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Erneuerung der Belüftung und Maschinentechnik im Klärwerk Angertal

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:54 (Europe/Berlin)

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214

(Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer BRW-GB2-2026-0039

Baumaßnahme KW Angertal

Leistung V erfahrens und Maschinentechnik für die Erneuerung der Belüftung Belebung BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am ............ spätestens ............ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum ............ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die

×

Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am ............ innerhalb von ............ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

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1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn

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vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

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folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen

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aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

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14.12.26- Einreichen Datenblätter Antriebe, Messungen MG-B/BBneu; 06.01.27- Einreichen Datenblätter Antriebe, Messungen GH/ZPW; 06.07.27- Inbetriebnahme BB1neu; 15.09.27- Inbetriebnahme BB2neu;

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08.02.28- Inbetriebnahme Druckluftstation BB neu; 02.06.28- Inbetriebnahme ZPW; 02.08.28- Inbetriebnahme BB alt; 31.08.28- Abnahmen Los 2 2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ............ € (ohne Umsatzsteuer) 0,20 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge

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für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,00 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von 2

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2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage. 4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit

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für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen

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zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Vorauszahlungsbürgschaft“ Formblatt 7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Zahlungsbedingungen: Es gilt für maschinen- und anlagentechnische Gewerke: Abschlagszahlungen auf die Brutto-Auftragssumme erfolgen: 30 % nach Eingang der Auftragsbestätigung. Vor der Auszahlung hat der AN dem BRW eine Bürgschaft gemäß Formular 214 (BVB), Pkt. 6 zu stellen. 30 % nach Versand-Bereitschaftsmeldung und/oder Werksabnahme durch den BRW. 30 % nach erfolgter Montage auf der Baustelle. 10 % nach Abnahme

Mängelansprüche Verjährungsfrist für Mängelansprüche: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der endgültigen Abnahme der erbrachten Leistungen und beträgt fünf Jahre. ----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -----

VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 2 von 2

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