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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung) Vergabestelle Verbandsgemeindeverwaltung Diez Vergabeart Louise-Seher-Straße 1 Öffentliche Ausschreibung 65582 Diez Ablauf der Angebotsfrist Datum 13.10.2026 Uhrzeit 09:30 Tel. 0 64 32/5 01-0 Eröffnungstermin Fax 0 64 32/5 01-2 42 Datum 13.10.2026 Uhrzeit 09:30 E-Mail info@vgdiez.de Ort
Raum
Bindefrist endet am 09.11.2026
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A)
Bezeichnung der Bauleistung: Maßnahmennummer Maßnahme 1.2.4 34/2026 Sanierung und Umbau Wilhelm-von-Nassau Park 11, Diez- Elektroarbeiten
Vergabenummer Leistung 1.2.4 34/2026 Elektroarbeiten
Anlagen
A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: 212 Teilnahmebedingungen (Ausgabe 2019) 216 Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden: Teile der Leistungsbeschreibung: Baubeschreibung, Pläne, sonstige Anlagen 214 Besondere Vertragsbedingungen
C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind: 213 Angebotsschreiben Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm 124 Eigenerklärung zur Eignung 221/222 Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder 222 233 Nachunternehmerleistungen 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft 235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen
D) die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind: 223 Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt 223
1 Es ist beabsichtigt, die in beigefügter Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung der Verbandsgemeinde Diez, über die Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez zu vergeben.
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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung) Es ist beabsichtigt, die in beigefügtem Vertragsformular bezeichneten Instandhaltungsleistungen im Namen und für Rechnung
zu vergeben.
2 Kommunikation Die Kommunikation erfolgt elektronisch über die Vergabeplattform auf andere Weise (schriftlich/Textform) in Kombination: bis zur Angebots(er)öffnung elektronisch über die Vergabeplattform; danach schriftlich oder in Textform
3 Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)
3.1 Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen:
siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
3.2 - frei -
3.3 Nachforderung
Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, werden nachgefordert. teilweise nachgefordert, und zwar folgende Unterlagen: nicht nachgefordert.
3.4 Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
4 Losweise Vergabe nein ja, Angebote sind möglich 5 Mehrere Hauptangebote Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. § 13 Absatz 1 Nummer 2 VOB/A gilt für jedes Hauptangebot. nicht zugelassen.
6 Nebenangebote 6.1 6.2 Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nummer 4 der Teilnahmebedingungen) - ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten - für die gesamte Leistung nur für nachfolgend genannte Bereiche: mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche: unter folgenden weiteren Bedingungen: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot
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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung) 7 Angebotswertung
Kriterien für die Wertung der Haupt- und ggf. Nebenangebote
Zuschlagskriterium Preis
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten.
Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formblatt Zuschlagskriterien
Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15 Prozent eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.
8 Zugelassene Angebotsabgabe elektronisch in Textform mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel mit qualifizierter/m Signatur/Siegel Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen.
Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln. schriftlich
9 Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A): Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima
- Vergabeprüfstelle - Stiftsstraße 9 55116 Mainz vergabepruefstelle@mwtek.rlp.de
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212 (Teilnahmebedingungen) Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen Einheitliche Fassung
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuwei- sen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot
3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.
3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.
3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzuge- ben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4 Nebenangebote
4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Er- füllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschrei- ben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleis- tung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertrags- bedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen auf- zugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von 2
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212 (Teilnahmebedingungen) 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlos- sen. 5 Bietergemeinschaften
5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte/mit Siegel versehene Erklärung abzugeben
5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zu- gelassen. 6 Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 7 Eignung
7.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf geson- dertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqua- lifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärun- gen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachun- ternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vor- zulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Beschei- nigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bau- unternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftrags- spezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 2 von 2
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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer 1.2.4 34/2026
Maßnahme Sanierung und Umbau Wilhelm-von-Nassau Park 11, Diez- Elektroarbeiten
Leistung
Elektroarbeiten
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
am spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der 44 KW 2026, spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
am innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der 52 KW 2026, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
5,00 € (ohne Umsatzsteuer)
der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,00 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
subreport Formulare (nach VHB 2017 Ausgabe 2019) Seite 1 von 2
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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. „Abschlagszahlungs-/ § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 frei
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
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216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen)
| Vergabenummer | Datum | |
|---|---|---|
| 1.2.4 34/2026 | 23.09.2026 | |
| Maßnahme Sanierung und Umbau Wilhelm-von-Nassau Park 11, Diez- Elektroarbeiten | ||
| Leistung Elektroarbeiten |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)
1 Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind
1.1 Formblätter 213 Angebotsschreiben (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) 221/2 Angaben zur Preisermittlung entsprechend den Formblättern 221 oder 222 (bei Abgabe 22 mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) 233 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (wenn Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen) 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft) 235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (wenn sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen wird; bei Abgabe mehrere Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient)
1.2 unternehmensbezogene Unterlagen Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung zur Eignung
1.3 leistungsbezogene Unterlagen Leistungsverzeichnis mit den Preisen
1.4 sonstige Unterlagen
2 Unterlagen, die auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind
2.1 Formblätter 223 Aufgliederung der Einheitspreise
2.2 unternehmensbezogene Unterlagen (Bestätigungen der Eigenerklärungen) Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde) Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
2.3 leistungsbezogene Unterlagen
2.4 sonstige Unterlagen
subreport Formulare (nach VHB 2017 Ausgabe 2019) Seite 1 von 1
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Merkblatt
für die Abgabe einer Tariftreueerklärung und/oder Mindestentgelterklärung nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch das Landes- gesetz zur Änderung haushalts- und vergaberechtlicher Vorschriften vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334)
Das Landestariftreuegesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Netto-Auftragswert von 20.000 Euro nur an solche Unterneh- men zu vergeben, die bei Angebotsabgabe eine Tariftreueerklärung bzw. eine Min- destentgelterklärung vorlegen.
Das Merkblatt soll die betroffenen Unternehmen bei der Abgabe der notwendigen Er- klärungen unterstützen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Merkblatt sowie die bereitgestellten Mustererklärungen lediglich Arbeitshilfen darstellen, für die keine Haf- tung übernommen wird.
1. Gelten die Regelungen zur Tariftreue und zum Mindestentgelt für
jeden öffentlichen Auftrag?
Nein. § 2 LTTG beschränkt den Anwendungsbereich auf öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Netto-Auftragswert von 20.000 Euro. Bei der Schätzung des Auftragswer- tes gilt § 3 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV). Danach ist von der geschätzten Ge- samtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwa- ige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
LTTG – Merkblatt – Stand: Dezember 2020 Seite 1 von 7
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Wenn danach das LTTG grundsätzlich anwendbar ist, kann der öffentliche Auftragge- ber beim Einsatz von Nachunternehmern oder Beschäftigten eines Verleihers durch den Auftragnehmer oder Nachunternehmer auf die Vorlage von Tariftreue- bzw. Min- destentgelterklärungen verzichten, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunterneh- mers oder Verleihers weniger als 10.000 Euro beträgt. Dieser Verzicht tritt jedoch nicht kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer gesonderten Erklärung des öffentlichen Auftraggebers.
2. Welche Erklärung muss ich/müssen wir als Bieter/Bewerber
abgeben?
2.1 Tariftreueerklärung
Es ist vorrangig zu prüfen, ob nach § 4 Abs. 1 oder 3 LTTG eine Tariftreueerklärung abzugeben ist.
a) Tariftreueerklärung nach § 4 Abs. 1 LTTG Eine Pflicht zur Abgabe einer Tariftreuerklärung besteht nach § 4 Abs. 1 LTTG für sol- che Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, die vom Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) erfasst werden. Diese Unternehmen müssen sich bei Ange- botsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Ent- gelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Ent- sendegesetzes gebunden ist.
Eine Bindung durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz besteht, wenn der Tarifvertrag als Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 AEntG für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG vorliegt.
Gemäß § 4 Abs. 1 AEntG können Tarifverträge in folgenden Branchen zwingend An- wendung finden:
■ des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baube- triebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
■ der Gebäudereinigung,
LTTG – Merkblatt – Stand: Dezember 2020 Seite 2 von 7
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■ für Briefdienstleistungen,
■ für Sicherheitsdienstleistungen,
■ für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
■ für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
■ der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
■ für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
■ für Schlachten und Fleischverarbeitung.
Voraussetzung dafür, dass ein solcher Tarifvertrag Anwendung findet, ist jedoch, dass der Betrieb überwiegend in einer dieser Branchen tätig ist. Dies muss im Einzelfall an- hand der tatsächlichen Verhältnisse vom Auftragnehmer geprüft werden.
Für alle anderen als die in § 4 Abs. 1 AEntG genannten Branchen können Tarifver- träge nach § 4 Abs. 2 AEntG zwingend Anwendung finden. Auch hier muss eine Ein- zelfallprüfung durch den Bieter/Bewerber erfolgen.
Ein Muster zur Abgabe der Tariftreuerklärung ist auf den Internetseiten der Service- stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als „Mustererklärung 1“ abzurufen.
Eine Aufstellung der tariflichen Mindestlöhne im Sinne des AEntG wird durch das Bun- desministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegeben und stichtagsbezogen aktualisiert. Die Übersicht ist über die Internetseite der Servicestelle LTTG unter https://lsjv.rlp.de/de/buergerportaleservice/downloads/arbeit/#c22858 über den Link „Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ abrufbar.
Bei der Verwendung der vorgenannten Übersicht ist indes Folgendes zu beachten:
■ Da die Allgemeinverbindlichkeit zum Teil mit Rückwirkung ausgesprochen wird, wird der Beginn der Allgemeinverbindlichkeit manchmal erst nachträglich be- kannt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Tarifvertrag im Verzeichnis noch nicht aufgeführt ist, obwohl später die Allgemeinverbindlichkeit zu einem frühe- ren Zeitpunkt ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein
LTTG – Merkblatt – Stand: Dezember 2020 Seite 3 von 7
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Tarifvertrag noch als gültig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
■ Allgemeinverbindlicherklärungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegeset- zes ergehen zum Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen vom Geltungsbe- reich bzw. vom Tarifvertragsinhalt. Führt eine solche Ausnahme dazu, dass im konkreten Fall der öffentliche Auftrag nicht vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst wird, ist keine Tariftreue-, sondern eine Mindestentgelterklärung abzu- geben.
■ Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales stichtagsweise erstellte Übersicht stellt lediglich eine Arbeitshilfe dar, so dass eine Haftung für die in- haltliche Richtigkeit nicht übernommen werden kann. Dem Bieter obliegt da- her weiterhin die jeweils eigenverantwortliche Prüfung, ob ein tariflicher Mindestlohn im Sinne des AEntG für das Unternehmen gilt.
Es empfiehlt sich deshalb im Einzelfall Auskunft unter Bezeichnung des in Betracht kommenden Tarifvertrages und Zeitraumes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Referat IIIa8 in 53107 Bonn einzuholen.
Wichtig: Wird im Rahmen eines öffentlichen Auftrages nur ein Teil der eingesetzten Arbeitnehmer bei der Ausführung der Leistung vom AEntG in der jeweils geltenden Fassung erfasst, gilt Folgendes:
Der Bieter/Bewerber hat zu prüfen, ob hinsichtlich der restlichen, von der Tariftreueer- klärung nicht erfassten Arbeitnehmer, zusätzlich auch eine Mindestentgelterklärung abzugeben ist.
Keine Verpflichtung besteht vor allem in folgenden Fällen:
■ bei der Leistungserbringung durch Auszubildende,
■ wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beab- sichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmern auszuführen;
■ falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.
LTTG – Merkblatt – Stand: Dezember 2020 Seite 4 von 7
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Die „Mustererklärung 1“ sieht auch ein Feld für die zusätzliche Mindestentgelterklä- rung vor.
b) Tariftreuerklärung nach § 4 Abs. 3 LTTG Nach § 4 Abs. 3 LTTG müssen sich Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bewerben, zur Tariftreue verpflichten.
Die Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen über Dienstleistungen im Bereich des öffentli- chen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bezieht sich auf einschlägige und re- präsentative, mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarte Tarifverträge. Diese wer- den vom öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung und den Vergabeunterla- gen des öffentlichen Auftrages benannt. Die Liste wird vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie als Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz veröffentlicht und von der Servicestelle im Inter- net zur Verfügung gestellt.
Beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist eine Servicestelle einge- richtet, die über das Landestarifreuegesetz informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Auf der Internetseite der Servicestelle können weitere Informationen entnommen wer- den: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landestariftreuegesetz-lttg/
Ein Muster zur Abgabe der Tariftreuerklärung ist auf den Internetseiten der Service- stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als „Mustererklärung 2“ abzurufen.
2.2 Pflicht zur Abgabe einer Mindestentgelterklärung:
Wenn und soweit nach dem unter 2.1 Gesagten keine Tariftreue gefordert werden kann, müssen sich Unternehmen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 LTTG verpflichten, eine Mindestentgelterklärung abzugeben.
Mindestentgelterklärung nach § 4 Abs. 2 LTTG (ab 01.01.2019) Da die Höhe des nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung zu zahlenden Mindestlohns seit 1.1.2019 den Betrag von 8,90 € gemäß § 3 Abs. 2 LTTG übersteigt (Mindestlohn ab 1.1.2019: 9,19 €; ab
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1.1.2020: 9,35 €; ab 1.1.2021: 9,50 €; ab 1.7.2021: 9,60 €; ab 1.1.2022: 9,82 €; ab 1.7.2022: 10,45 € brutto je Zeitstunde), muss sich der Bieter/Bewerber, bei Leistun- gen, die vom Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, bei Angebotsabgabe verpflichten, seinen Beschäftigten, die nicht dem AEntG unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet, bei der Aus- führung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das mindestens den jeweils geltenden Vorgaben des Mindestlohngesetzes und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlasse- nen Rechtsverordnung entspricht und Änderungen während der Ausführungslaufzeit gegenüber den Beschäftigten nachzuvollziehen.
Keine Verpflichtung besteht in folgenden Fällen:
■ bei der Leistungserbringung durch Auszubildende,
■ wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beab- sichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmern auszuführen;
■ falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.
Ein Muster zur Abgabe der Mindestentgelterklärung nach § 4 Abs. 2 LTTG ist auf den Internetseiten der Servicestelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als „Mustererklärung 3“ abzurufen.
3. Gelten die Regelungen zur Tariftreue und zum Mindestentgelt
auch für Nachunternehmer bzw. für eingesetzte Leiharbeitnehmer?
§ 5 Abs. 2 LTTG verpflichtet die Bieter/Bewerber, Mindestentgelt- und Tariftreueerklä- rungen auch für Nachunternehmer, deren Nachunternehmen und Beschäftigte eines Verleihers vorzulegen und die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen. Insbesondere ist/sind Bieter/Bewerber verpflichtet, die Kalkulationen der Nachunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der anzuwenden- den Tarife bzw. des Mindestentgeltes kalkuliert sein können.
Die Abgabe einer Mindestentgelterklärung kann allerdings nicht gefordert werden, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die
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Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.
4. Was geschieht, wenn keine Tariftreueerklärung bzw.
Mindestentgelterklärung abgegeben wird?
§ 4 Abs. 6 LTTG ordnet an, dass dann, wenn die Tariftreueerklärung bei Angebotsab- gabe fehlt und sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt wird, das Angebot von der Wertung auszuschließen ist.
§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 3 LTTG ordnet an, dass dann, wenn die Mindestentgelter- klärung bei Angebotsabgabe fehlt und sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt wird, das Angebot von der Wertung auszuschließen ist.
Herausgeber: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Servicestelle LTTG – Postfach 54229 Trier Telefon 0651 1447-244 Telefax 0651 1447-14244 servicestelle-LTTG@lsjv.rlp.de www.lsjv.rlp.de
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