[Seite 1]
Rahmenvereinbarung
(V2, Änderungen sind Gelb hervorgehoben)
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dieses vertreten durch den
Präsidenten des Umweltbundesamtes, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau
- Auftraggeber -
und
- Auftragnehmer -
schließen unter
dem Geschäftszeichen: Z 1.5 - 10 233/77
und der Projektnummer: 206008
sowie
dem Geschäftszeichen des Auftragnehmers
folgenden Vertrag:
[Seite 2]
- 2 -
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Laufzeit des Vertrages und Leistungsumfang
§ 3 Abruf von Leistungen § 4 Mängelklassifizierung und -management
§ 5 Abnahme von Werkleistungen § 6 Prüfung von Dienstleistungsergebnissen
§ 7 Servicezeiten
§ 8 Reaktionszeiten § 9 Vergütung
§ 10 Zahlungsweise § 11 Unteraufträge
§ 12 Ausführung des Vertrages, fachliche Auflagen
§ 12a Tariftreue nach dem Bundestariftreuegesetz § 13 Mitteilungspflicht bezüglich der zur Vertragserfüllung eingesetzten Werkzeuge
§ 14 Personal § 15 Form und Übergabe von Projektergebnissen
§ 16 Nutzungsrechte § 17 Datenschutz § 18 Kündigung
§ 19 Antikorruptionsklausel, Rücktritt vom Vertrag, Vertragsstrafe § 20 Verbot von Veröffentlichungen
§ 21 Höhere Gewalt § 22 Vertraulichkeit
§ 23 Vertragsänderungen und –ergänzungen
§ 24 Salvatorische Klausel § 25 Gerichtsstand
Anhang
I Muster EVB-IT-Dienstvertrag
II Muster EVB-IT-Erstellungsvertrag
III Muster EVB-IT-Servicevertrag
IV Muster_Mitteilung an Arbeitnehmer § 4 Abs. 3 BTTG
[Seite 3]
- 3 -
§ 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer erbringt nach den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung,
unter der Kurzbezeichnung:
„Entwicklung und Wartung von Fachanwendungen für Vollzugsverfahren der DEHSt
auf Basis des DEHSt-Software-Development Kits mit dem Schwerpunkt auf
Migration von existierenden Fachanwendungen (Los 3)“,
folgende Leistungen, die aus dieser Rahmenvereinbarung über Einzelabrufe
beauftragt werden können:
Softwareentwicklung und -Wartung von Fachanwendungen (FA) mit Schwerpunkt
auf Neuentwicklungen und Datenmigration im Auftrag der DEHSt
a) Softwareentwicklung /technische Umsetzung von Anforderungen an
Fachanwendungen und Datenmigration (siehe LB Kapitel 3.1.1 und 3.2.1),
inklusive dazugehöriger Arbeiten wie
o Umsetzung von fachlichen Anforderungen einer Fachanwendung
basierend auf der Zielarchitektur (siehe LB Kapitel 3.2.1, 1)
o Analyse des Altsystems und der Zielarchitektur sowie Planung der
Migration (siehe LB Kapitel 3.2.1, 2)
o Durchführung von Datenmigrationen (siehe LB Kapitel 3.2.1, 3)
o Qualitätssicherung und Fehlerbehebung (siehe LB Kapitel 3.1.1, 2),
o Build- & Test-Automatisierung (siehe LB Kapitel 3.1.1, 5)
o Dokumentation (siehe LB Kapitel 3.1.1, 6),
o Sicherheitsüberprüfung zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit (siehe
LB Kapitel 3.1.1, 7)
o Durchführung von Kompatibilitätstests (siehe LB Kapitel 3.1.1, 8)
o Versionierung, Release- und Rollout-Management (siehe LB Kapitel
3.1.1, 9)
b) Bereitstellung eines Incident-Managements (siehe LB Kapitel 3.1.1, 3) und
Störungsmanagements nach Produktivsetzung (siehe LB Kapitel 3.1.2)
[Seite 4]
- 4 -
o Ggf. Unterstützung der DEHSt bei Problemanalysen auch im Austausch
mit Nutzenden (siehe LB Kapitel 3.2.1, 7)
c) Wartung und Aktualisierung von bestehenden Softwareartefakten (siehe LB
Kapitel 3.1.1, 4), inklusive dazugehöriger Arbeiten wie
o Qualitätssicherung und Fehlerbehebung (siehe LB Kapitel 3.1.1, 2),
o Build- & Test-Automatisierung (siehe LB Kapitel 3.1.1, 5)
o Dokumentation (siehe LB Kapitel 3.1.1, 6),
o Sicherheitsüberprüfung zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit (siehe
LB Kapitel 3.1.1, 7)
o Durchführung von Kompatibilitätstests (siehe LB Kapitel 3.1.1, 8)
o Versionierung, Release- und Rollout-Management (siehe LB Kapitel
3.1.1, 9)
d) Projekt-Management, siehe Leistungsbeschreibung Kapitel 3.1.1, 10)
e) Beratung und Unterstützung des Auftraggebers (siehe LB Kapitel 3.1.1, 11)
Die zu erbringenden Leistungen werden zwischen den Vertragsparteien im Zuge
eines Abrufs gemäß § 3 jeweils gesondert festgelegt.
Die verwaltungsmäßige Betreuung obliegt der Titelverwaltung im Referat Z 1.2 (zu
erreichen unter TV-IT@uba.de) sowie dem Vertragsmanagement im Referat Z 1.4
(zu erreichen unter vertragsmanagement@uba.de).
(2) Als fachliche Ansprechpartner für den Auftragnehmer agieren:
a. John Wiesel (Fachgebiet V 4.5, Tel.: +49 (0)30 8903 5058,
b. Uta Elbertzhagen (Fachgebiet V 4.5, Tel.: +49 (0)30 8903 5279,
sowie die jeweiligen Vertretungen im Amt.
(3) Grundlagen dieser Rahmenvereinbarung sind in absteigender Reihenfolge:
[Seite 5]
- 5 -
a) die nachstehenden Vertragsbedingungen der Rahmenvereinbarung zum
Zeitpunkt der Zuschlagserteilung,
b) die Vergabeunterlagen des Auftraggebers, einschließlich der
Leistungsbeschreibung sowie des Preisblattes und eventueller
Konkretisierungen durch Beantwortung von Bieterfragen,
c) das Angebot des Auftragnehmers,
d) die besonderen Vorgaben des jeweiligen Einzelabrufs,
e) die jeweils einschlägigen, ergänzenden EVB-IT-Vertragsbedingungen,
f) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,
g) die Bestimmungen der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
vom 21. November 1953 (VOPR Nr. 30/53) in der jeweils gültigen Fassung,
h) die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen
Gesetzbuches und des § 128 Abs. 1 GWB in der bei Vertragsschluss geltenden
Fassung.
Die „Verpflichtungserklärung“ gemäß § 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz ist Bestandteil
des Vertrages.
(4) Eine etwaige Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware
(einschließlich Firmware, Betriebssysteme oder andere mit dem Erwerb und dem
Betrieb bestimmter Hardware verbundene Software) erfolgt ausschließlich
hinsichtlich der Nutzungsrechtsregelungen und nur insoweit, wie sie den
sachdienlichen Auskünften, diesem Vertrag und seinen übrigen Anlagen nicht
widersprechen. Der Auftraggeber wird sich im Hinblick auf Herstellerbedingungen
auf die vorstehende Bestimmung dann nicht berufen, wenn und soweit es sich um
Bedingungen handelt, die vom jeweiligen Hersteller global einheitlich verwendet
werden und die nach den allgemeinen Gepflogenheiten des Marktes
unverhandelbar sind. Von dieser Vorrangregelung ausdrücklich ausgenommen
sind allgemeine Vertragsbestimmungen (z. B. zur Zahlung, zum Verzug und seinen
[Seite 6]
- 6 -
Folgen, zum Schadensersatz etc.), die keinen unmittelbaren und zwingenden
Bezug zum veräußerten Produkt aufweisen.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen,
die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG - United Nations Convention on Contracts for the International
Sale of Goods).
(6) Bei Widersprüchen zwischen Vergabeunterlagen und Angebot sind die
Vergabeunterlagen maßgebend.
(7) Weitere Geschäftsbedingungen sind nicht vereinbart.
(8) Eine urkundliche Festlegung der Auftragserteilung durch Unterzeichnung eines
gesonderten schriftlichen Vertrages ist nicht vorgesehen. Der Vertrag kommt mit
Annahme (Zuschlag) des vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots zustande.
§ 2 Laufzeit des Vertrages und Leistungsumfang
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Zuschlagserteilung auf das Angebot und
endet nach einer Vertragslaufzeit von vier Jahren, ohne dass es einer gesonderten
Kündigung bedarf. Der Vertrag endet frühzeitig bei Erreichen der Höchstmenge von
4.472 Personentagen zzgl. etwaiger 1.118 Personentage je Vertragsverlängerung.
Nummer 9.2.3 der EVB-IT-Dienstleistungs-AGB bzw. 8.2 der EVB-IT-Erstellungs-
AGB bzw. 13.2.1 der EVB-IT-Service-AGB bleiben hievon unberührt. Während
dieses Zeitraums können Einzelabrufe getätigt werden und mit spezifizierten
Leistungszeiträumen versehen sein. Einzelabrufe, die während der Laufzeit des
Vertrages erteilt werden, sind auch bei zwischenzeitlicher Beendigung des
Vertrages noch durchzuführen.
(2) Optionale Verlängerung:
[Seite 7]
- 7 -
Für den Auftraggeber besteht die Möglichkeit diesen Vertrag optional zweimalig
um jeweils 12 Monate zu den bestehenden Bedingungen zu verlängern. Bei diesen
Optionen handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Wahrnehmung der Option. Sofern
der Auftraggeber die Option nutzen möchte, teilt er dies dem Auftragnehmer vor
Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit. Im Falle der Wahrnehmung der Optionen gelten
die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise für den jeweiligen
Optionszeitraum. Der Vertrag endet spätestens nach 72 Monaten oder bei
Erreichen der jeweiligen Höchstmenge nach Abs. 1, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedarf.
§ 3 Abruf von Leistungen
(1) Der Auftraggeber behält sich grundsätzlich vor, die unter § 1 aufgeführten
Leistungen als Dienstleistung analog nach EVB-IT-Dienstvertrag oder als
Werkleistung nach EVB-IT-Erstellungsvertrag abzurufen (Muster sind im Anhang
beigefügt). Die spezifischen Rechtsgrundlagen werden durch das Abrufformular
konkretisiert. Die Festlegung von einzelnen Leistungen erfolgen auf Grundlage
folgender Systematik:
| Lfd.-Nr. | Leistung | EVB-IT- | EVB-IT- | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dienstvertrag | Erstellungsvertrag | ||||||
| a) | Softwareentwicklung /technische Umsetzung von Anforderungen an das SDK | x | x | ||||
| b) | Bereitstellung eines Incident- Managements und Störungsmanagements | x | |||||
| c) | Wartung und Aktualisierung von bestehenden Softwareartefakten | x | x |
[Seite 8]
- 8 -
| d) | Projekt-Management | x | |
|---|---|---|---|
| e) | Beratung und Unterstützung des Auftraggebers | x | x |
Das Abrufen auf Basis von jeweils aktuellen Vertragstypen EVB-IT Service, EVB-IT
Pflege S und EVB-IT Überlassung Typ A und B ist nach Bedarf für geeignete
Leistungsarten ebenso möglich.
(2) Der Auftraggeber erteilt den jeweiligen Einzelabruf gemäß § 1 Absatz 1 bis zur
jeweils vereinbarten Höchstmenge nach § 2 Abs. 1. Die Auftragserteilung erfolgt
via E-Mail. Eingehende elektronische Post ist vom Auftragnehmer regelmäßig
werktäglich abzurufen.
(3) Der Auftragnehmer bestätigt den Auftrag innerhalb von zwei Werktagen gegenüber
den in § 1 Absatz 2 genannten Personen. In dieser Auftragsbestätigung gibt der
Auftragnehmer eine verbindliche Zusage über die zu erbringende Leistung.
(4) Sofern die zu erbringende Leistung einer Konkretisierung bedarf, geht dem
jeweiligen Einzelabruf eine Konkretisierung der benötigten Leistung durch den
Auftraggeber voraus. Dieser gibt dem Auftragnehmer eine mindestens
stichpunktartige Beschreibung über die zu erbringende Leistung, den möglichen
Leistungszeitraum und etwaige einzuhaltende Fristen sowie sowohl fachliche
Vorgaben als auch in Frage kommende eigene Mitwirkungen und Beistellungen in
Textform oder elektronischer Form vor. Auf diese Informationen hin erstellt der
Auftragnehmer in der Regel binnen einer Woche ein für den Abruf konkretisiertes
Einzelangebot inklusive Aufwandsschätzung auf Basis der vereinbarten
Vergütungssätze sowie eines Kurzkonzeptes zur Umsetzung der Leistungen und
legt diese dem Auftraggeber zur Entscheidung vor. Sollte der Auftragnehmer die
vorgenannte Frist nicht einhalten können, hat er den Auftraggeber unter
Benennung der Gründe für die Verzögerung zu informieren und einen alternativen
Terminvorschlag zu unterbreiten.
[Seite 9]
- 9 -
(5) Das Abrufkontingent ist entsprechend nach § 2 Abs. 1 begrenzt. Der
Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausschöpfung des in den
Vergabeunterlagen bekanntgegebenen Auftragsvolumens.
§ 4 Mängelklassifizierung und -management
(1) Der Auftraggeber führt während der Vertragslaufzeit regelmäßig Tests und
Funktionsprüfungen des Systems bzw. von Teilen des Systems durch. Die
Protokollierung von Test- und Abnahmeergebnissen erfolgt durch den
Auftraggeber in Textform. Die Befunde werden systematisch von den Testern
erfasst und nach anschließender Einschätzung durch den Auftraggeber an den
Auftragnehmer gesendet. Für die Mängelklassifizierung wird zwischen den
folgenden drei Mängelklassen („MK“) unterschieden.
a. MK1: Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer
vertraglichen Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
b. MK2: Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer
vertraglichen Leistung erheblich eingeschränkt ist.
c. MK3: Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen
Leistung ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
(2) Über die Einordnung der festgestellten Mängel entscheidet der Auftraggeber unter
angemessener Berücksichtigung der Auffassung des Auftragnehmers.
(3) Bezüglich der Mängelkategorien MK3 und MK2 werden Toleranzbereiche für die
Funktionsprüfung einer vertraglich vereinbarten Leistung festgelegt: Dabei führen
in der Regel mehr als zehn Fehler der Kategorie MK3 zu einem Mangel der Kategorie
MK2, und mehr als fünf Fehler der Kategorie MK2 führen in der Regel zu einem
schwerwiegenden Mangel der Kategorie MK1.
[Seite 10]
- 10 -
(4) Die Mängelliste wird als referenziertes Dokument zur Abnahme bzw. Prüfung der
Leistungen herangezogen. Die Behebung der Mängel richten sich je nach Art der
Leistung nach § 5 bzw. § 6 dieser Rahmenvereinbarung.
§ 5 Abnahme von Werkleistungen
(1) Die in § 3 Absatz 1 genannten werkvertraglichen Leistungen sind dem
Auftraggeber in der im jeweiligen Einzelabruf vereinbarten Form und Zeitpunkt und
in abnahmefähigem Zustand zu übergeben. Die Bereitstellung zur Abnahme ist
dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Auftraggeber prüft das Werk auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und
Vertragsgemäßheit. Der Auftraggeber nimmt das Werk nach erfolgreicher Prüfung
ab. Nimmt der Auftraggeber ein Werk wegen eines Mangels nicht ab, zeigt er den
Mangel an und der Auftragnehmer hat diesen innerhalb einer angemessenen Zeit
zu beheben, spätestens jedoch nach 14 Kalendertagen beginnend mit der
Mängelanzeige, soweit nicht eine andere Frist vereinbart worden ist. Der
Auftragnehmer hat das Werk nach Mangelbeseitigung erneut zur Prüfung
anzubieten. Der Auftraggeber ist befugt, nach seinem Belieben weitere Prüfungen
durchzuführen, bis die mängelfreie Version festgestellt wurde.
(3) Abnahmen haben schriftlich gem. § 126 BGB oder elektronisch gem. § 126a BGB
oder textlich gem. § 126b BGB zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der
Auftraggeber trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 45 Kalendertagen
nach Bereitstellung die Abnahme erklärt hat.
(4) Ist zur Abnahme die Durchführung einer Funktionsprüfung notwendig (z.B. bei IT-
Entwicklungsleistungen und Durchführung von Migrationen), so ist das Werk in
einer vertraglich festgelegten Abnahmeumgebung zu übergeben.
[Seite 11]
- 11 -
(5) Über jede Abnahme mit Funktionsprüfung ist durch den Auftraggeber ein Protokoll
zu erstellen. Abweichende Auffassungen des Auftragnehmers und Auftraggebers
in Bezug auf einzelne Punkte der Abnahme sind in diesem Protokoll zu vermerken.
(6) Die Funktionsprüfung im Rahmen von Abnahmen kann bei der Feststellung eines
betriebsverhindernden Mangels (MK1) bis zu dessen Behebung durch den
Auftragnehmer vom Auftraggeber abgebrochen werden, was zu einer Ablehnung
der Abnahme durch den Auftraggeber führt.
(7) Nach Abschluss der Funktionsprüfung innerhalb der Toleranzbereiche (vgl. § 4,
Absatz 3) erklärt der Auftraggeber die Abnahme. Verläuft der Funktionstest
fehlerfrei, so erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine schriftliche oder
elektronische oder textliche Abnahme. Zeigen sich unter Berücksichtigung der
Regelung von § 4 Absatz (3) nur Mängel der Klasse MK3, so darf der Auftraggeber
die Erteilung der Bescheinigung nicht unbillig verweigern. Im Rahmen der
Abnahme werden noch vorliegende Mängel, die einen Betrieb nicht verhindern
oder wesentlich beeinträchtigen, im Protokoll dokumentiert. Die Abnahme wird
dann vom Auftraggeber unter Vorbehalt erklärt. Der Auftragnehmer behebt diese
Mängel im Anschluss in einer mit dem Auftraggeber abgestimmten angemessenen
Frist.
(8) Teilabnahmen sind möglich und im jeweiligen Einzelabruf zu spezifizieren. Das
über diese Rahmenvereinbarung zu erstellende System wird, in Abstimmung mit
dem Auftragnehmer, in mehreren aufeinanderfolgenden, ggf. auch parallelen
Ausbaustufen erfolgen. Teilweise stellen diese Ausbaustufen Teilsysteme dar, die
aufeinander aufbauen und miteinander interagieren müssen. Es sind daher i.d.R.
bei Entwicklungsleistungen zum System Teilabnahmen durchzuführen. Bei einer
Teilabnahme einer Systemkomponente kann die Funktionsprüfung nur isoliert für
diesen Teil erfolgen. Das heißt, sie kann keine Einschätzung zur Interoperabilität
und komponentenübergreifenden Funktionalität umfassen. Das Zusammenspiel
[Seite 12]
- 12 -
mit anderen Komponenten muss dann in einer weiteren Abnahme durchgeführt
werden, wenn das sinnvoll möglich ist.
(9) Für Abnahmen gilt im Übrigen § 13 VOL/B.
§ 6 Prüfung von Dienstleistungsergebnissen
(1) Die Ergebnisse der in § 3 Absatz 1 genannten Dienstleistungen sind dem
Auftraggeber in der im jeweiligen Einzelabruf festgelegen Form und Zeitpunkt und
- wenn notwendig - in einer Ablaufumgebung (z.B. bei IT-Entwicklungsleistungen
und Durchführung von Migrationen) zu übergeben.
(2) Der Auftraggeber prüft bei Dienstleistungen die im Einzelabruf festgelegten
Ergebnisse auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Vertragsgemäßheit. Die
erwarteten Ergebnisse werden abhängig von der Leistungsart objektiv und so
detailliert wie möglich schriftlich festgehalten, das betrifft insbesondere die
Leistungsarten Konzepterstellung und Softwareentwicklung. Der Auftraggeber
erkennt die Erfüllung der vereinbarten Leistung nach erfolgreicher Prüfung des
Arbeitsergebnisses schriftlich an. Erkennt der Auftraggeber die Erfüllung einer
Leistung wegen eines Mangels nicht an, zeigt er den Mangel schriftlich an, und der
Auftragnehmer hat diesen innerhalb einer angemessenen Zeit zu beheben,
spätestens jedoch, soweit nicht eine andere Frist vereinbart worden ist, nach 14
Kalendertagen beginnend mit der Mängelanzeige. Der Auftragnehmer hat nach
Mangelbeseitigung das jeweilige Leistungsergebnis erneut zur Prüfung
abzuliefern. Der Auftraggeber ist befugt, nach seinem Belieben weitere Prüfungen
durchzuführen, bis ein mängelfreies Ergebnis festgestellt wurde.
§ 7 Servicezeiten
Sofern im Einzelabruf nicht anders bestimmt, werden folgende Servicezeiten vereinbart:
[Seite 13]
- 13 -
| Tag | Uhrzeit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Montag | bis | Donnerstag | von | 08.00 | bis | 18.00 | Uhr |
| bis | Freitag | von | 08:00 | bis | 17:00 | Uhr | |
| An Samstagen | von | - | bis | - | Uhr | ||
| An Sonntagen | von | - | bis | - | Uhr | ||
| An Feiertagen | von | - | bis | - | Uhr |
Für Hostingleistungen werden im Einzelabruf separate Servicezeiten festgelegt.
§ 8 Reaktionszeiten
Es werden folgende Reaktionszeiten für bereits produktiv gesetzte Programmteile
vereinbart, unabhängig davon ob die Ursache eines Mangels z. B. auf Entwicklungs-
oder Hostingsseite zu verorten ist:
| Mängelklasse | Reaktionszeit in Stunden |
|---|---|
| Betriebsverhindernder Mangel | 2 |
| Betriebsbehindernder Mangel | 8 |
| Leichter Mangel | 48 |
Näheres regelt die Leistungsbeschreibung unter Nr. 3.1.2. Für Serviceanfragen zu
Hostingleistungen werden im Einzelabruf separate Reaktionszeiten festgelegt.
§ 9 Vergütung
(1) Zur Abgeltung der Leistungen des Auftragnehmers wird auf Grundlage des
Angebotes des Auftragnehmers die Vergütung (Marktpreis gem. § 4 VO PR 30/53)
wie folgt vereinbart: Einzelheiten zur Vergütung ergeben sich aus dem Preisblatt
sowie dessen Erläuterungen. Die Vergütung nach Aufwand basiert auf den im
Preisblatt festgelegten Tagessätzen für die zur Leistungserbringung erforderlichen
Rollen.
[Seite 14]
- 14 -
(2) Bei gesetzlicher Änderung des Umsatzsteuersatzes gegenüber dem hier zugrunde
gelegten Satz vermindert oder erhöht sich die Bruttozahlung entsprechend der
gesetzlichen Änderung und Übergangsvorschriften. Die vereinbarte
Nettovergütung bleibt von der Veränderung unberührt. Maßgeblicher Zeitpunkt für
die Bestimmung des geltenden Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Vollendung der
Ausführung der jeweiligen Teilleistung.
Soweit bei einem Unterauftragnehmer eine Umsatzsteuerbefreiung nachträglich
bekannt wird, ist diese jedoch bei der Berechnung des Netto-Marktpreises zu
berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis einer
solchen Befreiung unaufgefordert vorzulegen..
(3) Durch die genannte Vergütung sind alle mit der Leistungserbringung zusam-
menhängenden Ansprüche einschließlich sämtlicher urheberrechtlicher
Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Zustandekommen des vereinbarten Preises
durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Stelle prüfen zu
lassen (§ 9 VO PR Nr. 30/53). Sollte hierbei eine Überzahlung festgestellt werden,
hat der Auftragnehmer den Differenzbetrag nach den Vorschriften einer
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Als Differenzbetrag gilt der
Betrag, der den endgültigen Preis des Vertrages übersteigt. In einem solchen Fall
kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
berufen. Die tatsächlich gezogenen Nutzungen, ersparte Aufwendungen (bspw.
ersparte Schuldzinsen) sowie sonstige Vorteile aus dem Gebrauch der
Überzahlung sind ebenfalls herauszugeben. Soweit der Auftragnehmer nicht
nachweisen kann, ob und in welcher Höhe er tatsächlich Gebrauchsvorteile erlangt
hat, ist der Rückzahlungsanspruch wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 ab Feststellung des Prüfergebnisses durch den
Preisprüfer und Kenntnis des Auftragnehmers von der Überzahlung bis zur
[Seite 15]
- 15 -
tatsächlichen Rückzahlung (Eingang der überzahlten Beträge auf dem Konto des
Auftraggebers) pauschal mit 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 10 Zahlungsweise
(1) Die in § 9 aufgeführte Vergütung wird entsprechend dem Leistungsfortschritt, bei
Werkleistungen zusätzlich nach Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung, unter
Vorlage einer Rechnung zur Zahlung fällig. Den Rechnungen ist eine gegliederte
Aufstellung über die angefallenen Arbeitstage und der geleisteten Tätigkeiten
sowie das der einzelnen Tätigkeit zugeordnete Personal beizufügen.
(2) Es gelten die Zahlungsbedingungen nach § 17 VOL/B. Vorauszahlungen werden
nicht gewährt. Abschlagszahlungen richten sich nach den Vorschriften des § 17
Nr. 2 VOL/B. Zahlungen erfolgen bargeldlos auf die vom Auftragnehmer zu
benennende Bankverbindung. Die Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach
Fälligkeit, zuvor tritt Verzug nicht ein. Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder
durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die
Skontofrist mit Zugang der Rechnung gemäß Abs. 1, jedoch nicht vor
ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Skontofrist
soll mindestens 14 Tage betragen.
(3) Der Auftragnehmer ist zur Rechnungsstellung gemäß der Verordnung über die
elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-
RechV) verpflichtet. Rechnungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung als E-
Rechnung über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter
der Internetadresse https://xrechnung-bdr.de/ einzureichen.
Rechnungsbegründende Anlagen sind per Anhang vollständig in die elektronische
Rechnung zu integrieren. Nachfolgende Daten sind mit der Rechnung und bei
sonstigem Schriftverkehr zu übermitteln:
Rechnungsdaten: Leitweg-ID (BT-10): 991-01894-95
Bestellnummer (BT-13): 206008, 10 233/77
[Seite 16]
- 16 -
Kreditoren/Lieferantennummer [wird bei Beauftragung
(BT-29): ergänzt]
Umsatzsteuer-ID (BT-48): DE811317238
Name (BT-56): Z 1.2 - TV-IT
E-Mail-Adresse (BT-58): TV-IT@uba.de
Rechnungen, die nicht elektronisch über die OZG-RE eingereicht werden oder
nicht die geforderten Angaben des Käufers enthalten, gelten als nicht
zugegangen und lösen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB aus.
(4) Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige zahlungsbezogene Dokumente
sind weiterhin per E-Mail als PDF-Anhang an das Postfach
Rechnungsstelle@uba.de zu übermitteln.
(5) Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer werden nach den Bestimmun-
gen der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden vom 7. September
1993 (BGBl I 1993, S. 1554 ff.) dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Hierzu teilt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anforderung seine
Steuernummer sowie die Anschrift des zuständigen Finanzamts mit.
§ 11 Unteraufträge
(1) Der Auftragnehmer darf Dritte (Unterauftragnehmer) nur mit vorheriger
ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers mit der Leistungserbringung
beauftragen und hat bei Angebotsabgabe, spätestens vor Beginn der
Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter
seiner Unterauftragnehmer mindestens in Textform gemäß § 126b BGB
mitzuteilen.
(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung
der Namensnennung der Unterauftragnehmer für den Zweck der jährlichen
Beraterberichterstattung an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
[Seite 17]
- 17 -
dem Auftraggeber rechtzeitig vorgelegt wird. Abweichungen hiervon hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei
einem Wechsel des Unterauftragnehmers nach Absatz 3. Der Auftragnehmer und
der/die Unterauftragnehmer können im Einzelfall beantragen, dass eine
Namensnennung im Beraterbericht unterbleibt. Dafür müssen sie gegenüber dem
Auftraggeber begründen und nachweisen, dass die Namensnennung den
berechtigten geschäftlichen Interessen der Beteiligten schadet oder geeignet ist,
den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen zu beeinträchtigen oder
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig offenbart werden würden.
(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens in Textform gemäß §
126b BGB unverzüglich über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die
Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern. Der Auftraggeber
kann gegen derartige Änderungen Einspruch erheben, wenn sachliche Gründe
vorliegen. Sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind
insbesondere das Fehlen erforderlicher Zertifizierungen, Qualifikationen oder von
ausreichend geschultem Fachpersonal, eine bekannte Unzuverlässigkeit des
Unterauftragnehmers oder das Fehlen der Einwilligung zur Namensnennung im
jährlichen Beraterbericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages. Im Übrigen gilt § 4 Nummer 4 VOL/B.
(4) Wenn Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer eingeschaltet werden, hat
der Auftragnehmer sicherzustellen, dass seine vertraglichen Vereinbarungen mit
dem Unterauftragnehmern so gestaltet sind, dass das Regelungsniveau in Bezug
auf die Leistungserbringung mindestens der Vereinbarung zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer entspricht und alle vertraglichen und
gesetzlichen Vorgaben beachtet werden; dies gilt insbesondere auch im Hinblick
auf den Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal und organisatorischer
Maßnahmen zur Gewährleistung des vereinbarten Leistungsniveaus. Der
Auftragnehmer ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über die Inhalte dieses
Vertrags in Kenntnis zu setzen und deren Befolgung zu überwachen.
[Seite 18]
- 18 -
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder
von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm
oder von Unterauftragnehmer beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz
1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) erfüllen, soweit die
Unterauftragnehmer und Verleiher unter den Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG fallen. Diese Verpflichtung gilt auch dann,
wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG
einschlägig ist.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit den Unterauftragnehmern und Verleihern
die in § 12a Absatz 5 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur
Kostentragung nach § 12a Absatz 6 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine
entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern oder
Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen
wird.
§ 12 Ausführung des Vertrages, fachliche Auflagen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden
Leistungen fachgerecht, termingerecht und vollständig auszuführen und bei der
Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen
Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur
Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und
die rechtlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf
die Entgeltgleichheit einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des
Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem
Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für
allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmer-
[Seite 19]
- 19 -
überlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung
verbindlich vorgegeben werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet
sicherzustellen, dass die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitskräfte
mit ausländischer Staatsangehörigkeit (ausgenommen EU-Angehörige) im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind.
(2) Der Auftraggeber erwartet, dass der Auftragnehmer für gerechte und günstige
Arbeitsbedingungen im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen sorgt. Der Auftraggeber
erwartet, dass der Auftragnehmer die Rechte seiner Mitarbeitenden insbesondere
im Hinblick auf Arbeitsschutz, Arbeitszeitregelungen, Gesundheit und Vermeidung
von Diskriminierung aufgrund Hautfarbe, Nationalität, sozialer Herkunft, etwaiger
Behinderung, sexueller Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugung,
sowie ihres Geschlechts oder Alters achtet. Der Auftraggeber erwartet, dass der
Auftragnehmer seinen Mitarbeitenden Vereinigungsfreiheit und das Recht auf
Kollektivverhandlungen zugesteht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem
zum Führen der jeweiligen Aufzeichnung über geleistete Arbeitsstunden und das
hierfür gezahlte Arbeitsentgelt seiner Beschäftigten.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung menschrechtlicher
Sorgfaltspflichten entsprechend dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Die Wirksamkeit seines Risikomanagements sowie seiner Präventionsmaßnahmen
überprüft der Auftragnehmer einmal im Jahr sowie anlassbezogen, wenn mit einer
wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen
Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern zu rechnen ist, etwa durch die
Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Sollte dem
Auftragnehmer ein Risiko oder ein Verstoß nach dem LkSG bekannt werden, wird
er diese unaufgefordert und unverzüglich an den Auftraggeber melden und mit
höchster Priorität an deren Beendigung arbeiten.
(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so
hat er dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.
[Seite 20]
- 20 -
Etwaige Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus der nicht fristgemäßen
Erfüllung des Vertrages ergeben, bleiben unberührt.
(5) Erbringt der Auftragnehmer nach Vertragsschluss und Mahnung durch den
Auftraggeber schuldhaft seine vereinbarten Leistungen nicht oder nicht fristgemäß
oder beendet er das Vertragsverhältnis abrupt ohne wichtigen Grund und ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist, kann der Auftraggeber unbeschadet seiner
sonstigen Rechte eine angemessene Vertragsstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe
ist begrenzt auf die Höhe von 5 % der tatsächlichen Nettovergütung. Der
Auftraggeber kann die Vertragsstrafe pauschal als Mindestbetrag des Schadens,
der ihm durch die Nichterfüllung entstanden ist, verlangen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber muss
sich die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche anrechnen lassen.
(6) Über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen kann sich der Auftraggeber
jederzeit selbst oder durch unverzüglich zu erteilende Auskünfte des
Auftragnehmers bzw. des Unterauftragnehmers unterrichten. Der Auftraggeber ist
berechtigt, sich jederzeit über den Stand der Arbeiten zu informieren. Ihm sind die
zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zugänglich zu machen.
Es ist sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte auch gegenüber Dritten,
die an der Durchführung des Vorhabens beteiligt werden, wahrnehmen kann.
(7) Die Leistungen müssen den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, den
anerkannten fachlichen Regeln und dem Stand der Technik der jeweiligen Branche
des Auftragnehmers entsprechen.
(8) Eine vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung angebotene und eingesetzte Person
kann nur aus wichtigem Grund und mit der Zustimmung des Auftraggebers durch
eine andere Person ersetzt werden. Ein wichtiger Grund ist es nicht, wenn die
Person in einem anderen Projekt eingesetzt werden soll. Ein Austausch ist
grundsätzlich nur durch mindestens qualitativ gleichwertiges Personal zulässig.
[Seite 21]
- 21 -
§ 12a Tariftreue nach dem Bundestariftreuegesetz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des
öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die
Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung
nach § 5 des BTTG festsetzt (Tariftreueversprechen).
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die er im
Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung
einsetzt, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des
Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform
darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen
Arbeitsbedingungen haben. Ein entsprechender Vordruck nach § 4 Abs. 3 S. 2 BTTG
ist als Anlage beigefügt. Dasselbe gilt für den Fall des In-Kraft-Tretens der
einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG, wobei Stichtag der Zeitpunkt
ist, ab dem der Auftragnehmer unter den Anwendungsbereich der
Rechtsverordnung fällt.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu
dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die
Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1
Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
(4) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine
Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG fällt. Während eines bestehenden
Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber sind den zur Leistungserbringung
eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die sich aus der
einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG ergebenden
[Seite 22]
- 22 -
Arbeitsbedingungen für die restliche Vertragslaufzeit zu gewähren.
(5) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der
Auftragnehmer, die Kontrolle zu dulden, die für die Kontrolle erheblichen
Auskünfte zu erteilen, die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein
Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf
Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, die Datenverarbeitung über die Deutsche
Rentenversicherung zu ermöglichen, auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue
das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der
Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von
Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
(6) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(7) Für jeden Verstoß durch den Auftragnehmer gegen die Pflichten aus dem BTTG,
vereinbaren die Vertragsparteien eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 1
Prozent der tatsächlichen Abrechnungssumme (Nettoschlussabrechnung in ihrer
objektiv richtigen Höhe). Bei mehreren Verstößen ist die Vertragsstrafe begrenzt
auf maximal 5 Prozent der tatsächlichen Abrechnungssumme
(Nettoschlussabrechnung in ihrer objektiv richtigen Höhe). Die Vertragsstrafe ist
verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 des BTTG einen Verstoß
des Auftragnehmers durch Verwaltungsakt festgestellt hat und dieser
bestandskräftig ist.
§ 13 Mitteilungspflicht bezüglich der zur Vertragserfüllung eingesetzten Werkzeuge
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, welche Werkzeuge für die Erstellung,
Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware, für die Anpassung von
Standardsoftware sowie den Betrieb des Systems eingesetzt werden.
[Seite 23]
- 23 -
§ 14 Personal
(1) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Personalkapazitäten mit den gemäß
Vergabeunterlagen festgelegten Eignungsanforderungen und Rollenprofilen über
die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung.
(2) Personalkontinuität: Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das für das Projekt
vorgesehene Personal, inklusive vorgesehener Vertretung, für alle abgeforderten
Rollen für die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung steht, abgesehen von Fällen,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(3) Sollte während der Vertragslaufzeit ein Austausch der für die Leistungserbringung
vorgesehenen bzw. eingesetzten Personen notwendig sein, so muss eine ebenso
qualifizierte Ersatzperson zum Einsatz kommen. Der Austausch einer Person ist dem
Auftraggeber mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. Sollte die
vorgeschlagene Person für die vorgesehene Rolle die Erwartungen des
Auftraggebers nicht erfüllen, kann eine weitere Ersatzperson vorgeschlagen
werden. Dies gilt gleichsam bei einer Unterbeauftragung.
(4) Der Auftragnehmer hat die fachgerechte Einarbeitung der Ersatzperson auf seine
Kosten sicherzustellen.
§ 15 Form und Übergabe von Projektergebnissen
(1) Die Ergebnisse des Entwicklungsprojekts stellt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber über vorher bilateral abgestimmte Kommunikationsverfahren oder
Ablageorte zur Verfügung. Zu den bereitzustellenden Ergebnissen eines
Entwicklungsprojekts (und ebenso auch eines neuen Release nach Änderung)
gehören insbesondere:
a. Quelltexte der eigenentwickelten Programmanteile (z.B.: Java-/HTML-
/CSS-/JavaScript/Node.JS-Quelltexte),
[Seite 24]
- 24 -
b. Weitere Bestandteile der Anwendung (wie Bilder, Icons, Schriftarten,
etc.),
c. Konfigurationsdateien für alle Betriebsumgebungen,
d. Skripte für Anwendung, Datenbank (SQL-Skripte) und andere
programmierbare Elemente,
e. Release Notes mit Angaben u.a. zu Änderungen, behobenen Fehlern,
Änderungen im Deployment,
f. Build-Skripte und Build-Anleitung,
g. Definitionen und Quelltexte der automatisierten Tests (z.B. Unit-Tests),
h. Deployment-Skripte und Deployment-Anleitung (inkl. ggfs. erforderlicher
Migrations- oder Upgrade-Skripte oder -Aktivitäten),
i. Binär-Artefakte, die aus den Quelltexten erstellt werden (z. B. Docker Images, Node Pakete, Java Bibliotheken),
j. ggfs. darüber hinaus benötigte Binär-Artefakte (wie weitere Bibliotheken, Treiber, Hilfstools).
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nur bereits getestete und
qualitätsgesicherte Entwicklungsergebnisse zur Verfügung (inkl. Protokoll zu Test
und QS). Die als Teil des Entwicklungsergebnisses bereitgestellte Dokumentation
wird versioniert und ist eindeutig einem bestimmten Software-Release
zuordenbar.
(3) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen
Entwicklungsergebnisse müssen den Auftraggeber in die Lage versetzen, die
Software eigenständig und unabhängig vom Auftragnehmer neu zu übersetzen und
daraus ein Installationspaket zu erstellen, welches dann in die
Abnahmeumgebung deployed werden kann.
(4) Alle zu dokumentierenden Projektergebnisse sind in gängigen Formaten (z.B.
aktuelle Word-Version) in bearbeitbarer Form vom Auftragnehmer an den
Auftraggeber zu übergeben.
[Seite 25]
- 25 -
(5) Die durch den Auftraggeber zu erstellenden Dokumentationen sind in deutscher
Sprache anzufertigen, ausgenommen davon sind Dokumentationen in Quelltexten.
(6) Vor Ende des Vertrages sind die Projektergebnisse, Entwicklungsergebnisse (wie
in Satz 1 definiert) wie auch weitere Projektergebnisse in Dokumentform, auf den
aktuellen Stand zu bringen und an den Auftraggeber zu übergeben.
§ 16 Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung für
die Ergebnisse und Werke der in § 1 Absatz 1 aufgeführten Leistungen, das
ausschließliche, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Umgebung (auch
Systemumgebung) ausübbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und
unkündbare Nutzungsrecht ein.
Dies umfasst, die Ergebnisse durch Dritte nutzen und bearbeiten oder für den
Auftraggeber betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch
zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.
§ 17 Datenschutz
(1) Die datenschutzrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung,
insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind vom Auftragnehmer im Rahmen der
Vertragsdurchführung einzuhalten.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer sind grundsätzlich jeweils Verantwortlicher
gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten. Eine
Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO findet im Rahmen dieses
Vertragsverhältnisses grundsätzlich nicht statt. Sofern davon abweichend
ausnahmsweise eine Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO vorliegt, besteht
seitens des Auftraggebers ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur
[Seite 26]
- 26 -
Auftragsverarbeitung (im Folgenden als AVV bezeichnet). Für die AVV ist ein jeweils
aktuelles Muster des Bundes zu verwenden, zumindest darf aber dessen
Schutzniveau nicht unterschritten werden.
(3) Soweit der Auftragnehmer bei Erbringung der Leistungen Zugriffsmöglichkeiten
auf personenbezogene Daten von Beschäftigten des Auftraggebers oder sonstigen
Dritten hat, verpflichtet er sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten sowie bei einer Weitergabe dieser Daten sämtliche datenschutzrechtlichen
Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen. Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung
datenschutzrechtlicher Vorschriften durch den Auftragnehmer im Rahmen des
Vertragsverhältnisses von Betroffenen auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten. Für
diese Fälle hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern von den
Forderungen der Betroffenen (Dritte) freizustellen.
(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der
Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages oder mit der Erfüllung der
vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen
Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht
erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der
erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf
Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden,
dass der Auftraggeber sowie der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers
jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
und der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren,
insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die
gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.
[Seite 27]
- 27 -
(5) Die im Angebot enthaltenen personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben
werden vom Auftraggeber und seinen Beauftragten im Rahmen seiner/ihrer
Zuständigkeit und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung erhoben,
verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe dieser Daten an andere Stellen richtet
sich nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO
sowie dem BDSG. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b)
DSGVO. Auftragnehmer sind verpflichtet, die an der Vertragsdurchführung
beteiligten Mitarbeitenden auf die Erfassung und Speicherung ihrer Daten (Name,
dienstliche Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse) hinzuweisen.
(6) Die jeweiligen Datenschutzerklärungen des Auftraggebers und des
Auftragnehmers bleiben unberührt. Hinsichtlich der Betroffenenrechte auf Seiten
des Auftragnehmers wird auf die Datenschutzerklärung des Auftraggebers
verwiesen. Die Datenschutzerklärung ist einsehbar unter
https://www.umweltbundesamt.de/datenschutz-haftung#ihre-rechte-als-
betroffener. Sollte ein Abruf der Datenschutzerklärung nicht möglich sein, kann
diese auch in Textform übermittelt werden.
(7) Sofern die AVV speziellere Regelungen als die Absätze 3 bis 5 enthält, sind die
Regelungen der AVV vorrangig.
§ 18 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen,
insbesondere wenn der Auftragnehmer seine datenschutzrechtlichen Pflichten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, wenn über das Vermögen des
Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse
abgelehnt worden ist oder wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur
[Seite 28]
- 28 -
Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von
Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt
geworden sind, verletzt und dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten an dem
Vertrag nicht zumutbar ist. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen
Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt. Eine Kündigung
nach § 133 GWB bleibt ebenfalls unberührt.
(2) Erfolgt eine Kündigung durch den Auftraggeber aus Gründen, die der
Auftragnehmer zu vertreten hat (bspw. die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, d. h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf), steht dem Auftragnehmer nur
ein Anspruch auf Vergütung zu, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des
Werks entfällt. Im Übrigen gilt § 648 BGB. Das Recht der Vertragsparteien zur
Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB bleibt unberührt.
(3) Bei einem nachweislichen Verstoß gegen die in § 12 Absatz 1 bis 3 sowie in § 12a
genannten sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bei der Ausführung des
Auftrags, steht dem Auftraggeber ebenfalls ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu.
(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB oder der elektronischen
Form gem. § 126a BGB. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird
durch eine Kündigung nicht ausgeschlossen.
§ 19 Antikorruptionsklausel, Rücktritt vom Vertrag, Vertragsstrafe
(1) Der Auftraggeber ist jederzeit zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
ein Ausschlussgrund im Sinne von § 42 Absatz 1 der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (VgV) in Verbindung mit §§ 123, 124 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – insbesondere Vorteilsgewährung, § 333
StGB und Bestechung, § 334 StGB – vorliegt. Ebenfalls hierzu berechtigt ist er im
[Seite 29]
- 29 -
Fall der Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen
im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie im Fall der Beteiligung an unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung
mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde
Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder
sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die
unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere
Rechte als der Anspruch auf Wertersatz für nicht zurückgewährte Leistungen
stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu.
(3) Erfüllt der Auftragnehmer oder eine für sein Unternehmen verantwortlich
handelnde Person einen der Ausschlussgründe nach Absatz 1, so hat der
Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 5 % der tatsächlich
geschuldeten Nettovergütung, mindestens jedoch das 10-fache des Wertes der
angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile
in Korruptionsfällen, bzw. das 10-fache der ersparten Aufwendungen oder des
verursachten Schadens in den übrigen Fällen der Ausschlussgründe, zu zahlen.
Diese Vertragsstrafe kann neben anderen Vertragsstrafen gesondert und zudem
bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag
gekündigt oder bereits erfüllt ist. Geringfügige Vorteile im Bagatellbereich ziehen
keine Vertragsstrafe nach sich (siehe auch Rundschreiben des BMI zum Verbot der
Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8.
November 2004 gem. § 70 BBG; § 10 BAT/BATO; § 12 MTArb/MTArb-O, § 19 SG).
Andere Rechte des Auftraggebers wie weitergehende Schadensersatzansprüche
oder das Recht auf Rücktritt bzw. Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon
unberührt.
[Seite 30]
- 30 -
§ 20 Verbot von Veröffentlichungen
Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem
Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen,
Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und
Fernsehaufnahmen.
§ 21 Höhere Gewalt (1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, der
eine Vertragspartei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen
Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem
Hindernis betroffene Vertragspartei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis, ein von
außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis darstellt, welches außerhalb der ihr
zumutbaren Kontrolle liegt, und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war, und (c) die Auswirkungen des
Hindernisses von der betroffenen Vertragspartei nicht in zumutbarer Weise hätten
vermieden oder überwunden werden können (bspw. durch Deckungsgeschäfte).
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die
eine Vertragspartei unmittelbar betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter
Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen: (i) Krieg, Feindseligkeiten, umfangreiche
militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr und Revolution, militärische
oder sonstige Machtergreifung, Terrorakte; (iii) Währungs- und
Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige
Amtshandlungen oder sonstige hoheitliche Einschränkungen und Verbote,
Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder gerichtlichen Entscheidungen,
Enteignung, Verstaatlichung; (v) offiziell klassifizierte Epidemien /Pandemien,
Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung
von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation,
Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Streik
und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
[Seite 31]
- 31 -
(3) Eine Vertragspartei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem
Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht,
von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder
vertraglichen Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen
Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich der
anderen Vertragspartei mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich,
so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der
anderen Vertragspartei zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten
Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten
Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung
durch die betroffene Vertragspartei verhindert. Ist das geltend gemachte Hindernis
dauerhafter Natur, so hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag innerhalb
eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders geregelt,
vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Seite
gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 6 Monate überschreitet.
(4) Die gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB und zur Störung
der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bleiben unberührt.
§ 22 Vertraulichkeit
(1) Sämtliche während der Vertragslaufzeit vom Auftraggeber erhaltenen oder
mitgeteilten technischen und/oder geschäftlichen Daten oder sonstige
Informationen, gleichgültig ob in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder
sonstiger Form, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten
Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Auftraggeber ein
berechtigtes Interesse kundgetan hat oder deren Vertraulichkeit sich aus den
Umständen ergibt, sind für den Auftragnehmer vertrauliche Informationen im
Sinne dieser Vertragsbedingungen. Der Auftragnehmer wird alle angemessenen
Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informationen
Dritten zugänglich werden. Vertrauliche Informationen können insbesondere
solche Informationen technischer Art (z. B. Erfindungen, Entwicklungen,
[Seite 32]
- 32 -
Techniken, Methoden, Verfahren, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne,
Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Verbrauchswerte,
Emissionsdaten) oder betriebswirtschaftlicher Art (z. B. Inhalte von FuE-Verträgen
mit Dritten, Preis- und Finanzdaten, Lizenzierungen, Zahlungsmodalitäten,
Zuwendungen, Bezugsquellen, Berechnungen, sonstige Statistische Daten, Know-
how sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher
Schutzrechte ) sein.
(2) Von den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen,
Verwaltungsakten, Literatur, Zeichnungen oder sonstigen dienstlichen
Schriftstücken, die dem Auftragnehmer in Ausführung des Vertrages zugänglich
gemacht werden, dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Abschriften,
Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefertigt werden. Sie sind, soweit
nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben oder zu vernichten.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen nur für
Zwecke des Vertrages einzusetzen und mindestens mit dem gleichen Maß an
Sorgfalt, das er gewöhnlich seinen eigenen vertraulichen Informationen zugrunde
legt, zu behandeln.
(4) Der Auftragnehmer hat – auch für drei Jahre nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen
vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Vertragsangelegenheiten
Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Geheimhaltung
gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder sonstigen
verbundenen Dritten. Wünscht der Auftragnehmer vertrauliche Informationen an
mit ihm verbundene Unternehmen weiterzugeben, hat er vor einer solchen
Weitergabe die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und
sicher zu stellen, dass diese Unternehmen die in der vorliegenden
Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen ebenfalls anerkennen und
mindestens gleichlautend verpflichtet werden. Unmittelbar nach Kenntnisnahme
einer unberechtigten Offenlegung hat der Auftragnehmer alle erforderlichen
[Seite 33]
- 33 -
Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Offenlegung zu unterbinden und den
Auftraggeber darüber zu informieren.
(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für Informationen, die
– der Öffentlichkeit vor der Mitteilung an den Auftragnehmer bekannt oder allgemein
zugänglich waren;
– der Öffentlichkeit nach der Mitteilung an den Auftragnehmer ohne Mitwirken oder
Verschulden desselben bekannt oder allgemein zugänglich werden;
– dem Auftragnehmer bei Erhalt der Information bereits bekannt waren;
– Informationen entsprechen, die dem Auftragnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt von
einem Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart oder
zugänglich gemacht werden oder
– von einem Mitarbeitenden des Auftragnehmers ohne Kenntnis der Information
entwickelt wurde.
(6) Soweit ein gesetzliches Veröffentlichungsrecht nicht beschränkt werden kann oder
Informationen aufgrund eines Gesetzes oder behördlicher/richterlicher
Anordnung herausgegeben werden müssen, stellt diese Veröffentlichung bzw.
Herausgabe keinen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung dar.
(7) Der Auftragnehmer wird auch gegenüber seinen Mitarbeitenden sowie seinen
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Hinblick auf die vorgenannten
Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen treffen und – soweit gesetzlich
zulässig – die beteiligten Personen gleichlautend verpflichten.
(8) Der Auftraggeber kann bei nachweislich begangenen vorsätzlichen Verstößen
gegen die in den Absätzen 1 bis 4 vereinbarte Vertraulichkeitsverpflichtung vom
Auftragnehmer die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe entsprechend § 12
Absatz 5 verlangen. Eine Einschränkung anderer vertraglicher Rechte des
Auftraggebers, insbesondere die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts
[Seite 34]
- 34 -
oder die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, ist mit dieser
Regelung ausdrücklich nicht verbunden.
(9) Der Auftragnehmer willigt ein, dass die für diese Ausschreibung relevanten
wesentlichen Informationen (das sind im Einzelnen: Nennung der
Firmierung/Namen der Auftrag- und Unterauftragnehmer oder Mitglieder einer
Arbeits-/Bietergemeinschaft mit Adresse [keine personenbezogenen Daten], das
Datum der Auftragserteilung) sowie die Gesamtauftragssumme an Dritte
herausgegeben und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden können. Die
vorgenannten Daten sind keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Auftragnehmers und somit nicht vertraulich. Dies gilt insbesondere auch für die
Herausgabe bzw. Veröffentlichung im jährlichen Bericht des
Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
nach § 88 Abs. 2 BHO über die Transparenz beim Einsatz externer Berater, sowie
nach den gesetzlichen Vorschriften, wie etwa der
Vergabebekanntmachungspflicht gemäß § 39 VgV, auf Grundlage von
Informationsfreiheitsgesetzen (UIG/IFG/VIG) oder presserechtlichen
Auskunftsansprüchen sowie proaktiv nach spezialgesetzlichen Regelungen wie §
10 UIG oder § 2 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 Var. 3 Gesetz über die Errichtung eines
Umweltbundesamtes (UBAG) zur Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen.
Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen gemäß § 3 VOL/B bleiben
unberührt.
(10) Nach Vertragsende sind sämtliche in den Ablaufumgebungen verbliebenen Daten
sowie Dokumentationen des IT-Systems durch den Auftragnehmer sicher zu
vernichten (s.a. zugehörige BSI-Vorgaben zum IT-Grundschutz), die Vernichtung
durch den Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftraggeber schriftlich zu
bestätigen. Dies beinhaltet auch alle beim Auftragnehmer verbliebenen
Datensicherungen, Backups oder Datenexporte.
[Seite 35]
- 35 -
§ 23 Vertragsänderungen und –ergänzungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit nichts anderes ausdrücklich
geregelt ist, bedürfen den Vertrag betreffende Willenserklärungen und
geschäftsähnliche Handlungen (Vertragsänderungen und -ergänzungen) zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform gem. § 126 BGB, der elektronischen Form gem.
§ 126a BGB oder der Textform gem. § 126b BGB. § 305b BGB bleibt unberührt.
(2) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften.
§ 24 Salvatorische Klausel
Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit
des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die
verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen,
dass der jeweilige Grundinhalt und Zweck der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich
berücksichtigt wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine
Einigkeit erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um ergänzende
Vereinbarungen zu bemühen.
§ 25 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist
der Sitz des Auftraggebers in Dessau-Roßlau.
Die Parteien verpflichteten sich, vor einer Klageerhebung über einvernehmliche Lösung
zu verhandeln und außergerichtlichen Konfliktbeilegung anzustreben.
[Seite 36]
- 36 -
Hinweis zum Vertrag:
Die Auftragserteilung erfolgt durch „Angebot und Annahme“ im Wege eines Auftragserteilungsschreibens auf der Grundlage unserer Leistungsbeschreibung, diesen Vertragsbedingungen und des Angebotes. Auf die Ausfertigung einer separaten, durch beide Vertragsparteien zu unterzeichnenden Vertragsurkunde wird abgesehen.
Vor diesem Hintergrund hat diese Vertragsurkunde lediglich deklaratorischen Charakter und bedarf keiner Unterzeichnung. Die Unterschriftenfelder wurden daher entfernt.