B_02_Muster Mindestlohngesetz (MiLoG).pdf

Empfangs- und Sicherheitsdienst für das Fraunhofer IOSB

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 09:08 (Europe/Berlin)

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Mindestlohn (MUSTER)

Verfahren PR 1149403-2140-I

Erklärung über die Einhaltung der sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergebenden Verpflichtungen

Diese Erklärung und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen werden Bestandteil des zwischen der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., im Folgenden – Auftraggeber – genannt, und der , im Folgenden –Auftragnehmer – genannt geschlossenen Vertrages vom Der Auftragnehmer erklärt folgendes:

  1. Einhaltung der Vorgaben des MiLoG durch den Auftragnehmer Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG), insbesondere zur rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten. Der Auftragnehmer wird bei Anpassungen des Mindestlohns seine Beschäftigten entsprechend und rechtzeitig entlohnen.

  2. Verpflichtung von Nachunternehmer und Verleiher Bei Beauftragung von Nachunternehmern oder Verleihern durch den Auftragnehmer verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese gleichfalls zur Einhaltung der Vorgaben des MiLoG zu verpflichten. Ferner muss der Auftragnehmer gewährleisten, dass Nachunternehmer des Auftragnehmers, wenn sie Nachunternehmer oder Verleiher zum Zwecke der Vertragsdurchführung beauftragen, sich diese wiederum zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG verpflichten.

  3. Nachweispflichten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unaufgefordert – bei Dauerschuldverhältnissen mindestens einmal kalenderjährlich bis zum 31.10. - die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG durch Vorlage geeigneter, vollständiger und prüffähiger Unterlagen dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, auf Verlangen des Auftraggebers diesem entsprechende Nachweise unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

  4. Freistellung, Schadenersatz Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bei Verstößen gegen das MiLoG von allen Ansprüchen der Beschäftigten des Auftragnehmers, der Beschäftigten von ihm beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher oder der Beschäftigten der von dem Nachunternehmer beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher frei. Des Weiteren ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle in diesen Fällen etwaig entstehenden Schäden (bspw. Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und –verteidigung).

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  1. Recht zur außerordentlichen Kündigung Sollte der Auftragnehmer, ein von ihm beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher oder ein von diesem Nachunternehmer beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher gegen die Vorgaben des MiLoG verstoßen, wird der Auftragnehmer von dem Auftraggeber zur unverzüglichen Abhilfe verpflichtet. Schafft er in angemessener Frist keine Abhilfe, so ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

  2. Eigenerklärung des Auftragnehmers im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Der Auftragnehmer garantiert, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.

Ort, Datum:_____________________________________________________

Unterschrift:_______________________________________________ (Auftragnehmer)

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