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ZTV-W
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau
für
Baugrunderschließung und Bohrarbeiten
Leistungsbereich 203
Ausgabe November 2025
EU-Notifizierung Nr. 2025/0355/DE
Hinweis:
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Septem- ber 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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ZTV-W
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau
Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr (BMV), Abteilung Wasserstraßen und Schifffahrt.
Herstellung und Vertrieb durch die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW).
Aufgestellt von Arbeitskreisen der Arbeitsgruppe Standardleistungsbeschreibungen im Wasserbau unter maß- geblicher Mitwirkung von Fachexperten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundesanstalt für Wasserbau, der Bundesanstalt für Gewässerkunde, von Vertretern von Landesministerien und ihren nachgeordneten Dienststellen für Binnen- und Seehäfen, Wasserwirtschaft, Küstenschutz, Umwelt- schutz, von Ingenieurbüros und Fachplanern des Wasserbaus, Entwässerungsgenossenschaften, Talsperren- und Wasserverbänden sowie Materialprüfanstalten.
Übersetzung, Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Herausgebers.
Karlsruhe ∙ November 2025
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Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich (zu Nr. 1) ............................................................................................................. 1
2 Stoffe, Bauteile; Boden und Fels (zu Nr.2) .................................................................................... 1 2.1 Allgemeines .................................................................................................................................... 1
3 Ausführung (zu Nr. 3) ..................................................................................................................... 2 3.1 Vorarbeiten/Geräteeinsatz ............................................................................................................. 2 3.1.1 Kampfmittelerkundung ................................................................................................................... 2 3.1.2 Wasserauflast bei Bohrarbeiten ..................................................................................................... 2 3.1.3 Markierung von Ansatzpunkten ..................................................................................................... 3 3.1.4 Arbeiten auf dem Wasser ............................................................................................................... 3 3.2 Baugrundaufschlussarbeiten (zu Nr. 3.2) ...................................................................................... 3 3.2.1 Allgemeines .................................................................................................................................... 3 3.2.2 Personelle Qualifikation ................................................................................................................. 3 3.2.3 Feldbericht...................................................................................................................................... 3 3.2.4 Kleinbohrungen .............................................................................................................................. 4 3.2.5 Bohrungen ...................................................................................................................................... 4 3.2.6 Schürfe ........................................................................................................................................... 4 3.2.7 Sondierungen ................................................................................................................................. 5 3.2.8 Bauwerksuntersuchung mit anschließender Baugrunderkundung ................................................ 5 3.3 Tiefbau/Spezialtiefbau .................................................................................................................... 5 3.3.1 Bohrungen für Einpressarbeiten und Hohlraumverfüllungen ......................................................... 5 3.3.2 Bohrungen für Verbauträger .......................................................................................................... 5 3.4 Probenentnahme (zu Nr. 3.2) ......................................................................................................... 5 3.4.1 Kennzeichnung der Proben ........................................................................................................... 5 3.4.2 Probenentnahme mit dem dünnwandigen Entnahmegerät ........................................................... 6 3.4.3 Durchgehend gekernte Bodenproben ............................................................................................ 6 3.4.4 Umweltrelevante Untersuchungen ................................................................................................. 7 3.5 Hindernisbeseitigung/Aufbohren (zu Nr. 3.2) ................................................................................. 8 3.5.1 Aufbohren ....................................................................................................................................... 8 3.6 Ausbau und Messungen (zu Nr. 3.2) ............................................................................................. 8 3.6.1 Allgemeines .................................................................................................................................... 8 3.6.2 Grundwassermessstellen ............................................................................................................... 8 3.7 Verfüllung/Rückbau (zu Nr. 3.3) ..................................................................................................... 8
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Anlagenverzeichnis
Anhang 1: Zusammenstellung der zitierten Liefer- und Vertragsbedingungen, Richtlinien und Empfehlungen .......................................................................................................................... 9 Anhang 2: Zusammenstellung nicht normativ festgelegter Definitionen ................................................. 10
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Vorbemerkung
Die hinter den Abschnittsüberschriften in Klammern gesetzten Ziffern beziehen sich auf die Allgemeinen Tech- nischen Vertragsbedingungen für die Bauleistungen (ATV) Bohrarbeiten – DIN 18301.
Die ZTV-W LB 203 verweist bei Eurocodes und europäischen Normen auf die europäischen Dokumente. Die zugehörigen nationalen Dokumente sind ebenfalls anzuwenden.
Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Türkei sowie Ursprungswaren aus einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, die diesen Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau (Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit) gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
1 Geltungsbereich (zu Nr. 1)
(1) Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen - Wasserbau (ZTV-W) für Baugrunder- schließung und Bohrarbeiten (Leistungsbereich 203), Zitierweise ZTV-W LB 203, gelten für die Ausführung von Schürfen, Sondierungen und Bohrarbeiten sowie für die Entnahme von Proben und die Durchführung von Bohrlochuntersuchungen und -versuchen für Baumaßnahmen an und in den Wasserstraßen, z.B. für den Bau von Schleusen, Hebewerken, Brücken, Wehren, Sperr- werke, Schöpfwerke, Düker, Durchlässe, Fischaufstiegsanlagen, Hafenbauten, Uferwände, ein- schließlich deren Nebenanlagen, wenn nicht anders vereinbart.
(2) Bohrungen zur Kampfmittelerkundung sind länderhoheitlich geregelt und im Einzelfall abzu- stimmen. Die DIN 18323 ist zu berücksichtigen.
(3) Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind u. a. die Richtlinien DGUV-Regel 101-004 / TRGS 524 zu beachten.
2 Stoffe, Bauteile; Boden und Fels (zu Nr.2)
2.1 Allgemeines
(4) Alle Stoffe und Bauteile müssen den in den Vergabeunterlagen geforderten Umwelteigen- schaften entsprechen. Auf Anforderung des Auftraggebers sind die entsprechenden Zulassungen und/oder Produkteigenschaften vorzulegen.
Stoffe zur Bohrlochverfüllung und -abdichtung sind bis zum Einbau so zu lagern, dass sie keine Beeinträchtigung durch äußere Einflüsse erleiden.
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3 Ausführung (zu Nr. 3)
3.1 Vorarbeiten/Geräteeinsatz
3.1.1 Kampfmittelerkundung
(5) Bei Planung und Ausführung von Bohrungen auf Kampfmittelverdachtsflächen sind die BFR KMR des Bundes zu beachten. Zusätzlich gelten die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes in dem die Arbeiten ausgeführt werden. Die Erkundungsmethode und der Erkundungsumfang der vorlaufenden Kampfmittelerkundung inkl. der zu wählenden Abstände und Tiefen der Kampfmit- telerkundungsbohrungen sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Landes festzu- legen. Die nachfolgenden Absätze (6) bis (11) sind dabei zu beachten.
(6) Es ist sicherzustellen, dass eine vorlaufende Kampfmittelerkundung die Qualität der nach- folgenden Aufschlussarbeiten nicht beeinflusst. Indirekte Verfahren und Drucksondierungen mit Magnetometersonde sind bevorzugt einzusetzen.
(7) Die Verwendung von Bohrkronen als Schneidwerkzeug sowie der Zusatz von Rüttel- oder Schlagwirkung sind nicht zulässig. Bei Auftreten von Widerständen vor Erreichen der vorgesehe- nen Endteufe ist die Bohrung sofort abzubrechen und das Hüllrohr für die Freimessung einzu- bringen.
(8) Ist zu vermuten, dass es sich bei den Hindernissen um Kampfmittel handelt, müssen die Arbeiten sofort eingestellt und die zuständige Stelle sowie der Auftraggeber benachrichtigt wer- den. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen hat der Auftragnehmer unverzüglich durchzufüh- ren.
(9) Die Suchbohrungen sind mit einem nicht ferromagnetischen Hüllrohr (mindestens 60 mm Innendurchmesser) für die Freimessungen mit verschlossenem Boden auszubauen. Bei anste- hendem Grundwasser sind zur Auftriebssicherung geeignete Hilfsmaßnahmen (z. B. Auffüllen mit Wasser) durchzuführen.
(10) Im Falle eines positiven Kampfmittelfundes erfolgt die Bergung eines Fundes durch den Kampfmittelräumdienst. Den Anweisungen des Kampfmittelräumdienstes ist Folge zu leisten.
(11) Zur Vermeidung von Störungen des Baugrundes durch die Kampfmittelerkundung sind die Bohrungen bei negativem Befund nach den Untersuchungen fachgerecht zu verfüllen oder zu verpressen.
3.1.2 Wasserauflast bei Bohrarbeiten
(12) Beim Bohren unterhalb der Grundwasseroberfläche sind der Durchmesser der Verrohrung, der Durchmesser des Bohrwerkzeuges und der Wasserstand im Bohrrohr so zu wählen, dass kein Bodeneintrieb in das Bohrrohr auftreten kann. Um eine Kolbenwirkung zu vermeiden, ist ein langsames Ziehen des Bohrwerkzeuges und ein ausreichender Wasserüberdruck erforderlich. Das Bohrwerkzeug für Baugrundaufschlussbohrungen muss so gewählt werden, dass ein aus- reichender Abstand zur Bohrlochwandung gegeben ist (DIN EN ISO 22475-1). Bohrwerkzeuge für den Spezialtiefbau müssen über entsprechende Einrichtungen für hohen Wasserdurchfluss verfügen.
(13) Der Zusatz von Wasser zur Auflast oberhalb des Grundwasserspiegels ist unzulässig.
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3.1.3 Markierung von Ansatzpunkten
(14) Jeder Ansatzpunkt ist nach Abschluss der Arbeiten nach Lage und Höhe einzumessen und zu dokumentieren. Bei Verwendung von Pflöcken sind die Benennungen beidseitig und witte- rungsbeständig aufzutragen.
(15) Bei Ansatzpunkten an und auf Verkehrswegen sind gegebenenfalls wasserfeste Farbmar- kierungen aufzubringen.
3.1.4 Arbeiten auf dem Wasser
(16) Bei Arbeiten auf dem Wasser, besonders bei schnell schwankenden Wasserständen im Ti- degebiet, sind die Wasserstände durch Abruf der Rohdaten des nächstgelegenen Pegels zu do- kumentieren.
(17) Bei schwankenden Wasserständen im Tidebereich sind Erkundungsbohrungen, Bohr- lochrammsondierungen (BDP) oder Drucksondierungen (CPT) von einer Hubinsel oder einer gleichwertig standsicheren Plattform aus durchzuführen.
(18) Für Hubinseln und Stelzenpontons sind die Vorgaben gemäß DGUV Vorschrift 64 „Schwim- mende Geräte“ einzuhalten (u. a. ist der Nachweis der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit zu führen).
3.2 Baugrundaufschlussarbeiten (zu Nr. 3.2)
3.2.1 Allgemeines
(19) Bohrungen für Baugrundaufschlüsse unterscheiden sich von Bohrungen für den Spezialtief- bau insbesondere dadurch, dass keine oder nur sehr eingeschränkte Kenntnisse über den Bau- grund vorliegen. Beschreibung und Einstufung des Baugrundes sind daher nur begrenzt möglich.
3.2.2 Personelle Qualifikation
(20) Bohrgeräteführer vor Ort müssen den Fortbildungs- und Qualifikationsnachweis „Fachkraft nach DIN ISO / TS 24283-1“ für Probenentnahme mittels Bohrung nach DIN EN ISO 22475-1 be- sitzen. Auf Nachfrage müssen sich die Geräteführer auf der Baustelle mit dem Qualifikations- nachweis / der Checkkarte mit Bild im Original ausweisen können.
(21) Bei der zusätzlichen Entnahme von Umweltproben sind die personellen Qualifikationen ge- mäß Kapitel 3.4.4 zu beachten.
3.2.3 Feldbericht
(22) Der Feldbericht (Bohrprotokoll, Protokoll der Probenentnahme, Schichtenverzeichnis, Ver- füllprotokoll usw.) nach DIN EN ISO 22475-1 ist auf der Baustelle vollständig zu führen. Der Ori- ginalbericht und eine tabellarische Zusammenstellung der Proben sind mit den Proben zu über- geben.
(23) Bei der Entnahme von Kernproben sind zusätzlich folgende Angaben im Schichtenverzeich- nis einzutragen:
• Nummer eines jeden Kernes sowie der Tiefenbereich jeder gekernten Strecke und • Tiefenbereiche, in denen Kernverluste entstanden sind.
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(24) Bei Verwendung von Schlaggeräten für Probenentnahmen sind Gewicht, Fallhöhe, Schlag- zahl oder Frequenz und verfügbare Rammenergie des Gerätes sowie die Rammzeit anzugeben.
(25) Bei Bohrungen, bei denen Kernproben in Hüllen gezogen werden, ist das vorläufige Schich- tenverzeichnis auf Grund des Nachbohrgutes zu führen.
3.2.4 Kleinbohrungen
(26) Kleinbohrungen sind verrohrt durchzuführen. In besonderen Fällen, z. B. bei Einsatz in ge- ringen Tiefen und Erkundungen oberhalb des Grundwasserspiegels, darf nach Abstimmung mit dem Auftraggeber auf die Verrohrung verzichtet werden.
3.2.5 Bohrungen
(27) Baugrunderkundungsbohrungen sind grundsätzlich zu verrohren. Bei Einsatz in standfesten Böden und unverwittertem Fels darf nach Abstimmung mit dem Auftraggeber auf die Verrohrung verzichtet werden.
(28) Kerne mit 1 m Länge und 10 cm Durchmesser oder größer, die nicht in Linern gewonnen werden, sind grundsätzlich nur in Einzelkernkisten zu lagern, zu sichern und zu transportieren.
(29) Bohrverfahren mit hoher Schlagfrequenz (> 60 s-1) sind bei Entnahme von Sonderproben nicht zugelassen, um die physikalischen Eigenschaften des Probenmaterials so wenig wie mög- lich zu verändern.
(30) Das Bohrgerät für Probenentnahmen mit dem Trockenbohrverfahren oder mit dem Ramm- kernbohrverfahren muss mit einem hydraulisch betriebenen Verrohrungsdrehtisch ausgerüstet sein.
(31) Für die Entnahme des nicht gekernten Bohrgutes ist das Bohrwerkzeug in einem entspre- chenden Behälter zu entleeren. Das gesamte Probenmaterial ist für die Probenentnahme zu ver- mischen.
(32) Kiespumpen dürfen nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und nur bei Bohrungen in reinen Sand- und Kiesböden eingesetzt werden.
(33) Das Überbohrverfahren mit Wasserspülung ist nur unterhalb des Grundwasserspiegels zu- gelassen. Das Bohrgerät muss mit einer vom Spülkopf unabhängigen Rohrdreh- und Rohrbewe- gungsanlage ausgerüstet sein. Das Überbohren mit Spülhilfe muss 10 cm über der Unterkante des Kernrohres beendet werden.
(34) Der Bohrunternehmer hat vor Beginn der Bohrarbeiten den Nachweis zu erbringen, dass der Spülzusatz keine chemischen Veränderungen im Gefüge, der Zusammensetzung und der Fes- tigkeit des Bodens sowie keine Beeinträchtigung des Grundwassers bewirkt.
(35) Im Bohrloch eingebrachte Verrohrungen sind nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zu ziehen.
3.2.6 Schürfe
(36) Begehbare Schürfe müssen gemäß DIN 4124 und unter Berücksichtigung der Unfallverhü- tungsvorschriften hergestellt und gesichert werden.
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3.2.7 Sondierungen
(37) Die BDP-Sonde für eine Bohrlochrammsondierung darf nur dann eingesetzt werden, wenn ein Prüfzertifikat der Herstellerfirma bei Bohrbeginn vorliegt, das nicht älter als 6 Monate ist. Das Prüfzertifikat ist auf Verlangen vorzulegen.
(38) Die Sondierspitzen für Drucksondierungen müssen zu Beginn und danach spätestens nach jeweils zwei Wochen Einsatz kalibriert werden. Die Kalibrierprotokolle müssen im Fahrzeug vor- liegen und sind auf Verlangen vorzulegen.
3.2.8 Bauwerksuntersuchung mit anschließender Baugrunderkundung
(39) Bei einer Bauwerksuntersuchungsbohrung, die als Baugrunderkundungsbohrung unter dem Bauwerk fortgeführt werden soll, sind unterschiedliche Anforderungen an Bohrverfahren, Bohr- durchmesser und Probenqualität aufeinander abzustimmen. Im Übergangsbereich Bauwerk/Bau- grund sind Maßnahmen gegen möglichen Austrag von Bodenmaterial durch Wassereinbruch und gegen mögliches Festsetzen der Rohrtour zu treffen.
3.3 Tiefbau/Spezialtiefbau
3.3.1 Bohrungen für Einpressarbeiten und Hohlraumverfüllungen
(40) Der Verlauf einer Bohrung für Einpressarbeiten ist nach Neigung und Richtung festzustellen und zu dokumentieren.
3.3.2 Bohrungen für Verbauträger
(41) Bohrungen für Verbauträger müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
Trägerdiagonale ≤ 400 mm Enddurchmesser mindestens 600 mm
Trägerdiagonale ≤ 550 mm Enddurchmesser mindestens 750 mm
Trägerdiagonale ≤ 700 mm Enddurchmesser mindestens 900 mm
3.4 Probenentnahme (zu Nr. 3.2)
3.4.1 Kennzeichnung der Proben
(42) Die Kennzeichnung der Proben erfolgt nach DIN EN ISO 22475-1.
(43) Kernkisten sind an einer ihrer Stirnseiten mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
• Bauwerk und Ort der Entnahme, • Nummer der Bohrung, Nummer des Kerns, • Bohrstrecke (von ... bis ...), • Datum, Auftraggeber.
(44) Proben, die beim Freibohren von Nachfall bzw. beim Herausbohren vom Boden einer Stre- cke gewonnen werden, die durch vorangegangene Kernentnahme oder durch entsprechende Entnahmeversuche gestört worden sind, müssen für die Auswertung gesondert gekennzeichnet werden.
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3.4.2 Probenentnahme mit dem dünnwandigen Entnahmegerät
(45) Gelingt die Entnahme einer Probe nicht, ist dies im Probenentnahmeprotokoll zu vermerken; weitere Versuche sind erst nach dem Freibohren der Störzone, die durch den missglückten Ent- nahmeversuch entstanden ist, durchzuführen. Das freigebohrte gestörte Material ist als Becher- probe zu entnehmen und zu kennzeichnen.
(46) Bei der Entnahme von Proben mit dem dünnwandigen Entnahmegerät sind die Proben grundsätzlich ohne Überbohren am Seil zu lösen und zu ziehen.
3.4.3 Durchgehend gekernte Bodenproben
(47) Proben können nur dann als durchgehend gekernt angesprochen werden, wenn sie die Schichtenfolge und die Kornzusammensetzung der erbohrten Böden einwandfrei aufzeigen.
(48) Im Zuge der Entnahme ist mitgehobenes und auf der Probe stehendes Wasser vor dem Verschließen der Hülle vorsichtig abzugießen, ohne dass Bodenbestandteile verlorengehen oder sonstige Veränderungen in der Bodensäule entstehen.
(49) Bei teilweise ausgelaufenen oder nicht vollständig gefüllten Kernhüllen ist das noch erhal- tene Probestück durch geeignete Maßnahmen gegen Auflockerung und Entmischung zu sichern, z. B. mit zylinderförmigem Styropor oder Bodenmaterial in einer Plastikumhüllung. Auffüllungen mit Boden ohne abgrenzende Umhüllung sind unzulässig.
(50) Das Rammkernbohrverfahren mit Überbohrtechnik im Spülbohrverfahren kann nur nach Ab- sprache mit dem Auftraggeber zugelassen werden. Beim Bohren mit der Überbohrtechnik sind bei der Kernentnahme folgende Punkte zu beachten:
• Das Kernentnahmegerät muss konstruktiv so ausgelegt sein, dass der Kern nicht tiefer als 1 m eingetrieben werden kann (Rammsperre). • Beim Überbohren ist ein ständiger Spülstrom aufrecht zu erhalten. • Der Kern ist mit dem Seil zu lösen und zu ziehen und nicht zu überbohren.
Bei Kernverlusten in Festgesteinen sind die Fehllängen mit geeignetem Material (z. B. expandier- tes Polystyrol) so aufzufüllen, dass ein Verrutschen der restlichen, gewonnenen Kernstücke in der Kernhülle nicht möglich ist.
(51) Kerne ohne Hülle sind in der Kernkiste mit einer Plastikfolie umhüllt zu lagern.
(52) Falls bei halbfesten bis festen bindigen Böden eine Entnahme von Sonderproben oder Rammkernen nicht möglich ist, so ist das Bohrverfahren auf das Seilkernbohrverfahren mit Spülhilfe umzustellen. Im Seilkernrohr ist ein PVC-Liner einzuziehen, so dass die Kernprobe von einer festen Kernumhüllung umschlossen wird. Die Umstellung des Bohrverfahrens bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Spülflüssigkeit darf nicht mit dem Kern in Be- rührung kommen und muss zwischen dem Innen- und Außenkernrohr an der Bohrkrone nach außen treten. Der Durchmesser der gewonnenen Proben muss mindestens 100 mm, die Kern- länge 1 m betragen. Es ist eine Bohrkrone mit vorauseilendem Innenkernrohr zu verwenden (Pi- lotbohrkrone). Die Auswahl des Bohrkronentyps richtet sich nach der Boden-/Felsart.
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3.4.4 Umweltrelevante Untersuchungen
(53) Werden Baugrundaufschlüsse auch für Untersuchungen auf Schadstoffe genutzt, sind die Vorgaben gemäß Abschnitt 4 BBodSchV und § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBodSchV bzw. gemäß § 8 ErsatzbaustoffV zu beachten; ggf. sind darüberhinausgehend länderspezifische Regelungen zu beachten. Die Probengewinnung ist nur von Personen durchzuführen, die die notwendige Fach- und Sachkunde nachweisen können. Der Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. Bei Boh- rungen sind keine Spülzusätze erlaubt.
(54) Sie sind gemäß DIN ISO 18400-105 dunkel, kühl (4 ± 2 °C) und luftdicht zu lagern und zu transportieren. Sie sind vor direkter Sonneneinstrahlung und Frost zu schützen. Bei unspezifi- schem Verdacht auf Schadstoffe erfolgt die Lagerung bei max. 15 °C, bei konkretem Verdacht auf leichtflüchtige Stoffe gekühlt bei 2 - 5 °C.
(55) Das Abfüllen von Bodenproben für umweltbezogene Untersuchungen erfolgt direkt am Auf- schluss. Werden Proben in Kernhüllen an das Labor übergeben, erfolgt das Abfüllen der Proben dort möglichst zeitnah unter Einhaltung der in DIN ISO 18512 genannten parameterspezifischen maximalen Lagerungsdauer. Die Probenabfüllung und fachgerechte Bodenansprache ist in ei- nem Probenentnahmeprotokoll nachvollziehbar zu dokumentieren.
(56) Zur Probenabfüllung sind unlackierte Entnahmegeräte aus Edelstahl (Löffel, Spatel) zu be- nutzen. Bohrkerne werden vor der Probengewinnung mit einem Spatel etwa 0,5 cm abgeschält. Die Randbereiche und die jeweiligen Kernenden eines Bohrkerns sind von der Probe auszu- schließen.
(57) Die Probengewinnung ist so durchzuführen, dass das zu beurteilende Material repräsentativ erfasst wird. Anteile an mineralischen und anderen Fremdbestandteilen sind prozentual abzu- schätzen. Die Probenmenge richtet sich nach dem Größtkorn. Die benötigte Probenmenge ist vor der Probenentnahme beim Analyselabor zu erfragen. Die Analytik erfolgt in der Regel in der Frak- tion < 2 mm. Die Abtrennung der Fraktion > 2 mm wird im Analyselabor durchgeführt.
(58) Die Probenahme erfolgt horizontweise. In begründeten Ausnahmen können engräumige Ho- rizonte bzw. Schichten zusammengefasst werden. Proben dürfen nicht über Tiefenintervalle grö- ßer als 1 m entnommen werden. Auffüllungen dürfen nicht mit natürlich gewachsenen Böden vermischt werden, auch wenn gleichartige Bodenarten vorliegen. Bei Verdacht auf leichtflüchtige Kontaminanten sind Sonderproben zu entnehmen und mittels Lösungsmittel zu fixieren.
Probengefäße sind so zu wählen, dass sie keine Kontamination der Probe verursachen, keine Probenbestandteile adsorbieren und keine Verluste an flüchtigen Bestandteilen zulassen (siehe DIN ISO 18400-105. Die Beschriftung der Probengefäße muss dauerhaft sein und sowohl auf dem Probengefäß als auch auf dem Deckel angebracht sein.
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3.5 Hindernisbeseitigung/Aufbohren (zu Nr. 3.2)
3.5.1 Aufbohren
(59) Für die Aufweitung einer Bohrung im Lockergestein ist das Bohrloch größer dimensioniert zu überbohren. Vorab ist die bestehende Bohrlochstrecke komplett zu verfüllen.
3.6 Ausbau und Messungen (zu Nr. 3.2)
3.6.1 Allgemeines
(60) Die Bohrlochsohle ist mit einer Schappe / einem Ventilbohrer oder einem flachgängigen Spi- ralbohrer zu reinigen. Dabei ist darauf zu achten, dass Bohrlochtiefe und Verrohrungstiefe iden- tisch sind.
3.6.2 Grundwassermessstellen
(61) Bei Ausbau von Bohrungen zu Grundwassermessstellen ist das DVGW Arbeitsblatt W 121 zu beachten. Hinsichtlich der Verwendung von Dichtmaterialien ist Abschnitt 3.7 zu beachten.
(62) Bei dem Rückbau von Grundwassermessstellen und Bohrungen sind die Regelungen des DVGW Arbeitsblatts W 135 zu beachten.
3.7 Verfüllung/Rückbau (zu Nr. 3.3)
(63) Das Verfüllen des Bohrloches muss kontinuierlich mit dem Ziehen der Verrohrung erfolgen. Das Verfüllmaterial ist entsprechend dem Schichtenaufbau einzubringen und ggf. im Bohrloch so zu verdichten, dass Sackungen und Bodeneinbrüche ausgeschlossen werden können. Zu Ab- dichtungszwecken darf Tongranulat nur unterhalb des Grundwasserspiegels und nur bei be- grenzter Schichtdicke eingebracht werden. Bei größerer Schichtmächtigkeit des geringdurchläs- sigen Bodens oder oberhalb des Grundwasserspiegels sind pumpfähige Dichtungsmassen zu verwenden. Für die Dichtungsstoffe sind die entsprechenden Datenblätter vor Einbau vorzulegen. Die hydraulischen Randbedingungen in späteren Bauabschnitten sind zu berücksichtigen.
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Anhang 1: Zusammenstellung der zitierten Liefer- und Vertragsbedingungen,
Richtlinien und Empfehlungen
BFR KMR Baufachliche Richtlinien zur Kampfmittelräumung (BFR KMR) Arbeitshilfen zur Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes Bezugsquelle: www.bfr-kmr.de
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 09.07.2021 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bezugsquelle: www.gesetze-im-internet.de
DGUV-Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Berlin
DVGW W 121 Bau und Ausbau von Grundwassermessstellen Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Bonn
DVGW W 135 Sanierung und Rückbau von Brunnen, Grundwassermessstellen und Bohrungen Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Bonn
LAGA Mittelungen Nr. 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von minerali- schen Reststoffen/Abfällen“ - Technische Regeln. Vorbemerkungen (2012); Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (2003) Bezugsquelle: www.laga-online.de/servlet/is/23874/
ErsatzbaustoffV Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbau- stoffen in technische Bauwerke vom 09.07.2021 Bundesministeriums der Justiz Bezugsquelle: www.gesetze-im-internet.de
TRGS 524 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätig- keiten in kontaminierten Bereichen“ Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
DIN 4124 Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
DIN ISO 18400 (Reihe) Bodenbeschaffenheit – Probenahme
DIN ISO 18400-105 Bodenbeschaffenheit – Probenahme Teil 105 Verpackung, Transport, Lagerung und Konservierung
DIN ISO 18512 Bodenbeschaffenheit – Anleitung für die Lang- und Kurzzeitlagerung von Boden- proben
DIN EN ISO 22475-1 Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen - Teil 1: Technische Grundlagen für die Probenent- nahme von Boden, Fels und Grundwasser
DIN CEN ISO/TS 24283-1 Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Qualifikationskriterien und Be- wertung – Teil 1: Fachkraft
DIN 18301 Bohrarbeiten
DIN 18302 Spezialtiefbauarbeiten zum Ausbau von Bohrungen
DIN 18323 Kampfmittelräumarbeiten
DIN 18327 Brunnenbauarbeiten und Erdwärmesonden
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Anhang 2: Zusammenstellung nicht normativ festgelegter Definitionen
Vertraglich verbindliche Definitionen, die nicht in DIN EN 22475-1 enthalten sind.
Verrohrte Bohrung Direkte (mechanische) Stützung der Bohrlochwand durch die Verrohrung und För- derung des Bohrgutes innerhalb der Verrohrung.
Bei Bohrungen in Böden wird im Regelfall eine verrohrte Bohrung ausgeführt. Im Schutz der Verrohrung wird die Probeentnahme an der Bohrlochsohle durchge- führt. Schicht- und Grundwasserstände können bei diesem Verfahren gut erkannt und dokumentiert werden. Beim weiteren Abteufen einer verrohrten Bohrung kön- nen bereits durchbohrte wasserführende Horizonte abgesperrt werden, so dass nachfolgende Wasserhorizonte eindeutig erkennbar sind. Insgesamt wird damit ein standsicheres Bohrloch vorgehalten, das auch bei tiefen Bohrungen und wechseln- den Untergrundverhältnissen zu sehr guten Ergebnissen bei den Probenahmen führt.
Anmerkung: Spülstrom außerhalb einer Verrohrung ist kein verrohrtes Bohren! Eine Ausnahme stellt das Seilkernverfahren dar, bei dem ein Spülstrom in einem engen Spalt zwischen Bohrlochwand und Seilkerngestänge (Außenrohr) das Bohr- gut nach oben transportiert, die Stützung der Bohrlochwand jedoch durch das Seil- kerngestänge erfolgt.
Unverrohrte Bohrung Bei Bohrungen im standfesten Fels und halbfesten und festen bindigen Böden kommen auch unverrohrte Bohrverfahren zum Einsatz, die keiner Stützung bedür- fen. Eine Stützung des Bohrloches kann auch hydraulisch durch einen Spülstrom mit Spülzusätzen bzw. Suspensionen erreicht werden.
Vorverrohrung Vorverrohrungen werden von der Oberkante Arbeitsplanum bis zum Bohransatz- punkt eingesetzt. Die Vorverrohrung ist immer dann notwendig, wenn der Bohran- satzpunkt tiefer liegt als die Oberkante des Arbeitsplanums, z. B. bei Bohrarbeiten in einem Gewässer (Bild 1).
Stützverrohrung Die Stützverrohrung dient dazu, die Bohrverrohrung oder ein Sondiergestänge ge- gen hydraulische Einwirkungen abzuschirmen, z. B. bei Arbeiten in strömenden Gewässern. Stützverrohrungen sind von der Oberkante Arbeitsplanum bis zum Bohr- bzw. Sondieransatzpunkt zuzüglich der Eindringtiefe der Stützverrohrung unter Eigengewicht einzubringen (Bild 1).
Trockenbohrverfahren Die gebräuchliche, aber nicht genormte Bezeichnung „Trockenbohrverfahren“ be- schreibt eine verrohrte Bohrung, die ohne Spülung und unterhalb des Grundwas- serspiegels mit Wasserauflast durchgeführt wird. Das Bohrgut wird üblicherweise oberhalb des Grundwasserspiegels mit Schappen und Schnecken drehend/drü- ckend und unterhalb des Grundwasserspiegels mit dem Ventilbohrer schlagend gelöst und gefördert.
Weitere Definitionen Weitere Informationen finden sich im Merkblatt zur Qualitätssicherung bei der ge- otechnischen Erkundung - Teil 1 (M QGeoE)
Köln: Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV 557/1).
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Abbildung 1: Prinzipskizze für Vorverroh- rung und Stützverrohrung
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