frodlessüD tdatS 8102.40 – 114 gL
Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen
(BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 2. Kontroll- und Prüfrecht
1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftrags- – eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung ausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I verpflichtet, S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allge- a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendi- mein verbindlich erklärten Tarifvertrages, gen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich – eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkun- die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflich- gen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. tungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen per- April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden sonenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarif- anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Daten- vertrages oder schutzrechts. – einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer- b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrol- Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmer- len hinzuweisen. überlassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der 3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverord- nung unterfällt, 3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindest- a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. ver- arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts letzt, zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechts- b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die verordnung verbindlich vorgegeben werden. Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personen- oder verkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei nicht nachkommt. der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nord- rhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägi- 3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich gen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerk- der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, schaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderun- gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung gen nachvollziehen. nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weite- c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten ren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausge- (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe schlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers ange- Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntma- rechnet. chung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt 3.3 Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weite- auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Ent- ren Rechte der Vertragsparteien. gelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohn- gesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- land erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftrag- nehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.