Vertrag
über die Durchführung des Forschungsprojektes „Forschungsprojekt - DZSF - Starkregenresilienz im Schienennetz: Entwicklung eines Leitfadens für Risiko- und Maßnahmenanalysen“
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, dieses vertreten durch den Präsidenten
-nachfolgend „Auftraggeber (AG)“–
und
Name AN
Straße AN
PLZ_AN Ort_AN
-nachfolgend „Auftragnehmer (AN)“–
-nachfolgend beide gemeinsam: „Die Parteien“-
Inhalt
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers 3
Vergütung, Zahlungsbedingungen, Vertragsstrafen 4
§ 4 Vergütung der Leistungen 4
§ 6 Vertragsstrafen und Sicherheitsleistungen 4
§ 10 Anwendung des Verpflichtungsgesetzes 7
Allgemeine Regelungen
Vertragsbestandteile
-
- Dieses Vertragswerk besteht aus
- der „Leistungsbeschreibung“ des Eisenbahn-Bundesamts – Anlage 1
- diesem Vertrag
- den Allgemeinen Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge im Bereich des BMV in der Fassung 2013 – Anlage 2
- Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVL) Ausgabe 04/2016 – Anlage 3
- den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung 8/2003 – Anlage 4
- der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz – Anlage 5
- den Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 – Anlage 6
- der (nur im Falle einer im Rahmen der Leistungserbringung notwendigen Verarbeitung personenbezogener Daten einzubeziehenden) Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung – Anlage 7 und
- dem Angebot des Auftragnehmers – Anlage 8.
- Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen nach Absatz 1 geht der jeweils zuvor genannte Teil dem nach ihm genannten vor.
- Soweit in diesem Vertrag auf Anlage 1 Bezug genommen wird, umfasst diese Bezugnahme auch Verweise auf andere Teile oder Anhänge der Anlage 1.
- Soweit in Anlage 1 Leistungen des Auftragnehmers enthalten sind, die in Anlage 1 nicht genannte Leistungen voraussetzen, erstreckt sich die jeweilige vertragliche Pflicht des Auftragnehmers auch auf diese Leistungen, es sei denn sie fallen in die Sphäre des Auftraggebers.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie seinem Angebot beifügt oder in sonstiger Art auf sie verweist.
- Dieses Vertragswerk besteht aus
Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die Leistung entsprechend der Anlage 1 zu diesem Vertrag – Leistungsbeschreibung – zu erbringen.
Laufzeit des Vertrags
Der Vertrag beginnt am Tage der Zuschlagserteilung. Er endet mit der vollständigen Abnahme und Vergütung aller geschuldeten Leistungen.
Vergütung, Zahlungsbedingungen, Vertragsstrafen
Vergütung der Leistungen
-
- Der Auftraggeber ist als Gegenleistung für die Leistungen des Auftragnehmers zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.
- Die Vergütung für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist an die Lieferung bestimmter Leistungen (Berichte /Forschungsergebnisse) gebunden. Diese Leistungen werden als Teilleistungen (TL) bezeichnet.
- Die Vergütung beträgt insgesamt EUR xxxxxxxxxx netto. Die Vergütung wird nach Lieferung von Teilleistungen nach dem folgenden Zahlungsplan geleistet:
| * 1. nach Lieferung TL1 | xxxxxxxx € |
| * 1. nach Lieferung TL2 | xxxxxxxx € |
| * 1. nach Lieferung TL3 | xxxxxxxx € |
| * 1. nach Lieferung TL4 | xxxxxxxx € |
-
- Die Vergütung nach Absatz 3 deckt sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ab.
Zahlungsbedingungen
-
- Alle nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen sind Nettopreise, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist ihnen hinzuzufügen.
- Der Auftragnehmer stellt nach dem Abschluss einer Teilleistung unverzüglich eine Rechnung an den Auftraggeber. Erstreckt sich die Erstellung eines AP über mehrere Kalenderjahre, so ist der AG berechtigt, zum Jahresabschluss eine Abschlagsrechnung über den bisher erreichten Projektfortschritt zu verlangen.
- Die Zahlung ist dreißig (30) Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber fällig.
Vertragsstrafen und Sicherheitsleistungen
-
- Es werden keine Vertragsstrafen vereinbart.
- Eine Sicherheitsleistung wird nicht vereinbart. Ziff. 31 der Anlage 3 – ZVL BMV – findet keine Anwendung.
Sonstige Bestimmungen
Nutzungsrechte
-
- Die FE-Ergebnisse im Sinne von Nr. 4 ABFE stehen – in Erweiterung und Abweichung zu Nr. 9 ff. ABFE – ausschließlich dem Auftraggeber zu. Dazu werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unentgeltlich und automatisch mit deren Entstehen die Rechte an den FE‑Ergebnissen übertragen bzw. – wo dies gesetzlich ausgeschlossen ist – unwiderruflich ein ausschließliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten eingeräumt. Setzt der Auftragnehmer Dritte ein, stellt er sicher, dass er seine Pflichten nach Satz 1 in Bezug auf die von ihnen erstellten FE-Ergebnisse nachkommen kann.
- Sämtliche immaterialgüterrechtlich geschützten Erzeugnisse, die dem Projekt vorausgehen und benötigt werden, um die FE-Ergebnisse zu nutzen, insbesondere die im Bericht verwendeten Darstellungen, müssen ebenso frei verwendbar sein, wie die FE-Ergebnisse selbst. Der Auftragnehmer verschafft dem Bundesministerium für Verkehr, sowie dessen nachgeordneten Behörden an diesen vorausgehenden Erzeugnissen ein einfaches Nutzungsrecht in entsprechendem Umfang.
- Der Auftragnehmer erhält die Möglichkeit, die FE-Ergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen. Insbesondere die Publikation der FE-Ergebnisse in bzw. auf nationalen und internationalen Fachzeitschriften und Konferenzen wird begrüßt. Dem Auftragnehmer wird hierfür ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungs- und Publikationsrecht an den Ergebnissen eingeräumt.
Schutzrechte Dritter
-
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle seine Leistungen und ihre Teile keine Urheberrechte oder gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen.
- Soweit Dritte dennoch dem Auftraggeber gegenüber wegen der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter Ansprüche geltend machen, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass diese Schutzrechte nicht verletzen, aber dennoch die in Anlage 1 und dem Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen, insbesondere Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber in dem Umfang von Ansprüchen Dritter frei, wie der Auftraggeber in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für die damit in Zusammenhang stehenden Kosten einer Rechtsverteidigung. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Inanspruchnahme zu vertreten hat.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich und umfassend über etwaig geltend gemachte Ansprüche Dritter zu unterrichten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Verteidigung gegen die Ansprüche soweit wie möglich unterstützen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wesentliche Handlungen im Rahmen einer etwaigen Auseinandersetzung und wesentliche Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse, in enger Abstimmung mit dem Auftragnehmer vorzunehmen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer nach eigenem Ermessen die Führung der Rechtsstreitigkeiten überlassen.
- Sollte sich herausstellen, dass Ansprüche Dritter wie in Absatz 1 genannt bestehen, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, dass der Auftraggeber die ihm nach den Teilen 2 und 3 dieses Vertrags gelieferten Daten weiter nutzen kann, ohne diese Rechte Dritter zu verletzen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kosten des Auftraggebers zu tragen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise ändern muss, um sie an die neue Rechtesituation anzupassen. Bei solchen Änderungen müssen die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Daten und Datensammlungen weiterhin nutzbar und kompatibel bleiben. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, die Dokumentation und die sonstigen mitgelieferten Unterlagen abzuändern, soweit die Änderung angezeigt ist. Hiermit werden keine gesetzlichen Ansprüche eingeschränkt.
- Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Daten aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
Vertraulichkeit
-
- Vertrauliche Informationen sind alle technischen oder kaufmännischen Unterlagen, Informationen und Betriebsdaten, die
- von einer Partei als vertraulich gekennzeichnet sind; oder
- dem Auftraggeber erkennbar von einem Dritten – etwa einem Bahnunternehmen – bereitgestellt wurden, um sie an dem Auftragnehmer zur Durchführung des Forschungsprojekts weiterzugeben.
- Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen, die sie einander im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung stellen
- nur zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrags zu verwenden;
- vertraulich zu behandeln
- eigenen Mitarbeitern und im Durchführungskonzept aufgeführten Partnern nur zugänglich zu machen, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und jene Mitarbeiter bzw. Partner vertraglich oder gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind;
- Dritten nur nach Zustimmung der übermittelnden Partei offenzulegen; und
- Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden BSI-Standards gegen den unbefugten Zugriff von Innen und von außen zu sichern
- Auf Ersuchen der übermittelnden Partei hat die empfangende Partei alle Vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben und Kopien zu vernichten. Dies gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die aufgrund standardmäßiger IT-Backup-Prozesse weiter aufbewahrt werden müssen.
- Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die
- nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei zu vertreten ist;
- der Partei bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Partei zugänglich gemacht wurden;
- durch einen Dritten zur Kenntnis der zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die dieser gegenüber der anderen Partei obliegt;
- die zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, behördlichen oder gerichtlichen Anordnung aufbewahrt oder offengelegt werden müssen; oder
- im Rahmen der Ausübung gewährter Nutzungsrechte verwendet werden.
- Die Regelungen zur Geheimhaltung gelten nach Beendigung des Vertrages zehn (10) Jahre weiter fort.
- Vertrauliche Informationen sind alle technischen oder kaufmännischen Unterlagen, Informationen und Betriebsdaten, die
Anwendung des Verpflichtungsgesetzes
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- Die zu erbringenden Leistungen sind im Umfeld der öffentlichen Verwaltung zu erbringen, das besonderen Anforderungen an die Integrität unterliegt. Die zum Einsatz kommenden Beschäftigten des Auftragnehmers sind daher nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
- Das Muster der Verpflichtungserklärung ist den Vergabeunterlagen vorab beigefügt worden. Die erfolgte Verpflichtung ist mit dieser Erklärung zu dokumentieren.
- Nach Zuschlagserteilung haben alle zum Einsatz vorgesehenen Beschäftigten die Verpflichtungserklärung abzugeben. Beschäftigte, die eine solche Erklärung nicht abgeben, können abgewiesen werden, ohne dass dies einen Annahmeverzug zur Folge hat.
Streitigkeiten
- Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand ist Bonn.
- Bei Meinungsverschiedenheiten versuchen Auftraggeber und Auftragnehmer möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei einem Streitfall seine vertraglichen Leistungen weder einzuschränken noch einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
Schriftformerfordernis
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- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die zu ändernde vertragliche Regelung und der Schriftform.
- Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind unwirksam. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformklausel
- Forderungsabtretungen durch den Auftragnehmer sind ohne Zustimmung des Auftraggebers unzulässig.
Salvatorische Klausel
- Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung wird diejenige wirksame Bestimmung vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Im Fall von Lücken werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
| Bonn, den __________ | (Firmenort), den (Datum) |
| (Name des Vertretungsberechtigten) | |
| ___________________________ | ___________________________ |
| Eisenbahn-Bundesamt | (Firmenname) |