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Entwicklungsvertrag
BwBM-2026-0081– Entwicklung Modernisierung der Gesellschaftsbekleidung für Soldatinnen
Zwischen der
Bw Bekleidungsmanagement GmbH, Edmund-Rumpler Str. 8-10, 51149 Köln
(nachfolgend „Auftraggeber” oder „BwBM“ genannt)
Und
(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)
wird folgender Entwicklungsvertrag (im Folgenden auch „Vertrag“) geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Entwicklungsarbeiten durch den Auftragnehmer für die Modernisierung der Gesellschaftsbekleidung für Soldatinnen der deutschen Bundeswehr und beinhaltet die Entwicklung von Erstmustern, Größensätzen und maßgefertigten Trageversuchsmustern gemäß der in der Leistungsbeschreibung zitierten Spezifikation Bw3-12-0002.
(2) Die hierbei vom Auftragnehmer innerhalb der Entwicklungsarbeiten im Sinne eines Erfolges zu erreichenden Entwicklungsergebnisse ergeben sich aus den Ziffer 1 und 2 der Leistungsbeschreibung und bestehen insbesondere – aber nicht ausschließlich – aus:
• Entwicklungsschritt 1: Entwicklung und Erstellung der Erstmuster
• Entwicklungsschritt 2: Entwicklung und Erstellung Erprobungsmuster, inkl. der dazugehörigen
Vermessung der Nutzungsberechtigten, der Bereitstellung der Maßartikel und Größensätze
sowie der finalen Dokumente
(3) Die Einzelheiten zu den vom Auftragnehmer bei Durchführung der Entwicklungsarbeiten zu erreichenden Entwicklungsergebnisse wurden in der Leistungsbeschreibung niedergelegt.
§ 2 Termine und Berichte
(1) Der Auftragnehmer nimmt die Entwicklungsarbeiten zum in dem offenen Verfahren angegebenen Zeitpunkt auf. Zwischen den Parteien werden die unter Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung niedergelegten Meilensteine bzw. Abnahmetermine verbindlich vereinbart. Die Entwicklungsschritte werden gemäß §§ 6 und 14 des Vertrages stufenweise beauftragt. Die Beauftragung der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Entwicklung erfolgt stufenweise in 2 Entwicklungsschritten gemäß § 14 dieses Vertrages mit den in der Leistungsbeschreibung detailliert dargelegten Leistungsinhalten.
(2) Zu jedem Meilenstein wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Aufforderung einen schriftlichen Bericht über den Stand der Entwicklungsarbeiten sowie die in der Leistungsbeschreibung benannten Muster, Dokumente und die Spezifikation ergänzenden Informationen bezüglich der einzelnen Modelle und Materialien übergeben. Weiterhin wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin die bisher erzielten Entwicklungsergebnisse mündlich präsentieren und erläutern.
(3) Unbeschadet der Forderungen und der Berichtspflicht gem. Abs 2 hat der Auftragnehmer die Entwicklungsarbeiten stets in Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen. Erkennt der Auftragnehmer, dass er die gem. Abs 2 vereinbarten Meilensteine bzw. Abnahmetermine nicht einhalten
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kann, so hat er darüber unter gleichzeitiger Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen.
§ 3 Change-Request
(1) Der Auftragnehmer hat bei Erstellung seines Angebots und der als Preisblatt beigefügten Kalkulation, die bei der Durchführung von Entwicklungsarbeiten dieser Art erforderlichen Änderungen und Schwierigkeiten bereits berücksichtigt. Der Auftraggeber ist daher berechtigt, die sich im Rahmen einer Konkretisierung der Leistungsbeschreibung entstehenden Ergänzungs- und Änderungswünsche anzubringen, die der Auftragnehmer bestmöglich berücksichtigen wird. In diesem Fall kann der Auftragnehmer keine über § 6 hinausgehende Vergütung verlangen.
(2) Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, über eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung hinausgehende Änderungen zu verlangen, wenn sich solche insbesondere aus seinen technischen Anforderungen ergeben sollten. In diesem Fall wird der Auftraggeber ein Änderungsverlangen in Textform an den Auftragnehmer stellen. Der Auftragnehmer wird dieses Änderungsverlangen kurzfristig, spätestens innerhalb einer Woche, beantworten. In seiner Antwort wird er insbesondere angeben, welche Änderungen sich aus seiner Sicht gegenüber der Leistungsbeschreibung ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Vergütung und Termine hat. Er wird zugleich ein Angebot zur Ausführung des Änderungswunsches vorlegen.
(3) Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, wird die Änderung Bestandteil dieser Vereinbarung und der Terminplan entsprechend ergänzt. Für die Prüfung des Änderungswunsches bzw. Erstellung des Angebots kann der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen.
§ 4 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Durchführung der Entwicklungsarbeiten verpflichtet. Die Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere Auskunftserteilung zu Anforderungen, unterstützende Tätigkeit bei der Durchführung der Vermessungen der Nutzungsberechtigten und Mitwirkung an der Finalisierung von Dokumenten.
(2) Der Auftragnehmer kann Rechte aus der Unterlassung einer der oben bezeichneten oder sonstigen Mitwirkungspflichten nur geltend machen, wenn er den Auftraggeber zuvor schriftlich zur Vornahme der betreffenden Handlung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat.
§ 5 Ansprechpartner
(1) Zum Zwecke dieses Entwicklungsvertrages benennen die Parteien folgende Ansprechpartner:
Auftraggeber: Entwicklung Vertragsangelegenheiten
Name:
Telefon:
E-Mail:
Auftragnehmer:
Name: __________________
Telefon: __________________
E-Mail: __________________
(2) Änderungen der Ansprechpartner sind dem jeweils anderen Teil unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber darf Schlüsselpersonal gem. Übersicht geforderte Nachweise Abschnitt A 3c gegen Personal mit vergleichbarer Qualifikation austauschen. Der Austausch ist dem Auftraggeber –
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unter Nennung der Ersatzperson und der Qualifikation – zur Genehmigung vorzulegen. Der Auftraggeber darf die Genehmigung verweigern, wenn der Auftragnehmer durch den Austausch nicht mehr die gemäß Übersicht geforderte Nachweise Abschnitt A 3c geforderten Qualifikationen aufweist. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber diese nicht binnen vier (4) Wochen nach o.g. Vorlage in Textform verweigert. Der Austausch von Personal (inkl. Einarbeitung) erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.
§ 6 Vergütung
(1) Als Festpreis für die vom Auftragnehmer zu erreichenden Entwicklungsergebnisse gem. Leistungsbeschreibung wird der jeweilige Wertungsbetrag gem. Preisblatt vereinbart. Für die optionalen Muster inkl. Vermessung gemäß Punkt 2.3. des Preisblattes kommen de Angebotspreise pro Stück aus den gelb hinterlegten Feldern zur Anwendung und auch nur bei Abruf durch den Auftraggeber im Bedarfsfall. Aufgrund der stufenweisen Beauftragung besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf den vollen Wertungsbetrag, sondern lediglich im Hinblick auf die abgerufenen Stufen. Im Preisblatt sind die Preise für die zwei einzelnen Entwicklungsschritte einzutragen. Fest beauftragt wird lediglich die Entwicklungsstufe eins. Die Beauftragung der weiteren Stufe, also des Entwicklungsschritt zwei, erfolgt einzeln und schnellstmöglich nach Abnahme der vorhergehenden Stufe. Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Abrufe der über die Stufe eins hinausgehenden Stufen/Entwicklungsschritte und zugehörigen Muster. Das Weitere regelt § 14 dieses Vertrages.
(2) Der Auftragnehmer kann nach Abnahme der unter Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung benannten Projektabschnitte, in die er involviert ist, die Rechnung, über die auf den jeweils abgenommenen Abschnitt entfallenden Kosten gem. Preisblatt stellen.
(3) Für die Rechtsübertragung nach § 8 wird der Betrag gem. Preisblatt vereinbart.
(4) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, werden Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt durch den Auftraggeber beglichen.
§ 7 Abnahme
(1) Die Parteien werden sowohl für die unter Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung benannten Projektabschnitte, sowie für das Gesamtprojekt eine förmliche Abnahme der Entwicklungsergebnisse gem. § 1 Abs. 2 nach Maßgabe der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Kriterien durchführen. Ein gemeinsames Protokoll über die förmliche Abnahme ist zu erstellen und von den Vertragspartnern zu unterzeichnen. Im Übrigen findet § 641 BGB Anwendung.
(2) Im Falle wesentlicher Mängel der Entwicklungsergebnisse kann die Abnahme durch den Auftraggeber bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden; der Auftragnehmer ist zur Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber hat die förmliche Verweigerung der Abnahme zu erklären, gegebenenfalls unter Auflistung eventueller Mängel, welche vom Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen sind.
§ 8 Bestehende Schutzrechte/Background
(1) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verfügen bereits, sofern zutreffend, über die im Dokument Background aufgeführten gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie Know-how auf dem vertragsgegenständlichen Gebiet („Background“).
(2) Soweit der Background des Auftragnehmers mit dem Foreground nach § 9 untrennbar verschmolzen und für die Verwertung der Vertragsergebnisse zwingend erforderlich ist, hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer den Abschluss eines Lizenzvertrages zur Nutzung dieses Backgrounds zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen zu verlangen.
(3) Soweit der Auftragnehmer zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten Background des Auftraggebers benötigt, gewährt ihm dieser hiermit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesem Background während der Laufzeit und ausschließlich zu Zwecken dieses Vertrages.
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§ 9 Vertragsergebnisse/Foreground
(1) Die bei der Durchführung der Entwicklungsarbeiten und während der Laufzeit dieses Vertrages vom Auftragnehmer geschaffenen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how („Foreground“) stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu und werden hiermit bzw. nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vom Auftragnehmer vollumfänglich auf den Auftraggeber übertragen.
(2) Soweit der Foreground in urheberrechtlich geschützten Werken besteht, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen hiermit das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie unterlizenzierbare Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung des Foregrounds in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung des Foregrounds und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang.
(3) Der Auftragnehmer hat mit seinen Beschäftigten (einschließlich Forschern, Vertretern, Beratern und Unterauftragnehmern) gültige und ausreichende Vereinbarungen getroffen bzw. wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, welche die Übertragung des von diesem Personenkreis geschaffenen Foregrounds auf den Auftragnehmer sicherstellen. Er wird insbesondere die von seinen Arbeitnehmern geschaffenen – patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen – Erfindungen unbeschränkt in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftragnehmer erhält zur Vertragsausführung an dem Foreground ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Eine Nutzung des Foregrounds im Rahmen der Auftragsforschung für Dritte ist nicht gestattet.
§ 10 Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der von ihm erzielte Foreground sowie die Entwicklungsergebnisse gem. Leistungsbeschreibung nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen; eine Haftung kann dafür jedoch nicht übernommen werden. Im Rahmen dieser Sicherstellung wird der Auftragnehmer mit der eigenüblichen Sorgfalt nach potenziell entgegenstehenden Schutzrechten recherchieren. Über das Ergebnis dieser Recherche wird er den Auftraggeber bis zu einem mit dem Auftraggeber zu vereinbarendem Termin schriftlich in Kenntnis setzen.
§ 11 Vertraulichkeit/Veröffentlichungen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Foreground und alle Informationen des Auftraggebers, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, sowie dessen Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, die ihm aufgrund dieses Vertrages bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und sie nicht im Rahmen eigener Arbeiten , auch in abgewandelter Form, bzw. Arbeiten im Rahmen der Auftragsforschung für Dritte zu gebrauchen. Diese Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus bis zum Offenkundig werden der Informationen.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die dem Auftragnehmer nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.
(3) Der Auftragnehmer wird in geeigneter Form dafür sorgen, dass die von ihm bei der Durchführung dieses Vertrages zulässigerweise hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer seine diesbezüglichen Maßnahmen schriftlich nachzuweisen.
(4) Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Informationen über den Auftrag zu veröffentlichen sowie seine Tätigkeit für den Auftragnehmer Dritten gegenüber offen zu legen.
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§ 12 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer wird die Entwicklungsarbeiten nach dem neuesten veröffentlichten Stand von Wissenschaft und Technik ausführen.
(2) Falls die vom Auftragnehmer zu erbringenden Entwicklungsergebnisse mit Mängeln behaftet sind, wird er binnen angemessener Frist entweder nachbessern oder die mangelhaften Entwicklungsergebnisse bzw. Teile von diesen durch Neue ersetzen. Nach erfolglosem Ablauf der zweiten Beseitigungsfrist kann der Auftraggeber teilweise Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Mängel, die im Rahmen der Maßanfertigungen und deren Passformprüfungen ersichtlich werden, müssen gem. Leistungsbeschreibung beseitigt werden.
(3) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur nach Maßgabe von § 12 dieses Vertrages; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
§ 13 Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für indirekte und/oder Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, vergeblicher Aufwendungen, Betriebsunterbrechungen oder Produktionsausfalls ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat ein Verschulden von Personen, derer er sich zur Auftragsausführung bedient, im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
§ 14 Stufenweise Beauftragung und Kündigung
(1) Die Beauftragung der in Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung detailliert beschriebenen Entwicklungsschritte erfolgt stufenweise in zwei Stufen entsprechend der in der Leistungsbeschreibung dargestellten zwei Entwicklungsschritte, wie folgt:
Stufe eins- Entwicklungsschritt 1 (Entwicklung und Erstellung der Erstmuster)
Stufe zwei- Entwicklungsschritt 2 (Entwicklung und Erstellung Erprobungsmuster, inkl. der dazugehörigen Vermessung der Nutzungsberechtigten, der Bereitstellung der Maßartikel und Größensätze sowie der finalen Dokumente sowie der zusätzlichen optionalen Muster inkl. Vermessung bei Bedarf)
(2) Fest beauftragt wird lediglich die Stufe eins. Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf der über die Stufe eins hinausgehenden Stufe des Vertrages, also des Entwicklungsschritt 2. Der Abruf der Stufe zwei des Vertrages, erfolgt optional und einzeln sowie schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer schnellstmöglich nach der Abnahme der vorhergehenden Stufe. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für die beauftragten/abgerufenen Stufen zu den im Preisblatt für die Stufen eins bis zwei für Entwicklungsschritten 1-2 (und optionalen Muster in Entwicklungsschritt 2) angegebenen Preisen in den gelb hinterlegten Feldern.
(3) Der Auftraggeber kann diesen Vertrag als Gesamtvertrag, oder als Stufe, jederzeit mit sofortiger Wirkung ordentlich kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach § 6 zu verlangen, er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(4) Der Auftraggeber behält es sich vor, die optional beauftragbaren Entwicklungsschritte auf eine oder mehrere Teilstreitkräfte zu reduzieren.
§ 15 Unterauftragnehmer
Die Vergabe von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer an Unternehmen, die nicht bereits im Angebot als Unterauftragnehmer benannt worden sind, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf §§ 8, 9 nachkommen kann. Entsprechende Maßnahmen hat er dem Auftraggeber schriftlich nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen,
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dass dem Unterauftragnehmer die Verpflichtungen des Code of Conduct der BwBM bekannt sind und diese eingehalten werden.
§ 16 Reisekosten
(1) Reisekosten für die Projektabschnitte gem. Leistungsbeschreibung sind mit den Angaben im Preisblatt abgegolten.
(2) Für vom Auftraggeber veranlasste Reisen an den Standort des Auftraggebers, die über die Angaben im Preisblatt hinausgehen, erstattet dieser pro mit dem KFZ zurückgelegten Kilometer 30 Cent. Bei Bahnreisen den Fahrpreis für die Fahrt in der zweiten Wagenklasse. Bei Flugreisen, den Preis für einen Flug in der Economy-Class. Hotelübernachtungen werden bis zu einem Preis von 54 Euro erstattet.
§ 17 Versand
Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung liefert der Auftragnehmer Liefergegenstände gemäß dem Incoterm „Delivered, Duty Paid“ („DDP“; in der jeweils geltenden Fassung) an die Zentrale des Auftraggebers unter oben angegebener Adresse.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.
(3) Zwischen den Parteien wird als ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten Köln vereinbart.
(4) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Recht gem. CISG ist ausgeschlossen.
(5) Diesem Vertrag sind als wesentliche Bestandteile die folgenden Anlagen beigefügt:
Anlage Leistungsbeschreibung
Anlage Preisblatt
Anlage Background (auszufüllen, sofern zutreffend)
Anlage Code of Conduct
Anlage Qualifikationsprofil
Anlage Unternehmensreferenzen
Vertrag kommt mit Zuschlag zustande!
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