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Kreisverwaltung Kusel
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Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
| Vergabenummer: | 11459/136/2026 |
|---|---|
| Auftragsgegenstand: | Liebenswertes Kuselerland – Entwicklung eines Ausstellungskonzepts sowie Erlebnis- und Vermittlungsangeboten für das Besucherkalkbergwerk Wolfstein. |
1. Hiermit erkläre/n ich/wir, dass ich/wir die Ausschlussgründe nach § 123 und 124
GWB (siehe Anlage) zur Kenntnis genommen habe/n und diese bei mir/uns nicht
vorliegen.
2. Hiermit erkläre/n ich/wir, dass kein Ausschlussgrund nach §§ 21, 23 Abs. 1, 2
AEntG, §§ 19, 21 Abs. 1, 2 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes oder § 98c AufenthG infolge der Belegung
mit einer Geldbuße in Höhe von wenigstens 2.500 € bzw. infolge einer
rechtskräftigen Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer
Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wegen illegaler Beschäftigung vorliegt. Es
liegen daher im Wettbewerbsregister / Gewerbezentralregister keine Eintragungen
bezüglich dieser Vorschriften oder bezüglich § 81 Abs. 1–3 GWB vor, die
Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein können.
Ich/Wir habe(n) zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung
öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters in der
aktuell gültigen Fassung anfordern können und dass bei Aufträgen ab einer Höhe von
50.000 Euro der öffentliche Auftraggeber für die Bieterin / den Bieter, die oder der den
Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem
Wettbewerbsregister gem. § 6 Absatz 1 Satz 1 Wettbewerbsregistergesetz - WRegG
einholen muss.
3. Ich/Wir erkläre(n), dass mein/unser Unternehmen
insbesondere nicht
− bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial-
oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
− zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein
Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht
abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation
befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
− im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat,
durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
− gegen geltende Verpflichtungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
verstoßen hat.
Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu meinem/unserem
Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten
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Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde
führen kann.
Diese Erklärung ist von jedem Bewerber oder Bieter / jeder Bewerberin oder
Bieterin im Sinne des § 126b BGB zu unterzeichnen.
Setzt der Bewerber oder Bieter / die Bewerberin oder Bieterin dritte Unternehmen ein
( z.B. Nachunternehmer / Eignungsleihende), hat jeder Dritte die vorstehenden
Erklärungen durch handschriftliche Unterzeichnung dieses Vordrucks abzugeben.
Gleiches gilt für sämtliche Mitglieder einer Bieter-/Bewerbergemeinschaft.
| Vollständige Bezeichnung des Unternehmens inkl. Rechtsform: | |
|---|---|
| Vollständiger Name der vertretungsbefugten (natürlichen) Person, die diese Erklärung abgibt: |
Nur erforderlich falls die Erklärung durch ein Mitglied einer Bietergemeinschaft oder durch beteiligte
Dritte oder auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle abgegeben wird:
Ort, Datum, Stempel, handschriftliche rechtsverbindliche Unterschrift*)
*) Eine lediglich elektronisch in das Dokument eingefügte eingescannte Unterschrift ersetzt nicht die handschriftliche rechtsverbindliche Unterzeichnung.
Hinweis: Sofern für ihr Unternehmen ein Ausschlussgrund vorliegt, können Sie auch Nachweise dafür erbringen, dass Sie ausreichende Maßnahmen getroffen haben, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. (Selbstreinigung) Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass Sie einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit dem Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden oder Sie die Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Dieser Nachweis ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebot beizufügen.
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Anlage
§ 123 Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung
terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im
Ausland),
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder
gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des
Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des
Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit §
335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter
im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer
Freiheitsberaubung).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder
die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
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(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person
als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1
nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es
die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung
einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des
öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn
dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich
unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
§ 124 Fakultative Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat,
der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
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der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
wirksam beseitigt werden kann,
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des
Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen
Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung
einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere
vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung
begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
übermitteln, oder
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen
Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, §
21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des
Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt.