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| SiGe-Plan Allgemeine Sicherheitsregeln Teil A im Baustellenbetrieb BV: Städtisches Gymnasium Bernburger Gewerke/ Erd- und Rohbauarbeiten, Gerüstbau, Lage der Straße BA 1-4 Tätigkeiten: Dacharbeiten, Fenster- und Fassadenbau, Baustelle: Bernburger Straße 44 in 40229 Düsseldorf A u s b a u a r b e it e n, HLSE- Arbeiten, A u ß e n a n la g e n | ||||||||||
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| 1. Gesetzliche Verpflichtung: Die Auftragnehmer sind verpflichtet, die baustellenspezifischen Regelungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (SiGe-Plan, Objektinfo, Baustellenordnung, etc.) zu berücksichtigen und deren Befolgung durch die von Ihnen eingesetzten Mitarbeiter zu gewährleisten. Gemäß Arbeitsschutzgesetz sowie der DGUV Vorschrift 1 (UVV Grundsätze der Prävention) haben die Auftragnehmer eine Gefährdungsbeurteilung der auf der Baustelle durchzuführenden Arbeiten ihres Unternehmens zu erstellen. Daraus resultierend haben Sie zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen vorzusehen sowie Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Hauptauftragnehmer ist dabei auch für die Ein- /Unterweisung und Überwachung der von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter verantwortlich. Gemäß DGUV Vorschrift 38 (UVV-Bauarbeiten) müssen sowohl für Abbruch- als auch für Montagearbeiten schriftliche Anweisungen auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten (Arbeitsablauf, auftretende Gefährdungen – z.B. Absturz, herabfallende Gegenstände, etc. – und entsprechende Sicherungsmaßnahmen – z.B. Einsatz von Kran, Hubarbeitsbühne, Rollgerüsten, Anseilschutz, erforderliche Absperrungen, etc.) Die Anweisungen sind vor Beginn der Arbeiten dem SiGeKo auszuhändigen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese unberührt. 2. Einsatz eines Koordinators nach Baustellenverordnung: Der Bauherr setzt zur Umsetzung der Anforderungen aus der Baustellen- verordnung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) ein. Der Koordinator überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan). Die Hinweise des SiGeKo zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sind zu beachten! Die Tätigkeit des Koordinators gem. Baustellenverordnung befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen durch einen eigenen Koordinator entsprechend § 6 (1) der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und im Sinne des ArbSchG § 8 (1). 3. Meldepflichten: Die Auftragnehmer haben Schutzmaßnahmen, entgegen der Regelungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, mit dem Koordinator abzusprechen. Der Einsatz neuer Firmen und Nachunternehmer ist dem SiGeKo und der Bauleitung mit den entsprechenden Angaben (Bauleiter, Aufsichtführender, Ersthelfer, Fachkraft für Arbeitssicherheit, etc.) anzuzeigen. Die Erklärung zur betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzorganisation ist dem SiGeKo von allen beteiligten Firmen vor Aufnahme der Tätigkeiten ausgefüllt vorzulegen. | ||||||||||
| IBK – IngenieurBüro Kunze Pigageallee 26 40597 Düsseldorf Fon 0211/7119121 Fax 0211/7119141 www.arbeitesicher.de sigeko@ibkunze.de |
SiGe-Plan Teil A – Allgemeine Regeln im Baustellenbetrieb Stand: 09.07.2025
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| SiGe-Plan Allgemeine Sicherheitsregeln Teil A im Baustellenbetrieb BV: Städtisches Gymnasium Bernburger Gewerke/ Erd- und Rohbauarbeiten, Gerüstbau, Lage der Straße BA 1-4 Tätigkeiten: Dacharbeiten, Fenster- und Fassadenbau, Baustelle: Bernburger Straße 44 in 40229 Düsseldorf A u s b a u a r b e it e n, HLSE- Arbeiten, A u ß e n a n la g e n | ||||||||||
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| 4. Besucher: Besichtigungen und Führungen von baustellenfremden Personen sind anzumelden und von der Bauleitung zu koordinieren. Für Besucher gelten ebenfalls die auf der Baustelle gültigen Bestimmungen und Vereinbarungen. 5. Ordnung und Sauberkeit: Bitte achten Sie auf Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle (Arbeitsplätze und Verkehrswege) → Stolper- / Sturzgefahr Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Auf der Baustelle notwendigerweise gelagerte Materialien sind jederzeit gegen Wegfliegen / Herabfallen zu sichern. 6. Sicherheitseinrichtungen: (z.B. Seitenschutz, Abdeckungen, etc.) Ist es aufgrund der Art der auszuführenden Arbeiten erforderlich, Sicherheits- einrichtungen zu entfernen, so ist zuvor die Bauleitung und der SiGeKo zu informieren. Der entstandene Gefahrenbereich ist abzusperren, zu kenn- zeichnen und die anderen Gewerke zu informieren. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Sicherheitseinrichtungen unverzüglich wieder herzustellen. Das unbefugte Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen (z.B. Schutznetze, Abdeckungen, Absturzsicherungen) ist strengstens verboten. 7. Persönliche Schutzausrüstung: Das Tragen von Helm und Schutzschuhen auf der Baustelle ist erforderlich. Ist darüber hinaus weitere Schutzausrüstung erforderlich (z.B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz), hat der Auftragnehmer entsprechende persönliche Schutz- ausrüstung zu stellen. Die Verwendung von Anseilschutz ist nur für kurzfristige Tätigkeiten (Arbeiten geringen Umfangs) bzw. dauerhaft für Gerüstbauarbeiten und nach vorheriger Information der Bauleitung und des SiGeKo zulässig. Der Vorgesetzte hat die Anschlagpunkte mit ausreichender Tragfähigkeit (≥ 7,5 kN) festzulegen und die Beschäftigten über den sachgerechten und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sicherheitsgeschirre zu unterweisen. Im Arbeitsbereich von Erd- oder Straßenbaumaschinen ist das Tragen von Warnschutzkleidung unbedingt erforderlich. 8. Meldung und Beseitigung von Sicherheitsmängeln: Stellt ein Mitarbeiter vor Ort einen Sicherheitsmangel fest, so hat er dies dem Aufsichtführenden, der Bauleitung oder ggf. dem SiGeKo unverzüglich zu melden, sofern er den Mangel nicht selbst beseitigen kann. Gefahrenbereiche sind bis zur vollständigen Beseitigung des Sicherheitsmangels abzusperren. | ||||||||||
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| 9. Alkoholverbot: Der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stellt eine Unfallgefahr dar; deshalb ist es untersagt, insbesondere Spirituosen mitzu- bringen und während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zu genießen. 10. Baumaschinen: Der Auftragnehmer darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die die erforderlichen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Die Prüf- bescheinigungen sind dem Koordinator bei Aufforderung vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen. Hubarbeitsbühnen, Gabelstapler, Krane etc. dürfen nur durch unterwiesene, befähigte und schriftlich vom Unternehmer beauftragte Mitarbeiter bedient werden. 11. Gefahrstoffe: Der Umgang mit Gefahrstoffen (Lösemittelhaltige Kleber / Farben, Gase, etc.), deren Lagerung sowie Arbeitsverfahren, bei den Gefahrstoffe freigesetzt werden (Schleifstäube, Dieselemissionen, etc.) sind dem SiGeKo bekannt zu geben. Die Sicherheitsdatenblätter sowie die Betriebsanweisungen der verwendeten Gefahrstoffe sind vor Ort bereit zu halten, die darin enthaltenen Sicherheits- hinweise (Lüftung, Atemschutz, Rauchverbot, etc.) sind zu beachten, die Mitarbeiter zu unterweisen. Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An diesen Arbeitsstellen hat der Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen bereitzustellen. 12. Brandschutz: Bei Arbeiten mit offener Flamme oder funkenbildenden Arbeiten (Schneiden, Flexen, etc.) sind aktuell geprüfte Feuerlöscher bereitzuhalten. Entspr. den Brandschutzbestimmungen der Sachversicherer ist ein Schweiß- erlaubnisschein auszustellen. Nähere Infos durch den SiGeKo. In Bereichen großer Brandlasten herrscht absolutes Rauchverbot. Druckbehälterflaschen dürfen nicht in Verkehrswegen gelagert werden und sind grundsätzlich gegen Umfallen / Wegrollen zu sichern. Bei Verlassen des Arbeitsplatzes sind sie mit Ventildeckeln zu sichern. | ||||||||||
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| 13. Baustellenverkehr: Der Auftragnehmer hat seine Baustelle auf den von der Bauleitung zugewiesenen Flächen einzurichten. Die Baustelle darf nur mit einer Höchstgeschwindigkeit: 10 Km/h befahren werden. Rückwärtsfahrten dürfen nur mit Einweiser durchgeführt werden. Rangiervorgänge im öffentlichen Verkehr und auf dem Schulgelände sowie auf der Baustelle dürfen nur mit Einweiser und unter Verwendung von Warnwesten gem. DIN EN 340 und 471 durchgeführt werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Im Winter ist der Räum- und Streupflicht für die dem AN zugewiesenen Flächen nachzukommen. Rangierarbeiten während der Pausenzeiten, zum Schulbeginn und- ende sind nicht zulässig. 14. Elektrische Geräte und Anlagen: Der Auftragnehmer darf eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Speisepunkten versorgen, die mit einer FI-Schutzschaltung (Fehlerstromschutzeinrichtung) ausgerüstet sind. Ist kein Baustromverteiler vorhanden, sind vom Unternehmer ortsveränderliche Schutzverteiler / Schutzeinrichtungen vorzuhalten und zu benutzen. Alle elektrotechnischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift DGUB Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ geprüft sein. Alle beweglichen Kabel müssen baustellengeeignet sein (Gummischlauch- leitungen!). Beschädigte Leitungen (Isolierungen, Stecker, Zugentlastung) sind unverzüglich zu entfernen und erst nach Instandsetzung durch eine Elektro- fachkraft wieder einzusetzen. Der Baustromverteiler ist nach Arbeitsende zu sicher zu verschließen. 15. Gerüste: Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit und Betriebssicherheit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und zu überwachen. Bis zur Fertigstellung ist das Gerüst für die übrigen Gewerke dauerhaft als gesperrt zu kennzeichnen. Nach Fertigstellung des Gerüstes ist der ordnungsgemäße Zustand durch den Gerüstersteller gem. DGUV Information 201-011 bzw. §10/11 BetrSichV in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Darüber hinaus ist das Gerüst deutlich erkennbar und für die Dauer der Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: - DIN ... - Breitenklasse … - Lastklasse … - Gleichmäßig verteilte Last max. ….. kN/m² - Datum der Prüfung - Gerüstersteller | ||||||||||
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| Jedes das Gerüst nutzende Gewerk hat durch eine befähigte Person vor Betreten des Gerüstes den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und während der Nutzung zu erhalten. Bei festgestellten, sicherheitsrelevanten Mängeln darf das Gerüst bzw. der Gerüstbereich nicht betreten werden, die Bauleitung ist zu informieren. Kennzeichnung s.o. Die Mitarbeiter sind über die Gerüstbenutzung zu unterweisen. Das Anbringen von Anstell- / Anlege- oder Schwenkarmaufzügen u. ä. Einrichtungen am Gerüst müssen zuvor mit dem Gerüstersteller sowie der Bauleitung und dem SiGeKo abgesprochen werden. Veränderungen am Gerüst (z.B. die Demontage von Kupplungen, Verankerungen, etc.) dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten umgebaut werden, die speziell für diese angemessene Unterweisung erhalten haben. 16. Leitern – Klein- / Rollgerüste: Arbeiten von der Leiter aus sind nur kurzfristig (nicht mehrere Stunden am Tag) und gefährliche Arbeiten, die mit einer Hand durchführbar sind, zulässig. Eine freie Hand muss immer zum Festhalten am Leiterholm zur Verfügung stehen (z.B. Maler- oder Reinigungsarbeiten) keinesfalls aber Schweiß- oder Lötarbeiten, Arbeiten mit dem Stemmhammer, etc.) Für längerfristige und gefährliche Arbeiten über Kopf sind Klein- / Bzw. Rollgerüste vorzuhalten und einzusetzen. Deren Aufbau und Verwendung hat entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung gem. Herstellerangaben zu erfolgen. 17. Erste Hilfe: Des unternehmen muss auf der Baustelle über ausreichende Erste-Hilfe- Einrichtungen (Verbandskästen- / Material) verfügen. Darüber hinaus hat jedes Gewerk für eine ausreichende Anzahl aktuell ausgebildeter Ersthelfer vor Ort zu sorgen. Bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten ist ein Ersthelfer vor Ort notwendig, bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten müssen 10 % der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet sein. Die Nachweise über die Ausbildung und deren Auffrischung (alle 2 Jahre) sind vor Ort zur Einsicht bereit zu halten. | ||||||||||
| IBK – IngenieurBüro Kunze Pigageallee 26 40597 Düsseldorf Fon 0211/7119121 Fax 0211/7119141 www.arbeitesicher.de sigeko@ibkunze.de |
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| 18. Unterweisungen: Die verantwortlichen Personen (Bauleiter, Poliere, Montageleiter, etc.) jeden Gewerkes sind verpflichtet, ihr Personal über die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen und Maßnahmen zur deren Abwendung (Inhalte der Gefährdungsbeurteilungen) regelmäßig zu unterweisen und die speziellen Gegebenheiten der Baustelle einzuweisen. Diese Ein-/Unterweisungen sind zu dokumentieren. Der Hauptauftragnehmer ist dabei auch für die Ein-/Unterweisung und Überwachung der von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter verantwortlich. Die Ersteinweisung (Inhalte des SiGe-Plans, Objekt-Info, etc.) der jeweiligen Bauleitung der hauptauftragnehmenden Firmen erfolgt nach Absprache und Anmeldung durch den SiGeKo. Die Ersteinweisung muss vor erstmaliger Aufnahme der Bautätigkeit erfolgen!!! Dieser SiGe-Plan, Teil A wurde freigegeben: Dipl.-Ing (FH) Karsten Kappmeyer (ohne Unterschrift gültig) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator – SiGeKo Düsseldorf, den 09.07.2025 | ||||||||||
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