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Entwicklung eines Ausstellungskonzepts für das Besucherbergwerk Wolfstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 20:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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ENTWURF

Der Landkreis Kusel

vertreten durch Landrat Johannes Huber Trierer Str. 49-51, 66869 Kusel

  • nachstehend Auftraggeber genannt -

und

XXXX

  • nachstehend Auftragnehmer genannt -

schließen folgenden

V E R T R A G

über das Projekt

„Liebenswertes Kuselerland – Entwicklung eines

Ausstellungskonzepts sowie Erlebnis- und Vermittlungsangeboten

für das Besucherkalkbergwerk Wolfstein „

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ENTWURF

  1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vollständigen Erbringung der Leistung gemäß den Vergabeunterlagen und seinem Angebot vom XX.XX.XXXX .

1.2 Der Auftragnehmer benennt innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung eine Ansprechperson, die berechtigt ist, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen.

1.3 Vom Auftragnehmer wird sichergestellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftraggebers und des Rechnungshofs des Landes Rheinland-Pfalz oder von diesen Beauftragten die Geschäftsräume des Auftragnehmers nach vorheriger terminlicher Abstimmung aufsuchen und die mit der Auftragserfüllung in Zusammenhang stehenden Unterlagen jederzeit einsehen können.

  1. Ausführungsfristen

Mit der Leistung ist unmittelbar nach Zuschlagserteilung zu beginnen. Der Leistungszeitraum endet am 30.09.2027. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche beauftragten Leistungen einschließlich der fachlichen Begleitung und der bautechnischen Überwachung von Umsetzung, Inbetriebnahme, Testbetrieb und Abnahme vollständig erbracht sein.

Arbeitspaket 1 ist spätestens bis zum 15.11.2026 abzuschließen.

Der AN hat im Rahmen von Arbeitspaket 1 einen detaillierten Termin- und Meilensteinplan vorzulegen, der sicherstellt, dass sämtliche nachgelagerten Vergabe-, Beschaffungs-, Umsetzungs-, Test- und Abnahmeprozesse innerhalb des Gesamtprojektzeitraums abgeschlossen werden können. Der Terminplan ist mit dem AG abzustimmen und bildet die Grundlage der weiteren Projektbearbeitung.

Der AN hat die zur Vorbereitung nachgelagerter Vergabeverfahren erforderlichen Planungs- und Ausschreibungsunterlagen jeweils so rechtzeitig bereitzustellen, dass die fristgerechte Umsetzung des Gesamtprojekts bis zum 30.09.2027 gewährleistet bleibt.

  1. Allgemeine Vertragsbedingungen

Es gelten die Vorschriften der VOL/B in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 05.08.2003 (BAnz. Nr. 178 a vom 23.09.2003). Sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht vereinbart.

  1. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Vergütung für die vereinbarte Leistung beträgt

netto XXX,XX Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer XXX,XX Euro brutto XXX,XX Euro

4.2 Die Vergütung der ausgeschriebenen Leistungen erfolgt in Form von Abschlagszahlungen nach Leistungsstand, durch Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises.

4.3 Die Vergütung ist als Höchstpreis vereinbart. Mit der nach Nummer 4.1. festgelegten Seite 2 von 6

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ENTWURF Vergütung (brutto) sind sämtliche Personal-, Sach-, Gemein- und sonstige Kosten sowie bereits erbrachte Leistungen, ferner Abgaben und Aufwendungen, die mit dem Auftrag im Zusammenhang stehen, abgegolten. Das gilt insbesondere für Nachbesserungen. Leistungsänderungen können nur dann zu einer Erhöhung der Vergütung führen, wenn der Auftraggeber ausdrücklich der Leistungsänderung und der Erhöhung der Vergütung zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Auftragnehmer hat die Rechnungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheids abzurechnen.

4.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich jeweils zu einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung in Abstimmung mit dem Auftraggeber entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheids. Die Rechnungen müssen hinsichtlich des erbrachten Leistungsumfangs eindeutig und nachvollziehbar sein. Der Auftragnehmer übermittelt die Rechnung elektronisch an den Auftraggeber.

Die Zahlung erfolgt ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber.

Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß.

  1. Unteraufträge

5.1 Die Vergabe von Unteraufträgen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Dem Auftraggeber sind rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftragnehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Unterauftragnehmer insbesondere dann zurückzuweisen, sofern sie nach Auffassung des Auftraggebers den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügen.

5.2 Bei der Vergabe von Unteraufträgen sind Angebote nach wettbewerblichen Gesichtspunkten einzuholen. Kleine und mittlere Unternehmen dürfen nicht benachteiligt werden.

5.3 Es dürfen nur solche Unterauftragnehmer beauftragt werden, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrags erfüllen.

5.4 Der Auftragsnehmer hat den Unterauftragnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags dient.

5.5 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.

  1. Herausgabeanspruch des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Übereignung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erarbeiteten Unterlagen in vervielfältigter Form sowie auf Datenträgern. Für die Überlassung dieser Unterlagen können dem Auftraggeber seitens des Auftragnehmers keine besonderen Kosten in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für die vom Auftragnehmer erarbeiteten Teilleistungen, soweit der Auftraggeber für diese Verwendung hat.

6.2 Nicht rückgabefähige Dokumente bzw. Daten, insbesondere elektronische Speicherungen derselben, sind unverzüglich nach Ende des Auftrags im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und für diesen kostenneutral zu vernichten. Seite 3 von 6

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ENTWURF

  1. Nutzungsrechte

7.1 Mit der finalen Abnahme der erstellten Inhalte und Arbeitsergebnisse gehen sämtliche für den Betrieb, die Weiterentwicklung, die Dokumentation, die Öffentlichkeitsarbeit sowie zukünftige Vermittlungs- und Bildungsangebote erforderlichen Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt auf den AG über. Dies umfasst insbesondere Konzepte, Texte, Grafiken, Illustrationen, Animationen, Audioinhalte, Videoformate, Übersetzungen, Storyboards, Softwarekomponenten sowie weitere im Rahmen des Auftrags erstellte Inhalte. Werden lizenzpflichtige Inhalte oder Medienbestandteile verwendet, hat der AN sicherzustellen, dass der AG die für den vorgesehenen Einsatz erforderlichen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte erhält. Wiederkehrende Lizenzgebühren oder nutzungsabhängige Kosten für Medieninhalte, Audio-, Bild-, Video-, Grafik- oder vergleichbare Medienbestandteile sind nicht zulässig. Die erforderlichen Rechte sind durch den AN nachzuweisen. Die Überlassung dieser Rechte ist mit der Vergütung nach Nummer 4 mit abgegolten.

7.2 Dem Auftraggeber steht das Recht der unbeschränkten Verwendung und Bekanntgabe etwaiger gutachterlichen Ergebnisse sowie der Arbeits- und Berichtsunterlagen zu. Bei Veröffentlichungen kann der Auftragnehmer die Nennung seines Namens verlangen oder untersagen.

7.3 Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden (Nummer 5), hat sich der Auftragnehmer von diesen vertraglich das ausschließliche und im Sinne von Nummer 7.1. und 7.2. unbeschränkte Nutzungsrecht einräumen zu lassen.

7.4 Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelten die Bestimmungen unter Nummer 7.1.bis 7.3 entsprechend für den bereits fertiggestellten Teil des Werkes.

  1. Geheimhaltungspflicht und Vertraulichkeit

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Erstellen der Leistungen zugänglich gemachten Informationen, insbesondere einzelbetriebliche und personengebundene Daten einschließlich der Ergebnisse seiner Arbeiten, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Alle Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sind einzuhalten. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertrages hinaus.

8.2 Setzt der Auftragnehmer zur Durchführung dieses Vertrages sein eigenes Personal ein, so muss dieses schriftlich verpflichtet werden, über sämtliche Informationen Stillschweigen zu wahren und keinerlei Unterlagen an sonstige, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen an Dritte weiterzugeben oder zu ihrem Vorteil bzw. zum Vorteil Dritter zu verwenden, auch nicht nach Beendigung der vertraglichen Arbeiten.

8.3 Der Auftragnehmer darf an Unterauftragnehmer und sonstige Personen, auf deren Mitwirkung er zur erfolgreichen Durchführung des Auftrages angewiesen ist, die notwendigen Informationen weitergeben. Er hat aber auch diese Personen nach dem Verfahren der Nummer 8.2. zur vertraulichen Behandlung des Auftrags zu verpflichten.

  1. Gewährleistung und Leistungsstörungen

9.1 Sind die vertraglichen Leistungen mangelhaft, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels bestimmen und erklären, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Seite 4 von 6

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ENTWURF Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag gemäß §§ 323, 346 ff. BGB zurücktreten oder aber Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach Maßgabe des § 280 BGB verlangen. Der Fristsetzung bedarf es über den Anwendungsbereich des § 323 Absatz 2 BGB nicht, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels ablehnt und verweigert oder die Beseitigung fehlgeschlagen ist.

9.2 Überschreitet der Auftragnehmer die in Nummer 2 genannten Ausführungsfristen um mehr als 4 Wochen, kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Fertigstellung der jeweiligen Leistung setzen und erklären, dass er die Abnahme der jeweiligen Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber die in Nummer 9.1. Satz 2 genannten Rechte geltend machen.

  1. Haftung

10.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftraggebers für Schäden des Auftragnehmers und/oder der vom Auftragnehmer zur Durchführung dieses Auftrags eingesetzten Personen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat sich auf eigene Kosten entsprechenden Versicherungsschutz zu beschaffen. Die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmende kann ein Mit- oder Alleinverschulden des Auftraggebers nur geltend machen, wenn der Schaden auf einer ausdrücklichen schriftlichen Weisung des Auftraggebers beruht, die gegen den schriftlichen Hinweis oder die schriftlichen Bedenken des Auftragnehmende erfolgt ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Auftragnehmenden.

10.2 Der Auftraggeber darf Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei. In Verträgen mit Dritten hat der Auftragnehmer entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

  1. Kündigung

11.1 Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11.2 Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht, Teilleistungen einseitig, z. B. wegen Wegfall der Grundlage zur Leistungserbringung, zu kündigen. Die Teilkündigung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit angemessener Frist vor dem gewünschten Termin schriftlich mitteilen.

11.3 Außerordentliche Kündigung

Der Auftraggeber kann – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen - das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist insbesondere kündigen, wenn: − der Auftragnehmer sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat, − der Auftragnehmer gegen Vorschriften der Sozialgesetzgebung verstößt, − der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat, − wenn der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen der in der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen verstößt, − über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

Die außerordentliche Kündigung ist schriftlich auszusprechen. Seite 5 von 6

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ENTWURF

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.

11.4 Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer die bisherige Leistung dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.

  1. Besondere Vertragsbedingungen gem. § 7 LTTG RLP

Diese Vertragsbedingungen sind zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach §§ 3 -6 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 333) zu vereinbaren.

12.1 Vertragsstrafe (1) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtung (beigefügte Mustererklärung) hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. des Auftragswertes zu zahlen. (2) Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten. (3) Der Auftragnehmer ist auch dann zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. S. d. Abs. (1) verpflichtet, wenn der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste.

12.2 Kündigung aus wichtigem Grund Die mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 6 LTTG durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

  1. Vertragsänderungen, Salvatorische Klausel, allgemeine Bestimmungen

13.1 Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

13.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam und/oder unvollständig sein, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages unberührt. Es findet diejenige Bestimmung Anwendung, welche die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit und/oder Unvollständigkeit vereinbart hätten und die der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages am nächsten kommt.

13.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. W eitere gehende Rechte bleiben unberührt.

  1. Geschäftssprache

Die Geschäftssprache ist deutsch.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag ist Kusel.

Kusel, den XXX XXX, den

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ENTWURF für den Landkreis Kusel für XXX

Johannes Huber Name des Vertretungsberechtigten Landrat Titel

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung