1_Zusaetzliche_Vertragsbedingungen_MDC.pdf

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Zusätzliche Vertragsbedingungen des MDC

1 Geltung 5.3 Direktlieferungen an Arbeitsgruppen oder andere Abteilungen des AG 1.1 Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (nachstehend ZVB genannt) gelten nicht als Erfüllung. Arbeitsgruppen und andere Abteilungen sind gelten für alle vom Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der nicht dazu befugt, Waren anzunehmen, sonstige Leistungen entgegen- Helmholtz-Gemeinschaft (nachstehend AG genannt) geschlossenen oder abzunehmen und Erklärungen betreffend die Beschaffenheit sol- Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen. Ergänzend gelten die cher Waren oder Leistungen mit Wirkung für und gegen den AG abzu- zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Allgemeinen Vertragsbe- geben. dingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). 5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte- 1.2 Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers rung (§ 446 Absatz 1 BGB) trägt beim Kaufvertrag der AN bis zur Anlie- ferung und Übergabe an der Anlieferstelle gemäß Ziffer 5.1. Ist eine (nachstehend AN genannt) – auch aus dessen Angeboten oder Werbe- material – gelten nur, wenn und soweit sie ausdrücklich und nach der Montage vereinbart, trägt der AN diese Gefahr bis zum Abschluss der unter Ziffer 2 genannten Form vereinbart sind. Dies gilt auch dann, wenn Montageleistungen. der AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen ZVB ab- 5.5 Der AN muss bei der Durchführung von Leistungen auf dem Gelände weichender Bedingungen des AN die Leistung des AN vorbehaltlos an- des AG die Vorgaben der Fremdfirmenrichtlinie des AG in der bei Auf- nimmt. tragsdurchführung geltenden Fassung beachten. Die jeweils geltende 2 Formerfordernisse Fremdfirmenrichtlinie kann unter der Internetadresse http://www.mdc- berlin.de/einkaufsinfo abgerufen werden. 2.1 Vertragliche Vereinbarungen bedürfen – vorbehaltlich interner Voll- 6 Ausführungs-, Liefer- und Leistungsfristen machtregelungen – zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, der Textform mit zugelassener fortgeschrittener elektronischer Signatur nach dem 6.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Der AN gerät nach Ablauf des Signaturgesetz, der elektronischen Form (§ 126a BGB) oder der Text- Liefertermins in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übri- form (§ 126b BGB). gen gelten die gesetzlichen Regelungen. Sind Verzögerungen aufgrund 2.2 Zugelassen sind elektronische Signaturen, welche von der eVergabe unvorhersehbarer Umstände zu erwarten, so hat der AN dies unter An- des Bundes unterstützt werden (siehe hierzu http://www.evergabe-on- gabe der Gründe und der geschätzten Dauer unverzüglich in Textform line.info/signaturen). anzuzeigen und gleichzeitig geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwehr der Folgen vorzuschlagen. 2.3 Den Vertrag betreffende mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksam- keit einer Bestätigung in der durch Ziffer 2.1 bestimmten Form. 6.2 Im Falle des Verzugs hat der AN dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des gesamten Auftragspreises pro vollendeter Woche, jedoch 2.4 Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften und das nicht mehr als 5% maximal zu zahlen. Dem AG bleibt es vorbehalten, Recht, eine Beurkundung zu verlangen. einen höheren Schaden nachzuweisen. 3 Schriftverkehr 7 Abnahme 3.1 In jeglicher Korrespondenz (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, 7.1 Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einem Pro- Lieferscheine), einschließlich elektronisch oder in Textform übermittel- bebetrieb, bei dem die Funktionstüchtigkeit festgestellt wurde, in jedem ter Dokumente, sind die Bestellnummer sowie Zeichen und Datum der Fall durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll festgestellt. Schreiben des AG anzugeben. 7.2 Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Un- 3.2 Auftragsbestätigungen oder Rechnungen ohne Bestell- oder Auftrags- terlagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedie- nummer gelten als nicht gestellt oder zugegangen und können nicht be- nungsanweisungen und ähnliches) hat der AN kostenfrei mitzuliefern. arbeitet werden. In Rechnungen oder Auftragsbestätigungen enthaltene Zahlungsfristen oder Zahlungsbedingungen werden in diesen Fällen 8 Mängeluntersuchung erst nach Zugang einer mit den entsprechenden Angaben neu erstellten 8.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem AG ungekürzt zu; der oder ergänzten Rechnung oder Auftragsbestätigung wirksam. Für alle AG ist berechtigt, vom AN nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Angabe der Bestell- Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenser- nummer sowie Zeichen und Datum des Bestellschreibens entstehenden satz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er ausdrücklich vorbehalten. diese nicht zu vertreten hat. 8.2 Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mängelbeseitigung selbst 4 Preise vorzunehmen, wenn der AN mit der Nacherfüllung in Verzug ist. Die vereinbarten Preise sind Festpreise im Sinne der Verordnung PR- 9 Schutzrechte Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 9.1 Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung. Vorbehalt- keine Rechte Dritter verletzt werden. lich abweichender Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei 9.2 Wird der AG deshalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, Haus“, einschließlich Verpackung ein. Wird anderes vereinbart, so sind den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei- die Verpackungs- und Transportkosten vom AN zu verauslagen und in zuhalten; die Schriftform kann durch eine der in Ziffer 2 genannten For- der Rechnung gesondert auszuweisen. men ersetzt werden. Bei Schadensersatzansprüchen Dritter bleibt dem 5 Lieferung und Leistung AN der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des 5.1 Der AN liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt an folgende Anlieferstelle Drittens nicht verschuldet hat. des AG, soweit nach der unter Ziffer 2 genannten Form keine andere 10 Eigentumsverhältnisse Anlieferstelle vereinbart ist: Max-Delbrück-Centrum Berlin, Abteilung 10.1 Eigentumsvorbehalte des AN hindern den AG nicht, gelieferte Sachen Einkauf, Zentrale Warenannahme, Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin- bestimmungsgemäß zu verbinden, zu verarbeiten, untrennbar zu vermi- Buch. Die Warenannahme findet von Montag bis Freitag in der Zeit zwi- schen oder zu verbrauchen, soweit der AG dem AN diese Verwen- schen 7.00 bis 14.00 Uhr statt. dungsabsicht bei der Auftragserteilung oder bei Vertragsschluss mitge- 5.2 Die Anlieferung von Tieren hat ausschließlich bei den vom AG im Auf- teilt hat. In diesen Fällen erstrecken sich Eigentumsvorbehalte nicht auf trag oder der Bestellung schriftlich konkret bezeichneten Tierhäusern zu durch Verarbeitung oder Verbindung hergestellte einheitliche oder neue den ebenfalls dort benannten Annahmezeiten zu erfolgen. Insoweit gel- Sachen oder Produkte einer Vermengung oder Vermischung. Ebenso ten die konkret bezeichneten Tierhäuser als Anlieferstelle.

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Zusätzliche Vertragsbedingungen des MDC

wenig erstrecken sich in diesen Fällen Eigentumsvorbehalte auf Surro- 15.2 Der AN ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch den gate, welche der AG anstelle hergestellter einheitlicher oder neuer Sa- AN zu verpflichten, Verpackungen (im Sinne der Verpackungsverord- chen oder anstellte von Produkten einer Vermengung oder Vermi- nung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom AG schung erlangt. zurückzunehmen. Eine Übereignung der Packmittel findet in diesem Fall 10.2 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind vom nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anliefe- AN als solche zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen rung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden und zu verwalten. Werden Materialbereitstellungen verarbeitet, umge- darf, übereignet werden. bildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt 15.3 Es gilt die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 einschließlich der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt der dazu erlassenen Änderungsverordnungen in der zum Zeitpunkt des diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Nutzungs-/Urheberrechte Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung. Der AG ist dazu berech- an Unterlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben bei tigt, dem AN für die Entsorgung von Verpackungen an den AG gerich- dem AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen des AG mit allen Abschrif- teter Lieferungen die erforderlichen Kosten in Rechnung zu stellen. ten oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben, elektronische 16 Außerordentliches Recht zum Rücktritt und zur Kündigung von Kopien sind, soweit berufsrechtliche Verpflichtungen dem nicht entge- Verträgen genstehen, zu löschen. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im 16.1 Der AG ist dazu berechtigt, von Verträgen zurückzutreten oder Verträge Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden (ein- schließlich der unberechtigten Nutzung der Rechte des AG). Bei einer a) der AN oder seine Mitarbeiter aus Anlass der Vergabe nachweislich eine gemeinsamen Erfindung sind die Rechte des AG in geeigneter Weise Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschrän- kung durch Vereinbarung zu sichern. ist, 11 Benötigte Unterlagen, Informationsrecht des AG b) der AN oder dessen Bevollmächtigter oder ansonsten Beauftragte ge- 11.1 Der AN hat erforderliche Unterlagen gemäß § 3 Nr. 1 VOL/B rechtzeitig genüber Personen, die für den AG mit der Vergabe von Aufträgen oder anzufordern. mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung von Ver- trägen oder sonstigen Rechtsgeschäften befasst sind, oder diesen Per- 11.2 Dem AG steht ein Informationsrecht gemäß § 4 Nr. 2 Absatz 1 VOL/B sonen nahe stehenden Personen Geschenke oder andere Vorteile an- zu. Im Rahmen dieses Rechtes sind der AG oder dessen Beauftragte bieten, versprechen oder gewähren, berechtigt, auf Kosten des AG Prüfungen vorzunehmen. Der AN ver- pflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tra- c) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein zwingender Ausschlussgrund gen, dass der Unterauftragnehmer dem AG in dem vorgenannten Um- nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag oder fang das Recht zur Information und Vornahme von Prüfungen beim Un- terauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den d) wenn bei der Erfüllung von Aufträgen oder Verträgen oder bei der Er- AN nicht von seiner Mängelhaftung und Haftung. bringung von Leistungen nachweislich gegen gesetzliche Bestimmun- gen, zum Beispiel gegen das Gesetz zur Regelung des allgemeinen 12 Rechnung und Zahlung Mindestlohns, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Gesetz zur 12.1 Die Rechnungsanschrift lautet: Max-Delbrück-Centrum Berlin, Abtei- Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung oder gegen lung Finanzen, Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin-Buch. Rechnungen gesetzliche Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums beziehungs- sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden: rechnungseingang@mdc- weise gegen wettbewerbsrechtliche Schutzvorschriften, verstoßen wird. berlin.de. Die Rechnungen sind zwingend im pdf-Format oder als XRechnungen zu übermitteln.; jede E-Mail darf nur eine Rechnung 16.2 In den Fällen der Ziffer 16.1 bezieht sich das Recht zum Rücktritt oder enthalten; zum Inhalt der Rechnung ist Ziffer 3 zu beachten. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auf alle Aufträge, Verträge und Leistungen der Geschäftsbeziehung zwischen dem AN und dem 12.2 Zahlungen durch den AG erfolgen bargeldlos nach vollständigem Erhalt AG. Bei Ausschreibungen und Vergabeverfahren ist der AG in den Fäl- der Waren beziehungsweise nach vollständig erbrachten Leistungen len der Ziffer 16.1 dazu berechtigt, den AN mit sofortiger Wirkung von einschließlich deren etwa erforderlicher Abnahme durch den AG und der Teilnahme an der Ausschreibung oder Vergabe auszuschließen. nach Eingang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder 30 Tagen netto nach Wahl des AG. Soweit aufgrund 16.3 Das Recht des AG, neben dem Rücktritt oder der Kündigung gemäß gesetzlicher Bestimmungen (z.B. bei preisgebundenen Verlagserzeug- Ziffer 16.1 von dem AN Ersatz des Schadens zu verlangen, welcher nissen) die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, wird dieser nicht dem AG durch den Rücktritt oder die Kündigung entsteht, bleibt unbe- gezogen. Die Skontoregelung gilt für alle Zahlungen (einschließ- lich rührt. Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss- und 17 Datenschutz Teilschlusszahlungen). Der AN wird darauf hingewiesen, dass der AG Daten aus dem Vertrags- 13 Zoll verhältnis beziehungsweise aus der Geschäftsbeziehung gemäß § 28 13.1 Bei Leistung aus dem Zollausland hat sich der AN rechtzeitig mit dem des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mittels einer EDV-Anlage ge- AG wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. mäß § 3 BDSG verarbeitet und speichert. Der AG behält sich das Recht vor, solche Daten auch an Dritte zu übermitteln, soweit dies für die Ver- 13.2 Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung durch den AG alle notwendigen tragsabwicklung notwendig ist. Der AN erklärt sich damit einverstanden, Angaben zur Intrahandelsstatistik, z.B. Warennummer, Gewicht, Größe, dass der AG aus der Geschäftsbeziehung erhaltene Daten ausschließ- Transportwege, mitzuteilen. lich für seine eigenen geschäftlichen Zwecke verwendet. 13.3 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung 18 Werbematerial keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sons- Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit dem tigen Beschränkungen, entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflich- AG nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen. ten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die 19 Gerichtsstand und geltendes Recht Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Gerichtsstand ist die Stadt Berlin. Für alle Verträge, Aufträge, Lieferun- Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren sind durch den AN zu gen oder sonstige Leistungen, welche der AG abschließt, bestellt oder berücksichtigen. Werden erforderliche Genehmigungen endgültig nicht erbringt, gilt das jeweils geltende Deutsche Recht. erteilt, steht dem AG hinsichtlich der betroffenen Teilleistung ein Kündi- gungsrecht zu. Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzan- 20 Salvatorische Klausel sprüche des AN sind ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ZVB ganz oder teilweise unwirk- 14 Abtretung von Forderungen; Zurückbehaltungsrecht sam sein oder sollten diese ZVB Regelungslücken enthalten, wird die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser ZVB im Übrigen hierdurch nicht 14.1 Der AN kann Forderungen gegen den AG nur mit dessen Zustimmung berührt. In diesen Fällen verpflichten sich die Parteien dazu, anstelle der abtreten. Unterliegen solche Forderungen Vorausabtretungen oder so- unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen rechtlich wirksame Rege- genannten Globalzessionen, etwa gegenüber Banken, hat der AN dies lungen zu treffen, welche den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem dem AG bei Vertragsschluss anzuzeigen. Unterlässt der AN diese An- Zweck dieser ZVB am nächsten kommen. zeige, ist der AG dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nur zu wegen Gegenforderun- gen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. 15 Verpackungen 15.1 Der AN hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berück- sichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.

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