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Bewerbungsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (UVgO bzw. VgV)
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Allgemeines Der Wasserverband Eifel-Rur verfährt bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO „Unterschwellenvergabeordnung“ bzw. der VgV „Vergabeverordnung“ und dem GWB „Ge- setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“.
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Form und Frist der Angebote 2.1 Zur Angebotseinreichung ist ausschließlich das Exemplar des übersandten Leistungsverzeich- nisses / der übersandten Leistungsbeschreibung zu verwenden. Für das Angebot sind aus- schließlich die von der Vergabestelle des Wasserverband Eifel-Rur über das Vergabeportal der Wirtschaftsregion Aachen zur Verfügung gestellte Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften, Kurzfassungen, eigener zusätzlicher Begleit- schreiben usw. sind unzulässig und können zum Ausschluss vom weiteren Verfahren führen.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvoll- ständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle des Wasserverband Eifel- Rur vor Angebotseinreichung in Textform über die Kommunikationsfunktion des Vergabepor- tals der Wirtschaftsregion Aachen darauf hinzuweisen, auch wenn der Bieter / die Bieterge- meinschaft den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Ein Hinweis erst mit den Angebotsunterlagen, bzw. die eigenständige Änderung / Anpassung, führt gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Ausschluss vom weiteren Verfahren, da dies als Änderung an den Vergabeunterlagen gilt.
2.2 Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein, sowie die geforderten Preise, in Euro mit höchsten drei Nachkommastellen, und die sonstigen geforderten Angaben und Erklä- rungen enthalten. Alle Eintragungen müssen dokumentecht sein.
Ein Unternehmen, dass in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungsposi- tionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositio- nen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise gemäß § 38 Abs. 10 UVgO bzw. § 53 Abs. 7 VgV. Angebote, bei denen das Unternehmen die Einheitspreise einzelner Leistungs- positionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen (§ 42 Abs. 1 Nr. 5 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV).
2.3 Die Angebote sind gemäß § 38 Abs. 3 UVgO bzw. § 53 VgV ausschließlich elektronisch über die Angebotsfunktion des Vergabeportals der Wirtschaftsregion Aachen einzureichen und mittels Textform nach § 126b BGB oder mittels elektronischer Signatur bzw. elektronischem Siegel zu signieren.
Es ist zu beachten, dass nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklä- renden benannt ist, bei Angebotseinreichung erfolgen muss, da sonst die Bestimmungen des § 126b BGB nicht erfüllt sind und ein Ausschluss des Angebotes erfolgt.
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2.4 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge usw.) sind ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zu- grundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Zur Angebotswertung wird der Bruttopreis zu Grunde gelegt. Bei Reverse-Charge-Verfahren haben die anbietenden Unternehmen die besonderen Umsatz- steuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. Bei Reverse-Charge-Verfahren wird auf den angebotenen Preis der geltende Steuersatz seitens des Auftraggebers zum Angebotsvergleich aller eingereichten Angebote hinzuaddiert. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auf- tragserteilung Vertragsinhalt.
2.5 Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebotes erforderlich erscheinen, kann das Unter- nehmen sie auf besonderer Anlage dem Angebot beifügen.
2.6 Das Unternehmen hat mit den Angebotsunterlagen anzugeben, ob
- für den Gegenstand des Angebotes bereits gewerbliche Schutzrechte bestehen oder be- antragt sind oder
- erwogen wird, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
2.7 Einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsbeschreibung können gemäß § 23 Abs. 5 UVgO bzw. § 31 Abs. 6 VgV ausnahmsweise Vorgaben zu einer bestimmten Marke / einem Fabrikat (Leitfabrikat) enthalten. In der im Leistungsverzeichnis / In der Leistungsbe- schreibung dafür vorgesehenen Stelle kann vom Unternehmen ein von ihm zur Ausführung vorgesehenes, gleichwertiges Produkt einschließlich evtl. vorhandener Typenbezeichnung ein- getragen werden. Erfolgt eine solche Angabe nicht, gilt für den Fall der Zuschlagserteilung das vorgegebene Leitfabrikat als angeboten. Ist die Angabe unvollständig (z. B. nur Fabrikat oder Hersteller ohne Typenangabe) kann das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden. Ist in dem Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung ein Platz für die Angabe eines Pro- duktes vorgesehen, ohne dass ein „Leitfabrikat“ vorgegeben ist, so ist seitens des Unterneh- mens an dieser Stelle das zu verwendende Fabrikat anzugeben.
2.8 Dem Unternehmen wird das Leistungsverzeichnis / die Leistungsbeschreibung der Ausschrei- bung als PDF-Datei oder im Word oder Excel-Format und sofern verfügbar als Gaeb-Datei zur Verfügung gestellt. Sollte das Unternehmen kein eigenes Programm zur Bearbeitung der Gaeb- Datei besitzen, so kann zwecks Bearbeitung der Gaeb-Datei ein entsprechendes Gaeb-Bie- tertool zur Verfügung gestellt werden. Bei Abweichungen zwischen der (eingereichten) Gaeb-Datei, dem (eingereichten) Word oder (eingereichten) Excel-Format und der (eingereichten) PDF-Datei oder der Gesamtpreisangabe im Bietertool gilt vorrangig die (eingereichte) PDF-Datei.
2.9 Der Einreichungstermin ist dem Anschreiben (Vergabeunterlagen bzw. Angebotsschreiben) zu entnehmen. Angebote im Papierformat, Angebote die über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals der Wirtschaftsregion Aachen eingereicht werden, sowie nicht fristgerecht ein- gereichte Angebote, sind nicht zulässig und führen zum Ausschluss.
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2.10 Angebote sowie etwaige nachträgliche Änderungen oder nachträgliche Berichtigungen an den bereits eingereichten Angeboten sind ausschließlich bis zum Ablauf des angegebenen Einreichungstermins über die Angebotsfunktion des Vergabeportals der Wirtschaftsregion Aachen einzureichen und gemäß Nr. 2.3 zu signieren. Etwaige zugehörige Muster und Proben müssen an dem Tag, der als Einreichungstermin bestimmt ist, bei der Vergabestelle des Was- serverband Eifel-Rur vorliegen, sofern aus den Vergabeunterlagen nichts anderes hervorgeht.
2.11 Das Unternehmen muss seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben, sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben. Mit der Ange- botseinreichung erklärt das Unternehmen, dass es seine gesetzlichen und tariflichen Ver- pflichtungen laufend erfüllt und dass keine Ausschließungsgründe nach §§ 123, 124 GWB und § 22 LkSG vorliegen.
2.12 Soweit in den Vergabeunterlagen und / oder der Veröffentlichung der Ausschreibung nach § 21 UVgO bzw. § 29 VgV bei den vorzulegenden Nachweisen ein maximales Alter genannt ist, bezieht sich dieses auf das Ausstellungsdatum des jeweiligen Nachweises.
2.13 Können aufgrund von Umfirmierung oder Umbenennungen eines Unternehmens geforderte Nachweise nicht vorgelegt werden, weil das bietende Unternehmen z. B. bei Behörden (Fi- nanzamt, kommunales Steueramt usw.) oder Berufsgenossenschaft noch nicht geführt bzw. von den genannten Stellen nicht attestiert werden kann, dass das Unternehmen seiner Ver- pflichtung zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen ist, so sind die ent- sprechenden Nachweise für das vorherige Unternehmen beizubringen. Das Unternehmen ist verpflichtet, im Bedarfsfall durch weitere Belege (z. B. Handelsregisterauszüge o. ä.) nachzu- weisen, dass das bietende Unternehmen durch Umfirmierung, Rechtsnachfolge o. ä aus dem Unternehmen entstanden ist, für welches die Nachweise vorgelegt werden. Gleiches gilt für evtl. geforderte Referenzen oder weitere geforderte Nachweise zur Beurteilung der Eignung im Sinne von § 35 UVgO bzw. § 48 VgV.
3 Nebenangebote 3.1 Etwaige Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, sofern zugelassen, müssen auf einer be- sonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
3.2 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit sind mit der Angebotseinreichung nachzuweisen.
3.3 Das Unternehmen hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöp- fend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsbeschreibung sind, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit das Unternehmen eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeun- terlagen geregelt ist, hat es in seinem Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
3.4 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsbeschreibung beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern usw.), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pau- schalsummen).
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3.5 Nebenangebote, die den Ziffern 3.1 bis 3.4 nicht entsprechen, werden von der weiteren Wer- tung ausgeschlossen.
4 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Unternehmen, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlos- sen. Dies gilt gleichlautend auch für etwaige Unterauftragnehmer (Nachunternehmer). Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat jedes Unternehmen auf Verlangen des Wasserverband Eifel-Rur Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
5 Urkalkulation 5.1 Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und / oder die von ihr be- nannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung, sowie die Aufgliederung wichtiger Ein- heitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leistungen von Unterauftragnehmern. Die Unterlagen werden an einer geeigne- ten Stelle beim Wasserverband Eifel-Rur verschlossen aufbewahrt, um sie vor missbräuchli- cher Verwendung zu schützen. Dem Wasserverband Eifel-Rur wird gestattet, die Urkalkulation zur Prüfung des Angebotes, von Nachträgen, zur Vereinbarung neuer Preise, zur Prüfung von Ausgleichsrechnungen oder zur Prüfung sonstiger vertraglicher Ansprüche als Preisermittlung jederzeit ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) und ohne dessen zwingende Anwesenheit zu öffnen und einzusehen.
5.2 Der Auftraggeber ist berechtigt eine Kopie der zur Bearbeitung notwendigen Inhalte anzufer- tigen und unter Achtung der Vertraulichkeitsverpflichtung an weitere Beteiligte weiterzugeben (z.B. an Planungsbüros, Anwälte, Gutachter, interne Fachabteilungen u. w., jedoch nicht an unbeteiligte Dritte).
5.3 Die Urkalkulation muss Aussagen zu den Kalkulationssätzen aller Einzelpositionen der Haupt- und ggfs. Nebenangebote umfassen, insbesondere auch alle Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) wie Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten, sonstige Kosten und Nachunternehmerkos- ten sowie die darauf bezogenen Zuschlagssätze bzw. Umlagen für Gemeinkosten, Baustellen- gemeinkosten (BGK) sowie Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Gewinn und Wagnis (dif- ferenziert nach betriebsbezogenem und leistungsbezogenem Wagnis).
5.4 Die Urkalkulation ist vollständig in verschlossenem Umschlag ohne jeglichen zusätzlichen Sperrvermerk an die Vergabestelle des Wasserverband Eifel-Rur mit den unter Ziffer 5.7 vor- gegebenen Beschriftungen einzuliefern.
5.5 Eine elektronische Abgabe der Urkalkulation ohne jeglichen zusätzlichen Sperrvermerk ist un- ter der Voraussetzung zulässig, dass eine mit einem Passwort verschlüsselte PDF inkl. des er- forderlichen Passwortes zwecks Entschlüsselung, ausschließlich über die Kommunikations- funktion des Vergabeportals, übersandt wird. Die verschlüsselte PDF und das Passwort zwecks Entschlüsselung werden beim Wasserverband Eifel-Rur getrennt voneinander aufbewahrt, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Die Ziffern 5.1 bis 5.3 finden gleichlautend auf digital eingereichte Urkalkulationen Anwendung.
5.6 Erfolgt die Übermittlung auf andere, als die unter Ziffern 5.4 oder 5.5 genannten Art und Weise bzw. entspricht die Urkalkulation nicht den oben beschriebenen Anforderungen, kann deren Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden und die Urkalkulation wird als nicht erhalten be- wertet.
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5.7 Die postalisch eingereichte Urkalkulation ist entsprechend eindeutig mit der Bezeichnung „Ur- kalkulation – Bitte nicht öffnen“ und Name der Maßnahme sowie mit eindeutiger Bezeichnung des Auftragnehmers zu bezeichnen.
5.8 Bei Übersendung der Urkalkulation per passwortgeschützter PDF ist das PDF mit der Bezeich- nung „Urkalkulation“ und dem Namen der Maßnahme zu bezeichnen.
5.9 Sollte die eingereichte Urkalkulation (postalisch oder elektronisch) entgegen den Vorgaben der Ziffern 5.4 oder 5.5 einen unzulässigen Sperrvermerk aufweisen, so wird dieser von Sei- ten des Auftraggebers als nicht existent erachtet.
5.10 Sollte das Unternehmen die vom Wasserverband Eifel-Rur angeforderte Urkalkulation – in Papierform oder digital – nicht fristgerecht einreichen oder entspricht die eingereichte Urkal- kulation nicht den in Ziffer 5.3 genannten Anforderungen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, Preisanpassungsverlangen und/oder Nachtragsforderungen des Unternehmens, für die die Urkalkulation erforderlich ist, zurückzuweisen.
Eine nachträgliche Vorlage der Urkalkulation – beispielsweise im Zusammenhang mit einem Preisanpassungsverlangen und/oder einer Nachtragsforderung – wird nicht akzeptiert. Glei- ches gilt, wenn bei digitaler Übermittlung das zur Öffnung erforderliche Passwort nicht über- mittelt wird.
6 Korruptionsbekämpfung 6.1 Der Wasserverband Eifel-Rur wird für das bietende Unternehmen und ihre vertretungsbe- rechtigten Personen, aufgrund § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes, Auszüge aus dem Wett- bewerbsregister anfordern. Dazu hat der Bieter in seinem Angebot alle vertretungsberechtig- ten Personen einschließlich deren Geburtsorte und Staatsangehörigkeit sowie Geburtsdatum und ggfs. abweichenden Geburtsnamen anzugeben. Für das bietende Unternehmen sind fol- gende Angaben zum Unternehmen (Vollständiger Firmenname, Rechtsform, vollständige An- schrift, Registerart, Registernummer, Registergericht, die Umsatzsteuer-Identifikationsnum- mer, die Steuernummer, sowie die IBAN) in dem im Angebotsschreiben vorgesehenen Stelle einzutragen. Anstatt der entsprechenden Angaben im Angebotsschreiben können auch Ko- pien der Bundespersonalausweise sowie Kopien des entsprechenden Auszuges aus den/dem Handelsregister/n dem Angebot beigefügt werden, sofern diese die v. g. Angaben zum Unter- nehmen vollständig abbilden. Darüber hinaus wird der Wasserverband Eifel-Rur zur Feststel- lung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Regelabfrage bei der Creditreform Wirt- schaftsauskunft durchführen.
6.2 Für vom Unternehmen eingesetzte Unterauftragnehmer (Nachunternehmer), sowie für Ar- beits- / Bietergemeinschaften gelten die Voraussetzungen der Ziffer 6.1 gleichlautend.
7 ILO-Konvention Nr. 182 „Ausbeuterische Kinderarbeit“ 7.1 Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
7.2 Mit der Einreichung des Angebotes erklärt das Unternehmen, dass die von ihm angebotenen Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im o. g. Sinne hergestellt wurden, soweit das Un- ternehmen dies aus kaufmännischer Sicht bestätigen kann.
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7.3 Das Unternehmen erkennt mit Einreichung des Angebotes an, dass eine falsche Erklärung ei- nen Ausschluss in diesem und in weiteren Vergabeverfahren zur Folge hat. Das Unternehmen stimmt weiter zu, dass die Erklärung an Dritte, insbesondere an Nichtregierungsorganisatio- nen, die sich gegen ausbeuterische Kinderarbeit engagieren, weitergegeben werden darf.
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8 Arbeitsgemeinschaften / Bietergemeinschaften Angebote von Unternehmensgemeinschaften (Bewerber- und Bietergemeinschaften - § 38 Abs. 12 UVgO bzw. § 53 Abs. 9 VgV) haben nur dann Gültigkeit, wenn mit dem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform mit folgenden Angaben abgegeben wird, sofern in den Vergabeunter- lagen keine anderen Angaben gefordert werden:
- Ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung der/des bevollmächtigten Vertreters/in, in der die Bildung einer Arbeits- / Bietergemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird und
- eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete bzw. gemäß Ziffer 2.3 digital sig- nierte Erklärung, dass die/der bevollmächtigte Vertreter/in die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Wasserverband Eifel-Rur rechtsverbindlich vertritt, die/der bevollmächtigte Vertreter/in berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
- alle Mitglieder für die Vertragserfüllung als Gesamtschuldner haften.
Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Arbeits- / Bietergemeinschaf- ten, die sich erst nach Angebotseinreichung aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen. Bei Oberschwellenvergaben finden die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 und 3 VgV für Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften Anwendung.
9 Eignung 9.1 Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die zu vergebenden Leistungen mit dem Angebot
- entweder in den Vergabeunterlagen angegebenen Nachweise
- oder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) einzureichen, sofern in den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung keine anderwei- tige Regelung bzgl. der Einreichung der Nachweise gefordert ist. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle durch Vorlage der in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deut- scher Sprache beizufügen.
9.2 Für Unterauftragnehmer (Nachunternehmer), sowie Arbeits-/Bietergemeinschaften gelten gleichlautend die Vorgaben der Ziffer 9.1.
10 Bindefrist Bis zum Ablauf der Bindefrist bleibt das Unternehmen an sein Angebot gebunden. Angebote mit der Bezeichnung "freibleibend“ usw. erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UVgO bzw. § 20 VgV und werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
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11 Zuschlagserteilung, Losbildung 11.1 Eine Teilung in Lose, Veränderung des Umfangs der Lose und Vergabe der Lose an verschie- dene Unternehmen bleibt vorbehalten. Ebenso ist eine Gesamtvergabe aller Lose an das ggfs. in der Zusammenfassung wirtschaftlichste Unternehmen möglich. Enthalten die Verga- beunterlagen Regelungen hinsichtlich einer Aufteilung in Lose bzw. deren Zusammenfassung, so gelten diese vorrangig.
11.2 Wurde bis zum Ablauf der Bindefrist ein Auftrag nicht erteilt, so gilt das Angebot als nicht be- rücksichtigt (§ 46 UVgO). Bei Oberschwellenvergaben nach der VgV verfährt der Wasserver- band Eifel-Rur bzgl. der Nichtberücksichtigung von Angeboten gemäß § 134 GWB.
12 Haftpflichtversicherung 12.1 Soweit in den Vergabeunterlagen und / oder der Veröffentlichung der Ausschreibung nach § 28 UVgO bzw. § 45 VgV der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung gefordert wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, zur Abdeckung seiner Haftung eine ausreichende Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und diese während der gesamten Laufzeit des zu schließenden Vertrages aufrecht zu halten.
12.2 Während der Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer dem Wasserverband Eifel-Rur den Fort- bestand der Versicherung jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
12.3 Die nachzuweisende Deckungssumme(n) sind den Vergabeunterlagen und / oder der Be- kanntmachung zu entnehmen und beziehen sich auf die Höhe je Schadensfall und Abdeckung von mindestens 2 Schadensfällen je Jahr.
12.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und auf Verlangen des Wasserverband Eifel-Rur nach- zuweisen, dass auch für die von Unterauftragnehmern (Nachunternehmern) bzw. Arbeits- /Bietergemeinschaft durchgeführten Tätigkeiten der unter Ziffern 12.1 bis 12.3 genannte Versicherungsschutz besteht.
13 Sicherheitsleistungen Sind für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen und / oder die Haftung für Mängelansprü- che Sicherheiten zu stellen, so ist bei der Ausstellung der Bürgschaftsurkunden die Texte der vom Wasserverband Eifel-Rur zur Verfügung gestellte Urkundenvordrucke zu verwenden.
14 Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe, Nachunternehmer) 14. 1 Beabsichtigt das Unternehmen, teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche, wirt- schaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss es die hierfür vorgesehenen Leistungen / Kapazitäten in seinem Ange- bot eindeutig benennen. Das Unternehmen hat mit Angebotseinreichung nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Es hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben.
14.2 Nimmt das Unternehmen in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklä- rung ist mit den Angebotsunterlagen einzureichen.
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14.3 Das Unternehmen hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer vom Wasserverband Ei- fel-Rur gesetzten Frist zu ersetzen. Bei Oberschwellenvergaben findet § 47 VgV Anwendung.
15 Zusätze für ausländische Bewerber 15.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr, Verhandlungen oder sonstige Kommunikation mit dem Wasserverband Eifel-Rur sind in deutscher Sprache zu füh- ren.
15.2 Falls das Unternehmen seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat und noch nicht Mitglied einer deutschen Berufsgenossenschaft ist, hat es vor der Ertei- lung des Auftrags nachzuweisen, dass das Unternehmen, soweit es auf dem Gebiet der Bun- desrepublik Deutschland tätig wird, sich zur Berufsgenossenschaft angemeldet hat. Dieser Absatz trifft auf reine Lieferleistungen nicht zu.
15.3 Falls das Unternehmen aufgrund einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Re- gelung von der Pflicht zur Mitgliedschaft bei einer deutschen Berufsgenossenschaft befreit ist, hat es für jede(n) Mitarbeiter/in, die / der auf den Anlagen des Wasserverband Eifel-Rur eingesetzt werden sollen, durch eine Bescheinigung nach EWG-VO 1408/71 Artikel 14 auf Vordruck E 101 zu belegen, dass eine Mitgliedschaft in einem der deutschen Berufsgenossen- schaft vergleichbaren Sozialversicherungssystem des Entsendestaates besteht, in dem das Unternehmen seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt. Reine Lieferleistungen sind hier- von nicht betroffen.
15.4 Sofern ein ausländischer Unternehmer Leistungen für den Wasserverband Eifel-Rur erbringt, ist die zu ermittelnde Umsatzsteuer nach § 13 UStG durch den Wasserverband Eifel-Rur direkt an das Finanzamt Düren abzuführen. Rechnungen des Auftragnehmers müssen folgende An- forderungen erfüllen: • Nettorechnung (ohne Umsatzsteuerausweis) • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Unternehmens • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Wasserverband Eifel-Rur (WVER) (DE 811360552) • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Wasserverband Eifel-Rur).
15.5 Die Vorgaben der Ziffern 15.1 bis 15.4 gelten gleichlautend für Unterauftragnehmer (Nach- unternehmer) bzw. Arbeits-/Bietergemeinschaften.
15.6 Die Hinweise zum Reverse-Charge-Verfahren gemäß Nr. 2.4 sind zu beachten.
16 E-Forms Im Zuge der Einführung neuer Anforderungen für EU-weit vergebene Aufträge (sog. eForms) sind öffentliche Auftraggeber ab dem 25.10.2023 verpflichtet, in Vergabebekanntmachungen die unten aufgeführten Angaben zu den Auftragnehmern zu veröffentlichen.
Vor diesem Hintergrund sind für jeden Bieter und bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die folgenden Angaben zu machen und mit dem Angebot, im Fall vorgelagerter Teilnahmewettbewerbe mit dem Teilnahmewettbewerb einzureichen.
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a. Nationale Identifikationsnummer: Für Unternehmen bzw. andere Wirtschaftsteilnehmende ist grundsätzlich die jeweilige Wirt- schafts-Identifikationsnummer einzutragen4. Da diese noch nicht eingeführt wurde, ist eine andere eindeutige Identifikationsnummer eindeutig identifizierbar zu benennen, vorzugsweise die jeweilige Umsatzsteuer-ID (z.B. DE124356789) oder ein Registereintrag, in Deutschland vorzugsweise aus dem jeweiligen Handelsregister (z.B. HRA 12345). Nur bei natürlichen Perso- nen kann zum Schutz personenbezogener Daten "keine Angabe" eingetragen werden.1
b. Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Eine Einordnung der Größe des Wirtschaftsteilnehmers erfolgt gemäß Statistischem Bundes- amt über folgende Definition:
• Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz • Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen Euro Umsatz und kein Kleinstunternehmen • Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Euro Umsatz und kein kleines Unternehmen • Großunternehmen: über 249 Beschäftigte oder über 50 Millionen Euro Umsatz Weitere Informationen finden Sie unter: eForms: Angabe von Unternehmensklassen (https://csx.de/L5om).
c. Nationalität des Eigentümers Die Angabe der Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des beauftragten Unternehmens ist verpflichtend, wenn das beauftragte Unternehmen nicht börsennotiert ist.
Die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des(der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Gewinners, laut Eintrag in dem(den) gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichteten Register(n). Wenn kein entsprechendes Register vorhanden ist (z. B bei Nicht-EU-Auftragnehmern), Informationen aus anderen Quellen.1
Weitere Informationen finden Sie unter: eForms: Angabe der Nationalität der Eigentümer ob- siegender Bieter wird pflichtig (https://csx.de/5ej5)
1Die Hinweise wurden in Anlehnung an die deutsche eForms-Spezifikation zur Nationalen Identifika- tionsnummer erstellt.
17 Nationales Recht Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
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