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ZTV-W
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau
für
Landschaftsbau
Leistungsbereich 207
Ausgabe März 2026
EU-Notifizierung Nr. 2025/0727/DE
Hinweis:
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Septem- ber 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
207
03/2026
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ZTV-W
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau
Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr (BMV), Abteilung Wasserstraßen und Schifffahrt.
Herstellung und Vertrieb durch die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW).
Aufgestellt von Arbeitskreisen der Arbeitsgruppe Standardleistungsbeschreibungen im Wasserbau unter maß- geblicher Mitwirkung von Fachexperten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundesanstalt für Wasserbau, der Bundesanstalt für Gewässerkunde, von Vertretern von Landesministerien und ihren nachgeordneten Dienststellen für Binnen- und Seehäfen, Wasserwirtschaft, Küstenschutz, Umwelt- schutz, von Ingenieurbüros und Fachplanern des Wasserbaus, Entwässerungsgenossenschaften, Talsperren- und Wasserverbänden sowie Materialprüfanstalten.
Übersetzung, Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Herausgebers.
Karlsruhe ∙ März 2026
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Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich (zu Nr. 1) ............................................................................................................. 1
2 Stoffe, Bauteile, Pflanzen und Pflanzenteile (zu Nr. 2) .................................................................. 1 2.1 Bodenverbesserungsstoffe (zu Nr. 2.1) ......................................................................................... 1 2.2 Pflanzen (zu Nr. 2.2) ...................................................................................................................... 1 2.3 Gräser-, Kräuter- und Leguminosensaatgut .................................................................................. 1
3 Ausführung (zu Nr. 3) ..................................................................................................................... 2 3.1 Bodenarbeiten (zu Nr. 3.4) ............................................................................................................. 2 3.2 Pflanzarbeiten (zu Nr. 3.5) ............................................................................................................. 2 3.3 Pflanzenschutz ............................................................................................................................... 2 3.4 Fertigstellungs-/Entwicklungs- und Unterhaltungspflegearbeiten (zu Nrn. 3.7 und 3.8)................ 3 3.5 Kontrollprüfungen/Abnahme .......................................................................................................... 3
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Anlagenverzeichnis
Anhang: Zusammenstellung der zitierten Normen Liefer- und Vertragsbedingungen ................................. 4
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Vorbemerkung
Die hinter den Abschnittsüberschriften in Klammern gesetzten Ziffern beziehen sich auf die Allgemeinen Tech- nischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Landschaftsbauarbeiten – DIN 18320.
Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Türkei sowie Ursprungswaren aus einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, die diesen Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau (Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit) gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
1 Geltungsbereich (zu Nr. 1)
(1) Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen - Wasserbau für Landschaftsbau (Leis- tungsbereich 207), Zitierweise ZTV-W LB 207, gelten nur für Landschaftsbauarbeiten und inge- nieurbiologische Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen, Dämmen und Küstendünen.
(2) Für zu bemessende ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen gelten die ZTV-W LB 210 für Böschungs- und Sohlensicherungen.
2 Stoffe, Bauteile, Pflanzen und Pflanzenteile (zu Nr. 2)
2.1 Bodenverbesserungsstoffe (zu Nr. 2.1)
(3) Bei Bodenverbesserungsstoffen, die lose oder in nicht gekennzeichneten oder nicht original verschlossenen Verpackungen angeliefert werden, sind auf Verlangen Mengennachweise zu er- bringen. Es sind nur güteüberwachte Stoffe zu verwenden. Der Gütenachweis ist auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
2.2 Pflanzen (zu Nr. 2.2)
(4) Der Auftragnehmer hat die Anlieferung der Pflanzen mindestens drei Arbeitstage vorher beim Auftraggeber anzuzeigen.
2.3 Gräser-, Kräuter- und Leguminosensaatgut
(5) Es sind ausschließlich Gehölze und Saatgut (Gräser-, Kräuter- und Leguminosensaatgut) aus den jeweiligen Vorkommensgebieten zu verwenden.
(6) Der Auftragnehmer hat die Anlieferung des Saatgutes mindestens drei Arbeitstage vorher beim Auftraggeber anzuzeigen.
(7) Die Lieferung muss originalverpackt in Säcken erfolgen, die dem Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutmischungsverordnung entsprechen.
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3 Ausführung (zu Nr. 3)
3.1 Bodenarbeiten (zu Nr. 3.4)
(8) Oberbodenarbeiten sind unter Berücksichtigung der Boden- und Witterungsverhältnisse durchzuführen.
(9) Ingenieurbiologisch gesicherte Böschungsflächen dürfen beim Aufbringen des Oberbodens nicht befahren werden.
(10) Gehölze und Gehölzteile (Schnittgut, Schlagabraum, Stubben) dürfen selbst in zerkleinertem Zustand (Häckselgut) nicht in den Oberboden eingemischt werden.
3.2 Pflanzarbeiten (zu Nr. 3.5)
(11) Ist eine Absteckung vereinbart, sind vor Beginn der Pflanzarbeiten die Pflanzstellen der Hochstämme und Einzelgehölze und die Grenzen der Flächen- und Gruppenpflanzungen durch unterschiedliche Pfähle vom Auftragnehmer deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Erst nach Über- prüfung der Absteckung durch den Auftraggeber und eventueller Korrektur darf mit den Pflanzar- beiten begonnen werden.
(12) Nach Ende der Frostperiode und nach Ablaufen von Hochwasser ist eine Überprüfung der Pflanzung notwendig. Hochgefrorene, ausgespülte und schräg stehende Pflanzen sind zu richten und wieder anzudrücken.
(13) Schrägpfähle in Überflutungsgebieten sind so zu setzen, dass der Pfahlkopf im Oberstrom gegen die Fließrichtung zeigt.
(14) Pflanzen dürfen erst nach Prüfung des Auftraggebers zurückgeschnitten werden, wobei Triebe nicht abgequetscht oder abgestochen werden dürfen.
− Sind Hochstämme zu schneiden, ist darauf zu achten, dass ein guter, durchgehender Leit- trieb erhalten bleibt. − Großgehölze sind unter Erhaltung der natürlichen Wuchsform auszulichten. − Sträucher sind in der Regel um ca. ein Drittel, leichte Sträucher und Jungpflanzen etwa auf die Hälfte einzukürzen. Jungpflanzen aller Baumarten erhalten keinen Rückschnitt.
(15) Transport und Verpflanzarbeiten müssen so erfolgen, dass keine Schäden an Stamm, Krone, Ballen und Wurzeln entstehen. Pfahlwurzeln dürfen durch das Pflanzen nicht gekrümmt werden. Das Anheben der Gehölze darf nicht durch Seilschlingen am Stamm erfolgen.
(16) Erfolgt eine Frostballenpflanzung, ist nach Ende der Frostperiode ein gründliches Ein- schlämmen durchzuführen.
(17) Ist für große Gehölze ein Sonnen- und Verdunstungsschutz vorgesehen, so ist dieser un- verzüglich nach der Pflanzung herzustellen.
3.3 Pflanzenschutz
(18) Der Einsatz von Herbiziden ist nicht zugelassen.
(19) Sonstige Pestizide dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden.
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3.4 Fertigstellungs-/Entwicklungs- und Unterhaltungspflegearbeiten (zu
Nrn. 3.7 und 3.8)
(20) Bis zum Ende der Fertigstellungs-, Entwicklungs- und soweit beauftragt der Unterhaltungs- pflege hat der Auftragnehmer die ausgeführten Leistungen auch außerhalb der Ausführung von Pflegearbeitsgängen auf Gefährdungen, z. B. durch Trockenheit, Schädlingsbefall, zu überwa- chen.
(21) Die Pflege- und Kontrollgänge, im Zuge der Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhal- tungspflege, sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Zeitpunkt ist jeweils mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
(22) Pflanzungen sind hinsichtlich ihrer Wasserversorgung vom Auftragnehmer zu überwachen. Wird eine Bewässerung erforderlich, sind entsprechende Maßnahmen mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
3.5 Kontrollprüfungen/Abnahme
(23) Abweichend von DIN 18916 gelten zum Zeitpunkt der Abnahme als angewachsen: Hochstämme, Solitärgehölze und Gehölze in Einzelstellung, wenn mindestens zwei Drittel der Krone oder der Bezweigung einen Austrieb aufweisen oder im Saft stehen.
(24) Die Anzahl nicht angewachsener Pflanzen wird durch Auszählen ermittelt:
− Bei Hochstämmen, Solitärgehölzen und Gehölzen in Einzelstellung werden alle Gehölze ge- prüft und gezählt. − Bei Gruppenpflanzungen erfolgt die Prüfung auf Teilflächen, die für das Anwachsergebnis repräsentativ sind. Teilflächen sollen dem Standort von mindestens 100 Pflanzen entspre- chen.
(25) Auftraggeber und Auftragnehmer wählen gemeinsam Teilflächen für die Prüfung aus. Ist eine Einigung über Anzahl und Auswahl von Teilflächen nicht zu erzielen, ist eine Gesamtauszählung durchzuführen.
(26) Nicht angewachsene Hochstämme, Solitärgehölze und Heister müssen vollzählig ersetzt werden, wenn das Nichtanwachsen vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
(27) Bei Sträuchern, leichten Heistern und Jungpflanzen gilt nicht als Mangel, wenn der Ausfall aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht mehr als 5 v. H. der Gesamtstückzahl beträgt.
(28) Sind die Ausfälle, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, größer als 5 v. H. der Gesamt- stückzahl, müssen alle nicht angewachsenen Pflanzen ersetzt werden.
(29) Weisen einzelne Teilflächen eine Ausfallquote von mehr als 25 v. H. auf, die der Auftragneh- mer zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer dort auch dann zur Nachpflanzung aller ausgefallener Pflanzen verpflichtet, wenn der Mittelwert der Ausfälle 5 v. H. nicht überschreitet.
(30) Überschreiten die Ausfälle 40 v. H. der Gesamtstückzahl aus Gründen, die der Auftragneh- mer zu vertreten hat, liegt ein wesentlicher Mangel vor (§ 12 Nr. 3 VOB/B). Abnahme und Ent- wicklungspflege verschieben sich dann jeweils um eine Vegetationsperiode.
(31) Nachpflanzungen zur Mängelbeseitigung sind bis zum 30. November des Kontrolljahres durchzuführen. Für Nachpflanzungen zur Mangelbeseitigung gelten nochmals dieselben vertrag- lichen Zeiträume der Fertigstellung-, Entwicklungs- und soweit beauftragt Unterhaltungspflege wie der übrigen mangelfreien Pflanzungen ab dem Zeitpunkt der Nachpflanzung zur Mangelbe- seitigung. Das Vorhalten und Betreiben von Schutzeinrichtungen für die gesamte Pflanzung mit Mängeln verlängern sich entsprechend.
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Anhang: Zusammenstellung der zitierten Normen Liefer- und Vertragsbedin-
gungen
DIN 18320 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Landschaftsbauarbeiten
DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten
DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzarbeiten
ZTV-W LB 210 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau (ZTV-W) für Böschungs- und Sohlensicherungen (Leistungsbereich 210)
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