[Seite 1]
HOAS – 2
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung. Fassung (2) - 2022
HOAS - Teil I: Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Honorarordnung, im Folgenden HOAS genannt, erfasst alle Leistungen von Ausstellungsgestalter/-innen, Szenograf/-innen, Ausstellungsagenturen und szenografischen Planungsbüros, deren inhaltlicher Schwerpunkt die Gestaltung und/oder Realisierung einer Ausstellung im Auftrag eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin ist. Sie umfasst auch ausstellungsähnliche Produkte wie Showrooms, räumliche Markeninszenierungen oder thematisch gestaltete Flächen und Räume, insgesamt alle räumlichen Gestaltungen, bei denen Inhalte vermittelt werden – auch unter dem Begriff „Kommunikation im Raum“ bekannt. (2) Soweit einzelne Bestandteile der nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zwingend dem Anwendungsbereich anderer Vergütungsvorgaben unterliegen, haben Auftraggeberin und Auftragnehmer diese von den sonstigen Leistungen des Vertrages abzugrenzen und nach dem zwingenden Recht gesondert zu vergüten. Der Vergütungsanspruch für die davon nicht berührten sonstigen Leistungen des Auftragnehmers (freie Leistungen) richtet sich weiterhin nach dieser Honorarordnung.
§ 2 Vergütungsvereinbarung (1) Die Vergütung des Auftragnehmers ist nach dieser Honorarordnung zu ermitteln, wenn die Parteien die Anwendung dieser Honorarordnung vereinbart haben. Soweit wiederum von dieser Honorarordnung abgewichen werden soll, muss dies schriftlich vereinbart werden. Solange dies nicht in schriftlicher Form erfolgt, gehen die Regelungen dieser Honorarordnung jeder anderen Vereinbarung der Parteien vor. (2) Die Vergütungsvereinbarung soll zu Beweiszwecken schriftlich vor Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers dokumentiert werden. Das Nichteinhalten dieser Form ist unbeachtlich und lässt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass der Auftragnehmer für die Auftraggeberin Leistungen erbringt, die dem Anwendungsbereich dieser Honorarordnung unterfallen, und die Auftraggeberin nicht darauf vertrauen durfte, dass diese Leistungen unentgeltlich erbracht werden. (3) Der Auftragnehmer soll die Auftraggeberin vor der Erteilung des Auftrages über sein voraussichtliches Honorar informieren, wenn dies für die Entscheidung der Auftraggeberin zur Erteilung des Auftrages von wesentlicher Bedeutung ist.
§ 3 Zweckbindung (1) Diese Honorarordnung verfolgt den Zweck, zwischen dem Leistungsinteresse der Auftraggeberin und dem Vergütungsinteresse des Auftragnehmers einen fairen Ausgleich herbeizuführen. Die Parteien haben dabei auf die Interessen der jeweils anderen Partei angemessen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für alle Aspekte, die Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung und deren Vergütung haben könnten. (2) Die Auftraggeberin hat dem Auftragnehmer eine auskömmliche Vergütung seiner Leistungen zu gewähren. Die Berechnung der in dieser Honorarordnung geregelten Vergütungen der Auftragnehmerin sind in diesem Sinne zu verstehen.
§ 4 Grundlagen der Honorarermittlung Soweit die Parteien keine Vergütung nach Zeithonorar vereinbart haben, sind die Leistungen des Auftragnehmers nach Tabellenwerten zu vergüten.
§ 5 Begriffsbestimmungen (1) Die Ausstellungsfläche wird in Quadratmeter bestimmt und umfasst die Fläche, die inszeniert oder mit inszenatorischen Elementen ganz oder teilweise ausgestattet wird. Zur Ausstellungsfläche gehören auch die Zugangsbereiche mit Kassen- und Informationstresen sowie die an die Ausstellungsflächen angeschlossenen oder integrierten Gastronomieflächen, insoweit sie für Besucher/-innen zugänglich sind und thematisch mitgestaltet werden. Weiter gehören zur Ausstellungsfläche integrierte Veranstaltungsflächen (z. B. Filmvorführräume) und Foyers, insoweit sie ausstellungsbezogene Elemente enthalten, und Technikräume, die Ausstellungstechnik aufnehmen. Nicht zur Ausstellungsfläche gehören Sanitär-, Küchen- oder Backstage-Bereiche, abgetrennte (auch für nichtzahlende Besuchende zugängliche) Gastronomiebereiche, sowie Technikräume, die ausschließlich Haustechnik enthalten. Shopflächen und Nebenflächen werden der Ausstellungsfläche zugerechnet, wenn sie im Zuge der Leitszenografie der Ausstellung teilweise mitgestaltet werden. Das gleiche gilt für Spielflächen und Außenflächen (z. B. Spielplätze, Vorplätze, Lehrpfade u.Ä). (2) Ein Exponat ist ein auszustellendes Objekt. Es kann ein Kunstwerk sein, ein Bild, ein historisches Objekt oder ein sonstiger flacher oder räumlicher, ggf. auch neu hergestellter Gegenstand, aber auch Hologramme oder Lichtinstallationen. (3) Ein interaktives Exponat ist ein Modul, das für die jeweilige Ausstellung neu erstellt wird und an dem die Besuchenden nach einem didaktischen Konzept eine Interaktion ausführen und Inhalte oder Informationen interaktiv aufnehmen oder erfahren können. In der modernen Ausstellungspraxis handelt es sich häufig um technisch innovative und anspruchsvolle Anwendungen im Zusammenhang mit teilweise – aber nicht zwingend – mechanischen oder digital gesteuerten Techniken. Hier wird auch von „Hands-on-Exponaten“ gesprochen als Hinweis darauf, dass Besuchende an diesen Stationen selbst aktiv werden können. (4) Unter Ausstellungs- oder Inszenierungslicht wird dasjenige Licht verstanden, das innerhalb von Vitrinen direkt Exponate ausleuchtet, oder Leuchten, die speziell für die Ausleuchtung von Ausstellungsteilen zu installieren sind. Dazu gehört Licht, das zur räumlichen, atmosphärischen und rauminszenierenden Beleuchtung eingesetzt wird. Nicht zum Ausstellungslicht gehören Grundausleuchtungen von Räumen, Putz- und Reparaturlicht sowie Sicherheits- und Notbeleuchtung im Rahmen der TGA-Planung (technische Gebäudeausstattung).
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 1
[Seite 2]
(5) Ein (Gestaltungs-)Konzept vermittelt durch Beschreibung und ergänzende Visualisierung eine grundlegende Idee und wie diese Idee im Prinzip umgesetzt werden soll. Zu einem Konzept können auch beispielhaft Details oder Anmutungen gehören, müssen aber nicht. Ein Konzept vermittelt eine Vorstellung davon, wie etwas Ganzes in der Zukunft aussehen und funktionieren kann. Es vermittelt auch eine Vorstellung davon, wie sich das Erlebnis des Besuchenden darstellt. Ein Konzept kann von einer einfachen Kurzbeschreibung bis hin zu einer detailliert mit zahlreichen Visualisierungen versehenen Ausarbeitung reichen. Im Rahmen der HOAS meint „Konzept“ im Zusammenhang der zu erbringenden Kernleistungen stets das Gestaltungskonzept. Insoweit es um andere Bereiche geht (Inhalte, Technik, Sicherheit usw.), wird das im Zusammenhang des Begriffes „Konzept“ ausdrücklich so benannt. (6) Eine Visualisierung macht eine Idee bildhaft. Das kann durch eine Skizze, eine Zeichnung, ein Rendering, ein Foto oder eine Fotomontage oder durch eine beispielhafte Abbildung einer vergleichbaren Realisierung erfolgen. (7) Rendering ist die computergestützte Darstellung dreidimensionaler Räume und Gegenstände in einer annährend fotorealistischen Visualisierung. (8) Ein Mood-Bild ist ein Stimmungsbild, das ein geplantes Konzept nicht konkret visualisiert, sondern mithilfe einer Abbildung oder Fotocollage aus einem anderen Zusammenhang die geplante Tonalität, gestalterische Ausrichtung und angestrebte Stimmung, Tendenz oder Farbwelt vermittelt. (9) Die Projektleitung ist die Position im Team der Ausstellungsagentur (bzw. des szenografischen Planungsbüros), die die Leistungen der Agentur für die Ausstellung umfassend koordiniert und bündelt und als Hauptansprechpartnerin für die Auftraggeberin im Sinne der Vertragserfüllung fungiert. Eine Projektleitung kann es auch auf Seiten der Auftraggeberin geben. Wenn in der HOAS von Projektleitung die Rede ist, ist die Position auf Seiten des Auftragnehmers gemeint. (10) Mit Auftragnehmer ist das Ausstellungsbüro bzw. der Szenograf oder die Szenografin und sein/ihr Unternehmen bzw. seine/ihre Agentur gemeint. Mit Auftraggeberin ist die Initiatorin und Ausloberin des Ausstellungsprojektes gemeint. (11) Mit Budget sind die insgesamt für das Ausstellungsvorhaben bereitstehenden Netto-Mittel (ohne Mehrwertssteuer) gemeint. Sie umfassen sowohl die Realisierungskosten als auch die Vergütungen für die Leistungen der Ausstellungsgestaltung und -planung, also alle Kosten, die benötigt und bereitgestellt werden, um ein Ausstellungsvorhaben zu verwirklichen. Im Regelfall handelt es sich um Finanzmittel. (12) Mit Realisierungsbudget oder auch Produktionsbudget oder auch Realisierungskosten wird derjenige Anteil der Mittel benannt, der für die technisch-bauliche Realisierung, ohne Berücksichtigung der Gestaltungs-, Planungs- und Managementkosten, eingesetzt wird. Realisierungskosten sind nicht zwingend materiell, sondern können auch Dienstleistungen, Software, künstlerische Leistungen oder spezielle Fachplanungen umfassen, vgl. die erweitere Behandlung in §20. (13) Unter einem didaktischen Konzept oder Vermittlungskonzept wird eine Leitidee verstanden, mit der innerhalb der Ausstellung unterschiedlichen Zielgruppen Inhalte, Sachverhalte und Informationen vermittelt werden sollen. Es beinhaltet weder detaillierte Konzepte für Museumspädagogik noch spezifische Ausarbeitungen von Führungen oder museumspädagogischen Angeboten im Ausstellungsbetrieb. (14) Unter einem technischen Konzept wird die textliche Darstellung verstanden, in der das technische Anforderungsprofil für in der Ausstellung einzusetzende Technik durch einen Ingenieur oder Ingenieurin umrissen wird. Dazu gehört die Darstellung, mit welchen technischen Mitteln vorgeschlagene Effekte oder technisch unterstützte Gestaltungen erreicht oder umgesetzt werden sollen. Das technische Konzept selbst enthält keine spezifischen Lösungswege für am Markt noch nicht angebotene technische Produkte, umreißt aber ggf. notwendige Entwicklungsleistungen und zeigt einen Weg auf, wie die gewünschten Ziele in der Ausstellung technisch realisierbar sein können. Es enthält ebenfalls Abschätzungen darüber, ob und wie gestalterisch gewünschte Effekte technisch erreicht werden können. Ein technisches Konzept bezieht sich sowohl auf die in einer Ausstellung einzusetzende Hardware als auch auf die nicht gestalterischen Elemente von Software, etwa Steuerungssoftware und sonstige technische Software, die für die Integration und Funktionalität von gestalterischen Elementen benötigt wird. (15) In der technischen Planung einer Ausstellung ist das technische Konzept zu konkretisieren und benötigte technische Geräte und Software, insoweit am Markt angeboten, werden konkret benannt und in Mengengerüste überführt. Die technische Planung beinhaltet Planungsleistungen etwa für eine zentrale Mediensteuerung und andere übliche Leistungen für die technische Realisierung der Ausstellung. Ggf. benötigte Neuentwicklungsleistungen, Steuerungssoftware und sonstige Software sowie weitere benötigte Leistungen im Bereich Technik, die am Markt noch nicht fertig angeboten werden, werden funktional als Anforderungsprofil so konkret und detailliert wie möglich beschrieben und zum Teil der auszuschreibenden Leistungsverzeichnisse gemacht. Damit einhergehende Vorabprüfungen zur Machbarkeit der gewünschten technischen Lösung gehören ebenfalls zur technischen Planung. Werden hier Tests, Proben oder Entwicklungsarbeit erforderlich, gehört dies in den Bereich zusätzlicher besonderer Leistungen und ist vom Auftragnehmer gesondert anzubieten. (16) Ein Medienkonzept stellt dar, wie technische Plattformen genutzt werden, um Inhalte medial gestützt zu vermitteln. Das bezieht sich auf den Einsatz von Film, Animationen, Bildschirmgrafik, die Menü- und Benutzerführung bei digitalen Anwendungen, aber auch auf digitale Inhalte (Content) aller Art. Auch ein auditatives Konzept (Hörstationen, Soundeffekte im Raum aller Art) und Anwendungen unter Einbeziehung mobiler Endgeräte von Besuchenden ist Teil des Medienkonzeptes. (17) In der Medienplanung wird das Medienkonzept für die einzelnen Stationen einer Ausstellung ausgearbeitet und die erforderlichen inhaltlichen Leistungen definiert und im Detail beschrieben. Dazu gehört auch die Festlegung von Untermenüs, Menüführungsstrukturen, die Verbindung zu Apps oder anderen netzbasierten Angeboten oder Media-Guides. Es beinhaltet auch das grundlegende Gestaltungskonzept für Screen-Grafiken (z. B. Auswahlmenüs, Auswahloberflächen bei Touchscreens), nicht jedoch die Realisierung der Medienproduktion. (18) In der Medienproduktion wird die Medienplanung realisiert. Gemeint ist die Herstellung der Filme, Animationen, Vertonungen oder Audioproduktionen, aber auch die Realisierung des Gestaltungskonzeptes im Sinne der Umsetzung der Screen-Grafiken für alle Auswahlmenüs, Infografiken, ggf. Apps etc. (19) Ein interaktives Konzept beschreibt, wie in einer Ausstellung die Besuchenden Möglichkeiten zur Interaktion und aktiven Partizipation erhalten. Das können neben digital funktionierenden Angeboten auch mechanische Anwendungen sein und alle anderen Angebote, die den Besuchenden Beteiligung, Feedback, Zugang zu alternativen oder vertiefenden Informationen und aktive Mitwirkung ermöglichen. Nach der Konzeptphase erfolgt die planerische Ausarbeitung in den jeweiligen Bereichen wie bauliche Planung, technische Planung oder Medienplanung. (20) Ausstellungsgrafik ist ein Überbegriff für alle grafisch gestalteten Elemente einer Ausstellung. Bestandteil der Ausstellungsgrafik ist die grafische Gestaltung von nichtmedialen Flächen innerhalb der Ausstellung, bei der Ausstellungsinhalte transportiert werden. Dies schließt Konzept, Entwurf und die Erarbeitung der Layouts mit ein. Weitere Bestandteile der Ausstellungsgrafik sind die Reinzeichnungen, bei denen aus den finalen Layouts die Produktionsdateien hergestellt werden, sowie die Grafikproduktion, bei der die grafische Gestaltung auf Trägermaterialien manifestiert wird. Das grafische Konzept schließt in der Regel ein Konzept für die grafische Gestaltung von Auswahlflächen auf einer Medienstation mit ein, während die Umsetzung dieses Konzeptes auf die Softwareebene der Medienstationen, einschließlich der Umsetzung des Konzeptes auf die weiteren Menüebenen der Mediensoftware, zur Medienproduktion gehört.
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 2
[Seite 3]
Ausstellungsgrafik kann sowohl das grundlegende Design der grafischen Sprache in einer Ausstellung (Farbwelten, Typographie, Layouts) bezeichnen als auch Oberbegriff sein für grafische Sonderleistungen wie eine aufwendige Infografik oder eine künstlerische Illustration, die von einer Grafikerin erstellt wird. Wegen des Facettenreichtums des Begriffs „Ausstellungsgrafik“ erfolgen in den Abschnitten Kernleistungen (§ 10), besondere Leistungen (§ 11 (6)) und Abgrenzungen zu den Realisierungsleistungen (§ 20) genaue Zuordnungen. Vom Begriff „Ausstellungsgrafik“ nicht umfasst sind grafische Anwendungen für die Bewerbung und Außenkommunikation des Ausstellungsvorhabens oder Funktionsbeschilderungen im Gebäude. Gleichwohl können auch diese Anwendungen dem grafischen Design folgen, das für die Ausstellung entwickelt wurde. (21) Unter Mediencontent werden alle Inhalte verstanden, die auf einem Bildschirm, einem Monitor, einem Tablet oder einer ähnlichen technischen Vorrichtung oder im Zuge einer Projektion zum Einsatz kommen. Der Begriff umfasst alle Leistungen oder Bestandteile, die für die Herstellung, den Erwerb, die Lizenz oder Bearbeitung der Inhalte erforderlich sind (z. B. Film, Animation, Screengrafik, Text, Audioproduktion, Foto usw.), um auf der Ausstellung den Besuchenden zugänglich machen zu können. (22) Eine offene Datei ist eine in einem branchenüblichen Planungs- oder Bearbeitungsprogramm (z. B. Photoshop, MS Office, InDesign, Vectorworks oder anderen Grafik-, Gestaltungs- oder CAD-Programmen) unverschlüsselt und ungeschützt abgespeicherte Datei, die von anderen Bearbeiterinnen, die über die gleiche oder eine kompatible Software verfügen, weiterbearbeitet oder modifiziert werden kann.
§ 6 Vergütungsanspruch (1) Dem Auftragnehmer steht gegenüber der Auftraggeberin für alle Leistungen, die dieser Honorarordnung unterfallen und die sie gegenüber der Auftraggeberin erbringt, ein Vergütungsanspruch nach dieser Honorarordnung zu. Ansprüche wegen weiterer Leistungen richten sich nach den vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen, die darauf anwendbar sind. (2) Die Berechnung der Vergütung für die Kernleistungen ist gemäß der §§ 7, 8, 9 und 10 HOAS nach Tabellenwerten vorzunehmen, wenn die Parteien keine Vergütung nach Zeithonorar gemäß § 12 HOAS vereinbart haben. Der sich aus den Tabellenwerten ergebende Vergütungsanspruch ist nach Honorarzonen, dem anrechenbaren Budget und dem Umfang der erbrachten Kernleistungen zu ermitteln. Die Kernleistungen gliedern sich in Leistungsphasen, deren Leistungsbestandteile in § 10 HOAS erfasst sind. Die Leistungsphasen sind nach den Bewertungen abzurechnen, die sich aus § 10 HOAS ergeben. Dabei ist es für die Erbringung und Abrechnung einer Leistungsphase ausreichend, wenn der damit bezweckte Erfolg im Wesentlichen herbeigeführt worden ist. (3) Die Vergütung für Zusatzleistungen richtet sich nach dem in dieser Honorarordnung geregelten Zeithonorar (§ 12, 14 HOAS). (4) Die Erstattung von Nebenkosten und Auslagen kann der Auftragnehmer zusätzlich zu seiner sonstigen Vergütung verlangen (§§ 15, 16 HOAS). (5) Die Vergütung von Zu- und Abschlägen richtet sich ausschließlich nach § 13 HOAS. (6) Bei zulässigen Leistungsänderungen durch die Auftraggeberin hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach § 14 HOAS. (7) Die Umsatzsteuer ist in den Tabellenwerten und Zeithonoraren dieser Honorarordnung nicht enthalten. Dem Auftragnehmer steht daher gegen der Auftraggeberin zusätzlich ein Anspruch auf Zahlung der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu, insoweit sie nicht umsatzsteuerbefreit ist.
§ 7 Honorarzonen (1) Die Gestaltung und Planung einer Ausstellung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Honorarzone A: Geringe Anforderungen, z. B. bei temporären Stellwand-Ausstellungen mit Flachware, überwiegend vorhandenen Inhalten und eher geringen bis durchschnittlichen Anforderungen an die grafische und gestalterische Aufbereitung. Einfacher, überwiegend standardisierter Ausstellungsbau und einfache Standardtechnik ohne zentrale Mediensteuerung, etwa in Kunstausstellungen, Foyer- und Tafelausstellungen.
Honorarzone B: Mittlere Anforderungen, z. B. bei temporären Ausstellungen mit inhaltlich-kuratorisch durchschnittlich anspruchsvollen Exponaten und mit durchschnittlichen Anforderungen in Bezug auf gestalterische Belange, Ausstellungstechnik, Interaktion, Sicherheit, konservatorische Anforderungen und Licht sowie geringem bis mittlerem Besucheraufkommen. Gilt auch für Dauerausstellungen von einfacher bis mittlerer Komplexität, insoweit überwiegend standardisierte Technik, Interaktionen und Medien zur Anwendung kommen.
Honorarzone C: Überdurchschnittliche Anforderungen, z. B. bei Ausstellungen mit Exponaten von hohem Wert bzw. erhöhter Anforderungen an Didaktik, Sicherheit, innovativer interaktiver Anwendungen, eher überdurchschnittlichen gestalterischen und technischen Anforderungen, Medienanwendungen von erhöhter Komplexität und vielen innovativen Elementen, umfassende, eher anspruchsvolle Ausstellungsgrafik, erhöhte Anforderungen an Beständigkeit und Betriebssicherheit (hohes Besucheraufkommen, oder auf lange Dauer angelegte Ausstellungen) oder alternativ in Bezug auf die Logistik (Wanderausstellungen). Auch erhöhte Anforderungen in Bezug auf die räumliche Situation (keine üblichen Ausstellungsflächen).
Honorarzone D: Sehr hohe, weit über dem Durchschnitt liegende Anforderungen, z. B. bei Ausstellungen mit umfassender eigenständiger Gesamtszenografie, auch besonders hochwertigen oder inhaltlich-inszenatorisch besonders anspruchsvollen Exponaten. Hohe Ansprüche an die Vermittlung, in Bezug auf Emotion und Erlebniswert und mit hohen technischen und baulichen Anforderungen. Einsatz von vielfach neu zu erstellenden Medien, Animationen und/oder mechanischen Interaktionen mit erhöhtem technisch-baulichem Aufwand und sehr hohem Qualitätsanspruch. Alternativ auch erhöhter Anspruch an Langlebigkeit und Stabilität oder alternativ hoher Flexibilitätsanspruch (z. B. bei anspruchsvollen Expo-Pavillons, Dauerausstellungen in Museen mit internationaler Ausstrahlung, komplexen Roadshow-Ausstellungen oder Marken-Showrooms, aufwendigen Angeboten in Freizeitparks mit hohem Eintritt, Ausstellungen mit Räumlichkeiten, die mit besonders aufwendiger und innovativer digitaler Technik inszeniert sind u. Ä.).
(2) Bei der Zuordnung eines Vorhabens zu einer Honorarzone kommt es nicht darauf an, dass alle genannten Kriterien erfüllt sind. Die Zuordnung eines Ausstellungsvorhabens erfolgt zu der Honorarzone, die den Anforderungen überwiegend entspricht. Die Zuordnung kann unter Anwendung der Tabelle im Anhang 2.1 ermittelt werden.
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 3
[Seite 4]
§ 8 Anrechenbares Budget (1) Die Honorarermittlung erfolgt auf der Grundlage des für das Ausstellungsvorhaben insgesamt und einschließlich der Gestaltung und Planung zur Verfügung stehenden Nettobudgets. Zum Budget gehören alle für die Konzeption, Planung und Realisierung der Ausstellung notwendigen Kosten und Aufwendungen. Für die Honorarermittlung anrechenbar sind auch die im Folgenden genannten Kosten bzw. Werte, auch wenn sie bei der Budgetangabe nicht mit benannt werden. Die Werte sind auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. (2) Anrechenbar ist die mit zu verarbeitende Substanz, insbesondere vorhandene Vitrinen, Licht, Technik und Möbel, insoweit dies in die Planungen mit einzubeziehen ist. Anrechenbar sind auch planerisch mit zu verarbeitende Lieferungen und Leistungen in Bezug auf das Ausstellungsvorhaben, die der Auftraggeberin selbst oder ein sonstiger Dritter übernimmt. Nicht anrechenbar sind die gesondert zu vergütenden besonderen Zusatzleistungen. (3) Bei temporären Ausstellungen und bei Wanderausstellungen gehören zum Budget auch die Kosten für den Abbau, die Zwischenlagerung, die Transportverpackungen und der Transport zum Folgestandort, es sei denn, der Auftraggeberin schließt die Planung dieser Leistungen ausdrücklich aus. (4) Budgets, die vom Auftraggeberin nicht benannt werden, aber für die Realisierung der Aufgabenstellung erforderlich sind, werden vom Auftragnehmer überschlägig geschätzt. (5) Gibt die Auftraggeberin nur das Budget für die Realisierung der Ausstellung an, nicht aber das Gesamtbudget einschließlich der Planungskosten, so ist für die Feststellung des für die Honorarberechnung anrechenbaren Budgets auf das von der Auftraggeberin für die Realisierung angegebene Budget von der Annahme auszugehen, dass die Auftraggeberin hierfür mindestens 30% der Realisierungskosten veranschlagt hat. Aus Vereinfachungsgründen werden damit zur Ermittlung des anrechenbaren Budgets behelfsmäßig pauschal 30 % aufaddiert. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die später vom Auftragnehmer erfolgende Kalkulation der Planungshonorare nach den HOAS-Tabellenwerten höher oder niedriger ausfällt. Der Auftraggeberin bleibt es unbenommen, ein ggf. niedrigeres Budget zu übermitteln und eine Neukalkulation des Honorars beim Auftragnehmer einzufordern. (6) Von der Auftraggeberin bereitgestellte Exponate werden nicht zum anrechenbaren Budget gerechnet. Eine ganze oder teilweise Anrechnung erfolgt jedoch dann, wenn der Auftragnehmer an Beschaffung, Herstellung, Leihverkehr oder einer ggf. notwendigen baulich- technischen Integration oder Modifikation (z. B. Modellbau, Restaurierung, Erstellung eines Wandgemäldes u. Ä.) maßgeblich fachlich- planerisch beteiligt ist.
§ 9 Honorartabellen
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 4
[Seite 5]
§ 10 Kernleistungen (1) Die Kernleistungen sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 9 bewertet: 1.Grundlagenermittlung / Konzeptskizze 9 % 2.Konzept 16 % 3.Entwurfsplanung 23 % 4. Ausführungsplanung mit detaillierten Leistungsverzeichnissen 22 % 5. Mitwirkung beim Vergabeprozess 4 % 6. Baulich-technische Überwachung und Koordinierung der Realisierung 21 % 7. Abnahme und Übergabeprozess, Dokumentation und Inbetriebnahme 5 %
(2) Die Kernleistungen enthalten die folgenden Leistungsbilder:
- Grundlagenermittlung/Konzeptskizze
• Klärung der Aufgabenstellung • Klärung der Inhalte und Botschaften • Erstellung einer kurzen Konzeptskizze mit gestalterisch-konzeptioneller Grundidee (Narration, Storyline), ersten Visualisierungen zur Veranschaulichung der szenografischen Idee • Skizzierung eines groben Kostenrahmens und eines Zeitrahmens
- Konzept
a) Übergreifend und Inhalte • Weiterentwicklung der Konzeptskizze zu einem umfassenden und alle Bereiche der Ausstellung umfassenden Gesamtkonzept • Weitergehende Klärung der Aufgabenstellung, der Rahmenparameter, der zu inszenierenden Flächen und der sonstigen zu berücksichtigenden Eckdaten • Vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Auftraggeberin bereitgestellten Inhalten / inhaltlichem Konzept / Sammlung / Exponaten, in der Regel im Rahmen eines oder mehrerer Workshops. Ggf. beratende Mitwirkung bei der Exponatsauswahl • Konzept zur Besucherführung und Beschreibung des Besuchererlebnisses • Zuarbeit didaktisches Konzept • Konzept zur Reduzierung von Barrieren unter Berücksichtigung des bereitgestellten Budgets
b) Szenografie und räumlich-bauliche Gestaltung und Design Entwicklung des szenografischen Konzeptes mit erweiterten Visualisierungen zu den Haupträumen und wesentlichen Gestaltungselementen. Dieses kann bei größeren Vorhaben einfache Arbeitsmodelle oder einzelne Renderings enthalten, insoweit sie für die Vermittlung des szenografischen Konzeptes hilfreich oder notwendig sind. Beinhaltet alle wesentlichen Bereiche der Ausstellung mit den Stationen und exemplarischen Details zur Verdeutlichung der vorgeschlagenen Umsetzungsprinzipien c) Grafik Grafisches Konzept: Erarbeitung einer Hierarchiestruktur hinsichtlich Text und Bild, Definition der Haltung bezüglich Bild und Text, Erarbeitung der grundlegenden Gestaltungsrichtlinien, Typografie und Farbklima, exemplarische Darstellung der einzelnen Anwendungen d) Medien (Konzeption und Gestaltung) Medienkonzept: Erarbeitung eines Konzeptes für den Medieneinsatz in der Ausstellung für alle Ausstellungsbereiche mit den grundlegenden Prinzipien und Anwendungen, einschließlich des Aufzeigens grundlegender Varianten und Alternativen e) Technik (Hardware und Software) Erarbeitung des technischen Konzepts für den Einsatz von Hard- und Software, einschließlich des Aufzeigens grundlegender Varianten und Alternativen f) Interaktive Exponate, Hands-on-Stationen Entwicklung eines Konzeptes für Interaktionen in der Ausstellung mit Beschreibung des Besuchererlebnisses in diesen Bereichen, einschließlich beispielhafter Skizzen oder Visualisierungen für einzelne Stationen g) Inhalte/Texte, Exponate, Bildmaterial Sichtung und erste grobe Verortung der vom Auftraggeberin vorgesehenen Inhaltscluster und Leitexponate oder vorhandenem Bildmaterial auf die Bereiche der Ausstellung h) Licht Erarbeitung eines Konzeptes für den Einsatz von Inszenierungslicht in der Ausstellung i) Projektmanagement
• Aufstellen eines ersten groben Terminplans bis zur Eröffnung • Kostenschätzung für alle Bereiche der Ausstellung, differenziert nach den Bereichen Ausstellungsbau einschließlich Grafikproduktion, Ausstellungstechnik und Software, Licht, Medien und Sonstiges. Grobe Schätzung mit konkretem Bezug auf alle Elemente des Konzeptes • Terminkoordination • Moderation und Dokumentation von Arbeitstreffen • Koordination der Leistungen der fachlich Beteiligten im Bereich der Ausstellungsplanung, Mitwirkung bei der Klärung von Schnittstellen zu anderen fachlich Beteiligten • Beratung der Auftraggeberin zum Gesamtvorhaben, insbesondere für die Bereiche Zeitplanung und Budgetplanung und Klärung von Schnittstellen und Verantwortlichkeiten
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 5
[Seite 6]
j) Änderungswünsche und Korrekturen
Einarbeitung von Änderungswünschen von Seiten der Auftraggeberin in Bezug auf alle konzeptionellen und gestalterischen Elemente der Ausstellung, ggf. Erarbeitung einer Alternative oder einer Variante nach Vorgaben der Auftraggeberin für alle Bereiche der Konzeption und Szenografie
- Entwurfsplanung
a) Übergreifend Ausarbeitung des Interaktions- und didaktischen Konzepts und Einarbeitung der Änderungswünsche der Auftraggeberin aus Phase 2 in die Bereiche und Stationen der Ausstellung Ausarbeitung des Konzeptes unter Berücksichtigung der von der Auftraggeberin bereitgestellten und final festgelegten Inhalte und auszustellenden Exponate Integration des abgestimmten Konzeptes zur Barrierereduzierung in die einzelnen Bereiche der Planung
b) Szenografie und räumlich-bauliche Gestaltung und Design • Ausarbeitung aller Elemente der Ausstellung • Visualisierungen aller wesentlichen Ausstellungsbereiche • Planung des Ausstellungsbaus (zeichnerische Darstellung, wenn erforderlich im Maßstab 1:100) • Festlegung der Exponate, Bilder und Texttypen • Einholen von Genehmigungen (ggf. unter Mitwirkung der externen Fachplaner/-innen)
c) Grafik Ausarbeitung des grafischen Konzeptes auf die unterschiedlichen Anwendungen in der Ausstellung, Überprüfung der Umsetzungsmöglichkeiten auf verschiedene Grafikträger und Materialien (Vorbereitung der Layouts)
d) Medien (Konzeption und Gestaltung) • Evaluierung der bestehenden Inhalte (Foto, Film, Animationen u. a.) und Festlegung der ggf. neu zu produzierenden Inhalte • Detaillierung der Konzeption mit Beschreibung der medialen Inhalte und des Besuchererlebnisses für alle Stationen der Ausstellung, die Medieninhalte enthalten • Erarbeitung eines vorläufigen Mengengerüstes für den Mediencontent • Gestalterisches Konzept für den Abruf der Medien (Auswahlmenüs)
e) Technik (Hardware und Software) • Planung der Ausstellungstechnik mit Definition aller technischen Funktionsanforderungen und vorläufigem Mengengerüst, einschließlich der für die Steuerung und den Betrieb erforderlichen Software • Detaillierung der technischen Realisierung des Medienkonzeptes, Anfertigung einer Planung mit Darstellung der Lage sämtlicher elektrischer Quellen sowie der notwendigen Anschlusswerte
f) Interaktive Exponate, Hands-on-Stationen Ausarbeitung des Konzeptes für alle Stationen der Ausstellung einschließlich detailgenauer Beschreibung des konkreten Besuchererlebnisses, der Verortung und Integration der Inhalte und ihrer Vermittlungsdidaktik an den jeweiligen Stationen. Visualisierung aller interaktiven Stationen. Bei neuartigen oder technisch besonders anspruchsvollen oder kostenintensiven Stationen Beschreibung möglicher Lösungsansätze und/oder Alternativen/Varianten für die technische Umsetzung
g) Inhalte/Texte, Exponate, Bildmaterial Beratung des Auftraggeberins in der finalen Auswahl der Exponate und des Bildmaterials und Verortung auf die Bereiche der Ausstellung. Klärung und Berücksichtigung der exponatbezogenen Vorgaben (Maße, konservatorische Anforderungen u. ä.) für die Planung des Ausstellungsbaus. Klärung der Nutzbarkeit des Bildmaterials (qualitative und didaktische Eignung, rechtliche Nutzbarkeit durch Auftraggeberin). Beratung der Auftraggeberin zu den Textebenen (Vertiefungslayer, A/B/C-Texte), Verarbeitung der von der Auftraggeberin gestellten Inhalte, Texte, Informationen und Bilder, einschließlich Strukturierung und Zuordnung zu Textträgern
h) Licht Ausarbeitung des Konzeptes für das Inszenierungslicht und Überführung in eine technische Lichtplanung mit Mengengerüst. Bei geringem Umfang ggf. Integration in die bauliche oder die technische Planung der Ausstellung
i) Projektmanagement • Ausarbeitung des Terminplans bis zur Eröffnung • Differenzierte, nachvollziehbare und plausibilisierte Kostenschätzung mit Aufschlüsselung für alle wesentlichen Elemente und Kostenbestandteile der Ausstellung • Budgetsteuerung in enger Abstimmung mit der Auftraggeberin • Beratung der Auftraggeberin für budgetbedingt erforderliche Planungsanpassungen, falls notwendig • Moderation und Dokumentation von Workshops mit der Auftraggeberin
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 6
[Seite 7]
j) Änderungswünsche und Korrekturen Änderung von Details in der Ausarbeitung der Ausstellung, die während der vorhergehenden Konzeptphase noch nicht erkennbar waren Änderung von Mengengerüsten und Ausstellungselementen in der Folge budgetbedingt notwendiger Einsparungen Einarbeitung von neuen ergänzenden Inhalten, die in Phase 2 noch nicht bereitgestellt wurden oder bekannt waren, insoweit dies nicht mehr als 10% der Ausstellung betrifft
- Ausführungsplanung mit detaillierten Leistungsverzeichnissen
a) Übergreifend Übergreifende Koordinierung und Qualitätsüberwachung zur Umsetzung des Konzepts, didaktischen Konzepts, des Interaktionskonzepts und Maßnahmen der Barrierereduzierung in den jeweiligen Disziplinen und Planungsbereichen
b) Szenografie und räumlich-bauliche Gestaltung und Design • Ausarbeitung der baulichen Planung (zeichnerische Darstellungen und funktionale Beschreibungen, dort wo notwendig im Maßstab bis zu 1:50, punktuell ggf. auch 1:20 oder 1:1) einschließlich der Aufstellung von präzisen Leistungsverzeichnissen, sodass eine ordnungsgemäße, transparente und für Bietende eindeutig definierte Ausschreibung des Ausstellungsbaus erfolgen kann • Ergänzung der baulichen Ausschreibung um die für die Grafikproduktion und -montage erforderlichen Leistungen mit präziser Leistungsbeschreibung der Maße, Druckqualitäten, Trägermaterialien, Montageleistungen usw. • Planung der Objekt- (bzw. Exponat-)Layouts innerhalb der Vitrinen, einschließlich Prinzip- und Schemadarstellungen zu Exponathalterungen für die Ausschreibung der Detailplanung der Exponathalterungen • Finalisierung der Ausschreibung zur Einholung von Angeboten
c) Grafik Finalisierung der Layouts und Vorbereitung der Übergabe für die Reinzeichnungen unter Einarbeitung der bereitgestellten Text- und Bildinhalte der Auftraggeberin
d) Medien (Konzeption und Gestaltung) • Erarbeitung detaillierter Leistungsbeschreibungen für den zu erstellenden Mediencontent einschließlich Untertitelungen, Zugangs- und Navigationssoftware und andere contentbezogene Realisierungsleistungen für die audiovisuellen Angebote einschließlich dem Auf- und Einspielen • Zusammenstellung und Erarbeitung geeigneter Ausschreibungspakete, die eine transparente und für Bietende eindeutig definierte Ausschreibung der Medienproduktionselemente ermöglichen
e) Technik (Hardware und Software) Erarbeitung einer technischen Ausschreibung mit vollständigen Leistungsverzeichnissen und funktionaler Leistungsbeschreibung, sodass eine ordnungsgemäße, transparente und für Bietende eindeutig definierte Ausschreibung der Ausstellungstechnik und der ggf. benötigen technischen Software erfolgen kann
f) Interaktive Exponate, Hands-on-Stationen Detaillierung des Planstands aus Phase 3, Anfertigung von bemaßten Plänen und detaillierten, von Detailvisualisierungen unterstützen funktionalen Beschreibung. Erarbeitung einer vollständigen Ausschreibung, sodass eine ordnungsgemäße, transparente und für die Bietenden eindeutig definierte Ausschreibung der interaktiven Exponate erfolgen kann. Bei standardisierten und technisch einfachen Stationen kann die Ausschreibung in die bauliche und technische Ausschreibung zu b) und e) integriert werden. Bei neuartigen, einzigartigen und/oder besonders komplexen Stationen erfolgt die Leistungsbeschreibung rein funktional und die Leistungen für die Entwicklung, Tests und/oder Probebauten werden gesondert ausgeschrieben und vergeben bzw. vom Planer als besondere Leistung gesondert erbracht (vgl. § 11 (7)).
g) Inhalte/Texte, Exponate, Bildmaterial Koordination des Workflows für das Schlusslektorat der von der Auftraggeberin bereitgestellten Texte und Bilder und die Übermittlung für Übersetzungen und Grafik. Planung der Einbringung der Exponate in Abstimmung mit Auftraggeberin und ggf. externen Dienstleistern. Bündelung und bietergerechte Aufbereitung des Contents für die Ausschreibung der Medienproduktionen, ggf. Aufstellung von Leistungsverzeichnissen für Zukauf von Fremdrechten oder Bild- und Filmlizenzen. Integration der auftraggeberseits bereitgestellten Detailinformationen zu den Exponaten in die Ausführungsplanung
h) Licht Erarbeitung einer technischen Ausschreibung mit vollständigen Leistungsverzeichnissen einschließlich der Ausschreibung für das Einleuchten, ggf. integriert in die bauliche oder die technische Ausschreibung
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 7
[Seite 8]
i) Projektmanagement • Terminkoordinierung und ggf. Anpassung, Termindetaillierung Bauphase • Budgetdetaillierung und Budgetpflege mit laufender Aktualisierung der Kostenplanung • Budgetsteuerung in enger Abstimmung mit der Auftraggeberin • Beratung der Auftraggeberin für ggf. budgetbedingt erforderliche Anpassungen der Umfänge an Lieferungen und Leistungen • Moderation und Dokumentation von Workshops mit der Auftraggeberin • Angebotseinholungen bzw. Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für sonstige für die Realisierung benötigte Leistungen wie z. B. spezielle interaktive Exponate, besondere Entwicklungsleistungen, Tests und Probeaufbauten, Objekteinrichtung von Originalobjekten inklusive der Planung und Lieferung der Halterungen, Übersetzungen, Textlektorate, künstlerischen Leistungen und anderen für die Ausstellungsrealisierung benötigten Lieferungen und Leistungen, die nicht in die Bereiche Ausstellungsbau, Ausstellungstechnik, Medienproduktion und Licht fallen • Mitwirkung bei der Zusammenstellung der Vergabeunterlagen unter Vorgabe der Anforderungen der Auftraggeberin • Beratung der Auftraggeberin bei der Definition und ggf. Bündelung von Vergabepaketen
j) Änderungswünsche und Korrekturen Einarbeiten von Änderungswünschen der Auftraggeberin an den Leistungsverzeichnissen und Ausschreibungsunterlagen
- Mitwirkung beim Vergabeprozess
• Prüfung geeigneter Bieter und Vorschläge für Bieter • Mitwirkung an der Gewinnung geeigneter Bieter • Auswertung der Angebote und Mitwirkung bei der Vergabe • Aussprechen von Vergabeempfehlungen • Mitwirkung an Vergabeverhandlungen • Mitwirkung bei den Vertragsschlüssen mit den zum Zuge gekommenen Unternehmen • Kostenermittlung, Fortführung der Budgetpflege • Bei Budgetüberschreitung Erarbeitung von Vorschlägen für mögliche Einsparungen • Plananpassungen infolge möglicher budgetär bedingter Modifikationen
- Baulich-technische Überwachung und Koordinierung der Realisierung
a) Übergreifend Übergreifende Koordinierung der Gesamtrealisierung über alle Gewerke, Zulieferer und Fachlieferanten hinweg
b) Ausstellungsbau und Szenografie • Koordinierung und Überwachung der fristgerechten und fachgerechten Leistungserbringung und -lieferung, sowohl in der Phase der Vorproduktion (Werkstätten) als auch vor Ort bei der örtlichen Einbringung und Montage • Überprüfung der Werkplanung von ausführenden Gewerken • Koordinierung des Einbaus/Integration von Ausstellungstechnik und Lichttechnik • Künstlerische Leitung zur Qualitätskontrolle hinsichtlich der Umsetzung des szenografischen Konzeptes
c) Grafik Briefing, Qualitätskontrolle und Überwachung der grafischen Produktion einschließlich der Reinzeichnungen, Koordinierung der Workflows von Textkorrektorat, Übersetzung und finaler Textfreigabe bis zur Produktion
d) Medien Koordinierung und Überwachung der fristgerechten und fachgerechten Leistungserbringung und -lieferung, einschließlich der Zwischenabnahmen in der Phase der Vorproduktion in den Studios, der Koordinierung und Überwachung des Aufspielens auf die medientechnischen Träger und der damit zusammenhängenden Testläufe
e) Technik Koordinierung und Überwachung der fristgerechten und fachgerechten Leistungserbringung und -lieferung, einschließlich der Koordinierung der Integration in den Ausstellungsbau und einschließlich der Koordination und Überwachung von Test- und Probeläufen
f) Interaktive Exponate, Hands-on Stationen • Koordinierung und Überwachung der fristgerechten und fachgerechten Leistungserbringung und -lieferung, sowohl in der Phase der Vorproduktion (Werkstätten) als auch vor Ort bei der örtlichen Einbringung und Montage • Überprüfung der Werkplanung von ausführenden Gewerken • Koordinierung der Schnittstellen von Bau, Technik, Software und ggf. beteiligten unterschiedlichen Gewerken, etwa bei größeren Stationen mit erhöhter Komplexität
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 8
[Seite 9]
g) Licht Koordinierung und Überwachung der fristgerechten und fachgerechten Leistungserbringung und -lieferung, einschließlich der Überwachung und künstlerisch-szenografischen Steuerung und Qualitätssicherung des Einleuchtprozesses
h) Inhalte/Texte, Exponate, Bildmaterial Koordinierung des Schlusslektorats und ggf. der Übersetzungen der auftraggeberseits bereitgestellten Texte und rechtzeitige digitale Bereitstellung für Grafik und AV-Produktion zu Beginn der Phase 6
i) Projektmanagement • Übergreifende Koordinierung der Gesamtrealisierung • Koordinierung der Schnittstellen zwischen den Gewerken • Koordinierende Leistungen im Bereich des Baustellenzugangs und der Baustellenabläufe in Bezug auf die Ausstellung • Terminkoordination und Terminüberwachung mit den Gewerken • Überprüfung der Werkplanung von ausführenden Gewerken • Kostenverfolgung, Überprüfen der Leistungsabrechnungen, Fortschreibung der Kostenübersicht • Mitwirkung bei der Prüfung möglicher Nachträge • Durchführung des Nachtragsmanagements der ausführenden Gewerke • Betreuung der Einbringung der künstlerischen Leistungen • Koordinierung der Integration sonstiger Leistungen • Mitwirkung bei Test- oder Probebetrieb • Beratung der Auftraggeberin zu allen Aspekten der Ausstellungsrealisierung
j) Änderungswünsche und Korrekturen Verhandlung mit den ausführenden Gewerken zu Änderungs- und Korrekturwünschen der Auftraggeberin, Einholen von Nachtragsangeboten
- Abnahme- und Übergabeprozess, Dokumentation und Inbetriebnahme • Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen der ausführenden Unternehmen • Prüfung der Schlussrechnungen und Aufstellen der abschließenden Kostenauswertung • Mitwirkung bei der Einweisung des Betriebspersonals in Funktionen und technische Bedienung der Ausstellung • Übergabe einer technischen Dokumentation, bestehend aus Bedienungsanleitungen, Garantiedokumenten, technischen Handbüchern, Liste aller Nachunternehmen mit Ansprechpartnern und Hinweisen zu Garantien, Gewährleistungsfristen und -ansprüchen • Übergabe einer Lizenzdokumentation mit Aufstellung der für die Ausstellung erworbenen Lizenzen (Lizenzgeber und Lizenzdauer), insoweit die Lizenzen vom Auftragnehmer im Rahmen des Budgets für die Auftraggeberin erworben wurden • Unterstützung des Betriebspersonals und Betriebsmanagements im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen, im Falle von sonstigen technischen Anlaufproblemen oder bedienungstechnischen Problemen, sowie sonstigen Problemstellungen im Zusammenhang der erstellten Ausstellungselemente, die zu einer Einschränkung der Nutzbarkeit oder des Besuchererlebnisses führen, für die Dauer von sechs Monaten ab Ausstellungseröffnung
(3) Werden in einem Ausstellungsvorhaben einzelne der in vorstehendem Absatz (1) genannten Leistungen nicht benötigt, begründet dies keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Honorars, es sei denn, es wurde von Beginn an gesondert so vereinbart. Umgekehrt begründen Leistungen, die sinngemäß den Kernleistungen zuzurechnen sind und für den Fertigstellungsprozess erforderlich sind, aber nicht explizit aufgezählt wurden, keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Dies gilt nicht für besondere Leistungen und Zusatzleistungen gemäß § 11. Dies gilt weiterhin nicht für ggf. gewünschte Detaillierungen von Leistungen, es sei denn, diese sind für den Ausschreibungs- und Vergabeprozess zwingend erforderlich.
(4) Werden wesentliche Kernleistungen nicht abgerufen, etwa der komplette Verzicht auf Ausstellungsgrafik oder der komplette Verzicht auf die technische Planung, begründet dies dann einen Anspruch auf einen Abschlag vom Honorar gemäß § 13 (2), wenn der Entfall der Leistung nicht bereits im Budget abgebildet ist, die Leistung also budgetiert und notwendig ist, jedoch beispielsweise von der Auftraggeberin selbst oder einem anderen betrauten Unternehmen ausgeführt wird. Der Abschlag muss bei Vertragsschluss vereinbart werden.
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 9
[Seite 10]
§ 11 Zusatzleistungen, besondere Leistungen
Folgende Leistungen gehören zu den besonderen Zusatzleistungen:
(1) Im Bereich Finanzen, Finanzierung, Sponsoring, Budget und Vertragswesen (a) Mitwirkung bei der Finanzierung der Ausstellung, etwa das Einwerben von Sponsorenmitteln, Fördergeldern oder Sachleistungszuwendungen (b) Erarbeitung von Präsentationen, die der Mittelbeschaffung dienen (c) Mitwirkung oder Beratung bei der Erstellung von Leihverträgen, Lizenzverträgen, Verträgen mit den Realisierungsgewerken (d) Planung der Kassen- und Zugangstechnik und damit verbundene Planungen zu Zahlsystemen, Zugangskontrollsystemen, Ticketings, Online-Ticketing
(2) Im Bereich Präsentationen (a) Erstellung von repräsentativen Renderings, insoweit diese über den Anspruch einer arbeits- und prozessnotwendigen Visualisierung von Konzept und Planung hinausgehen (b) Erstellen von Modellen, insoweit es sich nicht um einfache Arbeitsmodelle im regulären Planungsprozess handelt (c) Erstellung von Sonderpräsentationen für Sponsoren, Anteilseigner und sonstige Zielgruppen, die nicht Teil des originären Planungs- und Abstimmungsprozesses auf der Arbeitsebene zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer sind
(3) Im Bereich Konzeption (a) Erstellung eines Gastronomiekonzeptes (b) Erstellung eines Shopkonzeptes einschließlich Konzept und Planung für die zu vertreibenden Produkte (c) Erstellung eines inhaltlichen Konzeptes
(4) Im Bereich Exponate, Texte, Bilder (a) Recherche und Mitwirkung beim Ankauf oder Ausleihe (Leihverkehr) von Objekten, Sammlungen, Exponaten (b) Beschaffung von Foto-, Film- oder Audiomaterial (c) Eigenständige Erarbeitung der Ausstellungsinhalte (Recherche und Redaktion) oder Mitwirkung an der Erarbeitung und inhaltlich-textlichen Aufbereitung der Inhalte, Erstellung der Ausstellungstexte, sonstige redaktionelle Leistungen (d) Fremdsprachliche Adaptionen (e) Bildbearbeitung und Bildnachbearbeitung bei unzureichender Qualität des bereitgestellten digitalen Bildmaterials (f) Durchführung von Textkorrekturen (g) Entwicklung und Erarbeitung von Audio- oder Media-Guides. Konzeption und Planung der Guides sind jedoch dann Teil der Kernleistungen, wenn sie von Beginn an zum definierten Leistungsumfang gehören und Hard- und Software der Guides Teil des anrechenbaren Budgets sind. Die Erstellung der Inhalte und die Produktion sind besondere Leistung (h) Häufige Plananpassungen durch laufende Neuintegration von zu Beginn der Phase 3 noch nicht bekannten Exponatmengen oder -maßen oder bei ab Phase 3 noch erfolgenden Änderungen bei den auszustellenden Exponaten, insoweit die Änderungen in Leistungsphase 3 mehr als 10% der Ausstellung betreffen, ab Leistungsphase 4 mehr als 0% der Ausstellung betreffen.
(5) Im Bereich Schnittstelle Hochbau und Ausbau des Gebäudes (a) Mitwirkung und Beratung bei Neubau oder Umbau des Gebäudes für die Ausstellung (b) Mitwirkung und Beratung bei der architektonischen Umbau- oder Neuplanung von Ausstellungsflächen einschließlich der Mitwirkung an der Erstellung von Anforderungsprofilen (c) Koordinierungsleistungen zu Planungen Dritter (d) Schnittstellen-Management oder Koordination (e) Integration von Fremdgewerken in die eigene Planung
(6) Im Bereich Grafik (a) Erstellung von Sondergrafiken wie Infografiken oder Elementen, die überwiegend eine grafische Inszenierung einer Fläche oder eines Körpers darstellen und bei der die Grafik nicht nur Träger von Inhalten ist, sondern selbst zum Ausstellungsinhalt wird bzw. eine eigenständige künstlerische Leistung darstellt (z. B. Illustrationen) (b) Entwicklung einer eigenständigen Corporate Identity (CI), die über die eigentliche Ausstellungsgestaltung hinauswirken soll (Bewerbung, Nutzung der CI für die umfassende Eigenpräsentation eines Hauses/einer Institution) (c) Digitalisierung von Bildern, Bildbearbeitung, insoweit der Bearbeitungsaufwand wegen sehr schlechter Ausgangsqualität sehr hoch ist (sonst Kernleistung) (d) Erstellung von Reinzeichnungen/produktionsfertigen Daten
(7) Im Bereich Neuentwicklungen und Innovationen (a) Neuentwicklung von interaktiven Exponaten und Besucherattraktionen, die am Markt nicht fertig entwickelt abrufbar sind (b) Entwicklung von technisch komplexen interaktiven Stationen, die eigenständig entwickelt und spezifisch programmiert werden müssen und die nicht im hardwareüblichen Handel am Markt erwerbbar sind (c) Planung und Durchführung von Tests und Probebauten, einschließlich Beleuchtungsproben, Vitrinen-Mockups u. ä.
(8) Im Bereich Fachplanung und Technik (a) Planung von besonderen klimatischen oder konservatorischen Schutzmaßnahmen (b) Planung akustischer Maßnahmen (c) Erstellung von Aufmaßen (d) Brandschutz, Statik, Haustechnik (e) Besucherflussplanung (f) Planung der technischen Gebäudeausstattung (TGA) (g) Aufmaß von Exponaten und Planung von Exponathalterungen (grundlegendes Konzept dazu jedoch Kernleistung) (h) Lichtplanung im Bereich Grundlicht, Putzlicht, allgemeines Gebäudelicht
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 10
[Seite 11]
(i) Durchführung von Besucherflusssimulationen (j) Berechnungen zum CO2-Fußabdruck und vertiefte Fachplanungen zu einer CO2-neutralen Ausstellung
(9) Im Bereich Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (a) Mitwirkung an Öffentlichkeitsarbeit und übergreifenden Marketingaktivitäten einschließlich Online-Kommunikation (b) Mitwirkung an Beiratstätigkeiten, Beratung der Leitungsebene der Auftraggeberin oder beteiligter Institutionen über das Kernleistungsbild hinaus
(10) Im Bereich Aufbau, Montage und Einrichtung der Ausstellung (a) Einbringung der Exponate, einschließlich Einrichtung und Montage (b) Einleuchten der Ausstellung (c) Einrichtung und Abstimmung von Sound, Licht und Software
(11) Im Bereich Ausstellungsbetrieb (a) Planung des Ausstellungsbetriebes und Erarbeitung eines Betriebskonzeptes (b) Erstellung von Schulungsunterlagen oder Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Guides und für Führungen (c) Schulung oder Einarbeitung des Personals über eine mitwirkende Begleitung (Kernleistung) hinaus (d) Erstellung eines Wartungskonzeptes einschließlich der Erstellung von Leistungsverzeichnissen für die Ausschreibung der Wartung
(12) Im Bereich Kunst (a) Gewinnung von Künstlern und Künstlerinnen für die Teilnahme/Mitwirkung an einer Ausstellung (b) Betreuung von Künstlern und Künstlerinnen über eine rein planerisch-technische Integration der Kunst in der Ausstellung hinaus (c) Eigene Erstellung von künstlerischen Werken, Skulpturen, Inszenierungen als bildende Kunst, Objektkunst, Lichtkunst, audiovisuelle Kunst oder szenische Kunst in der Ausstellung
(13) In sonstigen Bereichen (a) Erweiterung einer üblichen, die gesetzlichen Auflagen berücksichtigenden barrierereduzierten Planung (Kernleistung) zu einer weitgehend barrierefreien Ausstellung (z. B. Integration Blindenschrift, umfassende Untertitelungen u.Ä.) (b) Reine künstlerische Leitungstätigkeit, wenn der Bereich Bauüberwachung aus den Kernleistungen nicht beauftragt wird (c) Managementleistung in Bezug auf Folgestandorte einer Wanderausstellung (d) Sonstige Leistungen, die nicht budgetiert sind
§ 12 Zeithonorare
(1) Die Kernleistungen können alternativ zur Vergütung nach Tabellenwerten (§4, §9) auch als Zeithonorar vereinbart werden. (2) Besondere Leistungen werden regelmäßig als Zeithonorar vereinbart. (3) Das Zeithonorar kann als Tagessatz oder als Stundenhonorar vereinbart werden. Ein Tagessatz entspricht dem Honorar für ein Tagewerk einer für die Tätigkeit qualifizierten Fachkraft. Ein Tagewerk ist mit 8 Stunden reiner Arbeitszeit (ohne Pausen) definiert. (4) Im Folgenden werden für die jeweiligen Leistungen „von – bis“ Tagessätze angegeben. Der Wert „von“ beziffert die Honorierung eines Tagessatzes bei einer für die jeweilige Aufgabenstellung noch geringfügig erfahrenen Fachkraft für einfachere Anforderungen innerhalb der genannten Aufgabenstellung. Der Wert „bis“ beziffert die Honorierung einer sehr erfahrenen Fachkraft mit sehr hoher Expertise oder besonderen fachlichen oder künstlerischen Befähigungen. (5) Die Einstufung beim Honorarangebot ist in Bezug auf die Anforderungen der jeweiligen Aufgabenstellung und der Expertise des jeweils eingesetzten Personals aufgabenspezifisch vorzunehmen. (6) Honorare für Tagessätze (Stundensätze) für die folgenden Leistungen:
(6.1) Leistungen mit einfachem Anforderungsprofil sind mit 480 bis 640 Euro (Tagessatz) bzw. 60 bis 80 Euro (Stundensatz) zu bewerten.
Dazu gehören im Bereich der Kernleistungen: • Assistenztätigkeiten zu allen Leistungsbereichen
Und im Bereich der besonderen Leistungen:
• Erstellen von Modellen, insoweit es sich nicht um einfache Arbeitsmodelle im regulären Planungsprozess handelt • fremdsprachige Adaptionen • Assistenztätigkeiten zu allen Leistungsbereichen
(6.2) Leistungen mit mittlerem Anforderungsprofil sind mit 640 bis 880 Euro (Tagessatz) bzw. 80 bis 110 Euro (Stundensatz) zu bewerten.
Dazu gehören im Bereich der Kernleistungen:
• Ausstellungsgestaltung • Räumlich-bauliche Gestaltung und Planung • Grafische Gestaltung • Medienkonzeption und -gestaltung, mit durchschnittlichen Anforderungen
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 11
[Seite 12]
• Technische Planung • Lichtplanung • Konzeption und Planung interaktive Exponate, mit durchschnittlichen Anforderungen • Beratung und Zuarbeit im Bereich Text, Exponate, Inhalte • Projektmanagement mit durchschnittlichen Anforderungen • Sonstige Kernleistungen im Bereich Koordination, Budgetmanagement und übergreifender Leistungen
Und im Bereich der besonderen Leistungen:
• Mitwirkung bei der Finanzierung der Ausstellung, etwa dem Einwerben von Sponsorenmitteln, Fördergeldern oder Sachleistungszuwendungen • Erarbeitung von Präsentationen, die der Mittelbeschaffung dienen • Erstellung von repräsentativen Renderings, insoweit diese über den Anspruch einer arbeits- und prozessnotwendigen Visualisierung von Konzept und Planung hinausgehen • Mitwirkung und Beratung im Bereich Neubau oder Umbau des Gebäudes für die Ausstellung • Recherche und Mitwirkung beim Ankauf oder Ausleihe (Leihverkehr) von Objekten und Sammlungen • Beschaffung von Foto-, Film- oder Audiomaterial • Eigenständige Erarbeitung der Ausstellungsinhalte (Recherche und Redaktion), Erstellung der Ausstellungstexte • barrierefreie Planung • Mitwirkung an Öffentlichkeitsarbeit und übergreifenden Marketingaktivitäten einschließlich Online-Kommunikation • Entwicklung und Erarbeitung von Audio- oder Media-Guides • Planung von besonderen klimatischen oder konservatorischen Schutzmaßnahmen • Planung akustischer Maßnahmen • Planung des Ausstellungsbetriebes • Erstellung von Schulungsunterlagen oder Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Guides und Führungen • Erstellung eines Gastronomiekonzeptes • Mitwirkung oder Beratung bei der Erstellung von Leihverträgen, Lizenzverträgen, Verträgen mit den Realisierungsgewerken • Managementleistung in Bezug auf Folgestandorte einer Wanderausstellung • Erstellung eines Wartungskonzeptes einschließlich der Erstellung von Leistungsverzeichnissen für die Ausschreibung der Wartung • Planung der Kassen- und Zugangstechnik und damit verbundene Planungen zu Zahlsystemen, Zugangskontrollsystemen, Ticketing und Online-Ticketing • Erstellung eines Sicherheitskonzeptes • Planung und Durchführung von Tests und Probebauten, Besucherflusssimulationen und Ähnliches • Erstellung eines Shopkonzeptes einschließlich Konzept und Planung für die zu vertreibenden Produkte • weitere planerische, grafische, gestalterische Leistungen mit mittlerem Anforderungsprofil
(6.3) Leistungen mit hohem Anforderungsprofil sind mit 880 bis 1.320 Euro (Tagessatz) bzw. 110 bis 165 Euro (Stundensatz) zu bewerten.
Dazu gehören im Bereich der Kernleistungen:
• Erarbeitung des szenografischen Konzeptes • Künstlerische und szenografische Leitung • Medienkonzeption und -gestaltung bei überdurchschnittlichen Anforderungen • Konzeption und Planung interaktiver Exponate bei überdurchschnittlichen Anforderungen • Projektmanagement bei überdurchschnittlichen Anforderungen
Und im Bereich der besonderen Leistungen:
• Neuentwicklung von interaktiven Exponaten und Besucherattraktionen, die am Markt nicht fertig entwickelt abrufbar sind • Erstellung von Sondergrafiken wie Infografiken oder Elementen, die überwiegend eine grafische Inszenierung einer Fläche oder eines Körpers darstellen und bei der die Grafik nicht nur Träger von Inhalten ist, sondern selbst zum Ausstellungsinhalt wird bzw. eine eigenständige künstlerische Leistung darstellt • Entwicklung einer eigenständigen Corporate Identity (CI), die über die eigentliche Ausstellungsgestaltung hinauswirken soll (Bewerbung, Nutzung der CI für die umfassende Eigenpräsentation eines Hauses / einer Institution) • Mitwirkung an Beiratstätigkeiten, Beratung der Leitungsebene der Auftraggeberin oder beteiligter Institutionen über das Kernleistungsbild hinaus • Rein künstlerische Leitungstätigkeit, wenn der Bereich Bauüberwachung aus den Kernleistungen nicht beauftragt wird • Weitere szenografische, fachplanerische oder Projektmanagementleistungen mit hohem Anforderungsprofil
(7) Die Honorarsätze zu (6) gelten für Planungsbüros, die diese Leistungen in einer Gesamtverantwortung für das Ausstellungsvorhaben gegenüber der Auftraggeberin anbieten. Werden die Leistungen als Einzelunternehmen bzw. als freie Honorarkraft ohne Gesamtverantwortung und ohne Mitwirkung an der Auftragsgewinnung gegenüber einem Planungsbüro oder anderen Auftraggebern erbracht, kann ein angemessener Abschlag vereinbart werden.
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 12
[Seite 13]
(8) Die Preisspannen stellen Empfehlungen dar. Je nach spezifischem Projekt, spezifischen Anforderungen und spezifischer Qualifikation oder der allgemeinen Preisentwicklung seit Herausgabe dieser HOAS kann davon abgewichen werden. Dies ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin projektspezifisch frei zu vereinbaren.
§ 13 Zuschläge und Abschläge
(1) Die Parteien können Zu- oder Abschläge zum Honorar frei vereinbaren. Soweit dies nicht erfolgt, hat der Auftragnehmer nach den Vorgaben dieser Honorarordnung Zu- und Abschläge auf das ursprünglich vereinbarte Honorar oder dazu vereinbarte Nachträge nach billigem Ermessen vorzunehmen.
(2) Die Auftraggeberin hat einen Anspruch auf Abschlag (Reduktion) in Bezug auf das Kernleistungshonorar, wenn: (a) wesentliche Kernleistungen von ihr selbst oder von ihr selbst beauftragten Fachkräften erbracht werden, (b) Auftraggeberseits Voraussetzungen bestehen, die die Erarbeitung der Aufgabenstellung maßgeblich vereinfachen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Abschlag ist, dass der Leistungsentfall nicht bereits über eine Reduktion beim anrechenbaren Budget abgebildet ist.
(3) Der Auftragnehmerihat einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag in Bezug auf das Kernleistungshonorar, wenn insbesondere folgende Fälle vorliegen:
(a) Die Ausstellungsräume werden parallel zur Planung neu gebaut oder wesentlich umgebaut und der Neu- oder Umbau wird vom Auftragnehmer durch Beratung oder Mitwirkung an Planertreffen, Zuarbeit zu den anderen fachlich Beteiligten begleitet oder der Auftragnehmer übernimmt Aufgaben der Schnittstellenkoordination mit.
(b) Die Auftraggeberin macht die Planung nach BIM (Building Information Modeling) zur Auflage.
(4) Übernimmt es der Auftragnehmer in Absprache mit der Auftraggeberin und ihrer ausdrücklichen Freigabe, Ausführungs- und Realisierungsleistungen zu verauslagen oder unterzubeauftragen, so steht ihr neben der Kostenerstattung auf diese Kosten ein Zuschlag gemäß § 16 zu, insoweit bei Vertragsschluss nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
§ 14 Honorar bei Leistungsänderungen
(1) Eine Änderung des Leistungsumfangs liegt vor, wenn
• das Budget erhöht wird, • das Budget reduziert wird, • andere Vorgänge die Budgetsituation maßgeblich beeinflussen, • zusätzliche Leistungen oder neue besondere Leistungen vom Ausstellungsbüro zu erbringen sind, • eine Änderungsplanung gewünscht oder notwendig wird, • zusätzliche Flächen planerisch zu berücksichtigen sind, • nach Abschluss der Konzeptphase neue Elemente in die Ausstellung zu integrieren sind, • sonstige neue Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches des Ausstellungsbüros die kontinuierliche Umsetzung der bisherigen Planung verändern.
(2) Im Falle der Änderung zu (1) erstellt der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot nur für die spezifische Änderungsleistung. Diese zusätzliche Leistung wird auf der Grundlage der Honorartabellen in § 9 oder alternativ nach Zeitaufwand (Tagewerke) angeboten. Der Nachtrag addiert sich auf das ursprünglich vereinbarte Honorar. Das ursprünglich vereinbarte Honorar bleibt unberührt und wird nicht neu errechnet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Nachtragsangebot innerhalb von 4 Wochen, nachdem er von der Änderung Kenntnis erlangt hat, vorzulegen. Danach entfällt ein möglicher Anspruch.
(3) Kommt es zu einer Budgetreduzierung, die eine Änderungsplanung erforderlich macht, erstellt der Auftragnehmer für diese Änderungsplanung ein Nachtragsangebot auf der Grundlage des Zeitaufwandes (Tagewerke). Das ursprünglich vereinbarte Honorar für das Ausstellungsvorhaben bleibt unberührt, das heißt, es findet keine nachträgliche Leistungsanpassung nach unten statt. Macht die Budgetreduzierung keine Umplanung erforderlich und entsteht für die folgenden Leistungsphasen ein verminderter Aufwand, ist sinngemäß Absatz (4) anzuwenden.
(4) Entzieht, verlagert, storniert oder reduziert die Auftraggeberin anderweitig den beauftragten Leistungsumfang, so kann die Auftraggeberin eine Honorarreduzierung und der Auftragnehmer Stornokosten in Bezug auf seine Ressourcenplanung, Personaldisposition und entgangenen Gewinn verlangen. In diesem Fall wird der Wert der entfallenen Leistungsanteile je nach nicht erbrachter Leistungsphase in Bezug auf das entfallende Volumen aus der Gesamthonorarvereinbarung ermittelt. 50 Prozent werden pauschal als ersparte Aufwendung angerechnet, die anderen 50 Prozent verbleiben Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Bereits
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 13
[Seite 14]
angefangene Leistungsphasen sind vollständig zu vergüten. Beiden Parteien bleibt dabei unbenommen, hiervon abweichend geringere oder höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.
(5) Der Anspruch auf ein zusätzliches Honorar bei einer Leistungsänderung entfällt, wenn die Leistungsänderung vomr Auftragnehmer selbst verursacht oder verlangt wurde oder von ihm zu verantworten ist. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Honorar besteht ebenfalls nicht, wenn das Ausstellungskonzept nicht im anfänglich gesetzten Budgetrahmen umgesetzt werden kann und in Folge der Leistungsumfang reduziert werden und die Planung entsprechend angepasst werden muss.
§ 15 Nebenkosten
(1) Die Nebenkosten sind zusätzlich zum Honorar zu erstatten. Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Bei einer pauschalen Erstattung können sie mit 4 bis 6 Prozent des anrechenbaren Budgets angesetzt werden. Falls die Parteien dazu keine anderweitige Vereinbarung treffen, ist von 5 Prozent auszugehen. Bei Erhöhungen des Budgets ist die Höhe der Nebenkosten entsprechend zu berechnen.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere
• Versandkosten und Kosten für Datenübertragungen • Kosten für die Erstellung von Farbdrucken und Bindung von Konzepten • Fahrt- und Reisekosten bis zu 30 km Entfernung vom Büro der Auftragnehmerin • Aufwand des Reisemanagements • Kosten für die Einrichtung eines Baustellenbüros • sonstige Nebenkosten
(3) Plansätze werden grundsätzlich digital nach den Format- und Bezeichnungsstandards des Auftraggeberins übermittelt oder auf seinen Servern abgelegt und bereitgestellt. Wünscht die Auftraggeberin Ausdrucke, so sind diese nicht durch die Nebenkosten abgedeckt und nach Aufwand vom Auftragnehmer zusätzlich zu berechnen.
(4) Reisekosten über 30 km gehören nicht zu den Nebenkosten und werden zusätzlich berechnet. Die Abrechnung kann pauschal auf Basis der Bahnkosten für Standardtickets 2. Klasse oder durchschnittlicher Flugkosten und durchschnittlicher Reisenebenkosten erfolgen. Auftraggeberin und Auftragnehmer legen die Pauschalen zu Projektbeginn fest. Die Anzahl der Reisen muss von der Auftraggeberin freigegeben, angefordert bzw. im Budgetrahmen definiert sein. Die Parteien können die Abrechnung nach Bundesreisekostengesetz vereinbaren.
(5) Die Bereitstellung eines Baubüros oder als Baubüro nutzbarer Flächen am Objekt erfolgt kostenneutral durch dieAuftraggeberin. Die Ausstattung und der Betrieb des Baubüros ist durch die Nebenkostenpauschale des Auftragnehmers abgedeckt.
§ 16 Auslagen für Ausführungs- oder Realisierungsleistungen
Übernimmt es der Auftragnehmer, in Absprache mit der Auftraggeberin Ausführungs- und Realisierungsleistungen zu verauslagen oder unterzubeauftragen, so steht ihm neben der Kostenerstattung als Ausgleich für die damit einhergehenden ökonomischen und haftungsrechtlichen Risiken ein Handlingzuschlag (auch Generalübernehmer- oder GÜ-Zuschlag genannt) auf die übernommenen Netto-Fremdkosten zu. Die Höhe des Zuschlags wird zwischen den Parteien frei vereinbart. Wenn nichts vereinbart wurde, gilt ein Satz von 15 Prozent.
!
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 14
[Seite 15]
§ 17 Ansprüche bei Projektverzögerungen
(1) Haben die Parteien eine bestimmte Zeit zur Umsetzung des Auftrags vereinbart oder ergibt sich eine solche Zeitspanne aus sonstigen Umständen, hat derAuftragnehmer bei durch ihn nicht zu vertretenden Projektzeitverlängerungen einen Anspruch auf Anpassung der Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass von der Auftraggeberin für den Aufwand der Umdisposition, Reorganisation und verlängerten Bereitstellung von Personal eine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist. Sollte der Auftragnehmer die Verlängerung der Projektzeit zu vertreten haben, steht ihm kein Anspruch auf Anpassung zu.
(2) Die Höhe der zusätzlichen Vergütung muss den Mehraufwand des Auftragnehmers abdecken, den dieser aufgrund der Verlängerung der Projektzeit durch die verlängerte Vorhaltung seines Personals unter Anrechnung möglicher Personaldisposition auf andere Projekte zu tragen hat. Der Auftragnehmer ist befugt, diesen Mehraufwand pauschal zu berechnen. Als Richtgröße für die Pauschale ist für die ersten sechs Monate ab Bekanntgabe der Verlängerung pro Monat der Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn man aus dem vereinbarten Honorar für alle Kernleistungen und der Anzahl der Monate der ursprünglichen Projektzeit den Quotienten bildet und hierauf in Anrechnung anzustrebender Fremddispositionen einen Abschlag von 50 Prozent vornimmt. Übersteigt der Verzug 6 Monate, ist der Abschlag auf 85% Prozent zu erhöhen, wenn dem Auftragnehmer ermöglicht wird, eine vollständige Einstellung der Tätigkeit für einen Zeitraum vorzunehmen, der der Verlängerung der Projektlaufzeit (ohne Anrechnung der vorgenannten sechs Monate) entspricht. Ist das vollständige Einstellen der Tätigkeit nicht möglich oder kann es nicht der Dauer der Verlängerung der Projektlaufzeit (minus sechs Monate) entsprechen, ist eine dem zusätzlichen Aufwand, wozu insbesondere die verlängerte Bereitstellung des in dem Projekt eingearbeiteten Personals zählt, angemessene Vergütung zu vereinbaren.
(3) Der Anspruch auf Vergütung der unverschuldeten Projektlaufzeitverlängerung entfällt, wenn die Verlängerung unwesentlich ist. Als unwesentlich gelten Verlängerungen der Laufzeit um bis zu 15 Prozent.
(4) Der Anspruch auf Vergütung der unverschuldeten Projektlaufzeitverlängerung entfällt auch dann, wenn die Auftraggeberin darlegen kann, für die Verlängerung ebenfalls nicht verantwortlich zu sein, etwa im Falle höherer Gewalt.
(5) Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der Leistungen im Verlängerungszeitraum nur verpflichtet, wenn ihm dies zumutbar ist. Soweit dies nicht der Fall ist, steht dem Auftragnehmer die ursprünglich vereinbarte Vergütung für die Kernleistungen als Mindesthonorar selbst dann zu, wenn diese Leistungen noch nicht vollständig erbracht wurden. Von diesem Mindesthonorar sind alle Aufwendungen, die der Auftragnehmer aufgrund der Verlängerung der Projektzeit gespart hat, abzuziehen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.
§ 18 Ansprüche bei Kündigung
(1) Die Auftraggeberin ist berechtigt, jederzeit den Auftrag des Auftragnehmers frei zu kündigen. Dem Auftragnehmer steht dann die für alle beauftragen Leistungen vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu. Noch nicht angefallene Zeithonorare sind zu schätzen. Von diesem Vergütungsanspruch sind alle Aufwendungen, die der Auftragnehmer aufgrund der Kündigung spart, abzuziehen.
(2) Beide Parteien sind berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der kündigenden Partei aufgrund des wichtigen Grundes ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(3) Kündigt der Auftragnehmer aus einem Grund, den die Auftraggeberin zu vertreten hat, stehen ihm die Ansprüche zu, die im Falle einer freien Kündigung der Auftraggeberin bestünden. Daneben ist die Auftraggeberin verpflichtet, dem Auftragnehmer alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aufgrund der Kündigung oder des die Kündigung begründenden Verhaltens der Auftraggeberin erleidet.
(4) Kündigt die Auftraggeberin aus einem wichtigen Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nur Vergütung für die Leistungen verlangen, die er bis zur Kündigung vertragskonform erbracht hat. Ein Vergütungsanspruch für die noch nicht erbrachten Leistungen nach Kündigung besteht nicht.
(5) Die Auftraggeberin kann die zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen auch abweichend von § 20 (3) nutzen, sofern die mit der Kündigung noch fälligen Vergütungen vollständig geleistet worden sind. Die Auftraggeberin kann die Herausgabe offener Dateien gegen ein zusätzliches Nutzungsentgelt mit Faktor 0,2 gemäß § 21 (6) verlangen. Der Anspruch auf ein zusätzliches Nutzungsentgelt besteht nicht, wenn der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten hat.
§ 19 Generalübernahme
(1) Vereinbaren Auftraggeberin und Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer die überwiegende oder gesamte Realisierung der Ausstellung schuldet, so handelt der Auftragnehmer als Generalübernehmer (GÜ). Damit verbundene Leistungsziele in Bezug auf Zeit (Fertigstellung) und Kosten (Budgeteinhaltung) werden im Projektvertrag gesondert geregelt. Dem Auftragnehmer steht ein GÜ-Zuschlag gemäß § 16 zu.
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 15
[Seite 16]
(2) Bei der Generalübernahme ist der Auftragnehmer frei darin, das Budget so zu steuern und Unteraufträge in seinem freien Ermessen so zu vergeben, dass die vereinbarten Leistungsziele in Bezug auf Termin und Kosten eingehalten werden. Insbesondere kann der Auftragnehmer Budgetpositionen innerhalb des Budgets nach seinem Ermessen verschieben oder verändert gewichten.
(3) Bei der Generalübernahme schuldet die Auftragnehmerin dem Auftraggeberin zum Projektabschluss eine transparente Aufstellung aller Kosten mit Einzelnachweisen zu den Kostenbelegen, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein fester, nicht variabler Pauschalpreis für die Gesamtleistung vereinbart.
(4) Wird eine Generalübernahme nicht ausdrücklich erwartet, im praktischen Planungsprozess aber dennoch die Vereinbarung und Verauslagung von Realisierungskosten durch den Auftragnehmer erwartet oder notwendig, so steht dem Auftragnehmer die Erstattung dieser Kosten auf Nachweis zuzüglich eines Zuschlags gemäß § 16 zu.
§ 20 Abgrenzung der planerisch-gestalterisch und szenografischen Leistungen zu Realisierungskosten und zur Gebäudearchitektur
Innerhalb des Ausstellungsbudgets werden die planerischen, gestalterischen, szenografischen und organisatorischen Leistungen getrennt von den Kosten für die Realisierung der Ausstellung geführt.
Die gestalterischen, szenografischen und organisatorischen Leistungen sind alle Leistungen, die in dieser Honorarordnung als Kernleistungen aufgeführt sind, sowie alle besonderen Leistungen, die konzeptionellen, planenden, gestalterischen oder koordinierenden Charakter haben. Dazu gehören die auf diese Leistungen entfallenden Zuschläge und Nebenkosten, mit Ausnahme des Handling- und Generalübernehmerzuschlags gemäß § 16, der bei den Realisierungskosten geführt wird.
Alle übrigen Kosten, die für die Gesamtrealisierung der Ausstellung notwendig sind, gehören zu den Realisierungskosten. Dazu gehören insbesondere folgende Kosten (keine abschließende Aufstellung):
• Baukosten • Kosten der technischen Ausstattung, insbesondere AV-Technik • Lichttechnik • Software • Produktion oder Ankauf von Medien, Filmen, Animationen, Fotografie, Kunst • Erstellung der grafischen Druckvorlagen (Reinzeichnungen) und Druck • Fachplaner-Honorare Dritter, u.a. Statik, Akustik, Brandschutz, Exponathalterungen, Haustechnik, TGA-Planung, insoweit sie nicht als besondere Leistung von der Auftragnehmerin selbst erbracht werden • Baubezogene Versicherungen und Schutzmaßnahmen und Reinigungen • Montagen aller Art • Testbauten und Modelle • Reise- und Logistikkosten • Abgaben im Zusammenhang der Ausstellung, die an die Künstlersozialkasse abzuführen sind • Kosten für Exponate und ihre Einbringung • Einspielen und Aufspielen von Software, Sound, Film u. A. • Handlingkosten, Generalübernehmerzuschlag (GÜ-Zuschlag), Finanzierungskosten • Nachbesserungskosten für Mängel anderer Unternehmer, wenn aufgrund von Zeit- und Termindruck die Mängelbeseitigung beim verursachenden Unternehmer nicht mehr fristgerecht beigetrieben werden kann oder es um Schadensbeseitigungen geht, bei denen der Verursacher nicht identifiziert oder fristgerecht haftbar gemacht werden kann • Alle sonstigen Kosten, die für die Realisierung und Inbetriebnahme der Ausstellung erforderlich sind
Die Abgrenzung der Leistungen der Ausstellungsgestaltung zu den Leistungen des Architekten / der Architektin für das Gebäude definiert sich wie folgt:
• Dauerhaft fest mit dem Gebäude verbundene tragende Wände, Fußböden und Decken sowie für die Gebäudefunktionen notwendige Bauteile, Elemente und Technik gehören zum Bereich der Gebäudearchitekten bzw. der für das Gebäude zuständigen Fachplaner. • Inszenatorische und entfernbare Trennwände, inszenatorische und entfernbare Bodenbeläge, spezifisch für die Ausstellung gestaltete mobile Teile oder für die Ausstellungsdauer temporär mit dem Gebäude verbundene oder fixierte, jedoch ohne schwerwiegenden Eingriff in das Gebäude wieder entfernbare Ausstellungselemente gehören zum Bereich der Ausstellungsgestaltung.
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 16
[Seite 17]
§ 21 Nutzungsrechte, Namensnennung
(1) Die gestalterischen und künstlerischen Leistungen des Ausstellungsgestalters oder der Ausstellungsgestalterin und die gestalterischen und künstlerischen Leistungen für die Ausstellung, die von ihm/ihr oder seinem/ihrem Team erarbeitet wurden, bilden in den Einzelteilen und der Gesamtheit ein urheberechtlich geschütztes Werk.
(2) Die Auftraggeberin erwirbt mit vollständiger Vergütung der vertragsgegenständlichen Leistungen das Recht, diese Leistungen für die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung festgelegte Dauer und Örtlichkeit zu nutzen. Sie erhält auch das Recht, die Ausstellung zu bewerben und auf ihren Online-Kanälen (Webseite, Social Media) für die Ausstellung Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu machen.
(3) Die Nutzungsrechtsübertragung zu (2) erfolgt ausschließlich für das erstellte Werk als Ganzes. Die Übergabe von Teilleistungen, wie z. B. die Übergabe des Konzeptes, stellt keine Übertragung von Nutzungsrechten dar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zugrundeliegende Dateien herauszugeben, insoweit das nicht für die Ausübung der übertragenen Nutzungsrechte zwingend erforderlich ist. Ausnahmen gelten im Kündigungsfall, vgl. § 18 (5). Hier erfolgt die Übertragung der Nutzungsrechte auch für bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistungen gemäß der in §18 festgelegten Bedingungen.
(4) Die Auftraggeberin hat das Recht, das Werk zu verändern und ggf. auch abzureißen und zu entsorgen. Bei einer Veränderung der Nutzung, insbesondere einer zeitlichen und räumlichen Ausdehnung der Nutzung über die ursprüngliche Vereinbarung hinaus, hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Anlehnung an Absatz (6). Das Nennungsrecht nach Absatz (8) bleibt auch bei einer Veränderung des Werkes bestehen.
(5) Ggf. von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte (z. B. GEMA oder sonstige fremde Lizenzgeber) oder sonstige für die Ausstellung zuzukaufende Fremdrechte werden von der Auftraggeberin abgegolten. Der Auftragnehmer plant diese Kosten bei den Kostenberechnungen für die Realisierung der Ausstellung mit ein.
(6) Der Auftragnehmer kann für die Übertragung der Nutzungsrechte an der Gestaltung ein in Bezug auf die Vergütung nach § 6 zusätzliches Nutzungsentgelt beanspruchen, das in Abhängigkeit von der regionalen, überregionalen oder internationalen Reichweite, der Dauer der Nutzung sowie ggf. weiterer Faktoren (z. B. erwartete Besucherzahlen, Auflage und Verbreitung der Publikation, kommerzielle Nutzung) festzulegen ist. Das Nutzungsentgelt kann mit einem Faktor von 0,2 bis 1,5 in Bezug auf das Honorar der Kernleistungsphasen 1 bis 3 ermittelt werden. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn er unmittelbar im Ausgangsangebot des Auftragnehmers benannt, beziffert und zum Teil der Angebotssumme gemacht worden ist und entsprechend vertraglich vereinbart wurde. Eine nachträgliche Geltendmachung ist ausgeschlossen.
(7) Entschließt sich die Auftraggeberin, die Nutzungsdauer der Ausstellung zu verlängern oder die Ausstellung zu anderen Standorten wandern zu lassen, steht dem Auftragnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 10 Prozent des vereinbarten Honorars nach § 6 für Verlängerungen von bis zu 6 Monaten und von 15 bis 20 Prozent des vereinbarten Honorars für Verlängerungen von über 6 Monaten zu. Für anderweitige Nutzungsarten wird sich fallbezogen auf ein erweitertes Nutzungsentgelt verständigt.
(8) Die Auftraggeberin verpflichtet sich, in ihren Ausstellungsräumen und im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in der Online-Kommunikation, an angemessen sichtbaren Stellen den oder die Urheber/-innen des Werkes namentlich zu nennen.
(9) Der Auftragnehmer hat das Recht, nach Eröffnung der Ausstellung in seinen eigenwerblichen Maßnahmen auf seine Urheberschaft in angemessenem Umfang in Text und Bild hinzuweisen sowie selbst Fotos von ihrem Werk anzufertigen.
§ 22 Zahlungen
(1) Das Honorar wird mit Abnahme der Leistung und Fertigstellung/Eröffnung der Ausstellung und Übermittlung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung fällig.
(2) Grundlage der Abnahme sind die definierten Leistungselemente, die gemäß dem Leistungsbild in § 10 und – falls zutreffend
- in § 11 vom Auftragnehmer zum Abschluss jeder Leistungsphase nachzuweisen sind. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn den übermittelten Leistungsnachweisen 4 Wochen lang nicht widersprochen wurde oder die Ausstellung in Betrieb genommen wurde, ohne dass demr Auftragnehmer vorher die Gelegenheit gegeben wurde, Planungsmängel zu beheben. Für Mängel in der Bauausführung gilt Absatz (4).
(3) Fehlen Leistungen, kann die Honorarschlussrechnung bis zum endgültigen Erhalt der vereinbarten Leistung gekürzt werden. Die Kürzung muss dem Umfang der fehlenden Leistung angemessen sein. Eine Kürzung, die den Wert der fehlenden oder mangelhaften Leistung um mehr als 10 Prozent übersteigt, ist nicht zulässig.
(4) Mängel in der baulich-technischen Ausführung können beim Auftragnehmer nur zum Abzug führen, wenn er • ausdrücklich die Haftung für diese Leistungen übernommen hat, • Mängel in der Bauüberwachung vorliegen und der Auftragnehmer zur Behebung aufgefordert wurde, • sonstige Planungsmängel zu vertreten hat, die Mit-Ursache für die Mängel in der bauliche-technischen Ausführung sind
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 17
[Seite 18]
(5) Die Auftraggeberin prüft die Schlussrechnung innerhalb von 4 Wochen und legt mögliche Kürzungen differenziert begründet dar.
(6) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teil- bzw. Abschlagzahlungen jeweils parallel zum Leistungsfortschritt.
(7) Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung gilt als gegeben, • wenn die Rechnung den steuerlichen Vorschriften entspricht, • das im Vertrag vereinbarte Gesamthonorar aufgeführt ist, • die vereinbarten Nachträge aufgeführt sind, • die vereinbarten Reduzierungen aufgeführt sind, • das sich daraus ergebende Gesamtschlusshonorar ausgewiesen ist, • die hierauf in Abzug zu bringenden Teil- oder Abschlagrechnungen aufgeführt und in Abzug gebracht worden sind, • die erhaltenen Teilzahlungen aufgeführt sind, • eine Aufstellung zu den Leistungsdokumentationen beigefügt ist, • alle geschuldeten Plandokumente und sonstige für den Betrieb geschuldete Dokumente der Auftraggeberin digital übermittelt worden sind.
§ 23 Sicherheiten
(1) Insoweit die Auftraggeberin Sicherheiten verlangt, kann auch der Auftragnehmer für die vereinbarten Leistungen Sicherheiten verlangen.
(2) Soweit die Auftraggeberin Vergütungszahlungen an den Auftragnehmer aus Gründen verweigern möchte, die vom Auftragnehmer bestritten werden, steht dem Auftragnehmer so lange ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Auftraggeberin wegen geforderter Leistungen zu, so lange die Auftraggeberin dem Auftragnehmer für die streitige Vergütung keine Sicherheit leistet, die dem Interesse des Auftragnehmers an der Sicherung seiner Liquidität gerecht wird.
§ 24 Abnahmen
(1) Die einzelnen Leistungsphasen werden als Teilabnahme abgenommen und dokumentiert. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf jeweilige Teilabnahme, die Auftraggeberin Anspruch auf Dokumentation der Änderungs- und Korrekturanforderungen.
(2) Fehlen wesentliche Bestandteile des vereinbarten Leistungsumfangs, kann die Teilabnahme verweigert werden. Die Auftraggeberin benennt innerhalb von 7 Tagen nach Ablehnung der Teilabnahme die konkreten wesentlichen Mängel und räumt dem Auftragnehmer eine angemessene Frist für die Nachlieferung ein.
(3) Unwesentliche Mängel oder gestalterisch-inhaltliche Änderungswünsche begründen keinen Anspruch, die Teilabnahme oder Abnahme im Ganzen zu verweigern. Die Mängel oder Änderungswünsche werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert und mit einer Nachbesserungs- oder Korrekturfrist versehen.
(4) Die Schlussabnahme erfolgt nach der baulich-technischen Gesamtrealisierung, der Einweisung des Betriebspersonals, der Übergabe der technischen Dokumentation, der Prüfung der Schlussrechnungen der ausführenden Gewerke und der Übergabe der nach Leistungsphase 7 weiter geschuldeten Dokumente. Mängel und noch erforderliche Nachbesserungen werden dokumentiert. Die Abnahme kann im Ganzen nur verweigert werden, wenn so wesentliche Mängel vorliegen, dass die Ausstellung nicht oder nur mit erheblichen, das Besuchererlebnis erheblich beeinträchtigenden Einschränkungen in Betrieb genommen werden kann.
(5) Erfolgt keine Abnahme im Ganzen gilt der Betrieb der Ausstellung für die vorgesehene Dauer (bei temporären Ausstellungen mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten) oder für mindestens 3 Monate (bei Dauerausstellungen) selbst als Abnahme.
§ 25 Haftung, Versicherung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf sein eigenes Leistungsbild. Er haftet nicht für die Leistungen von Nachunternehmen außerhalb seines eigenen Leistungsbildes oder für bauausführende Unternehmen und sonstige Bau-, Realisierungs- und Lieferleistungen, es sei denn, er ist selbst unmittelbar und nachweislich verantwortlich für die Mängel oder ist ausdrücklich als Generalübernehmer unter Vertrag genommen.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers für ein Überschreiten des Budgets ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die aufgestellten Schätzungen sind vorsätzlich falsch aufgestellt, grob irreführend oder nachweislich wider besseres Wissen aufgestellt worden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gleichwohl, bei Budgetüberschreitungen Vorschläge für Einsparungen zu unterbreiten und die damit ggf. verbundenen Koordinierungsleistungen und planerischen Modifikationen ohne zusätzliches Entgelt zu übernehmen.
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 18
[Seite 19]
(3) Eine Haftung für die Gesamtleistung einschließlich der termingerechten und kostengerechten Realisierung einer Ausstellung besteht nur, wenn derAuftragnehmer ausdrücklich als Generalübernehmer unter Vertrag genommen wurde, die Termine und Kostendeckel ausdrücklich zum verpflichtenden Vertragsbestandteil gemacht wurden, der Auftragnehmer dafür ausdrücklich eine gesonderte Vergütung erhält und die Auftraggeberin nicht Leistungsforderungen eingebracht hat, die durch das Budget nicht gedeckt waren oder Zusatzleistungen gefordert hat, die im Terminplan nicht mehr abbildbar waren.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit oder Echtheit ihm überlassener Texte, Bilder oder Exponate, es sei denn, es wurde ausdrücklich als Zusatzleistung beauftragt.
(5) Die Pflicht, Originalexponate während Transport, Zwischenlagerung, Einbringung in die Ausstellung und für die Ausstellungsdauer selbst zu schützen und zu versichern, obliegt der Auftraggeberin.
(6) Die Sicherung und Versicherung der Ausstellungsflächen während der Montage- und Demontagephasen gegen Diebstahl, Brand, Wasser und andere Gefahren obliegt der Auftraggeberin, solange nicht ausdrücklich andere Regelungen getroffen wurden.
§ 26 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ist der Ort, an dem die Ausstellung oder die szenografische Leistung realisiert werden soll. Sollte dieser Ort nicht klar bestimmbar sein oder mehrere Orte in Betracht kommen, ist der Sitz des Auftragnehmers entscheidend.
Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS -2), Fassung 2022 19