NUN 949 Elektro.docx

Elektroinstallationsarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 18:21 (Europe/Berlin)

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Leistungsort:WIE 949 - Koloniestraße 137, 13359 Berlin WIE 960 - Drontheimer Straße 6, 13359 Berlin
Art der Leistungen:Elektroinstallation

Mir/Uns ist bekannt, dass die angebotene Leistung im Falle der Auftragserteilung gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb auszuführen ist.

Ich/Wir werde(n) daher die Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, im eigenen Betrieb ausführen.

Leistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist, werde(n) ich/wir nur an Nachunternehmer übertragen, die die Voraussetzungen des Punkts 2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) erfüllen.

Soweit eine Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer unumgänglich notwendig ist, werde/n ich/wir Unter- und Zulieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang vergeben, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbar ist.

Mir/Uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlages mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden.

Ich/Wir beabsichtige(n), folgende Leistungen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen:

OZ/LeistungsbereichBeschreibung der Teilleistung
a)
b)
c)
d)
e)
Leistungsort:WIE 949 - Koloniestraße 137, 13359 Berlin WIE 960 - Drontheimer Straße 6, 13359 Berlin
Art der Leistungen:Elektroinstallation

Hiermit erklärt der Auftragnehmer (AN) unter Bezugnahme auf das zwischen dem AG und dem AN bestehende Vertragsverhältnis, dass ihm die Vorschriften der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller nationaler Datenschutzgesetze bekannt sind und er sich mit den hieraus ergebenden besonderen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) im Rahmen der Geschäftsverbindung vertraut gemacht hat und deren Einhaltung für sich und das durch ihn eingesetzte Personal sowie durch ihn einbezogene Dritte zusichert.

Die Pflichten aus der vorliegenden Verpflichtungserklärung gelten auch für die sich aus dem obigen Vertragsverhältnis ergebenden Folgeaufträge oder Auftragserweiterungen sowie andere künftige Geschäftsbeziehungen und beziehen sich auf alle Leistungen des AN gegenüber dem AG und ggf. dessen verbundene Unternehmen wie Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften, unabhängig davon, an welchem Ort diese erbracht werden. Sie erstrecken sich auf sämtliche personenbezogene Daten, Unternehmensdaten und -informationen, gleich in welcher Form diese vorliegen und gleich ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder nicht.

Dem Personal des AN ist es untersagt, Einblick in sämtliche Schriftstücke in Papierform, wie z. B. Akten, Hefter usw., sowie elektronische Daten und Dateien zu nehmen, diese zu entwenden oder zu kopieren und Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen, wenn dies nicht zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, dass das von ihm eingesetzte Personal sämtliche während der Erfüllung des Auftrags auch zufällig zugänglich gewordenen Daten geheim hält, sich weder Aufzeichnungen darüber macht noch Kopien anfertigt, entsprechende Daten nicht an Dritte weitergibt oder für eigene Zwecke nutzt.

Sollte der AN bzw. dessen zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal das E-Mail-System, das Internet/Intranet bzw. die IT-Systeme des AG nutzen wollen, so wird sich der AN bzw. das entsprechende Personal vorab die ausdrückliche Erlaubnis einholen und vor deren Nutzung beim AG über die internen Regelungen des AG zum Umgang mit diesen Systemen und Medien informieren und diesen entsprechen. Der AG behält sich vor, auf alle zur Verfügung gestellten Systeme sowie Daten und Informationen ohne Vorankündigung zuzugreifen. Der AN ist dann seinerseits verpflichtet, das von ihm eingesetzte Personal über die Einhaltung der genannten internen Regelungen des AG regelmäßig zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Der AN ist dafür verantwortlich, erhaltene Daten und Informationen in Papierform und digital mittels aller notwendigen Vorkehrungen organisatorischer und technischer Art im Sinne des Art. 32 DSGVO zu schützen, so dass diese vor unzulässiger Verarbeitung und Nutzung, insbesondere Weitergabe, Veränderung, Zugriff und Löschung, bewahrt werden. Der AN wird keine Informationen über den AG bzw. Daten und Informationen, die aus der Erfüllung des Auftrags bekannt werden, in sozialen Netzwerken oder anderweitig, insbesondere im Internet, bekannt machen, es sei denn, er hat vom AG hierzu die ausdrückliche Erlaubnis oder das Vertragsverhältnis bezieht sich gerade eben auf diese Tätigkeiten.

Die Einbeziehung von Dritten sowie die Übermittlung von Daten an selbige, welche durch den AN für die Vertragserfüllung eingesetzt werden und welche diese Daten für die Vertragserfüllung benötigen, sind nur erlaubt, insofern der AN diesen Dritten die selbigen Verpflichtungen wirksam auferlegt hat, die sich für ihn aus dieser Verpflichtungserklärung ergeben. Für eine Unterrichtung, Verpflichtung und Schulung des durch den AN eingesetzten Personals ist der AN verantwortlich. Der AN setzt nur Personal ein, das mit den Anforderungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und allen nationalen sowie anderen einschlägigen Datenschutzbestimmungen, der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie den Pflichten aus dieser Verpflichtungserklärung vertraut ist.

Der AN ist sich bewusst, dass sich dieser bei Verletzung dieser Verpflichtungen, je nach vorliegendem Fall, strafbar oder schadenersatzpflichtig macht, eine Ordnungswidrigkeit begeht sowie vertragliche Verpflichtungen verletzt und ggf. zivilrechtliche Konsequenzen daraus tragen muss.

Alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung des jeweiligen Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisses fort. Mit der Unterzeichnung auf dem Angebotsdeckblatt bestätigt der AN, dass er diese Verpflichtungserklärung gelesen sowie verstanden hat und dieser entsprechen wird.

Leistungsort:WIE 949 - Koloniestraße 137, 13359 Berlin WIE 960 - Drontheimer Straße 6, 13359 Berlin
Art der Leistungen:Elektroinstallation

Ich/Wir erkläre/n, dass

  • keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, z. B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen

Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB),

die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde,

  • ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht
  • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR oder

  • gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR oder

  • wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR

belegt worden bin/sind,

  • mir/uns nicht bekannt ist, dass im Wettbewerbsregister (geführt beim Bundeskartellamt) eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen betrifft.
  • ich/wir die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n),
  • über mein/unser Vermögen nicht ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
  • sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Leistungsort:WIE 949 - Koloniestraße 137, 13359 Berlin WIE 960 - Drontheimer Straße 6, 13359 Berlin
Art der Leistungen:Elektroinstallation
  1. Frauenförderung (gilt erst ab einem Auftragswert von 200.000 EUR netto und nur für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, exklusive Auszubildende)

Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung (FFV)

Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:

  • Zutreffendes bitte ankreuzen –

A. Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeiternehmer/-innen1 beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten).

Ja [ ]

Nein [ ] (→ keine weiteren Angaben erforderlich)

_______________________

1 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

B. Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:

I. Beschäftigtenzahl2

Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:

über 500 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6)[ ]
über 250 bis 500 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)[ ]
über 20 bis 250 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)[ ]
über 10 bis 20 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 4 FFV ist eine der in § 2 Nr. 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)[ ]

________________________

2 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrages folgende Maßnahme(n) gem. § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet:

1.Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans[ ]
2.Verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funk-tionsebenen[ ]
3.Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen[ ]
4.Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen[ ]
5.Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil[ ]
6.Einsetzung einer Frauenbeauftragten[ ]
7.Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente[ ]
8.Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind[ ]
9.Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen[ ]
10.Spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen[ ]
11.Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten[ ]
12.Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten[ ]
13.Bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme[ ]
14.Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit[ ]
15.Angebot alternierender Telearbeit[ ]
16.Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen[ ]
17.Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit[ ]
18.Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung[ ]
19.Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen[ ]
20.Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze[ ]
21.Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen[ ]

III. Weitere vertragliche Verpflichtungen

Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gemäß § 4 FFV einverstanden:

  1. Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

  2. Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet.

  3. Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.

IV. (Erforderlichenfalls anzugeben) Rechtliches Hindernis

An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir gemäß § 5 Abs. 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:

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Begründung:

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(auf Verlangen nachzuweisen)

Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu Sanktionen gemäß § 7 FFV führen können.

  1. Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (gilt ab einem Auftragswert von 10.000 EUR netto)

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren ausführe(n), die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus

  • dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  • dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  • dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  • dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  • dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  • dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  • dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
  • dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

Ist ein Nachweis der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen nicht möglich, so werde(n) ich/wir dies mit einem beim Auftraggeber erhältlichen Formular erklären.

Für die Punkte 1 und 2 gilt:

Die schuldhafte Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

Der Auftraggeber ist auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen anstelle der fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe geltend zu machen. In diesem Fall ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal 25.000 EUR netto, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 EUR netto, vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick nehmen

  • in Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht,

  • in Arbeitsverträge,

  • in Unterlagen, die die Übertragung der Verpflichtung auf eingesetzte Nachunternehmer gem. Punkt III.2 nachweisen sowie

  • in Nachunternehmerverträge.

Bezüglich der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sind außerdem folgende Unterlagen für die Kontrolle erforderlich:

  • Zertifikate/Gütezeichen

  • Herkunftsbescheinigungen

  • Lieferscheine oder sonstige gleichwertige Nachweise

  • ggf. weitere Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z. B. Unterlagen über Liefermengen, Produktionsmengen

Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o. a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorzulegen.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsende-gesetzes für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden können, wenn sie wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

Leistungsort:WIE 949 - Koloniestraße 137, 13359 Berlin WIE 960 - Drontheimer Straße 6, 13359 Berlin
Art der Leistungen:Elektroinstallation

Sofern Ihr Unternehmen unter die Verpflichtungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fällt, geben Sie bitte den für Ihr Unternehmen zutreffenden NACE-Code an:

NACE-CODE:

  1. Grundsätze

degewo ist gem. §§1 u. 3 LkSG verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten gem. LkSG zu beachten (vgl. Rechtspositionen gem. Anlage LkSG, Nummern 1 -11 Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte sowie menschenrechtliche Risiken entsprechend §2 Abs. 2 u. 3 LkSG) und erwartet von ihren Lieferanten gleichermaßen die Einhaltung dieser Pflichten. degewo bemüht sich selbst stets nach Kräften, entsprechenden Risiken vorzubeugen, diese zu minimieren und Verletzungen dieser Pflichten zu beenden, insbesondere

  • durch Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, indem geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken entwickelt und implementiert werden sowie dadurch, dass entsprechende Verpflichtungen gegenüber den unmittelbaren Zulieferern verankert werden,

  • dadurch, dass diese menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl des unmittelbaren Zulieferers berücksichtigt werden,

  • dadurch, dass die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers eingeholt werden, dass dieser die oben genannten Erwartungen einhält und entlang der Lieferadresse angemessen adressiert,

  • dadurch, dass die Bereitschaft zu Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung durchgeführt und geduldet werden,

  • durch die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.

  1. Verpflichtungen

Unter Berücksichtigung der o. g. gesetzlichen Regelungen für degewo verpflichtet sich der Bieter, mit Teilnahme am Vergabeverfahren oder mit Abgabe eines Angebotes die menschenrechts- und umweltbezogenen Verpflichtungen des LkGS einzuhalten. Im Falle des Zuschlags an ihn, wird die Erklärung unbeschadet etwaiger vorrangiger eigener vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen Bestandteil und vertragliche Zusicherung des Bieters:

Der Bieter verpflichtet sich, die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen von degewo einzuhalten und diese auch gegenüber seinen eigenen Lieferanten entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren.

Der Bieter ist verpflichtet, menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken zu vermeiden, zu minimieren und Verstöße gegen menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten zu beenden. Der Bieter entwickelt und implementiert vertragliche Regeln gegenüber eigenen Lieferanten, um die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Pflichten zu bewirken und angemessen kontrollieren zu können.

Der Bieter wird menschenrecht- und umweltbezogene Schulungen und Weiterbildungen in seinem Unternehmen durchführen. degewo ist berechtigt, sich über diese bei ihm zu informieren und ihn bei solchen zu unterstützen.

Der Bieter verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Lieferanten auf das bei degewo eingerichtete Meldesystem für interne wie externe Beschwerden (meldestelle@degewo.de) hinzuweisen, bei welchem jede Person vertraulich Hinweise auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken, der Verletzungen entsprechender Pflichten oder Hinweise auf mögliche Straftaten bei Auftragsabwicklung in seinem Geschäftsbereich oder dem seiner Auftragnehmer abgeben kann.

  1. Kontrollmechanismen

degewo ist berechtigt, einmal im Jahr oder anlassbezogen obige Präventionsmaßnahmen beim Bieter zu überprüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn beim Bieter mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage, etwa durch die Einführung neuer Produkte, neuer Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes zu rechnen ist. Der Bieter ist verpflichtet, hierbei mit degewo oder von dieser hierzu Beauftragten und von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichteten kooperativ zusammen zu wirken.

Das gilt auch für Präventions- und Kontrollmaßnahmen gegenüber Lieferanten des Bieters, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Verpflichtung bei dem Lieferanten des Bieters möglich erscheint.

Der Bieter ist verpflichtet, bei einem eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verstoß gegen menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichten angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Ist die Verletzung so beschaffen, dass der Bieter sie in absehbarer Zeit nicht beenden kann, hat er unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung zu erstellen und dieses umzusetzen. degewo ist berechtigt, die Wirksamkeit einer Abhilfemaßnahme einmal im Jahr sowie anlassbezogen, entsprechend Abs. 1, zu überprüfen.

  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses

degewo ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Bieter außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn der Bieter im Rahmen der Auftragsausführung schwerwiegend menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten verletzt.

Das gilt auch, wenn der Bieter wiederholt gegen seine Verpflichtungen aus dieser Erklärung verstößt und degewo ihn deswegen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wiederholt erfolglos abgemahnt hat.

Der Bieter ist verpflichtet, degewo von jedem Schaden freizustellen, der der degewo wegen verschuldeten Verstößen des Bieters gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung entsteht.

  1. Ausschluss

Auf die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher Aufträge gem. § 22 LkSG bei rechtskräftig festgestelltem Verstoß unter den dort genannten Voraussetzungen wird verwiesen.

Leistungsort:WIE 949 - Koloniestraße 137, 13359 Berlin WIE 960 - Drontheimer Straße 6, 13359 Berlin
Art der Leistungen:Elektroinstallation
  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, meinen/unseren für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung des Auftrages die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:

1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,

1.2 Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist;

1.3 Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz; ausgenommen sind Auszubildende.

  1. Treffen mich/uns mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1, 1.2 und 1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.

  2. Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.

  3. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,

a) Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen.

b) dem Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen jederzeit zu Kontrollzwecken Einblick in die aktuellen Entgeltabrechnungen (Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen und Mitarbeiterlisten), in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen und in die zwischen mir/uns und von mir/uns beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern abgeschlossenen Verträge zu gewähren, dazu vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und meine/unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen.

  1. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns,

a) die von mir/uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher schriftlich vertraglich zu verpflichten, alle unter Punkt 1-4 genannten Verpflichtungen einzuhalten.

b) sicherzustellen, dass die von mir/uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher ihrerseits die unter Punkt 1-4 genannten Verpflichtungen auf die von ihnen beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher jeweils schriftlich übertragen und sich verpflichten, dem Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.

  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,

a) den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht bei Inanspruchnahme durch meine/unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Vertragsbeziehung zu von mir/uns eingesetzten Nachunternehmern oder Verleihern nach § 13 MiLoG freizustellen.

b) die von mir/uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder deren Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, als Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Auftragnehmer den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn freizustellen, sofern diese ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

  1. Mir/Uns ist bekannt,

a) dass im Falle der Nichtvorlage der Unterlagen gem. Punkt 4.b) der Auftraggeber berechtigt ist, fällige Zahlungen an mich/uns einzubehalten, bis ich/wir diese Pflicht erfüllt habe(n).

b) dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag fristlos zu kündigen,

  • wenn ich/wir oder ein von mir/uns eingesetzter Nachunternehmer oder Verleiher schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns verstoße(n)/verstößt oder

  • wenn ich/wir oder ein von mir/uns eingesetzter Nachunternehmer oder Verleiher der Pflicht zur Beibringung von Unterlagen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachkomme(n)/nachkommt oder

  • wenn ich/wir für den Fall des schuldhaften Verstoßes meiner/unserer eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte nicht selbst die fristlose Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem Nachunternehmer oder Verleiher bewirke(n).

c) dass der Auftraggeber im Fall der berechtigten Kündigung berechtigt ist, den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zu meinen/unseren Lasten durch einen Dritten ausführen zu lassen.

d) dass Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden können, wenn sie wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

Der Auftraggeber ist auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen zu Punkt 1-4 anstelle der fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe geltend zu machen. In diesem Fall ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal 25.000 EUR netto, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 EUR netto, vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird.

Leistungsort:WIE 949 - Koloniestraße 137, 13359 Berlin WIE 960 - Drontheimer Straße 6, 13359 Berlin
Art der Leistungen:Elektroinstallation

Für das Vertragsverhältnis gilt die VOB/B in ihrer neuesten Fassung. Eine Kopie erhält der Auftragnehmer mit den Vergabeunterlagen.

Hinweise zur VOB/B

Die nachfolgenden Ausführungen sind Regelungen der VOB/B und nicht abschließend. Vereinbart werden:

  • in Ziffer 1 die Vorlage von Eignungsunterlagen von Nachunternehmern

  • in Ziffer 2 Vertragsstrafen bei Leistungsverzögerungen

  • in Ziffer 3 Angaben zur Abrechnung

  • in Ziffer 4 Verwendungsverbote für Materialien und Baustoffe

Im Übrigen wird die VOB/B weder ergänzt noch verdrängt:

1. Nachunternehmereinsatz (zu § 4 Abs. 8 VOB/B)

Der Auftragnehmer hat bei beabsichtigter Beauftragung von Nachunternehmern dem Auftraggeber bereits mit Angebotsabgabe Art und Umfang der Leistungen schriftlich unter Verwendung des beiliegenden Formblattes anzugeben.

Bei Einsatz eines jeden Nachunternehmers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn des Nachunternehmers die folgenden Unterlagen des vorgesehenen Nachunternehmers in aktueller/gültiger Fassung vorzulegen:

a) Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Anmeldung und Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der gesetzlichen Beiträge bei der/den Krankenkasse(n), am Tag des Vorlegens nicht älter als drei Monate ab Ausstellungsdatum

b) Kopien der Unbedenklichkeitsbescheinigungen

  • des Finanzamtes hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben

  • der Berufsgenossenschaft hinsichtlich der ordnungsgemäßen Eintragung und Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der gesetzlichen Beiträge

Wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen am Tag des Vorlegens nicht älter als ein Jahr, jeweils gerechnet ab Ausstellungsdatum, sein.

c) Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) bei zulassungspflichtigen Handwerksgewerben für die zur Übertragung vorgesehene Leistung

d) Verbindlich unterschriebene Erklärungen

  • über das Nichtvorhandensein von Kriterien, die zur Nichterteilung der Zustimmung zum Einsatz als Nachunternehmer führen würden (gem. Formblatt des Auftraggebers “Eigenerklärung zur Eignung“), z.B. darüber, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt ist oder sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet

  • zur Zahlung des Mindestlohnes (gem. Formblatt des Auftraggebers)

  • zur Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Frauenförderverordnung (FFV) und zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 FFV sowie zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (gem. Formblatt des Auftraggebers)

  • zur Einhaltung des Datenschutzes (gem. Formblatt des Auftraggebers)

e) Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers über die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kapazitäten (gem. Formblatt des Auftraggebers)

Die Vorlage der unter a) bis c) genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn der Nachunter-nehmer für die zur Übertragung vorgesehene Leistung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für öffentliche Aufträge (ULV) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin oder bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg oder Sachsen oder Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern bzw. im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen ist.

2. Vertragsstrafe bei Leistungsverzögerungen (zu § 11 VOB/B)

Erbringt der Auftragnehmer schuldhaft die von ihm zu erfüllende Leistungspflicht nicht innerhalb des vereinbarten Gesamtfertigstellungstermins, hat er eine Vertragsstrafe von 0,1 % der Netto-Abrechnungssumme für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Abrechnungssumme.

3. Abrechnung (zu § 14 VOB/B)

3.1 Alle Rechnungen sind dem Auftraggeber mit Angabe der Firmierung gem. Auftragsschreiben entweder digital an die zentrale E-Mail-Adresse rechnungen@degewo.de oder an die Postanschrift: 10772 Berlin zuzustellen.

3.2 Schlussrechnung Die prüfbare Schlussrechnung ist innerhalb eines Monats nach erfolgter Abnahme einzureichen.

3.3 Folgende Angaben sind mit Rechnungslegung zu machen:

a) Vollständiger Name und Anschrift des AN

b) Rechnungsnummer und Rechnungsdatum des AN

c) Rechnungsbezeichnung, wie Zwischen-, oder Schlussrechnung

d) Vollständige postalische Anschrift des Bauvorhabens, der Wohnanlage oder des Gebäudes

e) Angabe des Gewerkes

f) Vollständige Auftragsnummer Kontierung

g) Steuernummer

3.4 Alle Zwischenrechnungen einschließlich der Schlussrechnung sind kumulativ aufzustellen. Hierbei sind zwar vereinbarte Nachlässe, nicht aber Sicherheitseinbehalte, Skonti usw. abzuziehen. Die bislang erhaltenen Zahlungen sind einzeln aufzulisten und in Summe anzugeben.

3.5 Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Unterlagen, wie im Einzelfall Aufmaßberechnungen je Wohnung u. ä., sind jeder Rechnung beizufügen.

3.6 Die Schlussrechnung ist im Langtext einschließlich des kompletten Aufmaßes und aller Nachweise im Original einzureichen. Mit der Schlussrechnung ist ferner die vollständige Dokumentation der verwendeten Stoffe mit Material- und Herstellerangaben 1-fach digital (CD) vorzulegen.

4. Verwendungsverbot

Die in Anlage 1 aufgeführten Materialien und Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Bei einem Verstoß gegen das Verwendungsverbot hat der Auftraggeber Anspruch auf Entfernung vertragswidrig eingebauter - und Einbau vertragsgemäßer Materialien.

Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen

Bei der Planung und Bauausführung sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Baustoffe sollen stofflich oder energetisch verwertbar sein.

Verwendungsverbot

Die nachfolgenden Baustoffe dürfen weder für Bauteile und Baunebenprodukte, z. B. Schaltafeln aus Tropen-holz, noch als Bauhilfsstoffe verwendet werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf Hochbau- als auch Tiefbaumaßnahmen.

Dies gilt für

  • asbesthaltige Baustoffe
  • Baustoffe, die vollhalogenierte oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW, HFCKW, CFCI) enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden
  • Bauteile aus Tropenholz, es sei denn das Tropenholz bzw. Tropenholzprodukt ist gemäß Forest Stewardship Council (FSC) oder gleichwertig zertifiziert. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Zertifizierungssystemen ist bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VI A (federführend), zu erfragen.
  • folgende Bauteile aus Polyvinylchlorid (PVC):
  • Zu- und Abwasserleitungen
  • Dach- und Dichtungsbahnen
  • Fußbodenbeläge
  • Tapeten und sonstige Bauteile im Haus- und Wohnungsinnenbereich einschließlich der Installation für die Elektroversorgung (Kabel, Leitungen, Rohre etc.)
  • Fenster- und Türprofile im Haus- und Wohnungsinnenbereich

Der Einsatz von Fenster- und Türprofilen aus PVC im Haus- und Wohnungsaußenbereich wird auf solche Bereiche beschränkt, bei denen sie auf Grund der Beurteilung durch den Bauherrn nach ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Bewertung gegenüber chlorfreien Produkten überlegen oder aus Qualitätsgründen unabweisbar notwendig sind.

Der Einsatz von Bauteilen aus PVC im Fassadenbereich ist außerdem nur zulässig, wenn

  • die blei- und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung belegt ist,
  • die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften mit einer dauerhaften sichtbaren Kennzeichnung versehen sind und
  • eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Rücknahme und zum produktbezogenen Recycling der Bauteile vorliegt.

Bei der Ausschreibung von Bauteilen im Fassadenbereich aus PVC sollen grundsätzlich Produkte mit Recyclatanteil nachgefragt werden.

  • Produkte aus künstlichen Mineralfasern (Glas- und Steinwolle-Dämmstoffe), wo diese im direkten Verbund mit der Innenraumluft stehen

Ausgenommen davon sind Produkte, deren Kanzerogenitätsindex KI > 40 beträgt oder die eine geringe Biobeständigkeit belegen. Für diese Produkte muss der Hersteller im Sicherheitsdatenblatt gemäß TRGS 220 unter Punkt 5 Absatz 1 Nr. 2 („Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen“) und Nr. 11 („Angaben zur Toxikologie“) bescheinigen, dass die Produkte nicht als krebserzeugend nach den Kriterien der GefStoffV einzustufen sind. Die Produkte müssen auf dem Kennzeichnungsetikett eindeutig einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die gleichen Kriterien gelten für die Verwendung von Akustik-Decken- und Wandplatten mit einem Anteil an künstlichen Mineralfasern von 20-70% und einer Rohdichte über 200 kg/m³.

Verwendungsbeschränkungen

Nachstehende Materialien dürfen nur unter Beachtung folgender Voraussetzungen verwendet werden:

  • Der Einsatz von Bauteilen aus Aluminium ist nur zulässig wenn
  • eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zum produktbezogenen Recycling und
  • eine Erklärung des AN über die chromfreie Grundierung bei farbigen Alu-Bauteilen vorliegt.
  • Es dürfen nur Span- und Verbundplatten verwendet werden, die formaldehydfrei sind oder deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum nicht überschreitet.
  • Beim vorbeugenden Holzschutz sind alle konstruktiven Maßnahmen zum Holzschutz auszuschöpfen. Der Einsatz chemischer Mittel ist auf das notwendige Maß zu beschränken und nach Möglichkeit zu vermeiden.

Werden fixierende Holzschutzmittel verwendet, müssen diese arsen- und chromfrei sein. Wenn sicher-gestellt ist, dass das Holz vor Regen- und Spritzwasser ständig geschützt ist, sind Borsalzpräparate ein-zusetzen.

  • Es sind umweltverträgliche, lösemittelarme Oberflächenbehandlungs-, Anstrich- und Klebstoffe sowie Lacke vorzugsweise mit dem Umweltzeichen für schadstoffarme Lacke "Blauer Engel" zu verwenden.
  • Unter Berücksichtigung der Aspekte der Umweltverträglichkeit sind nur biologisch schnell abbaubare Schalöle, Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden. Der Nachweis der biologisch schnellen Abbaubarkeit ist vom Hersteller zu erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die genannten Stoffe bzw. Flüssigkeiten mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ gemäß RAL-UZ 64 bzw. RAL-UZ 79 gekennzeichnet sind.

Bei Nichtbeachtung sind die widerrechtlich eingebauten Baustoffe und Materialien auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, umweltgerecht zu entsorgen oder einem umweltgerechten Recyclingverfahren zuzuführen und durch Baustoffe und Materialien zu ersetzen, die nicht unter diese Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen fallen. Der Auftraggeber behält sich vor, Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens geltend zu machen.

Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Verwendungsverbote und -beschränkungen behält sich der Auftrag-geber vor, Unternehmen, die im Unternehmer- und Lieferverzeichnis für öffentliche Aufträge (ULV) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingetragen sind, für zwei Jahre aus dem ULV streichen zu lassen.

Bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Verwendungsverbot für Tropenholz und Tropenholzprodukte behält sich der Auftraggeber vor, eine Streichung aus dem ULV für zwei Jahre zu veranlassen. Es wird jedoch auf den Ausbau der Bauteile verzichtet.

Leistungsort:WIE 949 - Koloniestraße 137, 13359 Berlin WIE 960 - Drontheimer Straße 6, 13359 Berlin
Art der Leistungen:Elektroinstallation

Der Auftraggeber hat für das Bauprojekt eine Funk BauRisk-Police (Kombinierte Bauleistungs- und Haftpflicht-Versicherung) abgeschlossen.

A Allgemeiner Teil 2

A.1 Versicherungsnehmer 2

A.2 Versicherte 2

A.3 Versicherer 2

A.4 Versicherungsvertragsgrundlage 2

A.5 Gegenstand der Versicherung 2

A.6 Beginn und Ende des Vertrages 2

A.7 Verzicht auf Rückgriff gegen Versicherte und Mitversicherung gegenseitiger Ansprüche 3

A.8 Kündigungsverzicht 3

B Bauleistungs-Versicherung 3

B.1 Versicherte Sachen 3

B.2 Versicherte Gefahren 3

B.3 Umfang der Ersatzpflicht 4

B.4 Versicherungssumme 4

B.5 Versicherte Kosten 4

B.6 Beginn und Ende der Haftung 4

B.7 Selbstbehalt 4

C Betriebs- und Umwelt-Haftpflicht-Versicherung (inkl. der Bauherren-Haftpflicht-Versicherung) 5

C.1 Versicherte Tätigkeit 5

C.2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 5

C.3 Bestandteile des Versicherungsschutzumfanges 5

C.4 Ausschlüsse 6

C.5 Versicherungssummen 6

C.6 Selbstbehalt 6

D Umweltschadensversicherung 6

D.1 Gegenstand des Vertrages 6

D.2 Umfang des Versicherungsschutzes 6

D.3 Versicherungssummen 7

D.4 Selbstbehalt 7

E Schadenmanagement und Verhalten im Schadenfall 7

  1. Allgemeiner Teil
    1. Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer ist die degewo Aktiengesellschaft.

    1. Versicherte

Versicherte dieses Vertrages sind

  • die degewo Aktiengesellschaft und alle ihr angeschlossenen Firmen, insbesondere

  • degewo City Wohnungsgesellschaft mbH,

  • degewo Nord Wohnungsgesellschaft mbH,

  • degewo Süd Wohnungsgesellschaft mbH,

  • degewo Köpenicker Wohnungsgesellschaft mbH,

  • degewo Marzahner Wohnungsgesellschaft mbH,

  • degewo 6. Wohnen GmbH & Co. KG,

-degewo La BelleVille GmbH

-degewo Haackzeile GmbH

-degewo Schweizer-Viertel Grundstücks-GmbH

  • degewo netzWerk GmbH und

  • DEGEWO-Fonds 2-30

(mitversicherte Firmen),

  • Wohnungseigentümergemeinschaften, die den Versicherungsnehmer mit der Durchführung und Abwicklung von versicherten Bauprojekten beauftragt haben

  • die mit der Ausführung und den Arbeiten für das Bauprojekt beauftragten Haupt- und Nachunternehmer einschließlich Arbeitsgemeinschaften.

    1. Versicherer

Versicherer ist die HDI Global SE.

    1. Versicherungsvertragsgrundlage

Dem Vertrag liegen insbesondere zu Grunde

  • die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungs-Versicherung durch Auftraggeber (ABN, Fassung 2019),

  • die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB, Fassung 2019),

  • sowie die geschriebenen Bedingungen.

    1. Gegenstand der Versicherung

Versicherungsschutz besteht für sämtliche Bauvorhaben, die innerhalb der Vertragslaufzeit neu begonnen werden (Baubeginn / Einrichtung der Baustelle). Versichert gelten hierbei sämtliche Leistungen und Tätigkeiten sowie die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten für die Folgen von Verstößen bei Leistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt.

    1. Beginn und Ende des Vertrages

Der Versicherungsvertrag beginnt am 01.01.2017, 0 Uhr, und endet am 01.01.2027.

Der Versicherungsschutz für versicherte Bauprojekte beginnt mit der Einrichtung der Baustelle und endet mit der Gesamtabnahme.

    1. Verzicht auf Rückgriff gegen Versicherte und Mitversicherung gegenseitiger Ansprüche

Es gilt ein genereller Verzicht auf Rückgriff gegen Versicherte. Hiervon ausgenommen sind lediglich Schäden und Verluste hervorgerufen durch Vorsatz der Repräsentanten des Versicherten.

Gegenseitige Ansprüche der Versicherten sind mitversichert. Dies gilt jedoch nicht bei Ansprüchen der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüchen der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeitsgemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

    1. Kündigungsverzicht

Wird der Versicherungsvertrag von einer der Vertragsparteien zum oder vor Vertragsablauf gekündigt, so bleibt die Haftung des Versicherers für Bauprojekte, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits versichert sind oder bis zum Wirksamwerden der Kündigung in den Versicherungsschutz des Vertrages noch neu einlaufen auch über den Vertragsablauf hinaus bestehen.

Ziffern 20, 21 AHB gelten gestrichen.

  1. Bauleistungs-Versicherung
    1. Versicherte Sachen

Versichert sind sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich der technischen Ausstattung und der dazugehörenden Außenanlagen, inkl. Gartenanlagen und Pflanzen (ohne Anwachsrisiko).

Mitversichert sind Stromerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen.

Mitversichert sind Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.

Mitversichert sind Baugrund-/Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen und nicht in der Bausumme enthalten sind.

Mitversichert sind Baustelleneinrichtungen, wie Baubüros und -container (jeweils ohne Inhalt), Bauzäune etc.

    1. Versicherte Gefahren

Entschädigung wird geleistet für

  • unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen,

  • Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile,

  • Glasbruchschäden, die auch nach dem fertigen Einbau bis zur Gesamtfertigstellung entstehen,

  • Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen,

  • Schäden durch ungewöhnliches und außergewöhnliches Hochwasser,

  • Schäden durch Streik, Aussperrung, Aufstand, Rebellion, innere Unruhen und Plünderungen,

  • Schäden während teilweiser oder gänzlicher Unterbrechungen der Bauarbeiten bis zu sechs Monaten,

  • Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (im Rahmen einer separat abgeschlossenen Feuer-Rohbau-Versicherung).

Nicht versichert sind Schäden durch

  • normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für den Witterungsschaden eine andere versicherte Gefahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitwirkende Ursache war oder nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden,

  • Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Verfügungen von hoher Hand.

Im Übrigen wird auf die ABN verwiesen.

    1. Umfang der Ersatzpflicht

Schäden an der Leistung eines Auftragnehmers, für welche dieser die Gefahr trägt (z. B. gemäß § 7 VOB/B), werden von der Versicherung mit den nachgewiesenen Selbstkosten (ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn, nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten) bzw. mit 95 % der Preise des Leistungsverzeichnisses entschädigt.

Zu den Wiederherstellungskosten gehören auch Mehrkosten für Überstunden, Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit sowie Eil- und Expressfrachten.

Aufwendungen für die Behebung solcher Auftragnehmereigenschäden stellen keinen steuerpflichtigen Umsatz dar. Die Mehrwertsteuer ist demnach nicht ersatzpflichtig. Für den Teil der Leistung, für den der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer ersatzpflichtig.

    1. Versicherungssumme

Die Versicherungssumme entspricht der Gesamt-Bausumme.

    1. Versicherte Kosten

Mitversichert sind auf „Erstes Risiko“ nachfolgende Kosten:

  • Wiederbeschaffung Daten/Datenträger 100.000 EUR,

  • Sachverständigenkosten 100.000 EUR,

  • Schadensuchkosten 250.000 EUR,

  • Baugrund und Bodenmassen 250.000 EUR,

  • Baustelleneinrichtungen 250.000 EUR,

  • Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe 500.000 EUR,

  • Dekontaminations-/Entsorgungskosten 500.000 EUR,

  • Zusätzliche Aufräumungskosten 2.000.000 EUR.

Hat der Versicherer Entschädigung zu leisten, so wird die jeweilige Erstrisikosumme prämienfrei wieder aufgefüllt. Dies gilt nicht für die Position „zusätzliche Abbruch-/Aufräumungskosten“.

    1. Beginn und Ende der Haftung

Der Versicherungsschutz für versicherte Bauprojekte beginnt mit der Einrichtung der Baustelle und endet mit der Gesamtabnahme. Besteht ein Bauvorhaben jedoch aus mehreren einzelnen Bauwerken, so werden diese Bauwerke bezüglich des Endes des Versicherungsschutzes wie jeweils selbständige Bauvorhaben behandelt.

Sind nach dem Haftungsende noch Restarbeiten auszuführen, besteht hierfür weiterhin Versicherungsschutz.

Nach dem Haftungsende leistet der Versicherer während einer Nachhaftungszeit von 24 Monaten Entschädigung für unvorhergesehene Sachschäden an den versicherten Sachen, die bei der Erfüllung der Gewährleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der bauvertraglichen Verpflichtungen verursacht werden bzw. die während der versicherten Bauzeit auf der Baustelle gesetzt werden und sich während der Nachhaftungszeit verwirklichen.

    1. Selbstbehalt

Der generelle Selbstbehalt beträgt 1.000 EUR je Versicherungsfall.

Hinsichtlich der Versicherungssumme und des Selbstbehaltes werden als ein Versicherungsfall angesehen alle Schäden an versicherten Sachen durch Erdbeben, Sturm, Hurrikan, Wirbelsturm, Bodensenkung, Erdrutsch oder Hochwasser, sofern sie während eines Zeitraumes von 72 aufeinanderfolgenden Stunden eintreten.

  1. Betriebs- und Umwelt-Haftpflicht-Versicherung (inkl. der Bauherren-Haftpflicht-Versicherung)
    1. Versicherte Tätigkeit

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein Versicherter während der Wirksamkeit des Vertrages wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingetretenen Schadenereignisses auf Grund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen wird.

    1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz für versicherte Bauprojekte beginnt mit der Einrichtung der Baustelle und endet mit der Gesamtabnahme.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden, die bis zu zehn Jahren nach Beendigung der versicherten Risiken eintreten, wenn deren Ursachen in der Bauzeit liegen. Die Nachhaftung gemäß HUK-Umweltverbandsmodell gilt für die Dauer von 3 Jahren.

    1. Bestandteile des Versicherungsschutzumfanges

Mitversichert sind abweichend von Ziffer 7.14 und 7.10 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch

  • Senkungen und Hebungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen), soweit die Schäden auf Unterfangen oder Unterfahren von Bauwerken zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz auch abweichend von Ziffer 7.7 AHB,

  • Erdrutschungen, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten (insbesondere Rammen, Rütteln, Herstellen von Schlitz- und Spundwänden, Zieh-, Bohr-, Verdichtungs- und ähnliche Arbeiten),

  • Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer,

  • allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.),

  • Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden) und Schwammbildung.

In Abänderung von Ziffer 7.7 AHB sind Schäden mitversichert, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Versicherten an und mit diesen Sachen entstanden sind.

Mitversichert sind Schäden an Freileitungen sowie Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Rohrleitungen etc.) unter Einschluss der sich daraus ergebenden Folgeschäden und Medienverluste.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Halten, Führen, Verwenden oder Verleihen von Geräten, die sich nicht durch eigene Kraft fortbewegen können (Kräne, Winden, Be-/Entladevorrichtungen etc.), Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie sonstigen nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

Mitversichert sind Be- und Entladeschäden der vorgenannten Fahrzeuge und Geräte.

Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 7.7 und 7.10 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Vornahme von Abbruch- und Sprengarbeiten, die im Zusammenhang mit der durchzuführenden Baumaßnahme stehen.

Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 7.7 und 7.10 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Kriegsfolgen (z. B. Blindgänger, Detonation von Munition/Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg).

Mitversichert ist die – im gesetzlichen Umfang – durch Vertrag oder Vereinbarung übernommene Haftpflicht.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln Dritter.

Mitversichert sind Schäden an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern sowie mit Laser- und Maserstrahlern.

Mitversichert sind Schadenverhütungskosten, sofern eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer erfolgt ist.

    1. Ausschlüsse

Im Hinblick auf die Ausschlüsse wird auf die AHB sowie das Umweltverbandsmodell verwiesen. Ferner sind Anlagen nach dem Umwelthaftungs- und Bundesimmissionsschutzgesetz nicht versichert.

    1. Versicherungssummen

Innerhalb der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung (inkl. der Bauherren-Haftpflicht-Versicherung) beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Versicherungssumme steht insgesamt für alle versicherten Bauvorhaben und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dreimal zur Verfügung.

Für den Versicherungsschutz nach dem Umwelt-Verbandsmodell beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden. Die Versicherungssumme steht im Rahmen der vorgenannten Versicherungssumme der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung für alle versicherten Bauvorhaben und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dreimal zur Verfügung.

Für Schadenverhütungskosten gilt ein sog. Sublimit, d. h. eine abweichende Obergrenze der Deckungssumme von 500.000 EUR.

Für das Abhandenkommen von Schlüsseln Dritter gilt ein Sublimit von 500.000 EUR, dreifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages.

    1. Selbstbehalt

Der generelle Selbstbehalt beträgt 1.000 EUR je Versicherungsfall. Bei Personenschäden wird grundsätzlich kein Selbstbehalt abgezogen.

Der Selbstbehalt für die Veranstalter-Haftpflicht (Richtfest, Spatenstich etc.) beträgt 10 %, mindestens 1.000 EUR je Versicherungsfall.

  1. Umweltschadensversicherung
    1. Gegenstand des Vertrages

Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der Versicherten gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer und des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Versicherten von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen werden.

    1. Umfang des Versicherungsschutzes

Mitversichert ist die Umweltschaden-Basis-Versicherung inkl. des Zusatzbausteins 1.

    1. Versicherungssummen

Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 10.000.000 EUR. Die Versicherungssumme steht im Rahmen der vorgenannten Versicherungssumme der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung insgesamt für alle versicherten Bauvorhaben und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.

Für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gilt ein Sublimit von 2.500.000 EUR, einfach maximiert.

Für den Zusatzbaustein 1 gilt ein Sublimit von 2.500.000 EUR, einfach maximiert.

    1. Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt 1.000 EUR je Versicherungsfall.

  1. Schadenmanagement und Verhalten im Schadenfall

Der Versicherungsschutz schließt alle auf der Baustelle tätigen, ausführenden Unternehmen sowie sämtliche Architekten, Ingenieure, Gutachter, Sonderfachleute, Sicherheitskoordinatoren, Projektmanager (Projektsteuerer, -controller, -entwickler, -developer) etc. als Versicherte mit ein.

Funk Versicherungsmakler ist der Interessenvertreter/Treuhänder des Bauherrn und der Versicherten. Funk Versicherungsmakler wird in diesem Sinne bei Eintritt eines Schadenereignisses gegenüber dem Versicherer tätig.

Bei speziellen Fragen zum Inhalt des Versicherungsschutzes sowie zur Verhaltensweise bei einem Schadenfall können sich die Versicherten an Funk Versicherungsmakler GmbH wenden.

Bei einem Schadenereignis ist unverzüglich eine schriftliche Schadenmeldung mit Angaben zu Eintritt, Ursache, und der voraussichtlichen Höhe des Schadens Funk Versicherungsmakler zuzuleiten. Nach Möglichkeit ist dazu das degewo-Schadenmeldeformular (Vorlage „10405 Schadenmeldeformular zur BauRisk-Versicherung“) zu verwenden. Fotos und Skizzen zur Beweissicherung sollten immer angefertigt werden.

Bei einem Haftpflichtschaden obliegt es grundsätzlich dem Schädiger (Versicherungsnehmer/Versicherter), den Schaden zu melden. Da dies nicht immer sichergestellt ist, ist es bei gegenseitigen Ansprüchen ratsam, wenn der Geschädigte eine Kopie des Anspruchsschreibens an den Schädiger Funk Versicherungsmakler übermittelt. Seitens Funk Versicherungsmakler erfolgt sodann eine Rückmeldung zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise bei den involvierten Parteien.

Bei Bauleistungsschäden hat immer der Geschädigte den Schaden zu melden und Funk Versicherungsmakler bzw. dem Versicherer Gelegenheit zur Schadenbesichtigung zu geben. Grundsätzlich werden alle Schadenbesichtigungen (mit oder ohne Versicherer) durch Funk Versicherungsmakler koordiniert. Bis dahin ist - soweit zumutbar - das Schadenbild nicht zu verändern.

Sind sofortige Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadenminderung - vor allem bei Großschäden - erforderlich, ist Funk Versicherungsmakler unverzüglich vorab telefonisch zu informieren, um ggf. unter Einbindung des Versicherers die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadenminderung veranlassen zu können.

Der Versicherte hat die Pflicht, auf Anweisung alle Schadenunterlagen und -belege herauszugeben. Bei Haftpflichtschäden gehört hierzu u.a. das offizielle Anspruchsschreiben des Geschädigten an den Versicherten.

Bei einem Einbruch- oder Diebstahlschaden an (eingebauten) Materialien oder Bauteilen ist dieser immer auch bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und von dort bestätigen zu lassen. Tagebuch-Nummer der Anzeige und das amtliche Ermittlungsergebnis sind dem Versicherer über die Funk Gruppe einzureichen. Unterbleibt die Anzeige, so ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

Der Versicherte muss Funk Versicherungsmakler über den aktuellen Stand des Schadens informieren. Funk Versicherungsmakler wird den Schaden unverzüglich bei dem Versicherer anzeigen und die weitere Kommunikation zwischen versichertem und Versicherer übernehmen.

Diese Synopse dient nur der Übersichtlichkeit. Allein rechtlich verbindlich gelten die Regelungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

§ 1 Art und Umfang der Leistung

(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).

(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

  1. die Leistungsbeschreibung,

  2. die Besonderen Vertragsbedingungen,

  3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,

  4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,

  5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,

  6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§ 2 Vergütung

(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

(2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

(3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

  1. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

  2. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

  3. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

(4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1 Nr. 2 entsprechend.

(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

  1. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

(7) 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.

  1. Die Regelungen der Absätze 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.

  2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt.

(8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

  1. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.

  2. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.

(9) 1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

  1. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

(10) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

§ 3 Ausführungsunterlagen

(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

(2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

(3) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.

(4) Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

(5) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Absatz 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

(6) 1. Die in Absatz 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

  1. An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.

  2. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

§ 4 Ausführung

(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.

  2. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.

  3. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

(2) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

  1. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufs-genossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.

(3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

(4) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

  1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,

  2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,

  3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 6.

(6) Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.

(7) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).

(8) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).

  1. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen.

  2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.

(9) Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Absatz 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

(10) Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§ 5 Ausführungsfristen

(1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

(3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

(4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

(1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

(2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:

a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,

b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,

c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

  1. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

(3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

(4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

(5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

(6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist.

(7) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Absätzen 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

§ 7 Verteilung der Gefahr

(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

(2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

(3) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

  1. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

(2) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

  1. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

(3) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Absätze 7 und 8 Nummer 1 und des § 5 Absatz 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

  1. Nach der Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Kündigung geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

  2. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

  3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.

(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,

  1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.

  2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen wurde,

a) wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.

b) bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt.

Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.

(5) Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereiches des 4.Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitervergeben hat, steht auch ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekündigt hat.

(6) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(7) Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.

(8) Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

  1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),

  2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

(3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 10 Haftung der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

(2) 1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen hat.

  1. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

(3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

(4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

(5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 11 Vertragsstrafe

(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

(3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.

(4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

§ 12 Abnahme

(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

(4) 1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

  1. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

(5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

  1. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

  2. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.

§ 13 Mängelansprüche

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

  2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

(2) Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.

(3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.

(4) 1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

  1. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

  2. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Absatz 2).

(5) 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.

  1. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

(6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

(7) 1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  1. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.

  2. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,

a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,

b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder

c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

  1. Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.

  2. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

§ 14 Abrechnung

(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

(2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

(3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

(4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

§ 15 Stundenlohnarbeiten

(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  1. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

(2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

(4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

(5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§ 16 Zahlung

(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

  1. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

  2. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.

  3. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

(2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.

  1. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

(3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

  1. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

  2. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.

  3. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.

  4. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen - beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage - eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

  5. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

(4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

(5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.

  1. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

  2. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.

§ 17 Sicherheitsleistung

(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

  1. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.

(2) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer

  • in der Europäischen Gemeinschaft oder

  • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

zugelassen ist.

(3) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

(4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

(5) Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können ("Und-Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

(6) 1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Absatz 5 gilt entsprechend.

  1. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.

  2. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.

  3. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

(7) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 außer Nummer 1 Satz 1 entsprechend.

(8) 1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

  1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18 Streitigkeiten

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

(2) 1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.

  1. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Nummer 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.

(3) Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.

(5) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

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