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Leistungsbeschreibung
Entnahme, Transport und Zwischenlagerung von Bodenproben zur Bestimmung des mineralischen Stickstoffgehaltes auf Dauertestflächen, Los 1 und 2
Stand: 03.09.2026
1.) Zielstellung
Der Freistaat Sachsen betreibt ein Messnetz aus Dauertestflächen, bestehend aus landwirt-
schaftlichen Praxisschlägen. Nach dem Vegetationsende (November) ist jährlich (2027 und
- auf den Dauertestflächen eine Bodenprobenahme zur Bestimmung des mineralischen
Stickstoffgehaltes in den beiden Bodenschichten von 0 cm bis 30 cm und 30 cm bis 60 cm
durchzuführen.
2.) Ausschreibungsgegenstand
Auf den Dauertestflächen sind Bodenproben gemäß der Probenahmevorschrift „Hin-
weise zur Entnahme der Bodenproben und Untersuchung zur Bestimmung des
Nmin/Smin - Gehaltes“ (siehe Anlage 1 Probenahmevorschrift) zu entnehmen.
Es soll auf jeder Fläche eine Mischprobe für die Bodenschicht von 0 cm bis 30 cm
und für die Bodenschicht von 30 cm bis 60 cm gewonnen werden. Die Bodenproben-
ahme erfolgt bei den meisten Dauertestflächen auf einer Teilfläche von ca. 0,75 ha,
bei ca. 50 Dauertestflächen auf einer Teilfläche zwischen 0,1 ha und 0,5 ha.
Die Ausschreibung erfolgt nach Losen. o Das Los 1 beinhaltet den Landkreis Nordsachsen, die Kreisfreie Stadt
Leipzig, den Landkreis Leipzig, den Landkreis Mittelsachsen, den Landkreis
Meißen, die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Erzgebirgskreis, den Landkreis
Zwickau und den Vogtlandkreis. o Das Los 2 umfasst die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Osterzge-
birge-Sächsische Schweiz, den Landkreis Bautzen und den Landkreis Görlitz.
Die Anlage 2 gibt einen Überblick über die Lage der zu beprobenden Flächen im Los
1 und Los 2 im Freistaat Sachsen. Zusätzlich ist die Anzahl der zu beprobenden Flä-
chen in den Losen mit Stand September 2026 abgebildet. Die tatsächliche Anzahl
kann jährlich im Umfang von ca. +/- 25 Flächen je Los schwanken. Die maximale
jährliche Anzahl zu beprobender Flächen im Los 1 beträgt 530 und im Los 2 270.
Die Beprobungskapazität ist entsprechend der angegebenen Probenanzahl und dem
vom Auftraggeber (AG) festgelegten Verfahren so vorzuhalten, dass die Probenahme
jährlich im Zeitraum vom 01.11 bis spätestens 30.11. stattfindet.
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Das Probenahmeraster (Einstichstellen für die Erzeugung der Mischprobe auf den
Dauertestflächen) ist digital (Koordinaten) zu speichern und dem AG zu übergeben.
Die Probenahmebeutel werden vom Auftragnehmer (AN) gestellt und sind im Leis-
tungsumfang inbegriffen.
Die Bodenproben sollen bei der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und
Landwirtschaft (BfUL) - Waldheimer Str. 219, 01685 Nossen (Untersuchungslabor des AG) –, ohne Unterbrechung der Kühlkette (siehe Anlage 1, Seite 3 „Probenah-
megang, -menge und -transport“), zusammen mit einem Probenbegleitschein ange-
liefert werden. Der Probenbegleitschein wird durch den AN selbst erstellt und enthält
das Probenahmedatum, die Kennzeichnung der beprobten Flächen (Kennung) sowie
die beprobten Tiefen.
Der AN verpflichtet sich, den betroffenen Bewirtschafter/Eigentümer der zu beproben-
den Dauertestfläche, über die bevorstehende Bodenprobenahme rechtzeitig in geeig-
neter Form (z. B. per E-Mail oder Anruf) zu unterrichten.
Zur Vermeidung von Flurschäden ist die Bodenprobenahme an die jeweiligen Boden-
und Witterungsverhältnisse anzupassen. Die durch unsachgemäßes Vorgehen (z. B.
Befahren nasser Äcker) entstandenen Schäden sind vom AN zu übernehmen. Im
Schadensfall regelt der AN die Schadensbeseitigung/Entschädigung im Benehmen
mit dem betroffenen Bewirtschafter/Eigentümer.
3.) Zusammenarbeit
Der AN ist verpflichtet, die Arbeiten in ständigem Kontakt und in Abstimmung mit
der für die fachliche Begleitung des Vorhabens zuständigen Stelle des AG durch-
zuführen. Die fachlichen Ansprechpartner des AG werden dem AN nach Zu-
schlagserteilung, spätestens mit Beginn des Leistungszeitraums mitgeteilt.
Für die Durchführung der Dienstleistung ist ein verantwortlicher Ansprechpartner
beim AN zu benennen.
4.) Arbeitsgrundlagen, die vom AG nach Auftragserteilung bereitgestellt werden kön- nen
Nach Zuschlagserteilung erhält der Auftragnehmer
jährlich die zur Durchführung der Bodenprobenahme erforderlichen digitalen Karten-
unterlagen (Beprobungsfläche (Teilfläche) im shp-Format) sowie weitere Angaben
(Schlagbezeichnung etc.) zu jeder Beprobungsfläche und
die Anschrift und Telefonnummer der betreffenden Landwirtschaftsbetriebe (Bewirt-
schafter)
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5.) Termine und Fristen
Der Zeitraum der zu erbringenden Leistung für das Los 1 und 2 ist jeweils vom
01.11. bis 30.11. der Jahre 2027 und 2028.
Die GPS-gestützten und digital gespeicherten Koordinaten (Projektion ETRSR-
UTM33, EPSG-Code: 25833) des Probenahmerasters sind bis eine Woche nach
Beprobungsende als Datei zu übergeben.
6.) Angebot und Kostenkalkulation
Das Angebot soll die Kosten für eine Einzelprobe (Mischprobe für die Bodenschicht von
0 cm bis 30 cm und von 30 cm bis 60 cm) je Los als Festpreis incl. aller anfallenden Ne-
benkosten enthalten. Weiterhin soll eine kurze Angabe zu den verfügbaren Kühlkapazitä-
ten gemacht werden.
7.) Sonstige vertragliche Regelungen
a) Vertragsart
Der durch Zuschlag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossene Vertrag
gilt als Dienstleistungsvertrag.
b) Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt jährlich nach den tatsächlich geleisteten Bodenproben (Ein-
zelprobe bestehend aus einer Mischprobe für die Bodenschicht von 0 cm bis 30 cm
und von 30 cm 60 cm). Nicht als Gesamtpreis für die vorzuhaltenden Kapazitäten in
den Losen.
c) Rechnungslegung
Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistung und Vorlage einer
ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und Angabe der
Auftraggeber-Auftragsnummer durch den Auftragnehmer. Ohne Angabe der Auftrags-
nummer kann die Rechnung zurückgewiesen werden. Der Versand der Rechnung er-
folgt entweder als PDF-Datei per E-Mail oder an die im Zuschlagsschreiben genannte
Anschrift. Elektronische Rechnungen im Standard XRechnung werden über
https://xrechnung-bdr.de unter Verwendung der Leitweg-ID des LfULG übermittelt.
Danach wird die Vergütung vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Rech-
nungseingang auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers
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überwiesen. Zahlt der Auftraggeber innerhalb eines Zahlungsziels von 14 Tagen nach
Rechnungseingang, wird ein Skonto in Höhe des unter lfd. Nr. 14 der Eigenerklärung
gewährten Prozentbetrags vom Rechnungsbetrag abgezogen.
d) Auftragsverarbeitung
Im Rahmen des Auftrags sind personenbezogene Daten mit dem Schutzbedarf normal
zu verarbeiten. Der AN hat dabei die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ein-
zuhalten. Auf die zusätzlichen Vertragsbedingungen über die Verarbeitung personen-
bezogener Daten im Auftrag nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
(ZVB AVV) wird verwiesen. Nach Zuschlag ist vom Bieter das Formular „02-2_Erklä-
rung Auftragsverarbeitung“ auszufüllen. Mit diesem erklärt er, welche technischen und
organisatorischen Maßnahmen er umsetzt.
e) Abweichungen zu den ZVB
Im Übrigen gelten die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Sächsischen Landes-
amtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (ZVB, Stand 12/2025), soweit diese
Leistungsbeschreibung keine abweichenden Regelungen getroffen hat.
8.) Allgemeine Hinweise
Die Leistungsbeschreibung ist vertraulich zu behandeln und darf nur zur Erstellung des
Angebotes verwendet werden. Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne aus-
drückliche Genehmigung des Auftraggebers nicht statthaft.
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