ 28 0.2.20 bleibt frei ................................................................................................................... 29 0.2.21 bleibt frei ................................................................................................................... 29 0.2.22 bleibt frei ................................................................................................................... 29 0.2.23 DB-spezifische Angaben ............................................................................................ 29 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .................................................................. 29 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................... 30 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ............................ 30 0.4.1 Nebenleistungen ....................................................................................................... 30 0.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................... 30 0.5 Technische Bearbeitung ............................................................................................ 30 0.5.1 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 30 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ................................................... 31 0.5.3 Bauwerksdokumentation .......................................................................................... 32 0.5.4 Bauzeitenplan ............................................................................................................ 32 0.6 Baubeschreibung ....................................................................................................... 33

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0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Die vorliegende Vergabeunterlage beinhaltet die Ausschreibung zur Erneuerung von einem Durchlassbauwerk. Dieser befindet sich auf der nicht elektrifizierten Strecke 3400 Schifferstadt, W 55 – Berg (Pfalz) am km 58,713 zwischen den Betriebsstellen Neuburg (Rhein) und Berg (Pfalz), in einen eingleisigen Abschnitt. Der Durchlass ist nordöstlich von dem Dorf Berg (Pfalz) gelegen und befindet sich im Südosten von Rheinland-Pfalz an der Grenze zu Frankreich. Er kreuzt dem Gefälle nach dem Bahndamm von Süd nach Nord, von links der Bahn nach rechts der Bahn in einem Winkel von 120 Gon. Der Durchlass befindet sich auf Bahneigenen Gelände. Der Auslaufbereich des Bauwerks ist gegenwärtig versandet und verschlammt. Links der Bahn ist vor dem Durchlass ein Schaltkasten KS8310 und hinter dem Durchlass eine Anlagenkiste UT2.057.7 gelegen. Im Ein- und Auslaufbereich befindet sich an der Böschung bewuchs durch Schilf und im weiteren Verlauf durch einzelne Sträucher und Bäume. Im südlichen Bereich befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich verläuft der Tankgraben bei Bahn-km 58,625 der der Bahndamm unter einer Eisenbahnüberführung kreuzt. Der Berger Graben verzweigt ebenso direkt vor dem Durchlass Bahnparallel in Richtung Tankgraben und durch den Durchlass. Die übrigen Bereiche liegen im Naturschutzgebiet. Der Durchlass ist nicht direkt ans Wegenetz angebunden. Der Bereich des Bauvorhabens ist annähernd aus westlicher Richtung über einen Feldweg abgehend von der Ludwigstraße aus über zu erreichen. Der Zugang zum Durchlass erfolgt über eine nordwestlich gelegene landwirtschaftlich genutzte Fläche.

0.1.2 Besondere Belastungen

Es sind keine besonderen Belastungen aus Immissionen, besondere klimatische Bedingungen oder Windlasten vorbeifahrender Züge oder Windlastzonen zu erwarten.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Bahnkörper

Das Streckengleis der eingleisigen nicht elektrifizierten Strecke 3400 verläuft im Bereich des Durchlassbauwerkes am km 58,713 in einer Geraden ohne Überhöhung. Der Bahnkörper charakterisiert sich im betreffenden Bereich als Dammquerschnitt.

0.1.3.2 Tunnel

Entfällt.

0.1.3.3 Bahnübergänge

Unmittelbar vor dem Haltepunkt Berg (Pfalz) ist ein Bahnübergang bei dem Strecken-km 59,193 gelegen, der die Ludwigstraße über die Bahngleise überführt.

0.1.3.4 Ingenieurbauwerke

Durchlass km 58,713

Das Bauwerk überführt ein gleis der Strecke 3400 Schifferstadt, W 55 – Berg (Pfalz). Der Durchlass befindet sich im Abschnitt Neuburg (Rhein) und Berg (Pfalz).

Geografische Lage

Landkreis: Germersheim

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Projektbezeichnung: Verrohrung Rechteckdurchlass km 58,713 auf der Strecke 3400 Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Gemeinde: Berg (Pfalz)

Gemarkung: Berg

Flurstück: 1658/2, 4622

Der bestehende Plattendurchlass ist als Rechteckdurchlass mit Natursteinen ausgebildet und stammt aus dem Jahr 1953. Der Gleisachsabstand zur Vorderkante des Durchlasses auf bahn linker Seite beträgt ca. 6,0m und auf bahn rechter Seite ca. 6,1m zur Gleisachse des Gleises, das außer Betrieb ist. Die lichte Höhe beträgt beim Einlauf 1,2 m und die lichte Weite 1,05 m. Im Auslaufbereich beträgt die lichte Höhe 0,25m und die lichte Weite 0,9m. Der Durchlass hat eine Gesamtlänge von ca. 16,70m. Der Auslaufbereich ist leicht abgängig sowie stark versandet und verschlammt. Zusätzlich bricht das Mauerwerk im Auslaufbereich aus.

Die Überdeckung beträgt derzeit ca. 2,84m im Gleisbereich der DB Strecke 3400

Bauart: Plattendurchlass aus Natursteinen

Anzahl der Gleise: 2

Elektrifiziert: nein

Kreuzungswinkel: 120,0 Gon

Lichte Höhe: ca. 1,2m

Lichte Weite: 0,9 – 1,05m

Überschüttung: ca. 2,84m

0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)

Entfällt.

0.1.3.6 Oberbau

Der Oberbau ist im betroffenen Bereich als Schotteroberbau mit Betonschwellen ausgeführt.

0.1.3.7 Hochbauten

Entfällt.

0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen

Entfällt.

0.1.3.9 Straßen und Wege

Ein direkter Zugang zum Durchlass ist über das Wegenetz nicht möglich. Der Durchlass ist über einen Feldweg aus nordwestlicher Richtung abgehend von der Ludwigstraße aus über annähernd zu erreichen. Über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche kann der Durchlass angebunden werden.

Aus südlicher Richtung kann der Durchlass nur über die Ludwigstraße und eine anschließende Baustraße über eine Ackerfläche erreicht werden.

0.1.3.10 Tiefbau

Entfällt.

0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Bahnlinks befindet sich ein Kabelkanal, dort befindet sich zweimal das Kabel NYY4.

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Bahnrechts verläuft im Böschungsbereich unmittelbar neben dem Gleis das erdverlegte FB-Kabel F4027. Die genaue Tiefenlage des Kabels ist mittels Suchschachtung zu bestimmen und bauzeitlich zu sichern.

0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation

Bahnrechts verläuft das erdverlegte Telekommunikationskabel der Telekom AG. Die genaue Tiefenlage des Kabels ist unbekannt und ist mittels Suchschachtung in Lage zu bestimmen und bauzeitlich zu sichern.

0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom

Es handelt sich um eine nicht elektrifizierte Bahnstrecke. Im Bestand sind keine Oberleitungen vorhanden und es wird langfristig auf der Strecke auch keine erstellt werden. Eine innere Erdung kann entfallen.

0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

Entfällt.

0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen

Entfällt.

0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter

Nördlich des Durchlasses verläuft unmittelbar an der Trasse ein erdverlegtes Kabel der Telekom AG ca. 80cm unter der Sohle des Grabens. Ungefähr 10m hinter dem Durchlass in Kilometrierung kreuzt sowohl eine Ölleitung der Fernleitungs Betriebsgesellschaft MBH sowie eine Abwasserleitung der Verbandsgemeinde Hagenbach den Bahndamm. Südlich im Einlaufbereich des Durchlasses verläuft ein Steuer- und Fernmeldekabel der Open Grid Europe GmbH, das sich außer Betrieb befindet, sowie eine weitere Abwasserleitung Bahnparallel der Gemeinde Hagenbach.

0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

Entfällt.

0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

Anlagekisten (UT2.057.7) - in Kilometrierung hinter dem Durchlass

Verteilerkasten (FS2.057.7) – unmittelbar vor dem Durchlass in Kilometrierung

Verteilerkasten (FS12.057.7) – unmittelbar vor dem Durchlass in Kilometrierung

Schaltkasten KS8310 – links der Bahn, vor dem Durchlass

0.1.4 Verkehrsverhältnisse

Gleisgebunden:

Im betreffenden Streckenabschnitt beträgt die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h auf der Strecke 3400.

Strecke 3400:

Übersicht

Strecken-Nr. 3400

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Streckenbezeichnung 58,713

Streckenabschnitt Neuburg (Rhein) – Berg (Pfalz)

Streckencharakteristik Eingleisiger Abschnitt

TSI-Streckenkategorie P5/F2

TEN-Klassifizierung Keine TEN-Strecke

Höchstgeschwindigkeit Hg 100 km/h

Streckenklasse D4

Nutzungsart Pz/Gz

Traktionsart Nicht elektrifiziert

Straßengebunden:

Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

Der Durchlass ist nicht direkt ans Wegenetz angebunden. Der Bereich des Bauvorhabens ist annähernd aus westlicher Richtung über einen Feldweg abgehend von der Ludwigstraße aus über zu erreichen. Der Zugang zum Durchlass erfolgt über eine nordwestlich gelegene landwirtschaftlich genutzte Fläche.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Der Bieter hat sich schon im Zuge der Angebotsabgabe über die vorhandenen Möglichkeiten entsprechend seiner Logistik zu informieren und zu entscheiden. Es müssen die öffentlichen Flächen der Baustellenzufahrtswege freigehalten werden und alle Zufahrten innerhalb der Straßen anfahrbar bleiben.

Öffentliche Straßen sind ohne Einschränkungen freizuhalten bzw. nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger in Anspruch zu nehmen.

Erforderliche wegeausbauten und -befestigungen zu allen Bereichen innerhalb der Baustelle (Zufahrten, Rampen, Verkehrswege, etc.) sind Sachen des Auftragnehmers und in die BE-Positionen einzurechnen, sofern nicht explizit gesonderte Positionen in einzelnen LVs ausgeschrieben sind.

0.1.6 Transportwege

Für die Ein- und Ausfahrten aus den Baustellenzufahrten sind die Vorgaben/Auflagen aus den zu beantragenden Verkehrsrechtlichen Anordnungen zu berücksichtigen. Das schließt eine Sicherung/Einweisung des Baustellenverkehrs im Bereich der Zufahrten zum Baufeld, sowie erforderlichen bauzeitlichen Lichtsignalanlagen, ggf. erforderlichen vorgelagerte Warteflächen für Baustellenfahrzeuge, etc. mit ein. Diese Aufwendungen sind in die Leistungen der Verkehrssicherung bzw. Baustelleneinrichtung mit einzurechnen.

Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.

Die Andienung des Bauwerks ist aus westlicher Richtung zunächst über einen Feldweg abgehend von der Ludwigstraße bis zu einer landwirtschaftlich genutzten Fläche hin, zu erreichen. Der direkte Zugang zum Baufeld ist mit einer Baustraße über die nordwestlich angrenzende landwirtschaftlich genutzte Fläche herzustellen.

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0.1.7 bleibt frei

0.1.8 bleibt frei

0.1.9 Baugrund

Das Baugrundgutachten liegt als Anlage 3.3.5.1 bei.

0.1.10 Hydrologie

Das hydrologische Gutachten liegt als Anlage 3.3.5.2 bei.

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

Das Baufeld befinde sich in einem Naturschutzgebiet sowie innerhalb von Überschwemmungsflächen.

Für die Oberflächenentwässerung ist eine Genehmigung zu Gewässerbenutzung beim EBA zu beantragen. Die Zuarbeit vom AN für die Genehmigungen sind im Zuge der Ausführungsplanung an den AG zu überreichen.

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

0.1.12.1 Abfall

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.12.2 Abwasser

Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist.

Bei Grundwasserentnahmen sind die entsprechenden Antragsunterlagen rechtzeitig, spätestens 12 Wochen vor Baubeginn vom AN, bei der zuständigen Wasserbehörde (bei Grundwasserentnahmen im Zuge der Errichtung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen ist zuständige Wasserbehörde das EBA, aktuell Referat 52/Sachbereich 6; bei Grundwasserentnahmen im Zuge der Durchführung von planfestgestellten/plangenehmigten Vorhaben, sind entsprechende Anträge an den Sachbereich 1 der jeweiligen Außenstelle des EBA zu richten) einzureichen und deren Zustimmung einzuholen. Der AG erhält vor Einreichung eine Ausfertigung der Unterlagen.

Die bei Wasserhaltungen abzupumpenden Wässer müssen u. a. gemäß den Auflagen der zuständigen Behörde, auf ihre Wasserqualität hin untersucht werden. Bei festgestellten Grundwasserverunreinigungen ist mittels entsprechender Anlage auf vorgegebene Grenzwerte zu reinigen. Während des Betriebes der Wasserhaltung ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, wie z. B. die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten.

Zur Beobachtung und Abwendung von Schäden auf Grund der Baumaßnahme Erneuerung Durchlass km 58,713 der Strecke 3400 im betroffenen Bereich und seiner weiteren Umgebung ist vom AG ein zentrales Grundwassermanagement (GWM) eingerichtet. Der durch den AG eingesetzte

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Betriebsbeauftragte Grundwasser (BBG) überwacht die Einhaltung der wasserrechtlichen Genehmigung und Auflagen im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Naturschutz

Im Umfeld des Durchlasses befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Zufahrten zur Baumaßnahme erfolgen auf Feldern. Die für die Baustelleneinrichtung und Baustraßen genutzten Flächen sind nach Beendigung der Baumaßnahme in ihren Urzustand wiederherzustellen.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.

0.1.18 Kampfmittel

Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen wurde für den Bereich der Baustelle ein Kampfmittelverdacht festgestellt.

Aufgrund dieses Verdachtes erfolgen die kampfmitteltechnischen Arbeiten

  • baubegleitend durch den AN in der Weise durchgeführt, dass die Maßnahmen des KaMISo AN zur Kampfmittelerkundung/-räumung unmittelbar in den technologischen Ablauf der KaMISo auszuführenden Maßnahmen von vornherein integriert wird und der AN und der AN KaMISo gemäß den baufachlich geltenden Richtlinien Kampfmittelräumung kontinuierlich zusammenwirken. Das fachtechnische Aufsichtspersonal, das die baubegleitenden Arbeiten überwacht, wird durch den AN gestellt. KaMiSo

In Bezug auf sich während des Bauablaufes ergebende Schnittstellen sind im Übrigen die Regelungen zum Zusammenwirken der Unternehmer gem. Ziff. 0.2.19 zu beachten.

0.1.19 Baustellenverordnung

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.20 Auflagen Dritter

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.21 bleibt frei

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0.1.22 Vorarbeiten des AG

Keine.

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:

• AN , TK

• AN , SICH

• AN , SiGeKo

• AN , KaMiSo

• AN , Ökologische BÜW

• AN , Geotechnische BÜW

• AN , Abfalltechnische BÜW

• AN , Deklarationsanalyse

• AN Entsorgung AG,

0.1.24 Besondere Auflagen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Die Beweissicherung obliegt dem AN und ist im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. Vorhandene Zustände im Baubereich sind festzuhalten (z.B. durch Fotodokumentation). Die Leistungen sind in den entsprechenden Positionen der Beweissicherung einzurechnen.

Eventuelle Schadenersatzansprüche der Eigentümer hinsichtlich Schäden, welche durch die Baumaßnahme an dessen Objekten verursacht wurden, gehen voll zu Lasten des Auftragnehmers und sind zwischen diesem und den Betroffenen eigenständig zu regulieren.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und Folgen aus der Baustelleneinrichtung, einer nicht sachgemäßen Baudurchführung sowie aus einer Vernachlässigung der für die Verkehrssicherung erforderlichen Maßnahmen.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.

Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.1 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet.

Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.

Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.

Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jeweilige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.

0.2.2 Erschwernisse

• Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.

• Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.18 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.

Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen, es gelten die Festlegungen der Ausschreibung im Ürbigen.

0.2.4 bleibt frei

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0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Sollten im Rahmen der Bautätigkeit Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/Anlagen erforderlich oder deren Rückbau notwendig werden, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u. a. DGUV Regel 101-004 Regelung für Arbeiten in kontaminierten Bereiche), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu befolgen.

0.2.6 Besondere Einrichtungen

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:

Die Baustelleneinrichtungsflächen sowie Zufahrten sind durch den AN mit der Gemeinde und betroffenen Landwirten abzustimmen und ggf. anzumieten. Die Flächen -und Zufahrten wurden seitens des AG bereits unverbindlich vorabgestimmt.

Ansprechpartner Gemeinde Berg: Ortsvorsteher Herr Worst – 0157 / 51019143

Pächter nördliche Fläche/Zufahrt (1954): Herr Westermann – 0151 / 504 947 23

Die südliche Zufahrt zur BE-Fläche verläuft zum Teil auf DB Gelände und zum Teil auf dem Gebiet der Ortsgemeinde. Vor Baubeginn sollte jedoch ebenfalls der Pächter der anliegenden Felder, Herr Thomas Fried, Fohlenhof, über den Beginn der Arbeiten informiert werden. - 0171 / 2193107

Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Als Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen stehen die in den Baustelleneinrichtungsplänen (Anlage 3.3.1.3) ausgewiesene Flächen nach Abstimmung und Anmietung zur Verfügung.

Die ausgewiesenen Flächen befinden sich zum einen auf bahneigenen Grund auf den Flurstücken 4622 und 1658/2. Zum anderen befindet sich der Großteil der Baufläche sowie Baustelleneinrichtungsfläche auf den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Betroffen sind die Flächen 1954/3, 1847/14, 5090, 5087. Die Baustraße befindet sich auf den Flurstücken 5068, 5061/1, 5062/2, 5063, 5065 – 5067, 4518/1, 1825/2.

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anmerkungen.

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen.

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0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Der BÜW des AG ist eine Fläche von min. 70 m2 der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche für deren eigene Zwecke (insb. Container, Parkplätze) zur Verfügung zu stellen. Die Fläche muss zusammenhängend und mit LKW erreichbar sein.

Die Fläche ist während der gesamten Leistungserbringungszeit des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:

Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.

Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.

Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.

Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.

Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.

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Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.

Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.

Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.13.2 bleibt frei

0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen

Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.

Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.

Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am

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Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.

Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen.

Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.

Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.

Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.

Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.

Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und

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es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachung zu informieren.

Sach- und Fachkundenachweise

Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen.

Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen.

Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.

Entsorgungskonzept AN

Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.

Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.

Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: DB InfraGO AG,

Adam-Riese-Str. 11-13

66327 Frankfurt

Erzeugernummer: GE0000352

Verrohrung Rechteckdurchlass km 58,713

Regionalbereich Mitte/Südwest

Frautenbruchstr. 8

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76137 Karlsruhe
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist:der Auftragnehmer (AN)

Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.

Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.

Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.

Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.

Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für

Abfälle

Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher.

Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich

  • rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.

Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.

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Projektbezeichnung: Verrohrung Rechteckdurchlass km 58,713 auf der Strecke 3400 Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.

In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA- Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:

• AVV 170101 Beton • AVV 170102 Ziegel • AVV 170103 Fliesen u. Keramik • AVV 170107 gemischter Bauschutt • AVV 170202 Glas • AVV 170203 Kunststoff • AVV 170401 bis 170407 div. Metalle • AVV 170411 nicht gefährliche Kabel • AVV 170201 Holz • AVV 170604 Dämmmaterial • AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.

Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.

Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle

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einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für

mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV- Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:

AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVMaterialklasse gemäß EBV
Boden ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-0, BM-0* BG-0, BG-0*
Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3
Gleisschotter17 05 08GS-0, GS-1, GS-2, GS-3
Beton(bruch)17 01 01RC-1, RC-2, RC-3
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen17 01 07

BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.

Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.

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0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.

Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.

Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.

Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.

Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.

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Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.

Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Abdeckung mit reiß-fester HDPE-Folie, Mindestdicke 0,4 mm

Haufwerk Sicherung gegen Verwehung

Abfall

Systemskizze Sicherung eines Haufwerks

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:

• Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), • Fotodokumentation, • Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge,

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• Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).

Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.9 Deklarationsanalytik

Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen.

Im Bundesland Rheinland-Pfalz sind für die Deklarationsanalytik und Einstufung von Abfällen zur Entsorgung folgende Bewertungsgrundlagen heranzuziehen:

• LAGA PN 98 (Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) für die Probenahme und Probenvorbereitung.

• Abfallverzeichnisverordnung (AVV) einschließlich der Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen sowie der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zur Einstufung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle.

• Landesspezifische Vorgaben Rheinland-Pfalz, insbesondere das Rundschreiben „Abgrenzung gefährlicher / nicht gefährlicher Boden bzw. mineralischer Bauabfall“ des MKUEM Rheinland- Pfalz (aktuelle Fassung) sowie die Vorgaben für Gleisschotter und die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV).

Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde.

Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt.

Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht insbesondere mit folgenden Bestandteilen zu übergeben:

• abfalltechnische Bewertung (z.B. Materialklasse) und abfallrechtliche Einstufung (z.B. Abfallschlüssel) der Einzelwerte sowie der jeweiligen Gesamtprobe • aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Volumens des jeweils beprobten Haufwerks

Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen.

Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes in situ-Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG mindestens 4 Wochen vor dem avisierten Probenahmetermin vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu

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begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in geeigneter Form zu visualisieren. Die Beprobung und der Ausbau der Materialien hat gemäß des freigegebenen Beprobungskonzeptes unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen.

Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise).

Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.

Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.

Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-

Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:

• Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig • Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)

Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:

• Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz

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• Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter • Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.

Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:

• Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) • Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform • ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) • Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und • behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll • die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, • das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.

Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).

Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.

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Verbleibskontrolle

Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese.

Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.

Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.

Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).

Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und • das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.

Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.

Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AN bzw. Vom AG, nach Entscheidung des AG, mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DBxy, siehe Original-AE im Anhang.

Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle

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Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).

Verbleibskontrolle

Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.

Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.

Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.

Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.

Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.

Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.

Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß

Ersatzbaustoffverordnung

Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu

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vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.

Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.

Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.

0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:

• Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben • Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) • Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

Die prüfbare Abrechnung der Leistung setz voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.

Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.

Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben.

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Projektbezeichnung: Verrohrung Rechteckdurchlass km 58,713 auf der Strecke 3400 Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.

Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

• Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),

• bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 bleibt frei

0.2.17 bleibt frei

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Entfällt.

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.

Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.

Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.

Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.

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Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

0.2.23 DB-spezifische Angaben

Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs:

Die Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs erfolgt durch den AG mittels zeitweiser Sipo/Sakra und durch Gleissperrungen.

0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:

Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.

Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.

Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.

In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:

Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:

Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.

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Notfallplan – Sperrpausen:

Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart:

Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.xx) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.

Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

Keine besonderen Anmerkungen.

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen

Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

Keine besonderen Anmerkungen.

0.4.2 Besondere Leistungen

Keine besonderen Anmerkungen.

0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Seitens des AG werden die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen sowie die erforderliche Ausführungsplanung zur Verfügung gestellt. Die Ausführungsplanung ist nicht Bestandteil der vom AN geschuldeten Leistungen und wurde bzw. wird separat durch den AG beauftragt.

Der AN hat die ihm übergebenen Planungsunterlagen auf offensichtliche Widersprüche, Unstimmigkeiten und Ausführbarkeit zu prüfen und Bedenken dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sämtliche für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

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Der AN hat mit Übergabe etwaiger von ihm zu erstellender Werk-, Montage- oder Detailplanungen sowie auf Anforderung des AG ein Leistungsverzeichnis mit den sich aus der Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Mengen bzw. VAM) der betroffenen Gewerke vorzulegen.

0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation

Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn-Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne.

Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.

Gleisvermarkung:

Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.

Festpunktfeld:

Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.

Trassenplan:

Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen.

Gleisnetzdaten:

Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern.

Topographie:

Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.

Lichtraumdaten:

Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start

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0.5.3 Bauwerksdokumentation

Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. • Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. • Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. • Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzulegen. • Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG müssen Schal- und Bewehrungspläne sowie ein Übersichtsplan und ggf. ein Korrosionsschutzplan übergeben werden. • Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. • Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.

0.5.4 Bauzeitenplan

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:

Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.

Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)
  5. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
  6. Dauer der einzelnen Leistungen
  7. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
  8. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
  9. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
  10. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
  11. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen

Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist- Vergleich) und dem AG zu übergeben.

Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 2-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.

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0.6 Baubeschreibung

0.6.1 Gegenstand der Ausschreibung

Die vorliegende Ausschreibung umfasst den Ersatzneubau des Plattendurchlass am km 58,713 der Strecke 3400.

0.6.2 Zukünftige Anlagen

0.6.2.1 Ingenieurbauwerke

DL km 58,713

Das Bauwerk wird komplett erneuert, wobei die vorhandene Kubatur des Bestandsbauwerk genutzt wird, um einen Durchlass zu errichten.

Der bestehende Durchlass wird durch Einheben eines Stahlrohrs Da 914x20 erneuert. Der Bestand bleibt bis auf teile des Auslaufbereiches inklusive Stirnmauer im Auslaufbereich und 50cm der Stirnwand unter der Geländeoberkante im Einlaufbereich, bestehen. Der Ringraum zwischen dem Bestandsbauwerk und dem Stahlrohr wird nach dem Einschub mit schwindarmem Material verpresst. Das Stahlrohr wird werkseitig in 2 Teilen (Schüssen) hergestellt und in der Baugrube im Auslaufbereich zusammengeschweißt. Das Stahlrohr wird auf der Baustelle in den Bestand mittels Seilwinde eingeschoben. An das Stahlrohr Da 914x20 sind für den Einzug mittels Seilwinde Ösen anzuschweißen. Das Stahlrohr wird in der Endlage eine Sohlneigung von 1,0% besitzen. Der Verlauf der Sohle ist aufgrund verlandeter Bereiche nicht eindeutig bekannt. Es ist davon auszugehen, dass Teile der Bestandssohle abgetragen werden müssen, um die richtige Endlage auf der Verschubbahn zu gewährleisten. Das Stahlrohr wird im Ein – und Auslaufbereich parallel zur Böschung abgeschrägt hergestellt.

Im Ein- und Auslaufbereich sind Rohrgeländer als Absturzsicherung gemäß RIZ Gel 7 vorgesehen. Es handelt sich um ein untergeordnetes Bauwerk. Die unmittelbaren Ein- und Auslaufbereiche sind mit Großsteinpflaster zu befestigen. Im Bereich des Bahndamms bahnrechts wird nach Ril ein Sicherheitsraum eingeplant sowie die Böschung mit einer Neigung von 1:1,5 hergestellt.

Für den Einschieben des Stahlrohres muss eine Baugrube im Auslaufbereich hergestellt werden. Im Einlaufberiech ist ebenfalls eine Baugrube für die Seilwinde herzustellen. Das Stahlrohr wird mittels angeschweißter Ösen und einer Seilwinde im Einlaufbereich über einen Kran im Auslaufbereich in den Bestand eingeschoben. Die Scheißarbeiten erfolgen vor dem Einschub in der Baugrube bahnrechts, wodurch eine Schweißgrubensohle nicht notwendig wird.

Das Bauwerk wird auf der Bestandssohle oder auf einer Sauberkeitsschicht aus Magerbeton geründet.

Nach Beendigung der Bauarbeiten ist der Bachgraben im Ein- sowie im Auslaufbereich wiederherzustellen und entsprechend neu zu profilieren.

Bauwerksgestaltung

Bauwerksparameter Durchlass km 58,713

Konstruktion/Material: Stahlrohr Da 914x20 mit angeschweißten Ösen

Länge Draufsicht: 20,49 m

Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 33 von 35

Projektbezeichnung: Verrohrung Rechteckdurchlass km 58,713 auf der Strecke 3400 Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Lichte Rohrdurchmesser: 0,874 m

Außendurchmesser: 0,914 m

Wandstärke: 0,02 m

Kreuzungswinkel: 120 gon

Gefälle: 1,0 %

Gründung/Einschub

Der Einschub des Stahlrohrs erfolgt über einen Kran im Auslaufbereich mittels einer Seilwinde im Einlaufbereich. An dem Stahlrohr sind für den Einschub mittels Seilwinde Ösen anzuschweißen. Hierbei übernimmt der Kran das Heben und Halten des Stahlrohrs und die Seilwinde sorgt für den kontrollierten Einschub. Im Ein- und Auslaufbereich ist der Durchlass auf einer Herdschwelle gegründet. Zusätzlich ist im Auslaufbereich eine Rohrbettung mit einer Stärke von 0,10m Von Baugrubenkante bahnseitig bis zur Herdschwelle herzustellen.

Rohrdurchlass

Für den Durchlass ist ein Stahlrohr Da 914x20 zu verwenden. Das Stahlrohr wird in zwei Teilstücken (10m/10,5m) von der Baugrube bahnrechts mittels Krans über eine Seilwinde eingeschoben. Die einzelnen Stücke werden zuvor in der Baugrube im Auslaufbereich miteinander verschweißt. Nachdem das Rohr vollständig eingebracht wurde, ist es mit Brennstapeln in der Lage zu sichern. Der Zwischenraum von dem Stahlrohr und dem Bestandsdurchlass wird mit schwindarmem Material verfüllt.

Baugrube

Im Ein- und Auslaufbereich ist jeweils eine Baugrube herzustellen.

Die Baugrube im Einlaufbereich dient der Aufstellung der Seilwinde, die für den Einschub des Stahlrohrs benötigt wird. Die Baugrube im Auslaufbereich dient den Einschub des Stahlrohrs, zusätzlich finden hier die Schweißarbeiten statt. Die Baugrube setzt unmittelbar hinter dem außer Betrieb befindlichen bahnrechten Gleis an und wird von dort mit einer Böschungsneigung von 1:1 bis zum bestehenden Durchlass geführt, sodass dieser einschließlich der Flügel im Auslaufbereich zurückgebaut werden kann. Ein wasserdichter Spundwandkasten ist nicht notwendig aufgrund der anstehenden bindigen Bodenschichten und der niedrigen Wassersäule.

Hydrogeologie

Dem geotechnischen Bericht zufolge wurde bei den Erkundungsarbeiten zwischen dem 12.06- 13.06.2023 der Grundwasserspiegel in einer Tiefe von ca. 5,5m u. GOK über der ersten Kiesschicht angetroffen.

Der bauzeitliche Bemessungswasserstand wird nach dem Geologischen Gutachten (Anlage 16.1) auf einer Höhe ≥105,4 mNN festgesetzt. Der Bemessungswasserstand im Endzustand wird auf einer Höhe von 109,00 mNN angegeben.

Wasserhaltung

Gemäß der Hochwassergefahrenkarte des Geoportals RLP liegt der Umbaubereich innerhalb der Überflutungsfläche für Hochwasserereignisse.

Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 34 von 35

Projektbezeichnung: Verrohrung Rechteckdurchlass km 58,713 auf der Strecke 3400 Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Nach Starkniederschlägen und/oder nassen Witterungsperioden muss mit einem erhöhten Wasserdargebot (Schicht-, Grundwasser) und einem erhöhten Andrang von Oberflächenwasser gerechnet werden. Temporär höhere Wasserstände können nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher auch generell empfohlen, die Arbeiten in trockenen Jahreszeiten auszuführen.

Der Durchlass erfüllt die Entwässerungsfunktion für den Berger Graben sowie wildabfließendes Wasser aus den betroffenen Teileinzugsgebieten.

Für die Dauer der Bauausführung ist die Wasserzufuhr aus dem Berger Graben in Richtung des Bestandsdurchlasses mittels Fangedamm im Einlaufbereich umzuleiten. Diese Maßnahme dient der Sicherstellung eines trockenen Arbeitsumfeldes im unmittelbaren Baubereich und verhindert unkontrollierte Wassereinträge in die Baugrube.

In den beiden Baugrubenbereichen am Ein- und Auslaufbereich ist jeweils ein Pumpensumpf herzustellen. Über diese Pumpensümpfe ist eine offene Wasserhaltung vorzusehen, durch welche das während der Bauarbeiten anfallende Grund- und Niederschlagswasser zuverlässiger gefasst und kontinuierlich abgepumpt wird. Dadurch wird die erforderliche Trockenhaltung des Arbeitsraumes gewährleistet und die Standsicherheit der Baugrubenböschung gesichert.

Dienst-und Rettungswege

Auf der bahnrechten Seite der Strecke wird entsprechend der RIL 804.1101 der Rettungsweg mit einer lichten Breite von durchgängig 80cm vorgesehen.

Ausstattung

Bahnlinks wird der bestehende Betonkabelkanal, wenn nötig bauzeitlich gesichert und im Endzustand wiederhergestellt. Im Ein- und Auslaufbereich wird ein 1,20m hohes Rohrgeländer in einer Trapezform um die Durchlassöffnung als Absturzsicherung gemäß RIZ gel 7 in der Böschung gegen Absturz hergestellt.

Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 35 von 35

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