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Erdarbeiten und vorbereitende Bauarbeiten für eine Hallenschießanlage am Fliegerhorst Wunstorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 14:56 (Europe/Berlin)

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247 (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz)

Vergabenummer 26S70239
Liegenschaft MaßnahmeFlPl Wunstorf 21400i E2 0001 HSA WUN
LeistungErdarbeiten

Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Aufträgen mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz

1 Besondere Umstände der Auftragsausführung (Mehrfachnennungen sind möglich) Bei Ausführung der Leistung ☒ wird der Auftragnehmer voraussichtlich Zugang zu Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) erhalten oder sich verschaffen können (Fallgruppe1). Das Merkblatt über die Behandlung von VS-NfD (VS-NfD-Merkblatt1) ist zu beachten. Die Regelungen der nachstehenden Nummer2 sind Vertragsbestandteil. ☐ werden voraussichtlich Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades

☐ VS-VERTRAULICH

☐ GEHEIM

☐ STRENG GEHEIM

im Betrieb des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer zu bearbeiten und/oder zu verwahren sein (Fallgruppe 2). Die Regelungen der nachstehenden Nummer3 sind Vertragsbestandteil.

☐ werden Beschäftigte des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer voraussichtlich in Sicherheitsbereichen im Sinne des §1Absatz2Nummer3SÜG einzusetzen sein und/oder im Bereich der Baustelle Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades ☐ VS-VERTRAULICH

☐ GEHEIM

☐ STRENG GEHEIM

erhalten oder sich verschaffen können (Fallgruppe 3). ☐ Einen Formularsatz für Sicherheitserklärungen einzusetzender Arbeitskräfte erhält der Auftragnehmer (AN) nach Auftragserteilung, sofern keine gültige Sicherheitsüberprüfung nachgewiesen wird. Bei Baumaßnahmen der Bundeswehr erfolgt der Versand der Formulare nur auf gesonderte Anforderung des AN, im Übrigen wird auf die Verwendung der Elektronischen Sicherheitserklärung (ELSE) hingewiesen. Bei der Verwendung von ELSE ist der Auftraggeber über die Abgabe der Elektronischen Sicherheitserklärung zu informieren. Die Regelungen der nachstehenden Nummer4 sind Vertragsbestandteil.

☐ werden Beschäftigte des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer voraussichtlich in einem Bereich einzusetzen sein, für den Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes gelten (insbesondere Schutzzonen im Sinne der RiSBau) 2 (Fallgruppe 4). ☐ Einen Formularsatz für Sicherheitserklärungen einzusetzender Arbeitskräfte erhält der Auftragnehmer (AN) nach Auftragserteilung, sofern weder eine nach §9 Absatz 1 Nummer3 SÜG durchgeführte und noch gültige Sicherheitsüberprüfung noch eine nach §2 Absatz 1 Satz5 SÜG anerkennbare Sicherheitsüberprüfung nachgewiesen wird.


1 Anlage 04, 04b des GHB, https://bmwi-sicherheitsforum.de/handbuch/anlagen / bzw. Anlage V der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) vom 10. August 2018 2 Abschnitt K 16 der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau)

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247 (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz) http://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RBBau/RBBauOnlinefassung_05.%20August_14.pdf Die Regelungen der nachstehenden Nummer5 sind Vertragsbestandteil.

2 Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Fallgruppe 1) 2.1 Das VS-NfD-Merkblatt (AnlageV zur VSA einschließlich Anlage) ist Vertragsbestandteil. 2.2 Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sind verpflichtet die Regelungen dieses Merkblattes einschließlich Anlage zu beachten. Eine Nichtbeachtung kann die Auflösung dieses Vertrages bzw. von Teilen dieses Vertrages zur Folge haben.

3 Bearbeitung/ Verwahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher beim Auftragnehmer (Fallgruppe 2) 3.1 Bearbeitung und/oder Verwahrung von VS-VERTRAULICH oder höher im Betrieb des Auftragnehmers oder eines etwaigen Nachunternehmers/Unterauftragnehmers setzen voraus, dass sich das betreffende Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) befindet und durch einen aktuell gültigen Sicherheitsbescheid bestätigt wird, dass das Unternehmen über Verwahrungsmöglichkeiten für Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades verfügt. Verliert ein zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegender erforderlicher Sicherheitsbescheid seine Gültigkeit und der Auftragnehmer oder ein etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer hierdurch die Möglichkeit zum erforderlichen Umgang mit Verschlusssachen, muss der Auftragnehmer unverzüglich auf die Ausstellung eines neuen und ausreichenden Sicherheitsbescheides hinwirken. Verzögerungen der Auftragsausführung, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten des Auftragnehmers; dies gilt nicht, wenn die Ursache der Verzögerung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. 3.2 Bei Ausführung der Leistung sind die Bestimmungen des „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ (Geheimschutzhandbuch) 3 zu beachten. 3.3 Das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen und alle Pläne und Zeichnungen, die dem Auftragnehmer mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder später ausgehändigt wurden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind, ebenso wie die vom Auftragnehmer selbst erstellten Unterlagen, nach Erhalt der Schlusszahlung ohne besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückzugeben. 3.4 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Dateien ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren. 3.5 Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt, wenn diese sich im Umgang mit Verschlusssachen als ungeeignet erwiesen oder gegen Verpflichtungen zur Geheimhaltung verstoßen haben.

4 Möglicher Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher im Bereich der Baustelle (Fallgruppe 3) 4.1 Es dürfen nur Beschäftigte des Auftragnehmers und etwaiger Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer auf der Baustelle eingesetzt werden, die zum Umgang mit Verschlusssachen des in Nummer1 genannten Geheimhaltungsgrades ermächtigt bzw. bei Einsatz in einem Sicherheitsbereich für die Tätigkeit im Sicherheitsbereich zugelassen sind. 4.2 Die einzusetzenden Beschäftigten müssen dem Auftraggeber mit einem Antrag auf Ausstellung entsprechender Zutrittsgenehmigungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Einsatz mitgeteilt werden.


3 https://bmwi-sicherheitsforum.de/handbuch/367,0,0,1,0.html?fk_menu=0

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247 (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz) 4.2.1 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer in der Geheimschutzbetreuung des BMWi, so muss der Antrag durch den Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) des jeweiligen Unternehmens gestellt werden. Dem Antrag sind namentliche Bescheinigungen des Sicherheitsbevollmächtigten im nationalen Besuchskontrollverfahren gemäß Anlage23(SiBe- Bescheinigung) oder 24(Sammel-SiBe-Bescheinigung) Geheimschutzhandbuch beizufügen. 4.2.2 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWi, so muss in dem Antrag angegeben werden, wann und von welcher Stelle der jeweilige Beschäftigte sicherheitsüberprüft wurde. Etwaige vorhandene Bescheinigungen über diese Überprüfung sind dem Antrag beizufügen. Der Auftraggeber wird diese Angaben verifizieren und klären, ob die betreffende Sicherheitsüberprüfung vom Nutzer akzeptiert wird. 4.2.3 Verfügt der AN über kein sicherheitsüberprüftes Personal, hat er für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren die vollständig und korrekt ausgefüllten Sicherheitserklärungen jedes einzusetzenden Beschäftigten der vom Auftraggeber benannten zuständigen Stelle vorzulegen. Die Dauer dieses Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beträgt je nach Überprüfungsart zwischen ca. zwei und zwölf Monaten. Die Überprüfung kann im Einzelfall noch länger dauern, z.B. bei Personen, die sich zu Beginn des Überprüfungsverfahrens weniger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens für die Sicherheitsüberprüfung seiner Beschäftigten entstehen, z. B. für den Zeitaufwand der Erstellung der Antragsunterlagen, werden nicht gesondert vergütet. 4.3 Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer dadurch entstehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar. 4.4 Hat der Auftragnehmer bzw. der von ihm eingebundene Nachunternehmer/Unterauftragnehmer seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so muss rechtzeitig vom Auftragnehmer bzw. dem von ihm eingebundenen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer für den einzusetzenden Beschäftigten die Einholung einer entsprechenden Sicherheitsunbedenklichkeitserklärung (Request for Visit (RfV) oder im Ausnahmefall eine Personal Security Clearance (PSC)) bei der zuständigen Behörde seines Heimatstaates beantragt werden. 4.5 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Dateien ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren. 4.6 Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt, wenn diese sich im Umgang mit Verschlusssachen als ungeeignet erwiesen oder gegen Verpflichtungen zur Geheimhaltung verstoßen haben. 4.7 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer erhalten nur Zutritt zur Sperrzone, wenn sie im Besitz einer gültigen Zutrittsgenehmigung sind. Für aus der Baustellenbelegschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangsmeldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist die Zutrittsgenehmigung zurückzugeben. Der Verlust von Zutrittsgenehmigungen ist unverzüglich anzuzeigen. Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, die in der Sperrzone

  • außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zugangswege oder
  • außerhalb ihrer Arbeitszeit (vertraglich vereinbarte Zugangszeit) oder ohne gültige Zutrittsgenehmigung oder
  • bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern (vergleiche 4.5)

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247 (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz) angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung auszuschließen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.

5 Vorbeugender personeller Sabotageschutz (Fallgruppe 4) 5.1 Es dürfen nur Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer auf der Baustelle eingesetzt werden, die eine positive „Erweiterte Sicherheitsüberprüfung“ (Ü2) gemäß §9 Absatz1 Nummer3 SÜG4 für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz nachweisen. 5.2 Die einzusetzenden Beschäftigten des AN und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer müssen dem Auftraggeber mit einem Antrag auf Ausstellung entsprechender Zutrittsgenehmigungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Einsatz mitgeteilt werden. 5.2.1 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer in der Geheimschutzbetreuung des BMWi, so muss der Antrag auf Ausstellung von Zutrittsgenehmigungen durch den Sicherheitsbevollmächtigten des jeweiligen Unternehmens gestellt werden. Dem Antrag sind namentliche Bescheinigungen des Sicherheitsbevollmächtigten im nationalen Besuchskontrollverfahren gemäß Anlage23 (SiBe-Bescheinigung) oder 24 (Sammel-SiBe- Bescheinigung) Geheimschutzhandbuch beizufügen. 5.2.2 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWi, so muss in dem Antrag angegeben werden, wann und von welcher Stelle der jeweilige Beschäftigte sicherheitsüberprüft wurde. Etwaige vorhandene Bescheinigungen über diese Überprüfung sind dem Antrag beizufügen. Der Auftraggeber wird diese Angaben verifizieren und klären, ob die betreffende Sicherheitsüberprüfung vom Nutzer akzeptiert wird. 5.2.3 Verfügt der AN über kein sicherheitsüberprüftes Personal, hat er für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren die vollständig und korrekt ausgefüllten Sicherheitserklärungen jedes einzusetzenden Beschäftigten der vom Auftraggeber benannten zuständigen Stelle vorzulegen. Die Dauer dieses Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beträgt ca. sechs Monate. Die Überprüfung kann im Einzelfall noch länger dauern, z.B. bei Personen, die sich zu Beginn des Überprüfungsverfahrens weniger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Anträge können beispielsweise abgelehnt werden, wenn über den Antragsteller Erkenntnisse aus dem extremistischen Bereich vorliegen oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet ist. Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens für die Sicherheitsüberprüfung seiner Beschäftigten entstehen, z. B. für den Zeitaufwand der Erstellung der Antragsunterlagen, werden nicht gesondert vergütet. 5.3 Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer dadurch entstehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar. 5.4 Für Personen, die sich nur kurzzeitig, höchstens aber vier Wochen, auf der Baustelle aufhalten, die z.B. Material-, Geräte- oder Personentransporte von und zur Baustelle nicht regelmäßig vornehmen, können Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung zugelassen werden. Zeitlich unbegrenzte Ausnahmen gemäß §9 Absatz2 Nummer1 SÜG können auch für Personen zugelassen werden, die unaufschiebbare bauliche Sofortmaßnahmen (z. B. Behebung von Rohrbrüchen) auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers ausführen sollen. Solche Personen müssen jedoch ständig durch überprüftes Personal der nutzenden Verwaltung lückenlos begleitet und beaufsichtigt werden. Die Begleitung ist als Ausnahmefall auf ein Minimum zu beschränken und ist nicht vorgesehen für wiederkehrende Leistungen über einen längeren Zeitraum. Im Fall des kurzzeitigen Aufenthalts hat der Auftragnehmer dieses einem vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner der nutzenden Verwaltung rechtzeitig anzukündigen. Die Möglichkeit einer Begleitung richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten der nutzenden Verwaltung; der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Begleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist. Etwaige Wartezeiten auf eine Begleitungsmöglichkeit kann der Auftragnehmer dementsprechend nicht als Behinderung geltend machen.


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247 (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz) 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) 5.5 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Dateien) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren. 5.6 Der Auftraggeber kann bei Risiken für die nationale Sicherheit oder Vorliegen einer sicherheitserheblichen Erkenntnis verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt. 5.7 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer erhalten nur Zutritt zur Schutzzone, wenn sie im Besitz einer Zutrittsgenehmigung sind. Für aus der Baustellenbelegschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangsmeldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist die Zutrittsgenehmigung zurückzugeben. Der Verlust der Zutrittsgenehmigung ist unverzüglich anzuzeigen. 5.8 Der Auftragnehmer, seine Beschäftigten, seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, Lieferanten und Dienstleistungsunternehmen und deren Beschäftigte (nachfolgend umfassend: „Beschäftigte des Auftragnehmers“) dürfen sich innerhalb des geschützten Bereiches nur auf der Baustelle aufhalten, auf der sie eingesetzt werden und haben dorthin den kürzesten Weg zu benutzen. Sie müssen ständig einen gültigen Personalausweis, gegebenenfalls Führerschein und Kfz-Papiere und die gültige Zutrittsgenehmigung mitführen. Der geschützte Bereich ist nach Erbringung der Leistung, spätestens aber am Ende der täglichen Arbeitszeit, unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen. Beim Betreten und Verlassen des geschützten Bereichs können auf Grund von Sicherheitsbestimmungen Wartezeiten auftreten, die nicht gesondert vergütet werden. 5.9 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, die in der Schutzzone

  • außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zugangswege oder
  • außerhalb ihrer Arbeitszeit (vertraglich vereinbarte Zugangszeit) oder ohne gültige Zutrittsgenehmigung oder
  • bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern (vergleiche 5.5) angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung auszuschließen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.

6 Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften

6.1 Besondere Umstände der Auftragsausführung

Mitarbeiter von Unternehmen, die im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung in der militärischen Liegenschaft tätig werden, sind über den Kasernenkommandanten anzumelden. In der Anmeldung sind Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Personalausweisnummer der Mitarbeiter so- wie die Anschrift und Telefonnummer des Auftragnehmers zu vermerken. Diese Angaben sind, zusammen mit einer Bescheinigung über die Auftragserteilung, die dem Auftragnehmer mit dem Auftragsschreiben zugeht, dem Kasernenkommandanten rechtzeitig, vor Beginn der Ausführung, zu übergeben. Die Anmeldepflicht gilt auch für Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und Lieferanten. Voraussetzung für den Zutritt in die militärische Liegenschaft ist in der Regel eine Belehrung der mit der Ausführung der Leistung betrauten Mitarbeiter durch das Bundeswehrdienstleistungszentrum.

6.2 Zutritt zur militärisch genutzten Liegenschaft / Baustelle

Der Zutritt in die militärisch genutzte Liegenschaft erfolgt im täglichen Passwechselverfahren, d.h. an der Wache wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepass oder Führerschein im

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247 (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz) Tausch ein Besucherausweis ausgehändigt, der beim Verlassen der Liegenschaft wieder an der Wache gegen das hinterlegte Dokument ausgetauscht wird. Dementsprechend wird mit etwaigen Nachunternehmern/ Unterauftragnehmern und Lieferanten des Auftragnehmers verfahren.

Wenn die Tätigkeit in der militärisch genutzten Liegenschaft länger als drei Monate andauert, kann der Auftragnehmer Sonderausweise für seine Beschäftigen beantragen, die das tägliche Passwechselverfahren ersetzten. Der Antrag ist über ein entsprechendes Formular in der Ausweisstelle der nutzenden Verwaltung einzureichen. Die Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise trifft die nutzende Verwaltung, ein Anspruch besteht nicht.

Bei Baumaßnahmen in Hallen, die während der Bauarbeiten weiter genutzt werden, ist zusätzlich zu den oben beschriebenen Verfahren eine tägliche An- und Wiederabmeldung bei dem zuständigen Hallenmeister erforderlich.

6.3 Zusätzliche Regelungen im Einzelfall:

Personen, die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind (s. Anlage „Staatenliste“) erhalten in der Regel keinen Zugang zur militärisch genutzten Liegenschaft. Für Personen, die aus diesen Staaten kommen, ohne Staatsbürger dieser Staaten zu sein, ist vor dem Zugang eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

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Anlage zu 247 (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz)

Anlage zum RdSchr/RdErl des BMI vom 08.06.2022

  • ÖS I I5 - 54001/10#3 -

Staatenliste5 im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG6

  1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan),
  2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien),
  3. Armenien (Republik Armenien),
  4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan),
  5. Belarus (Republik Belarus)
  6. China (Volksrepublik China), ab 01.07.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau,
  7. Georgien,
  8. Irak (Republik Irak),
  9. Iran (Islamische Republik Iran),
  10. Kasachstan (Republik Kasachstan),
  11. Kirgisistan (Kirgisische Republik),
  12. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea),
  13. Kuba (Republik Kuba),
  14. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),
  15. Libanon (Libanesische Republik),
  16. Libyen (Staat Libyen),
  17. Moldau (Republik Moldau),
  18. Pakistan (Islamische Republik Pakistan),
  19. Russische Föderation,
  20. Sudan (Republik Sudan),
  21. Syrien (Arabische Republik Syrien),
  22. Tadschikistan (Republik Tadschikistan),
  23. Turkmenistan,
  24. Ukraine,
  25. Usbekistan (Republik Usbekistan),
  26. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam),

5 Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben wird. 6 Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung".

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