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Erneuerung der Kälteerzeugung und Kälteübergabe in einem Serverraum

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VII.11.H Bund

Auftragsnummer: 26-000.783.005 (Vertrag Technische Ausrüstung – Bund/Gaststreitkräfte)

Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

A n l a g e n v e r z e i c h n i s Seite 2

§ 1 − Gegenstand des Vertrages Seite 4

§ 2 − Bestandteile und Grundlagen des Vertrages Seite 5

§ 3 − Behandlung von Unterlagen Seite 7

§ 4 − Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung Seite 8

§ 5 − Allgemeine Leistungspflichten Seite 9

§ 6 − Spezifische Leistungspflichten Seite 17

§ 7 − Fachlich Beteiligte Seite 19

§ 8 − Personaleinsatz des Auftragnehmers Seite 20

§ 9 − Baustellenbüro Seite 20

§ 10 − Honorar Seite 21

§ 11 − Nebenkosten Seite 23

§ 12 − Umsatzsteuer Seite 23

§ 13 − Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Seite 24

§ 14 − Ergänzende Vereinbarungen Seite 24

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VII.11.H Bund

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− A n l a g e n v e r z e i c h n i s

Teil A

− VII.11.4 „Honorarangebotsdateien KG 410, KG 430, KG 440, KG 450, KG 480“ und III.20.1 „Zu- sammenstellung Angebotssummen“ Anlagen zu § 6 8, 10 und 11 (Honorarangebot für Fachplanung Technische Ausrüstung)

− VI.1 Anlage Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

Anlage zu § 1.1 (Objektverzeichnis) − Auflistung über die zu bearbeitenden Objekte (Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen) Beschreibung der Bauaufgabe „Aufgabenbeschreibung“ vom 12.08.2026

VI.22.TA Anlage zu § 5− „Building Information Modeling (BIM)“ – Leistungsbild Fachplanung Technische Ausrüstung– in Verbindung mit den Austausch-Informations-Anforderungen (AIA) – Version BIM-Abwicklungsplan (BAP) in der jeweils aktuellen Fassung – derzeitiger Stand:

Anlage zu § 5.1.2 –

VI.3 Anlage zu § 6.4 – ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke

VI.4.H ZVB Pflichtenheft

VI.4.1.H Datenaustauschbogen (Anhang zu VI.4)

VI.5 ZVB Austauschplattform

VI. 10 ZVB Regelungen zur Datenverarbeitung

Anlage – „BFR GBestand“ – projektspezif. Festlegungen gemäß Dokumentation des Abstim- mungsgesprächs (mit dem Bauherrn/Nutzer/Eigentümer) vom *)

Zielvereinbarungstabellen zur Zertifizierung nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) ( für ) mit Auflistung der Zuständigkeiten für das BNB – mit vorläufigem Stand vom *)

VI.9 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte nach L4 RBBau a.F. (1) VI.8 Zugangsbedingungen US-Liegenschaften

VI. 7.1 Ergänzende Bestimmungen der Verträge mit Freiberuflich Tätigen – Schutzzone – nach RiSBau

VI.7.2 Ergänzende Bestimmungen für Verträge mit Freiberuflich Tätigen – VS/Sperrzone – nach RiSBau

III.25 unterschriebene Erklärung zum Geheim- und/oder Sabotageschutz (Sicherheitsaus- kunft/Verpflichtungserklärung Bewerber - VSVgV)

III.28-VS Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Aufträgen mit besonderen Anforderungen

aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz

(1) betrifft nur Bauangelegenheiten der Gaststreitkräfte nach L4 RBBau a.F.

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− III.28.MIL-VS Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Bauaufträgen in militärisch genutzten

Liegenschaften

VS-NfD-Merkblatt – „Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhal- tungsgrades VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (Anlage 4 GHB – Geheimschutzhandbuch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima- schutz (BMWK))

VI.11 Anlage zu § 14.1 − Formblatt Verpflichtungserklärung

VI.23.0 Richtlinie Informationssicherheit und Anlage Meldung Vorkommnis

VI.23 Informationssicherheits-Umsetzungsbestätigung

Teil B

VI.14 Anlage zu § 7 – Liste der fachlich Beteiligten

Terminplan vom

Dem Auftragnehmer werden die vorgenannten Unterlagen in einfacher Ausfertigung mit Vertrags-

schluss übergeben bzw. digital *) übermittelt.

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− § 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Fachplanung für Technische Ausrüstung

– in

Gebäuden

Freianlagen

Ingenieurbauwerken

Verkehrsanlagen

− gemäß § 53 HOAI, mit denen im

Technikgebäude des Bundes (Roth)

für die Bundeswehr

neu errichtet, hergestellt, erweitert [Neubau]

umgebaut, modernisiert, instand gesetzt oder instand gehalten [Bestandsbauten]

werden sollen.

Die Bauaufgabe wird als Bauprojekt nach Abschnitt E RBBau

Einfache Baumaßnahme nach Abschnitt D RBBau

Bauunterhalt

durchgeführt.

Folgende Technische Anlagen der Anlagengruppen nach § 53 (2) HOAI sind zu bearbei-

ten:

1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen

1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen

1.1.3 Lufttechnische Anlagen

1.1.4 Starkstromanlagen

1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen

1.1.6 Förderanlagen

1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen hier 2 :

1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

1.2 Die Bauaufgabe ist Teil des Gesamtvorhabens:

2 ggf. Aufteilung bzw. Zusammenfassen der funktional gleichartigen Anlagen nach § 54 (1) Satz 2 HOAI

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− 1.3 Die Bauaufgabe wird im Auftrag des Bundes für die in Deutschland stationierten Gaststreit- kräfte durchgeführt und aus deren Heimatmitteln finanziert.1

§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches

gilt für folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungs-

anweisungen bzw. Schreiben:

– Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) in aktueller Fassung

AMEV-Richtlinien

Baufachliche Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand)

Vorgaben für CAD:

Raum- und Gebäudebuch:

Leitfaden Nachhaltiges Bauen Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude – Modul (BNB)

Steckbriefe des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude – Modul (BNB-Steckbriefe)

Brandschutzleitfaden des Bundes – Baulicher Brandschutz für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Gebäuden des Bundes

Baufachliche Richtlinien Vermessung (BFR Verm)

Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bun- des (RÜV)

VI.7.0 Richtlinie für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben (RiSBau)

ABG 1975 sowie RiABG (Auftragsbautengrundsätze 1975 sowie Richtlinien zur Ausführung des Verwaltungs- abkommens)1

Leitfaden für Energiebedarfsausweise im Nichtwohnungsbau

BFR Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS), Arbeitshilfen zur Planung und Ausführung der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasser- verunreinigungen

BFR Recycling, Arbeitshilfen zum Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen sowie zum Einsatz von Recycling-Baustoffen auf Liegenschaften des Bundes

BFR Kampfmittelräumung (BFR KMR), Arbeitshilfen zur Erkundung, Planung und Räu- mung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes

BFR Abwasser, Arbeitshilfen zu Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes

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− EEFB − Energieeffizienzfestlegungen Bundesgebäude mit Anlage zu Technischen Min- destanforderungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes - „Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizi- enz"

AVV-Klima −Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leis- tungen

Regelwerke, Produkte und Vorgaben des Gemeinsamen Ausschuss für Elektronik im Bauwesen (GAEB) für den Datenaustausch von Baudaten sowie Leistungsbeschrei- bungen (GAEB DA und STLB-Bau/STLB-BauZ)

Geheimschutz in der Wirtschaft (GHB)

Planungshandbuch Gewerk Klimatechnik (VS-NfD)

Die in den o.g. Unterlagen enthaltenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter sind

zu verwenden.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den

Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.2 Für das Erbringen der Leistungen −

für das Aufstellen der Bauunterlagen sind zu Grunde zu legen:

die vom Bauherrn zur Fortschreibung freigegebene− Initiale Projektunterlage – (IPU nach E 2 RBBau) vom

Planungsauftrag vom 01.07.2026

die KVM-Bau1 vom:

bei Einfachen Baumaßnahmen sind zu Grunde zu legen:

die qualitätsgesicherte und vom Bauherrn bestätigte EBU vom

die KVM-Bau1 vom:

sowie

das objektorientierte 3D-Bestandsmodell und/ oder die 3D-Fachmodelle im Ergebnis der Vorplanung, einschl. der abgeleiteten 2D-Pläne

das Planungsraumbuch – mit Stand:

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− 2.3. Für die weitere Bearbeitung sind bei Bauprojekten zu Grunde zu legen:

Die vom Auftraggeber baufachlich genehmigte und vom Bauherrn bestätigte FPU vom

Die gebilligte und mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene HU- Bau1

mit dem Auftragsdokument (ABG 1975):

der Freigabe und den Prüfbemerkungen zur vorläufigen Ausführungsplanung dem Zustimmungsdokument (ABG 1975/ABG 4) der Streitkräfte zum Vergabe- vorschlag

Abweichungen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.4 Die Bauaufgabe ist

ein verfahrensfreies Bauvorhaben

genehmigungsfrei

Sie unterliegt

dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

dem Baugenehmigungsverfahren dem Zustimmungsverfahren

der Kenntnisgabe

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Bayern

§ 3

Behandlung von Unterlagen

3.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterla-

gen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie

unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und

Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich

des Auftraggebers vorgegebenen Formulare zu verwenden und entsprechend auszufüllen.

3.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen ein-

schließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sowie die diesbezüglichen

Unterlagen von Nachträgen sind dem Auftraggeber zu übergeben:

1-fach in Papier in kopierfähiger Ausführung

1-fach digital auf Datenträger (CD/DVD/ )

[soweit an anderer Stelle nicht anderes bestimmt]

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− Folgende Unterlagen sind abweichend in der angegebenen Anzahl zu übergeben: (weitere vom Auftraggeber geforderte Ausfertigungen werden zum Nachweis vergütet)

Endausfertigung

der FPU: -fach Papier kopierfähig -fach digital der Entwurfsplanung

Genehmigungsplanung: -fach Papier kopierfähig -fach digital

Zwischenstände/Vergabeunterlagen: -fach Papier kopierfähig -fach digital

Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen (letzter Stand) und rechnerischen Ergebnisse des Objekts (Kosten, Flächen, Rauminhalte)

-fach Papier kopierfähig -fach digital

Für die weiteren Beteiligten (Firmen etc.) sind die Ausführungsunterlagen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen in Papierform sind vom Auftrag-

nehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht anzulegen, DIN-gemäß zu

falten und in Ordnern vorzulegen. Die Vorgaben des Auftraggebers zur Erstellung von Zeich-

nungen [in Papierform und in digitaler Form] sowie zum Datenformat/-austausch sind

einzuhalten.

§ 4

Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leis-

tungspflichten:

− Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu be- achten und zu erfüllen.

− Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu er- bringen.

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht

nach Ziffer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedin-

gung, dass der Auftraggeber sie gemäß Ziffer 4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungs-

stufen oder auf einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken.

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− 4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6.1

mit der Erbringung der Leistungsstufe(n) gemäß § 6.

mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1.1 gemäß den Zu- sätzlichen Vertragsbestimmungen für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte

Diese Beauftragung ist beschränkt auf:

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaß-

nahme weitere Leistungen abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf

rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.

4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6

im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers

nach Ziffer 4.2.4, § 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt

sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistun-

gen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken,

sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von

Leistungsstufen vermieden werden.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftrag-

nehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der

Auftraggeber sie ihm überträgt; Auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 14.1

AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in

diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

§ 5

Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen Leis-

tungsstufen so zu erbringen, dass das Bauprojekt/die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben

nach Ziffern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden

kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auf-

traggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und

Überwachungsziele im Sinne des § 650p (1) BGB und damit um die vereinbarte Beschaf-

fenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

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− 5.1.1 Projektdurchführung im Building Information Modeling (BIM)

Das Projekt ist unter Anwendung des Building Information Modeling (der BIM-Methodik) −

in dem BIM-Anwendungsumfang: BIM Bestandsaufnahme3 BIM Planung4 BIM Ausführung5 BIM Do- kumentation 6 nach den Vorgaben des Auftraggebers gem. AIA − umzusetzen.

Weitere mit der Verwendung des BIM zusammenhängende projektbezogene Pflichten des

Auftragnehmers im Rahmen der Auftragsabwicklung ergeben sich aus:

der Anlage VI.22.TA zu § 5 − „Building Information Modeling (BIM)“ – Leistungsbild Fachplanung Technische Ausrüstung sowie aus dem „BIM-Abwick- lungsplan (BAP)“.

Der Auftragnehmer übernimmt folgende Rolle im BIM-Prozess:

gemäß AIA – die Autorenschaft für das eigene Fachmodell (einschließlich der büro-

internen BIM-Koordination)

sowie die Rolle der BIM-Fachkoordination, TA-Modelle – Koordination der Modelle der Technischen Ausrüstung untereinander 7

Die vom Auftragnehmer zu erstellende Planung ist vorrangig als klassifiziertes, parametri-

sches 3D-Datenmodell entsprechend den AIA / zu erstellen, innerhalb des eigenen

Leistungsbereiches auf Konsistenz und Kollisionen zu prüfen sowie mit den weiteren fachlich

Beteiligten zu koordinieren und auszutauschen.

Das modellorientierte Arbeiten mit dem Modell als führendem Informationsträger erfolgt kon-

tinuierlich.

Nach Erfordernis des Projektstandes, sowie auf Anforderung ist ein dem Planungsstand ent-

sprechendes, integriertes, qualitätsgesichertes 3D-Datenmodell, geeignet als Informations-/

Koordinationsmodell für andere an der Planung fachlich Beteiligte, in der dem Informations-

tand der Leistungsphase entsprechenden Modellierungs- und Attribuierungstiefe, zu

übergeben.

Zur Dokumentation der Arbeitsergebnisse und zur Information Dritter [z.B. Nutzer, Bauaus-

führende Gewerke; Dokumentation zur FPU/LPH 3 etc.] sind weiterhin grafische 2D-

3 Bearbeitungs-Hinweis: die besondere Leistung ist ggf. in der Anl. zu § 6 zu ergänzen 4 in der LPH 2 bis 8 5 in der LPH 8 6 in der LPH 8

7 Bei anspruchsvollen Planungen und komplexen Beauftragungsstrukturen kann zur Unterstützung und Ergänzung der Ge- samtkoordination zusätzlich die Rolle der BIM-Fachkoordination, TA-Modelle beauftragt werden. Der BIM-Fachkoordinator erbringt für den Modellbereich TA-Modelle die in den AIA / ____ beschriebenen Leistungen der Gesamtkoordination und arbeitet dem übergeordneten BIM-Gesamtkoordinator zu. (siehe auch – besondere Leistung gem. Anl. zu § 6)

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− Darstellungen und alphanumerische Datensichten als Ableitungen aus dem Modell gemäß

den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen und im festgelegten Austauschformat

zu übergeben.

Der Modellbearbeitungs- und Modell-Koordinationsprozess, der Modellaustausch sowie die

Ableitung alphanumerischer und grafischer Daten aus dem Modell sind in geregelt

und entsprechend umzusetzen. Projektspezifische Anpassungen erfolgen im BIM-Abwick-

lungsplan und sind einzuhalten.

Beim Anlegen und Fortschreiben der Eigenschaftsdatensätze sind folgende projektspezifi-

sche Klassifikations- und Attribuierungsvorgaben einzuhalten:

Minimalattribuierung gemäß: AIA gem. dem BIM-Abwicklungsplan (BAP)

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der modellorientierten Planungskoordination zwecks

Qualitätssicherung von Planung und 3D-Datenmodell sowie bei der Erbringung der Objekt-

überwachung zur Kommunikation wie zum Daten- und Informationsaustausch [Austausch

von Issues / bcf-Dateien, Mängelprotokollen u.a.] die vom Auftraggeber bereitgestellte/n

Plattform/en zu verwenden:

Projektkommunikationsplattform gem. Ziffer 5.1.2

cloudgestützter Issue-Manager: System

cloudgestütztes Mängelmanagement: System

Die projektspezifischen Lieferzyklen für den Daten- und Informationsaustausch zu den Mo-

delltypen ergeben sich aus

AIA

dem BIM-Abwicklungsplan (BAP)

5.1.2 Regelung der Projektkommunikation und zum Datenmanagement:

5.1.3 Gemäß den Energieeffizienzfestlegungen für Bundesbauten (EEFB) −

ist das Gebäude / der Gebäudekomplex als Effizienzgebäude Bund 40 (EGB 40) zu er-

richten.

Die technischen Mindestanforderungen für Neubauten nach der Tabelle 1 (Anlage EEFB) sollen um v.H. unterschritten werden.

ist das Gebäude / der Gebäudekomplex als Effizienzgebäude Bund 55 (EGB 55) zu er-

tüchtigten.

Die technischen Mindestanforderungen für Sanierungsvorhaben von Bestandsge- bäuden (komplette Gebäudesanierungen) nach der Tabelle 2 (Anlage EEFB) sollen um v.H. unterschritten werden.

sind die technischen Mindestanforderungen für Bauunterhaltungsmaßnahmen nach der Tabelle 3 (Anlage EEFB) bei Änderung/Erneuerung von energetisch wirksamen Bautei- len und gebäudetechnische Anlagen

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− einzuhalten. für − um v.H. zu unterschreiten.

5.1.4 Leitfaden − Nachhaltiges Bauen

Die Anforderungen des Leitfadens – Nachhaltiges Bauen sind – in Abstimmung mit dem

Auftraggeber − bei der Planung und Baudurchführung zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet (bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Anlagen-/Kos-

tengruppen), die mit der Zielvereinbarung vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele zur

Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz umzusetzen [Anlagenverzeichnis Teil A – Zielver-

einbarungstabelle in Verbindung mit den dort benannten weiteren Unterlagen] und in

Abstimmung mit dem vom Auftraggeber sowie den/dem beauftragten Dritten/Projektsteuerer

zu präzisieren, fortzuschreiben und an deren Erreichen sowie an der Nachweisführung der

Einhaltung der vorgegebenen Kriterien mitzuwirken.

Die notwendigen fachspezifischen Nachweise, Bewertungen und Daten der Liegenschaften

sind dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten/Projektsteuerer zur Verfü-

gung zu stellen.

Die in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer ggf. darüber hinaus zu erbringenden

Besonderen Leistungen ergeben sich aus der /den Anlage(n) zu § 6.

5.1.5 Energetisches Pflichtenheft [energetische Konzepte]

Energetische Nachweise / Leitfaden – Energiebedarfsausweise

Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber – bzw. zur Weitergabe und zur Prüfung

durch den beauftragten Energieberater – nachzuweisen, dass mit seiner Planung die Anfor-

derungen und Vorgaben des Energetische Pflichtenheftes, zur Umsetzung der

Energieeffizienz- und Klimaschutzziele des Bundes, zur Nutzung regenerativer Energieträ-

ger sowie zur Verdrängung fossiler Energienutzungen eingehalten werden. Dieser Nachweis

dient als Grundlage für die Erarbeitung der energetischen Konzepte sowie für die weiteren

Nachweise und Berechnungen zur Erstellung der Energiebedarfsausweise sowie zur Um-

setzung der Anforderungen des Leitfadens Nachhaltiges Bauen.

Der Auftragnehmer hat dem Aufsteller der Förmlichen Nachweise und dem Aussteller des

Energieausweises die notwendigen Kennwerte (wie Arbeits- und Leistungsbilanzen; bei

Nichtwohngebäuden – energetische Nachweisführung/Berechnungen in Verbindung mit der

DIN V 18599) auf Grundlage der Vorgaben des geltenden GEG bereit zu stellen und insbe-

sondere im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit hierbei mitzuwirken.

5.2 Quantitäten/Qualitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber

in der Initialen Projektunterlage (IPU)

in der Einfachen Bauunterlage (EBU)

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− in der gebilligten Bauunterlage

vorgegebenen, auf seine Fachplanungen bezogenen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzu-

setzen. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten/Zielwerte sind vom Auftragnehmer

als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen.

Die Vorgaben dieser genehmigten Unterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der

vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

5.3 Kosten

5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kos-

tengruppen so zu erbringen, dass

die in der bestätigten FPU festzulegende

Kostenobergrenze – Baukosten gemäß C 8 a) RBBau –

für das Bauprojekt nicht überschritten wird.

die im

der durch den Auftraggeber bestätigten FPU vom

der qualitätsgesicherten und vom Bauherrn bestätigten EBU vom

Planungsauftrag vom 01.07.2026

festgelegte Kostenobergrenze – Baukosten gemäß C 8 a) RBBau – für das Baupro-

jekt/die Baumaßnahme in Höhe von 2.373.150,00 EUR brutto netto nicht

überschritten wird.

Die Kosten der Kostenobergrenze umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276

− in der Fassung 2018-12 einschließlich Umsatzsteuer ohne Umsatzsteuer, soweit

diese Kostengruppen in der jeweiligen Bauunterlage erfasst sind.

Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragneh-

mer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in

Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu be-

achten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und

Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart

werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere

Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.3 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer

verpflichtet, die Kosten der Technischen Ausrüstung bis zum Abschluss der Entwurfspla-

nung in der Gliederung gemäß DIN 276:2018-12 und ab der Ausführungsplanung parallel

auch nach Vergabeeinheiten/vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE), zu erfas-

sen und kontinuierlich fortzuschreiben.

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− Mit Beginn der Vorbereitung der Vergabe ist die Kostensteuerung und -kontrolle dann

ausschließlich nach Vergabeeinheiten in vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten

(KKE) fortzuführen.

Der Auftragnehmer führt die laufende Kostenkontrolle elektronisch, nach den Vorgaben

des Auftraggebers zu Inhalt, Form und Austauschformat (siehe Anlage VI.16) durch und

meldet regelmäßig bzw. auf Verlangen des Auftraggebers den aktuellen Kosten-, Leis-

tungs- und Zahlungsstand der beauftragten Leistungen sowie die prognostizierte

Abrechnungshöhe

5.3.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat

geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von

Kostenrisiken aufzuzeigen. Kostenrisiken sind in der Kostenermittlung gesondert beziffert

auszuweisen und nach den Vorgaben des Auftraggebers zu Inhalt, Form und Austausch-

format darzustellen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar.

Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und

Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach

Ziffer 5.5 vorzugehen.

5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehal-

ten werden können:

Planung 11/2026 bis 09/2027

Ausführung 09/2027 bis 03/2030

Beginn der Inbetriebnahmephase:

Übergabetermin nach F1 RBBau:

5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Ziffer 5.4.1 erarbeitet

der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte

der Auftragnehmer

in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit-

und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auf-

traggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen

überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an

dessen Fortschreibung mitwirken.

Für die Anwendung von § 10.2 AVB ist als Zeitraum der Objektüberwachung der Zeitraum

zwischen Baubeginn und Übergabe maßgeblich.

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− 5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. -

fristen vorgegeben:

Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der/den Anlage(n) zu § 6

gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume:

Leistungen Datum Leistungszeitraum

Vorlage der FPU am Wochen

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 am Wochen, ab – Anlage VII.11.4 zu § 6:

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2 am Wochen, ab – Anlage VII.11.4 zu § 6:

die Vorlage der Ausschreibungsunterlagen am Wochen, ab – für

am Wochen, ab

am Wochen, ab

5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu

überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuwei-

sen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird.

Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhal-

tung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze

darzulegen.

5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach Ziffer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine

Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden,

insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht er-

kennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den

Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, un-

vermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund-

oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und

Überwachungsziele nach Ziffer 5.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder

geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10.10. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und

Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ord-

nungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer

insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs-

und Überwachungsziele.

5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leis-

tungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine

weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und

funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den

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VII.11.H Bund

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− Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Ein-

haltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die

Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwa-

chungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

5.6 Besprechungen

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen

Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Ter-

mine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige

Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.

Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich

Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen

Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten

Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwen-

dig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über

die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werker-

folgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot

des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leis-

tungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen

in § 10.10 zu ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu

leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen nach

Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung nach Ziffer 5.7.2,

kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflich-

tet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber

nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 5.7.3 endgültig gescheitert ist

oder

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VII.11.H Bund

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− (c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der

beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ab-

lauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne

eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbar-

ten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich

beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung

oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

5.8 Abstimmung mit Projektbeteiligten

Der Auftragnehmer hat sich mit den weiteren fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeit-

lich und sachlich so abzustimmen und seine Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zur

Integration in die Objektplanung bereitzustellen, dass die vereinbarten Planungs-und Über-

wachungsziele eingehalten werden.

§ 6

Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der/den Anlage(n)

VII.11.4 zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

6.1 Leistungsstufe 1

Die Leistungsstufe 1 umfasst

für die Erarbeitung der Finalen Projektunterlage (FPU) nach E 3 RBBau –

alle in der/den Anlage(n) zu § 6 (VII.11.4) zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leis-

tungen.

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für −

das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit

das Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlun- gen mit Behörden

6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung

Die Leistungsstufe 2 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 (VII.11.4) zu dieser Leistungs-

stufe gekennzeichneten Leistungen.

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− 6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 (VII.11.4) zu dieser Leistungs-

stufe gekennzeichneten Leistungen.

6.3.1 Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen:

− Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leis- tungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,

− Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern,

− Einholen von Angeboten,

− Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspie- gels,

− Führung von Aufklärungsgesprächen mit Bietern,

− Auftragserteilung,

6.3.2 Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören:

− das Vorbereiten von Bietergesprächen,

− das Einholen, Prüfen und Werten von Nachtragsangeboten 8,

− das Prüfen und Werten von Nebenangeboten (ohne Auswirkungen auf die abge- stimmte Planung) mit Einbeziehung in den Vergabevorschlag.

Nachtragsangebote sind - sofern prüfbar - unverzüglich nach Zugang spätestens aber inner-

halb von 7 Kalendertagen zu prüfen. Anderenfalls ist deren fehlende Prüffähigkeit mit

schriftlicher Begründung zu dokumentieren.

Bei sämtlichen Nachtragsvereinbarungen ist jeweils der Nachtragsverursacher / Grund der

Änderung bzw. der zusätzlichen Leistungen vom Auftragnehmer im detaillierten Vergabe-

vermerk anzugeben.

6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation

Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 (VII.11.4 ) zu dieser Leistungs-

stufe gekennzeichneten Leistungen.

6.4.1 Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen von Bauunternehmen

mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensgeneigten

Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit

nicht mehr zugänglich sind, sind durch Inaugenscheinnahme sorgfältig zu kontrollieren.

8 sofern § 10 HOAI einschlägig ist, ist diese Leistung gesondert zu vergüten.

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VII.11.H Bund

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− Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbrin-

gen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf

störungsfrei verläuft.

6.4.2 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüf-

fähig, fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden

Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit

entsprechender Begründung zurückzugeben.

Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind einschlä-

gigen Regelungen des Vergabehandbuches (VHB) und die für den Bund geltenden

haushaltsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der Anlage VI.3 (ZVB Rechnungsprü-

fung, Feststellungsvermerke) zu beachten.

6.4.3 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen

beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten:

− Abschlagsrechnungen: 7 Kalendertage

− Teil-/Schlussrechnungen: 14 Kalendertage

6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung

Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 (VII.11.4) zu dieser Leistungs-

stufe gekennzeichneten Leistungen.

§ 7

Fachlich Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und

Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der

als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der

Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

7.3 Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt,

die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele ge-

genüber dem Auftragnehmer und den anderen fachlich Beteiligten wahrzunehmen.

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− § 8

Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Fachlich verantwortlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sind die im bezu-

schlagten Angebot (VII.11.4) mit Namen und Qualifikation benannten Personen.

Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6.4.2 und Anlage zu § 6,

Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte

Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

§ 9

Baustellenbüro

9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unter-

halten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer

Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, mindestens aber an

Tag/en pro Woche.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung des

Bauprojektes/der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der

Liegenschaft ausreichend zu besetzen.

Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter wäh-

rend des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

9.2 Kostentragung

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber –

ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrich-

tungen kostenfrei bereitgestellt:

Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderli-

chen Einrichtung auf eigene Kosten.

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− § 10

Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Archi-

tekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli

2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI

vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften

(§§ 1-16 HOAI und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung (§§ 53-56

HOAI).

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar auf Grundlage der im bezu-

schlagten Angebot (VII.11.4) festgelegten Honorarparametern sowie nach dem

gegebenenfalls im Honorarangebot vereinbarten Zu- oder Abschlag.

10.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 54 HOAI werden für die Leistungen

nach § 6.1 bis § 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung

zur Finalen Projektunterlage (FPU) zur Entwurfsplanung gemäß DIN 276 – in der Fassung vom Dezember 2008 – ohne Umsatzsteuer ermittelt.9

Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist die –

Kostenermittlung zur qualitätsgesicherten und bestätigten IPU EBU

Kostenschätzung

ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen.

Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe(n) 1.1. und , die unter funktiona-

len und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden gemäß § 54 (2) HOAI für

folgende Gebäude / Ingenieurbauwerke / Verkehrsanlagen / Freianlagen zusammenge-

fasst:

10.2 – 10.7 freigehalten

10.8.1 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten

Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Eingangstafelwerte des § 56

(1) HOAI, werden die Leistungen wie folgt vergütet:

nach Zeitaufwand zum Nachweis – gemäß Ziffer 10.10.2 des Vertrages und § 10.3 AVB

9 unabhängig von der Festlegung in § 5.3.1 ist bei der Honorarermittlung ausschließlich die DIN 276 in der Fassung 2008 zugrunde zulegen

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− 10.8.2 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten

Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Tafelwerte des § 56 (1) HOAI,

werden die Leistungen wie folgt vergütet:

10.9 Besondere Leistungen

Die Besonderen Leistungen werden gemäß der/den Anlage(n) zu § 6 (VII.11.4) des Vertra-

ges vergütet.

Soweit die Besonderen Leistungen nur für einzelne Anlagen der Anlagengruppe beauftragt

werden und nach v.H.-Sätzen vergütet werden sollen, wird der v.H.-Satz im Verhältnis: “Kos-

ten der zu beplanenden Anlage zu den Gesamtkosten der Anlagengruppe“ im Zuge der

Honorarberechnung angepasst.

10.10 Honorar bei Leistungsänderungen

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5.7 oder ordnet der Auftrag-

geber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers

gemäß den folgenden Festlegungen:

10.10.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit ein

Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c

(1) und (2) BGB entsprechend.

10.10.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und

erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten

Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar un-

ter Zugrundelegung der im bezuschlagten Angebot (VII.11.4) festgelegten Stundensätze in

Verbindung mit § 10.3 AVB. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der

Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zu-

sätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen

Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung ent-

sprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist,

hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzu-

bieten.

10.11 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

10.12 Pauschalierung der Vergütung:

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar nach dem bezuschlagten Ange-

bot als Festpreishonorar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

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§ 11

Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden −

nach den Festlegungen im bezuschlagten Angebot (VII.11.4) erstattet

Werden Leistungen nach § 5.7. beauftragt, gelten die vorgenannten Nebenkostenregelun-

gen auch für diese Leistungen.

11.2 Reisekosten

Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bundesreisekostengesetz

(BRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem ab-

gestimmt werden.

Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richten sich § 3 BRKG

Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie

abzüglich der nach § 15 (1) des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzuset-

zen.

§ 12

Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß

§ 11 gilt:

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

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− § 13

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat – wahlweise – eine durchlaufende oder eine objektbezogene Berufs-

haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen nach § 16 AVB müssen

mindestens betragen:

Für Personenschäden 1.500.000,00 Euro

Für sonstige Schäden 1.000.000,00 Euro

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen für

die Jahresversicherung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen De-

ckungssumme oder bei einer objektbezogenen Versicherung mindestens das Zweifache der

jeweiligen Deckungssumme für die Dauer des Vertrages beträgt.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des

Vertrages aufrechtzuerhalten und regelmäßig unaufgefordert dem Auftraggeber nachzuwei-

sen.

§ 14

Ergänzende Vereinbarungen

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Auf-

nahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung Anlage zu § 14.1 (VI.11: " Niederschrift

über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflich-

tungsgesetz") und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegen-

heiten vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich

abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäf-

tigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche

Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben. (siehe Anlage zu

§ 14.1).

14.2 Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die je-

weiligen Zugangsbestimmungen des Nutzers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die

Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

14.3 Voraussetzung für die Projektbearbeitung: abgeschlossene Prüfung Ü2-Sabotageschutz-

Bund bzw. Ü1-Sabotage/Geheimschutz-Land, die während der Projektlaufzeit aktuell ge-

halten werden muss.

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VII.11.H Bund

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− Für die Ausführungsphase: Beantragen eines Zutrittsmittels zur Möglichkeit des selbststän-

digen Betretens des Gebäudes nach Anmeldung. Es ist ausschließlich

sicherheitsüberprüftes Personal, Ü2-Sabotageschutz-Bund (oder Ü1-Sabotage/Geheim-

schutz-Land) für das Projekt bereit zu stellen.

  • Ende des Vertrages -

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