01 Muster_RV_Dienstvertrag_EinkaufBw Stand 13.08.2026.pdf

Entsorgung von Elektroaltgeräten für die Bundeswehr in Husum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 13:59 (Europe/Berlin)

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R A H M E N V E R E I N B A R U N G

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Fontainengraben 200 53123 Bonn, dieses vertreten durch

g

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Husum Industriestraße 15

a

25813 Husum

r

t

– Auftraggeberr –

e

und

v

rder Firma

e

…………………………………………………………… ……………………………………………………………

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(vollständiger Firmenname)

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……………………………………………………………

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(Straße, Hausnummer)

M

………… …………………………………………….…, (PLZ, Ort)

vertreten durch

…………………………………………………………… (Name(n) und Vertretungsstellung)

– Auftragnehmer –

wird unter der Vertragsnummer 8/1330/S0978 des Auftraggebers folgende Rahmenvereinbarung

über die Entsorgung von Elektroaltgerät (E-Schrott) geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ................................................................................................. 4

§ 2 Vertragsbestandteile ................................................................................................ 5

§ 3 Vertragsdurchführung .............................................................................................. 5

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers ................................................................................... 6

§ 5 Leistungstermine und Erfüllungsorte ......................................................................... 7

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§ 6 Mängelansprüche und deren Verjährung .................................................................... 7

a

§ 7 Haftung .................................................................................................................. 7

r

§ 8 Höhere Gewalt ........................................................................................................ 8

t

r

§ 9 Vergütung ............................................................................................................... 9

e

§ 10 Zahlungsbedingungen, E-Rechnung ........................................................................ 9

v

§ 11 Vertragsstrafe ...................................................................................................... 11

r

e

§ 12 Laufzeit und Kündigung ........................................................................................ 12

t

§ 13 Vertraulichkeit ..................................................................................................... 13

s

§ 14 Sonstige Vertragsbedingungen .............................................................................. 15

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Präambel

Diese Rahmenvereinbarung („RV“) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber („AG“) und Auftragnehmer („AN“) untereinander. Er gilt für alle aufgrund dieser RV erteilten Aufträge über die im Weiteren beschriebenen Vertragsgegenstände. Um auf die Anforderungen der Zukunft vorbereitet zu sein (Zeitenwende) und etwaigen Krisen- und Spannungssituationen standhalten zu können, bedarf es starker und verlässlicher Vertragspartner. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Schaffung von Resilienz zu richten. Die Vertragsgestaltung sowie die generelle Vertragsbeziehung sind insbesondere auch auf die Landes- und Bündnisverteidigung (LV/BV) auszurichten. Dabei gewinnt eine gewisse Agilität besondere Bedeutung. Eine schnelle und angemessene Reaktionsfähigkeit auf sich ändernde

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Rahmenbedingungen, ein zielgerichtetes Informationsmanagement und Transparenz entlang der Liefer- bzw. Leistungskette sind maßgebliche Voraussetzunagen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehrverwaltung und damit unmittelbar

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zusammenhängend der Einsatzbereitschaft der eigenen Streitkräfte sowie unseren

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Bündnispartner.

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§ 1 Vertragsgegenstand

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(1) Der AN ist verpflichtet, deie Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung samt zugehörigem Leistungsverzeichnis durch eingewiesenes Personal nach bester fachlicher

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Praxis wirtschaftlich und nach ökologischen Erfordernissen durchführen.

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(2) Der AN trägt die uneingeschränkte Gesamtverantwortung für die vertragsgerechte

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Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Leistungen sind termin- und fachgerecht nach dMen in der Leistungsbeschreibung angegebenen Qualitätsstandards, den sonstigen technischen Vertragsbedingungen und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.

Auf § 4 Nr. 1 VOL/B wird ausdrücklich hingewiesen.

(3) Abweichungen von den in der Leistungsbeschreibung aufgestellten Leistungsanforderungen sind zulässig, wenn und soweit sie das Ergebnis einer technischen Weiterentwicklung sind und die Funktion des Vertragsgegenstandes sowie seine Sicherheit nicht beeinträchtigen. Der AG ist vorab über geplante Abweichungen zu informieren und die abweichenden Leistungen dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG erbracht werden.

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§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Für die Durchführung dieser RV gelten folgende Grundlagen in der nachstehenden Reihenfolge:

  1. die Vereinbarungen dieser RV,
  2. die Leistungsbeschreibung mit allen Anlagen,
  3. das Angebot des AN vom …………………,
  4. die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. August 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23.09.2003),
  5. soweit zutreffend die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums

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der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B“ (ZVB / BMVg) in der Fassung vom 05.06.2023 (Veröffentlicht am 13. aJuli 2023, BAnz AT 13.07.2023 B1),

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  1. die Bestimmungen der "Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen

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Aufträgen vom 21. November 1953" in der jeweils gültigen Fassung,

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  1. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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(2) Die vorstehende Reihenfolge stellt im Falle von Widersprüchen zwischen den einzelnen

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Bestandteilen dieser RV auch die Rangfolge der Vertragsbestandteile dar, soweit in dieser RV nicht ausdrücklichr etwas anderes geregelt ist. Bei verbleibenden Widersprüchen zwischen eeinzelnen Vertragsbestandteilen oder innerhalb desselben Vertragsbestandteils ist die jeweils höhere Qualität, größere Menge, bessere

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Funktionalität oder dergleichen geschuldet. Wird durch die Vertragsparteien keine Einigung im Sinnes der vorgenannten Regelungen erzielt, obliegt dem AG das Letztentscheidungsrecht.

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(3) Die UnMterlagen gelten in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung, soweit in dieser RV dazu nichts Anderes geregelt ist.

(4) Folgende Anlagen sind Bestandteile der RV:

• Anlage 1: Leistungsbeschreibung mit zugehörigem Leistungsverzeichnis • Anlage 2: Preisverzeichnis • Anlage 3: ZVB/BMVg vom 05.06.2023 • Anlage 4: Staatenliste

§ 3 Vertragsdurchführung

(1) Soweit die Abfälle gemäß Leistungsbeschreibung mit zugehörigem Leistungsverzeichnis (Anlage 1) nicht in festgelegten Intervallen laufend abzuholen sind, werden die Leistungen durch schriftliche Einzelaufträge des Auftraggebers in Anspruch genommen. Die Anschriften und die telefonische Erreichbarkeit der Abholstellen sind dem

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Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Die Benennung weiterer bzw. der Wegfall einzelner Abholstellen bleibt aus militärischen oder organisatorischen Gründen vorbehalten.

Abrufberechtigt aus diesem RV ist: Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Husum.

Die Benennung weiterer Abrufberechtigter bleibt vom AG vorbehalten.

(2) Abrufe bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Bestätigung durch den AN. Dennoch hat der AN unverzüglich nach Eingang des Abrufs eine Empfangsbestätigung an den AG zu übersenden

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(3) Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich oder in Textform mindestens 5 Arbeitstage vor Leistungsbeginn. Bei dringendem, nicht vorherseahbarem Bedarf kann eine Auftragserteilung auch mündlich durch die Abrufberechtigten mit anschließender

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Bestätigung (schriftlich oder in Textform) erfolgen.

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§ 4 Pflichten des Auftrragnehmers

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(1) Der AN sichert eine enge Zusammenarbeit mit dem AG zu. Hierzu benennt er für den

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Zeitraum von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, eine/n feste/n und ständig erreichbare/n qrualifizierte/n Ansprechpartner/in für die gesamte Auftragsabwicklung und eeine/n qualifizierte/n Stellvertreter/in.

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(2) Der AN verpflichtet sich, den AG über den jeweiligen Sachstand der Auftragsdurchführsung auf Nachfrage zügig und umfassend in Textform zu unterrichten. In diesem Zusammenhang ist der AG befugt, die Durchführung der

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Leistung zu überwachen und eine sofortige Einstellung der Arbeiten insoweit zu verlaMngen, als es für die Gewährleistung der Sicherheit und des Arbeitsschutzes erforderlich ist.

(3) Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn 100% des Höchstwertes der RV abgerufen wurde (dieser beträgt …………EUR netto) sowie innerhalb 14 Kalendertagen unaufgefordert bei Erreichen von 50 % sowie 75 % des Höchstwertes der RV.

(4) Der AN verpflichtet sich, die zur sachgerechten Erfüllung des Auftrags - und über die durch den AG bereitgestellten, sowie vorhandener eigener Informationen – zusätzlich benötigten Informationen selbstständig aus einschlägigen bzw. frei zugänglichen Quellen zu beziehen.

(5) Dem AN ist es untersagt, in der Werbung und sonstigen öffentlich zugänglichen, wie seinen internen Veröffentlichungsmedien, auf diese RV oder den AG hinzuweisen. Öffentliche Erklärungen oder Pressemitteilungen zu diesem RV oder dem AG bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG und sind zuvor schriftlich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 VOL/B.

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(6) Der AN verpflichtet sich, dem AG Änderungen des Firmennamens, der Rechtsform sowie die Übertragung einzelner Verträge oder Geschäftsbereiche, soweit diese RV hiervon betroffen ist, unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen.

(7) Der AN versichert, dass er seine für die Vertragserfüllung vorgesehenen Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer mit dem Inhalt dieser RV, soweit erforderlich, vertraut macht und nur solche Personen entsenden wird, die mit einer Verwendung nach Maßgabe dieser RV einverstanden sind.

§ 5 Leistungstermine und Erfüllungsorte

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(1) Der AN verpflichtet sich, die Leistungen unverzügliach nach Zugang der Abrufe auszuführen und die hierfür zwischen ihm und der abrufenden Stelle abgestimmten

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Leistungstermine nicht zu überschreiten.

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Erkennt der AN, dass er Leistungen nicht fristgerecht erbringen kann, hat er dies dem Besteller frühzeitig unter Darlegung der Geründe anzuzeigen. Der Besteller kann in diesen Fällen einen neuen Leistungstermin bestimmen. Die Änderung des Lieferungs- bzw.

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Leistungstermins muss in Textform zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer erfolgen. r

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(2) Im Übrigen wird auf § 8 (Höhere Gewalt) sowie § 5 VOL/B hingewiesen.

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§ 6 Mängelansprüche und deren Verjährung

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(1) Die VeMrjährungsfrist für Mängelansprüche für die nach § 1 zu erbringenden Leistungen beträgt 24 Monate. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit § 14 VOL/B.

(2) Nacherfüllungsort ist der/sind die jeweilige/n Erfüllungsort/e.

(3) Die Abwicklung eines Mängelanspruchs erfolgt grundsätzlich direkt zwischen dem AN und den jeweiligen Abrufberechtigten.

§ 7 Haftung

(1) Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen der VOL/B und der ZVB/BMVg für alle Schäden, die durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen bzw. seiner Unterauftragnehmer dem AG, dessen Bediensteten oder anderen Personen sowie in Liegenschaften der Bundeswehr entstehen.

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(2) Eingetretene Schäden und besondere Vorkommnisse bei der Vertragsdurchführung sind dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. (3) AG haftet nicht für Schäden, die dem AN, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei Durchführung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die Leben, Leib und Gesundheit von Personen betreffen. Die Haftung ist auch nicht beschränkt im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen und auch vertrauen dürfen (Kardinalpflichten). (4) In dem Umfang, in dem der AN gegenüber dem AG haftet, stellt er den AG sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den AG und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei. Derg Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen (z.B. durch

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Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Teilnahme an Besprechungen). Im vorstehend genannten Umfang trägt der Auftragnehmer auch

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angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, die dem Auftraggeber aufgrund der

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Geltendmachung entsprechender Ansprüche entstehen. Dies betrifft insbesondere

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Rechtsanwaltskosten. Die vorstehende Regelung gilt nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlasseen des Auftraggebers sowie der von ihm eingesetzten Dritten.

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(5) Der AN hat für die Dauer der Leistungserbringung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einem im europäischen Wirtsrchaftsraum zugelassenen Unternehmen in Höhe von

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• 2,5 Millionen € für Personenschäden und

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• 2,5 Millionen € für Sach- und Vermögenschäden

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abzuschließen und dem AG auf Anforderung nachzuweisen.

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§ 8 Höhere Gewalt

(1) Der AN ist auch dann zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn diese einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern. In Fällen höherer Gewalt werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dieser RV indes für die Zeit frei, die das Ereignis

a. andauert, oder

b. auf die vertraglichen Verpflichtungen dahingehend einwirkt, dass diese nicht mehr oder nicht mehr rechtzeitig erbracht werden können, (2) Ergänzend zu § 5 Nr. 1 VOL/B (Mitteilung der Leistungsverhinderung) haben sich die Parteien über das Ergreifen von angemessenen, die Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen nach Möglichkeit minimierenden, Maßnahmen abzustimmen. (3) Nach Ende des Ereignisses höherer Gewalt leben die suspendierten Pflichten wieder auf. Können die Pflichten aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der betreffenden

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Partei liegen, erst mit Verzögerung aufgenommen werden, so ist die Wiederaufnahme abzustimmen. Gelingt die Abstimmung nicht, muss die Wiederaufnahme spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Ende der die Leistungsverpflichtung unterbrechenden Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt erfolgen. (4) Ergänzend zu § 5 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B (Kündigungsrecht bei dauerhafter Verhinderung) sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. (5) Nicht als höhere Gewalt anzusehen sind insbesondere Gerichtsurteile, mangelnde Rentabilität oder Engpässen bei Lieferanten des AN sowie Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung (LV/BV).

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§ 9 Vergütung

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(1) Die Preise für die in der Leistungsbeschreibung mit zugehörigem Leistungsverzeichnis

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beschriebenen Leistungen sind dem Preisverzeichnis zu entnehmen.

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(2) Den Preisen ist, soweit erforderlich, die jerweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen. Diese eist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

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(3) Die Preise sind für die gesamte Laufzeit der RV festgeschrieben.

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(4) Mit diesem Entgelt sind alle Leistungen, die der AN zur Leistungserfüllung zu erbringen

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hat, wie z.B. Gestellung von Fahrzeugen und Personal, Probenahme und Sicherung, Laboruntersuchungen, Bte- und Entladearbeiten, Abwicklungs- und Anlieferungskosten oder Verwiegung absgegolten.

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§ 10 Zahlungsbedingungen, E-Rechnung

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(1) Abrufe werden mit den jeweiligen Abrufberechtigten einzeln abgerechnet. Wenn der Abrufberechtigte nicht selbst abrechnet, so benennt er die abrechnende Dienststelle im Abruf.

(2) Zahlungen des AG aufgrund dieser RV werden auf das Konto mit der IBAN: ……… ……… ……… ……… ……… ….. des AN bei der ……………………………………………………… (Bank) in ………………………………………………… (Ort), BIC: ……………………… innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung angewiesen. In der Rechnung sind folgende Angaben zu machen:

a. spezifizierte Rechnung in deutscher Sprache

b. Leitweg-Identifikationsnummer: 991-14423-47

c. E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

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d. Rahmenvertragsnummer 8/1330/S0978

e. Liegenschaftsbezeichnung

f. Abfuhrtermin

g. Abfallschlüsselnummer

h. Gewicht des Abfalls je Sammelgruppe in Megagramm

i. Entsorgungskosten bzw. Vergütung je Abfallschlüssel/Sammelgruppe pro t

j. Einzel- und Gesamtpreis

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Die nach den vereinbarten Leistungen aufgegliederte Rechnung ist für jede Liegenschaft gesondert an den AG zu übermitteln. r

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Der Rechnung sind folgende Unterlagen beizufügen:

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Wiegenoten, Lieferscheine und Nachweise für die Registerführung, jeweils vollständig

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ausgefüllt und unterschrieben gem. Anl.1 dieser Rahmenvereinbarung.

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Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffent-

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lichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu be-

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achten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen.

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Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 3, § 8 sowuie § 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

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Auf Nr. 17 ZVB/BMVg sowie §§ 15 und 17 VOL/B wird ausdrücklich hingewiesen.

(3) Stellt der AN in berechtigten Ausnahmefällen (vergleiche § 3 Abs. 3, § 8 sowie § 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem AG, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papierform (in 2-facher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel) vorzulegen sind. Der AN kann jedoch Rechnungen, Lieferscheine und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.

(4) Auf die zu zahlenden Beträge gewährt der AN ein Skonto in Höhe von …… %, wenn die Zahlungen innerhalb von …… Kalendertagen nach Eingang der gemäß Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen geleistet werden.

(5) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) ver- einbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.

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(6) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach Leistung der Dienste ein.

(7) Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des AN geleistet werden.

§ 11 Vertragsstrafe

(1) Es wird eine Vertragsstrafe wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung – insbesondere zur militärischen Sicherheit (Nr. 21 ZVB/BMVg), Vertraulichkeit (Nr. 20 ZVB/BMVg) und zum Datenschutz (Nr. 27 ZVB/BMVg) sowie zum

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Geheimschutz (Nr. 22 ZVB/BMVg) – vereinbart:

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(2) Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er oder sonstige Personen, für

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die er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, den genannten Regelungen

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zuwiderhandelt, indem diesen Regelungen bspw. nicht oder nicht fristgemäß

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nachgekommen wird.

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(3) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für jeden Verstoß 5 % der Abrechnungssumme in

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ihrer objektiv richtigen Höhe (Netto-Abrechnungspreis).

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(4) Es wird des Weiteren einee Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Leistung sowie Nichtleistung vereinbart.

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(5) Gerät der Auftragneshmer mit seiner Leistung ganz oder teilweise schuldhaft in Verzug, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 % des Netto-

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Abrechnungspreises. Die Gesamtsumme der zu zahlenden Vertragsstrafen ist auf 5 % des NMetto-Abrechnungspreises beschränkt. Die Vertragsstrafe wird ab der ersten vollendeten Woche nach Ablauf des vereinbarten Leistungstermins berechnet.

(6) Steht dem Auftraggeber wegen Verzugs ein Schadensersatzanspruch zu, so sind die aus dem Überschreiten der Ausführungsfristen herrührenden gezahlten Strafen hierauf anzurechnen.

(7) Im Falle einer einvernehmlichen Änderung des Lieferungs- oder Leistungstermins gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn die geänderte Ausführungsfrist überschritten wird. Die Änderung des Lieferungs- bzw. Leistungstermins muss in Textform zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer erfolgen.

(8) Im Übrigen wird auf Nr. 32 ZVB/BMVg inklusive des dort enthaltenen Ausschlusses von § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B verwiesen.

(9) Im Hinblick auf Vertragsstrafen wegen Vorteilsgewährung bzw. Bestechung im Sinne von § 331 ff. StGB gilt Nr. 33 ZVB/BMV.

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(10) Die Gesamtsumme aller zu zahlenden Vertragsstrafen ist auf 5 % des Netto- Abrechnungspreises beschränkt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von dieser Regelung unberührt.

(11) Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlussrechnung)erklärt werden.

(12) Mit Verwirken der Vertragsstrafe wird diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkte Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen.

(13) Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem

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Auftragnehmer als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Wird die Zahlungsaufforderung per E-Mail versendet, ist sie in daem Zeitpunkt zugegangen, in dem mit dem Abruf der E-Mail durch den Empfänger üblicherweise gerechnet werden

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kann. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragnehmer

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nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auftraggeber den Zugang der Zahlungsaufforderung und dern Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.

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(14) Der Auftragnehmer hat während des Verzugs mit der Bezahlung der Vertragsstrafe an

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den AG Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen.

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(15) Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte

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Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen.

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(16) Im Übrigen gilt § 11s VOL/B, wobei § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B („Diese beträgt maximal 8 %“) keine Anwendung findet.

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§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Die RV tritt am 01.012.2026 in Kraft und endet mit Erreichen des Höchstwertes der RV, spätestens jedoch 6 Jahre nach Inkrafttreten am 30.11.2032, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Die RV kann jederzeit von den Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Monats gekündigt werden.

(3) Ergänzend zu § 5 Nr. 2 Abs. 2, § 8, § 9 Nr. 2 VOL/B sowie Nr. 34 ZVB/BMVg können die Parteien die RV – unbeschadet ihrer Schadensersatzansprüche – fristlos kündigen, wenn:

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a. der AN die vereinbarten Leistungen trotz schriftlicher Mahnung wiederholt nicht vertragsgemäß erbringt,

b. der AN sich an einer unzulässigen Absprache / Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB beteiligt hat

c. Schadensersatzleistungen vertragswidrig verweigert

(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung der RV oder der fristlosen Kündigung wird die vereinbarte Vergütung nur bis zur Beendigung der RV, höchstens jedoch bis zu der zuletzt erbrachten Leistung gezahlt.

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(5) Sofern die vorzeitige Auflösung der RV in der Sphäre des AN, dessen Erfüllungsgehilfen

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oder Unterauftragnehmer herrührt, haftet er für alle Kosten, die dem AG dadurch entstehen, dass die Leistung in anderer Weise sichergrestellt werden muss, insbesondere für Mehrkosten, die durch Inanspruchnahme eines anderen Unternehmens entstehen.

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Mehrkosten werden grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit geltend

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gemacht.

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(6) Sofern sich Bestimmungen ändern

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oder neue Bestimmungen hinzukommen, die Auswirkungen auf diese RV haben, verpflichten sich die Vertragsparteien, rechtzeitig vor

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Eintritt der Rechtsänderung entsprechende Vertragsänderungen anzustreben. Kommen

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solche nicht zustande, kann jede Seite dir RV zum Eintritt der Rechtsänderung außerordentlich kündigetn.

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(7) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche sowie allgemeiner Kündigungs- uund Rücktrittsrechte bleibt von dieser Regelung unberührt. (8) In ErgMänzung zu § 8 VOL/B kann die Kündigung innerhalb von 3 Monaten erfolgen, nachdem der AG von das Kündigungsrecht begründenden Umstände Kenntnis erlangt hat.

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen bzw. den von ihnen mit der Vertragserfüllung betrauten Personen im Zusammenhang mit Leistungen im Rahmen dieser RV bekannt werden und deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen hätte (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt), vertraulich zu behandeln.

Vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG an Dritte weitergegeben, verwertet oder verwendet werden. Sie sind zudem durch besondere Sicherheitsmaßnahmen durch den Zugriff von Personen, die nicht mit der

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Leistungserbringung befasst sind bzw. nicht Berechtigte Personen im Sinne des Abs. 3 sind oder eine Genehmigung nach Abs. 4 haben, zu schützen.

(2) Vertrauliche Informationen sind vor allem:

• Alle mündlichen oder schriftlichen/textlichen Informationen und Materialien die der AN direkt oder indirekt vom AG zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. • Informationen über interne Belange wie ressortspezifische Abläufe und geschäftliche Beziehungen des AG. g • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des AN.

a

• Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.

r

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Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende

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Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

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(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkveit gilt nicht gegenüber Berechtigten Personen. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind: Rechtsanwälte,

r

Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Gesellschafter, finanzierende Banken und

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Unterauftragnehmer, sofern die entsprechenden Informationen für die jeweilige

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Tätigkeit notwendig sind. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind darüber hinaus der

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Bundesrechnungshof sowie der Deutsche Bundestag - einschließlich der von diesem eingesetzten Auusschüsse - im Rahmen der diesen zustehenden Auskunfts- und Informationsansprüche.

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(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch dann nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

(5) Sofern die Vertragsparteien im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weitergabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei unter Darlegung der Gründe einzuholen.

(6) Der AN versichert mit Vertragsschluss, im Rahmen der Leistungserbringung nur Personen einzusetzen, die zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind.

(7) Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch nach Beendigung der RV fort.

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§ 14 Sonstige Vertragsbedingungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser RV ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die RV als Ganzes sowie die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Sollte in der RV ein regelungsbedürftiger Punkt nicht oder nicht ausreichend geregelt worden sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieser RV durch eine ergänzende Vereinbarung zu schließen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.

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(3) Der Ort der Leistungserbringung ist ggf. ein militäraischer Sicherheitsbereich und unterliegt Zutrittsbeschränkungen. Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines der auf

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der Staatenliste des BMI zu § 13 SÜG aufgeführten Länder besitzen, dürfen den Ort der

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Leistungserbringung nicht betreten und können somit nicht für die

r

Auftragsdurchführung eingeplant werden. Auf Nr. 21 ZVB/ BMVg wird ausdrücklich hingewiesen. e

v

r

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s

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Bonn, ………M… …………………………, …………… (Ort) (Datum) Bundesamt für Infrastruktur, ………………………………………… Umweltschutz und Dienst- ………………………………………… leistungen der Bundeswehr ………………………………………… (Auftragnehmer) Im Auftrag

……………………………………… (Unterschrift)

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Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung 8/1330/S0978 - Leistungsbeschreibung

Vertragsgegenstand ist die Abholung, der Transport und die Entsorgung von Elektroaltgeräten z. B. Groß- und Kleingeräte der Haushalts- und Telekommunikationstechnik sowie Fernseher/Röhrenmonitore und Wärme- überträger aus den Liegenschaften des Bundeswehrdienstleistungszentrums Husum mit Behältergestellung zur Sofortbefüllung nach näherer Maßgabe des Leistungsverzeichnisses der Anlage 1.

Der Auftragnehmer (AN) gewährleistet bei der Leistungsausführung die uneingeschränkte Einhaltung der jeweils gelten-den EU-Richtlinien, Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder, insbesondere zum Abfall- recht. Dazu zählen vor allem folgende gesetzliche Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

a. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012 S. 212), b. Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20.10.2006 (BGBl. I 2006 S. 2298), c. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739).

Die Verwertung der Elektroaltgerät der Sammelgruppen 1, 2, 4 und 5 erfolgt in einer gem. § 21 ElektoG zertifi- zierten Erstbehandlungsanlage unter der Verwendung der Abfallschlüssel 20 01 23* und 20 01 35*. Die Elektroaltgeräte werden in BW-Boxen oder auf Palette nach Sammelgruppen sortiert gesammelt und zur Abholung bereitgestellt. Batteriebetriebene Elektroaltgeräte werden in separaten Behältnissen gesammelt und bereitgestellt. Bestandteil der vereinbarten Leistung ist die Bereitstellung von technisch einwandfreien Containern zur Sofort- befüllung. Die Elektroaltgeräte werden stehend bzw. in den BW-Boxen in den Container geladen. Die Sicher- stellung der Ladungssicherung obliegt dem AN. Die BW-Boxen sind nach der Abgabe bei der Erstbehandlungsanlage durch AN zur jeweilige Abholstelle des Auftraggebers (AG) zurückzuführen.

Der AG behält sich vor nicht zurückgegebene oder durch den AN beschädigte Bw-Boxen dem AN in Höhe der Neubeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.

Die jeweiligen Abholintervalle ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis der Anlage 1 dieser Rahmenvereinba- rung. Sofern zusätzliche Abholungen an weiteren Standorten erforderlich sind werden diese gesondert beauf- tragt. In diesem Fall gelten ebenfalls die vereinbarten Preise der Anlage 2 dieser Rahmenvereinbarung. Eine Ver- pflichtung des AG zur Abgabe bestimmter Abfallmengen besteht nicht.

Die Abfälle sind grundsätzlich während der Kernarbeitszeit des AG (Mo - Do, 09:00 bis 15:00 Uhr; Fr 09:00 bis 12:00 Uhr) zu übernehmen. Der AN stimmt die Leistungstermine vor der Abholung mit den in der Leistungsverzeichnis der Anlage 1 genannten Ansprechpersonen fernmündlich ab und bestätigt die abgestimm- ten Termine anschließend per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse: BwDLZHusumUmweltschutz@bundes- wehr.org. Abweichungen der abgestimmten Termine teilt der AN dem AG unverzüglich, spätestens aber einen Tag vor dem vereinbarten Abholtermin per E-Mail mit.

Der AN gewährleistet bei der Leistungsausführung darüber hinaus a. die Eignung und Zulassung der für die Sammlung und den Transport bereitgestellten bzw. eingesetzten Container und Fahrzeuge. Die Container und Fahrzeuge müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen entsprechen. Wartungen und regelmäßig wiederkehrende Prüfungen der Behälter sind vom Auftrag- nehmer durchzuführen und zu dokumentieren.

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Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung 8/1330/S0978 - Leistungsbeschreibung

Der AN erfüllt alle erforderlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistungsausführung. Die entsprechenden Genehmigungen, Zertifikate und Nachweise gemäß den einschlägigen gesetz- lichen Vorschriften sind dem AG vor Abschluss der Rahmenvereinbarung vorzulegen. Nach Ablauf ihrer Gültig- keitsdauer erneuerten Zertifikate und Genehmigungen sind dem AG unverzüglich, spätestens zum jeweiligen Geltungstag unaufgefordert vorzulegen. Die lizenzierten Bescheinigungen als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG und die Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage § 21 ElektroG sind dem AG mit allen Anlagen vorzule- gen.

Es ist ein Nachweis als Registerbeleg über die ordnungsgemäße Entsorgung zertifizierten Erstbehandlungsan- lage pro Abholstelle zu erbringen. Als Nachweise für die Registerführung sind z. B. Lieferscheine mit den folgen- den Mindestangaben zu verwenden:

  • Abholstelle (Firmenname, Anschrift, Abfallerzeugernummer)
  • Beförderer (Firmenname, Anschrift, Beförderernummer)
  • Annahmestelle (Firmenname, Anschrift, Abfallentsorgernummer)
  • Abfallschüsselnummer
  • Mengenangabe (in t)
  • Datum der Übergabe
  • Unterschriften aller Beteiligenden

Die zu führenden Vordrucke (Lieferscheine als Registerbeleg oder Wiegenoten) werden vom AN vorgehalten und vorbereitet. Das Erstellen und Führen der Vordrucke erfolgt im Rahmen des allgemeinen Geschäftsverkehrs. Eventuell hierfür anfallende Kosten sind in den Allgemeinkosten enthalten und dürfen nicht gesondert in Rech- nung gestellt werden.

Die Abfälle sind vom AN so aufzuladen und abzufahren, dass die Liegenschaft nicht verunreinigt wird. Alle bei der Abfuhr verursachten Schäden sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Bei offensichtlichen Mängeln an der Sicherheit des Abfallsammelfahrzeugs kann die Entsorgung durch den AG gestoppt werden. Für hierdurch entstandene Kosten des AG haftet der AN.

Der AN bestätigt, dass das eingesetzte Transportfahrzeug die Ladung sicher aufnehmen kann, die Ladungssicherungsmittel ausreichend dimensioniert und in ausreichender Anzahl vorhanden sowie einsatzfähig sind.

Der AN verpflichtet sich, die alle Leistungen durch geeignete Fachkräfte durchführen zu lassen.

Die Unfallvorschriften sind zu beachten.

Der AN und das von ihm eingesetzte Personal sind verpflichtet, sich den für die jeweilige Liegenschaft angeord- neten Kontrollen zu unterwerfen. Sie müssen sich durch einen gültigen Ausweis legitimieren können. Der AN hat dafür zu sorgen, dass nur Personen, die mit den Abfuhrarbeiten beauftragt sind, in die Liegenschaft gelangen.

Der AG hat das Recht, sich jederzeit von der vertragskonformen Leistungsausführung zu überzeugen. Hierzu ist dem AG auf Verlangen Einsicht in die von AN zu führenden Unterlagen (bspw. Register) sowie Zugang zu Lagern bzw. Arbeitsstätten zu gewähren.

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Leistungsverzeichnis der Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung 8/1330/S0978

LiegenschaftStandortBehälterbedarfAbholhäufigkeitAnsprechperson/Telefon-Nr.
Julius-Leber-Kaserne Matthias-Claudius-Str. 135 25813 HusumGebäude 69 (SAKgA)Abrollcontainer 30-38 m³ zur Sofortbefüllungauf AbrufLeitung SAKgA Husum 04841 903-4427
Wulf-Isebrand-Kaserne Hamburger Str. 162 25746 HeideGebäude 119 (SAKgA)Abrollcontainer 30-38 m³ zur Sofortbefüllungauf AbrufLeitung SAKgA Heide 0481 900-2125
Flugplatz Schleswig (NATO) 24878 JagelGebäude 22 (SAKgA)Abrollcontainer 30-38 m³ zur Sofortbefüllungauf AbrufLeitung SAKgA Jagel 04624 30-21333
Glücksburg-Meierwik-Kaserne Uferstraße 24960 GlücksburgGebäude 11 (SAKgA)Abrollcontainer 30-38 m³ zur Sofortbefüllungauf AbrufLeitung SAKgA Glücksburg 04631 666-4322

SAKgA: Sammelstelle für Abfälle und Kleinmengen gefährlicher Abfälle

Das Weitern kann der Auftraggeber zusätzliche Abholung aus anderen Liegenschaften des BwDLZ Husum gesondert zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung beauftragen.

Eine dauerhafte Gestellung von Abrollcontainer ist nicht erforderlich. Die Container sollen nach Terminabsprache zur Sofortbefüllung bereitgestellt und im Anschluss wieder abgezogen werden.

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Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung 8/1330/S0978 - Preisverzeichnis für die Leistungen des Auftragnehmers werden folgende Preise vereinbart:

Leistungen:Preis/Vergütung je Einsatz oder Megagramm (Mg) [Euro]
Entsorgung Elektroaltgeräten
1. Transport
- Hin- und Rücktransport je Abholstelle (je Abholung E-Schrott und je Rücklieferung Bw-Boxen)
2. Verwertung
- Sammelgruppe 1, Wärmeübertrager Abfallschlüsselnummer: 20 01 23* „gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten“
- Sammelgruppe 2, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten Abfallschlüsselnummer: 20 01 35* „gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen“
- Sammelgruppe 4, Großgeräte Abfallschlüsselnummer: 20 01 35* „gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen“
- Sammelgruppe 5, Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Abfallschlüsselnummer: 20 01 35* „gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen“

Den Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) hinzuzufügen.

Stand: 19.05.2026 Seite 1 von 1

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Zusätzliche Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B vom 05. Juni 2023

  1. Grundlagen ...................................................................................................................................... 3

  2. Ansprechpartner .............................................................................................................................. 3

  3. Formerfordernis ............................................................................................................................... 3

  4. Ausführungsunterlagen ................................................................................................................... 3

  5. Ausführung der Leistung ................................................................................................................. 3

  6. Vergabe von Unteraufträgen ........................................................................................................... 4

  7. Unterrichtungsrecht des Auftraggebers ........................................................................................... 5

  8. Prüfpflichten des Auftragnehmers ................................................................................................... 5

  9. Umweltschutz .................................................................................................................................. 5

  10. Kennzeichnung, Konservierung, Verpackung ............................................................................. 6

  11. Qualitätssicherung durch den Auftragnehmer ............................................................................. 6

  12. Amtliche technische Qualitätssicherung ...................................................................................... 6

  13. Lieferschein ................................................................................................................................. 7

  14. Gefahrübergang und Erfüllungsort .............................................................................................. 7

  15. Ausfertigungen von Unterlagen und Rechte an geistigem Eigentum.......................................... 8

  16. Anwendung VO PR Nr. 30/53 ...................................................................................................... 8

  17. Rechnungslegung ........................................................................................................................ 9

  18. Erstattung von überzahlten Beträgen ........................................................................................ 10

  19. Abtretungsverbot ....................................................................................................................... 10

  20. Vertraulichkeit ............................................................................................................................ 10

  21. Militärische Sicherheit ................................................................................................................ 10

  22. Geheimschutz ............................................................................................................................ 11

  23. Gesundheits- und Infektionsschutz ........................................................................................... 12

  24. Kartellabsprachen und Pauschalierter Schadensersatz............................................................ 12

  25. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers .................................................................................. 13

  26. Vertreterprovisionen .................................................................................................................. 13

  27. Einhaltung von sonstigen Verpflichtungen ................................................................................ 13

  28. Ergänzende Regelungen zu § 7 VOL/B (Pflichtverletzungen) .................................................. 14

  29. Sach- und Rechtsmängel .......................................................................................................... 14

  30. Haftung ...................................................................................................................................... 15

  31. Versicherung .............................................................................................................................. 15

  32. Vertragsstrafen wegen Verzugs ................................................................................................ 15

  33. Vertragsstrafen wegen Vorteilsgewährung/Bestechung (§§ 331 ff StGB) ................................ 15

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  1. Kündigung und Rücktritt des Auftraggebers aus wichtigem Grund ........................................... 17

  2. Kündigung des Auftragnehmers nach § 9 VOL/B ..................................................................... 18

  3. Anwendbares Recht .................................................................................................................. 18

  4. Vertragsänderungen .................................................................................................................. 18

  5. AGB des Auftragnehmers .......................................................................................................... 18

  6. Zusätzliche Bestimmungen zu § 1 Nr. 2 VOL/B ........................................................................ 18

  7. Vertrags- und Korrespondenzsprache ...................................................................................... 19

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  1. Grundlagen 1.1. Bei den nachstehenden Regelungen handelt es sich um Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) i.S.v. § 1 Nr. 2 lit. d) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). 1.2. Zusätzliche Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung sind ausschließ- lich diese ZVB/BMVg. 1.3 Die Regelungen der ZVB/BMVg gelten, soweit im Vertrag nichts abweichendes bestimmt ist.

  2. Ansprechpartner 2.1. Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers in allen den Vertrag betreffenden Angelegenhei- ten ist die im Vertrag benannte Stelle.

2.2. Der Auftragnehmer hat Kommunikation jeglicher Art in Zusammenhang mit diesem Vertrag an diese Stelle zu richten.

2.3. Die im Vertrag benannte Ansprechstelle kann andere Dienststellen als zuständigen Ansprech- partner benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

  1. Formerfordernis 3.1. Der Vertrag und den Vertrag betreffende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form i.S.v. § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der elektronischen Form i.S.v. § 126a BGB oder der Textform i.S.v. § 126b BGB mindestens mithilfe einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur i.S.v. Art. 3 i.V.m. Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transakti- onen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG. 3.2. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden werden nur wirksam, wenn sie in der durch Num- mer 3.1. bestimmten Form durch beide Vertragsparteien unverzüglich bestätigt werden. § 305b BGB bleibt unberührt. 3.3. Für nachträgliche Skontovereinbarungen genügt die Textform i.S.v. § 126b BGB.

  2. Ausführungsunterlagen 4.1. Allgemein zugängliche Ausführungsunterlagen i. S. v. § 3 Nr.1, 2. Halbsatz VOL/B hat sich der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beschaffen. 4.2. Soweit der Auftragnehmer Unklarheiten wegen Mehrdeutigkeit, Lücken, Widersprüche oder sonstige Fehler in den Ausführungsunterlagen entdeckt, ganz gleich, ob es sich dabei um vom Auftrag- geber nach § 3 Nr. 1, 1. Halbsatz VOL/B zur Verfügung gestellte oder nach § 3 Nr. 1, 2. Halbsatz VOL/B in Verbindung mit Nummer 4.1. dieser ZVB selbst beschaffte Unterlagen handelt, hat er den Auftragge- ber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

  3. Ausführung der Leistung 5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Fä- higkeiten, Mittel und Ressourcen einzusetzen, für die er im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, dass er sich ihrer zur Ausführung der Leistung bedienen will oder sie ihm zur Ausführung der Leis- tung zur Verfügung stehen. Das betrifft insbesondere die vom Auftragnehmer angegebenen Merkmale der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit.

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5.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach Nummer 5.1. erstreckt sich auch auf die Unterneh- men, für die der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, dass er sie bei der Auftragsausführung in Anspruch nimmt („Eignungsleihe“). Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Unternehmen oder deren Eignungsmerkmale nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Eignungsmerkmale rechtlich hinreichend abzusichern und gegebenenfalls gegenüber den anderen Unternehmen durchzu- setzen; soweit dies für den Auftragnehmer unzumutbar oder zur effektiven Wiederherstellung der Ver- fügbarkeit untauglich ist, kann der Auftragnehmer angemessenen, mindestens gleichwertigen Ersatz beschaffen, entweder durch Herstellung der erforderlichen Eignungsmerkmale im eigenen Unterneh- men oder durch Ersetzung des anderen Unternehmens. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch während der Auftragsausführung nach Maßgabe des § 47 Absatz 2 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) verlangen, dass ein anderes Unternehmen im Sinne von Satz 1 ersetzt wird.

  1. Vergabe von Unteraufträgen 6.1. Unteraufträge sind Aufträge an juristische oder natürliche Personen (Unterauftragnehmer), de- nen der Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen überträgt.

6.2. Die Vergabe von Unteraufträgen hat nach Möglichkeit im Wettbewerb zu erfolgen. Bei der Ein- holung von Angeboten für Unteraufträge sind kleine und mittlere, nicht konzerngebundene Unterneh- men soweit möglich zu beteiligen. Die in Betracht kommenden Unternehmen sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer auf Verlangen vor der Erteilung des Unterauftrages zu benennen.

6.3. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber jeden Unterauftrag sowie jeden Wechsel eines Un- terauftragnehmers nach Erteilung des jeweiligen Unterauftrags bis zum Ende der jeweiligen Vertrags- laufzeit unverzüglich und unaufgefordert in Textform an. Maßgeblich ist das Datum des Vertragsschlus- ses. Dabei teilt der Auftragnehmer mindestens den Namen und die Anschrift des Unterauftragnehmers mit sowie den Gegenstand des Unterauftrags. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Auftraggeber die Informationen bereits aus dem Angebot des Auftragnehmers bzw. den Vergabeunterlagen bekannt sind.

6.4. Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Anforderungen über die Eignung oder Auftragserfüllung für Unterauftragnehmer aufgestellt, sind diese von allen Unter- auftragnehmern zu erfüllen. Dies gilt auch im Fall des Austauschs von Unterauftragnehmern während der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber erforderliche Nachweise seiner Unter- auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert mit der Anzeige gemäß Nummer 6.3. vor. 6.5. Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so hat er durch entsprechende Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern dem Auftraggeber die gleichen Rechte und Ansprüche zu verschaffen, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer hat. Hierzu gehören auch die Nutzungsrechte des Auftrag- gebers an allen vom Auftragnehmer geschuldeten Vertragsergebnissen. 6.6. Gelingt dies dem Auftragnehmer im Einzelfall nicht, so hat er den Auftraggeber darüber unver- züglich in Textform zu unterrichten und ihm auf Verlangen Gelegenheit zu geben, an den weiteren Ver- handlungen mit dem jeweiligen Unterauftragnehmer teilzunehmen und die Entscheidung des Auftrag- gebers abzuwarten. 6.7. Akzeptiert der Unterauftragnehmer die Vereinbarung entsprechender Regelungen nach Ab- schluss der weiteren Verhandlungen nicht, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform anzuzeigen, das Verhandlungsergebnis vorzulegen und die Entscheidung des Auftraggebers darüber, ob er seine Einwilligung zum Vertragsschluss erklärt, einzuholen. Entscheidet sich der Auftraggeber nicht binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Unter- auftrag entsprechend dem vorgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen. Erteilt der Auftraggeber seine ausdrückliche Einwilligung zum Vertragsschluss oder erfolgt der Vertragsschluss nach Ablauf der

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Monatsfrist, bleibt die Haftung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistun- gen gegenüber dem Auftraggeber unberührt.

6.8. Bedarf ein Unterauftrag des Geheimschutzes i.S.v. Nummer 22 dieser ZVB, so ist neben den vorstehenden Bestimmungen im Übrigen Nummer 22.4. zu beachten. 6.9. Eine Zustimmung des Auftraggebers nach § 4 Nr. 4 VOL/B gilt als erteilt, sofern der Auftrag- nehmer im Rahmen des Angebots angegeben hat, welche Leistungen durch Unterauftragnehmer er- bracht werden sollen und der Vertrag keine entgegenstehende Regelung enthält. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt auch dann als erteilt, wenn der Auftragnehmer nach Vertragsschluss die Zustimmung des Auftraggebers beantragt und dieser nicht binnen eines Monats widersprochen hat.

  1. Unterrichtungsrecht des Auftraggebers 7.1. Der Auftraggeber hat das Recht, sich in dem gemäß § 4 Nr. 2 Absatz 1 VOL/B geregelten Um- fang von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. 7.2. Das Unterrichtungsrecht des Auftraggebers nach § 4 Nr. 2 Absatz 1 VOL/B und Nummer 7.1. dieser ZVB umfasst auch die Einhaltung der technischen Anforderungen und Ausführungsfristen. 7.3. Die mit der Unterrichtung und Prüfung beauftragten Bediensteten oder Beauftragten des Auf- traggebers werden sich vorher anmelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unangekündigte Prüfung erfordert.

  2. Prüfpflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat Zulieferungen des Auftraggebers sowie vom Auftraggeber beauftragter Dritter unverzüglich nach deren Eingang auf Art, Maß, Zahl und erkennbare Mängel zu überprüfen und Bean- standungen dem Auftraggeber und dem Absender unverzüglich mindestens in Textform i.S.d § 126b BGB anzuzeigen.

  3. Umweltschutz 9.1. Der Auftragnehmer hat alle für die Leistungserbringung relevanten deutschen und europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt einzuhalten, insbesondere bezüglich Verboten von Stoffen, Verfahren und Emissionen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer seine Leistung mög- lichst umweltverträglich auszuführen.

9.2. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform i.S.v. § 126b BGB anzuzei- gen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Scha- den zu ersetzen.

9.3. Alle als Bestandteil der vertraglichen Leistung zu verwendenden Holzprodukte müssen nach Forest Stewardship Council (FSC), Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Dies ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks des Auftraggebers nachzuweisen.

9.4. Der Nachweis der Gleichwertigkeit – das heißt der Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist nach Aufforderung durch den Auftraggeber durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.

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  1. Kennzeichnung, Konservierung, Verpackung 10.1. Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers ist auch eine etwaige Kennzeichnung, Konser- vierung und Verpackung. Die Vertragsgegenstände sind dem Empfänger in der Verpackung zu überge- ben. Die Verpackung muss den gesetzlichen Regelungen (z.B. dem Verpackungsgesetz) und den be- sonders vereinbarten Bedingungen entsprechen. Die Verpackung geht in das Eigentum des Auftragge- bers über. Ist im Vertrag vereinbart, dass eine Transportverpackung dem Empfänger nicht zu übergeben ist, so hat sie der Auftragnehmer, bzw. der von ihm beauftragte Dritte, bei der Anlieferung der Vertrags- gegenstände ohne gesonderte Vergütung zu entfernen und wieder mitzunehmen.

10.2. Ist im Vertrag vereinbart, dass eine Transportverpackung bei Lieferung der Vertragsgegen- stände in zeitlich aufeinanderfolgenden Teillieferungen mehrfach zu verwenden ist, wird der Auftragge- ber diese Verpackung vorbehaltlich besonderer vertraglicher Bedingungen innerhalb einer bestimmten Frist und an einem bestimmten Ort dem Auftragnehmer zur Wiederverwendung zurückzugeben. Soweit Ort und Frist im Vertrag nicht bestimmt sind, gelten hilfsweise eine angemessene Frist und der Ort der Übergabe der Vertragsgegenstände. Die Verpackung muss auch bei der letzten Lieferung noch den vertraglichen Bedingungen oder Vorschriften entsprechen und für den üblichen Verwendungszweck (kürzere oder längere Lagerung der Vertragsgegenstände) geeignet sein. Das Eigentum an einer „Pen- delverpackung" geht, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst mit der letzten Lieferung, bei der sie verwendet wird, auf den Auftraggeber über.

10.3. Die Liefergegenstände sind vom Auftragnehmer gemäß den Vorgaben der Technischen Liefer- bedingungen (TL) A-0032 Teil 1 zu kennzeichnen.

  1. Qualitätssicherung durch den Auftragnehmer 11.1. Hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer ein bestimmtes Qualitätsmanagement gefordert, ist er berechtigt, dessen Umsetzung – auch wiederholt – beim Auftragnehmer zu prüfen. 11.2. Der Auftragnehmer ist für die Qualität der zu liefernden Leistungsgegenstände verantwortlich. Dies gilt auch für Leistungen, die durch Unterauftragnehmer oder Lieferanten erbracht werden. Der Auftragnehmer ist zur vertragsbezogenen Steuerung und Überwachung seiner Unterauftragnehmer o- der Lieferanten verpflichtet. 11.3. Der Auftraggeber kann unbeschadet der amtlichen technischen Qualitätssicherung vom Auf- tragnehmer die Vorlage von Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen und/oder Gütezei- chen im Sinne der vergaberechtlichen Vorschriften als Beleg dafür verlangen, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht.

  2. Amtliche technische Qualitätssicherung 12.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer vertraglich zu erbringenden Leistungen einer amtlichen technischen Qualitätssicherung zu unterziehen. Die amtliche technische Qualitätssiche- rung beinhaltet die Güteprüfung nach § 12 VOL/B. 12.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, von ihm benannte Dritte mit der Durchführung der amtlichen technischen Qualitätssicherung zu beauftragen.

12.3. Qualitätssichernde Aktivitäten des Auftragnehmers stellen keine amtlichen technischen Quali- tätssicherungsaktivitäten dar.

12.4. Die vertraglich vereinbarte amtliche technische Qualitätssicherung muss Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten. Neben den Bestimmungen nach § 12 Nr. 2 VOL/B gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:

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12.4.1. Die Ausübung der amtlichen technischen Qualitätssicherung durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Pflicht, die Leistungsgegenstände auf ihre vertragsgemäße Be- schaffenheit sowie der Einhaltung technischer und sonstiger allgemeingültiger Mindestanforderungen vor der Übergabe zu überprüfen.

12.4.2. Die amtliche technische Qualitätssicherung findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen über- tragen hat. Erfolgt die Fertigung wesentlicher Teile im Werk des Unterauftragnehmers, kann der Auf- traggeber verlangen, dass eine amtliche technische Qualitätssicherung bei Teilleistungen zusätzlich dort stattfindet. 12.4.3. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber eigene Voruntersuchungen (Werksprüfungen) so rechtzeitig an, dass dieser daran teilnehmen kann, sofern seine Teilnahme vereinbart ist.

12.4.4. Der Auftragnehmer hat die zur amtlichen technischen Qualitätssicherung erforderlichen Arbeits- kräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen. 12.4.5. Die nach § 12 Nr. 2 c) VOL/B vom Auftragnehmer bereitzustellenden Prüfmittel sind in einwand- freiem Zustand zu halten. Die Messgenauigkeit ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen; dieser ist berechtigt, sie seinerseits nachprüfen zu lassen.

12.4.6. Zusätzliche Maßnahmen amtlicher technischer Qualitätssicherung, die über die in dieser ZVB festgelegten Regelungen hinausgehen, bedürfen in jedem Falle einer gesonderten Vereinbarung, die eine Vergütungsregelung enthalten muss. 12.4.7. Wird das für die Überwachung der Leistung oder die amtliche technische Qualitätssicherung erforderliche Personal des Auftraggebers beim Auftragnehmer untergebracht, sind die vom Auftragneh- mer zu erbringenden und nicht seiner vertragsgemäßen Mitwirkung an der amtlichen technischen Qua- litätssicherung selbst zuzuordnenden Sach- und Personalleistungen in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren, der eine Vergütungsregelung enthalten muss.

12.5. Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte amtliche technische Qualitätssicherung entstehen. Entsprechend der amtlichen technischen Qualitätssicherung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. 12.6. Abweichend von § 12 Nr. 2 lit. a) VOL/B können Teilleistungen nur auf Verlangen des Auftrag- gebers geprüft werden.

12.7. Eingaben und Maßnahmen der amtlichen technischen Qualitätssicherung ersetzen nicht die Abnahme i. S. d. BGB.

  1. Lieferschein 13.1. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor dem Versand der Liefergegenstände dem vom Auftrag- geber benannten Empfänger die vorgeschriebenen Lieferscheinausfertigungen zuzusenden. 13.2. Über jede entgegengenommene Leistung ist dem Auftragnehmer vom Empfänger eine Emp- fangsbescheinigung auf der dafür vorgesehenen Lieferscheinausfertigung zu erteilen.

13.3. Die Erteilung der Empfangsbescheinigung ersetzt nicht die Abnahme.

  1. Gefahrübergang und Erfüllungsort 14.1. Der Auftragnehmer hat die Leistung als Bringschuld zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall mit Ablieferung der Sache am vereinbarten Erfüllungsort oder mit Abnahme des Werkes auf den Auftraggeber über. 14.2. Erfüllungsort ist der vom Auftraggeber im Vertrag genannte Bestimmungsort.

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14.3. Ist der Bestimmungsort nicht im Vertrag genannt, so hat der Auftraggeber die erforderlichen Angaben spätestens 14 Tage vor dem Liefertermin bzw. bei vereinbarter Güteprüfung spätestens einen Monat nach Erteilung der Güteprüfbescheinigung dem Auftragnehmer mitzuteilen. Ist es dem Auftrag- geber bis zu diesem Zeitpunkt aus besonderen Gründen nicht möglich, dem Auftragnehmer einen Be- stimmungsort zu nennen, so ist danach eine Vereinbarung zu treffen, bei der insbesondere auf die Lagerungs- und Wartungsmöglichkeiten des Auftragnehmers Rücksicht zu nehmen ist.

14.4. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bleibt von einem im Rahmen der Güteprüfung erteilten Freigabevermerk des Auftraggebers unberührt.

  1. Ausfertigungen von Unterlagen und Rechte an geistigem Eigentum 15.1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der Unterlagen, die mit Mit- teln des Vertrages inhaltlich erstellt werden und/oder die zur vertragsgemäßen Nutzung des Liefer- und Leistungsgegenstandes erforderlich sind. Die Unterlagen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Kosten für die Überlassung der Unterlagen sind im Vertragspreis enthalten. 15.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an urheberrechtlich geschützten Werken sowie technischem Know-how oder Informationen, die mit Mitteln des Vertrages inhaltlich neu erstellt werden (Neurechte), ein nichtausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, über- tragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, das auch durch Dritte im Auftrag ausgeübt wer- den kann. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und Änderung für eigene staatliche, nicht gewerbliche Zwecke. Einer Einwilligung des Auftragnehmers dazu bedarf es nicht.

15.3. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an solchen urheberrechtlich geschützten Werken, die für die Nutzung der nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung erforderlich sind oder die bereits vor Vertragsschluss beim Auftragnehmer oder Dritten vorhanden waren oder nicht im Rahmen dieses Vertrages erstellt wurden, an denen der Auftraggeber bisher keine Rechte hat und die nicht mit Mitteln des Auftraggebers finanziert wurden (Altrechte), ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang ein, wie es für die vertragsgemäße Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist, das mit Zustimmung des Auftragnehmers auch durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers ausgeübt werden kann. 15.4. Für andere als deutsche Zwecke wird der Auftraggeber das ihm gemäß Nummer 15.2. zu- stehende Nutzungsrecht an den Unterlagen gemäß Nummer 15.1. nur auf Mitgliedstaaten der NATO und der Europäischen Union oder von diesen gebildeten Staatengemeinschaften und Organisationen und nur für Zwecke nach Nummer 15.2. ohne das Recht zur weiteren Übertragung und ohne den Zweck des Nachbaus übertragen. Der Auftragnehmer wird diesen auf Verlangen des Auftraggebers auch selbst die Rechte nach Satz 1 zu gleichen Bedingungen einräumen. 15.5. Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestell- ten urheberrechtlich geschützte Werke, technisches Know-how sowie Informationen dürfen nur zur Er- füllung des Auftrages verwendet werden. Urheberrechtlich geschützte Werke sind im Sinne des Schutz- vermerks nach DIN ISO 16016 vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind der Öffentlichkeit zugäng- lich gemacht oder ausdrücklich zur Nutzung freigegeben worden.

  1. Anwendung VO PR Nr. 30/53 Die Verordnung (VO) PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen gilt auch für mittelbare Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) in der jeweils geltenden Fassung, sofern der tatsächliche Wert eines jeden Vertrages, der mittelbare Leistungen zum Gegenstand hat, mindestens 50.000 Euro (ohne Um-

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satzsteuer) unter Berücksichtigung aller optionalen Leistungsanteile beträgt. Nachvertragliche Änderun- gen sind unbeachtlich.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine etwaigen Unterauftragnehmer und andere Unternehmen, de- ren Kapazitäten der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages in Anspruch nimmt, vor der Vergabe der Unteraufträge bzw. dem Abschluss entsprechender Verträge mit anderen Unternehmen auf die Gel- tung der VO PR 30/53 ausdrücklich und in Textform hinzuweisen und die Prüfrechte der für die Preis- bildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden vertraglich zu vereinbaren.

  1. Rechnungslegung 17.1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mittels elektronischer Rechnung nach Maßgabe der Verordnung über die elektronische Rechnungstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E- Rechnungsverordnung - ERechV (vgl. § 3 Absatz 1 und § 5 E-RechV)) abzurechnen. In ihr sind u. a. die Vertragsnummer, Leitweg-Identifikationsnummer, Lieferantennummer und SAP-Kontraktnummer anzugeben. Vorgaben und Hinweise zur Befüllung der X-Rechnungsdatenfelder sind beim Auftraggeber abrufbar. Der Rechnung sind zudem der Lieferschein, dieser versehen mit dem Empfangs-/ Vereinnah- mungsvermerk des Empfängers, der Vertragsnummer und der SAP-Kontrakt-Nummer, und alle sonsti- gen für die Abrechnung erforderlichen zahlungsbegründenden Unterlagen beizufügen. Soweit dem Auf- tragnehmer bei Rechnungslegung anzugebende Daten nicht vorliegen, hat er diese beim Auftraggeber zu erfragen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.

17.2. Die gesetzlichen Regelungen zur ordnungsgemäßen Rechnungstellung, insbesondere hinsicht- lich der erforderlichen Rechnungsangaben und der gesetzlichen Fristen, sind zu beachten. Unter ande- rem ist der Auftragnehmer verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und die je- weils anfallende Umsatzsteuer in seinen Rechnungen gesondert auszuweisen. Dabei ist der ange- wandte Umsatzsteuersatz anzugeben. Die dem Auftragnehmer im Vertrag benannte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Auftraggebers ist zu verwenden. Sollte sich aufgrund der gesetzlichen Än- derungen des Umsatzsteuersatzes während der Laufzeit des Vertrages die in dem vereinbarten Preis oder der vereinbarten Preisobergrenze enthaltene Umsatzsteuer erhöhen oder mindern, ist die dadurch verursachte Preisänderung entsprechend zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens 2 Monate nach der letzten Teilleistung die Schlussrechnung zu übergeben. 17.3. Zur Ausfertigung von Rechnungen und Lieferscheinen kann sich der Auftragnehmer der For- mulare des Auftraggebers unter Beachtung der in diesen enthaltenen Bearbeitungshinweise bedienen. Diese sind im Internet unter https://www.bundeswehr.de1 abrufbar. Bedient sich der Auftragnehmer zur Ausfertigung von Rechnungen und Lieferscheinen firmeneigener Formulare, müssen diese alle Anga- ben enthalten, die auch das entsprechende Formular des Auftraggebers vorsieht. AGB des Auftragneh- mers oder Verweise auf diese dürfen auf den firmeneigenen Formularen nicht abgedruckt sein.

17.4. Rechnungen, die den vorstehenden Bestimmungen und den Bestimmungen nach § 15 VOL/B nicht entsprechen, können vom Auftraggeber zurückgewiesen werden und sind dann nicht geeignet, die Zahlungsfrist auszulösen oder einen Verzug des Auftraggebers zu begründen. Gleiches gilt für Liefer- scheine und sonstige Unterlagen, die den Rechnungen als weitere, die Zahlung begründende Unterla- gen beizufügen sind. Erst nach Zugang der den Bestimmungen entsprechenden Unterlagen beim Auf- traggeber kann der Auftragnehmer diesen nach § 9.1 VOL/B in Verzug setzen.

1 https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung-baainbw/vergabe/formulare ZVB/BMVg Seite 9 von 19

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  1. Erstattung von überzahlten Beträgen Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber überzahlte Beträge unverzüglich zu erstatten. Auf den Weg- fall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. Als überzahlte Beträge gelten grundsätzlich alle Beträge, die dem Auftragnehmer aus Zahlungen des Auftraggebers zufließen und auf die der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte. Soweit der Vertrag nach § 9 VO PR Nr. 30/53 oder aufgrund vertraglicher Abrede einer Preisprüfung unterliegt und als Ergebnis einer solchen Prüfung festgestellt wird, dass der Auftragnehmer höhere Preise gefordert oder angenommen hat, als nach den Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 zulässig ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die den zulässigen Preis übersteigenden Zahlungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung unverzüglich zu erstatten.

  2. Abtretungsverbot Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist ausgeschlossen i.S.v. § 399 BGB. § 354a Handelsgesetzbuch (HGB) bleibt unberührt.

  3. Vertraulichkeit 20.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages sowie Informationen, die sie im Rahmen der Vertragsausführung erhalten haben, Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. 20.2. Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

  4. Militärische Sicherheit 21.1. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Ein- satzort geltenden Vorschriften, die der Auftraggeber in diesen Liegenschaften oder am Einsatzort allge- mein oder speziell am Einsatzort aus Gründen der militärischen Sicherheit (einschließlich des Schutzes vor Infektionskrankheiten) erlassen hat, durch das von ihm eingesetzte Personal beachtet werden. So- fern die Vorschriften dem Auftragnehmer nicht vorliegen, sind diese beim Auftraggeber anzufragen. Das vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzte Personal hat sich rechtzeitig vor dem Betreten der Liegenschaft beim Sicherheitsbeauftragten/-offizier der zu besuchenden Stelle anzukündi- gen und sich über alle dort zu beachtenden Vorschriften unverzüglich nach dem Eintreffen in der Lie- genschaft zu informieren.

21.2. Der Auftragnehmer hat eine Liste des in Liegenschaften und an Einsatzorten eingesetzten Per- sonals [enthaltend: Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Nationalität, Ausweisnummer (Personalaus- weis oder Reisepass), Beruf sowie Arbeitgeber] beim Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Dienst- stelle (z. B. beim Sicherheitsbeauftragten/-offizier der zu besuchenden Stelle) zu hinterlegen und die verantwortlichen Aufsichtspersonen namentlich bekannt zu geben. 21.3. Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftrag- nehmer einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet.

21.4. Das Fertigen von Abbildungen, Fotos, Film- und Tonaufnahmen von und in Liegenschaften, Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr ist dem Auftragnehmer vorbehaltlich besonderer vertragli- cher Ausnahmeregelungen untersagt. 21.5. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer und deren Un- terauftragnehmer in gleicher Weise verpflichtet werden.

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  1. Geheimschutz 22.1. Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen (VS) in seinem Betrieb und durch die für ihn tätigen Personen, unabhängig vom je- weiligen Beschäftigungsverhältnis. 22.2. Die Weitergabe von VS bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. des VS-Herausgebers. In Bezug auf VS mit dem Einstufungsgrad VS-NfD gilt die Zustimmung an im Vergabeverfahren angezeigte Unterauftragnehmer mit der Übergabe der VS an den Auftragnehmer als erteilt. 22.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Forderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle als auch den Forderungen des Bundesministeriums der Verteidigung hinsichtlich der Sicherheit und des Geheim- schutzes nachzukommen. Werden dem Auftragnehmer VS des Geheimhaltungsgrades "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)" zugänglich gemacht, wird das vom BMWK oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle herausgegebene VS-NfD Merkblatt (Anlage 04 zum Ge- heimschutzhandbuch) sowie die Anlage zum VS-NfD Merkblatt (Anlage 04b zum Geheimschutzhand- buch) in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Die aktuellen Fassungen dieser Dokumente sind erhältlich unter: https://bmwk-sicherheitsforum.de/handbuch/anlagen. Sollten die Dokumente nicht auf diese Art und Weise abrufbar sein, sind diese über den Auftraggeber zu erfragen.

22.4. Umgang mit Verschlusssachen VS-VERTRAULICH oder höher: 22.4.1. Zum Zeitpunkt der Übergabe von Verschlusssachen des Grades VS-VERTRAULICH oder hö- her muss sich der Auftragnehmer in der Geheimschutzbetreuung des BMWK oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle befinden und ein Sicherheitsbescheid mit den für den Auf- trag erforderlichen Kategorien vorliegen.

22.4.2. Soll das Personal des Auftragnehmers Zugang zu Verschlusssachen erhalten (sicherheitsemp- findliche Personalgestellung), ohne Übergabe von Verschlusssachen VS-VERTRAULICH oder höher, muss das Personal vor der Kenntnisnahme entsprechend zum Einstufungsgrad der VS sicherheitsüber- prüft sein. Befindet sich der Auftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWK oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle und besteht dazu auch kein Anlass, so wer- den die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen durch die Bundeswehr durchgeführt.

22.4.3. Das vom BMWK oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle herausge- gebene „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ in der jeweils gültigen Fassung wird Ver- tragsbestandteil. Das Geheimschutzhandbuch (GHB) kann unter https://bmwk-sicherheitsfo- rum.de/ghb/start/ eingesehen werden. Sollte das GHB nicht abrufbar sein, ist es über den Auftraggeber zu erfragen.

22.4.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

  • die VS-Einstufungsliste zu beachten, sofern eine solche Anlage zum Vertrag geworden ist,

  • sicherzustellen, dass er für jeden VS-Auftrag in Relation zum Leistungsbedarf über ausreichend belehrtes bzw. sicherheitsüberprüftes Personal verfügt und über die notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Geheimschutzvoraussetzungen verfügt, und

  • den Auftraggeber bzw. im Falle der Geheimschutzbetreuung zusätzlich das BMWK oder die je- weils für die Geheimschutzbetreuung zuständige Stelle unverzüglich zu kontaktieren sowie die VS-Auftragsdurchführung abzulehnen, zu suspendieren oder zu beenden und die VS unverzüg- lich an den Auftraggeber zurückzugeben, sofern die vorhandenen Geheimschutzvoraussetzun- gen nicht ausreichen oder Zweifel darüber bestehen.

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22.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hinsichtlich der Unterauftragnehmer, sofern diese Unterauf- träge des Geheimschutzes bedürfen,

  • gleichartige geheimschutzrelevante Bestimmungen in Verträge mit seinen inländischen Unterauf- tragnehmern aufzunehmen, und
  • VS-Unteraufträge an ausländische Unterauftragnehmer nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu erteilen und die zu vereinbarenden Sicherheitsbestimmungen mit ihm abzustimmen. Voraussetzung für die Erteilung von VS-Unteraufträgen an ausländische Unterauftragnehmer ist das Bestehen eines Geheimschutzabkommens zwischen der Bundesre- publik Deutschland und dem Staat, dem der Unterauftragnehmer angehört. Die Weitergabe von VS muss zudem unter den Anwendungsbereich des Geheimschutzabkommens fallen und von diesem zugelassen sein. Die Weitergabe bedarf im Einzelfall einer Prüfung durch den Auftragge- ber bzw. VS-Herausgeber.

22.6. Der Auftraggeber hat das Recht, sich das Vorliegen der Geheimschutzvoraussetzungen durch den Sicherheitsbevollmächtigten/VS-NfD-Verantwortlichen des Auftragnehmers jederzeit bestätigen zu lassen.

22.7. Beabsichtigt der Auftragnehmer aufgrund von Sicherheitsanforderungen außerhalb der Rege- lungen des Geheimschutzhandbuches oder des Umganges mit VS-NfD, weitere Sicherheitsmaßnah- men über einen gesonderten Vertrag zu verrechnen, so hat er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vor Einleitung der Sicherheitsmaßnahmen mitzuteilen. Der Auftraggeber ist zur Erstattung der dadurch ent- stehenden weiteren Kosten nur dann verpflichtet, wenn dies vorher vereinbart wurde.

  1. Gesundheits- und Infektionsschutz 23.1. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Ein- satzort geltenden Vorschriften, die der Auftraggeber in diesen Liegenschaften oder am Einsatzort aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes erlassen hat, durch das von ihm eingesetzte Perso- nal beachtet werden.

Das vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzte Personal hat sich beim Auftrag- geber rechtzeitig vor dem Betreten der Örtlichkeit über die jeweils zu beachtenden Vorschriften zu in- formieren. Die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen werden ihm vorbehaltlich einer besonderen vertraglichen Regelung nicht erstattet.

23.2. Die gesetzliche Arbeitgeberverantwortung des Auftragnehmers für seine Beschäftigten wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

  1. Kartellabsprachen und Pauschalierter Schadensersatz 24.1. Wenn sich der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig an einer Absprache beteiligt, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung wegen Festsetzung oder Koordinierungen der An- und Ver- kaufspreise, Aufteilungen von Produktions- und Absatzquoten, Aufteilungen von Märkten und Kunden oder ähnliche Hardcore-Kartellrechtsverstöße auf dem Markt bezweckt oder bewirkt, hat er 15% der Netto-Abrechnungssumme des vom Kartellverstoß betroffenen Vertragsumfangs (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. In allen anderen Kartellrechtsverstößen hat der Auftrag- nehmer 3% der Netto-Abrechnungssumme des vom Kartellverstoß betroffenen Vertragsumfangs (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedri- geren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

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24.3. Im Falle einer durch die Kartellbehörden festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschrän- kung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskunft über die Gewinnmargen erteilen, welche der Auftragnehmer in Bezug auf den Vertragsgegenstand erzielt hat. Der Auftraggeber wird die Informatio- nen über die vertragsgegenständlichen Gewinnmargen vertraulich behandeln und ausschließlich im Rahmen der Bemessung und der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Auftragneh- mer aufgrund der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung verwenden.

24.4. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages.

  1. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 25.1. Ist für den Auftragnehmer eine nicht nur vorübergehende Zahlungseinstellung absehbar oder beabsichtigt der Auftragnehmer die Stellung eines Insolvenzantrages, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform i.S.d. § 126b BGB mitzuteilen.

25.2. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer beabsichtigt, sein Unternehmen aufzugeben, an einen Dritten zu übertragen. 25.3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede Änderung in der Bezeichnung seiner Firma un- verzüglich mindestens in Textform i.S.d. § 126b BGB mitzuteilen.

  1. Vertreterprovisionen 26.1. Der Auftragnehmer darf sich im Verkehr mit den Dienststellen des Auftraggebers der Vermitt- lung Dritter nicht bedienen, soweit nicht der Auftraggeber einem abweichenden Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat, dies gilt insbesondere für die Einschaltung von Handelsvertretern (§ 84 HGB) und Han- delsmaklern (§ 93 HGB), sowie Schiffsmaklern. Es bedarf keiner Vereinbarung, wenn der Preis im Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zustande gekommen ist. 26.2. „Dritte“ sind nicht:

(i) Mitarbeiter des Bewerbers oder Auftragnehmers, auch wenn diese in einem konzernverbun- denen Unternehmen des Bewerbers oder Auftragnehmers angestellt sind, (ii) Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Angehörige anderer freier Berufe, sofern diese zur rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen oder technischen Beratung hinzugezogen werden und

(iii) Kommissionäre nach § 383 HGB. 26.3. Der Auftragnehmer darf aus Anlass von Verhandlungen oder Verträgen mit dem Auftraggeber keine Provisionen gewähren oder gewähren lassen. Es bedarf keiner Vereinbarung, wenn der Preis im Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zustande gekommen ist. Verstößt der Auf- tragnehmer gegen diese Verpflichtung, so vermindert sich der zu zahlende Vertragspreis um den Wert der vereinbarten oder gezahlten Provision. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines höheren Schadens bleiben unberührt. Die Minderung des Vertragspreises reduziert sich, wenn der Auftragneh- mer nachweist, dass dem Auftraggeber nur ein geringerer bzw. kein Schaden entstanden ist.

  1. Einhaltung von sonstigen Verpflichtungen 27.1. Soweit die Vertragsparteien in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezo- gene Daten erlangt, sind sie verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bun- desdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder. Sofern zur Durchführung des Vertrages der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28, 29 DSGVO bzw. einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO

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erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine solche mit dem Auftraggeber abschließen und die nach Art. 5, 24, 25 und 32 DSGVO erforderlichen technisch-organisatorischen Datenschutzmaßnahmen treffen. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einhalten und kontrolliert diese regelmäßig. Datenschutzbeauftragte/r des Auftragge- bers ist der/die „Datenschutzbeauftragte für den Geschäftsbereich des BMVg (DSB GB BMVg), Fontai- nengraben 150, 52123 Bonn". Soweit vorhanden, teilt der Auftragnehmer die Kontaktdaten seiner/s Datenschutzbeauftragten dem Auftraggeber auf dessen Anfrage unverzüglich mit.

27.2. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Vertrages alle für ihn geltenden rechtlichen Ver- pflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu ent- richten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu leis- ten, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen Rechts- verordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. 27.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines einge- setzten Unterauftragnehmers oder eines Personaldienstleisters auf Zahlung des Mindestlohns in An- spruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei.

  1. Ergänzende Regelungen zu § 7 VOL/B (Pflichtverletzungen) 28.1. Als vom Auftraggeber vorgeschrieben i.S.v. § 7 Nr. 2 Absatz 1 Satz 2 VOL/B gilt ein Unterauf- tragnehmer nur, wenn sich der Auftragnehmer ausdrücklich im Vertrag unter namentlicher Benennung des Unterauftragnehmers zu dessen Beauftragung verpflichtet hat.

28.2. Als Zeitpunkt der Abrechnung mit dem Dritten i.S.v. § 7 Nr. 2 Absatz 3 Satz 3 VOL/B gilt die Zahlung durch den Auftraggeber gemäß § 17 Nr. 1 VOL/B. 28.3. Hinsichtlich § 7 Nr. 4 VOL/B gilt: Soweit dies Gründe der militärischen Sicherheit im Einzelfall zwingend gebieten, bedarf es – ebenso wie in den gesetzlich geregelten Fällen – des Setzens einer Nachfrist nicht. Gründe der militärischen Sicherheit in diesem Sinne liegen vor, wenn die Nachfristset- zung zum Schutz der Bundeswehr, ihrer Angehörigen oder Dritten vor bewaffneten Auseinandersetzun- gen, Spionage, Sabotage, Extremismus, Terrorismus und anderen sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten und Bestrebungen unvertretbar ist.

  1. Sach- und Rechtsmängel 29.1. Soweit ein wesentlicher Mangel vorliegt oder der Auftragnehmer für einen nicht wesentlichen Mangel seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht ausdrücklich anerkennt i.S.v. § 13 Nr. 2 Absatz 1 VOL/B, kann der Auftraggeber die Leistung ablehnen und der Auftragnehmer ist verpflichtet, die man- gelhafte Sache oder das mangelhafte Werk auf seine Kosten unverzüglich zurückzunehmen. Der Auf- traggeber kann sie nach Ablauf einer angemessenen Frist unter möglichster Berücksichtigung der Inte- ressen des Auftragnehmers ersatzweise auf dessen Kosten und Risiko an ihn zurücksenden. 29.2. Die Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels der Leistung bleiben von der Erteilung eines Freigabevermerks durch den Auftraggeber im Rahmen der Güte-prüfung unberührt.

29.3. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf die Verpackung, Konservierung, Kennzeichnung und die Materialgrundlagen.

29.4. Der Auftragnehmer übernimmt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und nach den in den ge- setzlichen Regelungen festgelegten Voraussetzungen die alleinige Haftung Dritten gegenüber wegen

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Verletzung gewerblicher Schutzrechte sowie Urheberrechte und aus unerlaubten Handlungen des wett- bewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies gilt nicht für Ausführungsunterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung ge- stellt hat.

29.5. In den gesetzlichen geregelten Fällen und soweit dies Gründe der militärischen Sicherheit im Einzelfall zwingend gebieten, bedarf es einer Fristsetzung gemäß Nummer 29.1. nicht.

29.6. Kann der Auftragnehmer von ihm zu vertretende Mängel, die im Ausland oder während einer Übung oder eines militärischen Einsatzes offenbar werden und alsbald behoben werden müssen, nicht alsbald oder innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist beseitigen, so ist der Auftraggeber aus Grün- den der militärischen Sicherheit berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Rechnung des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer hat Kosten für die Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber oder Dritte nur in dem Umfang der VO PR Nr. 30/53 zu erstatten und nur insoweit, als sie entstanden wären, wenn er selbst die Beseitigung des Mangels durch- geführt hätte.

Für die Folgen unsachgemäßer Instandsetzungen oder Änderungen durch den Dritten haftet der Auf- tragnehmer nicht.

29.7. Ergänzend zu § 14 Nr. 2 lit. c) Satz 2 VOL/B gilt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer mangelhafte Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers nach Ablauf der Frist auch auf dessen Kosten und Risiko zurücksenden kann.

  1. Haftung Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den Regelun- gen der VOL/B und diesen ZVB.

  2. Versicherung Die Verpflichtung, das Bestehen einer Versicherung mit bestimmten Versicherungssummen nachzuwei- sen, begrenzt nicht die Schadenersatzpflicht i. S. v. § 7 Nr. 2 Absatz 2 VOL/B. Die Haftung des Auftrag- nehmers wird dadurch weder ausgeschlossen noch begrenzt.

  3. Vertragsstrafen wegen Verzugs 32.1. Ist im Vertrag eine Vertragsstrafe wegen Verzug vereinbart, ist die Gesamtsumme der zu zah- lenden Vertragsstrafen wegen Überschreitung der Leistungstermine auf 5 v. H. der Netto-Gesamtver- gütung des Vertrages beschränkt. Nimmt der Auftraggeber die jeweiligen Teilleistungen an, so kann er die Vertragsstrafen abweichend von § 341 Absatz 3 BGB auch dann – und zwar bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlusszahlung) – verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der jeweiligen Annahme nicht vorbehalten hat. § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B findet keine Anwen- dung.

32.2. Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer beweist, dass er die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen nicht zu vertreten hat. 32.3. Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers sowie seine vertraglichen Rechte zur Kündigung und zum Rücktritt bleiben unberührt.

  1. Vertragsstrafen wegen Vorteilsgewährung/Bestechung (§§ 331 ff StGB) 33.1. Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die beim Auftraggeber mit Aufgaben auf dem Gebiet der Planung, Forschung, Entwicklung oder Beschaffung betraut sind, weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. ZVB/BMVg Seite 15 von 19

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33.2. Handelt der Auftragnehmer oder seine Beauftragten der Verpflichtung zuwider, hat er dem Auf- traggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 von Hundert der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen. Kommt es nach einer Zuwiderhandlung zu Folgeverträgen, sind bei der Berechnung der Vertragsstrafe die Auftragssummen aus diesen Folgeverträgen innerhalb von drei Jahren einzurechnen. Die Höhe der Vertragsstrafe darf den zwanzigfachen Wert des angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteils, höchstens jedoch 500.000 Euro, nicht übersteigen. Im Einzelfall kann die Strafe durch den Auftraggeber bei Vorliegen besonderer Umstände nach billigem Ermessen reduziert werden. Eine im gleichen Zu- sammenhang verhängte kartellrechtliche Geldbuße wird auf die festgesetzte Vertragsstrafe angerech- net.

Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben gewährte Vorteile außer Betracht, bei denen der Auf- tragnehmer nachweist, dass die Zuwiderhandlung gegen Nummer 33.1. nach allgemeiner Lebenserfah- rung nicht geeignet war, die Entscheidung(en) in der amtsseitigen Auftragsbearbeitung für diesen Ver- trag unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen bzw. kein Zusammenhang zu diesem Vertrag besteht.

33.3. Die Vertragsstrafe wegen Anbietens, Versprechens oder Gewährens von Vorteilen wird erst dann erhoben, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen nach den Nummern 33.1. oder 33.2. vorlie- gen. Ein Verstoß gegen die Tatbestände der §§ 331 bis 335 StGB gilt als nachgewiesen, wenn z.B. ein rechtskräftiges Urteil, eine diesem gleichstehende Entscheidung oder ein Schuldeingeständnis vorliegt. Im Fall einer Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff StPO ist eine gesonderte Beurteilung durch den Auftraggeber erforderlich.

33.4. Auch das Gewähren eines Tätigkeitsverhältnisses, das arbeitsrechtlich bzw. dienstrechtlich als eine Nebentätigkeit oder eine Ruhestandstätigkeit zu bewerten ist, kann einen strafrechtlich relevanten Vorteil i.S. der §§ 331 bis 335 StGB darstellen. Daher verpflichtet sich der Auftragnehmer, vor der Ver- einbarung jeder Nebentätigkeit, einschließlich Gutachtertätigkeit, mit Bundeswehrangehörigen sich von diesen eine Genehmigung des Auftraggebers vorlegen zu lassen. 33.5. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, Ruhestandsbeamten der Bundeswehr oder Berufs- soldaten im Ruhestand, die nicht länger als fünf Jahre im Ruhestand sind oder ehemaligen Soldaten auf Zeit während der Dauer der Dienstzeitversorgung, nur dann eine Tätigkeit zu übertragen, wenn ihm diese hierfür eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Auftraggebers (Bundesministerium der Verteidi- gung) vorgelegt haben. Bei Ruhestandsbeamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhe- stand treten, beträgt die Frist drei Jahre. Ist die Tätigkeit in der Unbedenklichkeitsbestätigung unter Auflagen zugelassen worden, hat der Auftragnehmer die Auflagen zu beachten.

33.6. Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Nummer 33.4. oder 33.5. zuwider, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen des gewährten Entgeltes, mindestens jedoch 5.000 Euro und höchstens 100.000 Euro, zu zahlen. Bei der Berechnung ist § 4 der Bundesne- bentätigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Es gilt der Bruttobetrag.

33.7. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Ruhestandstätigkeit vor ihrer Aufnahme von der Verpflich- teten/dem Verpflichteten bei dem Auftraggeber angezeigt wird und sich nach Prüfung durch den Auf- traggeber als unbedenklich erweist. 33.8. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die für die Berechnung der Vertrags- strafe erforderlichen Auskünfte erteilen.

33.9. Bei Erteilung von Unteraufträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Unterauftragneh- mer die in den Nummern 33.1., 33.4. und 33.5. enthaltenen Regelungen mit der Maßgabe zu vereinba- ren, dass bei Vergabe der Unteraufträge der Auftraggeber Begünstigter des Vertragsstrafenverspre- chens ist. Im Übrigen gelten die Nummern 6.5., 6.6. und 6.7.

33.10. Nummer 34 betreffend das Recht des Auftraggebers auf Kündigung und Rücktritt bleibt unbe- rührt.

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33.11. Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung eines höheren, konkreten Schadens vor. Die Vertragsstrafe wird angerechnet.

  1. Kündigung und Rücktritt des Auftraggebers aus wichtigem Grund 34.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
  • der Auftragnehmer dem sicherheitsrelevanten Verlangen des Auftraggebers nicht nachkommt oder der Auftragnehmer die geheimschutzrelevanten Voraussetzungen nicht herstellen kann;
  • der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Verschwiegenheit oder einer besonderen Pflicht zur Ge- heimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt geworden sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt;
  • Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder § 124 GWB führen würden bzw. könnten, es sei denn, die Kündigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen;
  • eine nach § 5 Nr. 2 Absatz 1 VOL/B vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung län- ger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß § 5 Nr. 1 Satz 1 VOL/B oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß § 5 Nr. 1 Satz 2 VOL/B andauert; abweichend von § 5 Nr. 2 Absatz 2 VOL/B ist eine Beendigung des Vertrags auch nach Ablauf der 30-Tages-Frist möglich, sofern nicht eine Partei die andere dazu aufgefordert hat, zu erklären, dass sie an dem Vertrag festhält, und die andere Partei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang dieser Aufforderung die Beendigung (Kündigung oder Rücktritt) erklärt hat;
  • im Wege der Zwangsvollstreckung die Vergütungsforderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gepfändet worden ist oder wenn der Auftragnehmer im Wege der Abtretung erlangte Geldmittel nicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten verwendet hat und dadurch die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gefährdet ist, es sei denn, dieser weist in- nerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach, dass er weiterhin zur Leistungserbringung in der Lage ist;
  • sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass der Auftragnehmer im Rahmen des Vergabever- fahrens gegenüber dem Auftraggeber unrichtige Angaben über die Frage der illegalen Beschäf- tigung von Arbeitnehmern gemacht hat und er nicht nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
  • der Auftragnehmer vertragliche Vereinbarungen über die Fertigungstiefe von Liefergegenstän- den im Inland nicht eingehalten hat und diesem Verstoß nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist abhilft, es sei denn, die Beendigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen;
  • der Auftragnehmer ein vor der Serienfertigung zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht vertragsgemäß liefert oder ein vom Auftragnehmer vor der Serienfertigung geliefertes Muster so stark von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen;
  • der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen der Nummer 27 oder der Nummer 33 dieser ZVB verstößt. 34.2. Sehen die VOL/B das Recht der Parteien oder einer Partei vor, ganz oder teilweise zurückzu- treten, gilt dies mit der Maßgabe, dass im Falle eines Dauerschuldverhältnisses ein Rücktritt vom Ver- trag nur dann möglich ist, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt ist oder aber ein berechtigtes Interesse an der Rückgewähr der empfangenen Leistungen besteht und diese unschwer möglich ist.

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34.3. Vor der Ausübung des Rechts zur Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung wird der Auf- traggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, zu den Tatsachen, die das Rücktrittsrecht oder das Kündigungsrecht begründen, unverzüglich Stellung zu nehmen. 34.4. Weitere vertragliche und gesetzliche Rechte des Auftraggebers zur Kündigung und zum Rück- tritt bleiben unberührt.

  1. Kündigung des Auftragnehmers nach § 9 VOL/B 35.1. Im Fall der Kündigung des Auftragnehmers i.S.v. § 9 VOL/B umfasst die angemessene Ent- schädigung i.S.v. § 9 Nr. 2 Absatz 2 VOL/B:
  • die vereinbarte Vergütung für fertiggestellte Vertragsgegenstände;

  • Erstattung der preisrechtlich angemessenen Selbstkosten für halbfertige und angearbeitete Teile, soweit diese durch den Auftragnehmer nicht anderweitig verwertet werden, zuzüglich des ver- traglich vereinbarten Gewinnsatzes; ist ein solcher nicht vereinbart, zuzüglich 4 v. H.;

  • Erstattung aller übrigen preisrechtlich angemessenen Selbstkosten, die durch den Auftrag be- dingt und nach den vorstehenden Regelungen nicht abgedeckt sind.

35.2. Alle aus dem Vertrag zu leistenden Zahlungen einschließlich der vorstehenden Entschädi- gungsleistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, der dem Auftragnehmer bei Erfüllung des unge- kündigten Vertrages zugestanden hätte. Der Auftragnehmer hat die Tatsachen nachzuweisen, die die geltend gemachten Forderungen begründen.

35.3. Der Auftraggeber ist zur Zahlung hinsichtlich solcher Gegenstände und Rechte, deren Kosten voll erstattet werden sollen, nur insoweit verpflichtet, als ihm der Auftragnehmer die Gegenstände und Rechte frei von Rechten Dritter übereignet oder überträgt, es sei denn, er ist dazu ohne Verstoß gegen bestehende Verträge nicht in der Lage.

  1. Anwendbares Recht 36.1. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. 36.2. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den interna- tionalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

  2. Vertragsänderungen 37.1. Das Formerfordernis nach Nummer 3 gilt auch für Änderungen von Verträgen. 37.2. Ein Änderungsverlangen des Auftraggebers kann nur schriftlich oder in elektronischer Form vom zuständigen Vertragsreferat erfolgen.

Hinsichtlich § 2 Nr. 1 VOL/B gilt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Umstände, aus denen die Unzumutbarkeit eines nachträglichen Änderungsverlangens folgt, schriftlich darzulegen und auf Ver- langen nachzuweisen hat.

  1. AGB des Auftragnehmers Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

  2. Zusätzliche Bestimmungen zu § 1 Nr. 2 VOL/B Zur Leistungsbeschreibung zählen alle zur Ausführung der Leistung geschaffenen technischen Ver- tragsbedingungen. Als Leistungsbeschreibung i.S.v. § 1 Nr. 2 VOL/B gelten auch Material- und Leis- tungslisten, Technische Richtlinien (TR), Technische Lieferbedingungen (TL) und Technische Zeich- nungen.

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  1. Vertrags- und Korrespondenzsprache 40.1. Vertragssprache ist deutsch. Verbindlich sind nur der in deutscher Sprache verfasste Vertrag sowie die in deutscher Sprache verfassten Anlagen zum Vertrag.

40.2. Sind Anlagen und weitere Vertragsbestandteile in deutscher und in anderer Sprache verfasst, gilt allein das in deutscher Sprache Verfasste.

40.3. Schriftverkehr mit dem Auftraggeber, einschließlich Erklärungen und Nachweise, hat in deut- scher Sprache zu erfolgen.

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Anlage 4 zur RV 8/1330/S0978

Staatenliste1

im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG2

  1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan)
  2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)
  3. Armenien (Republik Armenien)
  4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan)
  5. Belarus (Republik Belarus)
  6. China (Volksrepublik China), g ab 01.07.1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong,

a

ab 20.12.1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau 7. Georgien r 8. Irak (Republik Irak) t

r

  1. Iran (Islamische Republik Iran)

e

  1. Kasachstan (Republik Kasachstan)
  2. Kirgisistan (Kirgisische Republik) v
  3. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)

r

  1. Kuba (Republik Kuba) e
  2. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)

t

  1. Libanon (Libanesische Republik)

s

  1. Libyen (Staat Libyen)

u

  1. Moldau (Republik Moldau)
  2. Pakistan (IslaMmische Republik Pakistan)
  3. Russische Föderation
  4. Sudan (Republik Sudan)
  5. Syrien (Arabische Republik Syrien)
  6. Tadschikistan (Republik Tadschikistan)
  7. Turkmenistan
  8. Ukraine
  9. Usbekistan (Republik Usbekistan)
  10. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam).

1 Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben wird. 2 Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung".

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