Landeshauptstadt Magdeburg Leistungsbeschreibung Eigenbetrieb Vergabe-Nr.: SAB 337/26 Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb Entsorgung von nichtgefährlichen und gefährlichen Abfällen
Leistungsbeschreibung für die Entsorgung von nichtgefährlichen und gefährlichen Abfällen aus der Schadstoffsammlung privater Haushaltungen der Landeshauptstadt Magdeburg
- Vorbemerkungen
1.1 Allgemeines zur Ausschreibung
Dem Leistungsverzeichnis liegt die UVgO zugrunde.
1.2 Allgemeines zur Schadstoffsammlung in der Landeshauptstadt Magdeburg
Nichtgefährliche und gefährliche Abfälle können von den Bürgern der Landeshauptstadt Magdeburg im Zuge der Schadstoffsammlung zu festgesetzten Zeiten an den kommunalen Sammelstellen des ÖrE abgegeben werden. Die Sammlung erfolgt dabei durch ein vom Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb betriebenes Schadstoffmobil, sowie durch drei stationäre Sammelstellen auf den folgenden Wertstoffhöfen: Wertstoffhof Silberbergweg, Wertstoffhof Cracauer Anger und Wertstoffhof Hängelsberge.
Die gesammelten Abfälle werden durch die zuständigen Mitarbeiter des Städtischen Abfallwirtschaftsbetriebes sortiert und den dafür vorgesehenen Behältern zugeordnet. Die Entsorgung erfolgt vom Zwischenlager der Schadstoffsammelstelle auf dem Gelände der Deponie bzw. des Wertstoffhofes Hängelsberge (Königstraße 96 in 39116 Magdeburg) und muss auf Abruf innerhalb von 24 Stunden gewährleistet werden. Zurzeit wird das Zwischenlager wöchentlich, in der Regel am Freitag, entsorgt.
Basierend auf den Vorjahresmengen wird bei der Entsorgung des Zwischenlagers eine jährliche Abfallmenge von ca. 250 Mg erwartet, welche an ein beauftragtes und zertifiziertes Unternehmen (Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig) zur Entsorgung (Verwertung und/oder Beseitigung) übergeben werden soll.
- Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers (AN)
2.1 Fachliche Leistungsfähigkeit
Der AN verpflichtet sich zu einer vollständigen, ordnungsgemäßen, sorgfältigen und vorschriftsmäßigen eigenverantwortlichen Erbringung der vertrags- gegenständlichen Leistungen. Alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sind im Verlauf des gesamten Entsorgungsprozesses in ihrer derzeitigen und künftigen Fassung stets vollumfänglich zu beachten.
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Der AN hat mit Angebotsabgabe mindestens drei bereits abgeschlossene Referenzen, aus den letzten drei Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind darzustellen.
Des Weiteren muss der AN als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert oder gleichwertig eingestuft sein. Der entsprechende Nachweis (z.B. Efb-Zertifikat) ist bei Angebotsabgabe mit einzureichen.
2.2 Behältergestellung
Für die Zwischenlagerung der gesammelten Abfälle, sowie für die mobile Schadstoffsammlung des AG, stellt der AN die notwendigen Behältnisse (siehe Anlage I) als Wechselbehälter zur Verfügung. Der AN stellt gereinigte, geprüfte und technisch sichere Behälter bereit, welche durch beauftragte Personen des AG regelmäßig überprüft werden. Die ggf. durch den AG festgestellten Mängel sind in einem, durch den AG festzulegenden, angemessenen Zeitraum durch den AN zu beseitigen.
Die gestellten Wechselbehälter müssen die entsprechenden Bestimmungen des ADR Teil 6 (Bau- und Prüfvorschriften) erfüllen und einen Zulassungsschein der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) besitzen. Für die gemäß Anlage 1 zu stellende PE-Altbatteriebox ist diese Forderung hinfällig, da diese keiner Zulassung bedarf.
2.3 Übernahme und Beförderung
Der AN übernimmt an der Schadstoffsammelstelle Deponie Hängelsberge (Königstraße 96 in 39116 Magdeburg) die vom Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb gesammelten nichtgefährlichen und gefährlichen Abfälle aus dem Zwischenlager. Die entsprechenden Pflichten der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sind bei der Übernahme und Beförderung zu beachten. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Pflichten des Beförderers entsprechend §9 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE.
In der Regel ist ein wöchentlicher Entsorgungsrhythmus angedacht. Die Übernahme der Abfälle hat jeweils freitags in einem Zeitraum zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr zu erfolgen. Für Sonderfälle ist der unter 1.2 beschriebene Abruf innerhalb von 24h zu gewährleisten. Für den Transport der entspr. Abfälle ist eine Beförderungserlaubnis gem. AbfAEV und § 54 KrWG erforderlich. Ausnahme bilden Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 KrWG, soweit sie für die entsprechende erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. Entsprechende Nachweise (z.b. Efb-Zertifikat) sind bei Angebotsabgabe vorzulegen.
2.4 Entsorgung der gesammelten Abfälle
Die Entsorgung der durch den AN übernommenen Abfälle, muss in dafür zugelassenen und genehmigten Anlagen erfolgen. Für die einzelnen
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Abfallschlüssel (siehe Anlage II) ist der komplette Entsorgungsweg nachvollziehbar darzustellen (tabellarische Auflistung) und mit Angebotsabgabe einzureichen. Entsprechende Genehmigungsbescheide inklusive Positivkatalog sind für die avisierten Entsorgungsanlagen nur auf Anforderung des AG vorzulegen. Erfolgt die endgültige Entsorgung der Abfälle nicht in betriebseigenen Entsorgungsanlagen des AN, so sind die Betreiber entsprechender Entsorgungsanlagen als Nachauftragnehmer zu bewerten.
Sollte es im Vertragszeitraum zu einem Wechsel der Entsorgungsanlage und/ oder Umladestation kommen, ist dies durch den AN schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den späteren Einsatz oder Wechsel eines Nachauftragnehmers.
Die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung hat entsprechend den Forderungen der Nachweisverordnung (NachwV) mittels Übernahme- bzw. Begleitscheinen zu erfolgen. Der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung von gefährlichen Abfällen mit Hilfe von Sammel- oder Einzelentsorgungsnachweisen ist daher Voraussetzung. Im Rahmen des Entsorgungsvorganges sind durch den AN entsprechende Vorlagelayer im jeweiligen System zur elektronischen Nachweisführung zu erstellen.
Sollte die nachträgliche Änderung des Entsorgungsweges sowie der spätere Einsatz oder Wechsel eines Nachauftragnehmers die Erstellung neuer Entsorgungsnachweise gem. Nachweisverordnung erfordern, gehen die dafür entstehenden Gebühren zu Lasten des Auftragnehmers.
- Pflichten des Städtischen Abfallwirtschaftsbetriebes (AG)
3.1 Übergabe der gesammelten Abfälle
Der AG stellt die im Stadtgebiet Magdeburg gesammelten nichtgefährlichen und gefährlichen Abfälle zur Abholung und Entsorgung bereit. Die Bereitstellung erfolgt über das Zwischenlager der Schadstoffsammelstelle auf dem Gelände der Deponie bzw. des Wertstoffhofes Hängelsberge, Königstraße 96 in 39116 Magdeburg.
3.2 Sortierung und Gewichtsbestimmung
Die Gewichtsbestimmung und Sortierung sowie die Kennzeichnung und Bezettelung der Behälter entsprechend den aktuell gültigen Gefahrgut- vorschriften erfolgt durch den AG. Die Gewichtsbestimmung erfolgt auf der geeichten Waage des AG. Besondere Anforderungen des AN die über das gesetzliche Maß an Vorgaben hinsichtlich der Sortierung hinausgehen, aber dennoch im Einklang mit den jeweils gültigen Vorschriften stehen, sind vor Auftragsvergabe mit dem AG abzustimmen. Im Rahmen der Angebotsabgabe ist daher durch den AN eine entsprechende Sortieranweisung einzureichen.
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- Vergütung
4.1 Preisbildung
Die Preiskalkulation für die zu entsorgenden Abfälle, einschließlich aller Nebenleistungen hat in Kilogramm je Abfallart zur erfolgen. Der angebotene Einzelpreis je Abfallschlüssel gilt als Festpreis und ist in Anlage II einzutragen. Die Festpreise beinhalten alle Teilleistungen wie z. Bsp.
- Gestellung der Behälter
- Transportkosten
- Lohnkosten
- Entsorgungskosten
Kosten die ggf. in einigen Bundesländern im Zusammenhang mit der Zuweisung andienungspflichtiger Abfälle bzw. für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen durch entsprechende Gesellschaften erhoben werden, gehen zu Lasten des AN und sind somit durch diesen zu übernehmen.
Sofern im Rahmen der Übernahme bzw. weiteren Behandlung der durch den Auftraggeber bereitgestellten Schadstoffe Fehlwürfe oder fehlerhafte Zuordnungen festgestellt werden, ist der AN verpflichtet, die erforderliche Nachsortierung fachgerecht durchzuführen.
Der hierfür entstehende Arbeitsaufwand wird auf Grundlage des vom AN angegebenen Stundensatzes für Nachsortierarbeiten abgerechnet. Der Stundensatz ist als Netto-Preis je Arbeitsstunde anzugeben.
Bitte eintragen:
Nachsortierung aufgrund nachgewiesener Fehlwürfe – Stundensatz je
Arbeitsstunde: ________ €/h netto
Die Nachweis- und Beweispflicht für das Vorliegen von Fehlwürfen liegt beim AN. Vor Beginn der Nachsortierung sind die festgestellten Fehlwürfe durch den AN nachvollziehbar und eindeutig fotografisch zu dokumentieren. Die Fotodokumentation muss eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Anlieferungs- bzw. Entsorgungsvorgang ermöglichen und ist dem AG unverzüglich zur Freigabe vorzulegen.
Eine Abrechnung von Nachsortierleistungen ohne ausreichenden Nachweis der zugrundeliegenden Fehlwürfe ist nicht zulässig.
Sollte im Rahmen der Nachsortierung festgestellt werden, dass es sich bei den Fehlwürfen um Abfallfraktionen handelt, welche nicht gemäß Anlage II mit einem Einheitspreis versehen sind, so sind die zu erwartenden Entsorgungskosten im Vorfeld der eigentlichen Entsorgung mit dem AG abzustimmen.
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Hinsichtlich einer optimierten Transportlogistik kann es bei Wechsel des AN, im Rahmen zukünftiger Vergaben notwendig sein, eine letzte Entsorgung über die in Pkt. 6 genannte Vertragsdauer hinaus durchzuführen. Diese ist ebenfalls im Gesamt-Entgelt einzukalkulieren und erfolgt somit zu den gleichen Bedingungen wie im Vertragszeitraum.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Abholung leerer Container/Behälter nach Ablauf des Vertragszeitraumes zu Lasten des AN gehen und nicht gesondert vergütet werden.
4.2 Rechnungslegung
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der vom AG eingetragenen Gewichte auf den Übernahme- und/oder Begleitscheinen. Evtl. ausgestellte Gutschriften für einzelne Fraktionen werden seitens des AG mit der Eingangsrechnung entsprechend verrechnet.
Die Abrechnung und Rechnungslegung gegenüber dem Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb erfolgt monatlich bis zum fünften Werktag des Folgemonats. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind mit folgender Anschrift auszustellen:
Landeshauptstadt Magdeburg Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb Sternstraße 13 39104 Magdeburg.
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erfolgt ab dem 01.01.2025 der Rechnungsversand verpflichtend elektronisch. Entsprechende Rechnungen sind bei der Rechnungslegung zwingend im Format XRechnung an folgende E-Mail-Adresse zu versenden: rechnung@sab.magdeburg.de.
Entsprechende Übergangsregelungen gem. § 27 Absatz 38 UStG werden berücksichtigt, sind jedoch im Vorfeld mit dem AG abzustimmen.
Zur Sicherstellung reibungsloser Abläufe ist es notwendig, die folgenden Rahmenbedingungen einzuhalten:
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Die Rechnung muss separat als Datei an die E-Mail angehängt werden. Vermeiden Sie bitte mehrere Rechnungen in einer Datei, insbesondere bei Inanspruchnahme der genannten Übergangsregelungen und dem Versand als Sonstige Rechnungen (z.B. als PDF). Die Rechnungen müssen die Pflichtangaben gem. §14 Abs. 4 und §14a Abs. 5 UStG enthalten, sowie einen entsprechenden Verweis auf § 13b UStG.
Um den schadhaften Gebrauch des E-Mail-Verkehrs vorzubeugen, ist im Falle einer elektronischen Rechnungslegung nachfolgend die absendende E-Mail- Adresse durch den Bieter zu benennen:
(bitte eintragen)
- Haftung/Verzugshaftung
5.1 Haftung
Mit Übergabe der gesammelten Abfälle an den Beförderer geht die Haftung insbesondere für Schäden, welche auf die Abfallstoffe sowie den Transport zurückzuführen sind, auf den AN über. Dieser stellt den Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb Magdeburg von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Zeitpunkt der Übergabe ist die Beendigung der Verladung.
Der AN ist für die Beachtung der geltenden Gefahrgutvorschriftern, der Gewerbe- aufsichtsbestimmungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich und für alle Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen genannte Vorschriften ergeben, allein Haftender.
5.2 Verzugshaftung
Der AG kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nicht- erfüllung verlangen, wenn der AN in Verzug gekommen ist und trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist zur Vertragserfüllung, die vereinbarte Leistung nicht oder nur mangelhaft ausführt.
Der AG kann das vereinbarte Entgelt im Umfang der nicht erbrachten Leistungen kürzen oder die vertragsmäßigen Leistungen gegen Erstattung eventuell anstehender Mehrkosten durch den AN von einem Dritten ausführen lassen.
- Vertragsdauer
Die Vertragsdauer beträgt 1 Jahr. Der Auftrag wird für den Zeitraum vom 01. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 erteilt, vorbehaltlich verfahrensbedingter Verzögerungen (Überprüfung des Vergabeverfahrens durch Dritte).
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- Vertragsbedingungen
Grundlage sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B).
- Nachweise und Unterlagen
Mit dem Angebot sind vom Bieter die Nachweise und Unterlagen entsprechend der Anlage III zur Leistungsbeschreibung (Checkliste) einzureichen. Für den Fall der Einbeziehung von Nachunternehmern sind sämtliche geforderten Nachweise und sonstigen Erklärungen auch für die Nachunternehmer mit Abgabe des Angebotes einzureichen. (Ausnahme: Die Eigenerklärung zum Nachunter- nehmereinsatz § 13 LVG LSA ist ausschließlich vom Hauptauftragnehmer einzureichen.)
.................................................. Datum/Firmenstempel/Unterschrift des Bieters
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