Muster-Vertrag für Wartung (Vollunterhaltung) und Notruf-Service.pdf

Erneuerung der Aufzugstechnik in Potsdam

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 11:01 (Europe/Berlin)

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VERTRAG für Wartung (Vollunterhaltung) und Notruf-Service Nr.: ……………….

für die Aufzugsanlagen der

PRO POTSDAM GmbH Pappelallee 4 14469 Potsdam

vertreten durch

ProPotsdam Wohnen GmbH Pappelallee 4 14469 Potsdam

als Auftraggeber (AG)

Liegenschaft: …………………………..

Auftragnehmer (AN): ………………………….. …………………………. ………………………….

Vertragsumfang/Jahr:

  1. Gegenstand des Vertrages

Der AN übernimmt die

  • Wartung und Instandhaltung nach EN 13015 und DIN 31051 (Wartung, Inspektion und Instandsetzung), DIN EN 13306, VDMA 15304,
  • die Personenbefreiung nach TRBS 3121 und TRBS 2181 ohne Einschränkungen,
  • die Aufschaltung auf ein Leitsystem für Fernnotrufe nach EN 81-28
  • sowie sonstige Leistungen an den Aufzügen - nachstehend als Anlagen bezeichnet -, die in der Anlage 1 - Aufstellung _1_VU_Notruf aufgeführt sind.

Die Anlage 1 - Aufstellung _1_VU_Notruf ist Vertragsbestandteil.

  1. Leistungen des AN:

2.1 Die Leistungen des AN umfassen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der Instandhaltung für einen sicheren, funktionstüchtigen und wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen erforderlich sind.

Der AN bestimmt den Umfang der Maßnahmen im Einzelnen, soweit nachfolgend keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind.

Fälligkeit der Wartung: Die Wartungen sind als vorbeugende und überwachende Arbeiten an den Anlagen zu planen, um Ausfälle zu vermeiden. Ein entsprechender Wartungsplan für das laufende Jahr muss zum Ende des vorhergehenden Kalenderjahres vorliegen und der AG bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres übergeben werden. Die Wartung ist einmal pro Quartal, insgesamt 4- mal pro Jahr durchzuführen.

Erweisen sich die vom AN vorgesehenen Maßnahmen als unzureichend, so hat er sie ohne An- spruch auf Mehrvergütung anzupassen. Es sei denn, der AN weist nach, dass unvorhersehbare Umstände wie wesentliche Nutzungsänderungen, außergewöhnliche Umwelteinflüsse eine Ände- rung des Leistungsumfangs erfordern.

Für das Monitoring der Störungshäufigkeit ist von Seiten des AN ein entsprechendes Instrumenta- rium zur Verfügung zu stellen, auf welches der AG uneingeschränkt Zugriff hat.

Je Aufzug ist eine Leistungs- bzw. Einsatzzeit von 99,5 % (Berechnungsgrundlage 365 Tage x 24 Stunden = 8.760 Stunden) zu gewährleisten. (Anm.: Stillstandzeiten, die durch die Wartung und Vandalismus bedingt sind, fließen nicht in die Ermittlung dieses Wertes ein). Unterschreitet im Ka- lenderjahr ein Aufzug diesen Wert so erstellt der AN umgehend einen Maßnahmenplan zur

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2 Widerherstellung der geforderten Verfügbarkeit. Der Nachweis der Verfügbarkeit ist vierteljährlich durch den AN zu er- bringen, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach Quartalsende.

Die zulässige Gesamtanzahl aller Störungen pro Anlage wird auf 5 Störungen im Jahr begrenzt. Bei Überschreitung einer Störungshäufigkeit je Anlage von max. 5 Störungen, erstellt der AN umgehend einen Maßnahmenplan zur Widerherstellung der geforderten Verfügbarkeit. Der Nachweis der Gesamtstörungshäufigkeit ist vierteljährlich durch den AN zu erbringen, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach Quartalsende. Dies gilt nicht für Störungen, die auf unsachgemäße Benutzung, Vandalismus oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Es wird eine Reaktionszeit je Anlage von max. 2 h (Zeit zwischen erstem Anruf von Seiten der AN bis zum Eintreffen des Monteurs an der Anlage), ausgenommen „höhere Gewalt“, vereinbart. Der Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Reaktionszeit ist – sofern es in dem betreffenden Quartal zu Störungen gekommen ist – vierteljährlich, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach Quartalsende durch die AN zu erbringen.

Die Mindestanforderung zur Nachweisführung in Hinblick auf die Störungen und die jeweils realisierten Reaktionszeiten ist erfüllt, wenn die AN eine Exceltabelle aller Anlagen mit Angabe der Einsatzzeit (separate Spalte) / Störungsanzahl (separate Spalte) / Überschreitung der Reaktionszeit von 2 h (separate Spalte) je Anlage erstellt und im Kalenderjahr fortschreibt.

2.1.1 Die Wartung umfasst die regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustandes und der Funktion der Anlagen einschließlich des Beseitigens von betriebsbedingten Verunreini- gungen - hier insbesondere erwähnt: Das ablaufende Öl an den Schienen und anderen schmier- pflichtigen Teilen -. Ebenso ist das regelmäßige Reinigen der trockenen Schachtgrube und des trockenen Kabinendaches in der Wartung enthalten. Sie ist einmal pro Quartal, insgesamt 4-mal pro Jahr durchzuführen.

2.1.2 Die Inspektion umfasst das regelmäßige Überprüfen der Anlagen auf einwandfreien Zustand und richtige Funktion einschl. der regelmäßigen Prüfungen auf Unfall- und Betriebssicherheit (z.B. UVV; BetrSichV; usw.).

2.1.3 Die Instandsetzung umfasst

  • das Beseitigen von Störungen und Mängeln
  • das Liefern aller erforderlichen Ersatzteile
  • die Inbetriebnahme der Anlage einschließlich der Inbetriebnahme Prüfung durch einen Sachver- ständigen
  • das Erneuern oder Ausbessern aller abgenutzten oder schadhaften Anlagenteile

an allen Aufzugskomponenten sowie Notrufgeräten und Schachtentrauchungssystemen.

2.1.4. Der AN hat die Wartung und Instandsetzung digital zu dokumentieren und dem AG jederzeit Zu- gang zu dieser Dokumentation zu gewähren.

2.2 Zu den Leistungen des AN gehören ferner

  • die Vorbereitung und Unterstützung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch anerkann- te Sachverständige (ZÜS - Hauptprüfung), inkl. Bereitstellung von Prüfmitteln. (Die Unterstützung bei den wiederkehrenden Prüfungen schließt ggfls. auch die Überprüfung der Notstrom-Funktion und der Brandfall- und Feuerwehrsteuerung ein).
  • die Ablage der ZÜS – Protokolle bei wiederkehrenden Prüfungen in den Prüfbüchern in den Ma- schinenräumen der Aufzugsanlagen anlässlich der wiederkehrenden Wartungen.
  • die Lieferung der Notstrom-Akkus bei Anlagen mit Notstrom-Aggregaten im Maschinenraum.
  • die Lieferung aller Akkus, die für Notrufe sowie Notbefreiungen vorgesehen sind.
  • die Erstellung bzw. Aktualisierung von Notbefreiungsanleitungen, sofern erforderlich.
  • das Führen eines Instandhaltungsbuches nach Nr. 4.3.
  • Meldung von Mängeln, Schäden und sonstigen Hinweisen an den AG

2.3 Die Leistungen des AN nach Nr. 2.1 umfassen nicht:

2.3.1 Eine Grundüberholung der Anlage.

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2.3.2 Notwendige Anpassungen oder Änderungen aufgrund neuen oder geänderten Vor- schriften.

2.3.3 Lieferung und Einbau zusätzlicher Einrichtungen und Teile.

2.3.4 Schönheitsreparaturen.

2.3.5 Beseitigung der durch äußere Gewalt, andere unvorhersehbare Einwirkungen oder unsachgemäße Bedienung verursachten Schäden.

Der AN hat diese Leistungen nach besonderer Auftragserteilung in angemessener Frist zu erbrin- gen. Grundsätzlich ist vorher - aufgrund einer gemeinsamen Begehung oder entsprechender Be- nachrichtigung des AG - ein detailliertes Angebot vorzulegen. In Notfällen ist die Leistung unver- züglich zu erbringen.

Der Auftrag für Leistungen nach 2.3.5 gilt als erteilt, wenn der AG oder seine befugten Vertreter die Durchführung schriftlich verlangen.

Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

2.4 Notruf-Service

2.4.1 Der AN verpflichtet sich, von den in der Anlage 1 - Aufstellung_VU_Notruf genannten Aufzügen, anfallende Kabinennotrufe an 365 Tagen im Jahr in einer 24 Stunden besetzten Leitwarte innerhalb von 5 Minuten entgegenzunehmen und eingeschlossene Personen zu befreien.

Dabei soll die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage entsprechend TRBS 2181 eine halbe Stunde nicht überschreiten.

2.4.2 Der AN setzt speziell geschultes Fachpersonal ein und verpflichtet sich, die Personenbefreiung fachgerecht gemäß TRBS 3121 und TRBS 2181 vorzunehmen. Für entstandene Schäden an der Aufzugsanlage im Zuge der Personenbefreiung haftet der AN.

Im Falle der Vollunterhaltung ist die Personenbefreiung in der Jahrespauschale der Vollunterhaltung enthalten.

2.4.3 Der AN verpflichtet sich die, in einem separat erstellten Maßnahmenplan, vereinbarten Schritte zu veranlassen. Die Erstellung des Maßnahmenplans ist in der Pauschale enthalten, der AG gibt den Maßnahmenplan vor und teilt Änderungen rechtzeitig dem AN mit.

2.4.4 Es sind frei programmierbare Notrufgeräte neuester Technik auf Mietbasis einzubauen und anzuschließen. Pro Anlage wird hierfür ein einheitlicher Preis für die Nettojahrespauschale von Miete und Bereitschaft berechnet, der für alle Anlagen gemäß der Anlage 1 - Aufstellung_VU_Notruf - gilt. Bezüglich der Weiterverwendung vorhandener bzw. des Einbaus neuer Notrufgeräte wird folgende Vorgehensweise festgelegt: Für Geräte im Eigentum des AGs, bei denen es sich um kommerziell erhältliche, frei programmier- bare Geräte (z.B. REKOBA) handelt, werden diese Geräte auf die Notrufzentrale des AN aufge- schaltet. In diesem Fall werden keine Mietkosten seitens des AN erhoben. In allen anderen Fällen sind, wenn sie nicht auf die Notrufzentrale des AN aufgeschaltet werden können (z.B. Servitel, REM, u.a.), neue herstellerneutrale Geräte auf Mietbasis einzubauen. Der jährliche Mietpreis ist in Anlage 1 - Aufstellung_VU_Notruf - separat auszuweisen.

Neue Notrufgeräte müssen mit einem GSM-Modul versehen sein. Die Lieferung der SIM-Karten sowie die wiederkehrenden Kosten für die Verbindungen sind Leistungen des AN.

Der erforderliche Austausch der Akkus erfolgt nach Bedarf im Rahmen der Vollunterhaltung.

Die Systeme haben eine automatische Selbstkontrolle der Hardware, der Software und der Tele- fonverbindung. Der Notdienst ist automatisch zu benachrichtigen, sobald die Kapazität niedriger ist als dies für einen einstündigen Betrieb notwendig ist.

Die auflaufenden Notrufe werden in der Zentrale des AN zwangsprotokolliert.

2.4.5 Bei den vorhandenen Schlüsseltresoren sind die Schließzylinder zu wechseln. Die Schließung des Tresors entspricht der des AN. Die erforderlichen Schlüssel für Haus- und Zwischentüren, sowie den

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4 Maschinenräumen werden im Tresor hinterlegt.

2.4.6 Der AN wird nicht verpflichtet, die Personalien der eingeschlossenen Personen festzustellen.

2.4.7 Der AN übernimmt auf Grundlage der gegenwärtigen Telefonnummern und Richtlinien die erstma- lige Codierung der Wähleinrichtungen.

2.4.8 Der AN übernimmt das Anlegen der Datensätze in seiner Zentrale sowie die Aktualisierung der Notfallpläne. Die Kosten sind in der Pauschale enthalten.

2.4.9 Der AN verpflichtet sich grundsätzlich jedem Notruf gemäß Maßnahmenplan nachzugehen. Der AN kann einen Notruffilter zur Unterdrückung von unechten Rufen (Missbrauchserkennung) nach EN 81-28, Punkt 4.1.5 installieren, um die Einsätze zur Personenbefreiung auf ein notwendiges Mini- mum zu reduzieren.

2.4.10 Der AN beantragt bei der Deutschen Telekom, oder einem vergleichbaren Anbieter, die erforderli- chen Anschlüsse als Anschlussinhaber, die für den AN zum Betrieb der Systeme für Fernnotrufe notwendig sind und übernimmt im Rahmen des Vertrages die entstehenden einmaligen und lau- fenden Kosten.

2.4.11 Die gemieteten Systeme bleiben Eigentum des AN und werden nach Vertragsablauf von diesem ausgebaut. Der Einbau der Systeme erfolgt nur zu vorübergehendem Zweck im Sinne von § 95 BGB und dient der Überwachung von Anlagen für die Dauer des Vertrages.

  1. Pflichten des AN

3.1 Der AN hat die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die EN, die BetrSichV sowie die TRBS in ihrer gültigen Fassung, die einschlägigen DIN-Normen, die VDE-Bestimmungen, die VDI- Richtlinien, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die UVV´s, zu beachten.

3.2 Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustim- mung des AGs an Nachunternehmer übertragen. Es sind qualifizierte Fachkräfte einzusetzen. Die- se Fachkräfte besitzen die notwendige Qualifikation zur Durchführung der entsprechenden Aufga- be (Prüfung, Wartung und Reparatur) für das jeweilige Bauteil. Diese Qualifikationen ist bei Ver- tragsabschluss nachzuweisen und für die Dauer des Vertragsverhältnisses vorzuhalten hat. Der Nachweis ist auf Anforderung auch während der Vertragslaufzeit zu erbringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber gesetzliche Änderungen die für die Leistungserbringung notwen- dig sind anzuzeigen.

3.3 Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte, Diagnosegeräte, Belastungsgewichte, ADIA-/ASIS-/EPS-System und Werkzeuge) zu stellen und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu liefern. Ebenfalls sind alle erforderlichen Ölwechsel eingeschlossen.

3.4 Es dürfen nur Originalersatzteile (neue Teile oder Austauschteile) oder gleichwertige Teile verwen- det werden. Ausgebaute Teile bleiben Eigentum des AG. Sollten Originalersatzteile nicht mehr zur Verfügung stehen, müssen technisch gleichwertige Komponenten mit derselben Funktion nachge- rüstet werden. Der AN verpflichtet sich auf Anforderung für solche Komponenten die technische Zertifizierung innerhalb von 14 Kalendertagen nachzuweisen. Alle Ersatzteile sind innerhalb von 24 Stunden an die Aufzugsanlage zu liefern. Der Aufzug muss am Folgetag den Nutzern wieder zur Verfügung stehen. Ist dies in einzelnen Fällen nicht möglich, hat der AN den AG unverzüglich durch einen Anruf bei der Hotline des AG zu informieren.

3.5 Erkennt der AN außerhalb seines Leistungsbereiches Mängel oder Schäden, die die Betriebsbe- reitschaft oder Sicherheit der Anlage gefährden können, hat er sofort folgende Stelle:

Name: Hotline

Tel.: 0331-6206-111

zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen.

Die Benachrichtigungspflicht gilt auch für Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit einer Anlage gefährden, aber nicht umgehend behoben werden können. Der AN hat

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5 fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen.

3.6 Der AN hat den AG schriftlich über Maßnahmen zu benachrichtigen, die aufgrund von Änderungen der rechtlichen Bestimmungen an den Anlagen erforderlich werden. Der AN soll den AG auch über wesentliche technische Weiterentwicklungen informieren.

3.7 Der AN hat für jede Anlage ein Instandhaltungsbuch nach Maßgabe der Nr. 4.3 zu führen. Das Instandhaltungsbuch ist im Maschinenraum aufzubewahren.

3.8. Der AN hat die erbrachte Leistung in Form eines Leistungserfassungsblatts (LEB) in der elektronische Handwerkerkopplung (HWK-Portal) zu dokumentieren. Die korrekte Erstellung des LEB ist Voraussetzung für die Gutschrifterstellung. Die Erstellung des LEB hat spätestens 10 Arbeitstage nach erfolgreicher Leistungserbringung zu erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Abnahme des LEB verweigert und die Leistung gilt als nicht erbracht.

  1. Ausführung der Leistungen

4.1 Der AN hat seine Leistungen (ausgenommen Störungsbeseitigungen) innerhalb der beim AG be- triebsüblichen Arbeitszeit durchzuführen.

4.2 Störungsbeseitigungen: an fm-aufzug@propotsdam.de

4.2.1 Störungsmeldung unter: (Hotline Auftragnehmer) _________________im 24 h Service.

4.2.2 Störungsmeldungen von 07.00 bis 18.00 Uhr, montags bis freitags, werden ohne Berechnung von Überstunden und Notdienstzuschlägen bearbeitet.

4.2.3 Reaktionszeiten / Störungshäufigkeiten: 2 h (Eingang Anruf beim AN – Eintreffen des Monteurs an der Anlage) / max. 5 Störungen per anno.

4.3 Im Instandhaltungsbuch (Störmeldebuch) sind stichwortartig die durchzuführenden Arbeiten, eingesetzte wesentliche Ersatzteile, Angaben über wesentliche Mängel und Schäden einzutragen. Im Normalfall reicht ein ordentlich ausgefüllter Arbeitsbericht, der im Instandhaltungsbuch abgeheftet wird.

4.4 Der AN hat nach jeder Wartung die Art und den Umfang der ausgeführten Leistungen sowie die eingebauten Teile in eine Arbeitskarte einzutragen und die bei der Wartung getroffenen Feststellungen über den Zustand der Anlage, auch über etwaige in absehba- rer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten, in einem Arbeitsbericht anzuge- ben.

4.5 Der AN erstellt einen jährlichen Kundenbericht, in dem alle Aktivitäten an den Aufzugs- anlagen gemäß Anlage 1 - Aufstellung_VU_Notruf – enthalten sind. Insbesondere beinhaltet der Bericht alle Störungen, Audits und Reparaturen, die der AN im vergangenen Jahr durch- geführt hat.

4.6 Auf Anforderung wird vom AN ein detailliertes Störungsprotokoll (Original-Texte der Störungsmel- dungen) am selben Arbeitstag (Tag der Störung) dem AG zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist monatlich ein Bericht zum Status der Anlagen einzureichen.

4.7 Bei zu erwartendem längerem Ausfall (über 8 h) ist der AN verpflichtet, unverzüglich an allen Schachttüren entsprechende Mieterinformationen über die Ursache und die vermutliche Ausfallzeit zu befestigen. Zusätzlich wird die Hotline des AG informiert oder per Mail fm- aufzug@propotsdam.de.

  1. Vergütung

5.1 Für die dem AN übertragenen Leistungen an den in Anlage 1 - Aufstellung _1_VU_Notruf – aufgeführten Anlagen werden die genannten Preise vereinbart. Abrechnung für sämtliche Leistungen erfolgt ausschließlich über die elektronische Handwerkerkopplung (HWK-Portal) der ProPotsdam. Die Preise sind getrennt für Wartung, Instandhaltung, Notruf-Miete und Notruf-Bereitschaft auszuweisen.

Die Vergütung erfolgt vierteljährlich nach Leistungserbringung. Die Beauftragung und die Gutschrift-

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6 erstellung für Leistungen erfolgt ausschließlich über die elektronische Handwerkerkopplung (HWK-Portal) der ProPotsdam.

Sollte die notwendige Reparaturleistung nicht mit dem Vollunterhalt abgegolten sein, hat der AN den Leistungsnachweis/ Stundennachweis/ Montagebericht oder Regiebericht mit Hinweis auf die notwendigen Zusatzleistungen an den AG, mit Aufforderung, zu senden. Diese Leistung wird dann separat über die elektronische Handwerkerkopplung (HWK-Portal) beauftragt und abgerechnet.

5.1.1 Mit diesen Preisen sind abgegolten

  • die Leistungen nach Nr. 2.1, 2.2 und 2.4
  • die Kosten für die in Nr. 3.3 bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsstoffe, soweit nachste- hend keine Ausnahmen vereinbart sind
  • sämtliche Verbrauchs-, Verschleiß- und Kleinmaterialien (inkl. Leuchtmittel, Desinfek- tionsmittel und weitere Aufwendungen für Hygienemaßnahmen)

Mit diesen Preisen sind ferner alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Nebenkosten, wie Fahr- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Zuschläge für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten, Kosten für Verpackung und Entsorgung sowie Schmutz- und Erschwerniszuschläge abgegolten.

Die Abrechnung von Monteurstunden entsprechend vereinbarten Verrechnungssätzen und An- und Abfahrtpauschalen erfolgt nur für Leistungen außerhalb der Vollunterhaltung (z.B. Vandalismus).

Bei Entstörungseinsätzen wird in der Regel nur ein Aufzugsmonteur angefordert. In einigen Fällen ist jedoch der Einsatz eines zweiten Monteurs zwingend erforderlich. Hier ist bzgl. der An- und Abfahrtpauschale wie folgt zu verfahren:

o Ist von vornherein bekannt, dass zwei Monteure für die gesamte Zeitdauer der Entstö- rung bzw. Instandhaltungsreparatur benötigt werden, so kann nur eine An- und Ab- fahrtpauschale von der Fachfirma berechnet werden.

o Stellt sich erst vor Ort heraus, dass ein zweiter Monteur benötigt wird und sind die An- wesenheitszeiten an der Aufzugsanlage (ersichtlich aus den Wartungszetteln) der bei- den Monteure unterschiedlich, so kann die Fachfirma zwei An- und Abfahrtpauschalen für den Einsatz berechnen.

5.1.2 Mit diesen Preisen sind nicht abgegolten die Leistungen nach Nr. 2.3.

5.1.3 Für die in 2.3 genannten Leistungen wird der AN dem AG ein Angebot unterbreiten. Nach Prüfung und Beauftragung durch den AG wird der AN die Leistungen im HWK abrechnen.

Überstunden werden nicht besonders vergütet.

5.2 Soweit der AN aus der Errichtung der Anlagen Gewähr zu leisten hat, wird für Leistungen zur Erfül- lung der Gewährleistungspflicht keine Vergütung gewährt.

5.3. Die Preise nach Nr. 5.1 sind, ausschließlich der Umsatzsteuer, bis zum [HINWEIS: 5 Jahre nach Vertragsbeginn).. fest.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nach dem siehe oben das vereinbarte Entgelt sich, 1x pro Jahr nach einer Aufforderung, jeweils mit Wirkung zum folgen- den Monats 1. im Verhältnis von 100 % des prozentualen Verhältnisses in dem sich der vom Statistischen Bundesamt (Destatis) ermittelte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand zum ……. um mehr als 5 % nach oben oder unten verändert hat.

Weitere Anpassungen erfolgen zu den gleichen Voraussetzungen, Ausgangsbasis ist jeweils der Index zum Zeitpunkt der letzten Anpassung.

Sollte der gesamte Index durch das Statistische Bundesamt nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an dieser Stelle der ihm wirtschaftlich am nächsten kommende, vergleichbare, andere öffentliche Preisindex des Statistischen Bundesamtes, hilfsweise der entsprechende Preisindex für Deutsch- land des Europäischen Amtes für Statistik.

Ist die vorgenannte Wertsicherungsklausel unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen des

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7 Vertrages dennoch wirksam, Weiterhin sind die Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich eine Wertsicherungsklausel oder eine Leistungsvorbehaltsklausel zu vereinbaren, die gesetzlich zuläs- sig ist und wirtschaftliche Auswirkungen hat, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kom- men.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Wertsicherungsklausel als Leistungsvorbehalt im Sinne einer Anpassungsklausel umgedeutet wird, falls diese den Voraussetzungen des Preisklau- selgesetzes nicht genügen sollte.

  1. Gewährleistung/Haftung

Die Gewährleistung richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der VOB, VOL/B und des BGB, und in dieser Reihenfolge.

Der AN hat eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Auf Verlangen ist eine Versicherungsbestätigung darüber vorzulegen, dass der AG über jede Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile informiert wird.

Haftungsbeträge für Personenschäden: 3.000.000.- € (mindestens) Sachschäden: 2.000.000.- € (mindestens) Vermögensschäden: 500.000.- € (mindestens), Schlüsselverlust 50.000.- € (mindestens), je Schadensergebnis.

  1. Vertragsdauer/Kündigung

7.1 Der Vertrag beginnt zum ……………….., zusätzlich hinzukommende Aufzüge werden dem Vertrag hinzugefügt, dies erfolgt entsprechend den jeweiligen Leistungsübernahmen aus der Anlage 5 - Aufstellung _1_VU_Notruf.

7.2 Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und endet am zunächst …………. Er kann mehrfach jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.

7.3 Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. Als wichtiger Grund gilt insbe- sondere,

  • wenn die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen den Eigentümer/Verwalter wech- seln, stillgelegt oder wesentlich umgebaut werden (z.B. Erneuerung der Steuerung oder der Regelung oder des Antriebes).
  • wenn der AN gegen seine Vertragspflichten einmal vorsätzlich oder trotz vorheriger Abmahnung fahrlässig verstoßen hat.
  • wenn der Betrieb des AN infolge wesentlicher Änderungen der Anlage nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist.

7.4 Wird ein Teil der in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen dauernd stillgelegt, so entfällt für die- sen Teil korrespondierend zum Entfall der Leistungspflicht die vereinbarte Vergütung.

7.5 Werden in der Bestandsliste aufgeführte Anlagen vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

7.6 Wird die Nutzung der in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, ist eine der Änderung entsprechende Leistungs- und Vergütungspflicht zu vereinbaren.

7.7 Es wird vereinbart, eine jährliche gemeinsame Inspizierung der Anlagen durchzuführen. Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch diese Inspektion entstandenen Kosten selbst. Nach Absprache kann die Inspektion bei einer Wartung durchgeführt werden.

  1. Pflichten des AGs

8.1 Der AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistungen die vorhandenen Einrichtungen, Versor- gungsanschlüsse und Betriebsstoffe - hier Strom - kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

8.2 Dem AG obliegt die Auftragsvergabe an den Sachverständigen für die gesetzlich vorgeschriebe- nen Prüfungen.

8.3 Der AG wird dem AN alle erkannten außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse mitteilen.

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8.4 Die Betriebsvorschriften für Aufzüge sind gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten. Ihre Einhaltung durch Eigentümer, Betreiber, Hausverwalter, Aufzugsführer, Aufzugs- wärter und Benutzer muss gewährleistet sein.

8.5 Den Beauftragten des AN ist während der betriebsüblichen Arbeitszeit des AG (nach Voranmeldung bei den Aufzugswärtern) ungehinderter Zugang zu den Anlagen zu gewähren.

  1. Streitigkeiten

Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustel- len.

  1. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des AG.

  1. Geheimhaltung und Datenschutz

11.1 Der AN verpflichtet sich, über alle im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.

11.2 Die AN unterrichtet die AG umgehend bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Unterlagen der AG.

11.3 Die AN wird übergebene Unterlagen sorgfältig verwahren und vor Einsichtnahme Dritter schützen.

11.4 Die AN verpflichtet sich, alle in Bezug auf die Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages einschlägigen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Im Einzelnen verpflichten sich die Parteien gem. der als Anlage beigefügten Datenschutzvereinbarung.

11.5 Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz dauern auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.

11.6 Sollte Eigentum der AG bei der AN durch Maßnahmen Dritter, etwa durch Pfändung, durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse betroffen sein, so hat die AN der AG unverzüglich und vor Eintritt dieser Maßnahmen zu verständigen

  1. Ergänzende Regelungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform.

12.2 Falls ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt.

12.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Für den AG: Für den AN:

Potsdam, den , den

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