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Erneuerung der Aufzugstechnik in Potsdam

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ProPotsdam GmbH

Pappelallee 4

14469 Potsdam

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)

Nr. 03/2022

A. Allgemeine Verpflichtungen

Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich vor der Abgabe seines Angebotes davon zu überzeugen, dass sein Angebot richtig, vollständig und auskömmlich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet sich an die Anweisungen der Auftraggeberin zu halten und diesen Anordnungen genau und pünktlich nachzukommen. Dies gilt für alle Angelegenheiten, die seine Leistungen berühren oder betreffen, gleichgültig ob sie im Vertrag erwähnt sind oder nicht.

1.1. Das Angebot und sämtlicher weiterer Schriftverkehr mit der Auftraggeberin müssen in deutscher Sprache erfolgen. Fremdsprachliche schriftliche Erklärungen Dritter (z.B. Bescheinigungen) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein. Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

1.2. Bedingungen des Vertragspartners, gleich welcher Art, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von der Auftraggeberin ausdrücklich ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.

1.3. Alle Bedingungen des Vertrages gelten auch für zusätzliche, von der Auftraggeberin beauftragte Leistungen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Mitteilungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Auftraggeberin ihnen nicht widerspricht.

1.5. Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Die Auftraggeberin wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall ihre Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.

1.6. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien Potsdam.

1.7. Die Vertragsparteien haben einen Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen ihrer Firma dem anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

1.8. Für diesen Vertrag und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts anwendbar.

1.9. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

1.10. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Mitarbeitern der Auftraggeberin weder Geschenke noch Gefälligkeiten jeder Art als Anreiz oder Belohnung für eine zurückliegende oder künftige Ausführung oder Unterlassung von Handlungen, die sich auf das Zustandekommen oder die Durchführung dieses Vertrages oder irgendeines anderen Vertrages der Auftraggeberin geschlossenen oder noch zu schließenden Vertrag beziehen, anzubieten oder solchen Geschenken bzw. Gefälligkeiten zuzustimmen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihn nach dem Brandenburgischen Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen treffenden Pflichten und die Verpflichtungen aus dem Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg einzuhalten:

2.1. Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen (z.B. nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf Grundlage des § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes), ist der Vertragspartner verpflichtet, allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt nach

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Maßgabe der Grundlagen von § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (gerechnet auf die Arbeitsstunde) zu bezahlen. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.

Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.

2.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Hinblick auf die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen in Ziffer 2.1 – nach Aufforderung – zur Nachweisführung gegenüber der Auftraggeberin durch unverzügliche Vorlage von Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen. Alle Nachweise können in anonymisierter (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymisierter Form (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) vorgelegt werden. Es muss erkennbar sein, dass Nachweise der Arbeitszeit für den Einsatz im öffentlichen Auftrag und die Entgeltberechnungs- und -zahlungsunterlagen sich auf dieselbe Person beziehen.

Bei Lieferaufträgen ist der Vertragspartner gegenüber der Auftraggeberin verpflichtet – nach Aufforderung – mit der Rechnung Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Erbringung aller Leistungen beziehen, die mit der Anlieferung zusammenhängen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.

2.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, dieser zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Auszahlungsbelege zu geben. Der Vertragspartner wird das Einverständnis der eingesetzten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

2.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, Löhne und Gehälter aller – auch der im Ausland ansässigen – Beschäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereitzuhalten und auf Wunsch der Auftraggeberin am Geschäftssitz der Auftraggeberin vorzulegen bzw. den Zugang zu den eigenen Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten bzw. hiervon (im Beisein einer auftraggeberseitigen Person) gefertigte Kopien zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

2.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, etwaige Nachunternehmer (im Falle eines berechtigten Einsatzes) nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung abgibt und (im Fall einer berechtigten Weitervergabe) gleich lautende Erklärungen von solchen eventuell von seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften. Die vorstehenden Verpflichtungen aus Ziffer 2.2 bis 2.4 gelten auch für jeden Nachunternehmereinsatz entsprechend; der Vertragspartner hat hierfür Sorge zu tragen.

2.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 2.1. erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem im Unternehmen des Vertragspartners bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigten und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall.

Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, Nachunternehmer (im Falle eines berechtigten Einsatzes) oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich dem Vertragspartner gegenüber mit Wirkung zugunsten der Auftraggeberin verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 2.1. erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigten und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen legt der Vertragspartner auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.

2.7. Bei der berechtigten Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer hat der Vertragspartner bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen, soweit es mit der vertragsgemäßen Abwicklung des Auftrags zu vereinbaren ist, als Maßnahme der Mittelstandsförderung im Sinne des Brandenburgischen Mittelstandsförderungsgesetzes zu beteiligen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Nachunternehmer zu informieren, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er hat seinen Nachunternehmern keine ungünstigeren Vertragsbedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehen.

2.8. Lohngleit- und Preisanpassungsklausel

2.8.1. Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden erstattet, wenn sich der maßgebende Entgeltsatz durch eine Anpassung des Entgeltsatzes in Folge einer Änderung auf Grundlage des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erhöht.

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2.8.2. Durch die sich unter Berücksichtigung des geänderten Mindestarbeitsentgelts ergebende Änderung der Vergütung der vertraglich vereinbarten Leistung(en) sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehraufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten.

2.8.3. Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern.

2.8.4. Der Wert der bis zum Tage der Anpassung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüglich durch eine gemeinsame Feststellung durch Auftraggeber und Auftragnehmer – zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung – festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt – gegebenenfalls auch nur teilweise – erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.

2.8.5. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise zu erbringen.

2.8.6. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Ausführung der Leistung nicht angemessen gefördert hat.

2.8.7. Von den nach den Ziffern 2.8.4. bis 2.8.6. ermittelten Mehraufwendungen wird nur der über 0,5% der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel). Dabei sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Mehraufwand kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbeteiligungsbetrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5% der Auftragssumme zugrunde gelegt.

Die vorstehenden Regelungen zum Mindestentgelt nach § 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes finden keine Anwendung, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt.

B. Besondere Verpflichtungen

I. Kaufverträge / Werklieferungsverträge

§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsinhalt

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, den konkreten Kaufgegenstand [der Begriff „Kaufgegenstand“ umfasst – nachfolgend – gleichsam die Gesamtheit einer Vielzahl einzelner Kaufgegenstände] gebrauchsfertig und ohne Berechnung von zusätzlichen Lieferkosten zur vereinbarten Anlieferungsstelle als vereinbartem Erfüllungsort zu liefern.

(2) Der Kaufgegenstand hat die in der Bestellung von der Auftraggeberin beschriebenen Eigenschaften und ist für den dort benannten Verwendungszweck geeignet. Der Ausführung dürfen nur solche ausführungsrelevanten Unterlagen des Vertragspartners zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Soweit es an einer näheren Beschreibung fehlt, entspricht die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes mittlerer Art und Güte.

(3) Der Vertragspartner schuldet ohne zusätzliche Kostenberechnung eine zur Gebrauchsfertigkeit des Kaufgegenstandes notwendige Montage oder Installation und soweit dies nach Art des Kaufgegenstandes geboten ist, dessen vollständige Integration in den bestehenden Geschäftsbetrieb der Auftraggeberin. Ferner schuldet er ohne gesonderte Vergütung die Überlassung von zum Kaufgegenstand gehörenden Montage- und Installationsanleitungen und sonstiger Informationen, die die Auftraggeberin zur Benutzung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur des Kaufgegenstandes benötigt.

(4) Der Vertragspartner schuldet ohne gesonderte Vergütung die ordnungsgemäße Verpackung des Kaufgegenstandes. Der Kaufgegenstand ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen eingesetzt werden. Versandkartonagen und Verpackungsmittel jeglicher Art müssen vom Vertragspartner auf seine Kosten zurückgenommen werden (es sei denn, die Auftraggeberin verlangt die Übergabe der Lieferung in der Verpackung); des Weiteren übernimmt der Vertragspartner auf seine Kosten die ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne der Verpackungsverordnung.

(5) Der Vertragspartner ist zur Übertragung unbelasteten Eigentums an der Kaufsache verpflichtet.

§ 2 Kaufpreis

(1) Die angebotenen Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, feste Preise. Der vereinbarte Kaufpreis beinhaltet sämtliche Kosten des Vertragspartners, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, also auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungsstelle und Abladen, ferner Montage- und Installation, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

(2) Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden dem Vertragspartner nicht gewährt.

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Erfolgt die Abrechnung nicht über die Handwerkerkopplung (HWK) entsprechend der Vertragsanlage „HKW-Abrechnung“, gelten zudem die nachstehenden Regelungen.

(3) Rechnungen des Vertragspartners können durch die Auftraggeberin erst dann bearbeitet werden, wenn diese folgende Angaben enthalten und den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen und steuerrechtlichen Voraussetzungen entsprechen:

● Rechnungsadressat: ProPotsdam GmbH, Pappelallee 4, 14469 Potsdam

● Vertragsnummer,

● in der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens bzw. des Leistungsverzeichnisses in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Der Vertragspartner hat die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Vom Vertragspartner , soweit dieser hierzu gesetzlich verpflichtet ist, ist die Umsatzsteuer mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen,

● Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilrechnungen haben die bisher erbrachten Leistungen aufzuführen, die erhaltenen Abschlagszahlungen abzusetzen und sind laufend zu nummerieren,

● Rechnungen können auch auf elektronischem Wege an den Auftraggeber an die E-Mail-Adresse rechnung@propotsdam.de übersendet werden. Folgende Formate werden gesetzlich anerkannt: pdf, jpg, gif, bmp, xml. Der Versand in Papierform an den Auftraggeber entfällt in diesem Fall.

● Lieferscheine müssen enthalten: Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, Nummer und Datum, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.

(4) Haben die Vertragsparteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbart, wird die Zahlung der Vergütung fällig mit Übergabe der Warenlieferung und Zugang einer von dem Vertragspartner ausgestellten prüfbaren und den Vorgaben in I. § 2 Abs. 3 entsprechenden Rechnung bei der Auftraggeberin. Gibt die Leistung oder die Rechnung Anlass zu Beanstandungen, dann beginnt die Zahlungsfrist für den beanstandeten Teil der Leistung erst nach Behebung der Mängel bzw. mit dem Tag des Eingangs der neuen einwandfreien Lieferung oder korrekter Rechnung bei der Auftraggeberin. Der Vertragspartner räumt der Auftraggeberin ein Zahlungsziel von 30 Tagen ein, soweit die Vertragsparteien nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die Bezahlung erfolgt per Überweisung. Hierzu hat der Vertragspartner eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Bei Teillieferungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferungsverträgen.

(5) Soweit der Vertragspartner Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei der Auftraggeberin voraus.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Auftraggeberin in gesetzlichem Umfang zu.

§ 3 Änderungen der Leistung

Beansprucht der Vertragspartner im Fall der Änderung der Leistung eine erhöhte Vergütung, muss er dies der Auftraggeberin unverzüglich vor Ausführung der Leistung und der Höhe nach anzeigen. Der Vertragspartner hat auf Verlangen, die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten gegenüber der ursprünglichen Kalkulation nachzuweisen.

§ 4 Lieferzeit, Verzug und Vertragsstrafe

(1) Die vereinbarten Lieferzeiten sind bindend. Sofern der Vertrag keinen Liefertermin bzw. keine Ausführungsfrist vorsieht, ist mit der Ausführung der Leistung unverzüglich nach Erhalt des Auftrages oder zu einem von der Auftraggeberin zu bestimmendem späteren Zeitpunkt zu beginnen; ist dem Vertragspartner der Leistungsbeginn zu einem von der Auftraggeberin bestimmten späteren Zeitpunkt nicht zumutbar, haben die Vertragsparteien den Leistungsbeginn einvernehmlich festzulegen.

(2) Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich die Auftraggeberin vor, die Rücksendung des Kaufgegenstandes auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei der Auftraggeberin auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4) Im Fall des Lieferverzuges ist die Auftraggeberin berechtigt, gegenüber dem Vertragspartner als pauschalierten Verzugsschaden einen Betrag in Höhe von 1 % des (Netto-)Lieferwerts pro vollendeter Woche geltend zu machen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des (Netto-)Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Das Gleiche gilt, wenn kein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist, die Auftraggeberin dem Vertragspartner aber eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Eines Vorbehaltes der Geltendmachung dieses pauschalisierten Verzugsschadens bei Übergabe/Abnahme einer verspäteten Lieferung bedarf es nicht. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, der Auftraggeberin nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

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(1) Höhere Gewalt befreit den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die Auftraggeberin ist darüber hinaus von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für diese – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

(2) Die Auftraggeberin kann weiter von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner (alternativ)

  • den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt,

  • in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind,

  • für die Auftraggeberin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Vertragspartners liegenden Grunde unzumutbar wird,

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen im Angebotsschreiben abgegeben hat,

  • einen mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten von der Auftraggeberin, oder in dessen Interesse einem Dritten, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.

(3) Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrenübergang, Dokumente

(1) Mit Anlieferung des Kaufgegenstandes bei der Auftraggeberin an dessen Anlieferungsstelle gemäß I. § 1 Abs. 1 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf die Auftraggeberin über. Sofern aufgrund der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes eine Montage oder Installation geschuldet ist (vgl. I. § 1 Abs. 3 dieser ZVB), findet der Gefahrübergang erst nach einem erfolgreich abgeschlossenen Funktionstest oder mit Übernahme des Kaufgegenstandes in den laufenden Geschäftsbetrieb statt, je nachdem welches dieser Ereignisse früher eintritt.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellinformationen der Auftraggeberin anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich. Für diese hat die Auftraggeberin nicht einzustehen.

§ 7 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

(1) Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer Frist von 2 Wochen auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Mangelfeststellung innerhalb der Prüffrist erfolgt. Die Untersuchungspflicht von der Auftraggeberin beschränkt sich in erster Linie auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Weiter kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der Auftraggeberin für später entdeckte Mängel bleibt hiervon unberührt.

(2) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der Auftraggeberin ungekürzt zu; die Auftraggeberin ist berechtigt, vom Vertragspartner nach Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die Auftraggeberin ist bei Bestehen eines Anspruchs auf Mangelbeseitigung berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Vertragspartners selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dies gilt auch dann, wenn dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt und diese ergebnislos verstrichen ist. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt und neben der Leistung, das Recht auf Minderung, oder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Auftraggeberin Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

§ 8 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die Käuferin geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der Auftraggeberin wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

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(4) Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist und im Außenverhältnis selbst haftet, ist er verpflichtet, die Auftraggeberin insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Schadensursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist.

(5) Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, wenn zwischen den Parteien über das Bestehen oder den Umfang von Mängelansprüchen verhandelt wird oder wenn der Vertragspartner das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung endet in diesen Fällen, wenn der Vertragspartner der Auftraggeberin schriftlich mitteilt, dass die Verhandlungen beendet sind und eine Mangelbeseitigung verweigert wird; § 203 S. 2 BGB kommt zur Anwendung. Die Wiederaufnahme der Verhandlungen sowie eine erneute Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels durch den Vertragspartner führt erneut zur Hemmung der Verjährung nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen. Eine vom Vertragspartner durchgeführte Mangelbeseitigung führt zur Unterbrechung der Verjährung.

§ 9 Haftung, Mitteilung von Unfällen

(1) Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere durch die Nichterfüllung der in der Leistungsbeschreibung übernommenen Verpflichtungen verursacht werden.

(2) Soweit Dritte Schaden erleiden und die Auftraggeberin in Anspruch nehmen, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich davon freizustellen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen.

(3) Hat die Auftraggeberin auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners Schadenersatz zu leisten, so steht ihr der Rückgriff gegen den Vertragspartner zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Vertragspartners oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.

(4) Der Vertragspartner hat Unfälle auf dem Grundstück der Auftraggeberin, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen und hierüber seine jeweilige Versicherung zu unterrichten. Er hat mündliche Mitteilungen innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.

(5) Der Vertragspartner hat sich gegen alle in Frage kommenden Haftpflichtschäden in ausreichender Höhe zu versichern, dieses der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen und den Versicherungsschutz für die Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Wenn eine Haftpflichtversicherung ausdrücklich nachgewiesen werden soll, tritt der Vertrag erst mit Vorlage des Nachweises in Kraft. Der Vertragspartner haftet für alle im Zusammenhang mit seiner Vertragspflicht verursachten Schäden bis zu den vereinbarten Deckungssummen.

(6) Der Vertragspartner haftet nicht für durch die Auftraggeberin oder Dritte verursachte Schäden, soweit diese von ihm im Rahmen der üblichen und zumutbaren Tätigkeiten nicht verhindert werden konnten. Er ist auch nicht für Störungen oder Mängel an den Anlagen haftbar, für die ein Nichteingreifen des Vertragspartners ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Der Vertragspartner haftet für seine Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung, persönlichen Gegenstände des eingesetzten Personals usw. auch während der Arbeitsruhe insbesondere, wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück der Auftraggeberin befinden.

§ 10 Eigentum, Beistellung

(1) Sofern die Auftraggeberin Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Auftraggeberin. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Verkäufer werden für die Auftraggeberin vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien der Auftraggeberin mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von der Auftraggeberin bereitgestellte Sache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Auftraggeberin anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Vertragspartner verwahrt das Allein- oder Miteigentum für die Auftraggeberin.

§ 11 Überzahlungen

Im Falle einer Überzahlung hat der Vertragspartner den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Vertragspartner nicht berufen.

II. Sonstige Liefer- und Leistungsverträge

§ 1 Vertragsbestandteile

(1) Art und Umfang der sonstigen Lieferungen/Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

(2) Der Ausführung dürfen nur solche ausführungsrelevanten Unterlagen des Vertragspartners zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

(3) Der Vertragspartner schuldet ohne zusätzliche Kostenberechnung eine zur Gebrauchsfertigkeit der geschuldeten Leistung notwendige Montage oder Installation und soweit dies nach Art der Leistungspflicht geboten ist, dessen vollständige Integration in den bestehenden Geschäftsbetrieb der Auftraggeberin. Ferner schuldet er ohne gesonderte Vergütung die Überlassung von

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zum Leistungsgegenstand gehörenden Montage- und Installationsanleitungen und sonstiger Informationen, die die Auftraggeberin zur Benutzung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur des Leistungsgegenstandes benötigt.

(4) Der Vertragspartner schuldet ohne gesonderte Vergütung die ordnungsgemäße Verpackung des Leistungsgegenstandes. Der Leistungsgegenstand ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen eingesetzt werden. Versandkartonagen und Verpackungsmittel jeglicher Art müssen vom Vertragspartner auf seine Kosten zurückgenommen werden (es sei denn, die Auftraggeberin verlangt die Übergabe der Lieferung in der Verpackung); des Weiteren übernimmt der Vertragspartner auf seine Kosten die ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne der Verpackungsverordnung.

§ 2 Preise

Die angebotenen Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, feste Preise. Der vereinbarte (Liefer-)Preis beinhaltet sämtliche Kosten des Vertragspartners, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, also auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungsstelle und Abladen, ferner Montage- und Installation, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

(2) Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden dem Vertragspartner nicht gewährt.

Erfolgt die Abrechnung nicht über die Handwerkerkopplung (HWK) entsprechend der Vertragsanlage „HKW-Abrechnung“, gelten zudem die nachstehenden Regelungen.

(3) Rechnungen des Vertragspartners können durch die Auftraggeberin erst dann bearbeitet werden, wenn diese folgende Angaben enthalten und den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen und steuerrechtlichen Voraussetzungen entsprechen:

● Rechnungsadressat: ProPotsdam GmbH, Pappelallee 4, 14469 Potsdam,

● Vertragsnummer,

● in der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens bzw. des Leistungsverzeichnisses in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Der Vertragspartner hat die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Vom Vertragspartner, soweit dieser hierzu gesetzlich verpflichtet ist, ist die Umsatzsteuer mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen,

● Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilrechnungen haben die bisher erbrachten Leistungen aufzuführen, die erhaltenen Abschlagszahlungen abzusetzen und sind laufend zu nummerieren,

● Rechnungen können auch auf elektronischem Wege an den Auftraggeber an die E-Mail-Adresse rechnung@propotsdam.de übersendet werden. Folgende Formate werden gesetzlich anerkannt: pdf, jpg, gif, bmp, xml. Der Versand in Papierform an den Auftraggeber entfällt in diesem Fall.

● Lieferscheine müssen enthalten: Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, Nummer und Datum, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.

(4) Haben die Vertragsparteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbart, wird die Zahlung der Vergütung fällig mit Leistungserbringung und Zugang einer von dem Vertragspartner ausgestellten prüfbaren und den Vorgaben in II. § 2 Abs. 3 entsprechenden Rechnung bei der Auftraggeberin. Gibt die Leistung oder die Rechnung Anlass zu Beanstandungen, dann beginnt die Zahlungsfrist für den beanstandeten Teil der Leistung erst nach Behebung der Mängel bzw. mit dem Tag des Eingangs der neuen einwandfreien Leistungserbringung oder korrekter Rechnung bei der Auftraggeberin. Der Vertragspartner räumt der Auftraggeberin ein Zahlungsziel von 30 Tagen ein, soweit die Vertragsparteien nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die Bezahlung erfolgt per Überweisung. Hierzu hat der Vertragspartner eine entsprechende Bankverbindung anzugeben.

(5) Soweit der Vertragspartner Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei der Auftraggeberin voraus.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Auftraggeberin in gesetzlichem Umfang zu.

§ 3 Änderungen der Leistung

Beansprucht der Vertragspartner im Fall der Änderung der Leistung eine erhöhte Vergütung, muss er dies der Auftraggeberin unverzüglich vor Ausführung der Leistung und der Höhe nach anzeigen. Der Vertragspartner hat auf Verlangen, die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten gegenüber der ursprünglichen Kalkulation nachzuweisen.

§ 4 Ausführungszeit, Verzug

(1) Die vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungszeiten sind bindend. Sofern der Vertrag keinen Liefertermin bzw. keine Ausführungsfrist vorsieht, ist mit der Ausführung der Leistung unverzüglich nach Erhalt des Auftrages oder zu einem von der Auftraggeberin zu bestimmenden späteren Zeitpunkt zu beginnen; ist dem Vertragspartner der Leistungsbeginn zu einem von der

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Auftraggeberin bestimmten späteren Zeitpunkt nicht zumutbar, haben die Vertragsparteien den Leistungsbeginn einvernehmlich festzulegen.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- bzw. Ausführungszeit nicht eingehalten werden kann.

§ 5 Vertragsstrafe

Im Fall des Leistungsverzuges ist die Auftraggeberin berechtigt, gegenüber dem Vertragspartner als pauschalierten Verzugsschaden eine Vertragsstrafe zu fordern. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag der Verspätung 0,1 % des (Netto-) Abrechnungswertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der (Netto-)Auftragssumme inkl. Nachträge begrenzt. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, der Auftraggeberin nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

§ 6 Berufsgenossenschaft

Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Vertragspartner der Auftraggeberin jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft bzw. zu dem sonstigen gesetzlichen Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat er den Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist.

§ 7 Nachunternehmer

(1) Der Vertragspartner darf die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an andere übertragen.

(2) Damit eine Zustimmung erfolgen kann, hat der Vertragspartner mit der Anzeige der beabsichtigten Übertragung entsprechende Unterlagen und Nachweise des Nachunternehmers vorzulegen.

(3) Der Vertragspartner darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Der Vertragspartner darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat er dies nachzuweisen.

(5) Der Vertragspartner hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben.

(6) Der Vertragspartner muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihr übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, die Auftraggeberin hat zuvor schriftlich zugestimmt.

§ 8 Kündigung oder Rücktritt

(1) Höhere Gewalt befreit den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die Auftraggeberin ist darüber hinaus von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für diese – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

(2) Die Auftraggeberin kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen oder von ihm zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftraggeberin insbesondere vor, wenn der Vertragspartner (alternativ):

  • den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt,

  • in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind,

  • für die Auftraggeberin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Vertragspartners liegenden Grunde unzumutbar wird,

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen im Angebotsschreiben abgegeben hat,

  • einen mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten von der Auftraggeberin, oder in dessen Interesse einem Dritten, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.

(3) Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen bleiben unberührt.

§ 9 Schlüsselübergabe und -verlust

Ist für die Erbringung der Leistung ein Schlüssel für die Räumlichkeiten der Auftraggeberin erforderlich, hat der Vertragspartner die erhaltenen Schlüssel schriftlich zu quittieren. Der Vertragspartner stellt sicher, dass der Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Bei Verlust der Schlüssel ist der Vertragspartner der Auftraggeberin zum Schadenersatz verpflichtet. Dies schließt die

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Folgekosten für den eventuellen Austausch der Schließkreise mit ein.

§ 10 Haftung, Mitteilung von Unfällen

(1) Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere durch die Nichterfüllung der in der Leistungsbeschreibung übernommenen Verpflichtungen verursacht werden.

(2) Soweit Dritte Schaden erleiden und die Auftraggeberin in Anspruch nehmen, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich davon freizustellen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen.

(3) Hat die Auftraggeberin auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners Schadenersatz zu leisten, so steht ihr der Rückgriff gegen den Vertragspartner zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Vertragspartners oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.

(4) Der Vertragspartner hat Unfälle auf dem Grundstück der Auftraggeberin, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen und hierüber seine jeweilige Versicherung zu unterrichten. Er hat mündliche Mitteilungen innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.

(5) Der Vertragspartner hat sich gegen alle in Frage kommenden Haftpflichtschäden in ausreichender Höhe zu versichern, dieses der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen und den Versicherungsschutz für die Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Wenn eine Haftpflichtversicherung ausdrücklich nachgewiesen werden soll, tritt der Vertrag erst mit Vorlage des Nachweises in Kraft. Der Vertragspartner haftet für alle im Zusammenhang mit seiner Vertragspflicht verursachten Schäden bis zu den vereinbarten Deckungssummen.

(6) Der Vertragspartner haftet nicht für durch die Auftraggeberin oder Dritte verursachte Schäden, soweit diese von ihm im Rahmen der üblichen und zumutbaren Tätigkeiten nicht verhindert werden konnten. Er ist auch nicht für Störungen oder Mängel an den Anlagen haftbar, für die ein Nichteingreifen des Vertragspartners ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Der Vertragspartner haftet für seine Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung, persönlichen Gegenstände des eingesetzten Personals usw. auch während der Arbeitsruhe insbesondere, wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück der Auftraggeberin befinden.

§ 11 Abnahme, Gefahrübergang

(1) Ist die Leistung abzunehmen, hat der Vertragspartner die Abnahme und alle Teilabnahmen rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Die Abnahme wird unter keinen Umständen fingiert, sondern muss von der Auftraggeberin stets ausdrücklich im Rahmen einer förmlichen Abnahme erklärt werden.

(2) Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein beizufügen. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Lieferung innerhalb einer Frist von 2 Wochen auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Mangelfeststellung innerhalb der Prüffrist erfolgt. Die Untersuchungspflicht von der Auftraggeberin beschränkt sich in erster Linie auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Weiter kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der Auftraggeberin für später entdeckte Mängel bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Gefahr geht – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach den gesetzlichen Vorschriften auf die Auftraggeberin über.

§ 12 Mängelansprüche und Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, wenn zwischen den Parteien über das Bestehen oder den Umfang von Mängelansprüchen verhandelt wird oder wenn der Vertragspartner das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung endet in diesen Fällen, wenn der Vertragspartner der Auftraggeberin schriftlich mitteilt, dass die Verhandlungen beendet sind und eine Mangelbeseitigung verweigert wird; § 203 S. 2 BGB kommt zur Anwendung. Die Wiederaufnahme der Verhandlungen sowie eine erneute Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels durch den Vertragspartner führt erneut zur Hemmung der Verjährung nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen. Eine vom Vertragspartner durchgeführte Mangelbeseitigung führt zur Unterbrechung der Verjährung.

(3) Nach Erklärung des Rücktritts hat der Vertragspartner die mangelhafte Leistung unverzüglich fortzuschaffen. Etwaige Kosten für den Ausbau hat der Vertragspartner zu tragen. Auf Verlangen des Vertragspartners wird die mangelhafte Leistung auf seine Kosten zurückgesandt.

§ 13 Eigentum, Beistellung

(1) Sofern die Auftraggeberin Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Auftraggeberin. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für die Auftraggeberin vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien der Auftraggeberin mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

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(2) Wird die von der Auftraggeberin bereitgestellte Sache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Auftraggeberin anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Vertragspartner verwahrt das Allein- oder Miteigentum für die Auftraggeberin.

§ 14 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

(1) Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung von der Auftraggeberin schriftlich in Auftrag gegeben worden sind.

(2) Vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung im Vertrag oder im schriftlichen Auftrag sind dort genannte Stundenkontingente für die Abrechnung nicht maßgeblich und zwar weder für die Kalkulation der Stundensätze noch für die Anzahl der abrechnungsfähigen Stunden.

(3) Der Vertragspartner hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

  • das Datum,

  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,

  • die Art der Leistung,

  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,

  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und

  • die Gerätekenngrößen

enthalten.

§ 15 Überzahlungen

Im Falle einer Überzahlung hat der Vertragspartner den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Vertragspartner nicht berufen.

III. Weitere Verpflichtungen – Verbot diskriminierender Werbung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Werbung den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den guten Sitten entspricht. Die Grundsätze des Deutschen Werberates gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen sind zu beachten.

(2) Bei erheblichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften sowie bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (u.a. wegen des Geschlechtes, der Abstammung, der Herkunft) besteht zwischen den Vertragspartnern Einigkeit, dass der Auftraggeber den konkreten Vorgang mit Nennung der Daten des Vertragspartners an zuständige Stellen melden darf. Im Falle von diskriminierender Werbung wird der Auftraggeber die beanstandete Werbung an den Deutschen Werberat - Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. Deutscher Werberat, Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, melden. Das Ergebnis der Einschätzung, insbesondere des Werberates, darf der Auftraggeber veröffentlichen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Verletzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 bleiben unberührt.

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