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Entwicklung eines KI-Verfahrens zur Dosisrekonstruktion und Interpolation radiologischer Messdaten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 18:04 (Europe/Berlin)

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V E R T R A G

3626S62540

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Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand 3

§ 2 Vertragslaufzeit, Ausführungsfristen 3

§ 3 Ergebnisse; Berichte 4

§ 4 Vergütung 4

§ 5 Verwertung, Veröffentlichung 5

§ 6 Antikorruption, Rücktritt, Vertragsstrafe 6

§ 7 Datenschutz 6

§ 8 Verschwiegenheit 7

§ 9 Sonstige Vereinbarungen 7

§ 10 Kündigung 8

§ 11 Vereinbarungen nach Vertragsabschluss 8

§ 12 Lieferadressen und Rechnungsstellung 8

§ 13 Gerichtsstand 9

§ 14 Inkrafttreten 9

Anlage A Angebot: Beschreibung der Aufgabe, Arbeitsprogramm vom … Seiten … bis … in unveränderter Fassung

Anlage B Allgemeine Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge des Bun- desministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau- cherschutz (ABFE-BMUV Stand: Dezember 2021)

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Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Kli- maschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Postfach 12 06 29, 53048 Bonn, dieses vertreten durch das Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter

  • Auftraggeberin -

und

  • Auftragnehmer -

schließen unter der Auftragsnummer: 3626S62540 folgenden Vertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer übernimmt unter der Bezeichnung

"Ermittlung des Verbesserungspotentials für das RODOS-Modul "Dosisrekonstruk- tion" mit Hilfe von KI-Verfahren in Bezug auf die zeitlich-räumliche Interpolation von radiologischen Umwelt-Messdaten in einem radiologischen Notfall"

die in der Anlage A nach Art und Umfang im Einzelnen beschriebene Aufgabe. Die Anlagen A und B sind Bestandteile dieses Vertrages.

§ 2 Vertragslaufzeit, Ausführungsfristen

(1) Die Leistung ist bis zum … zu erbringen.

(2) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin das Ergebnis nach § 13 ABFE-BMUV bis zum … vorzulegen. Der Schlussbericht nach § 12 Abs. 3 ABFE-BMUV ist der Auftrag- geberin innerhalb von sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Termin zu über- geben.

(3) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so hat er der Auftraggeberin die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. In die- sem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, die Fortführung des Vorhabens über die Ausführungsfrist hinaus zu verlangen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages bleiben unberührt.

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§ 3 Ergebnisse; Berichte

(1) Der Schlussbericht nach § 12 Abs. 3 ABFE-BMUV und das Ergebnis nach § 13 ABFE- BMUV, sofern dieses in Form eines Berichtes erstellt wird, sind der Auftraggeberin in digitaler und gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung in barrierefreier Form als PDF-Dokument vorzulegen. Um die Barrierefreiheit der gelieferten PDF-Do- kumente nachzuweisen, sind dazugehörige Prüfberichte einzureichen, die mit der je- weils aktuellsten Version des PDF Accessibility Checkers (PAC) erzeugt wurden. Die Berichtspflichten sind in § 12 ABFE-BMUV (aktuelle Fassung) geregelt. Berichte sind ausschließlich in digitaler Form zu liefern. Die Zwischenberichte nach § 12 Abs. 1 ABFE-BMUV können durch die vertraglich vereinbarten Berichte zu den jeweiligen Arbeitspaketen ersetzt werden. Firmenlogos u. ä. sind auf den Seiten der Berichte nicht zulässig.

(2) Sofern das Ergebnis nach § 13 ABFE-BMUV Grafiken und Bilder enthält, übermittelt der Auftragnehmer mit Vorlage des Ergebnisses eine schriftliche Erklärung, die be- sagt, dass die Nutzung der Grafiken und Bilder honorarfrei ist und der Auftraggeberin keine weiteren Kosten für Rechte Dritter entstehen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Bericht am Anfang mit folgendem Hinweis zu versehen: "Der Bericht gibt die Auffassung und Meinung des Auftragnehmers wieder und muss nicht mit der Meinung der Auftraggeberin übereinstimmen."

(4) Der Auftragnehmer hat dem Ergebnis nach § 13 ABFE-BMUV eine Zusammenfas- sung mit den wesentlichen Inhalten des Ergebnisses voranzustellen. Sofern es im Rahmen des Auftrages möglich ist, sollen in die Zusammenfassung auch Vorschläge für die praktische Nutzung aufgenommen werden.

(5) Jeweils zum Jahresende ist ein allgemein verständlicher Kurzbericht und am Ende des Vorhabens ein abschließender, allgemein verständlicher Kurzbericht mit einer Zu- sammenfassung in Englisch und Deutsch für den „Programmreport Strahlenschutz- forschung“ des BfS zu erstellen. Die Formatvorgaben können von der Auftraggeberin während der Projektlaufzeit in geringem Umfang angepasst werden. Der abschlie- ßende Kurzbericht ist zusammen mit dem Ergebnis nach § 13 ABFE-BMUV (Stand: Dezember 2021) vorzulegen.

§ 4 Vergütung

(1) Zur Abgeltung der Leistung des Auftragnehmers wird eine Vergütung zum Festpreis einschließlich … Umsatzsteuer i. H. v.

… EUR

(in Worten: … EURO)

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vereinbart. Bei gesetzlicher Änderung des Steuersatzes wird der Preis entsprechend angepasst.

(2) Ergänzend zu § 11 ABFE-BMUV wird folgende Zahlungsweise vereinbart:

Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Rechnungsstellung, Vorlage und Abnahme der Arbeitspakete wie folgt:

ArbeitspaketBetrag in EURLiefertermin
1
2
3
Ergebnis nach § 13 ABFE-BMUV

Die Schlusszahlung in Höhe von … [10 % der Gesamtsumme gerundet auf 1.000 EUR] EUR erfolgt nach Abnahme des Ergebnisses nach § 13 ABFE-BMUV.

(3) Abschlagszahlungen richten sich nach den Vorschriften des § 17 Nr. 2 VOL/B. Zah- lungen erfolgen bargeldlos auf die vom Auftragnehmer zu benennender Bankverbin- dung. Die Zahlungen erfolgen binnen 30 Tage nach Fälligkeit, zuvor tritt Verzug nicht ein.

§ 5 Verwertung, Veröffentlichung

(1) Das Benutzungsrecht für die Auftraggeberin nach § 15 ABFE-BMUV umfasst auch das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, das Ergebnis nach § 13 ABFE-BMUV oder Teilergebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öf- fentlich vorzutragen, zu senden, durch Bild- oder Tonträger oder durch Funksendun- gen wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen, die öffentliche Zugänglichma- chung wiederzugeben sowie diese Ergebnisse im Internet oder elektronisch zu nut- zen. Die Auftraggeberin erlangt ferner das Recht, die Ergebnisse auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form zu veröffentlichen, zu verwerten oder in sonstiger, oben nä- her bezeichneter Weise zu nutzen, ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilli- gung des Auftragnehmers bedarf, es sei denn, dass der Name des Auftragnehmers genannt werden soll.

(2) Entscheidet ein Dritter über die Veröffentlichung, gilt ergänzend zu § 20 Abs. 3 Satz 2 ABFE-BMUV, dass bereits die Einreichung des Ergebnisses zur Veröffentlichung der Zustimmung der Auftraggeberin bedarf. Als Veröffentlichung ist jede öffentliche Prä- sentation des Ergebnisses zu verstehen, d. h. auch die Durchführung von Pressekon- ferenzen, Pressegesprächen oder die Veröffentlichung von Pressemitteilungen. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung des Ergebnisses kommt grundsätzlich vor Vorlage des vollständigen Berichtes nicht in Betracht, es sei denn, die Auftraggeberin stimmt der Veröffentlichung von Teilergebnissen ausdrücklich zu.

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§ 6 Antikorruption, Rücktritt, Vertragsstrafe

(1) Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer verpflichten sich, alle erforderlichen Maß- nahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Auftraggeberin und Auftragneh- mer stellen das insbesondere durch organisatorische Maßnahmen sowie durch Be- lehrungen ihrer Beschäftigten sicher.

(2) Die Auftraggeberin ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: a. Die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislich schweren Verfehlung (z. B. §§ 333, 334 des Strafgesetzbuchs (StGB)) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten, b. die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben, sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, c. vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit.

(3) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die ihr unmittel- bar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 2 entstehen. Die Auf- traggeberin hat die Wahl, ob sie im Rahmen der Rückabwicklung die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Ergebnisse ganz oder teilweise zurückgibt oder Wertersatz leistet. Andere Rechte als der Anspruch auf Wertersatz für nicht zurückgewährte Ergebnisse stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu.

§ 7 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (insb. die Datenschutz-Grundver- ordnung (EU) 2016/679) einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzu- stellen. Die/der AN stellt insbesondere sicher, dass alle Personen, die mit der Erfül- lung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Daten- schutz beachten.

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§ 8 Verschwiegenheit

(1) Der Auftragnehmer bewahrt – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – Verschwiegenheit über die ihm im Zuge der Leistungserbringung bekannt geworde- nen Informationen und dienstlichen Angelegenheiten. Hierzu verpflichtet er auch alle Personen, die er mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut hat.

(2) Von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen und dergleichen, die die Auftraggeberin dem Auftragnehmer in Ausführung dieses Vertrages zugänglich macht, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin oder sonstiger Verfügungsberechtigter keine Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefertigt werden. Der Auftragnehmer sichert die in Satz 1 genannten Unterlagen einschließlich gefertigter Abschriften gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und händigt sie der Auftraggebe- rin spätestens mit Übergabe des Schlussberichtes nach § 12 Abs. 3 ABFE-BMUV aus.

§ 9 Sonstige Vereinbarungen

(1) Der Auftragnehmer versichert, dass er keine vertraglichen Abmachungen und Bindun- gen für auf dem Gebiet des Vorhabens bestehende oder für die Zukunft bei ihm ent- stehende Schutzrechte eingegangen ist oder nur solche, durch die das in § 15 ABFE- BMUV der Auftraggeberin eingeräumte Benutzungsrecht nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu un- terrichten, sofern gegen den Auftragnehmer Ermittlungen wegen illegaler Beschäfti- gung von Arbeitskräften oder nicht ordnungsgemäßer Zahlung von Steuern und Ab- gaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung eingeleitet wurden. Die Unterrichtungspflicht besteht auch, sofern für die gleichen Tatbestände Verurteilun- gen ausgesprochen oder Bußgeldbescheide erlassen werden.

(3) Die Auftraggeberin ist verpflichtet, an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bun- destages jährlich Informationen zu bestehenden Auftragsverhältnissen zu übermitteln. Vor diesem Hintergrund erklärt der Auftragnehmer ihr Einverständnis zur Meldung entsprechender Informationen zum Auftragsverhältnis. Diese Meldung umfasst insbe- sondere den Namen der Auftragnehmer, Vertragszweck, Vertragslaufzeit, Vertrags- volumen, Honorar nach Aufwand/Zeiteinheit, Ausgaben für den Vertrag im jeweiligen Kalenderjahr und Verpflichtungen für Folgejahre, sowie ggf. die Benennung des Rah- menvertrags oder einer Beteiligung an Normsetzung. Das Einverständnis zur Meldung des Namens kann bei Vertragsschluss verweigert oder nach Vertragsschluss in Schriftform widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Meldung des Namens nicht erteilt, erfolgt die Meldung der übrigen Angaben ohne Benennung des Namens der Auftragnehmer und der Ausschuss wird über die Nichterteilung des Einverständnisses entsprechend informiert.

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§ 10 Kündigung

(1) Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung – ganz oder teilweise – zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Im Falle der Kündigung sind der Auftraggeberin die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Ergebnisse unverzüglich vorzulegen.

§ 11 Vereinbarungen nach Vertragsabschluss

Änderungen, Ergänzungen und notwendige Zustimmungen in Bezug auf diesen Vertrag bedürfen der Schriftform.

§ 12 Lieferadressen und Rechnungsstellung

(1) Die Berichte nach § 12 ABFE-BMUV und das Ergebnis nach § 13 ABFE-BMUV oder gegebenenfalls die Teilergebnisse sind per E-Mail an … oder in elektronischer Form auf Datenträger an das

Bundesamt für Strahlenschutz Fachgebiet Ingolstädter Landstraße 1 85764 Oberschleißheim (Neuherberg)

und das Ergebnis nach § 13 ABFE-BMUV oder gegebenenfalls die Teilergebnisse sind zusätzlich parallel per E-Mail an ZD2-Eingang@bfs.de oder in elektronischer Form auf Datenträger an das

Bundesamt für Strahlenschutz ZD 2 Postfach 10 01 49 38201 Salzgitter

zu senden.

(2) Die Anschrift für die Rechnungsstellung und in Vertragsangelegenheiten lautet

Bundesamt für Strahlenschutz ZD 2 Postfach 10 01 49 38201 Salzgitter

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(3) Die Einreichung von Rechnungen erfolgt ausschließlich über die Onlinezugangsge- setzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter https://xrechnung- bdr.de/. Die Leitweg-ID lautet 991-00227BMUKN-90. Rechnungen, die nicht elektro- nisch ausgestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Absatz 3 BGB.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Salzgitter.

§ 14 Inkrafttreten

Der Vertrag tritt mit Zugang des Zuschlagschreibens in Kraft.

………………, den ……………….. Salzgitter, den ……………….. (Ort) (Datum) (Datum)

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Si- cherheit, dieses vertreten durch das Bundes- amt für Strahlenschutz

Im Auftrag

........................................... ............................................ (Unterschrift des Auftragnehmers) (Unterschrift der Auftraggeberin)

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung