3.00.1_Baubeschreibung_260709.pdf

Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffernikbrücke

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Projektbezeichnung: Ern EÜ km 126,965 Deffernikbrücke, Strecke 5634 Landshut – Bayer. Eisenstein Vergabevorgangs-Nr.: 24FEI76261 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Inhaltsverzeichnis

0.1 Angaben zur Baustelle ....................................................................................................... 4 0.1.1 Lage der Baustelle .............................................................................................................. 4 0.1.2 Besondere Belastungen ..................................................................................................... 4 0.1.3 Vorhandene Anlagen ......................................................................................................... 4 0.1.3.1 Bahnkörper ........................................................................................................................ 4 0.1.3.2 Tunnel ................................................................................................................................ 5 0.1.3.3 Bahnübergänge .................................................................................................................. 5 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ............................................................................................................ 5 Bestehende Eisenbahnüberführung .............................................................................. 5 Stützwand an der Waldhausstraße ................................................................................ 6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) .......................................................................... 6 0.1.3.6 Oberbau ............................................................................................................................. 7 0.1.3.7 Hochbauten ........................................................................................................................ 7 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen.................................................................................................. 7 0.1.3.9 Straßen und Wege ............................................................................................................. 7 0.1.3.10 Tiefbau ............................................................................................................................... 8 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik........................................................................... 8 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation ....................................................................................... 8 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ........................................................................ 8 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ........................................................... 8 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .......................................................................................... 8 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ............................................................................................... 8 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter .................................................. 9 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ...................................................................................... 9 0.1.4 Verkehrsverhältnisse.......................................................................................................... 9 0.1.5 Freizuhaltende Flächen .................................................................................................... 11 0.1.6 Transportwege ................................................................................................................. 11 0.1.6.1 Allgemeines ...................................................................................................................... 11 0.1.6.2 Transportweg „Zufahrtsstraße Fl 18/30“ ......................................................................... 11 0.1.7 bleibt frei .......................................................................................................................... 12 0.1.8 bleibt frei .......................................................................................................................... 12 0.1.9 Baugrund .......................................................................................................................... 12 0.1.10 Hydrologie ........................................................................................................................ 12 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ...................................................... 13 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ......................................................................... 14 0.1.12.1 Abfall ................................................................................................................................ 14

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0.1.12.2 Abwasser .......................................................................................................................... 14 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ..................................................................................... 15 0.1.14 Schutzmaßnahmen .......................................................................................................... 15 0.1.15 bleibt frei .......................................................................................................................... 16 0.1.16 bleibt frei .......................................................................................................................... 16 0.1.17 Hindernisse ...................................................................................................................... 16 0.1.18 Kampfmittel ..................................................................................................................... 16 0.1.19 Baustellenverordnung ...................................................................................................... 16 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................................... 16 0.1.20.1 Auflagen des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf .......................................................... 16 0.1.20.2 Auflagen des Staatlichen Bauamts Passau ....................................................................... 17 0.1.20.3 Auflagen des Anliegers Flurstück-Nr. 18/30 .................................................................... 18 0.1.21 bleibt frei .......................................................................................................................... 18 0.1.22 Vorarbeiten des AG .......................................................................................................... 19 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ....................................................................................... 19 0.1.24 Besondere Auflagen ......................................................................................................... 19 0.2 Angaben zur Ausführung ................................................................................................. 20 0.2.1 Bauablauf ......................................................................................................................... 20 0.2.2 Erschwernisse................................................................................................................... 22 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ........................................................................................... 23 0.2.4 bleibt frei .......................................................................................................................... 23 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ................................................................................................... 23 0.2.6 Besondere Einrichtungen ................................................................................................. 23 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ............................................................................ 25 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ............................................................................. 25 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................................... 25 0.2.10 bleibt frei .......................................................................................................................... 25 0.2.11 bleibt frei .......................................................................................................................... 25 0.2.12 bleibt frei .......................................................................................................................... 25 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ......................................................................................... 26 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .................................................................................................................. 26 0.2.13.2 bleibt frei .......................................................................................................................... 27 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................................... 27 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ......................................................... 28 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ............................................. 28 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ................................................................... 29 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .................. 30 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ................................. 30

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0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle ................................................................................................................. 31 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................................... 32 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ....................................................... 32 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung .............................................................................. 33 0.2.15.9 Deklarationsanalytik ........................................................................................................ 34 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ................................ 34 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren ....... 35 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ................................................ 35 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ....................................... 36 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung .................. 38 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ......................................................................... 38 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ....................................................... 38 0.2.16 bleibt frei .......................................................................................................................... 39 0.2.17 bleibt frei .......................................................................................................................... 39 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................................... 39 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ............................................................... 39 0.2.20 bleibt frei .......................................................................................................................... 40 0.2.21 bleibt frei .......................................................................................................................... 40 0.2.22 bleibt frei .......................................................................................................................... 40 0.2.23 DB-spezifische Angaben ................................................................................................... 40 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ......................................................................... 40 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV .............................................................. 41 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ................................... 41 0.4.1 Nebenleistungen .............................................................................................................. 41 0.4.2 Besondere Leistungen ...................................................................................................... 41 0.5 Technische Bearbeitung ................................................................................................... 42 0.5.1 Ausführungsunterlagen.................................................................................................... 42 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .......................................................... 42 0.5.3 Bauwerksdokumentation ................................................................................................. 43 0.5.4 Bauzeitenplan .................................................................................................................. 43 0.6 Baubeschreibung ............................................................................................................. 44 0.6.1 Beschreibung der Maßnahme .......................................................................................... 44 0.6.2 Sollzustand der neuen EÜ ................................................................................................ 44 0.6.3 Bauzustand der Erneuerung der EÜ ................................................................................. 47 0.6.4 Stützwand bei der Widerlagerböschung neben Pfeiler 20 .............................................. 49 0.6.5 Straßenbaumaßnahmen für die temporäre Umleitungsstraße ....................................... 50 0.6.6 Ampeltechnik und Beschilderung der temporären Umleitungsstraße ............................ 51

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0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Die eingleisige, nicht elektrifizierte Strecke 5634 von Landshut (Bay) Hbf nach Bayerisch Eisenstein (DB Grenze) überquert bei km 126,965 bei Ludwigsthal mit einer Eisenbahnüberführung den Fluss „Große Deffernik“. Im Baustellenbereich verläuft die Bahnstrecke von Südosten nach Nordwesten.

Die Brücke liegt zwischen dem Haltepunkt Ludwigsthal und dem Bahnhof Bayerisch Eisenstein auf dem Gebiet der Gemeinde Lindberg und der Gemeinde Bayerisch Eisenstein im Landkreis Regen. Die Grenze zwischen den Gemeinden Lindberg und Bayerisch Eisenstein verläuft entlang der Großen Deffernik. Somit liegt das südöstliche Widerlager (Achse 10) und der Pfeiler 1 (Achse 20) auf dem Gemeindegebiet Lindberg und der Pfeiler 2 (Achse 30) sowie das nordwestliche Widerlager (Achse 40) auf dem Gemein- degebiet Bayerisch Eisenstein.

Die Eisenbahnüberführung (EÜ) „Deffernikbrücke“ wurde 1875 – 1877 errichtet. Der Überbau besteht aus drei baugleichen genieteten Stahlfachwerküberbauten mit Einzelstützweiten von 36,0 m und la- gert auf flachgegründeten, massiven Pfeilern und Widerlagern.

Die Baustelle der Erneuerung der Deffernikbrücke ist von weitläufigen Waldgebieten umgeben. Un- mittelbar nördlich schließt der Nationalpark Bayerischer Wald an. Die nächstgelegenen Ortschaften sind Regenhütte im Norden und Ludwigsthal im Süden der Brücke. Die Bebauung der Ortschaft Lud- wigsthal reicht links der Bahn (l.d.B) bis ca. 300 m an die EÜ heran. Bei ca. Bahn-km 127,15 ist l.d.B unmittelbar an der Bahnstrecke hinter dem Widerlager Achse 40 ein einzeln stehendes Wohngebäude mit Gewerbeflächen vorhanden, welches über eine Zufahrt von der B11 aus erreicht werden kann.

Ca. 70 m südlich (l.d.B.) der EÜ verläuft die Bundesstraße B11, von welcher die Gemeindestraße „Wald- hausstraße“ abzweigt und unter der Brücke hindurch in Richtung des Ortsteils Zwieslerwaldhaus führt.

Neben der Waldhausstraße überquert die Eisenbahnbrücke die Große Deffernik. Das Gewässer ist als Wildbach eingestuft und gehört zum Amtsbezirk des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf. Im Pla- nungsbereich liegt eine „ausgebaute Wildbachstrecke“ vor.

Der Baustellenbereich wird von forstwirtschaftlich genutzten Nadelwäldern, Ruderalflächen und dem Gewässerverlauf der Großen Deffernik geprägt. Die Waldbestände reichen bis direkt an die Große Def- fernik und nahe an die Deffernikbrücke heran.

Aufgleisungsmöglichkeiten werden nicht zur Verfügung gestellt, wenn der AN solche benötigt, ist es seine Sache sich diese zu erstellen, zu unterhalten, zu betreiben und vollständig rückzubauen. Die Auf- wendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind einzurechnen.

0.1.2 Besondere Belastungen

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Bahnkörper

Im Bereich von Ludwigsthal verläuft die Bahnstrecke etwa geländegleich und wechselt bei ca. Bahn- km 126,6 in einen Dammbereich, der nach ca. 300 m mit einer Höhe von ca. 25 m an das Widerlager Landshut der Deffernikbrücke anschließt.

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An das Widerlager Bayerisch Eisenstein schließt ein ca. 25 m hoher Bahndamm an, dessen Höhe sich auf der anschließenden Stecke von ca. 150 m sukzessive bis auf Geländeniveau verringert. Ab ca. Bahn- km 127,2 verläuft die Strecke Richtung Bayerisch Eisenstein wieder in einem Einschnitt.

Auf dem Bestandsbauwerk verläuft die Streckenachse größtenteils in einer Geraden. Zwischen Bahn- km 126,851 und Bahn-km 126,926 ist das Gleis in einem Übergangsbogen trassiert, der auf der Seite Landshut nach ca. 20 m auf dem Überbau in die Gerade übergeht. Gemäß eingerechneter Sollachse beträgt die Längsneigung des Gleises im Bauwerksbereich 11,00 ‰. In Bauwerksmitte liegt die Soll- gradiente des Gleises auf 632,645 müNN im Höhensystem DBRef.

0.1.3.2 Tunnel

Entfällt

0.1.3.3 Bahnübergänge

Entfällt

0.1.3.4 Ingenieurbauwerke

Bestehende Eisenbahnüberführung

Die bestehende Brücke wurde mit einem Überbau aus 3 aneinander gereihten, genieteten, einfeldri- gen Stahlfachwerküberbauten mit Einzelstützweiten von jeweils 36,0 m erstellt. Die Fachwerküber- bauten wurden mit obenliegender Fahrbahn mit beidseitigen Randwegen hergestellt. Die Überbauten sind mit je zwei festen sowie je zwei Rollenlagern statisch bestimmt gelagert.

Das Mauerwerk der Pfeiler und Widerlager besteht aus mit Beton hintermauerten Granitquadern. Alle Unterbauten sind auf 2 m starken Fundamentplatten aus Beton flach gegründet. Bei Instandsetzungs- arbeiten 2014 wurden die oberen Teile des Widerlagers Landshut durch Betonplatten ersetzt und die Auflagerbank rückverankert. Beide Widerlager sind von einem ca. 25 m hohen Bahndamm eingeschüt- tet.

Die bestehenden Fachwerk-Überbauten haben eine Konstruktionshöhen von ca. 4,60 m, das Achsmaß zwischen Obergurt und Untergurt beträgt 4,0 m. Die beiden Hauptträger sind jeweils parallelgurtige Fachwerkträger mit sich kreuzenden Diagonalen (Rautenfachwerk). Der Abstand der Hauptträger un- tereinander beträgt 2,80 m. Die Querträger haben einen Abstand von 4,00 m, die Schienenlängsträger einen Abstand von 1,60 m zueinander. Die Brückenschwellen (Holzschwellen) sind direkt auf den Schie- nenlängsträgern aufgelagert. Die Obergurte der Hauptträger sind zusammengesetzte T-Querschnitte, die Untergurte und Druckstre- ben Kreuzquerschnitte, die Zugdiagonalen sind Flacheisen, welche teilweise mit Winkeln verstärkt sind. Die Schienenlängsträger sind als Doppel-T-Querschnitte zusammengesetzt. Die Querträger sind im Bereich zwischen Hauptträger und Längsträger vollwandige Doppel-T-Querschnitte die zwischen den beiden Längsträgern in Fachwerke aufgelöst sind. Horizontale Windverbände befinden sich in der Ebene der Hauptträgeruntergurte und in der Ebene der Untergurte der Querträger. Vertikale Verbände sind in jeder dritten Querträgerachse angeordnet. Die Portale sind mit sich kreuzenden Diagonalen ausgesteift. Bei den Widerlagern wurden Holmgelän- der aus Stahlprofilen mit Handlauf, Knieholm und Fußleiste eingebaut.

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Angaben zum Bestandsbauwerk: • Stützweiten: 36 m – 36 m – 36 m

• Konstruktionshöhe: 4,6 m

• Zul. Geschwindigkeit: 80 km/h

• Anzahl der Gleise: 1

An der unteren Ebene der Fachwerküberbauten sind beidseitig auf die gesamte Länge der EÜ durch- gehende Begehungsstege aus Stahlkonstruktionen mit Trittflächen aus Riffelblechen und Geländer mit Handlauf und Knieholmen aus Stahlprofilen vorhanden. An den oberen Fachwerkebenen sind an den Randwegen Geländer aus Stahlprofilen mit Handlauf und Fußleisten die mit sich kreuzende Diagonalen ausgefacht sind vorhanden.

An der bestehenden Brücke aus dem Jahr 1877 fanden zahlreiche Instandsetzungs-, Verbesserungs- und Sanierungsarbeiten statt. Außerdem wurden zusätzliche Zugangsmöglichkeiten und Stege für die Prüfung und Wartung des Bauwerks ergänzt. Als Zugang zu den Auflagerbänken der Widerlager wurden Treppen und Podeste aus Stahlkonstrukti- onen mit Trittflächen aus Gitterrosten und mit Holmgeländer mit Handlauf und Knieholm aus Stahl- profilen ergänzt. Bei allen Längs-Fachwerkkonstruktion der Überbauten wurden in Höhe über den Kreuzungen der Fachwerkdiagonalen zusätzliche Stege mit Trittflächen aus Gitterrosten und mit beid- seitigen Geländern mit Handläufen, Knieholmen und Fußleisten aus Stahlprofilen ergänzt.

An der Oberseite der EÜ wurden die seitlichen Randwege zwischen den Fangschienen und den Gelän- dern, sowie im Bereich zwischen den Schienen mit Lochblechen abgedeckt.

Am Widerlager Landshut wurde an der Vorderseite des Widerlagers vor dem Natursteinmauerwerk quer verlaufende Stahlbetonbalken hergestellt und diese Stahlbetonbalken mittels Verpressanker rückverankert. Ebenfalls am Widerlager Landshut wurden die Gesimse und der obere Bereich der Flü- gelwände auf ca. 1 m Höhe abgetragen und durch Stahlbeton ersetzt. Die Geländer wurden durch Holmgeländer aus Stahlhohlprofilen, die mittels Fußplatte auf dem Stahlbetongesimsen verankert sind, ersetzt.

Die Brücke ist als Baudenkmal eingestuft. Die Erneuerungsplanung wurden mit dem Bayerischen Lan- desamt für Denkmalpflege (BLfD) abgestimmt.

Stützwand an der Waldhausstraße

Am Böschungsfuß des Widerlagers Landshut der EÜ ist entlang des Straßenrandes der Waldhausstraße bei einen Gelände-Höhensprung von ca. 0,50 m auf ca. 25m Länge eine Natursteinstützwand vorhan- den.

0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)

Entfällt

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0.1.3.6 Oberbau

Der Oberbau besteht aus Schienen 54E4. Vor und nach dem Bestandsbauwerk sind die Schienen auf Betonschwellen im Schotterbett montiert. Auf der EÜ und auf den Widerlagern sind Holzschwellen verlegt, bei den Widerlagern im Schotterbett , auf dem Überbau sind die Holzschwellen direkt auf den Schienenlängsträgern des Stahlüberbaus gelagert. Die offene Fahrbahn ist zwischen den Schienen und seitlich zwischen den Führungsschienen und den Geländern mit Blechen abgedeckt.

Auf dem bestehenden Überbau und bis 5 m über die Bauwerksenden hinaus sind Führungsschienen als Fangeinrichtungen vorhanden.

0.1.3.7 Hochbauten

Entfällt

0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen

Entfällt

0.1.3.9 Straßen und Wege

Links der Bahn verläuft ca. 70 m südlich der EÜ die Bundesstraße B11 von Ludwigsthal nach Regenhütte und weiter nach Bayerisch Eisenstein. Von der B11 zweigt östlich der Großen Deffernik die Gemein- destraße „Waldhausstraße“ ab und verläuft unter der Deffernikbrücke hindurch in Richtung Zwiesler- waldhaus. Die Waldhausstraße ist die einzige öffentliche Zuwegung zum Ortsteil Zwieslerwaldhaus, welcher ein touristisches Aushängeschild der Gemeinde Lindberg mit vielen Hotels und Ferienwohnun- gen ist.

Von der Waldhausstraße zweigt ca. 250 m nördlich der Deffernikbrücke ein Forstweg Richtung Süden ab, welcher bei ca. Bahn-km 126,60 auf die Bahnstrecke trifft und dann in absteigender Kilometrierung r.d.B. parallel zur Bahnstrecke weiterverläuft.

Von der B11 zweigt ca. 150 m westlich des Abzweiges der Waldhausstraße, eine öffentlich nicht ge- widmete, bituminös befestigte Straße nach Norden ab, wo sich l.d.B., bei Flur-Stück Nr. 18/30, ein Wohnhaus und ein KFZ-Servicebetrieb befindet. Diese Straße wird im Weiteren als „Zufahrtstraße Fl 18/30“ bezeichnet.

L.d.B. verläuft zwischen der B11 und der Bahnstrecke die Gemeindestraße „Bahnhofstraße“ vom Hal- tepunkt Ludwigsthal (Bahn-km 126,380) bis zur Waldhausstraße.

Von der Waldhausstraße aus verläuft ein Radweg rechts der B11 parallel zur Bundesstraße nach Wes- ten, überquert die Große Deffernik auf einer separaten Radwegbrücke unmittelbar nördlich der Bun- desstraßenbrücke und unterquert ca. 100 m westlich davon die B11.

An der Waldhausstraße befinden sich einige Wander- sowie Radstrecken: der örtliche Wanderweg „Nationalpark Bayerischer Wald – Luchsfährte“, der Wanderweg „Naturpark Bayerischer Wald/Region Zwiesel - weiß auf rot 6“, der nördlich der Brücke im Nationalpark Bayerischer Wald mit dem Wander- weg „Nationalpark Bayerischer Wald - schwarz auf weiß Linde“ zusammenläuft. Der Radweg „Natio- nalpark Bayerischer Wald - Radtour schwarz 2 (Weilertour)“ und der Fernradweg „Regental-Radweg“, der nördlich der Brücke zum Fernradweg „Nationalpark-Radweg“ wird, sowie der Mountainbikeweg „Bayerischer Wald - Trans Bayerwald Nordroute“ und der zum Bayernnetz für Radler gehörende „Re- gental-Radweg“.

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0.1.3.10 Tiefbau

Entfällt

0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Entfällt

0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation

Rechts der Bahn verläuft auf der freien Strecke vor und nach dem Bauwerk ein erdverlegtes Fernmel- dekabel der DB Kommunikationstechnik GmbH. Im Bauwerksbereich wird das Fernmeldekabel in ei- nem Kunststoff-Kabelkanal geführt, der auf dem Gitterrost des bahnrechten Randweges innen am Ge- länder entlang verlegt ist. Am Widerlager Bayerisch Eisenstein ist bis zum Flügelende ein Beton-Kabel- trog vorhanden, nach dem Flügelende verläuft die Kabeltrasse wieder erdverlegt weiter in aufsteigen- der Kilometrierung.

0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom

Entfällt

0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

Entfällt

0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen

Entfällt

0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter

Stromkabel

Ein Niederspannungskabel der Bayernwerk Netz GmbH führt entlang der B11 unter dem Abzweig der Waldhausstraße hindurch und zweigt von der B11 nach Norden ab und verläuft unter der „Zufahrt- straße Fl 18/30“ zu dem einzeln stehenden Wohngebäude und dem KFZ-Servicebetrieb mit Gewerbe- flächen l.d.B. bei ca. Bahn-km 127,15.

Weitere Niederspannungskabel der Bayernwerk Netz GmbH verlaufen von der Kreuzung B11 / Bahn- hofstraße der Bahnhofsstraße entlang nach Süd-Osten und versorgen die Wohnhäuser an der Bahn- hofsstraße.

An der Kreuzung Bahnhofstraße / Bahnhofstraße befindet sich eine Trafostation der Bayernwerk Netz GmbH.

Telekom

Entlang der B11 verlaufen Kabel der Telekom Deutschland GmbH, von denen eines in die Waldhaus- straße abzweigt und am östlichen Straßenrand unter der Deffernikbrücke hindurch Richtung Zwies- lerwaldhaus verläuft.

Ein weiteres Kabel der Telekom Deutschland GmbH verläuft unter der „Zufahrtstraße Fl 18/30“, von der B11 zu dem einzeln stehenden Wohngebäude mit Gewerbeflächen l.d.B. bei ca. Bahn-km 127,15.

Weitere Kabel der Telekom Deutschland GmbH verlaufen von der Kreuzung B11 / Bahnhofstraße ent- lang der Bahnhofsstraße nach Süd-Osten und versorgen die Wohnhäuser an der Bahnhofsstraße.

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Gemeinde Lindberg

In den vier Ästen der Bahnhofsstraße verlaufen Kanäle der Gemeinde Lindberg, an welche die Wohn- häuser an der Bahnhofsstraße angeschlossen sind.

In zwei Ästen der Bahnhofsstraße verlaufen Wasserleitungen der Gemeinde Lindberg und versorgen die Wohnhäuser an der Bahnhofsstraße.

0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

Entfällt

0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

Entfällt

0.1.4 Verkehrsverhältnisse

Gleisgebunden:

Die nicht elektrifizierte, eingleisige Strecke 5634 wird von Personen- und Güterzügen befahren und ist gemäß Projektanforderungskatalog der Streckenklasse D4 (DB) zugeordnet.

Aufgrund der Schäden an der Eisenbahnüberführung Deffernikbrücke ist die Strecke aktuell nur für einen leichten Nahverkehr zugelassen und jeglicher Güterverkehr ausgeschlossen. Die maximale Ge- schwindigkeit im Streckenabschnitt beträgt 80 km/h, die zulässige örtliche Geschwindigkeit im Bereich der Brücke ist infolge betrieblicher Restriktionen jedoch begrenzt auf 60 km/h für leichten Regional- verkehr, für Arbeitszüge auf 10 km/h und auf 20 km/h für sonstige Züge.

Die maximalen Zuglasten betragen 5.610 t und die maximale Zuglänge im Ganzzugverkehr ist 740 m. Das Gleis wird mit 5,0 Mio. Bruttotonnen je Jahr befahren, was einer mittleren Tagesbelastung von ca. 13.700 t/Tag entspricht.

Gleissperrungen sind in natürlichen Zugpausen, etwa zwischen 00:30 Uhr und 04:30 Uhr, täglich mög- lich.

Straßengebunden:

Die Bundesstraße B11 verläuft von Süd nach Nord, im Bereich der Deffernikbrücke ca. 70 m westlich der EÜ. Die B 11 ist von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen.

Von der B11 zweigt die Gemeindestraße „Waldhausstraße“ ab, die unter der Brücke hindurch Rich- tung des Ortsteils Zwieslerwaldhaus verläuft. Über die B11 und die Waldhausstraße erfolgen die Zu- fahrten zur Baustelle.

Von der Waldhausstraße zweigt ca. 250 m nördlich der Deffernikbrücke ein nicht öffentlich gewidme- ter Forstweg Richtung Süden ab, welcher bei ca. Bahn-km 126,60 auf die Bahnstrecke trifft und dann in absteigender Kilometrierung r.d.B. parallel zur Bahnstrecke weiterverläuft.

Die Waldhausstraße ist im Bereich der Baustelle, jeweils für den Zeitraum aller Arbeiten mit Gefähr- dungspotential für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Um den öffentlichen Verkehr vom/zum Orts- teil Zwieslerwaldhaus für diese Zeiträume aufrecht zu erhalten, ist eine Umleitungsstraße herzustellen und zu betreiben (siehe Anlage 3.03.2.02 und 3.03.2.03).

Die Umleitungsstraße führt teilweise über den oben genannten Forstweg. Unmittelbar westlich des Forstweges ist eine parallel verlaufende Baustraße anzulegen, um die Baustelleneinrichtungs- und Be- reitstellungsflächen r.d.B. von ca. Bahn-km 126,55 bis ca. Bahn-km 126,75 sowie die Baustraße auf dem Bahndamm zum Widerlager Landshut anzudienen (siehe Anlage 3.03.2.01).

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Projektbezeichnung: Ern EÜ km 126,965 Deffernikbrücke, Strecke 5634 Landshut – Bayer. Eisenstein Vergabevorgangs-Nr.: 24FEI76261 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Für die gleichzeitige Nutzung als Bau- und Umleitungsstraße ist der Forstweg nach Westen hin zu ver- breitern. Aus naturschutzrechtlichen Gründen soll der bestehende Weg weitgehend unverändert blei- ben und es ist ein unbefestigter Oberbau anzubauen. Die Trennung zwischen Bau- und Umleitungs- straße erfolgt dauerhaft mittels einer transportablen Betongleitwand. Anzahl, Abmessungen und Lage von Ausweichstellen für die Umleitungsstraße sind gemäß Anlage 3.03.2.02 herzustellen. Nach Been- digung der Maßnahme ist die Verbreiterung wieder vollständig zurückzubauen.

Die Umleitung des öffentlichen Verkehrs erfolgt im weiteren Verlauf über die anschließende befes- tigte Bahnhofstraße. Diese muss stellenweise verbreitert werden, um einen Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Dazu sind Ausweichstellen und Aufstauflächen zu errichten, die mit einer Asphaltrag- deckschicht zu befestigen sind. Der östlich angrenzende Graben ist an den betroffenen Stellen bau- zeitlich zu verrohren. Der Eingriff in den Bestand ist auf ein Minimum zu reduzieren.

Der unbefestigte Teil der Bahnhofstraße ist bauzeitlich ebenfalls mit einer Asphaltragdeckschicht zu befestigen.

Als Verbindung der Umleitungsstraße über den Forstweg und die Bahnhofstraße ist eine temporäre Gleisüberfahrt herzustellen, die während der gesamten Bauzeit eingebaut bleibt.

Nach Beendigung der Maßnahme ist die Verbreiterung, die bauzeitliche Befestigung und die Gleis- überfahrt wieder vollständig zurückzubauen.

Die Umleitungsstraße ist mit Ampeltechnik, Beschilderungen und weiteren Ausstattungselementen auszurüsten (siehe auch Ausführungen in Kapitel 0.6.6).

Grundsätzlich sind Vollsperrungen der Waldhausstraße auf die unbedingt notwendige Dauer zu be- grenzen und können nur für Zeiträume außerhalb der bayerischen Schulferien genehmigt werden. Der AN hat seinen Bauablauf so zu planen, dass diese Vorgaben gewährleistet sind. Auf Basis seines detail- lierten Bauzeitenplanes (siehe 0.5.4) hat der AN die Zeiträume für die Sperrungen der Waldhausstraße unmittelbar nach Zuschlagserteilung zu ermitteln und mit dem AG abzustimmen. Den Antrag auf Ver- kehrsrechtliche Anordnung für die jeweilige Sperrung hat der AN rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vor Beginn der jeweiligen Sperrung) bei der Behörde zu stellen.

Von der B11 zweigt ca. 150 m westlich des Abzweiges der Waldhausstraße, die „Zufahrtstraße 18/30“ nach Norden ab. Diese Straße ist bauzeitlich als Baustraße auszubauen, um die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bei Widerlager Bayerisch Eisenstein anzudienen, siehe Ziff. 0.6.1.2.

Die Einmündung Bahnhofsstraße – B11 ist für einen Zeitraum von 6 Wochen für die Demontage der Bestandüberbauten für den Kfz-Verkehr zu sperren (siehe Anlage 3.3.2.01).

Die Bushaltestelle „Abzw. Zwieslerwaldhaus“ der Regionalbus Ostbayern GmbH muss während der Sperrung weiter angefahren werden können. Die freiwerdenden Flächen der Bahnhofstraße sowie zwi- schen Bahnhofstraße und B11 stehen als Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen zur Ver- fügung. Die Schilder in diesem Bereich sind zu versetzen. Zwischen Fahrbahnrand der B11 und BE- Fläche ist ein Streifen von 2,50m freizuhalten.

In dem Bereich der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen zwischen der B 11 und der Bahnhofstraße wird durch die Baumaßnahme ein Geh- und Radweg bauzeitlich unterbrochen. In die- sem Bereich ist bauzeitlich ein kombinierter Geh- und Radweg zu errichten, bei dem die Radfahrer jedoch durch Schilder hinzuweisen sind, dass sie abzusteigen haben und die Fahrräder zu schieben sind (siehe Anlage 3.3.2.01). Die Schilder sind jeweils an beiden Enden des bauzeitlich kombinierten Geh- und Radweges aufzustellen. Dieser kombinierte Geh- und Radweg verläuft auch in Bereich der vorste- hend beschriebenen nur temporären Sperre der Bahnhofstraße. Der kombinierte Geh- und Radweg ist deshalb bauzeitlich an die jeweiligen Bauphasen anzupassen.

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Bei Bauarbeiten im Bereich der Waldhausstraße sind außer den Vollsperren auch zeitweise halbseitige Verkehrssperren erforderlich.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Die „Zufahrtstraße Fl 18/30“, die von der B11 ca. 150 m westlich der Waldhausstraße abzweigt und zu einem Wohnhaus und einem Kfz-Servicebetrieb führt, muss für die Anlieger, sowie für ggf. erforderli- che Notdienste, soweit als möglich nutzbar sein.

Bauarbeiten und die bauzeitliche Nutzung der „Zufahrtstraße Fl 18/30“ sind in Abstimmung mit dem AG und dem Eigentümer/Anlieger des Wohnhaus und des Kfz-Servicebetriebs bei Flurst.-Nr 18/30 durchzuführen.

Temporäre Sperrungen der „Zufahrtstraße Fl 18/30“ für die bauzeitliche Ertüchtigung der Straße auch als Baustraße und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zum Bauende sind aus- schließlich in den Zeiträumen gemäß Rahmenterminplan (Anlage 3.1) möglich.

0.1.6 Transportwege

0.1.6.1 Allgemeines

Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.

0.1.6.2 Transportweg „Zufahrtsstraße Fl 18/30“

Die von der B11 nach Norden abzweigende, bituminös befestigte Straße, die „Zufahrtstraße Fl 18/30“, die zu einem Wohnhaus und einem KFZ-Servicebetrieb führt, ist bauzeitlich auch zur Nutzung als Baustraße auszubauen. Die bestehende Straße weist Längsneigungen bis ca. 17 % auf. Auf den Flächen des Kfz-Servicebetriebs sind unterirdische Kleinklär- und Ölabscheideanlagen vorhanden, die nicht be- fahren werden dürfen. Der bauzeitliche Ausbau dieser Straße ist nach den Erfordernissen und Belan- gen des AN einschließlich erforderlicher Ausweichstellen unter Beachtung der Belastung aus Material- transporten und geplantem Geräteeinsatz herzustellen, wobei der Ausbau als Baustraße in Abstim- mung mit dem AG und dem Bewohner und dem Betreiber des KFZ-Servicebetriebs so herzustellen ist, dass die Andienung des Wohnhauses und des KFZ-Servicebetriebs erhalten bleibt und der Eingriff in den Waldbestand möglichst gering gehalten wird.

In der Genehmigungsplanung des AG ist vorgesehen, den Weg durch temporäre Anschüttungen mit einer durchgehenden Steigung von ca. 12% auszubauen, wobei Anschüttungen, sowohl im Quergefälle als auch im Längsgefälle, im Bereich der Hofeinfahrt zu dem Hause und dem KFZ-Servicebetrieb auf Null auslaufen müssen. Für die Herstellung einer kontinuierlichen Längsneigung von z. B. ca. 12 % sind temporäre Anschüttungen von Bodenmaterial erforderlich. Auf dem Flurstück Nr. 83/12 müssen dafür ca. 2.500 m2 Fläche in Anspruch genommen werden, wobei davon ca. 800 m2 im Bereich der vorhan- denen Zufahrtstraße und ca. 1.700 m2 in den beiderseits an die Straße angrenzenden Waldgebieten liegen. Durch die in der Genehmigungsplanung des AG vorgesehene Dammerhöhung der bestehenden Straße besteht das Risiko, dass die westlich der Straße anfallenden Oberflächenwässer in Richtung der Bun- desstraße B11 geleitet werden. Es sind deshalb Maßnahmen vorzusehen, dass nicht verstärkt Wasser zur B 11 geleitet wird. In der Genehmigungsplanung des AG ist deshalb vorgesehen, am westlichen Böschungsfuß im Bereich der angeschütteten Böschung eine durchgehende Entwässerungsmulde her-

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zustellen, die das westlich der Straße anfallende Tagwasser sammelt und mittels Rohre durch den Stra- ßendamm leitet. In Bereichen der Fahrbahnerhöhung sind dafür im Abstand von max. 15 m Entwässe- rungsrohre DN 250 in den Damm bzw. in die Dammaufschüttung einzubauen, die das westlich der Straße anfallende Wasser durch den Straßendamm zu den Flächen östlich der Straße leiten, wobei das Gefälle der Entwässerungsrohre max. 2,0 % betragen darf. Bei den Einlaufbereichen der Rohre sind grob geschlichtete Wasserbausteine in die Entwässerungs- rinne so einzubringen, dass das Wasser in die Entwässerungsrohre geführt wird. Bei den Rohrausläufen sind die Böschungsbereiche bis zum Böschungsfuß mit Steinschüttung zu befestigen. Zusätzlich ist am Fuß der östlichen Böschung auf die gesamte Länge ein durchgehender, mind. 1,0 m breiter Streifen aus Steinschüttung herzustellen, um Ausspülungen zu verhindern. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist die Baustraße und die Gleisüberfahrt zurückzubauen und das Gelände sowie die „Zufahrtstraße Fl 18/30“ nach gewählter Art der Ausführung zur zwischenzeit- lichen Nutzung als Baustraße, entsprechend dem Ursprungszustand, wieder herzustellen. Der bauzeitliche Straßenausbau der „Zufahrtstraße Fl 18/30“ im Abschnitt vom Abzweig ab der B11 bis einschließlich der Hofeinfahrt zu dem Haus und dem KFZ-Servicebetrieb ist im Leitungsverzeichnis in LV-Abs. 1.19 „Bauzeitliche Ertüchtigung der Zufahrtstraße Fl 18/30“ erfasst. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass der AG gerne Nebenangebote zur Minimierung des bauzeit- lichen Aufwands mittels eines alternativen Ausbaus der Baustraße (nach Wahl und Belangen des Bie- ters/AN) für den LV-Abschnitt 1.19 „Bauzeitliche Ertüchtigung der Zufahrtstraße Fl 18/30“ erwartet. Die vom AN zu errichtende Baustraße zu den Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen rechts der Bahn (r.d.B.) hinter und bei dem Widerlager Bayerisch Eisenstein, führt im weiteren Verlauf über eine bauzeitlich herzustellende Rampe zur Bahnstrecke. Dort sind, über eine bauzeitlich herzustellende Gleisüberfahrt bei ca. Bahn-km 127,15, die Zufahrt zu den Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungs- flächen rechts der Bahn hinter dem Widerlager Bayerisch Eisenstein herzustellen.

Die Leistungen für die Verlängerung der Baustraße ab der Hofeinfahrt bei dem Haus und dem KFZ- Servicebetrieb, die Baustraßenverlängerung, einschl. der Rampe zur Gleisüberfahrt sowie die Gleis- überfahrt bei Bahn-km 127,15 und die Rampen, sind nicht in den LV-Abschnitt 1.19 „Bauzeitliche Er- tüchtigung der Zufahrtstraße Fl 18/30“, sondern wie die sonstigen Baustraßen in den LV-Abschnitten 01.01 bzw. 01.02 zu berücksichtigen.

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 bleibt frei

0.1.9 Baugrund

Angaben zum Baugrund siehe Anlage 3.5.

0.1.10 Hydrologie

Angaben zur Hydrologie siehe Anlage 3.5.

Die Eisenbahnüberführung führt über die Große Deffernik, ein Gewässer 3. Ordnung (Gewässerkenn- zahl: 152212). Die Gewässerstrukturgüte wird nach der Gewässerstrukturkartierung der Fließgewässer Bayerns aus dem Jahre 2017 im Bereich der Brücke als „mäßig verändert“ bis „deutlich verändert“ bewertet. Dies entspricht einer Gesamtbewertung von 3 bis 4.

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Sämtliche Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind durch den AN mind. über der Hö- henkote 605,73 müNN (Bemessungswasserstand im Bauzustand der EÜ) zu errichten.

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

Die Große Deffernik ist Teil des FFH-Gebiets „Oberlauf des Regens und Nebenbäche“.

Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für die Erneuerung der Eisenbahnüberführung liegen teilweise in dem FFH-Gebiet. Ein Stützpfeiler sowie die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstel- lungsflächen (BE-Fläche) am östlichen Ufer der Großen Deffernik liegen gänzlich innerhalb der Grenzen des FFH-Gebiets 7045-371 "Oberlauf des Regens und Nebenbäche". Westlich der Großen Deffernik endet die Grenze des FFH-Gebiets im näheren Uferbereich bzw. mit der Gewässerkante, sodass das die dort liegenden Flächen nicht innerhalb des FFH-Gebiets liegen.

Folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind in den Baustellenbereichen durchzuführen, um Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Beeinträchtigungen von Tierarten des Anhang IV der FFH-Richt- linie oder von geschützten Vogelarten zu verhindern:

Baustellenbeleuchtung Für etwaige Nachtarbeiten sind insektenfreundliche Beleuchtungssysteme zu wählen, sodass die At- traktivität für Insekten gesenkt wird. Beeinträchtigungen von Fledermäusen, die im Eingriffsbereich Insekten im Lichtkreis der Beleuchtung jagen, sind so zu minimieren.

Vermeidung von Schadstoff- und Staubeinträgen Während der Bauzeit sind Geräte und Baumaschinen nach dem aktuellen Stand der Technik zu ver- wenden und diese regelmäßig auf Öl- und Treibstoffverlust zu kontrollieren. Zudem dürfen keine Stoffe in Gewässer geleitet werden und es sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um eine Staubent- wicklung zu vermeiden (z.B. regelmäßiges Anfeuchten von Baustraßen und Zuwegungen in Trocken- phasen). Verhinderung von Schadstoffeintragungen in den Boden und das Grundwasser (insbes. Kraft- stoffe und Öl) durch entsprechende Auflagen über die Baustelleneinrichtung und das Verhalten wäh- rend der Bauphase. Werden durch unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Betriebsmitteln etc. Schadstoffe freigesetzt, sind angemessene Maßnahmen zur Beseitigung der ggf. vorhandenen Bo- denkontamination einzuleiten und so ein Eindringen der Schadstoffe in das Grundwasser zu verhindern und die zuständige Wasserbehörde sofort zu informieren ist.

Freihalten von Uferbereichen Während der gesamten Dauer der Bauarbeiten sind die Uferbereiche freizuhalten für die ungehinderte Wanderung des Fischotters und des Bibers zu ermöglichen. Die Widerlager der bauzeitlich erforderli- chen Behelfsbrücke über die Große Deffernik sind mit Abstand zur Gewässerkante zu errichten, Ab- stand der Widerlager zur Gewässerkante ca. 5,0 m. Die Behelfsbrücke ist ohne Pfeiler im Fluss herzu- stellen. Darüber hinaus sind die Gewässerrandbereiche von beweglichen Baugütern freizuhalten.

Schutzzaun für Fischotter Um das Einwandern des Fischotters oder Bibers in den Baubereich zu verhindern sind alle gewässer- begleitenden Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen durch einen im Boden verankerten, mind. 50 cm hohen Zaun von der Umgebung abzugrenzen.

Reptilienvergrämung, Reptilienschutzzaun Die im Eingriffsbereich vorkommenden Zauneidechsen und Schlingnattern werden im Frühjahr vor Baubeginn in die angrenzenden, zuvor mit Sandlinsen und Wurzelstocktotholzhaufen aufgewerteten Flächen an der EÜ sowie der BE-Flächen durch den AG vergrämt. Im Anschluss an die Vergrämung sind vom AN unter Aufsicht der umweltfachlichen Bauüberwachung Reptilienschutzzäune zu errichten, sodass ein Wiedereinwandern in die Baufläche der EÜ verhindert wird. Die Reptilienschutzzäune sind im Boden zu verankern und alle 10 m mit einen einseitigen

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Übersteigschutz zu versehen, sodass ein „Überklettern“ des Zauns von außen nicht möglich ist. Durch das Anbringen von Schotterrampen auf der Innenseite wird das selbständige Abwandern aus dem Ein- griffsbereich ermöglicht (LFU 2020B) zu bewerkstelligen. Die Errichtung des Zaunes ist ohne schweres Gerät soweit möglich von bestehenden versiegelten Flächen ausgehend zu bewerkstelligen. Die Rep- tilienschutzzäune sind während der gesamten Baumaßnahe zu unterhalten, einschließlich dem regel- mäßigen Freischneiden der Reptilienschutzzauntrasse.

Wiederbegrünung bauzeitlich beanspruchter krautiger Flächen Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sowie Baustraßenflächen, die vor Baubeginn krau- tig bewachsen sind oder waren, oder auf Teilflächen ohne Anschluss zu bestehenden Waldflächen, sind nach Abschluss der Baumaßnahme mit artenreichen Regionssaatgut wieder anzusäen.

Bodenschutz Für den Bodenschutz im Bereich von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen in Waldberei- chen ist der Oberboden abzuschieben und gesondert sowie fachgerecht zu lagern. Bei diesen abge- schobenen Flächen sind Geotextile bzw. Trennvliese mind. der Robustheitsklasse GRK 4 (alternativ auch Baustahlmatten) zur Lastverteilung auszulegen und anschließend nach Wahl und Belangen des AN, jedoch mind. 0,3 m mächtiger Bodenersatzkörper aus Wegebaugemisch/Mineralbeton oder Ähn- lichem aufzuschütten. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die eingebrachten Stoffe wieder zurück- zubauen und zu entfernen. Die Materialien bleiben Eigentum des AN. Der zwischengelagerte Oberbo- den ist wieder einzubauen. Auf nur temporär in Anspruch genommenen Flächen ist eine Tiefenauflo- ckerung des Bodens auszuführen.

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

0.1.12.1 Abfall

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.12.2 Abwasser

Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser be- einflusst ist.

Bei Grundwasserentnahmen sind die entsprechenden Antragsunterlagen rechtzeitig, spätestens 12 Wochen vor Baubeginn vom AN, bei der zuständigen Wasserbehörde (bei Grundwasserentnahmen im Zuge der Errichtung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen ist zuständige Wasserbe- hörde das EBA, aktuell Referat 52/Sachbereich 6; bei Grundwasserentnahmen im Zuge der Durchfüh- rung von planfestgestellten/plangenehmigten Vorhaben, sind entsprechende Anträge an den Sachbe- reich 1 der jeweiligen Außenstelle des EBA zu richten) einzureichen und deren Zustimmung einzuholen. Der AG erhält mit Einreichung eine Ausfertigung der Unterlagen.

Die bei Wasserhaltungen abzupumpenden Wässer müssen u. a. gemäß den Auflagen der zuständigen Behörde, auf ihre Wasserqualität hin untersucht werden. Bei festgestellten Grundwasserverunreini- gungen ist mittels entsprechender Anlage auf vorgegebene Grenzwerte zu reinigen. Während des Be- triebes der Wasserhaltung ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, wie z. B. die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Ab- senkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten.

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0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Gewässerschutz

Abgepumpte Wässer können in die Große Deffernik geleitet werden, wenn bei der Einleitung sicher- gestellt ist, dass absetzbare Stoffe vor der Einleitung in die Große Deffernik zurückgehalten werden.

Schutzgerüste über die Große Deffernik sind mit einer Staub- und wasserdichten Oberseite herzustel- len. Das Wasser auf den Schutzgerüsten ist zu fassen und kann in die Große Deffernik geleitet werden, wenn bei der Einleitung sichergestellt ist, dass absetzbare Stoffe vor der Einleitung in die Großen Def- fernik zurückgehalten werden.

Die Rückbauarbeiten des Brückenbauwerks sowie die Errichtung und der Rückbau der Behelfsbrücke und weitere Arbeiten, bei welchen Sedimentaufwirbelungen und Trübungen des Gewässers zu erwar- ten sind, sind außerhalb der Laichzeit der ansässigen Fischfauna durchzuführen. Die beschriebenen Arbeiten sind außerhalb der Zeiten von Oktober bis Mai durchzuführen.

Lärmschutz

Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der über- tragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erar- beiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).

Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, An- zeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 10 Wochen vorher, bei den zustän- digen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Bodendenkmäler sind im Bereich der Baustelle nicht bekannt.

Rückschnittarbeiten sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28./29. Feb- ruar zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Avifauna durchzuführen. Um Beeinträchtigungen von in ihren Winterquartieren befindlichen Reptilien und Haselmäusen zu verhindern, sind die Gehölze während des Winterhalbjahres lediglich bodeneben abzuschneiden. Die Rodung von Wurzelstöcken ist erst während der Aktivitätszeit der Reptilien und Haselmäuse im Zeitraum von April bis Mitte/Ende Mai auszuführen.

An den Ufern der Großen Deffernik sind bauzeitlich Maßnahmen erforderlich, insbesondere für die Schaffung der bauzeitlichen Zufahrten, der Behelfsbrücke sowie der Gerüste über die Großen Def- fernik, siehe auch Ziff. 0.6. 3. Vor Beginn der Arbeiten an der Behelfsbrücke hat der AN zusammen mit dem WWA eine Ortseinsicht zu organisieren. Dabei sind die geplanten Widerlager- und Pfeilerstand- orte beweiszusichern. Der Aufwand hierfür ist einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

Für die bauzeitliche Behelfsbrücke über die Große Deffernik gilt: lichte Weite zwischen den Widerlagern mind. 29,0 m, Höhe der Unterkante des Überbaus über Kote 606,23 müNN. Für das bauzeitliche Schutzgerüst über die Große Deffernik gelten analog die Festlegungen und Aufla- gen wie für die bauzeitliche Behelfsbrücke. Vor Beginn der Arbeiten an dem Schutzgerüst hat der AN zusammen mit dem WWA eine Ortseinsicht zu organisieren. Dabei sind die geplanten Auflager beweis- zusichern. Die lichte Weite zwischen den Auflagerachsen muss mind. 12,0 m betragen, die Höhe der Unterkante des Schutzgerüstes muss über Kote 606,23 müNN liegen.

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Während der Durchführung der Maßnahme ist darauf zu achten, dass keine schädlichen Substanzen in den Untergrund gelangen können. Es dürfen grundsätzlich keine umweltschädlichen Substanzen bei der Baudurchführung verwendet werden.

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.

0.1.18 Kampfmittel

Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen wurde für den Bereich der Baustelle ein Kampfmit- telverdacht festgestellt.

Aufgrund dieses Verdachtes erfolgen kampfmitteltechnische Arbeiten.

Nach Abschluss der kampfmitteltechnischen Arbeiten erklärt das beauftragte Fachunternehmen die kampfmitteltechnische Freigabe ohne Einschränkungen.

Der entsprechende Räumbericht des beauftragten Fachunternehmens wird dem AN vor Ausführung der jeweils betroffenen Leistungen auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

0.1.19 Baustellenverordnung

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.20 Auflagen Dritter

0.1.20.1 Auflagen des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf

Auflagen und Bedingungen des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf

  • Die Baumaßnahme ist so durchzuführen, dass keine Gewässerverunreinigung verursacht wird.
  • Die Baustelleneinrichtung darf sich nicht innerhalb des Überflutungsbereiches befinden.
  • Der Baubetrieb ist auf die Wasserführung des Gewässers abzustimmen und in Gewässernähe auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen. Auf schnell anlaufende Hochwasser wird ausdrücklich hingewiesen. Bei Hochwasser kann es kurzfristig notwendig werden, die Arbeiten einzustellen.
  • Baugruben im Überflutungsbereich sind mit dem vorhandenen Aushubmaterial zu verfüllen. Eine Überhöhung des Geländes im Bereich des Gewässers und dessen Überschwemmungs- gebiets darf nicht erfolgen. Überschüssiges Aushubmaterial ist aus dem Gewässer und Über- schwemmungsbereich zu entfernen.
  • Die Maßnahme ist zügig abzuwickeln.
  • Das vorhandene Ufergehölz darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Wasserhaltungsanlage ist, außerhalb der regelmäßigen Überprüfungen, unverzüglich nach besonderen Hochwasserereignissen oder Eisstößen auf den ordnungsgemäßen Zustand

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zu überprüfen. Der AN hat dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf alle evtl. am Gewässer auf- tretenden Schäden umgehend anzuzeigen. Diese sind entsprechend den ergehenden Anwei- sungen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf zu beseitigen. Erforderliche Maßnahmen sind unverzüglich zu treffen.

  • Natürliches Sohlsubstrat ist auszubauen, zwischenzulagern und nach Fertigstellung der Maß- nahme wiedereinzubauen.
  • Auspflasterungen der Gewässersohle sind nicht gestattet.
  • Betonschlempe oder Frischbeton dürfen nicht ins Gewässer gelangen.
  • Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass der Eintrag von Feinsedimenten möglichst ge- ringgehalten wird.

Sollte eine baustellenbedingte Umfahrung (mit Teil-/Verrohrung) notwendig werden, sind zusätzlich folgende Punkte zu beachten:

  • Rohre müssen kleinere bis mittlere Hochwässer (HQ10) schadlos abführen können.
  • Die Rohre müssen sohlgleich und auftriebssicher eingebaut werden.
  • Die Standsicherheit bei Einstau im Hochwasserfall muss gewährleistet sein.
  • Der Überbau muss so schlank wie möglich gehalten werden.
  • Um ein Ausspülen von Feinteilen zu verringern sind Wasserbausteine oder Lehmschlag zur Sicherung der Überfüllung an den beiden Böschungen an- zubringen.
  • Die Baustellenumfahrung ist regelmäßig zu kontrollieren, vor allem nach Hoch- wasserereignissen.
  • Treibgut ist umgehend zu entfernen, um Verklausungen zu vermeiden.
  • Die bauzeitliche Umfahrung ist nach Fertigstellung der Brücke unverzüglich rückzubauen und der ursprüngliche Zustand des Gewässers und der Vorland- flächen wieder herzustellen.

Bauwasserhaltung

  • Gemäß Nr. 7.4.5.3.1 VVWas ist in den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG die fachkundige Stelle am Landratsamt Regen in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen statt des Wasserwirtschaftsamtes als allgemeiner amtlicher Sachverständiger bei Bauwasserhaltungen zu beteiligen.

0.1.20.2 Auflagen des Staatlichen Bauamts Passau

Der Nutzung des Straßengrundstückes FI.-Nr. 96/2, Gemarkung Zwieslerwaldhaus, (Bundesstraße B 11) wird unter folgenden Auflagen seitens des Staatlichen Bauamts Passau zugestimmt:

  1. Straßenentwässerung B 11: Die am Straßenrand der B 11 verlaufende Straßenentwässerung darf durch die ge- plante provisorische Radwegführung bzw. die Baustelleneinrichtungsflächen nicht be- einträchtigt werden. Insbesondere darf es durch die baubedingten Veränderungen zu keinem Wasseraufstau in der Fläche kommen, der in der Folge zu einem Abfließen des Oberflächenwassers über die Fahrbahn der B 11 führen kann. Dies ist auch während der Wintermonate, in denen die Baustelle ggf. ruht, sicherzustellen. Die Abflussfähigkeit des Durchlasses an der nordöstlichen Ecke des Grundstückes, der unter der GV-Straße Richtung Zwieslerwaldhaus hindurch zur Großen Deffernik führt, darf durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

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  1. Wegweisende Straßenbeschilderung: Die wegweisende Beschilderung an der B 11 im Bereich der Abzweigung Richtung Zwieslerwaldhaus kann - soweit aus bahnbetrieblicher Sicht unbedingt erforderlich - im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Passau versetzt werden. Hierzu ist rechtzei- tig vorab eine Abstimmung mit dem StBA Passau herbeizuführen. Das ggf. erforderliche Umsetzen der wegweisenden Beschilderung und das wieder zu- rückversetzen nach Abschluss der Baumaßnahme hat der AN in Abstimmung mit dem Staat- lichen Bauamt Passau durchzuführen. Die bestehende StVO-Beschilderung wie z.B. Vorfahrtszeichen (Z 306) sowie Vorfahrt gewähren (Z 205) darf nicht verändert oder versetzt werden.

  2. Gestaltung des provisorischen Radweges am Fahrbahnrand der B 11: Zur Absicherung des provisorischen Radweges ist zwischen der Fahrbahn der B11 und dem Radweg eine mobile Schutzeinrichtung vorzusehen. Die Vorderkante der Schutz- einrichtung muss zum Rand der asphaltierten Fahrbahn einen Abstand von mindes- tens 50 cm einhalten. Die Beschilderung des Radweges ist im Vorgriff der Baumaßnahme mit der unteren Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Regen, der zuständigen Polizeiinspektion Zwiesel und dem Staatlichen Bauamt Passau abzustimmen. Die entsprechende ver- kehrsrechtliche Anordnung für die Beschilderung des provisorischen Radweges ist durch den AN vor Beginn der Baumaßnahme bei der unteren Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

  3. Sonstige Auflagen zur B 11 Verkehrsrechtliche Anordnungen die B 11 betreffend im Hinblick auf die Baustellenzu- fahrten bleiben der Entscheidung der unteren Straßenverkehrsbehörde am LRA Regen vorbehalten. Dies gilt auch für die bestehende Bushaltestelle an der B 11 im Bereich der Einmündung der GV-Straße Richtung Zwieslerwaldhaus. Der AN hat hierzu rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten einen Antrag auf Verkehrs- rechtliche Anordnung beim LRA Regen - Verkehrsbehörde - zu stellen. Die Bundesstraße 11 ist im Bereich der Baustellenzufahrten laufend zu reinigen, um eine verkehrsgefährdende Verschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Dies gilt beson- ders bei nasser Witterung. Nach Abschluss der Bauarbeiten an der EÜ Deffernikbrücke ist der ursprüngliche Zu- stand im Seitenbereich der B 11, insbesondere die Straßenentwässerung betreffend, wiederherzustellen.

0.1.20.3 Auflagen des Anliegers Flurstück-Nr. 18/30

Auflagen des Betreibers des KFZ-Servicebetriebs an der „Zufahrtstraße Fl 18/30“:

Temporäre Sperrungen der „Zufahrtstraße Fl 18/30“ für die bauzeitliche Ertüchtigung der Straße auch als Baustraße und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zum Bauende sind aus- schließlich in den Zeiträumen gemäß Rahmenterminplan (Anlage 3.1) möglich.

0.1.21 bleibt frei

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0.1.22 Vorarbeiten des AG

Entlang der B11 verlaufen Kabel der Telekom Deutschland GmbH, von denen eines in die Waldhaus- straße abzweigt und dem östlichen Straßenrand unter der Deffernikbrücke hindurch Richtung Zwies- lerwaldhaus führt. Dieses in der Waldhausstraße verlaufende Kabel wird in einer Vorabmaßnahme im Bauwerksbereich dauerhaft an die westlichen Straßenrand der Waldhausstraße verlegt, so dass für die Herstellung des Pfeilers Achse 20 und der neuen Stützwand Spartenfreiheit gegeben ist.

Rodungsarbeiten werden in einer Vorabmaßnahme durch den AG veranlasst.

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig: • AN , TK • AN , SICH • AN , SiGeKo • AN , Ökologische BÜW • AN , Geotechnische BÜW • AN , Deklarationsanalyse • AN Entsorgung AG,

Umverlegung der TK-Kabel

Das vorhandene Telekommunikationskabel der DB AG, siehe Ziff. 0.1.2.12, kann während der Bauar- beiten nicht stillgelegt werden. Die vorhandene Kabelführung auf freier Strecke vor und nach dem Bauwerk kann erhalten bleiben und ist lediglich an das neue Bauwerk anzupassen. Die Kabelführung über das neue Bauwerk erfolgt im Endzustand in dem integrierten Kabelkanal unter dem Rettungsweg r.d.B.

Im Bauzustand ist das Telekommunikationskabel durch den AN auf Kabelhilfsbrücken über die Wider- lagerbaugruben zu führen. Vor dem Verschub des neuen Überbaus wird das Telekommunikationska- bel auf den neuen Überbau verlegt und wird durch den AN mit dem Überbau eingeschoben. Dafür ist an beiden Widerlagern ein Kabelplus erforderlich. Die Herstellung der Kabelmehrlängen und die Ka- belverlegungen auf den neuen Überbau erfolgen durch den AN . TK

Bauzeitlicher Rückbau von Fledermauskästen

Der Rückbau und die spätere Wiedermontage von Fledermauskästen sowie das Ausbringen von Hasel- maus-Nistkästen in angrenzenden geeigneten Strukturen erfolgt durch den AN ÖkologischeBÜW.

0.1.24 Besondere Auflagen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.

Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforder- lich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet.

Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätz- lichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen ange- meldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.

Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.

Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jewei- lige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vor- her) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.

Um die Eingriffe in die Umwelt und den Bahnbetrieb so gering wie möglich zu halten, ist gem. Geneh- migungsplanung des AG der Überbau im Freivorbau neben der bestehenden Bahntrasse herzustellen und in der 2. Sperrpause in Endlage zu verschieben.

Die hochgesetzten Widerlager sind hinter den Bestandswiderlagern vorab unter Hilfsbrücken in ihrer Endlage herzustellen, die beiden neuen Pfeiler sind unterhalb der Bestandsüberbauten, jeweils in den Endfeldern der bestehenden EÜ in ihrer Endlage, herzustellen.

In der ersten Sperrpause sind 2 Hilfsbrücken einzubauen, jeweils eine Hilfsbrücke vor und nach dem Bestandsbauwerk für die Herstellung der neuen Widerlager. Der Zugverkehr wird bis zur Einschub- sperrpause über das bestehende Bauwerk abgewickelt.

In der 2. Sperrpause sind die Hilfsbrücken zurückzubauen, die bestehenden Stahlüberbauten zurück- zubauen und zu zerteilen, die bestehenden Unterbauten bis mind. 1,0 m unter Gelände bzw. unter die neuen Böschungen abzutragen, der neue Überbau in die Endlage einzuschieben und die Bahnstrecke wieder herzustellen.

Der Überbau ist in der Herstelllage r.d.B in überhöhter Lage herzustellen und nach dem Einschub des Überbaus in die Solllage abzusenken. In den Pfeilerachsen 20 und 30 ist ein zusätzlicher Absenkvorgang einzuplanen. Dieser dient dazu, die Lagerkräfte in den Widerlagerachsen 10 und 40 zu erhöhen. Nach Vorgabe der Statischen Berechnung des AG ist von ca. drei Dezimeter auszugehen.

Die Böschung bei dem Widerlager Landshut einschließlich der dort herzustellenden Entwässerungsan- lagen können erst nach der Herstellung der Stützwand zwischen dem Widerlager und dem Pfeiler Achse 20 in der geplanten Ausführung hergestellt werden. Die Entwässerungsanlagen der EÜ sind des- halb als bauzeitliches Provisorium bis zur Fertigstellung der endgültigen Entwässerungsanlagen von dem Ablaufrohr bei Widerlager Landshut bis zur muldenförmigen Entwässerungsrinne/Kaskade rechts der Bahn, die in die große Deffernik anschließt, einschl. der Kreuzung der Waldhausstraßen, nach Wahl des AN, herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Art der bauzeitlichen Kreuzung der Wald- hausstraße ist mit dem AG und dem Straßenbaulastträger abzustimmen.

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Der Bauablauf ist im Wesentlichen wie folgt vorgesehen:

  • Baufeld freimachen,

  • Errichtung der Baustraßen und Errichtung/Ertüchtigung der Umleitungsstraße

  • Herstellung der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen und der bauzeitli- chen Behelfsbrücke über die Große Deffernik,

  • Verbauten für Pfeiler Achse 20 und 30 in der Endlage einbringen,

  • Pfeiler Achse 20 und 30 einschl. Fundamente in Endlage erstellen,

  • Baubehelfe für die Unterbauten in der Herstelllage einschl. Verschubvorrichtungen herstellen,

  • Schutzgerüst in Herstelllage für Überbaumontage und Korrosionschutz des Überbaus herstellen,

  • Stahlüberbau einschl. Korrosionsschutz in Herstelllage im Freivorbau auf bauzeitlichen Unterbauten herstellen.

  • Sperrpause 1

  • Rückbau Oberbau im Bereich der Widerlager Achse 10 und 40 für den Hilfsbrü- ckeneinbau,

  • Einbringen der Verbauten für den Einbau der Hilfsbrücken Achse 10 und 40,

  • Herstellen der Bohrpfähle für die Widerlager Achse 10 und 40

  • Einbau der Aussteifungen der Verbauten Achse 10 und 40

  • Einbau Hilfsbrücken bei Widerlager Achse 10 und 40,

  • Wiederherstellung Oberbau im Bereich der Widerlager Achse 10 und 40.

  • Neue Widerlager Achse 10 und 40 unter HB herstellen,

  • Demontage- und Schutzgerüst für den Rückbau des bestehenden Überbaus und der bestehenden Unterbauten herstellen,

  • Verschubbahnen der Widerlager, Achsen 10 und 40 sowie der Pfeiler Achse 20 und 30 zur Endlage verlängern.

  • Telekomunikationskabel der DB mit Plus versehen und Kabel in Kabeltrog r.d.B. auf neuen Überbau in Herstelllage verlegen, Ausführung durch AN . TK

  • Sperrpause 2

  • Rückbau Oberbau im Bereich der neuen EÜ,

  • Rückbau der Hilfsbrücken,

  • Rückbau bestehender Stahlüberbau, Zerteilen und Abfahren der Stahlteile,

  • Teilrückbau bestehende Unterbauten der alten EÜ, bis mind. 1,0 m unter OK neues Gelände,

  • Anpassen Böschungen für den Einschub des neuen Überbaus,

  • Einschub der neuen EÜ in die Endlage, absetzen und fixieren in der Soll-Endlage,

  • Einbau der Lager bei den Widerlagern und Pfeilern, einschließlich Lagerverguss,

  • Geländer montieren,

  • Baugruben verfüllen und Verbauten im Bahnbereich kürzen und abfahren,

  • Hinterfüllungen der EÜ und Böschungen herstellen,

  • Oberbau im Baustellenbereich herstellen.

  • Rückbau der Demontage- und Schutzgerüste,

  • Rückbau der Verbauten und Baubehelfe der Überbauherstelllage,

  • Profilierung Gelände und Böschungen in der Endlage,

  • Befestigung Flächen und Herstellen Böschungstreppen bei den Unterbauten,

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  • Rückbau der Baustraßen im Bereich der Behelfsbrücke und Rückbau der Behelfsbrücke über die Große Deffernik,
  • Herstellung der Stützwand neben der Waldhausstraße für die Geräte/Fahrzeuge der Brückeninspektion,
  • Rückbau der übrigen Baustraßen und Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflä- chen
  • Leistungen AN zur Entsorgung ausgebauter Stoffe,
  • Wiederherstellung aller Flächen entsprechend den ursprünglichen Zuständen,
  • Baustellenräumung.

0.2.2 Erschwernisse

• Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetrie- bes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Ge- fahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befol- gen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.

• Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.18 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbe- sondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.

• Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,5 Stunden für zeitparallele Be- gleitarbeiten des AG und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend.

• Für eine gleisgebundene Logistik sind Arbeitszugtrassen erforderlich. Diese sind nur in Sperr- pausen möglich und vom AN über die BüW zu beantragen.

• Es sind Maßnahmen zur Lastverteilung im Bereich der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstel- lungsflächen als Bodenschutz einzubauen und zum Bauende vollständig rückzubauen und zu entfernen, siehe auch Ziff. 0.1.11. Material bleibt Eigentum des AN. Auf nur temporär in An- spruch genommenen Flächen ist abschließend eine Tiefenauflockerung des Bodens auszufüh- ren.

• Die Baustellenandienung kann auf Grund der örtlichen Situation der möglichen Baustraßen nur mit Einschränkungen der lichten Weite/Höhe/Belastung erfolgen.

• Die Zufahrten zur Baustelle, einschl. der Behelfsbrücken, werden zeitweise auch durch die unter Ziff. 0.1.23 genannten Unternehmer genutzt.

• Der Fahrtweg „Zufahrtstraße Fl 18/30“, der auch als Baustraße für die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für das Widerlager Achse 40 dient, muss zu dem Haus und der KFZ- Servicestation l.d.B., Flur-Stück Nr. 18/30, für Dritte außerhalb der Bauzeiten für die Ertüchtigung der Straße als Baustraße und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, aufrecht- erhalten werden.

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• Aufgrund der hohen Dämme sowie der vorhandenen Vegetation und des Gewässers ist der Baubereich der Brücke schwer zugänglich.

• Alle Baufahrzeuge und Baumaschinen müssen mit Tropf- und Spritzsicherung ausgestattet sein. Es sind umweltverträgliche Öle und Schmierstoffe zu verwenden.

• Die Ausführung der Mengen einzelner Leistungspositionen erfolgt ggf. jeweils in zeitlich und räumlich getrennten Abschnitten.

• Der Bau der Widerlager erfolgt unter Hilfsbrücken in der Endlage, neben den Behelfswiderla- gern der Herstelllage der EÜ.

• Der Bau der Pfeiler erfolgt unter dem Überbau der bestehenden EÜ neben den Behelfsstützen der Herstelllage.

• Der Überbau ist in der Herstelllage mit zusätzlichen Überhöhungen bei den Pfeilern herzustel- len und nach dem Einschieben in die Solllage entsprechend abzusenken.

Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht ge- sondert vergütet.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen, es gelten die Festlegungen der Ausschreibung im Übrigen.

0.2.4 bleibt frei

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Sollten im Rahmen der Bautätigkeit Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/Anlagen erforderlich oder deren Rückbau notwendig werden, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u. a. DGUV Regel 101-004 Regelungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen), die An- forderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern zu befolgen.

0.2.6 Besondere Einrichtungen

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:

Dem AN werden die in Anlage 3.3.2.1 gekennzeichneten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungs- flächen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Auf Gleisniveau sind Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen jeweils rechts der Bahn so- wohl südöstlich des Widerlagers Landshut, ca. 2.400 m2, als auch nordwestlich des Widerlagers Baye- risch Eisenstein, ca. 1.220 m2, vorgesehen. Es handelt sich vorwiegend um Brachflächen, teilweise be- wachsen, am bzw. auf dem Bahndamm.

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Auf Straßenniveau ist eine zusammenhängende Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche (insgesamt ca. 2.130 m²) zwischen der Bundesstraße B 11, der Waldhausstraße und dem Bahndamm vorgesehen, wobei der südöstliche Bereich mit ca. 670 m2 nur temporär, währen der Sperrpause 2 als Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche genutzt werden kann. Diese nur temporär zu nut- zende Fläche, Flurstück Nr. 18/4 mit ca. 670 m2, ist zur Lagerung und Demontage der Bestandsüber- bauten vorgesehen.

Die Bahnhofstraße ist während der Bauzeit ab kurz vor der Einmündung in die B 11 gesperrt und ist zur Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche auszubauen.

Auf der zeitweise gesperrten Waldhausstraße ist links der Bahn eine Stellfläche (ca. 420 m²) für den AN vorgesehen. Diese Stellfläche steht ebenfalls nur temporär in der 2. Sperrpause zur Verfügung (siehe Rahmenterminplan, Anlage 3.1).

Nordwestlich des Bestandspfeilers 1 (ca. 60 m²) sowie beiderseits des Bestandspfeilers 2 (ca. 945 m²) sind weitere Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen vorgesehen.

Zwischen der Stützwand und dem Pfeiler Achse 20 ist im Bereich der künftigen Inspektionsfläche eine Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche von ca. 425 m2 vorgesehen, die als Bohrebene für die Stützwand dient und im Endzustand als Inspektionsfläche entsprechend zu befestigen ist.

Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bau- und Vegetationsschutzzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren.

Der Bauzaun und Vegetationsschutzzaun ist durch einen standsicheren rot-orangen Signalzaun aus Kunststoffgeflecht herzustellen. Dieser muss das Befahren der nicht dafür vorgesehenen Flächen ver- hindern und die Flächen als Tabu-Bereiche ausweisen. Der Bauzaun und Vegetationsschutzzaun ist während der gesamten Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, einschließlich dem regelmäßigen Frei- schneiden der Schutzzauntrasse.

Die Errichtung des Bauzaunes hat ohne schweres Gerät, soweit möglich, von bestehenden versiegelten Flächen ausgehend zu erfolgen.

Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bau- und Vegetationsschutzzauns und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Bereitstellung Absetzmulden durch AG:

Durch den AG werden abschließbare Absetzmulden zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung gestellt.

Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzu- kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Als Übergabestelle der Absetzmulden wird die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche ne- ben der B11 bei Flurstück-Nr.: 83/3 festgelegt. Sofern die Verladung von Materialien in die Absetzmul- den durch den AN auf anderen Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen erfolgt hat der AN

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die entsprechenden Transporte im Baustellenbereich durchzuführen. Aufwendungen und Erschwer- nisse hieraus werden nicht gesondert vergütet und sind einzurechnen.

Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien:

Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche bei Flurstück-Nr.: 83/3 (Über- gabestelle). Der AN hat die entsprechenden Transporte im Baustellenbereich durchzuführen. Aufwen- dungen und Erschwernisse hieraus werden nicht gesondert vergütet und sind einzurechnen.

Webcam für Langzeitdokumentation:

Die Baustelle ist während der gesamten Dauer der Leistungserbringung auf der Baustelle mit 3 Webcam mit Live-Link für Langzeitdokumentation der Baustelle und digitales Archivieren auszustatten. Die vom AN gewählten Aufstellorte und Sichtbereiche der Web-Cams müssen die Erstellung des ge- samten Bauwerkes sowie die maßgeblichen Bauphasen (z.B. Verschub) zwingend nachvollziehen las- sen. Der Sichtbereich darf zu keiner Zeit, insbesondere durch Baustelleneinrichtungsgegenstände oder abgestellte Baugeräte, Baumaterialien eingeschränkt werden.

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anforderungen.

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anforderungen.

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Der BÜW des AG ist eine Fläche von min. 70 m2 der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Baustellen- einrichtungs- und Bereitstellungsfläche für deren eigene Zwecke (insb. Container, Parkplätze) zur Ver- fügung zu stellen. Die Fläche muss zusammenhängend und mit LKW erreichbar sein.

Die Fläche ist während der gesamten Leistungserbringungszeit des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

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0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatz-

baustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:

Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in techni- sche Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwer- kes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.

Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelba- ren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.

Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Mate- rialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.

Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise ge- mäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.

Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.

Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunk- tionen nicht verschlechtern.

Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditier- ten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzu- führen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.

Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachwei- sen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteig- nung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG sei- tiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

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  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils hö- herer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder hö- her eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.13.2 bleibt frei

0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen

Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Ver- mischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.

Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.

Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schad- stoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Ein- bringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Unter- suchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wie- dereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.

Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysika- lische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen.

Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu er- gänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.

Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorha- bens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlver- träglich zu beseitigen.

Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.

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Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG sei- tiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine geson- derte Vergütung.

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein ge- wonnen und getrennt bereitgestellt werden.

Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.

Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikali- schen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.

Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachungzu infor- mieren.

Sach- und Fachkundenachweise

Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen.

Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzei- tig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transport- unternehmen.

Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.

Entsorgungskonzept AN

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Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein ver- bindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.

Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.

Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist:DB InfraGO AG, Regionalbereich Süd Richelstraße 1 80634 München
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist:der Auftragnehmer (AN)

Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stam- men (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrneh- mung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.

Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.

Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunter- nehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungs- fachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätes- tens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.

Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vor- gesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Geneh- migungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behör- den erfolgen ausschließlich durch den AG.

Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbau- materialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selb- ständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsor- gen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

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0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für

Abfälle

Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufberei- tung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtli- chen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nach- weisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.

Der AN hat für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.

Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefähr- liche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf bau- stellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu bean- tragen.

In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planän- derungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zu- ständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vor- gesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderun- gen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Über- wachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle: • AVV 170101 Beton • AVV 170102 Ziegel • AVV 170103 Fliesen u. Keramik • AVV 170107 gemischter Bauschutt • AVV 170202 Glas • AVV 170203 Kunststoff • AVV 170401 bis 170407 div. Metalle • AVV 170411 nicht gefährliche Kabel • AVV 170201 Holz • AVV 170604 Dämmmaterial • AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stel- len, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzu- führen.

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Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.

Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufberei- tungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.

Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragneh- mer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließ- lich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsor- gung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für minerali-

sche Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Zuordnungswerte LAGA M 20 bzw. länderspezifischer Regelungen aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten und Einstufungen:

AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVEinstufung nach dem bay. Eck- punktepapier (EPP)
Boden17 05 04EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Gleisschotter17 05 08EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Beton(bruch)17 01 01EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen17 01 07

unter 170106 fallen

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analy- seleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.

Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchun- gen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV- Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.

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Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß LAGA bzw. länderspezifische Regelungen untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entspre- chenden Entsorgungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können.

Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk außerhalb die- ses Bauvorhabens, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer Z2) auf Grundlage der Deponiever- ordnung mit Positionen für die Deponieklassen 0 - III aus.

0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständi- gen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.

Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigun- gen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschrei- ben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.

Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der ver- bleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schad- stoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbre- chen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbe- lange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.

Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukal- kulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme die- ser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.

Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu doku- mentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im

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Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken auf- zuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m³ ordnungsgemäß bereitzustellen.

Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu tren- nen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruch- kubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstel- lungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -be- wertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Alle Abfälle mit der Einstufung ab EPP Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswas- ser ist abzuleiten.

Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitu- men oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

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Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben: • Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bau- werk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), • Fotodokumentation, • Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, • Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).

Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht ge- sondert vergütet.

0.2.15.9 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder ein- zelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Alt- schotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bau- ablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren.

Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortli- chen des AN zu erfolgen.

Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschot- terrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Sieb- schnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsor- gungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ord- nungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise).

Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu ge- währleisten.

Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfall- beförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.

Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsor- gungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanage- ment“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Ent- sorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

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Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-

Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:

• Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig • Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordi- nierungsstelle der Länder (ZKS) Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nach- weisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Be- teiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provi- der) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:

• Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz • Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter • Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfah- rens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Da- tenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständi- gen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnach- weises.

Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten: • Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) • Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform • ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) • Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und • behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbe- hörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll

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• die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch-Genehmi- gung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, • das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Be- förderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG be- auftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.

Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmi- gung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).

Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.

Verbleibskontrolle

Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertrans- portdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und sig- niert diese.

Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.

Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Ent- sorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbe- förderers“.

Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Ent- sorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).

Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzule- gen bzw. im eANV einzustellen: • die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und • das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

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und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.

Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger wei- ter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.

Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DB InfraGO AG, Region Süd, PIng Umweltschutz, siehe Original-AE im Anhang.

Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in an- dere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmi- gung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).

Verbleibskontrolle

Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.

Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Ar- beitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Vorausset- zung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.

Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Ver- bleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.

Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unter- schiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.

Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Ab- fallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unter- schriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.

Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumen- tationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.

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Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbau-

stoffverordnung

Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Boden- material in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervoll- ständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.

Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, erset- zen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Vor- anzeige generiert.

Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.

0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unauf- gefordert einzureichen, insbesondere:

• Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben • Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfall- stelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) • Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

Die prüfbare Abrechnung der Leistung setz voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vor- liegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG

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bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifi- ziert sind.

Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleich- bare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverord- nung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.

Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.

Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: • Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),

• bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 bleibt frei

0.2.17 bleibt frei

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Die Zufahrten zur Baustelle werden zeitweise auch durch die unter 0.1.23.1 genannten Unternehmer genutzt.

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mit- wirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnah- men die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.

Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Ar- beitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleicherma- ßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwick- lung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.

Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkei- ten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstim- mungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klä- rungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt wer-

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den können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftser- teilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Ar- beitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mög- liche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leis- tung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.

Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusam- menhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.

Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftrag- geberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

0.2.23 DB-spezifische Angaben

Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbe- triebs:

Die Sicherung der Beschäftigten vor Gefahren aus dem Bahnbetrieb erfolgt durch SiPo/SaKra bzw. Gleissperrungen (in Sperrpausen) durch den AG.

0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:

Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden re- gelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.

Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.

Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezo- genes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.

Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.

In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:

Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.

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In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:

Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.

Notfallplan – Sperrpausen:

Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschrän- kungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt wer- den. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes fest- legen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auf- tragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhal- ten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart:

Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.19) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.

Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Bau- begleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.

Sicherung von Grundstücksgrenzen gegenüber Dritten:

In Ergänzung zur ausgeschriebenen Leistungsposition gem. MLV-ALI -Grenzsteine sichern- hat der AN unmittelbar zu Baubeginn auf der Baustelle die Grundstücksgrenzen zu Dritten optisch mit farbigen Holzpflöcken (sichtbare Höhe ca. 0,5 m) in einem Abstand von max. 20 m bzw. an Eckpunkten zu kenn- zeichnen. Die Kennzeichnungen sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten und ggf. zu erneuern. Im Rahmen der Baustellenräumung sind diese Markierungen wieder zu entfernen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

Keine besonderen Anmerkungen.

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leis-

tungen

0.4.1 Nebenleistungen

Keine besonderen Anmerkungen.

0.4.2 Besondere Leistungen

Keine besonderen Anmerkungen.

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0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Dem AN werden max. 7 KT nach Zuschlagserteilung die statischen Berechnungen sowie alle der Aus- schreibung beigefügten Ausführungspläne zur neuen EÜ (Anlagen 3.03.2.09 – 3.03.2.37 und 3.3.2.41 – 3.03.2.44) vom AG als Freigabeexemplare übergeben.

Seitens des AG werden darüber hinaus nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen überge- ben. Der AN hat darauf aufbauend alle weiteren, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Pla- nungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.

Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen.

0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation

Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn-Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdo- kumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne.

Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten so- wie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.

Gleisvermarkung:

Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprü- fen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.

Festpunktfeld:

Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.

Soll/Ist-Vergleich:

Es ist ein Soll/Ist-Vergleich der Gleise zu messen und in aussagefähiger Form (Tabelle) darzustellen und zu übergeben.

Trassenplan:

Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwer- ken sind neue Trassenpläne zu erstellen.

Gleisnetzdaten:

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Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDE- dit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern.

Topographie:

Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingeni- eurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.

Lichtraumdaten:

Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Aus- wertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start

0.5.3 Bauwerksdokumentation

Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. • Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entspre- chend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. • Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. • Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzule- gen. • Für die EÜ und die Stützwand bei dem Inspektionsplatz neben dem Pfeiler Achse 20 ist jeweils ein Bauwerksbuch/Bauwerksheft herzustellen. • Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG müssen Schal- und Bewehrungspläne sowie ein Übersichtsplan und ggf. ein Korrosionsschutzplan übergeben werden. • Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Be- standsplänen darzustellen. • Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.

0.5.4 Bauzeitenplan

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:

Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.

Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)

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  1. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
  2. Dauer der einzelnen Leistungen
  3. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
  4. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
  5. Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 4,0 Stunden)
  6. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
  7. Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
  8. Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
  9. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
  10. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
  11. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
  12. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
  13. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
  14. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
  15. Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
  16. Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruk- tur des Leistungsverzeichnisses dargestellt

Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist-Ver- gleich) und dem AG zu übergeben.

Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen in digitaler Form zu liefern.

0.6 Baubeschreibung

0.6.1 Beschreibung der Maßnahme

Allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme

Die bestehende dreifeldrige Stahlfachwerkbrücke aus genieteten, einfeldrigen Stahlfachwerküber- bauten mit Einzelstützweiten von jeweils 36,0 m ist einschl. der Widerlager und Pfeiler bis 1 m unter Gelände bzw. unter die künftigen Böschungen abzubrechen und durch ein Dreifeldbauwerk mit lan- gem Mittelfeld (Stützweite 70 m) und kurzen Randfeldern (Stützweiten je 37 m) zu ersetzen.

Die Erneuerung der EÜ ist auf der Grundlage folgender Randbedingungen herzustellen:

  • Lage und Höhe der Bahnstrecke sind nicht zu verändern,
  • Streckenklasse D4,
  • Lastmodelle 71 und SW/0 gem. DIN 1991 und Ril. 804,
  • Klassifizierung α = 1,00,
  • Entwurfsgeschwindigkeit 100 km/h,
  • Lebensdauer des neuen Bauwerks 100 Jahre
  • Möglichst geringe Eingriffe in den Bahnbetrieb.

0.6.2 Sollzustand der neuen EÜ

Übersicht der Bauwerksparameter des Neubaus: • Lichte Weiten: 34,35 m / 67,50 m / 34,75 m

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• Einzelstützweiten in Gleisachse: 37,0 m / 70,0 m / 37,0 m

• Gesamtstützweite: 144,0 m

• Gesamtlänge (HK Schotterwand): 155,65 m

• Gesamtbreite: 7,42 m

• Gründungsart: Tiefgründung

• Kreuzungswinkel: 133 gon

• Bauwerkswinkel: 100 gon

Die Strecke ist nicht elektrifiziert. Gemäß Ril 804.1101 ist das Bauwerk dennoch mit einer inneren Er- dung zu versehen.

Weiterhin sind Blitzschutzmaßnahmen nach DIN 18014, DIN EN 62305 (VDE 0185-3) unter Verwen- dung genormter Blitzschutzmaterialien vorzusehen.

Unterbauten

Durch die größere Gesamtlänge des neuen Überbaus liegen die neuen Widerlager hinter den beste- henden Widerlagern. Für die Herstellung der neuen Widerlager sind in der Betriebsstrecke vor und hinter dem Bauwerk in einer Sperrpause (Sperrpause 1) Verbauten für die Widerlagerbaugruben ein- zubringen und die Bohrpfähle für die Widerlager herzustellen sowie beide Hilfsbrücken einzubauen, unter denen die neuen Widerlager in ihrer Endlage als Stahlbetonwiderlager herzustellen sind.

Die beiden Widerlager der neue EÜ sind hochgesetzte Widerlager, jeweils mit 8 Bohrpfählen, d = 1,20 m, tief zu gründen, da der ca. 25 m hohe Bahndamm für eine Flachgründung nicht ausreichend tragfähig ist. Die Bohrpfähle sind als vertikale Pfähle und 1:10 geneigte Bohrpfähle herzustellen, wobei die Pfähle jeweils bis mind. 0,50 m in den Homogenbereich X1, „Gneis“, einzubringen sind.

Die beiden Pfeiler, Achsen 20 und 30, der neuen Brücke sind in ihrer Endlage unter den bestehenden Überbauten der Bestandsbrücke herzustellen. Sie sind ebenfalls mit jeweils 8 Bohrpfählen d = 1,20 m tief zu gründen. Die Bohrpfähle sind als 1:10 geneigte Pfähle herzustellen, die auch jeweils bis mind. 0,50 m in den Homogenbereich X1, „Gneis“, einzubringen sind.

Die beiden Pfeiler, Achsen 20 und 30, der neuen Brücke sind als ca. 12 m hohe Stahlbetonstützen auf den Pfahlkopfplatten herzustellen.

Um die Auflagerbänke der Pfeiler sind als Absturzsicherungen umlaufend Holmgeländer herzustellen. In diese Holmgeländer ist jeweils ein nach innen aufschwenkbarer Zugang zu integrieren, um ein Über- steigen der Geländer zu vermeiden. Die Geländerpfosten der Pfeilerabsturzsicherungen sind seitlich an den Pfeilerschäften zu verankern, so dass die Arbeitsraumbreite auf der Auflagerbank nicht einge- schränkt wird.

Für die Brückeninspektion wird auf der Auflagerbank eine Arbeitshöhe von mindestens 60 cm gefor- dert, die durch eine entsprechende Ausbildung des Bauwerksspaltes (UK Überbau zu OK Auflagerbank) herzustellen ist.

Überbau

Die neue EÜ ist mit einem Überbau als Stahlfachwerk mit obenliegender Fahrbahn und veränderlicher Konstruktionshöhe bzw. veränderlichen Verlauf der Fachwerkuntergurte und mit einer Fahrbahn als orthotrope Platte herzustellen. Zum Schutz des Korrosionsschutzes des Stahlüberbaus sind Unter- schottermatten auf der gesamten Fahrbahnbreite zu verlegen und an den Schotterbegrenzungsble- chen bis OK Schotterbett hochzuziehen.

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Der Stahlüberbau der EÜ ist gem. Genehmigungsplanung des AG in seitlicher Lage r.d.B. auf bauzeitli- chen Hilfsstützen im Freivorbau zu montieren, die Korrosionsschutzbeschichtung fertigzustellen und nach Teilrückbau des Bestandsbauwerkes in Endlage zu verschieben und in Solllage abzusenken.

In den Pfeilerachsen 20 und 30 ist ein zusätzlicher Absenkvorgang einzuplanen. Dieser dient dazu, die Lagerkräfte in den Widerlagerachsen 10 und 40 zu erhöhen. Nach Vorgabe der Statischen Berechnung des AG ist von ca. drei Dezimeter auszugehen.

Die Auflagerung des Stahlüberbaus auf den Unterbauten ist gem. Genehmigungsplanung des AG wie folgt vorgesehen: Bei allen Auflagerachsen sind 3 Lager einzubauen. Auf dem Widerlager Achse 10 ist in der Bauwerks- längsachse ein 2-achsiges Horizontalkraftlager (allseits festes Lager) vorgesehen. Beiderseits des mit- tigen Horizontallagers sind in den Achsen unter den Stahlfachwerkträgen jeweils allseits bewegliche Kalottenlager vorgesehen. Bei den weiteren Auflagerachsen, den Pfeilern Achse 20 und 30, sowie Wi- derlager Achse 40, sind in den Überbauachsen zur Aufnahme der Querkräfte jeweils einachsig feste Führungslager und unter den Achsen der Stahlfachwerkträgen jeweils allseits bewegliche Kalottenla- ger vorgesehen.

Um die Lagersockel sind Vogeleinflugschutzmaßnahmen herzustellen.

Entsprechend der Forderung der Richtlinie „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG“ ist r.d.B. ein Rettungsweg mit 80 cm Breite außerhalb des Gefahrenbereichs des Gleises herzustellen. Die Randwegkonsolen sind mit Blechabde- ckung herzustellen.

Bauwerksentwässerung

Aufgrund der Überbaulänge von ca. 145 m ist eine geschlossene Entwässerung mit Abläufen, einer durchgehenden Längsleitungen und einer Fallleitung am Widerlagern Achse 10 herzustellen. Die wei- tere Wasserableitung erfolgt über Revisionsschächte und muldenförmige Entwässerungsrinnen/Kas- kaden in die Große Deffernik. Die Widerlager sind über Sickersteine an den Widerlagerrückseiten und entsprechende Grundrohre zu entwässern.

Ausstattung für Brückeninspektionen

Für die zukünftige Inspektion des Stahlüberbaus werden durch den AG mobile, nicht stationäre, ver- fahrbare und höhenverstellbare Inspektionsbühnen eingesetzt. Für die Inspektionsbühnen sind vom AN Fahrschienen herzustellen und am Überbau zu montieren. Die Laufschienen für die Inspektionsbühnen sind als Stahlprofilträger mind. HEA 160 herzustellen. Die Belastung aus einer Inspektionsbühne auf die Fahrschienen ist mit einem Gesamtgewicht von 2.000 kg anzusetzen. Bei den Fahrschienen für die Inspektionsbühnen sind für das Einsetzen bzw. Aussetzen der Bühnen bei den vorgesehenen Ein-/Ausbaustellen jeweils ein 500 mm langer fahrschienenloser Bereich vorzuse- hen. Die Inspektionsbühnen unter den Kragarmen des Überbaus werden bei den Pfeilern eingesetzt, bzw. umgesetzt/ausgesetzt. Die Inspektionsbühne unter dem Fahrbahnblech zwischen den Fachwerkträgern werden bei Pfeiler Achse 20 mit Hilfe eines Hubsteigers eingesetzt. Ein Umsetzen bei Pfeiler Achse 30 ist nicht erforder- lich. Für die Möglichkeit des Umsetzens der Laufkatzen über die Pfeiler hinweg sind vom AN bei den Geh- wegabdeckungen der Randwege bei den Ein-/Aussetzstellen der Inspektionsbühnen verschraubte, öf- fenbare Montageöffnungen herzustellen.

Der Zugang auf die Auflagerbänke der Pfeiler ist vom Geländeniveau aus vorgesehen. Der Aufstieg zur Auflagerbank des Pfeilers Achse 20 (ca. 11,5 m über Gelände) ist mittels Hubsteiger vorgesehen. Der Zugang zur Auflagerbank des Pfeilers Achse 30 (ca. 12,0 m über Gelände) ist mittels einer ortsfesten

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Steigleiter mit Rückenschutz, deren untere Sprosse ca. 2,5 m über dem Gelände liegt vorgesehen. Der Zugang zu der ortsfesten Steigleiter ist mit einer tragbaren Anlegeleiter vorgesehen.

Für den Einsatz und das Umsetzen der Inspektionsbühnen hat der AN befestigte Plätze umlaufend um die Pfeiler Achse 20 und Achse 30 auf einem mind. 3 m breiten Streifen um die beiden Pfeiler herum horizontal zu profilieren und zu befestigen. Vor den Auflagerbänken der Widerlager sind 2,0 m breite Aufstandsflächen mit lichten Höhen von mind. 2,20 m und mit Böschungstreppen herzustellen. Für die Bückeninspektion ist neben dem Einsatzplatz für die Inspektionsbühnen bei Pfeiler Achse 20 ein befestigter Stellplatz für Fahrzeuge und Geräte herzustellen. Für diesen Inspektionsstellplatz ist die Böschung vor dem Widerlager Achse 10 mit einer Stützwand zu sichern. Um einen ausreichend breiten Aufstellplatz für Hubsteiger etc. östlich der neuen Pfeilerachse 20 zu gewährleisten, ist die neue Stütz- wand mit einem Achsabstand von 11,0 m zur Pfeilerachse in der Böschung des östlichen Widerlagers herzustellen. Die Herstellung der Stützwand ist nach der Herstellung der neuen EÜ vorgesehen und wird im Weitern gesondert beschrieben (s. Ziff. 0.6.4).

Oberbau

Die Gleisanlage ist in Ihrer Lage und Höhe nicht zu verändern. Der Querschnitt im Bauwerksbereich ist gemäß dem Regelwerk der DB AG auszubilden und beidseitig an den Bestand anzuschließen.

Für die Baumaßnahme ist der Gleisbereich zu erneuern. Der ausgebaute Gleisschotter ist nicht wieder einbaufähig und ist zu entsorgen. Für den neuen Oberbau sind neue Schienen, neue Betonschwellen und neuer Schotter einzubauen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Gleislagestabilität wieder herzu- stellen.

Am Widerlager Achse 40 ist ein Schienenauszug einzubauen. Da es für das vorhandene Schienenprofil 54E4 keine Schienenauszüge mit ausreichender Auszugslänge gibt, ist im Bauwerksbereich das Schie- nenprofil auf 60E2 zu ändern und nach den Bauwerksenden mit Übergangsschienen an den Bestand anzuschließen.

0.6.3 Bauzustand der Erneuerung der EÜ

Behelfsbrücke und Schutzgerüste über die Große Deffernik

Im Zuge der Baustelleneinrichtung sind bauzeitlich eine Behelfsbrücke und Schutzgerüste über die Große Deffernik erforderlich.

Bei Abschluss der Bauarbeiten sind die Baubehelfe zurückzubauen und die Uferbereiche analog den ursprünglichen Verhältnissen wieder herzustellen.

Unterbauten

Durch die größere Gesamtlänge des neuen Überbaus liegen die neuen Widerlager hinter den beste- henden Widerlagern. Für die Herstellung der neuen Widerlager sind in der Betriebsstrecke vor und hinter dem Bauwerk in der 1. Sperrpause 2 Hilfsbrücken einzubauen, unter denen die neuen Widerla- ger in ihrer Endlage als Stahlbetonwiderlager herzustellen sind.

Aufgrund des vergrößerten Mittelfeldes der neuen EÜ liegen die neuen Pfeiler in den Endfeldern der bestehenden EÜ und sind in ihrer Endlage unterhalb des Bestandsbauwerks herzustellen.

Der Überbau der neuen EÜ ist rechts der Bahn herzustellen, wobei bei den Widerlagern und Pfeilern in der Herstelllage Baubehelfe für die Überbaumontage erforderlich sind.

Für die Baugruben der Widerlager und der Pfeiler sind bauzeitlich Baugrubenverbauten erforderlich. Mit dem Verfüllen der Baugruben sind die Verbauwände auf mindestens 1,7 m unter SO bzw. 1,0 m unter GOK zu kürzen, soweit kein weiterer Rückbau erforderlich wird, wie z. B. im Bereich von Entwäs- serungsschächten, etc.

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Rückbau der Bestandsbrücke

Der Rückbau des bestehenden Stahlüberbaus erfolgt nach Wahl und Belangen des AN.

In der Genehmigungsplanung des AG ist der Rückbau der Bestandsüberbauten mittels Demontagege- rüsten/-behelfen über dem Tal der Großen Deffernik vorgesehen. Die rückgebauten Stahlteile können hierbei auf einen temporär einzurichtenden Demontageplatz im Bereich der Bahnhofsstraße abgelegt, weiter zerteilt und in Container verladen werden.

Die Verwertung der Rückbaustoffe durch den AG erfolgt von der festgelegten Übergabestelle.

Mit dem Abbruch der massiven Bestandswiderlager und der Pfeiler sind die Böschungen im Bereich der Randfelder des Dreifeldbauwerkes neu zu profilieren und an die neue Situation anzupassen.

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0.6.4 Stützwand bei der Widerlagerböschung neben Pfeiler 20

Neben dem Pfeiler Achse 20, ist neben der Waldhausstraße ein Arbeits- und Aufstellplatz für Geräte und Fahrzeuge zur Brückeninspektion herzustellen. Im unteren Bereich der Böschung des Widerlagers Landshut ist hierfür eine Stützwand herzustellen. Die Stützwand ist als aufgelöste Bohrpfahlwand mit Spritzbetonausfachung, Vorsatzschale und Kopfbalken nach der Fertigstellung der EÜ herzustellen.

Für die Herstellung der Stützwand ist eine mehrwöchige Vollsperrung der Waldhausstraße erforder- lich, da für die Ausführung der Bohrpfahlarbeiten bauzeitlich eine Bohr- und Arbeitsebene nach Wahl und Belangen des AN anzuschütten ist, welche voraussichtlich auch den Straßenbereich umfasst.

Übersicht der Bauwerksparameter des Stützwandneubaus: • Gesamtlänge: 66,80 m

• Höhe über GOK: ≤ 3,27 m

• Gründungsart: Tiefgründung mit Bohrpfählen d = 0,60 m

• Absturzsicherung: Holmgeländer

Von der Bohr- und Arbeitsebene aus sind alle Pfähle der Stützwand herzustellen. Danach ist neben dem Pfeiler Achse 20 der Boden abzutragen, die Bohrpfahlwand freizulegen und die Pfähle sowie die freigelegten Pfeilerflächen zu reinigen. Die aufgelöste Bohrpfahlwand ist mit einer Spritzbetonausfa- chung zu versehen und die Stützwand mit Kopfbalken und Vorsatzschale fertigzustellen. Als Absturzsi- cherung ist ein Holmgeländer auf dem Stützwandkopf herzustellen. Um die Zugänglichkeit des östli- chen Widerlagers der EÜ von Straßenniveau aus zu gewährleisten, ist im Bereich der hangseitigen Bö- schungstreppe eine nach innen aufschwenkbare Zugangsöffnung im Holmgeländer herzustellen.

Die Entwässerung der Stützwand am Aufstellplatz neben dem Pfeiler Achse 20 erfolgt über eine Ent- wässerungsmulde hinter dem Stützwandkopfbalken. An den Enden der Stützwand sind Revisions- schächte herzustellen, von denen die Wässer mit Rohrleitungen unter der Waldhausstraße hindurch- geleitet und über Einlaufmulden der Großen Deffernik zuzuführen sind.

Die Entwässerung der EÜ erfolgt über das Widerlager Achse 10, von wo das Wasser über Leitungen, Schächte und Rinnen in die Große Deffernik einzuleiten ist. Die Einleitung in den Fluss ist als Entwäs- serungsrinnen vorgesehen. Die Entwässerungsanlagen zwischen dem Widerlager Achse 10 und der Großen Deffernik können im Wesentlichen erst nach dem Einschub der neuen EÜ in die Endlager her- gestellt werden. Bauzeitlich ist deshalb eine temporäre Wasserableitung erforderlich, die das Wasser von dem Auslaufrohr bei Widerlager Achse 10 bis zu der Entwässerungsmulde führt, die an den Fluss anschließt.

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0.6.5 Straßenbaumaßnahmen für die temporäre Umleitungsstraße

Um den öffentlichen Verkehr vom/zum Ortsteil Zwieslerwaldhaus bei erforderlichen Sperrungen der Waldhausstraße aufrecht zu erhalten, ist eine Umleitungsstraße herzustellen und zu betreiben (siehe Anlage 3.03.2.02 und 3.03.2.03).

Die Umleitungsstraße führt über den Forstweg, der von der Waldhausstraße ca. 250 m nördlich der Deffernikbrücke Richtung Süden abzweigt, bei ca. Bahn-km 126,60 auf die Bahnstrecke trifft und dann in absteigender Kilometrierung r.d.B. parallel zur Bahnstrecke weiterverläuft.

Unmittelbar westlich des Forstweges ist eine parallel verlaufende Baustraße anzulegen, um die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen r.d.B. von ca. Bahn-km 126,55 bis ca. Bahn-km 126,75 sowie die Baustraße auf dem Bahndamm zum Widerlager Landshut anzudienen (siehe Anlage 3.03.2.01).

Für die gleichzeitige Nutzung als Bau- und Umleitungsstraße ist der Forstweg nach Westen hin zu ver- breitern. Aus naturschutzrechtlichen Gründen soll der bestehende Weg weitgehend unverändert blei- ben und es ist ein unbefestigter Oberbau anzubauen. Die Trennung zwischen Bau- und Umleitungs- straße erfolgt dauerhaft mittels einer transportablen Betongleitwand. Anzahl, Abmessungen und Lage von Ausweichstellen auf der Umleitungsstraße sind gemäß Anlage 3.03.2.02 herzustellen. Nach Been- digung der Maßnahme ist die Verbreiterung wieder vollständig zurückzubauen.

Die Umleitung des öffentlichen Verkehrs erfolgt im weiteren Verlauf über die anschließende befes- tigte Bahnhofstraße. Diese muss stellenweise verbreitert werden, um einen Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Dazu sind Ausweichstellen und Aufstauflächen zu errichten, die mit einer Asphaltrag- deckschicht zu befestigen sind. Der östlich angrenzende Graben ist an den betroffenen Stellen bau- zeitlich zu verrohren. Der Eingriff in den Bestand ist auf ein Minimum zu reduzieren.

Der unbefestigte Teil der Bahnhofstraße ist bauzeitlich ebenfalls mit einer Asphaltragdeckschicht zu befestigen.

Als Verbindung der Umleitungsstraße über den Forstweg und die Bahnhofstraße ist eine temporäre Gleisüberfahrt herzustellen, die während der gesamten Bauzeit eingebaut bleibt.

Nach Beendigung der Maßnahme ist die Verbreiterung, die bauzeitliche Befestigung und die Gleis- überfahrt wieder vollständig zurückzubauen.

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0.6.6 Ampeltechnik und Beschilderung der temporären Umleitungsstraße

Die Herstellung der temporären Lichtsignalanlage (temp. LSA / temp. LZA) für die Umleitungsstraße hat für den Abschnitt von der Kreuzung Bahnhofstraße bis nördlich der Gleisüberfahrt auf einer Länge von etwa 200m zu erfolgen.

In einem Zeitraum von 2,5 Jahren muss die temp. LSA an zehn verschiedenen Terminen für insgesamt 16 Wochen ganztägig (24h) aktiv betrieben werden. Sie ist die vollen 2,5 Jahre an Ort und Stelle vor- zuhalten.

Während der aktiven Betriebszeiten sind tägliche Kontroll- /Wartungsgänge vorzunehmen, während der sonstigen Zeit sind diese 14-tägig durchzuführen.

Während der Betriebszeiten gibt es keinen Bahnverkehr.

Die temp. LSA ist verkehrsabhängig zu betreiben.

Die zu erbringenden Leistungen umfassen somit:

Temp. LSA
Steuergerät
Signalgeber
Kameradetektoren
Taster
Programmierung
Transportable Masten
Transportable Fundamente
Luftverkabelung
Wartung, Kontrolle
Beschilderung mit Masten
Mehrfache Inbetriebnahme und Abschaltung
Aufbau und Abbau der kompletten Anlage
Fachgerechte Entsorgung

Zusammen mit dem AG sind sämtliche Arbeiten gem. dem Zeitplan einzutakten. Dies gilt insbesondere auch für die einzelnen Ein- und Ausschaltungen des aktiven Betriebs.

Die temp. LSA ist mit einem vollverkehrsabhängigen Signalprogramm zu betreiben. Die Erfassung der Fahrverkehre hat über Kameradetektoren nach Wahl des AN zu erfolgen. Es muss garantiert werden, dass Fahrzeuge verlässlich registriert werden und eine Freigabezeitverlängerung durch Bemessung muss möglich sein. Zudem müssen die Detektoren eine sichtbare Quittierung aufweisen, die dem Ver- kehrsteilnehmer eine erfolgreiche Registrierung quittiert (z.B. kleine LED-Leuchte). Die Anforderung

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der Fußgänger hat mit Tastern zu erfolgen, die eine Anforderung durch eine leuchtende Anzeige quit- tieren.

Die Signalgeber sind in energiesparender Niedervolt-LED-Technologie auszuführen.

Der sogenannte Hausanschluss (Kabelverlegung von der Speiseleitung bis in den Schaltschrank) für die Anlage muss beantragt werden. In Abstimmung mit dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) ist der Energieanschluss in dem neuen Steuergeräteschrank betriebsbereit einzurichten.

Aufbau und Funktion der Lichtsignalanlage muss der beigefügten Planung entsprechen. Das betrifft insbesondere die Maststandorte, die nach den beigefügten Lageplänen auszuführen sind (Anlage 3.03.2.60 und 3.03.2.61). Änderungen oder eventuelle Unstimmigkeiten sind dem Auftraggeber (AG) zur Entscheidung vorzulegen.

Die Programmierung der verkehrsabhängigen Steuerung ist durch den AN vorzunehmen

Es sind mindestens 2 Signalprogramme (1x verkehrsabhängig, 1x Festzeit) und zudem ein Handrast- programm, ein Einschaltprogramm und ein Ausschaltprogramm vorzusehen.

Die Leistung des AN umfasst die elektrotechnische Planung, Bauüberwachung, Lieferung, Montage, Prüfung, Abnahme und Einschaltung der betriebsbereiten temp. LSA. Alle für die ordnungsgemäße Montage notwendigen Kleinmaterialien (Schrauben, Schellen, Abstandshalter, usw.) sind einzurech- nen und werden nicht gesondert vergütet.

Die Beschilderung ist gemäß beiliegender Planung zu liefern und an temporären Masten anzubringen (Anlage 3.03.2.58 und 3.03.2.59). In den Zeiträumen, in denen die LSA nicht im aktiven Betrieb ist, muss die Beschilderung außer Kraft gesetzt werden – z.B. durch Abdecken oder Abbau.

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