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Stand: 09.09.2026
Projektnr: 206008
Az: 10 233/00077
Fragen und Antworten zum Vergabeverfahren:
Entwicklungsleistungen für den Vollzug des nationalen und Europäischen Emissionshandels (SDK)
Aus vergaberechtlicher Sicht sind wir verpflichtet, einem Interessenten des Vergabeverfahrens mitgeteilte wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung anderen Interessenten ebenfalls mitzuteilen. Aus diesem Grund veröffentlichen wir die nachfolgenden Fragen und Antworten.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die auf diesem Weg bekanntgegebenen Informationen als Änderung, Ergänzung bzw. Konkretisierung der Vergabeunter- lagen Vertragsbestandteil werden und eine Nichtberücksichtigung dieser Informationen zum Angebotsausschluss führen kann.
| Nr. | Frage | Antwort UBA |
|---|---|---|
| 1. | In der Ausschreibung "Projekt 206008, Az 10 233/77" wird AngularJS als verbindliches A-Kriterium für das einzusetzende Frontend-Frame- work gefordert. Wir bitten um Klärung, ob alternativ auch andere moderne, aktiv ge- pflegte Frontend-Frameworks (insbesondere Vue.js oder React) als gleichwertig anerkannt und somit ebenfalls als A-Kriterium zugelassen werden. Hintergrund unserer Frage: AngularJS (Version 1.x) befindet sich seit Januar 2022 im „End of Life" und wird vom Hersteller nicht mehr mit Sicherheitsupdates versorgt. Eine Beschränkung auf dieses Frame- work könnte den Bieterkreis unnötig einschränken, ohne dass dies technisch zwingend erforderlich erscheint, sofern das eingesetzte Framework vergleichbare funktionale und technische Anforderungen erfüllt. Wir bitten um Mitteilung, ob: | Vielen Dank für den Hinweis. Dies haben wir in den Unterlagen missverständ- lich formuliert und nun noch einmal präzisiert. Statt AngularJS wird das Nach- folgeprodukt Angular (auch bekannt als Angular 2+) im Software-Develop- ment-Kit verwendet. Das Software-Development-Kit, welches im Rahmen der Ausschreibung weiter- entwickelt (Los 1) bzw. zur Erstellung von Fachanwendungen (Los 2 und 3) ge- nutzt werden soll, nutzt aktuell das Frontend-Framework Angular. Es ist daher als anzuwendendes Software-Framework bereits implementiert und im Rah- men der Leistungserbringungen zu verwenden. Daher sind Kenntnisse in An- gular unerlässlich und als Eignungsanforderung als A-Kriterium festgelegt worden. |
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| ausschließlich AngularJS zulässig ist, oder alternative moderne Front- end-Frameworks (z. B. Vue.js, React) ebenfalls als A-Kriterium aner- kannt werden, sofern sie die geforderten funktionalen Anforderungen erfüllen. | ||
|---|---|---|
| 2. | AngularJS ist End-of-Support: Wird wirklich AngularJS weiterhin einge- setzt und warum wird nicht auf eine aktuelle Version von Angular ge- wechselt? | Vielen Dank für den Hinweis. Dies haben wir in den Unterlagen missverständ- lich formuliert und nun noch einmal präzisiert. Statt AngularJS wird das Nach- folgeprodukt Angular (auch bekannt als Angular 2+) im Software-Develop- ment-Kit verwendet. Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung, damit die Anwendungen auf dem neuesten Stand sind, ist Teil des Auftrags in allen drei Losen. |
| 3. | Wir bitten Sie, pro Los aufzuführen, ob bzw. zu welchem Anteil die Leis- tungen remote bzw. vor Ort zu erbringen sind. | Für alle drei Lose gilt gleichermaßen, dass die Leistungserbringung hauptsäch- lich remote erfolgen kann. Falls erforderlich, sind Arbeiten am Standort Berlin nach Absprache zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ebenso möglich. Die Anwesenheit ausgewählter Projektmitarbeiter vor Ort in Berlin ist nötig für die Kick-off-Veranstaltung und nach vorheriger Absprache im Rahmen von Ken- nenlerntreffen und Workshops. Anwesenheiten vor Ort werden während des Projektverlaufs nach tatsächlichem Aufwand gemäß Preisblatt abgerechnet. Regelmäßige Abstimmungstermine (z.B. Statusmeetings, Weekly, Daily o.ä.) finden per Videokonferenz statt. |
| 4. | Wir bitten um Klarstellung hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Lose, für die ein Angebot abgegeben werden kann. Im Dokument „206008 – 1.2 – alle Lose – Bewerbungsbedingun- gen“ (Seite 4) ist vorgesehen, dass Angebote für ein, zwei oder alle drei Lose eingereicht werden können. Im Dokument „206008 – 1.1 – alle Lose – Anschreiben – Angebotsaufforderung“ wird hingegen ausge- führt, dass eine Bewerbung auf maximal zwei Lose zulässig ist. | Vielen Dank für den Hinweis. Es sind die Regelungen unter Nr. 15 der Bewer- bungsbedingungen maßgebend. Die Bieter können Angebote auf ein einzelnes Los, auf 2 Lose oder alle 3 Lose einreichen. Das Anschreiben haben wir entspre- chend angepasst. |
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| Wir bitten daher um Mitteilung, welche Regelung maßgeblich ist. | ||
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| 5. | Wir bitten um kurzfristige Freischaltung des Zugriffs auf die in den Vergabeunterlagen genannte GitLab-Instanz der DEHSt einschließlich der Beispielanwendung, des SDK und der zugehörigen technischen Do- kumentation. Bitte teilen Sie uns mit, welche personenbezogenen Angaben oder Git- Lab-Benutzerkennungen Sie für die Einrichtung des Zugangs benöti- gen. | Link: https://gitlab.dehst.de/shared/sdk-download Nutzername: sdk-download Passwort: H:=Rm$X84=jS@5;0R6(1 Es ist die Auswahl „Standard“ zu wählen. (Wählt man LDAP, so funktio- nieren die Zugangsdaten nicht!) |
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| 6. | In Nr. 3.1.1 Ziffer 7 der Leistungsbeschreibungen wird der Einsatz von KI-Agenten für die Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich genannt, und die Preisblätter führen KI-Assistenzsysteme als Beispiel für anzuge- bende Sachkosten auf. Wir bitten vor diesem Hintergrund um Mitteilung, ob der Einsatz KI-ge- stützter Werkzeuge auch darüber hinaus zugelassen ist, insbesondere bei der Entwicklung und Weiterentwicklung der Software. Falls ja, bitten wir ergänzend um Auskunft, ob hierzu besondere Anfor- derungen oder Einschränkungen bestehen – etwa im Hinblick auf Ver- traulichkeit und Datenschutz, den Ort der Datenverarbeitung oder Mit- teilungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Auftraggeber. | Eine Verwendung von KI-Systemen, wie bspw. große Sprachmodelle (engl.: Large Language Models) oder sonstige Text-, Bild-, Audio- und Videogenerie- rung sowie Datenanalyse ist nur dann gestattet, wenn der Auftragnehmer die Datenschutzkonformität und Datensicherheit im Sinne der DSGVO und der na- tionalen Datenschutzvorschriften gewährleisten und gegenüber dem Auftrag- geber auf Verlangen nachweisen kann. Für die Erstellung der Ergebnisse oder Teilergebnisse dürfen ohne entsprechende Rechte keine Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum Dritter in das KI-System einge- geben werden. Der Einsatz dieser Werkzeuge für die Softwareentwicklung im Spezifischen und die Leistungserbringungen allgemein ist unter den oben genannten Einschrän- kungen grundsätzlich zulässig. Die Anforderung an die Dokumentation über die konkret eingesetzten Werkzeuge zur Erstellung des Codes bleibt bestehen. |
|---|---|---|
| 7. | Würde es ausreichen, wenn der Leiter unseres Entwicklungsteams deutschsprachig ist? | Gemäß den bestehenden Eignungsanforderungen des Vergabeverfahrens müs- sen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche für die Ausführung der zu vergebenden Leistungen vorgesehen werden, d.h. inklusive vorgesehener Ver- tretung, die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen. Hier- mit sind alle Personen gemeint, die während des Projektverlaufs direkt mit uns in Kontakt stehen. Erforderlich sind daher Deutschkenntnisse nur für Rollen und Leistungen mit direktem Auftraggeberkontakt, das sind z. B. die Projekt- leitung, alle technische Leitungspersonen, das Anforderungs-management, die Qualitätssicherung sowie alle Beteiligten an der Erstellung von Dokumen- tationen in deutscher Sprache. Für andere Aufgaben, z.B. für im Hintergrund agierendes Personal, gibt es diese Vorgabe nicht. Alternativ muss gemäß V 1. unserer Bewertungsmatrix die Kommunikation auf Deutsch vom Auftragnehmer auf eigene Kosten sichergestellt werden. |
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| 8. | Bezugszeitpunkt der Dreijahresfrist Sachverhalt: Die Leistungsbeschreibung führt aus, dass Nachweise nur in begründeten Ausnahmen älter als drei Jahre sein dürfen. Für die Technologiekriterien wird jeweils ein „erfolgreich abgeschlossenes Projekt“ gefordert. In der Praxis werden solche Leistungen häufig in- nerhalb laufender Rahmenverträge erbracht, bei denen einzelne Leis- tungsstufen abgenommen werden, während die Zusammenarbeit fort- dauert. Frage: Wir bitten um Klarstellung, (a) auf welchen Zeitpunkt sich die Dreijahresfrist bezieht – auf das Ende der Leistungserbringung oder auf den Projektbeginn –, und (b) ob ein Projekt als „erfolgreich abge- schlossen“ gilt, wenn es sich um einen laufenden Rahmenvertrag oder ein laufendes Vorhaben handelt, bei dem einzelne Leistungsstufen – etwa abgenommene Jahresscheiben oder eine abgeschlossene Aus- baustufe – vom Auftraggeber abgenommen wurden. | Der Zeitpunkt bezieht sich auf das Ende der jeweiligen Leistungserbringung. Für laufende Vorhaben gilt hier der Zeitpunkt des Endes einer erbrachten Teil- leistung, etwa einer Leistungsstufe oder eines Meilensteins. |
|---|---|---|
| 9. | Anonymisierung der Ansprechpersonen Sachverhalt: Nach Tz. 11 der Bewerbungsbedingungen sind Angaben zu Referenzprojekten und den dortigen Ansprechpersonen in anonymi- sierter Form einzureichen; die Referenzprojekt-Vorlage sieht für die An- sprechperson ausdrücklich die Angabe „ggf. in anonymisierter Form“ vor. Zugleich behalten Sie sich vor, die Angaben über die Kon- taktpersonen zu verifizieren. Frage: Wir bitten um Bestätigung, dass ein Referenznachweis auch dann als vollständig gilt, wenn die Ansprechperson anonymisiert ange- geben wird, sowie um Mitteilung, in welcher Form die Kontaktdaten in diesem Fall auf Anforderung nachzureichen sind. | Die Kontaktdaten der Ansprechpersonen sind zur Wahrung datenschutzrecht- licher Bestimmungen in anonymisierter Form einzureichen bzw. die Erforder- lichkeit einer Einwilligung von den betroffenen Personen zu prüfen. Einen ano- nymisierten Referenznachweis betrachten wir als vollständig, wenn als Kon- taktdaten eine allgemeine E-Mail-Adresse des jeweiligen Auftraggebers und eine dienstliche Telefonnummer angegeben wurden. |
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| 10. | Mehrfachverwendung eines Referenzprojekts Sachverhalt: Die Eignungskriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit verlangen jeweils gesondert den Nachweis von Kenntnissen und praktischer Erfahrung im Einsatz von Spring Boot, An- gular, PostgreSQL, Docker sowie CI/CD, jeweils belegt durch die Be- schreibung mindestens eines erfolgreich abgeschlossenen Projekts. Die bereitgestellte Vorlage sieht eine gesonderte Darstellung je Krite- rium vor. Frage: Wir bitten um Bestätigung, dass ein Referenzprojekt, in dem mehrere der genannten Technologien gemeinsam eingesetzt wurden, für die betreffenden Kriterien mehrfach benannt werden darf, sofern die geforderten Angaben je Kriterium vollständig dargestellt werden – oder ob für jedes Kriterium ein jeweils eigenes Projekt zu benennen ist. | Ja, ein Projekt darf mehrfach als Referenz angegeben werden, wenn in dem Pro- jekt auch mehrere relevante Technologien zum Einsatz gekommen sind. |
|---|---|---|
| 11. | Form der Code-Einreichung, auch bei Angeboten auf zwei Lose Sachverhalt: Die Bewertungsmatrix beschreibt die Einreichung der Ar- beitsergebnisse an einer Stelle als Bereitstellung „jeweils eines Forks der bereitgestellten Beispielanwendung als ZIP-Datei“, an anderer Stelle als „Links zu jeweils einem Fork unserer Beispielanwendung … auf unserer GitLab-Instanz“, wobei der Zugriff auf Anfrage gewährt werde. Ergänzend ist SKILL.DEV.1 in den Bewertungsmatrizen von Los 1 und Los 2 im Wortlaut identisch, und die Einleitung (Dokument 1.3) verlangt für jedes Los einen vollständigen Satz Dokumente. Frage: Wir bitten um Klarstellung, (a) welche Form maßgeblich ist – An- lage als ZIP-Datei über die Vergabeplattform oder Ablage des Forks in Ihrer GitLab-Instanz mit Verlinkung im Angebot; im zweiten Fall bitten wir um Hinweis, wie und bis wann der erforderliche Schreibzugriff be- | Vielen Dank für die Nachfrage. Gerne klären wir den Widerspruch auf und prä- zisieren. Von einem Hochladen auf unsere Gitlab-Instanz bitten wir abzusehen. Statt- dessen sind Ergebnisse als ZIP-Datei zusammen mit den Angebotsunterlagen auf die Vergabeplattform hochzuladen, um ein ordnungsgemäßes Vergabefah- ren zu garantieren. Bitidentische Archive müssen nicht mehrfach hochgeladen werden. Diesbe- züglich ist ein entsprechender Hinweis in den Unterlagen und Benennung der Dateien ausreichend. Bitte laden Sie keinerlei erzeugten Build-Artefakte oder Caches hoch. Code und Dokumentation bitten wir mit einer für den Auftraggeber nachvoll- ziehbaren commit-Historie hochzuladen. Bedenken Sie hierbei, dass diese commit-Historie von Ihnen bearbeitet werden sollte, etwa um mögliche Interna zu entfernen oder persönliche Daten zu anonymisieren. |
zu entfernen oder persönliche Daten zu anonymisieren.
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| antragt werden kann –, (b) ob die Git-Historie mitzuliefern ist und Ab- hängigkeiten sowie Build-Artefakte (etwa node_modules oder Build- Caches) ausgeschlossen werden dürfen, und (c) ob der Fork je Los als eigenes Archiv mit eigener Vorlage „Code-Repository“ beizufügen ist oder eine Einreichung mit Verweis aus dem zweiten Los genügt. Die Ar- chive wären andernfalls bitidentisch und würden die Datenmenge ohne Erkenntnisgewinn verdoppeln. | ||
|---|---|---|
| 12. | Bezug der Frontend-Pakete und zueinander passende Versionsstände Sachverhalt: Der Zugang zum GitLab der DEHSt (Benutzer sdk-down- load) funktioniert für die Git-Repositories, die Maven-Registry und die Container-Registry. Das Frontend der Beispielanwendung (sdk-exa- mple-editor-ui) bezieht seine Abhängigkeiten jedoch über zwei private npm-Registries (Projekte 294 und 295, Scopes @de-dehst-platform und @de-dehst-sdk); die mitgelieferte Datei „.npmrc.example“ ver- langt dort ein _authToken, und mit den bereitgestellten Zugangsdaten antworten beide Registries mit HTTP 401. Wir haben geprüft, dass sich die Pakete alternativ aus dem bereitgestellten Quellcode erzeugen las- sen. Dabei tritt allerdings ein Versionsunterschied zutage: Die Bei- spielanwendung setzt in ihrer package.json@de-dehst-sdk/base-app in Version 1.8.0 und @de-dehst-platform/* in Version 1.4.0 voraus, während das Quell-Repository sdk-editor-ui die Version 1.6.1 erzeugt, in der ein verwendeter NgRx-Selektor noch anders benannt ist (sel- ectAllPlausibilityCheckResults gegenüber selectPlausibilityCheckRe- sults). Beim Bezug über die Package Registry fällt das nicht auf, beim Bauen aus dem Quellcode führt es zu Kompilierfehlern. Frage: Uns genügt einer von zwei Wegen. Entweder (a) die Bereitstel- lung eines Lese-Tokens für die beiden npm-Registries – dann beziehen wir die veröffentlichten Paketversionen, und der Versionsunterschied | Vielen Dank für den Hinweis und Ihre Anmerkungen. Tatsächlich sind beide Wege akzeptabel. Falls Sie den Weg über den Quellcode bevorzugen, bestäti- gen wir Ihnen hiermit, dass Sie die Bibliotheken aus dem Quellcode bauen dür- fen. Damit Sie die veröffentlichten Paketversionen direkt aus den GitLab-npm-Re- gistries beziehen können, stellen wir Ihnen unten Lese-Tokens für die beiden Projekte bereit. Projekt 294) _authToken=glpat-NIPhcoVVSARyv4zDkkxdrW86MQp1Ojc4CA.01.0y00dle7s Projekt 295) _authToken= glpat-4zjva6WuK6Ug- sIkKV1b7YG86MQp1Ojc3CA.01.0y0143ca7 |
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| entfällt – oder (b) die Bestätigung, dass wir die Bibliotheken aus dem Quellcode bauen und die dafür notwendigen Anpassungen im Fork vor- nehmen dürfen, sofern wir sie in der README dokumentieren. | ||
|---|---|---|
| 13. | Kalkulation der Vor-Ort-Anwesenheiten Sachverhalt: In Ihrer Antwort auf Frage 3 vom 31.07.2026 führen Sie aus, dass Anwesenheiten vor Ort in Berlin nach tatsächlichem Aufwand gemäß Preisblatt abgerechnet werden. Das Preisblatt (Teil C) enthält keine Position für Reisekosten oder Reisezeiten; vorgesehen sind Sachkosten und pauschale Kosten sowie Tagessätze je Rolle. Frage: Wir bitten um Klarstellung, ob Reisekosten und Reisezeiten (a) in den angebotenen Tagessätzen einzukalkulieren sind oder (b) zusätz- lich erstattet werden – und im Fall (b), über welche Position des Preis- blatts sie anzugeben sind. Damit alle Bieter auf gleicher Grundlage kal- kulieren, bitten wir im Fall (a) zusätzlich um eine Orientierungsgröße zur Anzahl der Präsenztermine pro Jahr sowie zur Anzahl der je Termin erwarteten Personen. | Reisekosten und Reisezeiten bitten einzukalkulieren. Die Arbeitszeit bei einem Vor-Ort-Termin wird sodann nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Die Reisekosten bitten wir im Preisblatt unter Nr. 1.2. “Sachkosten und pau- schale Kosten” aufzuführen. Neben einem eintägigen Kick-Off-Termin zu Projektbeginn bitten wir pro Jahr mit einem weiteren Workshop-Termin in Präsenz in Berlin zu rechnen. Als Basis für die Kalkulation ist für die Termine mit fünf Teilnehmenden des Auftragneh- mers zu rechnen. |
| 14. | Preisanpassung während der Vertragslaufzeit Sachverhalt: Die Ausführungsfrist beträgt 48 Monate mit der Option auf zweimalige Verlängerung um je 12 Monate. Die Verlängerungsopti- onen sind im Wertungspreis mit je 25 Prozent des ursprünglichen Men- gengerüsts berücksichtigt, Fixkosten werden auf eine Laufzeit von sechs Jahren umgerechnet. Die angebotenen Tagessätze und pauscha- len Kosten liegen damit einem Zeitraum von bis zu sechs Jahren zu- grunde. | Eine Preisanpassung während der Vertragslaufzeit ist nicht vorgesehen. Daher bitten wir darum, dies bei der Kalkulation des Angebotspreises zu berücksich- tigen. |
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| Frage: Wir bitten um Klarstellung, ob die angebotenen Tagessätze und pauschalen Kosten über die gesamte Laufzeit einschließlich der Ver- längerungsoptionen unveränderlich sind, oder ob eine Anpassung vor- gesehen ist – etwa über eine Indexklausel oder anlässlich der Aus- übung einer Verlängerungsoption. | ||
|---|---|---|
| 15. | Wir beabsichtigen, ein innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführtes Projekt als Referenz einzureichen, in dem wir für einen privatwirt- schaftlichen Auftraggeber der Automobilindustrie eine konzernweit eingesetzte Webanwendung zur Ermittlung und Berichterstattung des CO2-Fußabdrucks entwickelt haben. Unser Leistungsumfang umfasste die technische Konzeption, die Programmierung der vollständigen Emissionsberechnung, Tests, Einführung, Datenmigration und De- vOps. Wird eine Anwendung zur Berechnung und Berichterstattung von Treib- hausgasemissionen wie die beschriebene als „im Kontext des Emissi- onshandels angesiedelt" im Sinne des Kriteriums anerkannt? | Angebote und Eignungsnachweise dürfen aus vergaberechtlicher Sicht erst nach Ablauf der Angebotsfrist geprüft und gewertet werden. Bitte sehen Sie es uns nach, dass wir daher vorab keine Eignungsnachweise individuell prüfen und verbindliche Prüfungs- und Wertungsergebnisse mitteilen dürfen. |
| 16. | In den Bewertungsmatrizen aller Lose finden sich in den Eignungskri- terien in Spalte B („Kriterium“) unter einigen Kriterien jeweils der Hin- weis, dass u. a. beim Einsatz von Unterauftragnehmern die jeweiligen Angaben von jedem Mitglied zu machen sind. Zusätzlich findet sich zu diesen Kriterien in Spalte D („beizubringen von“) die Erklärung, dass diese Angaben u. a. von Unterauftragnehmern nur im Falle der Eig- nungsleihe, beizubringen sind. Gehen wir Recht in der Annahme, dass für Unterauftragnehmer, die nicht für die Eignungsleihe herangezogen werden, diese Angaben nicht beizubringen sind? | Ja, das ist zutreffend. Für Unterauftragnehmer, deren Kapazitäten nicht im Rah- men einer Eignungsleihe genutzt werden, sind die für die betreffenden Eig- nungskriterien geforderten Angaben und Nachweise nicht vorzulegen. Diese sind nur erforderlich, wenn die Kapazitäten des Unterauftragnehmers zur Eig- nungsleihe herangezogen werden. Sonstige nach den Vergabeunterlagen geforderten Angaben zu Unterauftrag- nehmern bleiben hiervon unberührt. |
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| 17. | In der Bewertungsmatrix werden für einzelne B-Kriterien Umfangsan- gaben gemacht, z. B. SKILL.PoC.1: S-M (1–2 Seiten). Wir bitten um Klar- stellung, ob sich die genannten Seitenvorgaben auf die Gesamtseiten- zahl einschließlich der vorgegebenen Vorlagenbestandteile / Kopf- und Metadatenbereiche beziehen oder ob damit der reine inhaltliche Konzepttext gemeint ist. | Die genannten Seitenangaben beziehen sich auf den reinen inhaltlichen Kon- zepttext. Vorlagenbestandteile wie Kopf- und Metadatenbereiche werden bei der Seitenzählung nicht berücksichtigt. |
|---|---|---|
| 18. | Zudem bitten wir um Klarstellung, ob für das Kurzkonzept zur Digitalen Souveränität eine konkrete Seitenzahlbegrenzung gilt. In der Bewer- tungsmatrix und der Checkliste wird hierfür lediglich die Beifügung ei- nes Kurzkonzeptes genannt, eine konkrete Seitenvorgabe ist dort nicht ersichtlich. | Bei diesem Kriterium gibt es keine konkrete Seitenvorgabe. |
| 19. | Bezugnehmend auf die Anforderungen hinsichtlich der deutschen Sprache bei Los 2/3 bitten wir Sie um Beantwortung unserer folgenden Bieterfragen: Bezugnehmend auf Ihre Antwort zu Frage 7 bitten wir um Konkretisierung der Anforderungen an die Deutschkenntnisse des eingesetzten Personals. Sie führen aus, dass fließende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift für sämtliche Rollen und Leistungen mit direktem Auftraggeberkontakt erforderlich sind und lediglich für „im Hintergrund agierendes Personal“ hiervon abgewichen werden kann. | |
| Verstehen wir dies richtig, dass auch Mitarbeitende als Personen mit direktem Auftraggeberkontakt anzusehen sind, wenn sie im Projektver- lauf an Statusmeetings, Weekly-/Daily-Terminen, Workshops, fachli- chen oder technischen Abstimmungen, Reviews, Anforderungs- oder Fehleranalysen, Qualitätssicherungsmaßnahmen oder der Erstellung bzw. Bearbeitung deutschsprachiger Dokumentationen teilnehmen? | Ja. | |
| Verstehen wir weiterhin richtig, dass als „im Hintergrund agierendes Personal“ ausschließlich Mitarbeitende anzusehen sind, die während der Leistungserbringung weder mündlich noch schriftlich unmittelbar mit dem Auftraggeber kommunizieren? | Ja. Für dieses Personal besteht die genannte Anforderung an fließende Deutschkenntnisse nicht. |
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| Verstehen wir die Regelung gemäß V 1. der Bewertungsmatrix richtig, dass die dort vorgesehene Sicherstellung der deutschsprachigen Kom- munikation nicht bedeutet, dass die für Rollen mit direktem Auftragge- berkontakt geforderten eigenen Deutschkenntnisse durch den Einsatz von Übersetzern, Dolmetschern oder anderen deutschsprachigen Mit- arbeitenden ersetzt werden können? | Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse gelten für die Personen, die auf- grund ihrer vorgesehenen Rolle bzw. Funktion einen direkten und regelmäßi- gen Auftraggeberkontakt wahrnehmen. Für punktuell oder zeitlich begrenzt hinzugezogene Personen ohne eine solche Rolle ist die deutschsprachige Kommunikation durch den Auftragnehmer si- cherzustellen. Die interne Zusammenarbeit mit weiteren, nicht deutschsprachigen Mitarbei- tenden bleibt hiervon unberührt. | |
|---|---|---|
| Abschließend bitten wir um Mitteilung, wie der Auftragnehmer die Ein- haltung der jeweils geltenden Anforderungen an die Deutschkennt- nisse des tatsächlich eingesetzten Personals einschließlich Vertretun- gen auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen hat. | Ein gesonderter Nachweis der Deutschkenntnisse ist nicht vorgesehen. Die er- forderlichen Deutschkenntnisse müssen bei der Durchführung der jeweiligen Leistungen und insbesondere im direkten Austausch mit dem Auftraggeber ge- währleistet sein. | |
| 20. | In der Kundenreferenz-Vorlage ist als erstes Feld „Bewertungskrite- rium“ mit dem Platzhalter „“ vorgesehen. Für uns ist nicht eindeutig erkennbar, auf welche konkreten Bewer- tungskriterien hierbei Bezug genommen wird. | Die Kundenreferenz-Vorlage ist in der veröffentlichten Version der Vergabeun- terlagen nicht mehr relevant. Die Kundenreferenz wird an keiner Stelle der Vergabeunterlagen mehr gefordert. Die Vorlage wurde im Dokument „206008 - 1.4 - alle Lose - Angebotsformular-Vorlagen_für_Teil_B_(fachliches_Ange- bot).docx“ gestrichen. |
| 21. | in Bezug zum Dokument 206008 - 1.11 - alle Lose - Rollenprofile.docx Können Sie bitte kurz aufklären, ob in Bezug zu dem genannten Doku- ment separate Mitarbeitenden-Profile je Rolle eingereicht werden sol- len, oder dient dieses Dokument lediglich zur Erläuterung der im Preis- blatt zu kalkulierenden Rollen? | Es sollen keine Profile eingereicht werden, die Rollen dienen der Erläuterungen der Begriffe im Preisblatt. |
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| 22. | in Bezug zum Dokument "206008 - 1.8 - alle Lose - Förmliche Verpflich- tung nach dem Verpflichtungsgesetz.pdf" Laut den Unterlagen ist dieses Dokument mit dem Angebot je Los ein- zureichen. Allerdings sind im Dokument keine zu unterzeichneten/aus- füllbaren Stellen. Gehen wir recht in der Annahme, dass das Dokument so blanko als Bestätigung eingereicht werden soll, oder genügt die An- gabe in der Bewertungsmatrix mit "ja" und das Dokument "206008 - 1.8 - alle Lose - Förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsge- setz.pdf" verbleibt beim Bieter? Wir bitten um Aufklärung, wie mit dem Dokument umzugehen ist. | Mit dem Angebot muss zunächst nur die Bereitschaft der eingesetzten Perso- nen erklärt werden, sich im Falle der Zuschlagserteilung und damit des Ver- tragsschlusses nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichten zu lassen. Es ist daher ausreichend, wenn im Angebot eine Zusicherung erfolgt. |
|---|---|---|
| 23. | in Bezug zu den Dokumenten je Los "Bewertungsmatrix": Vielen Dank für die Klarstellung zu Frage 16. Für den Fall, dass ein Bie- ter weder eine Bietergemeinschaft/Eignungsleihe noch Unterauftrag- nehmer einbringt: Ist in der Bewertungsmatrix, Tabellenblatt "Eig- nungskriterien (A)", Abschnitt 4 (Zeilen 35/36), in Spalte E "Bewertung Erfüllung (ja/nein)" gleichwohl "ja" einzutragen, da das Kriterium man- gels Anwendbarkeit als erfüllt gilt – oder ist die Zeile freizulassen? | Sie können die Zeile freilassen. |
| 24. | Können die Auftraggeberin bzw. die DEHSt nähere Angaben zum erwar- teten tatsächlichen Abrufvolumen je Los machen (z. B. historische Ab- rufe, geplante Projekte, durchschnittliche Personentage pro Jahr), da die im Preisblatt enthaltenen Mengengerüste ausschließlich der Wer- tung dienen? | Aufgrund der recht dynamischen politischen Situation sind genaue Angaben im Voraus schwierig. Wir wissen jedoch auch, wie wichtig für Auftragnehmende eine Planungssicherheit ist und haben deshalb jeweils in der Leistungsbe- schreibung eine Schätzung im Kapitel über die allgemeinen Anforderungen an die Leistungserbringung notiert. |
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| 25. | Besteht ein garantiertes Mindestabrufvolumen je Los oder je Rahmen- vereinbarung? Falls nein, bitten wir um Bestätigung, dass keinerlei Mindestabnahme zugesichert wird. | Nein, es gibt keine verbindliche Zusicherung. Bitte sehen Sie auch unsere Ant- wort auf Frage 24. |
|---|---|---|
| 26. | Nach welchen Kriterien entscheidet die Auftraggeberin bei einem Ein- zelabruf, ob ein EVB-IT-Dienstvertrag, EVB-IT-Erstellungsvertrag oder EVB-IT-Servicevertrag zur Anwendung kommt? | Die Entscheidung richtet sich nach dem konkreten Vertragsgegenstand (Leis- tungsgegenstand) des Einzelabrufs und dem damit verbundenen rechtlichen Charakter der Leistung (Dienstvertrag vs. Werkvertrag). Grundlage ist die offi- zielle Entscheidungshilfe zur Anwendung der EVB-IT Der EVB-IT Erstellungs- und Servicevertrag sind Werkverträge und werden durch Erfolgsverantwortung geprägt. Der EVB-IT Dienstvertrag kommt nur zur Anwendung bei reinen IT-Dienstleistungen, bei denen der Auftragnehmer keine Erfolgsverantwortung trägt (z. B. Beratung, Projektleitungsunterstützung, Schulung, Einführungsunterstützung). Es wird zudem auf die Systematik in § 3 Abs.1 der Rahmenvereinbarung (Manteldokument) verwiesen. |
| 27. | Kann die Auftraggeberin bestätigen, dass Leistungsinhalte, Termine, Abnahmekriterien und Vergütungsmodell jeweils erst im Einzelabruf konkret festgelegt werden? | Das ist korrekt. Der Einzelabruf ist der konkrete „Abruf“ einer Leistung aus dem zuvor vereinbarten Rahmen. Die Rahmenvereinbarung legt die allgemeinen Be- dingungen, Leistungsbereiche, Preise, Konditionen und den Rahmen (z. B. ge- schätztes/Höchstvolumen) fest. Der Einzelabruf konkretisiert dann die tatsächliche Leistung im Einzelfall (was genau, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt, mit welcher Leistungsbe- schreibung). |
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| 28. | Ist vorgesehen, dass Einzelabrufe sowohl nach Aufwand als auch zum Festpreis beauftragt werden können? Falls ja, nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl des Vergütungsmodells? | Ja, bei Einzelabrufen ist vorgesehen, dass Leistungen sowohl nach Aufwand (mit Obergrenze) als auch zum Festpreis (Pauschalfestpreis) beauftragt werden können. Für werkvertragliche Leistungen sollte ein Pauschal-/Festpreis der Re- gelfall sein. Die Entscheidung wird jedoch im Einzelfall und unter Berücksichti- gung von Faktoren, wie z. B. Kalkulierbarkeit des Aufwands, Vertragsart, Ver- trags- und Risikoverteilung, Wirtschaftlichkeit, Preissicherheit, Art und Dauer der Leistung getroffen. |
|---|---|---|
| 29. | Sind die im Preisblatt angebotenen Tagessätze während der maxima- len Laufzeit festgeschrieben oder sind Preisanpassungen vorgesehen? Wenn ja, nach welchem Mechanismus? | Siehe Antwort auf Frage 14. |
| 30. | Wie erfolgt die Vergütung und Beauftragung von Änderungsanforde- rungen, sofern sich Anforderungen während eines Einzelabrufs we- sentlich ändern oder zusätzliche Anforderungen entstehen? | Sollten sich Anforderung während eines Einzelabrufs ändern, wird ein Change Request erfasst, definiert, vom Auftragnehmer evaluiert und geschätzt. Danach folgt die Beauftragung abhängig von den vergaberechtlichen Vorgaben. Tech- nisch erfolgt der Prozess über eine angepasste Spezifikation, daraus abgelei- teten Tickets und einer für beide Seiten nachvollziehbaren Dokumentation der Freigabe des Change Requests. |
| 31. | Wie viele parallele Einzelabrufe können maximal gleichzeitig an einen Auftragnehmer vergeben werden? | Es gibt keine verbindliche Vorgabe. Bitte sehen Sie auch unsere Antwort auf Frage 32. |
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| 32. | Wie erfolgt die Priorisierung von Abrufen, wenn mehrere Fachbereiche der DEHSt gleichzeitig Leistungen abrufen möchten und die verfügba- ren Ressourcen des Auftragnehmers ausgelastet sind? | Abrufe erfolgen nur von einem einzigen Fachgebiet der DEHSt (V 4.5 – IT-Fach- anwendungen der DEHSt), das für IT-Gesamtplanung innerhalb der DEHSt zu- ständig ist. Einerseits wird die Bieterin in die langfristige IT-Planungen mit ein- gebunden, andererseits ist es üblich DEHSt-intern mit unerwarteten Engpässen – etwa bedingt durch kurzfristige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedin- gungen – umzugehen, zu priorisieren und machbare Lösungen zu finden. |
|---|---|---|
| 33. | Bitte bestätigen Sie, dass die im Preisblatt genannten Rollen aus- schließlich der Preiswertung dienen und bei der tatsächlichen Leis- tungserbringung vergleichbare Rollenprofile eingesetzt werden dür- fen, sofern die Anforderungen erfüllt sind. | Die Rollen im Preisblatt dienen der Bewertung des Angebots und der Abrech- nung bei der Leistungserbringung. Praktisch können Personen in den Rollen eingesetzt werden, deren Profile sie erfüllen können. Die erbrachte Leistung wird je nach Rolle abgerechnet. |
| 34. | Sind die in den Rollenprofilen beschriebenen Personen als Schlüssel- personen zu verstehen oder können diese während der Vertragslauf- zeit durch gleichwertig qualifizierte Personen ersetzt werden? | Personen können entsprechend § 12 Abs. 8 und § 14 Rahmenvereinbarung er- setzt werden. |
| 35. | Sind Referenzprojekte und Lebensläufe zwingend in den bereitgestell- ten Vorlagen einzureichen oder sind unternehmenseigene Formate zu- lässig, sofern sämtliche geforderten Inhalte enthalten sind? | Es sind keine Lebensläufe gefordert. Wir bitten um Verständnis, dass wir für eine bessere Vergleichbarkeit und schnellere Bewertung der Angebote die bereitgestellten Vorlagen von Ihnen er- warten. |
| 36. | Bitte bestätigen Sie, dass Referenzprojekte und Ansprechpartner dau- erhaft anonymisiert eingereicht werden dürfen und eine Auflösung erst im Rahmen einer Zuschlags- oder Aufklärungsprüfung erforderlich wird. | Was ist mit „dauerhaft“ gemeint? Wir bitten die Referenzangaben bereits vollständig mit dem Angebot einzu- reichen, um Nachforderungen und damit einhergehende Verzögerungen bei der Angebotsprüfung zu vermeiden. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit |
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| diese sachlich begründet sind. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Antwort zu Frage 60. | ||
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| 37. | Welche konkreten Open-Source-Komponenten werden aktuell im SDK und in den bestehenden Fachanwendungen eingesetzt und unter wel- chen Lizenzbedingungen stehen diese? | Die Open-Source-Komponenten des SDK und der zu entwickelnden Fachanwen- dungen sind in dem von uns bereitgestellten GitLab-Projekten ersichtlich über die jeweiligen hinterlegten Listen der Dependencies. |
| 38. | Bitte bestätigen Sie, ob Arbeitsergebnisse grundsätzlich als Open Source Software bereitgestellt werden sollen und welche Lizenzstrate- gie vorrangig vorgesehen ist (permissive Lizenz, Lizenz mit Copyleft- Effekt oder Einzelfallentscheidung). | Nein, aktuelle Fachanwendungen und das SDK sind derzeit noch nicht Open Source Software. Wir beabsichtigen die Veröffentlichung als Open Source, wo- bei die Lizenzstrategie noch nicht feststeht. |
| 39. | Ist vorgesehen, dass sämtliche Entwicklungsergebnisse auf openCode veröffentlicht werden müssen, oder erfolgt dies nur für bestimmte Ein- zelabrufe? | Letzteres, in Abhängigkeit von einer finalisierten Lizenzstrategie. |
| 40. | Sind bei der Entwicklung ausschließlich von openCode freigegebene Lizenzen zulässig oder können im Einzelfall auch andere OSS-Lizenzen eingesetzt werden? | Bitte vgl. Antwort 38. Die konkrete Lizenz für eine Open Source Veröffentli- chung ergibt sich aus einem noch nicht erfolgten Abstimmungsprozess zur Li- zenzstrategie. |
| 41. | Ist die Verpflichtung zur Erstellung und Pflege einer Software Bill of Ma- terials (SBOM) Bestandteil jedes Einzelabrufs oder nur bestimmter Leistungen? | Die Übergabe von Code und Softwareartefakte erfolgt mit jeder Auslieferung auf die Abnahmeumgebung über das GitLab der DEHSt. Die Erstellung und Ak- tualisierung einer SBOM wird daher ein automatisierter Arbeitsschritt über CICD-Pipelines sein. Im Rahmen der Umsetzung der Best-Practice Methoden, |
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| die im Rahmen von Los 1 entwickelt werden, können hier für das SDK beste- hende cicd-Konfigurationen weiterentwickelt und für die Fachanwendungsent- wicklung angepasst und übernommen werden. | ||
|---|---|---|
| 42. | Welche konkreten Anforderungen ergeben sich aus der Verpflichtung zur OSS-Lizenzbestandsaufnahme und welche Tools bzw. Formate (z. B. SPDX oder CycloneDX) werden durch die Auftraggeberin akzeptiert? | Vgl. unsere Antwort auf Frage 41. Die DEHSt setzt derzeit auf GitLab CICD (und gradle-Plugins bzw. NodeJS-CLI Tools) und hat zwar noch keinen Standard für SBOM definiert, jedoch ist Cyc- loneDX denkbar. |
| 43. | Ist die Nutzung von KI-gestützten Entwicklungswerkzeugen (z. B. Copi- lot, Codegeneratoren oder Testautomatisierung) zulässig, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte übermittelt werden und Daten- schutz-/Sicherheitsanforderungen eingehalten werden? | Grundsätzlich ja. Es gilt hier auch die Antwort zu Frage 6. |
| 44. | Kann die Auftraggeberin bestätigen, dass der Einsatz marktüblicher Entwicklungswerkzeuge zulässig ist und lediglich eine Mitteilungs- pflicht über eingesetzte Werkzeuge besteht? | Ja, der Einsatz ist zulässig und muss nur mitgeteilt werden. Bitte beachten Sie aber, dass wir gemäß der Leistungsbeschreibung u. A. für die gemeinsame Zu- sammenarbeit mit allen Softwareentwicklungsteams das GitLab der DEHSt ver- wenden, etwa für die Übergabe des Codes, der Softwareartefakte für den Be- trieb oder das Ticketmanagement. Der Einsatz von anderen, marktüblichen Werkzeugen für die internen Prozesse bleibt hiervon also unberührt. |
| 45. | Welche Vorgaben bestehen hinsichtlich der Nutzung cloudbasierter Entwicklungswerkzeuge, insbesondere außerhalb von Rechenzentren der öffentlichen Verwaltung? | Beim Einsatz cloudbasierter Entwicklungswerkzeuge außerhalb öffentlicher Rechenzentren müssen Vorgaben etwa zum Datenschutz (DSGVO) und der IT- Sicherheit (IT-Grundschutz, BSI) eingehalten. Datenschutzrechtlich ist etwa eine Verarbeitung des Quellcodes primär in EU/EWR-Rechenzentren vorzuse- hen. IT-sicherheitsseitig sind die Vorgaben des BSI maßgeblich, weshalb vom Ihrem Cloudanbieter entsprechende Nachweise wie ein BSI C5-Testat oder eine ISO 27001-Zertifizierung, durchgängige Verschlüsselung (in Transit/at Rest), |
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| strenge Authentifizierung (MFA, Least Privilege) sowie die Verhinderung der unautorisierten Nutzung von Daten für externes KI-Training einzufordern sind. | ||
|---|---|---|
| 46. | Welche konkreten Anforderungen ergeben sich aus der IT-Architektur- richtlinie AV-09 „Digitale Souveränität“ für die spätere Vertragserfül- lung? | Mit Vertragsschluss wird das beauftragte Unternehmen Teil der Software-Lie- ferkette (Software Supply Chain) der Auftraggeberin. Mit der Einreichung des Kurzkonzepts soll dargelegt werden, wie die Zielsetzungen der IT-Architektur- richtlinie des Bundes (insbesondere AV-09 ‚Digitale Souveränität‘) durch die Auswahl der eingesetzten Unterauftragnehmer, Werkzeuge, Konzepte und Me- thoden praktisch unterstützt werden. Bieter haben hierzu nachvollziehbar darzustellen, wie vermieden wird, dass die Auftraggeberin in unkontrollierbare Abhängigkeiten entlang der Software- Lieferkette gerät. |
| 47. | Besteht für alle Einzelabrufe die Verpflichtung zur täglichen Ablage des Quellcodes im Repository des Auftraggebers oder wird dies je Einzel- abruf individuell festgelegt? | Das wird je Einzelabruf individuell festgelegt. Eine tägliche Ablage des Codes ist bisher unüblich – die Ablage des Codes erfolgt z. B. zusammen mit der Be- reitstellung von zugehörigen kompilierten Artefakten für ein geplantes Rollout einer neuen Version der Software auf der Abnahmeumgebung unseres Hosters. |
| 48. | Ist die in den Bieterfragen bereitgestellte GitLab-Umgebung repräsen- tativ für sämtliche künftig zu betreuenden Anwendungen oder lediglich ein Auszug? | Die bereitgestellten Beispiel-Anwendungen sind repräsentativ für die verwen- dete Technologien, jedoch nicht für die fachliche Komplexität. Um hier einen besseren Eindruck zu gewinnen, können Sie sich fertige Fachanwendungen aus der bisher benutzten Software (FMS) hier ansehen: https://www.formu- lare.dehst.de/ |
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| 49. | Besteht die Möglichkeit, einzelne Leistungen vollständig remote zu er- bringen, sofern keine Workshops, Kick-offs oder ausdrücklich vor Ort zu erbringende Termine betroffen sind? | Ja. Die Leistungserbringung erfolgt in erster Linie remote. |
|---|---|---|
| 50. | Kann die Auftraggeberin bestätigen, dass Reisekosten, Reisezeiten und Nebenkosten vollständig mit den angebotenen Tagessätzen abge- golten sind und nicht gesondert vergütet werden? | Klarstellend zu der bereits veröffentlichten Bieterfrage 13 - Die für die vorge- gebenen Präsenztermine voraussichtlich anfallenden Reisekosten einschließ- lich reisebezogener Nebenkosten sind auf Grundlage der mitgeteilten Kalkula- tionsannahmen als pauschaler Betrag unter Nr. 1.2 „Sachkosten und pau- schale Kosten“ des Preisblatts auszuweisen. Hierbei sind im Pauschalpreis die unter Nr. 13 bekanntgegebenen Termine je Jahr (siehe auch unten) und die Ver- tragslaufzeit zu berücksichtigen. Sie werden nach Vertragsschluss nicht zu- sätzlich nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Reisezeiten werden nicht ge- sondert vergütet und können insbesondere nicht als Arbeitszeit abgerechnet werden. Der mit den Reisezeiten verbundene Aufwand ist bei der Kalkulation der angebotenen Preise zu berücksichtigen. Als vergütungsfähige Arbeitszeit kann bei einem Vor-Ort-Termin wie unter Nr. 13 aufgeführt ausschließlich die tatsächlich für die Leistungserbringung am Terminort aufgewendete Arbeits- zeit nach Maßgabe der angebotenen Tagessätze abgerechnet werden. Im Übri- gen gelten weiterhin die bereits veröffentlichten Kalkulationsannahmen: Ne- ben einem eintägigen Kick-off-Termin zu Projektbeginn ist pro Vertragsjahr von einem weiteren eintägigen Präsenztermin in Berlin mit jeweils fünf Teilneh- menden des Auftragnehmers auszugehen. Eine darüber hinausgehende geson- derte Vergütung von Reisekosten, Reisezeiten oder Nebenkosten erfolgt nicht. |
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| 51. | Ist vorgesehen, dass einzelne Fachanwendungen sicherheitskritische oder VS-NfD-relevante Informationen verarbeiten? Falls ja, welche zusätzlichen Sicherheitsanforderungen gelten? | Nein, allerdings verarbeiten die Fachanwendungen zum Teil Betriebsgeheim- nisse von Unternehmen. Die geltenden Sicherheitsanforderungen sind, wie in der Leistungsbeschreibung erwähnt, durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgegeben. |
|---|---|---|
| 52. | Welche konkreten Mitwirkungsleistungen der Auftraggeberin werden je Einzelabruf vorausgesetzt (z. B. Testdaten, Fachansprechpersonen, Zugriff auf Systeme, Dokumentation) und innerhalb welcher Fristen er- folgen diese? | Der AG verpflichtet sich, mit dem AN in dem für die Auftragserfüllung erforder- lichen Umfang zusammenzuarbeiten. Bitte prüfen Sie dazu auch die Angaben in der Leistungsbeschreibung, Kapitel 3.2.2 Pflichten des Auftraggebers. Das Fachpersonal, welches die Spezifikationen erstellt, steht als Ansprechper- sonen während der Planung und der Entwicklung zur Verfügung. Falls benötigt, werden exemplarische Beispieldaten, Schema-Dateien oder Do- kumentationen, wie z.B. Schnittstellenspezifikationen bereitgestellt. Das schließt Informationen zu Berechtigungen und sofern erforderlich die Bereit- stellung von Accounts an weiteren Systemen ein. Für Integrationstest stehen zu Entwicklungsbeginn Images der ggf. notwendi- gen Plattformdienste zur Verfügung sowie eine Abnahmeumgebung, die von ei- nem von der Auftraggeberin beauftragten Hoster betrieben wird. Die Fristen zur Bereitstellung notwendiger Zuarbeiten werden in Absprache zwischen AN und AG projektspezifisch abgestimmt. |
| 53. | Welche konkreten Abnahmekriterien, Testumgebungen und Testdaten gelten bei Werkleistungen, wenn diese erst im Einzelabruf konkreti- siert werden? | Bevor ein Einzelabruf getätigt wird, sprechen AN und AG über die anstehenden Aufgaben und stimmen sich ab. Im Rahmen einer Werksleistung wird dazu eine Spezifikation erstellt, die die Grundlage für die Schätzung des Aufwands bil- det. Aus dieser Spezifikation leiten sich die Abnahmekriterien ab. Diese sind projektspezifisch und daher nicht übergreifend festlegbar. |
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| Zur Bereitstellung von Test- oder Abnahmeumgebungen vergleichen Sie bitte auch Leistungsbeschreibung, Kapitel 3.1.5. | ||
|---|---|---|
| 54. | Welche konkreten Haftungsobergrenzen und Vertragsstrafen gelten je Einzelabruf, insbesondere bei Reaktions-/Wiederherstellungszeiten und Verzug? | Es gelten die Regelungen zu Vertragsstrafen und Haftung entsprechend der je- weiligen EVB-IT AGB. Abweichungen von den EVB-IT-AGB in den EVB-IT-Verträ- gen sind nicht vorgesehen. |
| 55. | Bitte bestätigen Sie die praktische Auswirkung der Zuschlagslimitie- rung zwischen Los 2 und Los 3 auf die Angebotsstrategie und Zu- schlagsentscheidung. | Ein Anbieter kann für ein, zwei oder alle drei Lose Angebote einreichen. Den Zuschlag kann er jedoch nur auf maximal 2 Lose erhalten in der Kombination Los 1 und Los 2 oder Los 1 und Los 3, nicht jedoch gleichwohl für Los 2 und 3. Sollte ein Anbieter also Angebote für alle drei Lose einreichen, kann er prak- tisch jedoch trotzdem keinen Zuschlag für alle drei Lose erhalten. Ziffer 15 der Bewerbungsbedingungen beschreibt die Vorgehensweise bei der Entschei- dung über die Zuschlagserteilung für Los 2 und 3. Sollte mit der Antwort die Frage nicht abschließend geklärt sein, bitten wir um Konkretisierung der Frage 55. |
| 56. | Bewertungsmatrizen: Wir bitten um Bestätigung, dass der Nachweis der personellen Leistungsfähigkeit ausschließlich über die geforderten Erklärungen und Referenzen erfolgt und keine Lebensläufe oder perso- nenbezogenen Qualifikationsnachweise mit Angebotsabgabe einzu- reichen sind | Das ist richtig, bitte reichen Sie keine Lebensläufe als Teil des Angebots ein. |
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| 57. | In der Datei „206008 - 3.2 - Los 2 - Bewertungsmatrix", Tabellenblatt „Wertungskriterien (B)", werden vier zu bewertende Konzepte gefor- dert (SKILL.PoC.1, SKILL.DEV.1, SKILL.PM.1, SKILL.CICD.1). Zugleich enthält die Datei „206008 - 1.4 - alle Lose - Angebotsformular-Vorlagen für Teil B (fachliches Angebot)" eine „Konzept-Vorlage". Wir bitten um Klarstellung, ob diese vier Konzepte zwingend unter Ver- wendung der Vorlage „Konzept-Vorlage" aus Dokument 1.4 einzu- reichen sind, oder ob sie auch als separate Anlagen in einem eigenen, angemessenen Format beigefügt werden dürfen. | Bitte beachten Sie, bei SKILL.DEV.1 wird kein Konzept gefordert, sondern Code dokumentiert und eingereicht. Bitte verwenden Sie für Konzepte die in Dokument 1.4 bereitgestellte Konzept- Vorlage. Dies dient insbesondere der einheitlichen und besseren Vergleichbar- keit der eingereichten Konzepte. |
|---|---|---|
| 58. | Die Bewertung der Wertungskriterien (B) wird in zwei Dokumenten un- terschiedlich beschrieben: In der Datei „206008 - 3.2 - Los 2 - Bewer- tungsmatrix" (Tabellenblatt „Bewertungsschema") ist die höchste Be- wertungsstufe mit 8–10 Punkten angegeben, während in der Datei „206008 - 1.2 - alle Lose - Bewerbungsbedingungen" unter Textziffer 16 die höchste Stufe („hoher Zielerfüllungsgrad") mit 7–10 Punkten ausgewiesen ist. Wir bitten um Klarstellung, welche Punkteskala maßgeblich ist, insbe- sondere wie eine Bewertung mit 7 Punkten einzuordnen ist (höchste Bewertungsstufe gemäß Bewerbungsbedingungen oder mittlere Stufe gemäß Bewertungsschema der Bewertungsmatrix). | Danke für den Hinweis. Das ist ein Fehler in den Bewerbungsbedingungen, die Bewertungsmatrix ist hier korrekt. Die Bewertungsbedingungen wurden unter Ziffer 16 entsprechend angepasst und ein Verweis auf die Bewertungsmatrizen eingefügt. |
| 59. | Verstehen wir richtig, dass die Referenzprojekt-Vorlage für jedes ein- zelne nachzuweisende Referenzprojekt jeweils vollständig zu verwen- den ist, d. h. je Referenzprojekt eine eigene Ausfertigung der Vorlage (mit fortlaufender Projekt-Nr.) auszufüllen ist? Oder soll die Vorlage um etwaige Referenzen erweitert werden? | Die jeweiligen Vorlagen dürfen mehrfach verwendet werden. Bitte verwenden Sie eine Vorlage je Projekt. |
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| 60. | Handelt es sich bei den in der Referenzprojekt-Vorlage vorgesehenen Feldern durchgängig um verpflichtend auszufüllende Angaben? Sofern einzelne Angaben projektbedingt nicht vorliegen oder nicht offenge- legt werden können — beispielsweise der „Link öffentlich sichtbaren Code des Projekts" bei nicht öffentlich zugänglichen Projekten oder Kontaktdaten aufgrund vertraglicher Vertraulichkeitsvereinbarungen —, bitten wir um Bestätigung, dass ein entsprechender Hinweis im je- weiligen Feld (z. B. „nicht verfügbar" bzw. „anonymisiert") zulässig ist und nicht zum Ausschluss des Angebots oder zur Nichtberücksichti- gung der Referenz führt. | Sofern einzelne Angaben aufgrund projektspezifischer Gegebenheiten oder berechtigter Vertraulichkeitsinteressen nicht gemacht werden können, ist dies im jeweiligen Feld entsprechend zu vermerken und, soweit möglich, zu erläu- tern. Das bloße Fehlen einer einzelnen Angabe führt nicht automatisch zum Aus- schluss des Angebots. Maßgeblich ist, ob die für die jeweilige Eignungsprü- fung bzw. Bewertung erforderlichen Angaben anhand der eingereichten Unter- lagen nachvollziehbar geprüft werden können. |
|---|---|---|
| 61. | Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Unterlage 1.4 ausschließlich um eine Sammlung von Formatvorlagen handelt und nicht um ein als Ganzes einzureichendes Formular. Verstehen wir richtig, dass die An- gaben zu Teil B — also sämtliche Referenzprojekte, Kundenreferenzen, Code-Repositories und Konzepte — in einem zusammengefassten, se- paraten Dokument eingereicht werden dürfen, solange die vorgegebe- nen Vorlagenstrukturen darin unverändert abgebildet werden? | Richtig. Die jeweiligen Vorlagen dürfen mehrfach verwendet und beliebig kom- biniert werden. Sie dienen einer besseren Vergleichbarkeit der eingereichten Unterlagen. Falls bei einem Wertungskriterium eine Länge gewünscht wird, ist die Angabe in der Spalte „Umfang“ zu finden. |
| 62. | Verstehen wir die Vergabeunterlagen richtig, dass die Anzahl der in Teil B dargestellten Referenzprojekte nicht auf die in der Vorlage enthalte- nen Felder bzw. Vorlagenblätter beschränkt ist und das Dokument bei Bedarf um weitere Referenzblätter bzw. Referenzabschnitte ergänzt werden darf? Aufbau und Inhalt der vorgegebenen Vorlage würden da- bei unverändert beibehalten. | Siehe auch unsere Antwort auf Frage 61. Es ist leider nicht klar, was mit „Refe- renzabschnitte“ genau gemeint ist. Aufbau und Struktur der Vorlagen bleiben bitte unverändert. |
| 63. | In der Bewertungsmatrix zu den Losen 1 und 2 wird bei Kriterium SKILL.DEV.1 jeweils der wortgleiche Text als Einzelkriterium aufge- führt. Dennoch wird im Umfang einmal von 2 Repositories (Los 2 - Front- end und Backend) und einmal von mehreren Repositories geredet (Los | Die Bewertungskriterien sind in allen Losen in der Tat gleich. Die Abweichung im Umfang bezieht sich auf die für die Umsetzung ggf. einzubeziehenden Repo- sitories und begründet keine zusätzliche eigenständige Einreichungspflicht, etwa des SDKs oder gebauter Libraries. Da die Beispielanwendung technisch |
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| 1). Ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der Aufgabe für Los 1 vor- sieht, ebenfalls das SDK anzupassen und als Repo und gebaute Library mit einzureichen? | auf Artefakten des SDK basiert, kann es im Rahmen der Umsetzung der von Ihnen angestrebten Änderung in Los 1 erforderlich bzw. sachgerecht sein, eine Änderung der Beispielanwendung über eine Anpassung importierter Artefakte, etwa einer Library, umzusetzen. Maßgeblich für die Einreichung bleiben jedoch die im Bewertungskriterium beschriebenen geforderten Artefakte. | |
|---|---|---|
| 64. | In der Bewertungsmatrix zu den Losen 1 und 2 wird bei Kriterium SKILL.DEV.1 jeweils der wortgleiche Text als Einzelkriterium aufge- führt. Wenn ein AN ein Angebot auf beide Lose einreicht, sollte die glei- che zip-Datei für beide Lose eingereicht werden, oder sollen zwei ver- schiedene Aufgaben bearbeitet und separat eingereicht werden? | In diesem Fall kann dasselbe Ergebnis für beide Lose eingereicht werden. Die Lose werden unabhängig voneinander bewertet. |
| 65. | Es ist bereits über Bieterfragen klargestellt worden, dass im Produkt Angular 2+, nicht AngularJS eingesetzt wird. Dürfen wir davon ausge- hen, dass auch in sämtlichen anderen Kontexten, insbesondere Refe- renzen, daher Angular in Version 2 oder höher, statt AngularJS, refe- renziert werden muss? | Ja, das ist richtig. |
| 66. | In den Vergabeunterlagen wird gefordert, die an den Beispielanwen- dungen vorgenommenen Änderungen in READMEs im Markdown-For- mat zu dokumentieren. Die beiden Repositories enhalten jedoch be- reits README.md-Dateien, welche anderen Inhalt haben. Wünschen Sie, diese Dateien zu erweitern, oder anders benamte Markdown-Da- teien abzugeben, oder README.md-Dateien außerhalb der Reposito- ries zu übergeben? Außerdem wird gefordert, dass diese README-Dateien Commit-Hashes der gemachten Änderungen beinhalten sollen. Sofern diese Dateien aber Teil des Repositories sein sollen, müsste der letzte angegebene Commit auf sich selbst verweisen, was technisch nicht darstellbar ist. | Das Kriterium macht zum ersten Teil ihrer Frage keine weiteren Vorgaben. Sie dürfen die bestehende README erweitern und ergänzen aber auch auf weitere READMEs verweisen, etwa um ihrer Ergebnisse zu strukturieren. Vielen Dank für diesen berechtigten und absolut korrekten Hinweis im zweiten Teil Ihrer Frage. Technische Unmöglichkeiten können wir natürlich nicht vo- raussetzen. Beide Varianten sind in Ordnung und für die Abgabe zulässig, wo- bei wir die erste Variante eines cleanen Repositories Commit-Hash der finalen README-Änderung pragmatisch und sinnvoll finden. |
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| Dürfen wir davon ausgehen, dass entweder der Hash des jeweils letz- ten Commits weggelassen werden darf, oder alternativ das Repository in einem unsauberen Zustand, also ohne Commit zur finalen Änderung, übergeben werden darf? | ||
|---|---|---|
| 67. | Als Teil der abzugebenden Unterlagen sind unter anderem seitenlimi- tierte Kurzkonzepte gefordert, welche laut Bewertungskriterien insbe- sondere Bezug zum aktuellen Softwarestand haben sollen, um darzu- legen, wie die weitere Entwicklung aussehen wird. Außerdem abzuge- ben ist eine Dokumentation über die in den Beispielprojekten gemach- ten Änderungen. Aus unserer Sicht bedeutet dies, dass eine umfangreiche Analyse des aktuellen Software-Stand notwendig ist, um künftige Schritte planen zu können. In unserer Analyse haben wir eine lange Liste gegenwärtig bestehender Defekte gefunden, welche das unmittelbare Vorgehen deutlich beeinflussen. Im Rahmen eines 2-seitigen Kurzkonzeptes ist es jedoch nicht möglich, selbst ausschließlich sämltiche gefundenen Defekte aufzulisten. Wir bitten daher um Klarstellung, ob Sie eine sol- che ausführliche Analyse bei den Wertungskriterien berücksichtigen möchten, und in welcher Form diese einzureichen wäre. | Die Dokumentation der gemachten Änderungen etwa zu SKILL.DEV.1 erfolgt über Änderungen z. B. der READMEs in den Repositories. Diese Dokumentation unterliegt keiner Seitenbegrenzung. Im Rahmen der Kurzkonzepte ist keine ausführliche Auflistung einzelner beste- hender Defekte vorgesehen. Eine über das jeweilige Kurzkonzept hinausge- hende Analyse von Defekten ist für die Bewertung nicht erforderlich und wird bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Positiv berücksichtigt werden können hingegen konkrete und zielführende Schlussfolgerungen, die aus der Analyse abgeleitet werden. |
| 68. | Sowohl für Los 1 als auch Los 2 muss das Konzept SKILL.CICD.1 erar- beitet werden. Dieses überschneidet sich inhaltlich stark für beide Lose. Gleichzeitig erlaubt Los 1 hier 1-2 Seiten, während Los 2 nur eine Seite erlaubt. Dürfen wir davon ausgehen, dass bei Bewerbungen auf beide Lose die- ses Konzept nur einmal erarbeitet werden muss, und dafür 2 Seiten ver- wendet werden dürfen? | Das ist korrekt, vgl. Antwort zu Frage 64. |
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| 69. | In den Bewertungsmatrizen der Lose, bei den Eignungskriterien, Spalte D, wird häufig angeführt: "Unternehmen; Mitglieder einer Unternehmens-/Bietergemeinschaft und/oder Unterauftragnehmer im Falle der Eignungsleihe, sofern die- sePersonal für den Auftrag stellen" Dies gilt insbesondere auch für das Konzept zur digitalen Souveränität und Nachweisen zu durchgeführten Projekten. Wir bitten um Klarstellung, ob im Falle von Bietergemeinschaften tat- sächlich vorgesehen ist, dass jedes Mitglied der Bietergemeinschaft eigene Referenzen und ein Souveränitätskonzept erstellen muss, oder ob stattdessen die Bietergemeinschaft gemeinschaftlich nur eine Refe- renz/Ausarbeitung liefern muss. | Nein, die Unterlagen werden nicht von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft erwartet, sondern die Bietergemeinschaft tritt als ein gemeinschaftlicher Anbieter auf und legt die geforderten Unterlagen nur einmal gemeinsam vor. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass er Nachweis der Eignung von demjenigen Mitglied der Bietergemeinschaft, zu erbringen ist, das mit der jeweiligen Erbringung der (Teil-)Leistung betraut ist. Hierfür ist das Formular „206008 - 1.6 - alle Lose - Anlagen- Erklärung_Bietergemeinschaft_Unterauftragnehmer_Eignungsleihe“ zu verwenden. |
|---|---|---|
| 70. | In den Bewertungsmatrizen, Eignungskriterien, Spalte D steht, bswp. bei der Angabe des Umsatzes "Unternehmen; Mitglieder einer Unternehmens-/Bietergemeinschaft und/oder Unterauftragnehmer im Falle der Eignungsleihe, sofern zu- treffend" Das suggeriert, dass ein Unterauftragnehmer, welcher nicht zur Eig- nungsleihe herangezogen wird, diese Angaben nicht machen muss. Dem widerspricht bspw. der folgende Satz aus der Bekanntmachung, 5.1.9 Eignungskriterien, zum durchschnittlichen Jahresumsatz: "Hinweis: Bei Unternehmens-/Bietergemeinschaften und/oder dem beabsichtigten Einsatz von Unterauftragnehmern hat jedes Mitglied die Angaben gesondert zu machen. Im Rahmen der Auswertung werden die Zahlen von allen Mitgliedern Das Unternehmens-/Bietergemein- schaft aufsummiert." | Das soll kein Widerspruch sein. Bei Unterauftragnehmern, deren Kapazitäten im Wege der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, sind die entspre- chenden Angaben und Nachweise vorzulegen; bei Unterauftragnehmern ohne Eignungsleihe ist dies nicht erforderlich. Im Falle einer Eignungsleihe werden die Angaben und Nachweise entsprechend geprüft. Bei Kriterien, die beispiels- weise auf die Gesamtzahl der Beschäftigten bzw. den Gesamtumsatz der Un- ternehmens-/Bietergemeinschaft abstellen, werden die entsprechenden Werte zusammengeführt bzw. auf-summiert. |
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| Wir bitten um eindeutige Klarstellung zu allen Eignungs- und Wertungs- kriterien, ob diese von Unterauftragnehmern ohne Eignungsleihe zu liefern sind. | ||
|---|---|---|
| 71. | § 16 räumt dem Auftraggeber für „die Ergebnisse und Werke der in § 1 Absatz 1 aufgeführten Leistungen“ ein ausschließliches, örtlich unbe- schränktes, übertragbares, dauerhaftes, unwiderrufliches und un- kündbares Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Bearbei- tung durch Dritte und zur Nutzung für Leistungen gegenüber Dritten. Für die Leistungserbringung setzt der Auftragnehmer neben projekt- spezifisch neu geschaffenen Ergebnissen auch vorbestehende bzw. generische Bestandteile ein (u. a. Bibliotheken, Frameworks, Templa- tes, generische Module, CI/CD-Skripte, Entwicklungswerkzeuge, Me- thoden und Know-how), die nicht speziell für den Auftraggeber entwi- ckelt wurden. Wir bitten um Bestätigung, dass sich die ausschließlichen Nutzungs- rechte gemäß § 16 ausschließlich auf die im jeweiligen Einzelabruf konkret geschaffenen, kundenspezifischen Arbeitsergebnisse bezie- hen und dass sämtliche Rechte an vorbestehenden, generischen bzw. nicht speziell für den Auftraggeber geschaffenen Bestandteilen, Werk- zeugen, Methoden und Know-how beim Auftragnehmer verbleiben; der Auftraggeber erhält insoweit die zur Nutzung des jeweiligen Arbeitser- gebnisses erforderlichen (nicht ausschließlichen) Rechte. | Das ist richtig. Wichtig ist, dass der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse für die definierten Zwecke verwenden kann. Soweit an Background-IP nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden können, ist dies dennoch vereinbar mit den Vertragsbedingungen. Allerdings sollte der Auftragnehmer bei Ablieferung der Werkleistungen entsprechende vorbestehende Rechte (Dritter) kenntlich machen und auf mögliche Lizenzbeschränkungen hinweisen. |
| 72. | Eine angebotene und eingesetzte Person kann nach § 12 Abs. 8 nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Auftraggebers ersetzt wer- den; der Einsatz in einem anderen Projekt gilt ausdrücklich nicht als | Das können wir bestätigen. |
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| wichtiger Grund. § 14 verlangt zudem die Verfügbarkeit des vorgese- henen Personals einschließlich Vertretung für die gesamte Vertrags- laufzeit (bis zu 72 Monate). Angesichts der Vertragslaufzeit von bis zu sechs Jahren bitten wir um Bestätigung, dass ein Personalaustausch auch aus sonstigen nachvoll- ziehbaren betrieblichen oder personellen Gründen (z. B. Eigenkündi- gung, längere Erkrankung, Elternzeit, interne Rollenwechsel) zulässig ist, sofern gleichwertig qualifiziertes Ersatzpersonal gestellt wird und die Leistungserbringung nicht beeinträchtigt wird. | ||
|---|---|---|
| 73. | § 12 Abs. 5 sieht bei schuldhafter Nicht- oder verspäteter Leistung nach Mahnung eine Vertragsstrafe von bis zu 5 % der „tatsächlichen Nettovergütung“ vor. Bei einer Rahmenvereinbarung mit Einzelabrufen bitten wir um Klar- stellung, ob sich diese Bezugsgröße im Falle einer Pflichtverletzung in- nerhalb eines einzelnen Einzelabrufs auf die Nettovergütung des be- troffenen Einzelabrufs bezieht, oder auf die Nettovergütung sämtlicher bis dahin erteilten Einzelabrufe. Ferner bitten wir um Bestätigung, dass für denselben Sachverhalt nicht mehrere der in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Vertrags- strafenmechanismen (§ 12 Abs. 5, § 12a Abs. 7, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 8) kumulativ nebeneinander geltend gemacht werden. | Bezugsgröße für eine mögliche Vertragsstrafe ist die tatsächliche Nettovergü- tung innerhalb des jeweiligen Einzelabrufs. Der Einzelabruf ist ein öffentlicher Auftrag mit individuellen Leistungsfristen und somit Bezugspunkt zur Beurtei- lung einer Schlechtleistung. Für denselben Sachverhalt fällt stets nur eine Vertragsstrafe an. |
| 74. | Gemäß § 17 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung findet eine Auftragsverar- beitung gemäß Art. 28 DSGVO im Rahmen des Vertragsverhältnisses grundsätzlich nicht statt; Auftraggeber und Auftragnehmer sind jeweils eigenständig Verantwortliche. | Das ist korrekt, insb. vor dem Hintergrund von Incident-Management und 2nd- Level-Support ist eine Vereinbarung eines AVV notwendig. Das verwendete Muster fügen wir den Vergabeunterlagen bei. |
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| Im Rahmen der zu erbringenden Leistungen (u. a. Entwicklung, Test, In- cident-Management, 2nd-Level-Support) erhält der Auftragnehmer je- doch Zugriff auf personenbezogene Daten der für Objekte und Prozesse zuständigen bzw. relevanten Personen, die im Auftrag und nach Wei- sung des Auftraggebers verarbeitet werden. Wir bitten um Bestätigung, ob der Auftraggeber vor diesem Hintergrund für Los 2 den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO vorsieht, und falls ja, um Übersendung des vorgesehenen Musters bereits mit den Vergabeunterlagen. | ||
|---|---|---|
| 75. | Nach § 17 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung sind der Auftraggeber sowie dessen Datenschutzbeauftragter berechtigt, die Einhaltung der Daten- schutzvorschriften jederzeit zu kontrollieren, u. a. durch Einsicht- nahme in gespeicherte Daten und Datenverarbeitungsprogramme; nach § 12 Abs. 6 kann sich der Auftraggeber jederzeit über den Stand der Arbeiten unterrichten. Wir bitten um Bestätigung, dass diese Kontroll- und Einsichtsrechte (a) ausschließlich durch Beschäftigte des Auftraggebers bzw. dessen Da- tenschutzbeauftragten selbst wahrgenommen werden, (b) unter ange- messener Vorankündigung erfolgen (außer bei Vorliegen eines Sicher- heitsvorfalls oder einer behördlichen Anordnung), (c) auf projektrele- vante Systeme und Informationen beschränkt sind und die Vertraulich- keit anderer Kundeninformationen und Betriebsgeheimnisse des Auf- tragnehmers wahren, sowie (d) grundsätzlich zunächst im Wege einer Dokumenten-/Nachweisprüfung erfolgen, bevor ein Vor-Ort-Audit ver- langt wird. Sofern sich der Auftraggeber vorbehält, hierfür externe Dritte (z. B. Prüfgesellschaften) zu beauftragen: Wird zugesichert, dass hierfür | Ja, das kann in dieser Form bestätigt werden (vgl. Antwort auf Frage 110) |
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| keine mit dem Auftragnehmer im Wettbewerb stehenden Unternehmen herangezogen werden? | ||
|---|---|---|
| 76. | Nach § 17 Abs. 3 hat der Auftragnehmer den Auftraggeber „auf erstes Anfordern“ von Forderungen Betroffener freizustellen, soweit der Auf- traggeber wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch den Auftragnehmer in Anspruch genommen wird. Wir bitten um Bestätigung, dass die Freistellungsverpflichtung voraus- setzt, dass die zugrundeliegende Pflichtverletzung sowie die Berechti- gung des Drittanspruchs dem Grunde und der Höhe nach feststehen bzw. zwischen den Parteien unstreitig sind, und dass die Freistellung der Höhe nach den vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsbegren- zungen (insb. EVB-IT Erstellungs-AGB Ziff. 14) unterliegt. | Zur Klarstellung: der Auftraggeber wird sich nicht bei offensichtlich unbegrün- deten Schadensersatzforderungen Dritter auf die Freistellungsklausel gegen- über dem Auftragnehmer berufen. Allerdings ist nicht notwendig, dass etwaige Forderungen rechtskräftig festgestellt sind o. Ä. Wenn keine berechtigten Zweifel an der Begründetheit und der Höhe des Drittanspruchs bestehen, kann sich der Auftraggeber auf die Klausel berufen. Im Übrigen gelten vertragliche oder gesetzliche Haftungsbeschränkungen auch für diesen Anspruch. |
| 77. | Nach Vertragsende sind nach § 22 Abs. 10 sämtliche in den Ablaufum- gebungen verbliebenen Daten sowie Dokumentationen des IT-Systems einschließlich sämtlicher beim Auftragnehmer verbliebenen Datensi- cherungen, Backups und Datenexporte sicher zu vernichten. Wir bitten um Bestätigung, dass hiervon Daten ausgenommen sind, die der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zu Beweissicherungs-/Compliance-Zwecken vorhalten muss, so- wie Daten in technisch nicht selektiv löschbaren, rotierenden Backup- Systemen, sofern diese Daten gesperrt bleiben, keiner produktiven Nutzung mehr zugeführt werden und nach Ablauf der jeweiligen Aufbe- wahrungsfrist bzw. im regulären Backup-Zyklus gelöscht werden. | Ja, das kann bestätigt werden. |
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| 78. | Im Rahmen der Leistungserbringung ist der Einsatz KI-gestützter Assis- tenzsysteme (z. B. für Softwareentwicklung, Code-Review, Dokumenta- tion) vorgesehen. Wir bitten um Bestätigung, dass der Einsatz solcher Werkzeuge grund- sätzlich zulässig ist, sofern die Anforderungen der IT-Architekturricht- linie AV-09 „Digitale Souveränität“ sowie die vertraglichen Vertraulich- keits- und Datenschutzvorgaben (§ 17, § 22 Rahmenvereinbarung) ein- gehalten werden, und dass hierzu ergänzende Angaben im Kurzkon- zept zur Digitalen Souveränität ausreichend sind. | Ja, der Einsatz KI-gestützter Assistenzsysteme ist zulässig, sofern der Auftrag- nehmer sicherstellt, dass keine vertraulichen Informationen, keine personen- bezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage, keine Betriebs- oder Geschäftsge- heimnisse oder urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung der Be- rechtigten in das KI-System eingegeben werden. Letztlich dürfen durch den Einsatz der KI nicht Rechte Dritter verletzt werden und vertragliche sowie ge- setzliche Vorgaben müssen beachtet werden. |
|---|---|---|
| 79. | Die Vergabeunterlagen enthalten an mehreren Stellen Formulierungen, wonach der Auftragnehmer etwas „sicherzustellen“ hat bzw. „sicher- stellt“ (z. B. Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben durch einge- setztes Personal, Einhaltung des Regelungsniveaus bei Unterauftrag- nehmern, Personalkontinuität, Einhaltung arbeits- und sozialrechtli- cher Vorgaben). Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei nicht um Garantien bzw. Zu- sicherungen im Rechtssinne (mit der Folge einer verschuldensunab- hängigen, unbeschränkten Haftung gemäß §§ 276, 443, 444, 639 BGB) handelt, sondern um Leistungsbeschreibungen bzw. vertragliche Pflichten, für deren Verletzung der Auftragnehmer im Rahmen der ver- einbarten Gewährleistungs- und Haftungsregelungen (insb. EVB-IT Er- stellungs-AGB Ziff. 12, 14) haftet. Wir bitten um Bestätigung dieser Einschätzung. | Das ist korrekt. |
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| 80. | zu Los 2 haben wir folgende Frage und bitten um Klarstellung zu fol- gendem Punkt: Das Eignungskriterium zur Fachanwendungsreferenz für die Lose 2 ver- langt ein Referenzprojekt, das "vorzugsweise im Kontext des Emissi- onshandels angesiedelt ist oder wesentlich zur Aufgabenerfüllung ei- ner öffentlichen Auftraggeberin beigetragen hat". Unabhängig von der Bewertung einzelner Nachweise, die wir zu Recht erst nach Angebotsfristablauf erwarten, bitten wir um eine allgemeine Auslegungshilfe: Muss eine der beiden genannten Alternativen zwin- gend erfüllt sein, oder handelt es sich bei dem Merkmal "vorzugs- weise" um eine unverbindliche Präferenz? | Eine der beiden genannten Alternativen muss erfüllt sein. Das Referenzprojekt muss daher entweder im Kontext des Emissionshandels angesiedelt sein oder wesentlich zur Aufgabenerfüllung einer öffentlichen Auftraggeberin beigetra- gen haben. Präzisierung vom 08.09.2026: Das Wort „vorzugsweise“ begründet weder hinsichtlich eines Bezugs zum Emissionshandel noch hinsichtlich eines Beitrags zur Aufgabenerfüllung eines öffentlichen Auftraggebers eine zwingende Mindestanforderung. Ein fehlender Bezug zum Emissionshandel oder zu eines öffentlichen Auftraggebers führt da- her nicht zum Ausschluss der Referenz. Auch eine geeignete Fachanwendungs- referenz aus dem privatwirtschaftlichen Bereich kann zur Erfüllung des A-Kri- teriums herangezogen werden, sofern die übrigen Anforderungen des Kriteri- ums erfüllt sind. Soweit eine Leistung für die Aufgabenerfüllung eines öffentli- chen Auftraggebers über einen zwischengeschalteten Auftragnehmer erbracht wurde, ist kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen derdem Bieterin und des öffentlichen Auftraggebers erforderlich. Die von derdem Bieterin selbst erbrachten Leistungen müssen jedoch nachvollziehbar dargestellt und überprüfbar sein. |
|---|---|---|
| 81. | Nr. 3.1.2.1 der Leistungsbeschreibungen nennt Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr, § 7 der Rahmenvereinbarung abweichend Montag bis Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr und Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr; ergänzend weicht die Systematik der Reaktions- und Ziel-Lösungszei- ten in Nr. 3.1.2.2 von § 8 der Rahmenvereinbarung ab. Wir bitten um Mitteilung, welche Service- und Reaktionszeiten für die Kalkulation maßgeblich sind. | Danke für den Hinweis. Für die Kalkulation sind die in Nr. 3.1.2 der Leistungsbe- schreibung speziell für die Störungsbeseitigung geregelten Zeiten maßgeb- lich. Die dort definierte Kategorie „kritisch“ entspricht einem betriebsverhin- dernden Mangel im Sinne der Rahmenvereinbarung. Bei einem kritischen Vor- fall beginnt die Bearbeitung innerhalb von 2 Stunden, solange der Vorfall in- nerhalb der o.g. Zeiten gemeldet wurde; die Lösung bzw. ein stabiler Work- around ist innerhalb eines Arbeitstags bereitzustellen. Für nicht kritische Vor- fälle beginnt die Bearbeitung spätestens am folgenden Arbeitstag; die Ziel-Lö- sungszeit beträgt maximal 5 Arbeitstage. |
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| 82. | Nach Nr. 12 der Bewerbungsbedingungen gehen dem Angebot beige- fügte Unterlagen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Vergabestelle über. Wir bitten um Klarstellung, (a) in welchem Umfang Nutzungs- oder Verwertungsrechte an dem zu SKILL.DEV.1 eingereich- ten Code auf den Auftraggeber übergehen, (b) ob dies auch für bieter- seitig eingebrachte, vorbestehende eigene Softwarebestandteile gilt und (c) wie der eingereichte Code bei nicht erfolgreichen Bietern nach Verfahrensabschluss behandelt wird. | zu (a) Der Auftraggeber erhält nur einfache Nutzungsrechte, nämlich zum Kopieren und Speichern der Angebotsunterlagen nach den gesetzlichen Aufbewah- rungsfristen. Die vollständigen Unterlagen werden nur zu Auswertungszwe- cken und der Bewertung der Angebote verwertet. Angebotsunterlagen werden vertraulich behandelt. zu (b) Für vom Bieter eingebrachte, vorbestehende eigene Softwarebestandteile gilt dies gleichermaßen (siehe Antwort zu (a)). zu (c) Auch der Code von unterlegenen Anbietern unterliegt als Bestandteil des An- gebotes den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und wird daher beim Auf- traggeber gespeichert. Wir haben die Bewerbungsbedingungen zu diesem Punkt angepasst und eine neue Version 3 hochgeladen. |
|---|---|---|
| 83. | § 16 der Rahmenvereinbarung räumt dem Auftraggeber ein ausschließ- liches, dauerhaftes und übertragbares Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Für die in SKILL.PoC.1 ge- wünschten Beschleunigungsansätze kann der Einsatz vorbestehender eigener Bibliotheken, Generatoren oder Werkzeuge zweckmäßig sein. Wir bitten um Klarstellung, ob sich die Ausschließlichkeit auch auf sol- che nicht auftragsspezifisch entwickelten Bestandteile erstreckt oder ob für diese ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht genügt. | Siehe Antwort auf Frage 71. |
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| 84. | Nach Nr. 3.1.5 betreibt der Auftragnehmer eine eigene Entwicklungs- umgebung, in der zentrale Dienste der DEHSt-Plattform als Docker- Images betrieben und angebunden werden müssen. Für die Kalkulation der Compute-, Storage- und Datenbankressourcen bitten wir um Anga- ben zu Anzahl und Ressourcenbedarf dieser Dienste sowie darum, ob für die Images Lizenzkosten beim Auftragnehmer anfallen. | Für die Images entstehen keine Kosten beim Auftragnehmer. Für eine Kalkulation der benötigten Ressourcen können Sie sich an den in den Vergabeunterlagen (siehe Docker-Images auf Gitlab) bereitgestellten Diensten orientieren. |
|---|---|---|
| 85. | Ein Eignungskriterium der Bewertungsmatrizen (Blatt „Eignungkrite- rien (A)", Z. 9) verlangen Bestätigungen „im Teilnahmeformular an der vorgesehenen Stelle in Kapitel III". Ein Dokument mit der Bezeichnung „Teilnahmeformular" ist in den Vergabeunterlagen nicht enthalten. Wir bitten um Klarstellung, welches Dokument gemeint ist und an welcher Stelle die geforderten Bestätigungen jeweils abzugeben sind. | Vielen Dank für den Hinweis. Das Eignungskriterium ist nachzuweisen durch formlose Bestätigung im Angebot. Zutreffende Nachweise nicht älter als 12 Monate sind gesondert beizufügen. Siehe hierzu auch die Checkliste einzu- reichender Unterlagen. |
| 86. | Die Leistungsbeschreibungen fordern für das Störungsmanagement eine Incident-Bearbeitung mindestens Mo–Fr 09:00–17:00 Uhr, bei kritischen Vorfällen mit Bearbeitungsbeginn binnen 2 Stunden und Lö- sung bzw. stabilem Workaround binnen eines Arbeitstags. Das Mantel- dokument regelt demgegenüber Servicezeiten Mo–Do 08:00–18:00 und Fr 08:00–17:00 Uhr sowie Reaktionszeiten nach Mängelklassen (MK1: 2 h, MK2: 8 h, MK3: 48 h; §§ 4, 5, 7, 8). Wir bitten um Klarstel- lung, in welchem Verhältnis die beiden Regelungen stehen, insbeson- dere ob die Mängelklassen-Regelung des Manteldokuments nur für die Mängelbeseitigung im Gewährleistungsfall gilt und die Incident-Rege- lung der Leistungsbeschreibung für den laufenden Betrieb und welche Service- und Reaktionszeiten der Kalkulation zugrunde zu legen sind. | Siehe Antwort zu Frage 81. |
| 87. | In der Bewertungsmatrix, Tabellenblatt „Wertungskriterien (B)", ist für die Konzeptkriterien ein Umfang von „S-M (1-2 Seiten)" angegeben. Wir bitten um Klarstellung: | Zu 1) Ja, Abbildungen zählen zum Seitenumfang. Zu 2) Nein, es sollen keine gesonderten Anlagen eingereicht werden. |
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| 1. Zählen Abbildungen (z. B. Ablauf- oder Architekturdiagramme), die der Veranschaulichung des Konzepttexts dienen, in den angegebenen Seitenumfang ein? 2. Ist es zulässig, einem Konzept eine Abbildung als gesonderte Anlage beizufügen, oder werden ausschließlich die innerhalb des Seitenum- fangs eingereichten Inhalte gewertet? | ||
|---|---|---|
| 88. | Für Los 1 ist gemäß Leistungsbeschreibung ein Teil der Leistungen über eine pauschale Wartungsvergütung abzurechnen. Die Unterlagen beschreiben die durch die Wartungspauschale abzudeckenden Tätig- keiten, enthalten jedoch keine Angaben zum erwarteten Umfang die- ser Leistungen. Bitte teilen Sie uns mit, auf welcher Grundlage die Wartungspau- schale kalkuliert werden soll. Wenn möglich, stellen Sie bitte Refe- renzwerte, historische Aufwände oder sonstige Anhaltspunkte zur Verfügung, die eine vergleichbare Kalkulation der Wartungspauschale ermöglichen. | Bitte verwenden Sie für die Kalkulation der Wartungspauschale die erhaltenen Informationen zu den verwendeten Technologien und deren Update-Zyklen. An- gular veröffentlicht z.B. aller 6 Monate ein Major-Release und aller 2 Monate ein Minor-Release. Spring Boot veröffentlicht zweimal jährlich neue größere Releases. Node.JS bringt einmal pro Jahr eine neue Major-Version heraus. Diese Beispielliste ist nicht als vollständig anzusehen. Details sind auf der Webseite der jeweiligen Hersteller zu finden. Entsprechend des aktuellen Umsetzungsstandes handelt es sich um ca. 10 Repositories (zu gleichen Teilen auf Backend und Frontend verteilt). Den Um- fang des Codes der Repositories können Sie im Gitlab abschätzen. Das SDK wird derzeit noch auf die aktuellen Versionen aktualisiert. Zu Projektbeginn wird ein neuerer Stand zu Verfügung stehen, als aktuell auf Gitlab bereitge- stellt ist. |
| 89. | Ist § 5 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass der Auf- traggeber die Abnahme eines Werks, für das keine Durchführung ei- ner Funktionsprüfung notwendig ist, auch wegen eines geringfügigen Mangels so lange ablehnen kann, bis das Werk absolut mangelfrei ist? | Es gelten die Regelungen zur Abnahme entsprechend der jeweiligen EVB-IT AGB. Hier wird grundsätzlich auf betriebsverhindernde und/oder betriebsbe- hindernde Mängel abgestellt. Abweichungen von den EVB-IT-AGB in den Rah- menvereinbarungen sind bezüglich der Abnahmeregelungen nicht vorgesehen. |
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| 90. | § 5 Abs. 7 Satz 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass die Abnahme erklärt wird, wenn maximal zehn Fehler der Kategorie MK3 und maximal fünf Fehler der Kategorie MK2 vorliegen? | Ja, das ist so zu verstehen. |
|---|---|---|
| 91. | Ist § 5 Abs. 7 Satz 1 der Rahmenvereinbarung weiterhin so zu verste- hen, dass keine Abnahme erklärt wird, wenn ein Fehler der Kategorie MK1 vorliegt? | Ja, das ist so zu verstehen. |
| 92. | Wird die Abnahme nach § 5 Abs. 7 Satz 1 der Rahmenvereinbarung in gleicher Form erteilt wie die Abnahme nach § 5 Abs. 7 Satz 2 der Rah- menvereinbarung? | Ja, das ist so zu verstehen. |
| 93. | Ist mit „Bescheinigung“ in § 5 Abs. 7 Satz 3 der Rahmenvereinbarung die Abnahmeerklärung gemeint? | Ja, das ist so zu verstehen. |
| 94. | Ist die schriftliche Anerkennung nach erfolgreicher Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenvereinbarung als Abnahme zu verstehen? | Im Rahmen einer Dienstleistung sind keine Abnahmen vorgesehen, da kein Werk geschuldet wird. |
| 95. | Wann liegt ein Mangel eines Dienstleistungsergebnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 4 der Rahmenvereinbarung vor? | Es gilt die Definition eines Mangels wie in der Rahmenvereinbarung unter § 4 dokumentiert. Im Übrigen sind als Maßstab für eine objektive Mangelfreiheit die konkretisierenden Vereinbarungen im Einzelabruf maßgeblich, mit denen verbindliche Leitungstermine, Meilensteine, objektive Mindestanforderungen und sonstige Leistungsinhalte festgelegt werden. |
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| 96. | Wann ist ein Dienstleistungsergebnis mängelfrei im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 6 der Rahmenvereinbarung? | Mängelfreiheit ist erreicht, wenn kein Mangel entsprechend Definition der Rahmenvereinbarung unter § 4 vorliegt. Im Übrigen sind als Maßstab für eine objektive Mangelfreiheit die konkretisierenden Vereinbarungen im Einzelabruf maßgeblich, mit denen verbindliche Leitungstermine, Meilensteine, objektive Mindestanforderungen und sonstige Leistungsinhalte festgelegt werden. |
|---|---|---|
| 97. | § 18 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung verweist auf „§ 6 Absatz 2 bis 4 sowie (…) § 7“. Hierbei kann es sich nicht um die §§ 6 und 7 der Rah- menvereinbarung handeln, da diese keine sozial- und arbeitsrechtli- chen Verpflichtungen regeln. Auf welches Vertragsdokument oder Ge- setz bezieht sich dieser Verweis bzw. wie muss der Verweis richtig lauten? | Das ist korrekt. Hier ist uns ein Fehler unterlaufen. Der Verweis muss auf § 12 Abs. 1 bis 3 und § 12a lauten. Wir haben das Dokument für alle Lose ausge- tauscht. |
| 98. | An den Beispielanwendungen vorgenommene Änderungen sollen in einer im Repository abgelegten README-Datei dokumentiert werden. Die Dokumentation, sowie sämtliche anderen abzugebenden Unterla- gen, sind auf Deutsch verfasst. Bei im Repository abgelegten Mark- down-Dateien handelt es sich jedoch typischweise um technische Do- kumentation, die laut Angaben der Auftraggeberin und bereits vor- handen, vergleichbaren Artefakten, auf Englisch geschehen sollte. Wir bitten daher um Klarstellung, in welcher Sprache die im Reposi- tory abgelegte Änderungsdokumentation zu verfassen ist. | Diese Texte im Rahmen der Angebotsabgabe sind gleichermaßen auf englisch und deutsch zulässig. |
| 99. | Sofern sich die Eignungsleihe nicht auf die wirtschaftliche und finan- zielle Leistungsfähigkeit bezieht, ist es dennoch notwendig, den Nachweis einer Betriebshaftpflicht für einen Unterauftragnehmer zu erbringen? | Ja, das ist korrekt. |
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| 100. | Gehen wir recht in der Annahme, dass wir als Bieter die Bewertungs- matrix mit den ausgefüllten Eignungskriterien (Tabellenblatt A) – d. h. Unternehmensangaben sowie Selbstauskunft „Erfüllt: Ja/Nein“ je Kri- terium samt der zugehörigen Nachweise – mit dem Angebot einrei- chen, während die Wertungskriterien (Tabellenblatt einschließlich Punktevergabe, Gewichtung und Gesamtpunktzahl ausschließlich von der Vergabestelle im Rahmen der Angebotsauswertung ausgefüllt werden? | Die Bewertungsmatrix ist keine verpflichtend auszufüllende Unterlage. Aus- führungen zur Eignung sind im Angebot, den bereitgestellten Vorlagen (siehe Unterlage „206008 - 1.4 - alle Lose - Angebotsformular-Vorla- gen_für_Teil_B_(fachliches_Angebot)) oder teilweise auch als Software-Code via ZIP-Datei zu machen. Bitte sehen Sie hierzu auch die Ausführungen in der Checkliste einzureichender Unterlagen. Gleichwohl bleibt es Ihnen unbenom- men, Ausführungen zur Eignung in der Bewertungsmatrix zu machen und als Anlage Ihrem Angebot beizufügen. |
|---|---|---|
| 101. | Rollenprofile und Preisblatt In Anlage 1.11 sind sieben Rollen beschrieben, für die das Preisblatt in Ziffer 1.1 jeweils einen Tagessatz verlangt. Bitte bestätigen Sie, dass mehrere dieser Rollen in Personalunion durch dieselbe Person wahrgenommen werden dürfen, sofern diese die für die jeweilige Rolle beschriebenen Anforderungen erfüllt. Bitte bestätigen Sie er- gänzend, dass folglich auch ein Unternehmen ohne angestellte Mitar- beitende ein wertbares Angebot abgeben kann, sofern es die Leis- tungserbringung über die Vertragslaufzeit sicherstellt und für Kapazi- tätsspitzen Unterauftragnehmer einbindet. | Wir können bestätigen, dass die Rollen in Personalunion wahrgenommen werden können, sofern die beschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Für den 2. Teil der Frage verweisen wir auf das Eignungskriterium IV.1 Angaben zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl. Grundsätzlich ist jedoch zur Erfüllung des Eignungskriteriums auch die Einbindung von Unterauftragnehmern möglich, sofern die geforderten Eignungsanforderungen erfüllt werden. Hierzu verweisen wir auf die Ausführungen in der Bewertungsmatrix/Checkliste einzureichender Unterlagen: „Bei Unternehmens-/Bietergemeinschaften und/oder dem beabsichtigten Einsatz von Unterauftragnehmern hat jedes Mitglied die Angaben gesondert zu machen. Im Rahmen der Auswertung werden die Zahlen von allen Mitgliedern des Unternehmen-/Bieterkonsortiums aufsummiert.“ |
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| 102. | Einreichungsform zu SKILL.DEV.1 Die Bewertungsmatrix für Los 1 enthält zur Einreichung des Forks zwei voneinander abweichende Angaben. Im Kriterientext SKILL.DEV.1 heißt es, die Bieterin stelle den Fork „als ZIP-Datei" bereit. Im ab- schließenden Abschnitt derselben Datei ist dagegen von „Links zu je- weils einem Fork … auf unserer GitLab-Instanz" die Rede. Bitte stellen Sie klar, welche Form maßgeblich ist: die Übermittlung von Frontend- und Backend-Repository als ZIP-Datei mit dem Angebot, oder das An- legen der Forks in Ihrer GitLab-Instanz mit Übermittlung der Links. Im zweiten Fall bitte ich um Mitteilung, welche Berechtigungen (Fork- und Push-Rechte) der Zugang dafür umfassen muss. | Hierzu verweisen wir auf unsere Antwort auf Frage 11. |
|---|---|---|
| 103. | § 1 (4) Rahmenvereinbarung – Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware: Bitte teilen Sie mit, welche Standardsoftware bzw. Drittanbieterkom- ponenten im Rahmen des Projekts voraussichtlich eingesetzt, über- lassen, integriert oder gepflegt werden sollen. Zur Vermeidung eines Haftungs- und Regressmismatches bitten wir um Bestätigung, dass der Auftraggeber die erforderliche Standardsoftware einschließlich Li- zenzen und Nutzungsrechten – soweit möglich – selbst beistellt und für deren rechtmäßige Beschaffung sowie grundsätzliche Funktionsfä- higkeit verantwortlich ist; oder aber bei einer Beschaffung durch den Auftragnehmer die für die jeweilige Standardsoftware geltenden Her- steller- und Lizenzbedingungen, einschließlich der darin enthaltenen Haftungs-, Gewährleistungs-, Support- und Haftungsausschlüsse, maßgeblich sind und akzeptiert werden, soweit sie vom Hersteller global einheitlich verwendet und marktüblich nicht verhandelbar sind. Bitte bestätigen Sie ferner, dass der Auftragnehmer für Fehler, | Soweit der Auftragnehmer Standardsoftware in die Leistungserbringung einbezieht, gelten auch die jeweiligen Hersteller- und Lizenzbedingungen, soweit sie vom Hersteller global einheitlich verwendet, marktüblich und nicht verhandelbar sind. Wichtig ist jedoch, dass die Ergebnisse vertragsgemäß durch den Auftraggeber genutzt werden können und er insoweit zumindest einfache Nutzungsrechte für seine Zwecke erhält. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Standardsoftware nicht zur Erfüllung der Leistungspflichten geeignet und kann nicht im Einklang mit § 1 Abs. 4 S. 1 RV implementiert werden. Im Übrigen können wir bestätigen, dass eine Haftung des Auftragnehmers nur verschuldensabhängig eintritt. Im Moment kommen hauptsächlich Open Source Software (z.B. Datenbank PostgreSQL) zum Einsatz, bei denen diese Fragestellung nicht relevant ist. |
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| Ausfälle, Sicherheitslücken oder fehlende Updates der Standardsoft- ware beziehungsweise des Herstellers nur haftet, soweit diese auf ei- ner eigenen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. | ||
|---|---|---|
| 104. | § 3 (1) Rahmenvereinbarung: Abrufe auf Basis von jeweils aktuellen Vertragstypen EVB-IT: Soweit eine Überlassung von Standardsoftware vertragsgegenständ- lich sein könnte: Für welche konkrete Standardsoftware bzw. welche Drittanbieterprodukte kommt ein solcher Abruf voraussichtlich in Betracht? Wir bitten um Klarstellung, dass der Auftragnehmer die Bestätigung eines solchen Abrufs davon abhängig machen darf, dass der Auftraggeber die für das jeweilige Produkt geltenden Hersteller- und Lizenzbedingungen vollständig akzeptiert, einschließlich etwaiger nicht verhandelbarer Haftungs-, Gewährleistungs-, Support- und Nutzungseinschränkungen. Andernfalls soll der Auftragnehmer berechtigt sein, den betreffenden Abruf abzulehnen, ohne dass hierin eine Pflichtverletzung liegt. | Siehe Antwort Frage 103. Im Übrigen kann ein Auftragnehmer Standardsoftware naturgemäß nur insofern überlassen, m. a. W. die Software entsprechend unterlizenzieren, wie er selbst überhaupt berechtigt ist, Rechte an Dritte einzuräumen. Der Auftraggeber kann daher auf Grundlage eines Einzelabrufs nur das verlangen, wozu der Auftragnehmer selbst berechtigt ist. Im Moment kommen hauptsächlich Open Source Software (z.B. Datenbank PostgreSQL) zum Einsatz, bei denen diese Fragestellung nicht relevant ist. |
| 105. | § 3 Rahmenvereinbarung – Verbindlichkeit der Abrufe/Angebot- serstellung: Wir bitten um Klarstellung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer einen Einzelabruf bevor er ihn gemäß § 3 (3) Rahmenvereinbarung innerhalb von zwei Werktagen verbindlich bestätigt, bzw. eine Angebotserstellung gem. § 3 (4) der Rahmenvereinbarung ablehnen kann. | Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nicht berechtigt einen Einzelabruf bzw. eine Angebotserstellung abzulehnen. Die Pflicht zur Leistungserbringung ergibt sich bereits aus dem Rahmenvertrag zu den dort festgelegten Konditio- nen und wird durch den Einzelabruf lediglich konkretisiert, soweit die Bedin- gungen für den Einzelauftrag noch nicht in der Rahmenvereinbarung festste- hen. Insofern besteht ein gewisser Kontrahierungszwang, da der Auftraggeber das Recht zum Abruf und der Auftragnehmer die Pflicht zur Leistungserbrin- gung hat. Eine Ablehnung durch den Auftragnehmer ist nur denkbar, wenn der öffentliche Auftraggeber Bedingungen oder Leistungen fordert, die nicht Ge- genstand der Rahmenvereinbarung sind. |
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| 106. | § 5 (2) MSA – Abnahmekriterien: Bitte bestätigen Sie, dass bei jedem Abruf von Werkleistungen im jeweiligen Abrufformular klare, objektive und abschließende Ab- nahmekriterien vereinbart werden, die den maßgeblichen Prüfungsumfang und die Voraussetzungen für die Abnahme verbind- lich festlegen. | Das kann an dieser Stelle nicht vorab bestätigt werden, da es sich stets um Einzelfälle handelt. Soweit der Auftragnehmer noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung eines Einzelabrufs hat, muss er dies vor der verbindlichen Bestätigung gegenüber dem Auftraggeber äußern und zusammen mit dem Auftraggeber Formulierungen im Abrufformular präzisieren oder entsprechende Vorschläge machen. Im Übrigen gilt hier § 3 Abs. 4 RV. |
|---|---|---|
| 107. | § 6 (2) MSA – Prüfung von Ergebnissen bei Dienstleistungen: Bitte bestätigen Sie, dass bei jedem Abruf von Dienstleistungen die erwarteten Ergebnisse sowie objektive und abschließende Prüf- und Bewertungskriterien im Einzelabruf verbindlich festgelegt werden. Die Prüfung und schriftliche Anerkennung sollen ausschließlich anhand dieser Kriterien erfolgen. Bitte bestätigen Sie ferner, dass nachträglich geänderte oder zusätzliche Anforderungen nicht als Mangel, sondern ausschließlich im Wege eines gesondert zu verein- barenden Change Requests geltend gemacht werden können und dass die Anerkennung innerhalb einer verbindlichen Prüfungsfrist nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf. | Das kann an dieser Stelle nicht vorab bestätigt werden, da es sich stets um Einzelfälle handelt. Soweit der Auftragnehmer noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung eines Einzelabrufs hat, muss er dies vor der verbindlichen Bestätigung gegenüber dem Auftraggeber äußern und zusammen mit dem Auftraggeber Formulierungen im Abrufformular präzisieren oder entsprechende Vorschläge machen. Zusätzliche Anforderungen oder Änderungswünsche durch den Auftraggeber müssen vereinbart und dokumentiert werden, in der Regel durch einen Change Request. Andernfalls kann sich der Auftraggeber nicht auf Nichterfüllung beru- fen. Im Übrigen gibt es bei Dienstleistungsverträgen keine Mängelgewährleis- tungsrechte des Auftraggebers. Eine Nichtanerkennung der Leistung und eine “Nachbesserung” durch den Auftragnehmer kann nur auf Grundlage von § 6 Abs. 2 RV und den EVB-IT AGB gefordert werden. |
| 108. | § 16 Rahmenvereinbarung – Nutzungsrechte: Bitte bestätigen Sie, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte nach § 16 der Rahmenvereinbarung ausschließlich die im jeweiligen Einzelabruf konkret bezeichneten Ergebnisse bzw. Werke erfassen und vorbestehende Software, Tools, Methoden, Templates, Know-how sowie Standard-, Open-Source- und Drittanbieterkomponenten des | Das ist korrekt. |
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| Auftragnehmers bzw. seiner Lizenzgeber unberührt lassen. Soweit solche Bestandteile in Arbeitsergebnisse integriert werden, wird dem Auftraggeber lediglich das für die vertragsgemäße Nutzung erforderli- che, nicht ausschließliche Nutzungsrecht nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen eingeräumt werden. | ||
|---|---|---|
| 109. | § 17 (3) Rahmenvereinbarung - Freistellung des Auftraggebers „auf erstes Anfordern“: Bitte stellen Sie klar, dass diese Freistellung nur für tatsächlich be- gründete und rechtskräftig festgestellte oder vom Auftragnehmer anerkannte Ansprüche gilt und nicht bereits auf bloße Inanspruchnahme ausgelöst wird. Dies ist erforderlich, damit der Auftragnehmer die Möglichkeit erhält, den Anspruch zu prüfen und sich an dessen Abwehr zu beteiligen. | Zur Klarstellung: der Auftraggeber wird sich nicht bei offensichtlich unbegründeten Schadensersatzforderungen Dritter auf die Freistellungsklausel gegenüber dem Auftragnehmer berufen. Allerdings ist nicht notwendig, dass etwaige Forderungen rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Wenn keine berechtigten Zweifel an der Begründetheit und der Höhe des Drittanspruchs bestehen, kann sich der Auftraggeber auf die Klausel berufen. Bei einer Uneinigkeit darüber, ob ein Freistellungsanspruch besteht oder nicht, müsste im Zweifel ein ordentliches Gericht entscheiden. |
| 110. | § 17 (4) Rahmenvereinbarung: Bitte bestätigen Sie, dass eine Einsichtnahme in gespeicherte Daten und Datenverarbeitungsprogramme nur erforderlichkeitsbezogen und nach vorheriger angemessener Ankündigung zulässig ist. Die Kontrolle sollte vorrangig durch Auskünfte, geeignete Nachweise und gegebenenfalls Auditberichte erfolgen. Eine Einsichtnahme soll nur bei konkretem Anlass, auf die betroffenen Systeme und Daten beschränkt sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, Sicher- heitsanforderungen und Rechten Dritter durchgeführt werden. | Das können wir bestätigen. Die aktuellen Formulierungen in § 17 Abs. 4 sind hier tatsächlich etwas weit gefasst. Eine Ankündigungsfrist für Vor-Ort- Kontrollen ist durchaus üblich. Unangekündigte Kontrollen sollen nur für echte Notfälle wie Sicherheitsvorfälle reserviert bleiben. Da der Auftragnehmer auf seinen Systemen regelmäßig auch Daten anderer Kunden und eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse speichert, sind die Einsichtsrechte des Auftraggebers auf die konkret projektrelevanten Systeme beschränkt. Natürlich soll der Auftragnehmer bei einer Prüfung durch uns nicht selbst gegen die Datenschutzvorschriften der DSGVO gegenüber Dritten ver- stoßen. |
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| 111. | § 22 (4) Rahmenvereinbarung – Vertraulichkeit: Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an mit dem Auftrag- nehmer verbundene Unternehmen soll nur nach vorheriger ausdrück- licher Zustimmung des Auftraggebers zulässig sein. Im Rahmen der Vertragsdurchführung kann es jedoch aus unterschiedlichen organi- satorischen, technischen und operativen Gründen erforderlich oder zweckmäßig sein, verbundene Unternehmen des Auftragnehmers ein- zubinden (so etwas aufgrund der Nutzung konzernweit organisierter Fach- und Supportfunktionen; konzerninterne Abwicklung von Abrechnung, Controlling, Vertragsverwaltung und rechtlicher Unter- stützung) Wir bitten daher um Bestätigung, dass die Weitergabe ver- traulicher Informationen an verbundene Unternehmen des Auftrag- nehmers zulässig ist, soweit sie im Zusammenhang mit der Vertrag- sanbahnung, Vertragsdurchführung, Leistungserbringung, Quali- tätssicherung, Administration oder Erfüllung gesetzlicher und ver- traglicher Pflichten erforderlich oder sachlich zweckmäßig ist, unter der Voraussetzung, dass die Informationen ausschließlich für die gen- annten Zwecke verwendet werden, das verbundene Unternehmen vor der Weitergabe schriftlich zu Geheimhaltungspflichten verpflichtet wird, die mindestens den Regelungen der Geheimhaltungsverein- barung entsprechen, und der Auftragnehmer für die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch das verbundene Unternehmen verantwortlich bleibt. | Wir bestätigen dies. |
|---|---|---|
| 112. | § 22 (10) Rahmenvereinbarung: Wir bitten um Bestätigung, dass von der Löschungspflicht solche Ba- ckups und Sicherungskopien ausgenommen sind, die im Rahmen von regelmäßigen Datensicherungen gesichert wurden, sofern ihre Lö- schung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde und | In dieser Form können wir dies nicht bestätigen. Eine darüberhinausgehende Speicherung ist nur möglich, wenn dies aufgrund gesetzlicher Speicher- und Archivierungsanforderungen (bspw. aus steuerlichen oder gesellschafts- und handelsrechtlichen Gründen) notwendig ist oder eine Löschung individueller Sicherungskopien technisch unmöglich ist. |
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| der Auftragnehmer diese Sicherungen mit dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherungsmaßnahmen vor unbe- fugtem Zugriff Dritter schützt. | ||
|---|---|---|
| 113. | Einzelabrufe - Haftungsbeschränkung: Bitte bestätigen Sie, dass sämtliche Einzelabrufen auf Grundlage des jeweiligen EVB-IT-Vertragsmuster erfolgen und für die jeweiligen Einzelabrufe ausschließlich die in den zugehörigen EVB-IT AGB jeweils vorgesehenen Haftungsregelungen einschließlich der Haf- tungshöchstgrenzen gelten und keine darüber hinausgehende Haf- tung des Auftragnehmers begründet wird, oder aber es dem Auftrag- nehmer freisteht, Einzelabrufe abzulehnen. | Auch im Rahmen der Einzelabrufe gelten die vorher im Zuge des Rahmenver- trags vereinbarten Regelungen. Dazu gehört die Verwendung der EVB-IT Ver- tragsmuster und der entsprechenden EVB-IT AGB. Allerdings haben mögliche Individualabreden zwischen den Parteien im Zuge eines Einzelabrufs Vorrang. |
| 114. | Leistungsbeschreibungen für Los 2 und Los 3 - Nr. 3.1.1 Ziffer 7: Es wird die automatisierte Überprüfung auf Sicherheitslücken und Schwachstellen durch statische Code-Analyse oder entsprechende KI- Agenten angesprochen. Nicht eindeutig geregelt ist, ob hierfür kunde- neigene oder eigene KI-Agenten eingesetzt werden sollen bzw. dürfen. Wir bitten um Klarstellung, a) ob der Auftragnehmer eigene KI-Agenten einsetzen darf oder ausschließlich vom Auftraggeber bereitgestellte Systeme zu ver- wenden sind; b) ob der Einsatz einer vorherigen Zustimmung oder lediglich einer Mitteilung an den Auftraggeber bedarf; sowie sonstiger Vorga- ben hinsichtlich des Einsatzes von KI (ggf. Anforderungen an Hosting, Datenstandort, Datenschutz, Vertraulichkeit, IT-Sicherheit und digi- tale Souveränität; ob Quellcode, Sicherheitsdaten oder sonstige ver- trauliche Informationen an externe KI-Systeme übermittelt werden | Zu a) Der Auftragnehmer darf eigene KI-Agenten nutzen, solange die Rahmen- bedingungen eingehalten werden. Siehe Antwort zu Frage 6. Zu b) Ja, der Einsatz auftragnehmereigener KI-gestützter Assistenzsysteme ist nach Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber zulässig, sofern der Auftragnehmer sicherstellt, dass keine vertraulichen Informationen, keine personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage, keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung der Berechtigten in das KI-System eingegeben werden. Letztlich dürfen durch den Einsatz der KI nicht Rechte Dritter verletzt werden und vertragliche sowie gesetzliche Vorgaben müssen beachtet werden. Insbesondere muss der Einsatz datenschutzkonform erfolgen. |
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dürfen; ob die Ergebnisse der KI-gestützten Prüfung zu dokumen- tieren und dem Auftraggeber zu übergeben sind; und wer für die Va- lidierung der KI
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