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Erneuerung der Belüftung und Maschinentechnik im Klärwerk Angertal

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:54 (Europe/Berlin)

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Formblatt

ANLAGE ARBEITSSCHUTZ

zur Anfrage / zum Auftrag

Arbeitsbereich 999 - Allgemein Kennung BA10.01.01

Verantwortlicher Wolle, Silvia Revisionsnummer 1

Arbeitsplatz/Tätigkeit Arbeiten im Bereich von abwassertechnischen Freigabe am 18.12.2019

Anlagen

Ersteller Silvia Wolle Nächste Überprüfung am 01.08.2023

Silvia Wolle

Arbeiten im Bereich einer abwassertechnischen Anlage

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die einschlägigen Vorschriften, insbesondere BG-Vorschriften (UVV), Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung, und bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen die Sicherheitsmaßnahmen beim Einstieg in "Umschlossene Räume" ( Siehe auch DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen ) und / oder "Enge Räume" ( Siehe auch DGUV Regel 113-004 - Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen ) einzuhalten, Explosionsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, besondere Hygienemaßnahmen durchzuführen, die aufgrund des ständigen Kontaktes mit Abwasser und Schlamm und der damit verbundenen Infektionsgefahr erforderlich sind.

  2. Die zur Erfüllung des Auftrages erforderliche sicherheitstechnische Ausrüstung, die persönliche Schutzausrüstung sowie sonstige für Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Verkehrssicherheit erforderlichen Gerätschaften sind vom Auftragnehmer zu stellen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die mitgeführte Ausrüstung muß den gesetzlichen und technischen Anforderungen genügen. Die hierfür erforderlichen Prüf- und Wartungsarbeiten müssen regelmäßig durchgeführt werden. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen im Umgang mit der erforderlichen Ausrüstung geschult, regelmäßig unterwiesen sowie hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung, soweit erforderlich, ärztlich untersucht werden.

  3. Soweit der Auftragnehmer mehrere Mitarbeiter einsetzt, benennt er vor Arbeitsbeginn einen mit den Anwendung findenden Vorschriften vertrauten und geschulten Mitarbeiter als Aufsichts-führenden, der vor Ort von einem BRW-Mitarbeiter in die Gegebenheiten der jeweiligen Betriebsstelle bzw. die besonderen technischen und sicherheitstechnischen Bedingungen an der Arbeitsstelle eingewiesen wird. Die erfolgte Unterweisung wird vor Ort im internen BRW-Vordruck "Erklärung für Fremdfirmen-Personal" schriftlich festgehalten und durch Unterschrift bestätigt. Der Aufsichtsführende des Auftragnehmers ist für die Beachtung der Sicherheitsvorschriften bzw. die Einhaltung der in oben genannter Erklärung genannten Bestimmungen verantwortlich. Er unterweist und beaufsichtigt seine Mitarbeiter. Soweit der Auftragnehmer nur einen Mitarbeiter einsetzt, gilt oben Ausgeführtes für diesen Mitarbeiter entsprechend.

  4. Die Mitarbeiter des BRW haben hinsichtlich der Arbeitssicherheit bzw. der Betriebssicherheit der jeweiligen Anlage Weisungsbefugnis gegenüber dem Auftragnehmer und seinen Beauftragten. Anweisungen ist Folge zu leisten, sofern diese nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Bei parallelen Arbeiten von Auftragnehmer und BRW wird zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung durch den BRW einer seiner Mitarbeiter als Koordinator mit Weisungsbefugnis bestimmt. Die Bestimmung des Koordinators des BRW ist handschriftlich in der "Erklärung für Fremdfirmen-Personal" zu dokumentieren.

  5. Die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Auftrages oder Verstöße gegen sicherheitstechnische oder andere Vorschriften durch den Auftragnehmer oder seine Beauftragten berechtigen den BRW zur fristlosen Kündigung des Auftrages.

  6. Diese Anlage wird / ist Bestandteil des Auftrages. Mit der Annahme des Auftrages werden die genannten Bestimmungen vom Auftragnehmer akzeptiert.

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