Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung.docx

Ermittlung des Personalbedarfs für Berliner Badstandorte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung und Vereinbarung über sonstige Pflichten

Das Unternehmen

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________________________________ (nachfolgend „Unternehmen“ genannt)

verpflichtet sich gegenüber den Berliner Bäder-Betrieben AöR , vertreten durch den Vorstand, Sachsendamm 61, 10829 Berlin (nachfolgend „BBB“ oder „Auftraggeber“ genannt), wie folgt:

Das Unternehmen ist als Auftragnehmer per Vertrag vom …………….. mit ………………………… und der Erbringung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beauftragt.

  1. Gegenstand und Zweck der Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung

Diese Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung schützt die vertraulichen Informationen des Auftraggebers, auf die das Unternehmen infolge des Vertrags zugreifen kann. Die Verwendung der vertraulichen Informationen ist nur im Rahmen und zum Zwecke der zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zulässig.

  1. Definitionen

2.1 „Vertrauliche Informationen“ sind unabhängig davon, ob als „vertraulich“ bezeichnet oder nicht, alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, das Personal oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf den Auftraggeber beziehen und welche dem Auftragnehmer oder dessen Berechtigten Personen direkt oder indirekt vom Auftraggeber zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien vom Unternehmen erstellt wurden, sofern sie Vertrauliche Informationen enthalten, wiedergeben oder sich auf diese beziehen. Vertrauliche Informationen können auch solche Informationen und Unterlagen sein, die im Einzelfall nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) entsprechen. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch das Unternehmen bereits öffentlich bekannt war oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder Vertraulichkeitsverpflichtungen seitens des Unternehmens oder Berechtigter Personen öffentlich bekannt wurde. Die Beweislast trägt das Unternehmen.

2.2 „Berechtigte Personen“ sind das Unternehmen, dessen Organe und Mitarbeiter sowie iSd §§ 15ff. AktG verbundene Unternehmen und deren Organe und Mitarbeiter.

  1. Verpflichtung zur Vertraulichkeit

3.1 Das Unternehmen verpflichtet sich, die von dem Auftraggeber erhaltenen Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere, dass das Unternehmen diese Informationen an Dritte weder selbst noch durch Mitarbeiter bekanntzugeben oder sonst für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen hat. Die Verpflichtung zum Schutz Vertraulicher Information beinhaltet nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind.

3.2 Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit der Auftraggeber zuvor schriftlich eingewilligt hat.

3.3 Das Unternehmen verpflichtet sich, die von dem Auftraggeber erhaltenen Vertraulichen Informationen mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die es in eigenen Angelegenheiten anwendet.

3.4 Das Unternehmen verpflichtet sich, bei Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen. Das Unternehmen verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche Mitarbeiter/innen, welche im Rahmen des oben bezeichneten Vertragsverhältnisses eingesetzt sind bzw. künftig eingesetzt werden, entsprechend der als Anlage beigefügten Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sowie – sofern relevant – des Fernmeldegeheimnisses entsprechend schriftlich zu verpflichten. Dies gilt auch für Neueinstellungen.

3.5 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine Rechtspflicht zur Offenlegung besteht oder die jeweilige Information in einem Zivilprozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist. Über eine Herausgabe von vertraulichen Informationen ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Das Unternehmen verpflichtet sich, den Auftraggeber vor Offenlegung Vertraulicher Informationen zu informieren, es sei denn eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig.

  1. Sonstige Verpflichtungen des Unternehmens

4.1 Das Unternehmen benennt dem Auftraggeber schriftlich sämtliche Mitarbeiter/innen mit vollständigem Namen, Funktion im Unternehmen sowie für das zugrundeliegende Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber die jeweilige Benutzerkennung. Bei Änderungen teilt das Unternehmen dem Auftraggeber diese unverzüglich schriftlich mit.

4.2 Das Unternehmen verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden IT-Systeme stets dazu, dass:

  • die jeweilige Benutzerkennung nur die jeweils hierfür benannte Person verwendet,
  • ausschließlich sichere, auf den/die jeweilige/n Benutzer/in individualisierte Passwörter verwendet werden,
  • Zugriffe auf Auftraggeber-IT-Systeme stets vorab anzumelden sowie
  • Zugriffe mit Benutzerkennung, Systemnamen, Start und Ende der durchgeführten Änderungen/Ergänzungen stets schriftlich zu dokumentieren sind.

Das Unternehmen verpflichtet seine Mitarbeiter/-innen, welche im Rahmen des oben genannten Vertragsverhältnisses derzeit und künftig durch das Unternehmen eingesetzt werden, entsprechend schriftlich.

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(Ort) (Datum)

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Unternehmen/Firmenstempel

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