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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!
Bewerbungsbedingungen
1 Allgemeines
Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen wird nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) verfahren, ohne dass außerhalb des Anwendungsbereichs des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hierauf ein Anspruch besteht, der - über die Wahrung der Nichtdiskriminierung hinaus - sich auf Einzelbestimmungen der UVgO bezieht.
2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
3 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
4 Angebotsbedingungen
4.1 Das Angebot und die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache
4.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber vorgegebenen den elektronisch übermittelten Vergabeunterlagen des Auftraggebers zu verwenden.
4.3 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein.
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabe- und Vertragsunterlagen sind unzulässig. Zu Änderungen gehören auch andere Bedingungen, die der Bewerber oder Bieter formuliert wie z. B. Änderungen bezogen auf den § 17 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg (Zahlungsziel) oder eigene Vertragsbedingungen (AGBs).
Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.
In der Angebotsaufforderung ausdrücklich erwünschte oder zugelassene Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Sie müssen bereits bei der Abgabe als vollständiges Angebot abgegeben werden, welches sich an der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung/ in dem jeweiligen Leistungsverzeichnis vorgegebenen Reihenfolge orientiert. Nebenangebote müssen klare, übersichtliche und nachvollziehbare Angaben enthalten. Eventuelle Vorteile gegenüber dem/den vorgegebenen Leistungsverzeichnis/sen oder Änderungen sind deutlich hervor zu heben und ggf. zu beschreiben. Nebenangebote müssen bereits bei der Abgabe des Angebotes auf den ersten Blick so beschaffen sein, dass sie als gleichwertig angesehen werden können.
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Werden Leistungen angeboten, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, so müssen sie auf einer besonderen Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit näher beschrieben werden.
Das Angebotsformblatt ist mit dem Namen des Bieters (Firma) und Datum zu versehen. Bei elektronischen Angeboten ist eine Unterschrift auf dem Angebotsformblatt nicht erforderlich, jedoch der abschließende Vermerk zum Absender bzw. Bieter.
Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bzw. können von der Wertung ausgeschlossen werden.
4.4 Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
4.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
4.6 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile von Euro maximal mit drei Dezimalstellen anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Bei Auslandsangeboten aus Drittländern die Einfuhrumsatzsteuer, bei innergemeinschaftlichem Erwerb ist an dieser Stelle auf diesen Umstand hinzuweisen (siehe Nr. 11.2). Die Steuer wird von der Vergabestelle berechnet.
Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist mindestens 14 Kalendertage beträgt. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg verwiesen. Wird ein Angebot mit Skontoabrede angenommen, in dem vom Bieter eine kürzere Frist vorgesehen ist, ist dennoch die Skontoabrede vereinbart.
4.7 Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.
4.8 Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes festgelegt ist oder der Bieter im Angebot oder innerhalb 24 von Werktagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder der Ablehnung des Angebots nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe oder, wenn die Rückgabe nicht verlangt wird, die Kosten einer innerhalb eines Monats nach Ablauf der 24 Werktage vorgenommenen Entsorgung durch den Auftraggeber trägt der Bieter.
4.9 Mit der Abgabe des Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 46 UVgO sowie § 57 VgV. Der Antrag kann bereits mit der Einreichung des Teilnahmeantrages oder des Angebotes gestellt werden.
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5 Elektronische Übermittlung von Angeboten und Informationen durch den Auftragnehmer
5.1 Elektronische Angebote dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist durch organisatorische und technische Lösungen und durch Verschlüsselung nach den Anforderungen des Auftraggebers diesem zu ermöglichen sicherzustellen, dass vom Inhalt der Angebote niemand vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Angeboten Kenntnis erlangen kann.
5.2 Elektronisch zu übermittelnde Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. gem. § § 53 Abs. 1 VgV in Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeweils nach den Anforderungen des Auftragsgebers zu versehen.
5.3 Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.
5.4 Die Übermittlung zusätzlicher Informationen auf elektronischem Wege darf im Rahmen der Aufklärung des Angebotsinhalts bzw. bei zweifeln nach § 42 (1) Nr. 3 UVgO bzw.§ 56 VgV vom Auftraggeber zugelassen oder vorgeschrieben werden. .
6 Gewerberechtliche Voraussetzungen/Berufsgenossenschaft/Zuverlässigkeit
6.1 Bieter, die den Nachweis noch nicht erbracht haben, dass sie im Berufsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter seinen Sitz hat, eingetragen sind, werden gebeten, dazu eine Eigenerklärung oder ggf. einen entsprechenden Nachweis mit dem Angebot vorzulegen.
6.2 Auf Verlangen hat der Bieter eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft bzw. des entsprechenden zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.
6.3 Schwere Verfehlungen können den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen. Es sind dies insbesondere Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder mit Bezug auf diesen begangen worden sind; insbesondere Betrug, Subventionsbetrug, Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung, Erpressung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung, Vorteilsgewährung, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche. Ferner das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen oder an freiberuflich Tätige oder deren Beschäftigte, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden, sowie Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die keine Straftaten sind, und Verstöße gegen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz genannte Bestimmungen unter den Voraussetzungen der dortigen Regelungen über Auftragssperren. Schwere Verfehlungen im Sinne des § 31 UVgO oder Unterabschnitt 5 der VgV den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen. Der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, hat zuvor auf Verlangen Zentralregisterauszüge über das Unternehmen und das Leitungspersonal vorzulegen.
Der Bieter kann Nachweise über personelle und organisatorische Maßnahmen beifügen, die gewährleisten, dass sich eine frühere schwere Verfehlung nicht wiederholen kann und sich nicht mehr auf den Wettbewerb auswirkt.
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7 Weitervergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
7.1 Der Bieter hat Art und Umfang der Leistung anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will, und diese zu benennen, wenn dies zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist.
7.2 Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Bieter verpflichtet,
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nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren,
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kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen,
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bei Großaufträgen sich zu bemühen, Unteraufträge an kleine oder mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu vereinbaren ist,
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dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als sie durch den Auftrag mit dem Bieter vereinbart werden,
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unternehmensbezogene Willenserklärungen oder Bestätigungen sowie allgemein formulierte Bestätigungen über die Herkunft und die Produktionsweise bei eingesetztem Material oder zu liefernden Gegenständen auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen und unterzeichnen zu lassen..
7.3 Der Bieter wird jedoch darauf hingewiesen,
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dass die Weitergabe an Unterauftragnehmer in bestimmten Fällen gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B der Zustimmung des Auftraggebers bedarf, und
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dass er mit einer Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Unterauftragnehmer in der Regel nicht rechnen kann, wenn nicht die Eignung des Unterauftragnehmers mit dem Angebot nachgewiesen wird oder nachträglich entstandene Gründe die Weitervergabe erforderlich machen.
8 Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben dem Auftraggeber mit dem Angebot ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zu übergeben, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
9 Sonstiges
9.1 Es gilt deutsches Recht auch dann, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird. Hat die die Leistung bestellende und abnehmende Dienststelle ihre Geschäftsräume im Ausland, kann anderes vereinbart werden.
9.2 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.