[Seite 1]
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
11.1 Projektsteuerung Vom Auftraggeber (nachstehend AG genannt) ist ein Ingenieurbüro für die Projektsteuerung beauftragt worden. Den Anordnungen der Projektsteuerung ist Folge zu leisten.
11.2 Baustellenbesprechungen
Der Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) ist verpflichtet zu den einmal wöchentlich stattfindenden Baustellenbesprechungen den Projektleiter bzw. dessen kompetenten Vertreter zu entsenden. Der genaue Termin der Baustellenbesprechungen wird von der Bauleitung des AG festgesetzt.
11.3 Ausführung Der AN ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass insbesondere das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die „allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln“ beachtet werden.DieseVerpflichtungisteinTeildesVertrages.WirddieseRegelungnichtbeachtet,giltdieLeistung als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebenden Folgen bleiben vorbehalten.
AlleLeistungenbeinhaltendieLieferung,dasAbladenunddieLagerungderdazugehörigenStoffeund/oder Bauteile sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgeschrieben ist.
Ist in der Leistungsbeschreibung dieAusführungnach besonderer Anordnung des AG vorgeschrieben, darf mit der Vorbereitung und Ausführung dieser Leistungen erst nach besonderer Aufforderung des AG begonnen werden.
Vor der Ausführung sind auf Anforderung kostenlos Muster vorzulegen bzw. in zumutbarem Umfang Musterteile anzufertigen.
11.4 Fachbauleitung des AN Der AN verpflichtet sich, die Baustelle während der gesamten Bauzeit in angemessenem Umfang, mindestens jedoch mit einem deutschsprachigen Bauleiter besetzt zu halten, der die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen gemäß LBO, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien, Auflagen der Berufsgenossenschaften überwacht und entsprechende Maßnahmen ergreift.Darüber hinaus ist der SiGe-Plan zu beachtenunddenWeisungen desSiGe-Koordinators Folgezu leisten. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Baustelle und die angrenzenden Flächen, für die Verkehrssicherungspflicht besteht. Vom AN ist der firmeneigene verantwortliche Sicherheitsbeauftragte zu benennen.
11.5 Bauleitung des AG Der AG hat für die Bauüberwachung Architekten sowie Fachingenieure beauftragt. Die erforderlichen eigenenLeistungenderFachbauleitungdesANisthiervonunberührt.DerANhatmitdenBauleitungendes AG im Sinne der Baustelle und zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen zusammen zu arbeiten. Den Anordnungen der Bauleitungen des AG ist Folge zu leisten.
11.6 Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist zu befolgen.
11.7 Bauzeitenplan des AN Innerhalb von 12 Werktagen nach Auftragserteilung ist vom AN auf Basis der vertraglichen Ausführungsfristen ein detaillierter Bauzeitenplan vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die terminliche Abwicklung und zeitliche Kontrolle der Baudurchführung erfolgt mittels aufgestellten Balkenplänen und Terminlisten. Der AN ist verpflichtet, auf Aufforderung unverzüglich alle Angaben zu machen, die zur Steuerung des Projektes erforderlich sind (z.B. Dauer von Vorgängen, Abhängigkeiten, geplanten bzw. vorhandenen Kapazitäten). Bei Bedarf ist der Terminplan vom Auftragnehmer fortzuschreiben.
[Seite 2]
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
11.8 Baustelleneinrichtungsplan des AN Der AN hat 12 Werktage nach Auftragserteilung auf Basis des Baustelleneinrichtungsplanes des AG einen verfeinertenBaustelleneinrichtungsplanvorzulegen.EinegesonderteVergütunghierfürerfolgtnicht.Dieser Plan ist mit der Bauleitung abzustimmen und verbindlich einzuhalten. Der Baustelleneinrichtungsplan muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Lage der Baustellencontainer, Magazine und Lagerplätze
- Standorte der Drehkrane (sofern erforderlich) mit Schwenkbereichsangabe unter Berücksichtigung von Hindernissen
- Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen
- Wege für Geh- und Fahrverkehr
- Feuerwehrzufahrt
- Entsorgungseinrichtungen
11.9 Baustelleneinrichtung generell Aufenthalts- und Lagerräume innerhalb des Gebäudes können nicht zur Verfügung gestellt werden. Flächen für die Aufstellung eigener Aufenthalts-/ Materialcontainer können vom AG nur bedingt zur Verfügunggestelltwerden.DiehierfürbenötigtenStellflächensindrechtzeitigbeidemAGanzumeldenund zu vereinbaren (es besteht kein Anspruch darauf). Der Aufstellungsort ist mit der Bauleitung nach dem Baustelleneinrichtungsplan abzusprechen. Alle sich hieraus ergebenen Maßnahmen und Kosten, wie z.B. Befestigung des Untergrundes, Zugang, Wiederherstellung, Entfernung eingebrachten Materials, werden nicht besonders vergütet. Der AG behält sich das Recht vor, die zugewiesenen Flächen bei Bedarf neu zu vergeben. Kosten für die Umsetzung von Material- und Personalcontainer bzw. Bauwagen werden nicht vergütet. Das Aufstellen von Wohncontainern bzw. das Bewohnen der Baustellencontainer ist nicht gestattet. Die Baustelleneinrichtungsfläche wird mit einem Bauzaun umschlossen. Die Zugänge werden mittels elektronischen Schlössern gesichert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Bauzaun bzw. dessen Tore jederzeitzuschließen,sodassdieBaustelleimmerverschlossenundvorunbegründeten Betretengeschützt ist.
11.10 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicherAnordnungdesAGzubeginnen.DerUmfangderimEinzelfallzuerbringendenLeistungenwird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen und vom Firmenverantwortlichen mit Datumsangabe zu unterzeichnen.
11.11 Materialpreise Die angebotenen Materialpreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit.
11.12 Kalkulationsunterlagen Bei Auftragserteilung ist eine Ausfertigung der kompletten Kalkulationsunterlagen (Urkalkulation) in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber binnen 14 Kalendertagen nach Auftragseingang zu hinterlegen. Nach erfolgter Abrechnung des Auftrages werden die Kalkulationsunterlagen zurückgegeben.
11.13 Betriebshaftpflichtversicherung Der AN hat bei Auftragserteilung den Nachweis über wirksames Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich einer Basisumweltdeckelung für die Zeit der Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen: Für Personenschäden 3.000.000 EUR Für sonstige Schäden 1.500.000 EUR Tätigkeitsschäden 500.000 EUR
Der AN hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner eigenen Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom AN eine Kopie der Schadensanzeige an die eigene Versicherungsgesellschaft unverzüglich an den AG zu senden.
Der AN hat jährlich schriftlich bis zur Abnahme den Versicherungsschutz durch seinen Haftpflichtversicherer bestätigen zu lassen. Durch die Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des ANs gegenüber dem AG nicht eingeschränkt.
[Seite 3]
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
11.14 Bauleistungsversicherung Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung ab, die den AN hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistung einschließt.Es wird ein Selbstbehalt von 1.000,- € im Schadensfall für dieErsatzleistung in Abzug gebracht.
Der AN hat Bauleistungsschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Der AN hat die Schadensmeldung direkt an den Versicherer zu richten und eine Kopie hiervon dem AG zu übersenden.
Bauleistungsschäden sind vorab per Email oder per Telefax dem Versicherer zu melden. Verluste durch Diebstahl hat der AN darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies bestätigen zu lassen.
Der AN hat dem AG und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und über die Höhe des Schadens zu gestatten sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Der AN hat ohne besondere Aufforderung seiner Kostenaufstellung bei einer durch ihn vorgenommenen Schadensbeseitigung ordnungsgemäße und prüffähige Belege beizufügen.
Der AN darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind. Der Beitrag für die Bauwesenversicherung wird vom AN übernommen. Hierzu werden in der Schlussrechnung 0,2% abgezogen.
11.15 Bautagebuch Der AN verpflichtet sich, ein Bautagebuch zu führen. Es ist für jeden Tag ein Bautagebuchbericht zu erstellen, aus dem folgendes hervorgehen muss:
- Art der Tätigkeit
- Anzahl der Beschäftigten
- Maschineneinsatz
- Stoffe und Bauteile
- Angaben über Baustellenbesuche
- Witterungsverhältnisse
- Besondere Vorkommnisse
- Anordnungen der Bauleitung, des AGs und des SiGeKo Eine Ausfertigung ist der Bauleitung spätestens am Ende der Woche zur Gegenzeichnung vorzulegen.
11.16 Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG / Rücknahme - Widerruftagebuch Der AN hat den AG unverzüglich, innerhalb von einem Werktag, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG), insbesondere einer Rücknahme oder einem Widerruf, schriftlich zu unterrichten.
FürdenFall,dasskeinegültigeFreistellungsbescheinigung füreineSchlusszahlungvorliegt,giltalsTagder SchlusszahlungdieZahlungan denAN,nichtdieZahlungan dasFinanzamt.DieMitteilung nach§ 16Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist daher nach der Zahlung an den AN zu machen und gemeinsam mit der Unterrichtung über die Höhe des Steuerabzugs dem AN zu übersenden.
11.17 Baustrom Der Auftragnehmer des Gewerks Baustrom und Baubeleuchtung erstellt und unterhält während der Gesamtbauzeit die Baustromversorgung (maximale Leistungsabnahme 32 Ampere; für einen Baukran maximal 63 Ampere bei 40 kV) im Namen des Auftraggebers. Der entsprechende Baustromverteiler steht dem Auftragnehmer (AN) zur Verfügung. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt direkt vom Bauherrn mit den entsprechenden Versorgungsunternehmen. Der AN ist zum sparsamen Umgang angehalten. Heizgeräte dürfen nur nach Erlaubnis des AG betrieben werden.
[Seite 4]
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
11.18 Bauwasser Ein entsprechender Bauwasseranschluss wird vom AG gestellt und unterhalten. Dieser steht dem AN zur Verfügung. Der AN ist zum sparsamen Umgang angehalten.
11.19 Rechnungsstellung Alle Rechnungen sind einschließlich vollständiger Aufmaßunterlagen jeweils 1-fach digital an Auftraggeber sowie parallel 1-fach digital und in Papierform zur Rechnungsprüfung direkt an die Objektüberwachung zu übermitteln.
11.20 Rechnungsabzüge AN Für die v.g. Leistungen werden dem AN bei der Schlussrechnung folgende vorgenommen:
- Bauleistungsversicherung 0,2%
11.21 Baustellenreinigung Grundstück
Verschmutzungen öffentlicher und nichtöffentlicher Straßen sowie allgemein zugänglichen Verkehrsflächen rund um das Baugrundstück sind unaufgefordert vom Verursacher sofort zu beseitigen.
DerANhaftetbeiPersonen-undSachschäden,wennderReinhaltungnichtnachgekommenwird,undstellt den AG von allen Ansprüchen Dritter entsprechend frei.
KommtderANderVerpflichtungzurReinigungtrotzAufforderungderBauleitungnichtrechtzeitignach,so ist die Bauleitung berechtigt, die Reinigung von einer anderen Firma ausführen zu lassen und den AN mit den entstandenen Kosten durch Einbehaltung von Zahlungen auf die Schlussrechnung zu belasten.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufforderung nur einmal, schriftlich oder mündlich, gegenüber dem verantwortlichen Projektleiter, Polier oder Montageleiter oder – im Falle seiner Abwesenheit – dessen Vertreter erfolgt. Das Untergraben und Verbrennen von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauholz, u. ä. ist verboten.
11.22 Baustellenreinigung Gebäude Der AN hat laufend (arbeitstäglich) für die Sauberhaltung seines Leistungsbereiches innerhalb des Bauwerks ohne besondere Aufforderung zu sorgen. Kommt der AN der Verpflichtung zur Reinigung trotz Aufforderung der Bauleitung nicht rechtzeitig nach, so ist die Bauleitung berechtigt, die Reinigung von einer anderen Firma ausführen zu lassen und den AN mit den entstandenen Kosten durch Einbehaltung von Zahlungen auf die Schlussrechnung zu belasten.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufforderung nur einmal, schriftlich oder mündlich, gegenüber dem verantwortlichen Projektleiter, Polier oder Montageleiter oder – im Falle seiner Abwesenheit – dessen Vertreter erfolgt. Das Untergraben und Verbrennen von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauholz, u. ä. ist verboten.
11.23 Entsorgung von Abfall Gem.VOB/CATV4.1.11istAbfallausdemBereichdesANsowieBeseitigenderVerunreinigungen,dievon den Arbeiten des AN herrühren vom AN auf seine Kosten (Nebenleistung) zu entsorgen. Gem. VOB/C ATV 4.1.12 ist Abfall aus dem Bereich des AG bis zu einer Menge 1m3 von, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist, vom AN auf seine Kosten (Nebenleistung) zu entsorgen.
Der anfallende Abfall ist täglich von der Baustelle zu entsorgen. Stellflächen für Container sind begrenzt vorhandeln.
[Seite 5]
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
11.24 Materiallieferungen Materiallieferungen und Baustofflieferungen werden vom AG bzw. dessen Bauleitung nicht für den AN entgegengenommen. Vom AN ist sicherzustellen, dass die Transportunternehmen die richtige Lieferadresse erhalten. Kosten, die auf AGseite durch falsch geliefertes Material entstehen, werden bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
11.25 Arbeitszeiten Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahme unmittelbar an benachbarte Bebauung angrenzt. Die Beeinträchtigungen durch Lärm sind so gering wie möglich zu halten. Die Ruhezeiten sind einzuhalten. Lärmintensive Tätigkeiten zwischen 19:00 und 7:00 Uhr sind nicht zugelassen.
Dies bedeutet, dass auf diesen Umstand während der gesamten Baumaßnahme Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Lärm, Staub und sonstige Belästigungen.
Der Bieter hat dievorstehenden Darstellungen und geforderten Maßnahmen sowiedie damit verbundenen Erschwernisse in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, sofern im Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen ausgewiesen sind.
Sollten baubedingt lärm- bzw. staubverursachende Arbeiten notwendig sein, sind diese sowohl zeitlich, als auch örtlich mit der Bauleitung im Vorfeld abzustimmen.
Der AN hat die Verpflichtung, lärmverursachende Geräte, Maschinen etc. so einzusetzen bzw. abzuschirmen, dass Lärmstörungen soweit wie irgend möglich auf ein nicht vermeidbares Minimum beschränkt bleiben.
Es dürfen nur schallgedämmte und immissionsarme Geräte innerhalb des Gebäudes zum Einsatz kommen. Zur Herstellung von Bohrungen, Durchbrüchen, Einbindungen etc. sind Diamant-Bohr- bzw. Sägegeräte einzusetzen.
11.26 Sicherheit auf der Baustelle – Sicherheits- und Gesundheitsschutz
-
SiGe-Koordinator DerBauherrsetztfürdieBaustelleeinenKoordinator fürSicherheitundGesundheitsschutz ein.DerANhat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Erforderliche Anweisungen des Koordinators werden in Abstimmung mit der Bauleitung erteilt und sind zu befolgen.
-
Gefährdungs-/Belastungs-Analyse (GBA) Der AN ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (GBA) seiner Arbeiten auf der Baustelle nach §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes zu erstellen. Hierbei hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Dieermittelten Lösungsmaßnahmen sindauf der Baustelle umzusetzen, diedafür erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und die Mitarbeiter über den Gebrauch zu unterweisen.
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an ihre Berufsgenossenschaft. Die GBA ist innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung der Bauleitung sowie in Kopie dem SiGeKo auszuhändigen.
[Seite 6]
-
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
-
Sicherheitseinweisung Voraussetzung für die Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle ist die Kenntnisnahme der
- Baustellenordnung und des
- SiGePlans sowie das Ausfüllen und die Unterzeichnung des Dokumentes
- Sicherheitseinweisung Dieausgefüllte/unterschriebene Sicherheitseinweisung ist vor Aufnahme derArbeiten aufder Baustelleder Bauleitung sowie dem SiGeKo auszuhändigen. Die Unterlagen werden durch den SiGeKo unmittelbar nach Auftragserteilung versendet.
- Ordnungswidrigkeiten Der Bauherr behält sich das Recht vor, Sie bzw. Ihre Mitarbeiter zu ihren Lasten in folgenden Fällen von der Baustelle zu verweisen:
- Grobe Verstöße gegen die Arbeitsschutzvorschriften
- Verstöße gegen vorher vereinbarte und/oder im SiGePlan festgelegter Schutzmaßnahmen
- Aufnahme der Tätigkeiten ohne der Bauleitung und dem SiGeKo vorliegender GBA und/oder Sicherheitseinweisung.
- Unternehmererklärung a) Dem AN ist bekannt, dass er für die Sicherheit seiner Mitarbeiter, sowie für die Einhaltung der
- gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften,
- Pflichten aus der Baustellenordnung und
- Maßnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan verantwortlich ist. Dies gilt auch für die Einweisung und Überwachung der von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter. b) Leistungen werden nur mit dem Einverständnis des Bauherrn bzw. der Bauleitung weiter vergeben. Bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer wird der Abstimmungspflicht entsprechend § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 „Allgemeine Vorschriften" nachgekommen. Die Nachunternehmerlisten werden regelmäßig aktualisiert. c) Der obengenannte AN oder sein Vertreter wird verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen das eingesetzte Personal über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz für die o.g. Baustelle zu unterweisen.
11.27 Haftung für Materialien des AN Der AG übernimmt keine Haftung für auf der Baustelle gelagerte Materialien des AN.
11.28 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Für Mängelansprüche ist die Sicherheit gem. Nummer 5 der besondere Vertragsbedingungen 214.H erst ab einer Abrechnungssumme in Höhe von 25.000 Euro zu leisten.
11.29 Ungültigkeit der Bestimmungen SollteeineBestimmungdiesesVertragesunwirksamoderundurchführbarseinoderwerdenodersolltesich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Vertragsregeln nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem wirtschaftlichen Sinn undZweckderunwirksamen oderundurchführbaren Bestimmungvon den Vertragsparteien ursprünglich gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
11.30 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für den AN ist die Baustelle. Gerichtsstand ist der des Auftraggebers/Bauherrn.
Ende der Besonderen Vertragsbedingungen