Vertragserfüllungsbürgschaft.pdf

Elektro- und Nachrichtentechnik für Schule und Dreifachsporthalle in Düsseldorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 17:08 (Europe/Berlin)

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4202.21 – 034 gL

Bürgschaftsurkunde

Vertragserfüllungsbürgschaft

Der Auftragnehmer

Name und Sitz

und

der Auftraggeber, Landeshauptstadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragschreibens/Vertrages/Vergabenummer Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung im Erfüllungsstadium zu leisten. Die Vertragserfüllungssicherheit erstreckt sich auf die vertragsmäßige, insb. mangelfreie und fristgerechte Ausführung der Leistung bis zum Zeitpunkt der Abnahme, vertragsgemäße Abrechnung, Rückforderungsansprüche wegen Überzahlung, Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz des Mangelfolgeschadens sowie kündigungsbedingte Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Verzuges des Auftragnehmers, Ansprüche aus einer vereinbarten Vertragsstrafe, Ansprüche aus § 14 AEntG, § 13 MiLoG, § 28e Abs. 3a bis f StGB IV, Ansprüche auf Kostenerstattung und auf Freistellungsansprüche. Der Auftragnehmer leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.

Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe

von

Euro

an den Auftraggeber zu zahlen.

Auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.

Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarun- gen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.

Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschrift(en) der/des Bürgen

,

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