Instandhaltungsvertrag_USV_FW1_AAB.pdf

Elektroinstallations-, Fernmelde- und Starkstromarbeiten für die Feuerwache 1 in München

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 06:41 (Europe/Berlin)

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Landeshauptstadt München Baureferat Hochbau

V E R T R A G

für

Inspektion und Wartung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden der Landeshauptstadt München

Für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung Für eine Bestandsanlage

Heizungsanlagen Kraftbetätigte Türen/ Tore RLT - Anlagen RWA-Anlagen Kälteanlagen Feststellanlagen MSR – Anlagen Brennöfen Sanitäranlagen atmosphärische Gasbrenner Gasthermen Gas-Gebläsebrenner Ölbrenner Wärmepumpen Hebeanlagen Blockheizkraftwerk

OBJEKT:

Auftraggeber: Landeshauptstadt München Baureferat Hochbau Friedenstraße 40 D-81660 München

Auftragnehmer:

Zwischen der Landeshauptstadt München

  • nachstehend Auftraggeber genannt -

und der Firma

  • nachstehend Auftragnehmer genannt

wird folgender Vertrag geschlossen: Seite 1 von 14 Stand Mai 2022

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Landeshauptstadt München Baureferat Hochbau

  1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags sind für die in der Bestandsliste (Anlage1) aufgeführ- te(n) Anlage(n) sowie deren Einrichtungen, die folgenden Leistungen:

Inspektion und Wartung Instandsetzung bei Störung Besondere Vereinbarungen

Insoweit in diesem Vertrag Begriffe der DIN 31051 verwendet werden, gelten für diese Begriffe die Definitionen dieser DIN.

Es gilt als vereinbart, dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle gemäß DIN 31051 sich auf die Wirtschaftlichkeit für den Auftraggeber bezieht, unabhängig davon, ob eine Verbesserung auch für den Auftragnehmer wirtschaftlich ist.

  1. Inspektion und Wartung

2.1 Der Auftragnehmer führt ohne Aufforderung des Auftraggebers alle Leistungen der Inspektion und Wartung rechtzeitig durch. Weiterhin werden in diesem Zu- sammenhang alle in der Arbeitskarte aufgelisteten Tätigkeiten ausgeführt. Die Arbeitskarte (Anlage 2) ist ebenfalls Vertragsbestandteil.

2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Inspektion und Wartung, diejenigen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich durchzuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustands unerlässlich sind und den normaler- weise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung lediglich um einen unerheb- lichen Zeitraum überschreiten.

Werden bei der Inspektion und Wartung weiterhin Fehler und notwendige bzw. absehbare Instandsetzungsarbeiten festgestellt, welche nicht im Rahmen der Durchführung dieser behoben werden konnten, ist der Auftraggeber unverzüg- lich mündlich zu unterrichten. Dieser Mitteilung muss zwingend eine schriftliche Bestätigung folgen. Des Weiteren hat der Auftragnehmer diese Instandset- zungsarbeiten auf Anforderung und in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist allerdings ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Alle in diesem Zusammenhang ausgeführten Arbeiten werden dem Auftraggeber anschließend gesondert in Rechnung gestellt.

2.3 Zusätzlich werden vereinbart:

Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit (Verbesserungen gemäß DIN 31051, ohne Änderung der bestehenden Funktionen): Wenn dem Auftrag- nehmer eine Verbesserung nur durch Änderung/Modifikation gemäß DIN 31051 möglich ist, sind diese Kosten mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

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2.4 Ausführungszeit

Die Inspektionen und Wartungen sind durchzuführen:

Während der regulären Arbeits- bzw. Öffnungszeiten

im folgenden Zeitraum: von bis Uhr

nach Belieben

Dabei ist bei einigen öffentlichen Gebäuden wie beispielsweise Schulen zu beachten, dass u.a. während der Ferienzeiten der Zugang zum Gebäude möglicherweise auch während der regulären Zeiten nicht ausnahmslos gewährleistet ist. Für solche Fälle ist eine Rücksprache mit einem Beauftragten vor Ort zwingend erforderlich.

Außerhalb der regulären Arbeits- bzw. Öffnungszeiten

im folgenden Zeitraum: von bis Uhr

nach Belieben

Nach Absprache mit einem Beauftragten des Auftraggebers vor Ort

2.5 Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach den in Anlage 1 vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten z.B. Fahr- und Transportkosten, Auslösungen, Tage-und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Über- stunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge als auch Hilfsmittel. Des Wei- teren sind bei Instandsetzungen nach Ziffer 2.2 alle benötigten Klein-, zeit- begrenzten, Verschleiß-, Sollbruch- und Ersatzteile bis zu einem Nettogesamt- wert von 25 € je Wartung und Anlage enthalten. Ersatzteile, die einen Netto- wert von 25 € je Teil übersteigen, werden gesondert vergütet. Diese sind auf der Wartungsrechnung separat aufzulisten.

  1. Instandsetzung bei Störung

3.1 Der Auftragnehmer ist – auch außerhalb der regelmäßigenWartungstermine – verpflichtet, Störungen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, zu beseitigen. Die Leistungen der Instandsetzung umfassen alle Maßnahmen gemäß DIN 31051 und werden nach Arbeitsanweisung des Herstellers durchgeführt, um die geforderte Funktion der Anlage(n) oder deren Einrichtungen wiederherzustellen. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um den Errichter der Anlage, sowerden ihm während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachten Leistungen, nicht vergütet.

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3.2 Reaktionszeiten bei Störungen

Die Einleitung erforderlicher Maßnahmen vor Ort hat

am selben Tag, bei Meldungseingang bis 12Uhr, ansonsten am nächsten Arbeitstag zu erfolgen.

innerhalb von Tag(en) nach Meldungseingang zu erfolgen.

Die Instandsetzung ist dabei

innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten auszuführen.

auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten (z.B. nachts und an Sonn- und Feiertagen) auszuführen.

Eine Rücksprache mit dem Beauftragten des Auftraggebers vor Ort ist von Nöten.

Der Auftragnehmer ist unter der Nummer

Rund um die Uhr Montag mit Donnerstag von Uhr bis Uhr Freitag von Uhr bis Uhr Samstag von Uhr bis Uhr Sonn- und feiertags von Uhr bis Uhr

erreichbar.

3.3 Vergütung

Die Vergütung erfolgt nach durchgeführter Arbeit und entsprechender Rech- nungsstellung gesondert.

  1. Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungs- erbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Be- stimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allge- mein anerkannten Regeln der Technik, sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist ver- pflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.

4.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötig- ten Ersatzteile, zeitbegrenzten Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfs- mittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier-und Rei- nigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten und Risiken des Transports trägt der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft aller notwen- digen Teile und Hilfsmittel für die Gesamtdauer des Vertrags zu sorgen. Weiter- Seite 4 von 14

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hin ist der Auftragnehmer für die Entsorgung aller ausgebauten Teile, un- brauchbar gewordener Hilfsmittel sowie Verpackungsmaterialien entsprechend der aktuellen Rechtslage verantwortlich.

4.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, welche die Sicherheit oder Betriebssicherheit einer Anlage gefährden können bzw. den Verschleiß unverhältnismäßig erhöhen, hat er unverzüglich folgende Stelle Baureferat Hochbau 9, Servicedesk unter 089/233-96290

oder (Anschrift, Telefon) zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Mündliche Benachrichtigungen erfordern eine nachträgliche schriftliche Bestätigung. Jegliche Mängel oder Schäden, die nicht im Rahmen einer Inspektion und Wartung behoben wurden, müssen dem AG unverzüglich mitgeteilt werden.

4.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass auf Grund geänderten Nutzungsverhaltens, gesetzlicher Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der nach mehrjähriger Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den AG darauf hinzuweisen.

4.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren:

Landeshauptstadt München Baureferat, Hochbau Friedenstraße 40 81660 München

  1. Ausführung der Leistung

5.1 Der Auftragnehmer hat nach Durchführung jeglicher Tätigkeiten Art und Um- fang der ausgeführten Leistungen, einschließlich der eingebauten Teile und die bei der Inspektion und Wartung getroffenen Feststellungen über den Zustand der Anlage sowie absehbare und künftig notwendig werdende Instandsetzungs- arbeiten

in einem separaten Arbeits-/Wartungsprotokoll in einem Messprotokoll

zu dokumentieren. Eine Unterschrift unter dem Dokument, durch eine vom Auftraggeber befähigte Person vor Ort, ist zwingend erforderlich.

5.2 Die Anlage erhält nach jeder durchgeführten Wartung einen Aufkleber mit Vollzugsdatum.

5.3 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach der Ziffer 3 sind Zeitau f wand , Namen, Lohn- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) und der jeweils berechnete Stundenlohn des eingesetzten Personals sowie Preise verwendeter Ersatzteile, Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben und separat aufzuschlüsseln.

5.4 Die Durchführung der Arbeiten ist von einem Beauftragten des Auftraggebers vor Ort zu bestätigen. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung. Sie dient zur Bestätigung der Präsenz sowie deren Zeiten. Seite 5 von 14

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5.5 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers vor Ort, rechtzeitig vor Beginn, abzustimmen.

5.6 Das Inspektions- und Wartungsintervall ist Anlage 1 zu entnehmen.

  1. Vergütung

6.1 Die in Anlage 1 vereinbarten Preise werden unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart. Für die Lieferung bei der Wartung benötigter Ersatzteile sowie für Leistungen, die nicht durch die in Anlage 1 vereinbarte Pauschale abgegolten sind, werden die Preise vergütet, die der Auftragnehmer nachweislich allgemein und stetig mit dem Auftraggeber verrechnet. Besteht ein Volumenvertrag, sind diese Sätze anzuwenden. Dies gilt auch für tarifliche Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.

Die Vergütung erfolgt grundsätzlich nur nach vollständiger Erfüllung der in Rechnung gestellten Leistungen.

Die Rechnung ist grundsätzlich in 2-facher Ausfertigung und mit Arbeits- schein zu stellen.

Die Vergütung erfolgt:

jährlich im 4. Quartal nach Rechnungsstellung ab Oktober jährlich nach erfolgter Leistungserbringung binnen 30 Tagen nach Rech- nungseingang

6.2 Bei der vereinbarten Pauschale handelt es sich, ausgenommen der Umsatz- steuer, für die ersten 12 Monate die ersten 24 Monate

um einen Festpreis.

Darüber hinaus stellt diese Pauschale den Ausgangspreis für die Preisgleit- klausel dar, falls der Vertrag anschließend weiterbesteht. Ändert sich nach Ablauf des ersten Vertragsjahres der maßgebende Lohn, so kann auf Ver- langen jedes Vertragspartners die Pauschale nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden:

L K =K∘(P +P ∘ N ) n A L L

Dabei bedeuten:

K = Wartungspauschale - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot K = neue Wartungspauschale N

P = 0, = Allgemeinkostenanteil A P +P =1,0 A L P = 0, = Lohnkostenanteil L

L = Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsangebot in Euro/h L = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe N Seite 6 von 14

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Maßgebender Tarifvertrag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist :

in

Maßgebende Lohngruppe (Ecklohn)

Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgebenden Lohnes durch den Auftragnehmer

6.3 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Leistungen für die Laufzeit des Vertrags zu einem Festpreis anbiete(n), wenn die Bieterangaben der Ziffer 6.2 nicht voll- ständig von mir/uns ausgefüllt werden.

6.4 Vergütung bei Mängelhaftung

Soweit der Auftragnehmer Ansprüchen des Auftraggebers aus Mängelhaftung nachkommt, wird für diese Leistungen keine Vergütung gewährt. Dies gilt auch für Teillieferungen.

  1. Gewährleistung

Für die Gewährleistung vereinbaren beide Parteien wirksam die Gültigkeit des §13 Abs. 4 VOB/B. Somit gilt unter den gegebenen Voraussetzungen für alle Anlagenteile eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 4 Jahren. Für alle von dieser Regelung nicht betroffenen Leistungen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.

  1. Haftung

8.1 Werden im Zusammenhang mit Inspektion und Wartung oder der Instandset- zung Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer diese Schä- den zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Werden im Zusammenhang mit Inspektion und Wartung oder der Instandset- zung andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Er- satz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für

  • Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall, höchstens aber auf 1.000.000 € insgesamt

  • Vermögensschäden auf 250.000 € je Schadensfall, höchstens aber auf 500.000 € insgesamt

begrenzt.

8.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen eine Haftpflichtversicherung nachzuwei- sen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in mindestens folgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist. Die Deckungssummen betragen:

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  • Sachschäden: €

  • Vermögensschäden: €

  • Personenschäden: €

  1. Vertragsdauer / Kündigung

9.1 Der Vertrag beginnt am .

Der Vertrag beginnt an dem der Bauabnahme folgenden Tag.

9.2 Der Vertrag wird für die Dauer von Jahr(en) geschlossen.

9.3 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Eine Verlängerung der Laufzeit ist nicht vorgesehen.

9.4 Der Vertrag ist auch während der Laufzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, wenn die in Anlage 1 aufgeführten Anlagen wesentlich geändert oder außer Betrieb genommen werden.

9.5 Wird ein Teil der in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen nicht nur vorüber- gehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

9.6 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen oder Teile davon vor- übergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

9.7 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht vereinbart werden.

9.8 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt ergänzend zu den Regelungen des BGB insbesondere, wenn:

  • der Vertrag für die Errichtung der Anlage vorzeitig beendet wird.
  • die vereinbarten Leistungen aus rechtlichen Gründen an Dritte zu be- auftragen sind.
  • der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt.
  • der Auftragnehmer in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Verfahren nach der Insol- venzanordnung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  • der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
  • der Auftragnehmer dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern, von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind oder Ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt.

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  • der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter §298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), §299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §333 StGB (Vorteilsgewäh- rung), §334 (Bestechung), §17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissen) oder §18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
  1. Pflichten des Auftraggebers

Alle bekannt gewordenen Störungen und Schäden an den Anlagen und Einrich- tungen, die im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen stehen, wer- den dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt. Der Auftraggeber führt darüber entsprechende Aufzeichnungen.

Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle erkannten außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse sowie die sicherheitsempfindlichen Bereiche mitteilen. Bei Arbeiten in sicherheitsempfindlichen Bereichen oder außerhalb der üblichen Dienstzeit wird Begleitpersonal gestellt.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen. Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 4 bleiben unberührt.

  1. Streitigkeiten

Ein Streitfall berechtigt den Auftraggeber nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

  1. Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

  1. Schriftform und salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Durch die et- waige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrags gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Verein- barung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig er- reicht.

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  1. Besondere Vereinbarungen

keine siehe Anlage 3

  1. Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

Anlage 1: Bestandsliste Anlage 2: Arbeitskarte(n) Anlage 3: Besondere Vereinbarungen Anlage 4:

Auftraggeber Auftragnehmer

München, ,


Mitzeichnung (Nutzerreferat) :

München,

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Anlage 1: Bestandsliste Teil1

Lfd. Nr.Adresse der Anlage(n): Straße, Hausnr., PLZ, OrtArt der technischen Anlage / Standort im GebäudeAnzahl der Wartungen/ JahrJährliche Vergütung in Euro (netto) für Inspektion und Wartung
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Anlage 1: Bestandsliste Teil2

Lfd. Nr.Adresse der Anlage(n): Straße, Hausnr., PLZ, OrtArt der technischen Anlage / Standort im GebäudeAnzahl der Wartungen/ JahrJährliche Vergütung in Euro (netto) für Inspektion und Wartung
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Landeshauptstadt München Baureferat Hochbau Anlage 3: Besondere Vereinbarungen

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Arbeitskarte für KG USV Anlage Anlage 2_________________________________

Leistungs- kennzifferInspektions- und WartungsarbeitenFristenBemerkungen
1- mo- natl.3- mo- natl.6- mo- natl.12- mo- natl24- mo- natlbei Be- darf

Wartung 2018 Arbeitskarte für KG __________________________________________ 1

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung