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Elektro-Schwachstromanlagen für den Neubau von Pflegegebäuden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:19 (Europe/Berlin)

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Beiblatt Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Ergänzung zu BVB – Stand 14.08.2026

Neubau kbo-Inn-Salzach-Klinikum - Errichtung Pflegegebäude Bauteile C und D

Folgende Weitere Besondere Vertragsbedingungen sind Vertragsgrundlage. Gegebenenfalls hier- durch entstehende Mehraufwendungen sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen.

Der AN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht davon ausgehen kann, seine Leistungen in einem Zug und unbeeinflusst von den Arbeiten anderer Baubeteiligter ausführen zu können. Er befindet sich auf einer Großbaustelle, auf der zahlreiche Firmen parallel und auch überschneidend zu seinem Gewerk tätig sind. Es kann nicht gewährleistet werden, dass der AN unterbrechungsfrei oder je Geschossebene zusammenhängend arbeiten kann. Dies bedeutet auch, dass der AN in besonderer Weise verpflichtet ist, seine Leistungen mit den Leistungen der anderen Firmen zu koordinieren.

Während der gesamten Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich alle Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere zum Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, den Arbeitsstättenrichtlinien sowie Unfallverhütungsvorschriften, Vorschriften des Sozialrechts und des Ausländerrechts einzuhalten und seine Nachunternehmer und Mitarbeiter entsprechend zu führen. Er stellt den Auftraggeber von allen Rechtsfolgen frei, die sich aus von ihm zu vertretenen Verstößen gegen entsprechende Vorschriften ergeben können.

Der AN ist verpflichtet, dem Hauptzollamt Rosenheim nach gesonderter Aufforderung durch den AG eine Meldung über die Anzahl der vor Ort tätigen Personen, inkl. deren Namen und Geburtsdatum per E-Mail abzugeben. Hierfür wird dem AN mit der Aufforderung ein Formular zur Verfügung gestellt und eine Kontakt E-Mail Adresse benannt.

Findet eine Übertragung von Leistungen an einen Nachunternehmer statt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag in den Nachunternehmervertrag aufzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für die hiermit festgelegte Verpflichtung. Diese Verpflichtung umfasst auch die Benennung seiner Nachunternehmer und deren vor Ort tätige Arbeitskräfte.

22.1. Spezifisches Umfeld

Die Baustelle befindet sich auf dem Klinikgelände mit den Bereichen Psychiatrie / Forensik. Aufgrund der Nähe zur Forensik (Hochsicherheitsbereich) und dem Patientenklientel sind den Sicherheitsbelangen der Klinik in hohem Maße Rechnung zu tragen.

Für die Baustelleneinrichtung bzw. Bauabwicklung sind sicherungstechnische Maßgaben in besonderem Maße zu beachten.

(1) Bauzäune sind mit Verbindungslaschen zu sichern, wobei die Schraubenköpfe außen und die Schrauben innerhalb der Baustelleneinrichtung liegen sollen. Die Verschraubungen der Bauzäune dürfen nicht gelöst werden, die Bauzäune nicht geöffnet werden.

(2) Sämtliche Werkzeuge sind nach Arbeitsschluss in die Materialcontainer zu verbringen und diese sind zu verschließen. Baustellenfahrzeuge sind stets verschlossen zu halten.

(3) Die Baustellenzufahrtstore sind täglich am Abend mit Ketten zu sichern und mit Vor- hängeschloss abzuschließen. Gleiches gilt für die temporären Baustelleneinrichtungen in den Arbeitsbereichen. Die Baustelleneinrichtung und die temporären Wanderbaustellen sind in gleicher Weise mit Zaun und Absperrung zu sichern.

(4) Die Baustelleneinrichtung und die temporären Wanderbaustellen sind zu beleuchten. Die Leuchtmittel sind über Bewegungsmelder zu schalten.

(5) Die vor Ort tätigen Firmen und deren Mitarbeiter sollen möglichst im entsprechend einheitlichen Outfit auf ersten Augenschein zu ihrer Zugehörigkeit bestimmbar sein. Die

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Mitarbeiter sind mit sichtbaren Schildern mit Name und Firmenname an der Arbeitskleidung auszurüsten.

(6) Wenn Arbeiten in Bestandsgebäuden anstehen, sind diese über den technischen Dienst anzumelden. Gleiches gilt für Schweißerarbeiten.

(7) Der AN hat vor Arbeitsbeginn eine Mitarbeiterliste inkl. Namen und Geburtsdatum der vor Ort tätigen Mitarbeiter an die SiGeKo und die Projektsteuerung zu übergeben.

Ergänzend zu den vorgenannten Punkten sind folgende Dokumente zu beachten:

  • „Sicherheitsanweisungen für Fremdunternehmen“, abrufbar unter https://kbo- isk.de/fileadmin/user_upload/Oeffentlichkeitsarbeit/Sicherheitsanweisungen_Fremdfirmen. pdf
  • „Pflichten für Fremdunternehmen“, abrufbar unter https://kbo- isk.de/fileadmin/user_upload/Oeffentlichkeitsarbeit/Pflichten_Fremdunternehmen.pdf
  • „Verhaltenskodex für Lieferanten“ abrufbar unter https://kbo- isk.de/fileadmin/user_upload/Oeffentlichkeitsarbeit/Verhaltenskodex_fuer_Lieferanten.pdf
  • „Verfahrensordnung für das Beschwerdemanagement“, abrufbar unter https://kbo.de/fileadmin/user_upload/Datenschutz___Impressum/Verfahrensordnung_LkS G.pdf

22.2. Firmeneigene Bauschilder

Firmeneigene Bauschilder oder Werbung sind nicht zugelassen. Es sind keine Firmennennungen auf der Bautafel vorgesehen.

22.3. Verständigung / Erreichbarkeit

Es wird ausdrücklich zur Bedingung gestellt, dass nicht nur der Bauleiter, sondern auch zu- mindest ein während der Ausführung ständig am Bau anwesender, qualifizierter Facharbeiter des ANs die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und als Ansprechpartner gegenüber dem Auftraggeber (AG) und der Bauüberwachung zur Verfügung steht. Die Qualifikation als Facharbeiter ist dem AG auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten durch entsprechende Zeugnisse zu belegen. Der Bauleiter muss im Rahmen der für die Bauausführung und die Arbeitszeit vertraglich vereinbarten Zeiträume immer über Funktelefon erreichbar sein. Das Baustellenbüro muss per Fax und E-Mail erreichbar sein.

Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber schriftlich und vor Beginn der Ausführung den / die von ihm für die Auftragsdurchführung eingesetzte/n Bauleiter/in / Projektleiter/in sowie eine/n Stellvertreter/in (Leitungspersonal). Der / die dem Auftraggeber benannte Bauleiter/in Projektleiter/in gilt gegenüber dem Auftraggeber als bevollmächtigt, alle Erklärungen und Handlungen abzugeben und entgegenzunehmen, die die Baudurchführung betreffen.

Das Leitungspersonal hat auf Aufforderung durch den Auftraggeber an allen Besprechungen anwesend zu sein und teilzunehmen, die die Belange des vorliegenden Projekts betreffen. Ist das Leistungspersonal der Auffassung, dass seine Anwesenheit an Besprechungen nicht erforderlich ist, hat es mindestens zwei Werktage vor der Besprechung dem Auftraggeber in einer Begründung anzuzeigen, dass eine Teilnahme an der Besprechung nicht vorgesehen ist. Widerspricht der Auftraggeber der Einschätzung des Leistungspersonals, so ist dessen Anwesenheit sicherzustellen oder es ist ein kompetenter und entscheidungsberechtigter Vertreter zur Besprechung zu entsenden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner oder Vertreter an der Besprechung teilnimmt.

Das Leitungspersonal muss entsprechend der Erfordernisse der Baustelle eine ausreichende eigene Präsenz vor Ort sicherstellen. Dies kann bedeuten, dass das Leitungspersonal auch ganztägig, ggf. auch über einen längeren Zeitraum, auf der Baustelle persönlich anwesend ist. Eine nur turnusgemäße Anwesenheit des Leitungspersonals auf der Baustelle ist nicht ausreichend.

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22.4. Bauablauf / Baufristenplan / Arbeitsabschnitte

(1) Der AN hat die Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten mit den anderen am Bauvorhaben beteiligten Firmen und der örtlichen Bauüberwachung in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären und abzustimmen, so dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. Die Leistungen sind in enger Abstimmung mit der Bauüberwachung sowie den für die Vor- und Folgeleistungen und gleichzeitig laufenden Arbeiten zuständigen AN auszuführen. Die baufachliche und terminliche Koordinierung hierzu sind zu berücksichtigen. Vor Montagebeginn ist mit den anderen am Bau beteiligten Firmen und der Bauleitung die Montage in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären. Gleiches gilt für die Montage- und Ausführungspläne, Montage- und Befestigungsart.

(2) Es gilt die Angabe unter Punkt 1 der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB inkl. ggf. Anlage) des jeweiligen Gewerkes.

(3) Der AN stellt für seine Leistungen auf Grundlage des Bauablaufplans des AG einen zusätzlichen Bauzeitenplan auf, der soweit in Einzelvorgänge aufzugliedern ist, dass eine umfassende Kontrolle des Bauablaufes hinsichtlich der Termine während der Bauzeit jederzeit möglich ist. Er ist so aufzustellen, dass Unterbrechungen der Bauzeit wegen Betriebsurlaub ausgeschlossen sind. Aufwendungen für das Aufstellen des Planes und erforderlicher Aktualisierungen sind in die EP einzurechnen.

(4) Dieser Bauzeitenplan ist mit der Objektüberwachung, den Fachingenieuren sowie dem AG abzustimmen. Diese Abstimmung hat auch Festlegungen des AG etwa zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen zu berücksichtigen. Beide Parteien haben den Bauzeitenplan zu unterzeichnen, sodass er auf dieser Grundlage Vertragsbestandteil wird.

(5) Bei Änderungen der Fristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem AG rechtzeitig, spätestens 15 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich, jeweils in 2 Fertigungen zu übergeben.

22.5. Schlussdokumentation

Zur Dokumentation der Leistungen hat der Unternehmer die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und der Bauüberwachung zur Prüfung zu übergeben. Die Unterlagen sind 2-fach in Ordnern in Papierform und digital auf einem Datenträger als pdf-Datei einzureichen. Werkstatt-, Detail- und Bestandszeichnungen, geprüfte statische Nachweise nebst geprüften Zeichnungen sind digital auf einem Datenträger im pdf- und dwg- und/oder dxf-Format spätestens 14 Tage vor der VOB – Abnahme zu übergeben. Im Einzelnen sind dies u.a.:

  • Revisionspläne auf Basis der fortgeschriebenen Werk- und Montageplanung
  • Lieferscheine
  • Endkontrollprotokoll mit Vollständigkeitsauflistung
  • Eigenüberwachungsnachweis Maßhaltigkeit
  • Druckprotokolle
  • Schweißnachweis / -erlaubnis
  • Bestandszeichnungen
  • geprüfte statische Nachweise / Berechnungen
  • Ausstattungs- und Produktbeschreibungen
  • Wartungs-, Pflege- und Gebrauchshinweise
  • Fachbauleiter- und Fachunternehmererklärung
  • Herstellerfreigabe zur Verträglichkeit der eingesetzten Materialien
  • Herstellernachweise / Zertifikate / bauaufsichtliche Prüfzeugnisse / allg. bauaufsichtliche Zulassungen
  • Konformitätserklärungen

Die Erstellung und Übergabe der Dokumentationsordner ist mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern nichts anderes vereinbart oder ausgeschrieben ist. 26-08-14_107_3 KliWas BA3_Beiblatt WBVB. Seite 3 von 7

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Für Planungsleistungen des AN, insbesondere zur Erstellung von Bestandsplänen, sind als Grundlage für sein Gewerk die Standardkataloge Gebäudemanagement Medizin- und Krankenhaustechnik MKT anzuwenden. Es muss generell die vorgegebene Layerstruktur (s. Dokument CAD-Standards) bei der Übergabe der digitalen Pläne und bei der Bestandserfassung eingehalten werden. Beschriftungen und Kennzeichnungen von Anlagen(- teilen) müssen nach den Kennzeichnungsrichtlinien der Kliniken ausgeführt werden. Die Standardkataloge (CAD-Standards der MKT, Standards der MKT) werden bei Bedarf übergeben in der aktuellen Fassung übergeben.

Ist der AN mit der Ausführung mehrerer Bauteile beauftragt, so hat die Übergabe von Bestandsunterlagen in gleicher Form und Vorgehensweise bauteilweise zu erfolgen!

Bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Schulungsnachweise des eingesetzten ausführenden und überwachten Personals, Produktdatenblätter mit den technischen Spezifikationen und den Verarbeitungshinweisen für alle Produkte, die keine untergeordnete Bedeutung haben und die freigegebene Werkstatt- und Montageplanung sind jeweils mind. 2 Wochen vor Ausführung der Objektüberwachung zusätzlich, unabhängig von den vorbeschriebenen Dokumentationsunterlagen, der Objektüberwachung in Papierform und per pdf vorzulegen.

22.6. Ausführungsunterlagen

(1) Dem AN werden die Ausführungspläne des AGs kostenlos 1-fach übergeben. Außerdem erhält der Unternehmer die Dateien in digitaler Form im PDF- Format. Weitere Ausführungspläne werden nur auf Kosten des AN zur Verfügung gestellt.

(2) Maßgebliche Ausführungspläne des AG werden dem AN zur Bauanlaufberatung übergeben. Mit der Werk- und Montageplanung (WuM) ist unverzüglich zu beginnen. Die vollständige WuM ist innerhalb von 3 Wochen beim AG zur Prüfung vorzulegen; wenn in den Vertragsunterlagen nicht anderweitig geregelt. Ggf. wird ein detaillierter Planlieferungsterminplan vereinbart.

(3) Die erforderliche Werk- und Montageplanung ist ohne zusätzliche Kosten in 1-fach Ausfertigung (Papier) und 1- fach digital vom AN mit sämtlichen für die Herstellung des Werkes erforderlichen Maß- und sonstigen Angaben (z. B. Werkstatt- und Montagepläne von Fertigteilen, Alu-Glas-Elementen, Festeinbau und sonstigen Einbauten etc.) an den AG zu übergeben. Das betrifft ebenfalls erforderliche Zulassungen, Statik etc. Korrekturen sind vom AN in die Pläne einzuarbeiten. Die Haftung des ANs für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunterlagen wird durch die Freigabe des AGs nicht berührt.

(4) Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des jeweils zuständigen Fachplaners tragen. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht.

(5) Der AN ist verpflichtet, die Ausführungsunterlagen und die für die Ausführung notwendigen Maße und Stückzahlen auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen (z.B. Maßangaben in Werk- und Schalplänen). Sollten zwischen den verschiedenen Ausführungszeichnungen untereinander und/oder der Leistungsbeschreibung Differenzen in der Art und der Ausführung auftreten, ist mit dem Bauherrn und der Objektüberwachung vor Ausführung eine Entscheidung herbeizuführen.

(6) Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig, spätestens drei Wochen nach Auftragserteilung, anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. Die Übergaben der zur Ausführung freigegebenen Pläne erfolgen, sofern nicht an anderer Stelle abweichend geregelt, spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn des jeweiligen Bauteils. Die Ausführungsbezeichnungen werden als Datei im Format pdf mit den vorgenannten Vorlaufzeiten und zusätzlich einfach in Papierform zur Verfügung gestellt.

Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Ausführungsunterlagen unverzüglich zu überprüfen.

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(7) Sind in der Leistungsbeschreibung bestimmte Fabrikate vorgegeben und mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ bezeichnet und will der Auftragnehmer anstelle eines von ihm in seinem Angebot konkret bezeichneten Fabrikats ein anderes Fabrikat verwenden, das er als gleichwertig nachgewiesen hat, ist hierfür rechtzeitig die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftragnehmer berücksichtigt bei seinen Leistungen auch sämtliche Herstellerrichtlinien, ohne dass dies in der Leistungsbeschreibung gesondert geregelt werden muss.

22.7. Beauftragung / Abrechnung / Angaben zur Rechnung

(1) Der AN ist verpflichtet, in sämtlichen Rechnungen genauestens die im LV vorgegebene Reihenfolge und Bezifferung der einzelnen Titel und einzelnen Leistungen einzuhalten. Bei Leistungen, die Gegenstand des LV sind, erfolgt dies in der Regel durch die vorgenannte Einhaltung von Reihenfolge und Bezifferung. Er ist jedoch in gleicher Weise verpflichtet, diese Aufteilung und Zuordnung bei zusätzlichen/geänderten Leistungen oder Regieleistungen ebenfalls genauestens einzuhalten.

Der AG ist für seine eigene interne Abrechnung und auch zur Darstellung gegenüber der Förderbehörde darauf angewiesen, dass die oben genannten Vorgaben im Detail eingehalten werden. Rechnungen, die diesen Vorgaben nicht genügen, werden zurückgewiesen.

(2) Der AN ist ferner verpflichtet, die Aufmaß-Belege getrennt und sortiert nach jeder einzelnen Position vorzulegen und auch dementsprechend zu kennzeichnen. Werden Aufmaß-Pläne vorgelegt, muss es sich dabei um eine aktuelle Fassung handeln und auf dem Plan muss genau vermerkt sein, wo welche Position abgerechnet wird. Unterlagen, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden zurückgewiesen.

(3) Unabhängig von der im Leistungsverzeichnis (LV) vorgegebenen Reihenfolge und Struktur ist der AN verpflichtet, sämtliche Abrechnungen (Abschlags- und Schlussrechnung) bzw. Aufmaßunterlagen getrennt nach den vom AG vorgegebenen Bauteilen darzustellen und auszuweisen, auch dann, wenn die Ausschreibungsunterlagen bzw. das LV selbst nicht nach Bauteilen gegliedert sind, sondern eine Zuordnung der Mengenanteile zu den jeweiligen Bauteilen innerhalb der Positionen (z. B. durch Massensplitting im AVA-System) erfolgt.

Der AN hat in diesem Fall sicherzustellen, dass die abgerechneten Mengen und Beträge eindeutig und prüfbar den jeweiligen Bauteilen zugeordnet werden können. Dies gilt ausdrücklich auch für • geänderte und zusätzliche Leistungen (Nachträge), • Regieleistungen sowie • Aufmaßunterlagen.

(4) Sofern bei den einzelnen Gebäude- und Anlagenteilen Leistungen erforderlich werden, für die im jeweiligen Titel keine Positionen enthalten sind, werden die entsprechenden Leistungspositionen aus den LV-Titeln anderer vergleichbarer Gebäude- und Anlagenteile zur Abrechnung herangezogen.

(5) Die Maßnahmen- sowie die Vergabenummern müssen bei jeder Abrechnung auf allen Abrechnungsunterlagen angegeben werden. Der AN hat seine Leistung in jeder Abrechnung grundsätzlich kumuliert aufzustellen und mit der Rechnung eine Aufmaßzusammenstellung, (aufgestellt nach Positionen mit Angabe des Zuwachses je Aufmaßblatt) gemäß aktuellem Leistungsstand vorzulegen. Aufmaße sind grundsätzlich so aufzustellen, dass nur die zusätzlichen Massen (Zuwachs) seit der letzten Abrechnung aufgeführt werden.

(6) Die Aufmaßprüfung (sowohl Abschlagsrechnungen als auch Schlussrechnungen) erfolgt gemeinsam zwischen AN und AG. Die gemeinsame Aufmaßprüfung hat grundsätzlich vor der Rechnungsprüfung zu erfolgen, sofern mit dem AG keine andere Regelung getroffen wird. Die Rechnungsstellung erfolgt anhand der geprüften Aufmaße. Die jeweiligen Aufmaßkorrekturen sind in die Rechnungsstellung zu übernehmen.

(7) Die Zahlungsfrist beginnt erst mit Vorlage der Originalrechnung einschließlich zugehörigen, von der AG Bauleitung im Vorfeld geprüften Aufmaße.

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(8) Bei eRechnungen ist der Ablauf gem. beiliegendem Ablaufschema für die digitale Rechnungsprüfung zusätzlich zu beachten. Vor Stellung einer eRechnung ist eine Musterrechnung zur Prüfung per E-Mail an das mit der Objektüberwachung beauftragte Büro zu stellen. Hierbei ist auch der Bauherr in den Verteiler aufzunehmen. Die Stellung der eRechnung erfolgt auf Basis der geprüften Musterrechnung. eRechnungen sind im Format „ZUGFeRD“ zu stellen.

22.8. Bauleistungsversicherung

Der AG hat für das Projekt eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen; zum Kreis der Mitversicherten gehören alle mit der Bauausführung befassten Personen und Unternehmen. Der genaue Deckungsumfang sowie die Versicherungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, welcher beim AG bzw. der örtlichen Bauleitung eingesehen werden kann. Es wird die Einsichtnahme nach Auftragserteilung im Auftragsfalle empfohlen. Der AN hat Bauwesenschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Der AN hat die Schadensmeldung direkt an den Versicherer (Anschrift bei der örtlichen Bauleitung beziehbar) zu richten und eine Kopie hiervon dem AG zu übersenden. Verluste durch Diebstahl hat der AN darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies bestätigen zu lassen.

Der Versicherungsbeitrag wird anteilig, entsprechend der Höhe des jeweiligen Auftragswertes, auf die AN umgelegt. Die anteiligen Kosten betragen 0,16 % der Brutto-Abrechnungssumme. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt € 1.000,-. Mitversichert sind auch Sachschäden an Altbauten, wobei die Selbstbeteiligung hierbei 10% je Versicherungsfall beträgt, mindestens jedoch € 5.000,-.

22.9. Baustrom, Bauwasser

Die Kosten für Baustrom und Bauwasser trägt der AN. Der AG ist berechtigt, für diese Kosten 0,3 % von der Bruttoschlussrechnungssumme in Abzug zu bringen. Es steht dem AN jedoch frei, eigene Mess- und Zähleinrichtungen für die Verbrauchserfassung von Strom und Wasser einzusetzen und mit dem AG auf dieser Grundlage abzurechnen. In einem solchen Fall ist der AN jedoch verpflichtet, geeichte Mess- und Zähleinrichtungen einzusetzen.

22.10. Abnahme (zu § 12 VOB/B)

Voraussetzung für die rechtsgeschäftliche Abnahme ist die Abnahmereife des vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes. Diese liegt vor, wenn das geschuldete Werk gebrauchsfertig ist. Voraussetzung hierfür sind:

Vorlage der vom Auftragnehmer nach den Vertragsbestandteilen sowie der Dokumentationsrichtlinien des Auftraggebers zu liefernden Dokumentationsunterlagen

Darüber hinaus müssen die zur Nutzung und Inbetriebnahme erforderlichen Sachkundigen- bzw. Sachverständigenprüfungen behördlichen Genehmigungen und bauordnungsrechtlichen Abnahmen vorliegen, soweit diese nicht nach den vorliegenden Vertragsbestandteilen vom Auftraggeber beizubringen sind.

Besondere Abnahmevoraussetzungen:

Nachweis über die Durchführung der die Leistungen des Auftragnehmers betreffenden und vertraglich vereinbarten Versuchsläufe und Probetriebe.

Nachweis über die Durchführung vereinbarter Einweisungen und Schulungen

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22.11. Stundenlohnarbeiten (zu § 15 VOB/B)

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Es ist vom AN ein schriftlicher Antrag mit Begründung und Angaben des geschätzten Aufwandes unter Verwendung des Formulars des AG vorzulegen.

Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, diese sind vom Auftraggeber angeordnet oder objektiv notwendig, z. B. aufgrund gesetzlicher Unfallverhütungsvorschriften.

Die Stundenlohnzettel müssen als solche erkennbar getrennt von Bautagesberichten eingereicht werden. Stundenlohnarbeiten in Bautagesberichten werden nicht anerkannt.

Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel begründet keinen Vergütungsanspruch. Die Anerkennungswirkung betrifft nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.

Die Stundenlohnberichte sind täglich bei der OÜ einzureichen.

Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

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